{"id":"bgbl1-1990-61-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":61,"date":"1990-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_61.pdf#page=1","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"1990-11-02T00:00:00Z","page":2425,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2425\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1990                        Ausgegeben zu Bonn am 1o. November 1990                                                                                                      Nr. 61\nTag                                                                        I n h a It                                                                               Seite\n2. 11 . 90  Drittes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2425\n753-9\n5. 11 . 90  Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von\nAtomwaffen, biologischen und chemischen Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2428\n751-1, 600-1, 190-1, 312-2\n6. 11. 90   Neufassung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2432\n753-9\n5. 11. 90   Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nKontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2438\n190-1-4\n7. 11. 90   Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen (Apfelbaumrodungs-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2439\nneu: 7847-11-4-64\n29. 10. 90   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum schleswig-holsteinischen Gesetz zur Änderung\ndes Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2440\n1104-5\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Abwasserabgabengesetzes\nVom 2. November 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                           b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich\nArtikel 1                                                                außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Klein-\nDas Abwasserabgabengesetz in der Fassung der                                                       einleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert für die Schad-\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 880) wird                                                einheiten, die nicht vermieden werden, obwohl\nwie folgt geändert:                                                                                  1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder\ndie Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „oxidier-                                                   den Anforderungen der allgemeinen Verwal-\nbaren Stoffen\" die Worte „des Phosphors, des Stick-                                                     tungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasser-\nstoffs\" eingefügt.                                                                                      haushaltsgesetzes entspricht und\n2. die Anforderungen der allgemeinen Verwal-\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Ziffer „3\" durch die                                                      tungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasser-\nZiffer „5\" ersetzt.                                                                                     haushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum\neingehalten werden, sofern sie nicht entgegen\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                                                           den allgemein anerkannten Regeln der Technik\ndurch Verdünnung oder Vermischung erreicht\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:\nwerden.\nUnter „ab 1. Januar      1986 40 DM\" wird eingefügt:\n„ab 1. Januar 1991         50 DM                                                              Die Ermäßigung beträgt 40 vom Hundert, wenn für\nab 1. Januar 1993         60 DM                                                             die nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 der\nab 1. Januar 1995         70 DM                                                              Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legen-\nab 1. Januar 1997         80 DM                                                             den Überwachungswerte insgesamt vier Jahre die\nab 1. Januar 1999         90 DM\".                                                           Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben,","2426                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnach weiteren vier Jahren 20 vom Hundert. Erhöhen                    Nitrat-Stickstoffs und des Nitrit-Stickstoffs\nsich die Anforderungen der allgemeinen Verwal-                       bestimmt. Dabei wird nach Destillation der\ntungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasser-                      Ammonium-Stickstoff maßanalytisch bestimmt,\nhaushaltsgesetzes, ermäßigt sich der Abgabesatz                      im übrigen nach Nummer 202 der Anlage zur\nerneut nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Sätze 1                       Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrat-Stickstoff\nund 2 gelten entsprechend, wenn für die im Be-                       wird ionenchromatographisch bestimmt, im\nscheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6                   übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur\nAbs. 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine                      Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrit-Stickstoff\nAnforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvor-                     wird durch Messungen der Extinktion bestimmt,\nschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushalts-                     im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur\ngesetzes gestellt werden.\"                                           Rahmen-AbwasserVwV.\nc) Absatz 6 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 7                   3. Phosphor\nwird Absatz 6 unter Ersetzung der Worte „der Ab-\nNach Aufschluß der Wasserprobe mit Kalium-\nsätze 5 oder 6\" durch die Worte „des Absatzes 5\".\nperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt,\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                             berechnet als Phosphor, photometrisch be-\nstimmt, im übrigen nach Nummer 108 der\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\n,,(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errich-             4. ·Organische Halogenverbindungen (AOX)\ntet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung\nDie an Aktivkohle adsorbierbaren organisch\neines der der Ermittlung der Schadeinheiten\ngebundenen Halogene werden im Sauerstoff-\nzugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in das\nstrom verbrannt, die Menge der dabei gebilde-\nGewässer um mindestens 20 vom Hundert und eine\nten Halogenwasserstoffe bestimmt und als\nentsprechende Verringerung der Schadstofffracht\nChlor angegeben, im übrigen nach Nummer\nerwarten läßt, so können die für die Errichtung oder\n302 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\nErweiterung der Anlage entstandenen Aufwendun-\ngen mit der für die in den drei Jahren vor der                   5. Quecksilber\nvorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insge-                         Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kalium-\nsamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe ver-                   permanganat und Kaliumperoxodisulfat wird\nrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4                     das Quecksilber atomabsorptions- oder atom-\nAbs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe                      emissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen\nbereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rück-                    nach Nummer 215 der Anlage zur Rahmen-\nzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu ver-                  AbwasserVwV.\nzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die\nAnlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine                   6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer\nMinderung um mindestens 20 vom Hundert nicht                          Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpeter-\nerreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwir-                  säure und Wasserstoffperoxid werden die\nkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend                    Metalle atomabsorptions- oder atomemissions-\n§ 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.\"                              spektrometrisch bestimmt, im übrigen nach\nNummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(Nickel), 206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage\n5. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt geändert:                                zur Rahmen-AbwasserVwV.\na) In Teil A Abs. 1 werden folgende Nummern 2 und 3                   7. Fischgiftigkeit\neingefügt:                                                            Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwen-\ndung der Goldorte (Leuciscus idus melanotus)\n„2 Phosphor         3 Kilogramm 0, 1 Milligramm je Liter\nals Testfisch durch Ansetzen verschiedener\nund 15 Kilogramm\nAbwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen\nJahresmenge\nnach Nummer 401 der Anlage zur Rahmen-\n3 Stickstoff 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter                    AbwasserVwV.\"\nund 125 Kilogramm\nJahresmenge\";\ndie bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-                                       Artikel 2\nmern 4 bis 6.\n(1) Soweit der Abgabeschuldner nach § 10 Abs. 4 des\n.b) In Teil B werden die Nummern 1 bis 5 durch fol-\nAbwasserabgabengesetzes in der bis zum Inkrafttreten\ngende Nummern 1 bis 7 ersetzt:\ndieses Gesetzes geltenden Fassung Aufwendungen mit\n,, 1 . Oxidierbare Stoffe (CSB)                           der Abgabe aufgerechnet hat, kann er nicht eine Verrech-\nDer chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem     nung nach § 1O Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes\nDichromatverfahren unter Anwendung von Sil-      geltend machen. Für bereits teilweise in Anspruch genom-\nbersulfat als Katalysator bestimmt, im übrigen   mene Minderungen der Abgabe nach § 1O Abs. 3 des\nnach Nummer 303 der Anlage zur Rahmen-           Abwasserabgabengesetzes in der bis zum Inkrafttreten\nAbwasserVwV vom 8. September 1989 (GMBI.         dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt das bisherige\ns. 518).                                         Recht fort.\n2. Stickstoff                                             (2) § 1o Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der\nDer Stickstoff wird als Summe der Einzelbe-      bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\nstimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des          ist im Veranlagungsjahr 1990 auch anzuwenden, wenn die","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                             2427\nAbwasserbehandlungsanlage bei Phosphor und Stickstoff      1. Januar 1991 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nnicht eine über die allgemein anerkannten Regeln der       neu bekanntmachen.\nTechnik nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\nArtikel 4\nhinausgehende Frachtverminderung erwarten läßt, die\nMinderung aber mindestens 20 vom Hundert beträgt.             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 cles\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit kann das Abwasserabgabengesetz in der ab        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. November 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}