{"id":"bgbl1-1990-60-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":60,"date":"1990-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/60#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_60.pdf#page=22","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen","law_date":"1990-10-31T00:00:00Z","page":2422,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["2422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nVom 31. Oktober 1990\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas-         3. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1             Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nS. 425), der durch das Gesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1        „4. die Sachverständigen, die von der zuständigen\nS. 706) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-              Bergbehörde des Saarlandes nach landesrechtli-\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                           chen Vorschriften für die Prüfung der in Tagesanla-\ngen von Unternehmen des Bergwesens betriebe-\nnen elektrischen Anlagen anerkannt sind.\"\nArtikel 1\nDie Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\ngefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\nS. 173, 214) wird wie folgt geändert:                           a) Der bisherige Text wird Absatz 1_.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die vor dem 1. Dezember 1990 nach landes-\na) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                       rechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulassun-\n,,3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenom-                gen für elektrische Anlagen in Tagesanlagen des\nmen in deren Tagesanlagen.\"                             Bergwesens gelten als Baumusterprüfbescheini-\ngungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die vor\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndem 1. Dezember 1990 nach landesrechtlichen Vor-\naa) In Nummer 2 wird hinter dem Wort „Binnen-                schriften für die Prüfung von elektrischen Anlagen in\nschiffen\" der Punkt durch ein Komma ersetzt.            Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten Sach-\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                         verständigen gelten in diesem Bereich als Sachver-\nständige im Sinne des § 15 Abs. 1.\"\n„3. in den der Bergaufsicht unterliegenden\nmeerestechnischen Anlagen in Küstenge-\nwässern.\"\nArtikel 2\n2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n„Bei elektrischen Betriebsmitteln, für deren Typ eine    tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-\nKonformitätsbescheinigung nach Artikel 8 der Richtlinie  nung auch im Land Berlin.\nNr. 76/117/EWG oder eine Kontrollbescheinigung nach\nArtikel 9 der Richtlinie Nr. 76/117/EWG ausgestellt\nArtikel 3\nworden ist, muß das in Satz 1 Nr. 2 vorgesehene\nZeichen in der Form nach Nummer 2 des Anhanges zu           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndieser Verordnung angebracht sein.\"                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}