{"id":"bgbl1-1990-60-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":60,"date":"1990-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/60#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_60.pdf#page=14","order":7,"title":"Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)","law_date":"1990-11-02T00:00:00Z","page":2414,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["2414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die Statistik für das Hochschulwesen\n(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)\nVom 2. November 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 1                                (1) Bei den in§ 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden\nfolgende Erhebungsmerkmale erfaßt:\nZweck\n(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im           1. für die Studenten semesterweise nach Ablauf der\nHochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt.        1m matriku lationsf rist:\n(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so         Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörig-\nzu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetz-        keit; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semester-\ngebung sowie der Planung in Bund, Ländern und Hoch-            wohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie\nschulen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Ver-          Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufsprakti-\nwendung finden können.                                         sche Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Praxisse-\n§2                                  mester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung\nder Hochschule sowie Bezeichnung der gleichzeitig\nErhebungsbereich                            besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung der\nDie Erhebungen erstrecken sich auf:                         Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der\nim vorangehenden Semester besuchten Hochschulen;\n1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und        Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorange-\nsonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden           henden Semester sowie an der gleichzeitig besuchten\nKrankenanstalten,                                          anderen Hochschule; Art, Fach, Semester, Monat und\n2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie         Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und\nPrüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Num-         Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Art, Land und\nmer 1 genannten Einrichtungen abschließen,                 Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer eines\n3. Studentenwerke,                                             Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunter-\nbrechungen nach Art und Dauer; Hörerstatus; Fach-\n4. Schüler in Abschlußklassen von Bildungseinrichtungen        und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund,\nder Sekundarstufe II, die zur (Fach-)Hochschulreife        Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikula-\nführen.                                                    tion;","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990                              2415\n2. für die Gasthörer semesterweise:                          Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit;\nSchulzweig; Art des angestrebten Schulabschlusses; Art\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörig-\nund Beginn des angestrebten Studiums; angestrebter Stu-\nkeit; Fachrichtung; Bezeichnung der Hochschule;\ndienort; Studienziel; andere angestrebte Ausbildungs-\n3. für die im Kalenderjahr Habilitierten jährlich zum        gänge sowie angestrebtes späteres Hochschulstudium.\n31 . Dezember:\nBezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburts-                                      §4\nmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Monat und Fach\nHilfsmerkmale\nder Habilitation; Art des Dienst- oder Beschäftigungs-\nverhältnisses; fachliche und organisatorische Zuge-         (1) Hilfsmerkmale sind:\nhörigkeit;\n1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 bis 3:\n4. jährlich zum 1. Dezember:\ndie Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern\na) für die Stellen:                                          der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Perso-\nBezeichnung der Hochschule; Zahl; fachliche und          nen,\norganisatorische Zuordnung; Besetzung; Besol-        2. für die Erhebung nach § 3 Abs; 1 Nr. 1 und 2 sowie\ndungs- und Vergütungsgruppen;                            Abs. 2:\nb) für das Personal an den in § 2 Nr. 1 genannten            die Matrikelnummer.\nEinrichtungen, auch soweit kein Anstellungsverhält-\n(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf\nnis zum Land oder zur Hochschule besteht:\ndie Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.\nBezeichnung der Hochschule; fachliche und organi-\nsatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder\nBeschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu                                   §5\neinem Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der                        Auskunftserteilung\nFinanzierung;\n(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 besteht\nfür das wissenschaftliche und künstlerische Perso-\nAuskunftspflicht. Die Erhebung nach § 3 Abs. 4 ist frei-\nnal zusätzlich die Merkmale:\nwillig.\nGeburtsmonat und -jahr; Bezeichnung der Hoch-\nschule sowie Jahr und Fachgebiet einer Habilitation;    (2) Auskunftspflichtig sind:\nJahr der ersten Berufung zum Professor;              1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2\n5. für die Räume der Hochschulen, die in die Gemein-             Nr. 1 genannten Einrichtungen,\nschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschu-          2. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2\nlen\" einbezogen sind, jährlich zum 1. Oktober:                Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,\nBezeichnung der Hochschule; fachliche und organisa-      3. für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 die Leiter der Studen-\ntorische Zuordnung; Zuordnung zu Gebäuden; Größe;            tenwerke.\nNutzung;\n(3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig.\n6. für die Ist-Ausgaben und -Einnahmen der Haushalte\nund der über Verwahrkonten vereinnahmten Drittmittel        (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind aus den\nnach Haushaltsjahren jährlich nach Abschluß der Jah-     Unterlagen der in§ 2 Nr. 1 bis 3 genannten Einrichtungen\nresrechnung:                                             zu erteilen.\nBezeichnung der Hochschule; fachliche und organisa-         (5) Die Erhebungsbögen für die Erhebung nach § 3\ntorische Zuordnung; haushaltsmäßige Gliederung.          Abs. 4 werden von den in § 2 Nr. 4 genannten Bildungs-\neinrichtungen rechtzeitig an die Schüler verteilt. Den\n(2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen\nSchülern steht es frei, ob sie Angaben machen wollen.\nwerden, soweit die Merkmale nicht bereits nach Absatz 1\nAusgefüllte Erhebungsbögen werden in verschlossenem\nNr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale für\nUmschlag abgegeben. Die Bediensteten der in§ 2 Nr. 4\ndie Prüfungsteilnehmer semesterweise nach Abschluß des\ngenannten Einrichtungen sind zur Öffnung dieser Um-\nPrüfungsverfahrens erfaßt:\nschläge nicht befugt, sondern haben sie verschlossen\nBezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat         weiterzuleiten.\nund -jahr; Staatsangehörigkeit; Art und Fachrichtung der\nabgeschlossenen Prüfung; Monat und Jahr des Prüfungs-                                     §6\nabschlusses; Fachsemester; Prüfungserfolg; Gesamtnote.\nVeröffentlichung\n(3) Bei den in § 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen werden\nfür die Studentenwohnplätze, die mit öffentlichen Mitteln       Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die ein-\nerrichtet oder gefördert worden sind, jährlich zum 1. Okto-  zelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezo-\nber erfaßt:                                                  gen veröffentlicht werden.\nZahl; Hochschulort; Art des Gebäudes; Plätze mit Eignung\n§7\nfür Rollstuhlfahrer; Art der öffentlichen Förderung.\nAusschuß für die Hochschulstatistik\n(4) Bei den in § 2 Nr. 4 genannten Personen werden\njährlich zum 1. Februar folgende Erhebungsmerkmale              (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für\nerfaßt:                                                      die Hochschulstatistik gebildet.","2416                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei          (4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstati-\nder Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden       stiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sit-\nAufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhe-           zungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der\nbungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährli-          Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzun-\ncher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulpla-           gen einladen.\nnung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des\nAusschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prü-          (5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der\nfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Mög-       zentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt.\nlichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über              (6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den\nseine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Ein-\nBericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaf-       richtungen berufen; der Bundesminister für Bildung und\nten zuzuleiten ist.                                           Wissenschaft bestimmt die vorschlagsberechtigten Ein-\n(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:                  richtungen.\n1 . dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder                                       §8\nseinem Vertreter,                                                                  Berlin-Klausel\n2. fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nelf Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen\nobersten Landesbehörden,\n4. einem Vertreter des Wissenschaftsrates,                                                   §9\n5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern,                                     Inkrafttreten\ndarunter mindestens einem Vertreter der Hochschul-            Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig\nverwaltungen,                                             tritt das Gesetz über eine Bundesstatistik für das Hoch-\n6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen,      schulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom\ndie mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau       31. August 1971 (BGBI. 1 S. 1473) in der Fassung der\nund Betrieb eines Informationssystems im Hochschul-       Bekanntmachung vom 21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453)\nbereich befaßt sind.                                      außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. November 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990                              2417\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 3. Oktober 1990\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzge-                  nicht das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist,\nsetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verordnet                 und - unter Beschränkung auf die polizeiliche\nder Bundesminister des Innern:                                         Überwachung der Grenze zu Polen und den\ngrenzüberschreitenden Verkehr an der Grenze zu\nArtikel 1                                   Polen - in den Ländern Mecklenburg-Vorpom-\nmern und Sachsen sowie zur Wahrnehmung\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-             bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-\ndesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1                      reich der Reichsbahndirektion Halle,\nS. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n12. das Grenzschutzamt Pirna in den Ländern Thü-\n24. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert:\nringen und Sachsen, soweit nicht das Grenz-\nschutzamt Berlin oder das Grenzschutzamt\n1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:                      Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie zur Wahrneh-\n,,6. das Grenzschutzkommando Ost und die Grenz-                    mung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-\nschutzverwaltung Ost im Land Mecklenburg-Vor-                keitsbereich der Reichsbahndirektionen Dresden\npommern ausschließlich des Küstenmeeres und                  und Erfurt,\nder Eigengewässer der Bundesrepublik Deutsch-           13. das Grenzschutzamt Berlin - unter Beschränkung\nland sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg,               auf den grenzüberschreitenden Luftverkehr und\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\"                      auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 29 c\ndes Luftverkehrsgesetzes - in den Ländern\n2. In § 3 werden folgende Nummern 10 bis 13 angefügt:                  Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie\n,, 10. das Grenzschutzamt Rostock im Land Mecklen-                 zur Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im    ,\nburg-Vorpommern, soweit nicht das Grenzschutz-              Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion\namt Berlin oder das Grenzschutzamt Frankfurt/               Berlin.\"\nOder zuständig ist, sowie zur Wahrnehmung\nbahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-\nreich der Reichsbahndirektion Schwerin,                                     Artikel 2\n11. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder in den Län-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990\ndern Brandenburg und Sachsen-Anhalt, soweit       in Kraft.\nBonn, den 3. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}