{"id":"bgbl1-1990-61-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":61,"date":"1990-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/61#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_61.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen (Apfelbaumrodungsverordnung)","law_date":"1990-11-07T00:00:00Z","page":2439,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                                  2439\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen\n(Apfelbaumrodungsverordnung)\nVom 7. November 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 4, des§ 15          Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der\nund des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-         zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\n(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet\nmit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nAblauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nGewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\nFinanzen und für Wirtschaft:\nnach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, blei-\nben unberührt.\n§ 1\n(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle\nAnwendungsbereich\ndas Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nder Europäischen Gemeinschaften zur Sanierung .der            sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzu-\ngemeinschaftlichen Apfelerzeugung.                            legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nstützung zu gewähren.\n§2                                                             §4\nFestsetzungsverfahren                                               Mittellungen\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist            (1) Die Länder teilen dem Bundesamt für Ernährung und\nnach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,       Forstwirtschaft (Bundesamt) alljährlich vor dem 31. Mai\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-         mit, für welche Flächen Rodungsprämien beantragt und\nmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein-       welche Flächen gerodet worden sind, aufgeschlüsselt\nzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sollen und       nach Sorten.\nfür die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem\n(2) Die Länder unterrichten das Bundesamt alljährlich\nAntrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der\nvor dem 31. Mai über die Ergebnisse der Kontrollen nach\ngenauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den\nArtikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 der\nzuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und\nKommission vom 7. September 1990 (ABI. EG Nr. L 245\nUnterlagen vorzulegen.\ns. 23).·\n(2) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festgesetzt.                                  §5\nInkrafttreten\n§3\nDuldungs- und Mltwlrkungspfllchten                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem\n(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle      Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des\nmindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die      Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}