{"id":"bgbl1-1990-60-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":60,"date":"1990-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/60#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_60.pdf#page=17","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1990-10-03T00:00:00Z","page":2417,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990                              2417\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 3. Oktober 1990\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzge-                  nicht das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist,\nsetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verordnet                 und - unter Beschränkung auf die polizeiliche\nder Bundesminister des Innern:                                         Überwachung der Grenze zu Polen und den\ngrenzüberschreitenden Verkehr an der Grenze zu\nArtikel 1                                   Polen - in den Ländern Mecklenburg-Vorpom-\nmern und Sachsen sowie zur Wahrnehmung\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-             bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-\ndesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1                      reich der Reichsbahndirektion Halle,\nS. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n12. das Grenzschutzamt Pirna in den Ländern Thü-\n24. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert:\nringen und Sachsen, soweit nicht das Grenz-\nschutzamt Berlin oder das Grenzschutzamt\n1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:                      Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie zur Wahrneh-\n,,6. das Grenzschutzkommando Ost und die Grenz-                    mung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-\nschutzverwaltung Ost im Land Mecklenburg-Vor-                keitsbereich der Reichsbahndirektionen Dresden\npommern ausschließlich des Küstenmeeres und                  und Erfurt,\nder Eigengewässer der Bundesrepublik Deutsch-           13. das Grenzschutzamt Berlin - unter Beschränkung\nland sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg,               auf den grenzüberschreitenden Luftverkehr und\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\"                      auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 29 c\ndes Luftverkehrsgesetzes - in den Ländern\n2. In § 3 werden folgende Nummern 10 bis 13 angefügt:                  Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie\n,, 10. das Grenzschutzamt Rostock im Land Mecklen-                 zur Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im    ,\nburg-Vorpommern, soweit nicht das Grenzschutz-              Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion\namt Berlin oder das Grenzschutzamt Frankfurt/               Berlin.\"\nOder zuständig ist, sowie zur Wahrnehmung\nbahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-\nreich der Reichsbahndirektion Schwerin,                                     Artikel 2\n11. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder in den Län-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990\ndern Brandenburg und Sachsen-Anhalt, soweit       in Kraft.\nBonn, den 3. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","2418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1\nVerordnung\nüber die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit\n(ZKBS-Verordnung - ZKBSV)\nVom 30. Oktober 1990\neine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentech-\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom          nisch veränderter Organismen.\n20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) verordnet die Bundes-\nregierung:\n§2\n§ 1\nBerufung der Mitglieder\nAufgaben\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\n(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicher-  Gesundheit beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgeset-\nheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante  zes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im\nFragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes,       Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufun-\ngibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung     gen nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes\nund die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gen-    sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen\ntechnik.                                                   nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes\n(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gen-     Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.\ntechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach         (2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-\nden Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere        glied vorzeitig aus, wird. ein Nachfolger aus demselben\n1. zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentech-     Bereich für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraumes\nnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicher-     berufen.\nheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes           (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nund                                                    Gesundheit macht die Namen der Mitglieder und der stell-\n2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des      vertretenden Mitglieder im Bundesgesundheitsblatt be-\nGentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch         kannt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990                                   2419\n§3                                                           § 7\nMitglieder und stellvertretende Mitglieder                                Sachverständige\n(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich       Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission\nausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglie-  Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Unter-\nder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundes-       suchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne\nreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.           Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahr-\nnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.\n(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder\nkönnen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-\ndesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit                                    §8\nihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.\nGeschäftsstelle\n(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle beim Bun-\ndesgesundheitsamt.\n§4\nBeteiligung anderer Personen und Stellen                (2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte\nder Kommission einschließlich der Vorbereitung, Weiter-\n(1) Die in§ 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten    leitung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen und\nBundesminister sowie die zuständigen obersten Landes-        unterstützt die Kommission, die Ausschüsse, Arbeitskreise\nbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kom-          und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihrer Auf-\nmission, ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise Vertreter zu     gaben.\nentsenden.\n(3) Die Geschäftsstelle nimmt die an die Kommission\ngerichteten Anträge entgegen, unterrichtet die zuständige\n(2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antrag-       Behörde bei Unvollständigkeit der Anträge unverzüglich\nsteller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem          und sorgt für die fristgerechte Beurteilung der Anträge\nGentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverstän-        durch die Kommission.\ndige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zu-\ngelassen.\n§9\n§5                                             Sitzungen der Kommission\nVorsitzender und Stellvertreter                  ( 1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßi-\ngen Abständen statt. Die Sitzungen der Kommission sind\nDie Mitglieder wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach   so häufig anzuberaumen, daß die Entscheidungen den\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen         zuständigen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen\nVorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei  mitgeteilt werden können.\nJahren. Wiederwahl ist möglich.\n(2) Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und stellt\nfür jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäftsstelle eine\n§6                             Tagesordnung auf.\nBerichterstatter                         (3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-\nunterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertreten-\n(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission       den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung\nwerden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der        zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet\nMitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Bericht-   werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder ein-\nerstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen       verstanden sind. Die stellvertretenden Mitglieder sowie die\nund nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksich-      in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundes-\ntigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor.            minister und die zuständigen obersten Landesbehörden\nerhalten die Einladung, die Tagesordnung und auf Anfor-\n(2) Stimmen die Berichterstatter mit dem Antragsteller    derung die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.\noder Anmelder in der Einstufung der Arbeiten in die Sicher-\nheitsstufe 1 oder 2 überein, wird die Zusammenfassung            (4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unter-\nund die Sicherheitseinstufung nach Absatz 1 Satz 2 unver-     richtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die\nzüglich allen Mitgliedern übersandt. Die Beurteilung der      Geschäftsstelle.\nBerichterstatter gilt als Stellungnahme der Kommission,          (5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommis-\nwenn nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission bei        sion ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.\nder Geschäftsstelle binnen einer Frist von zehn Tagen\nnach Zugang der Beurteilung widersprechen. Bei einem\nWiderspruch entscheidet die Kommission über die Sicher-                                   § 10\nheitseinstufung.\nDurchführung von Sitzungen\n(3) Bei einer Einstufung in Sicherheitsstufe 3 oder 4         (1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die stellvertreten-\nbereiten die Berichterstatter die Stellungnahmen der Kom-     den Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen.\nmission vor und berichten der Kommission. Die Bericht-\nerstatter können der Kommission Vorschläge für die Hin-          (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die\nzuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen.               Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.","2420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung       ständigen nach § 7 ständige Ausschüsse oder für be-\nentschieden. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder     stimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bil-\nkann die Tagesordnung ergänzt werden.                          dung von Arbeitskreisen ist in dringenden Fällen auch der\nVorsitzende der Kommission im Einvernehmen mit seinen\n(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer    Stellvertretern befugt. Er hat die Kommission darüber zu\nVerhinderung die stellvertretenden Mitglieder.                 unterrichten.\n(5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der\nSitzung Verschwiegenheit zu wahren.                               (2) Die Kommission bestimmt für die Ausschüsse und\nArbeitskreise jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergeb-\nnisse in der Kommission vertritt. Im Falle des Absatzes 1\n§ 11                               Satz 2 wird der Sprecher vom Vorsitzenden im Einverneh-\nBeschlußfassung                           men mit seinen Stellvertretern bestimmt.\n(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglie-       (3) Die Ausschüsse sowie die Arbeitskreise haben ihre\nder geladen und mindestens zehn stimmberechtigte Mit-          Arbeitsergebnisse der Kommission über die Geschäfts-\nglieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte Mitglie-      stelle zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.\nder nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes,        § 4 Abs. 1 , §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entspre-\nanwesend sind;§ 90 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfah-        chende Anwendung.\nrensgesetzes bleibt für die Einstufung in Sicherheitsstufe 1\nund 2 anwendbar.\n§ 14\n(2) Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ein            Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden\nMinderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiter-\nleitung von Stellungnahmen der Kommission zum Aus-                (1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei\ndruck gebracht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig,        Anmeld1.,mg weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens\nwenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt         vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der\nund der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form eines         nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine\nAntrags in die Beratung eingeführt worden ist. Das Minder-     Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1\nheitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung muß            verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen\nsich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die Ableh-          erforderlich ist und nach § 11 Abs. 6 Satz 3 oder § 12\nnung der Stellungnahme beruht.                                 Abs. 6 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist ruht oder\ndie nach dem Gentechnikgesetz zuständige Behörde nach\n§ 11 Abs. 6 Satz 2 des Gentechnikgesetzes die Frist\n§ 12                               verlängert. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll\nSitzungsprotokoll                         die tragenden .Erwägungsgründe, das Abstimmungsergeb-\nnis und die Minderheitsvoten enthalten.\n(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sit-\nzungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Bera-           (2) Kommt die Kommission bei der Prüfung und Bewer-\ntungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begrün-            tung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\ndung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minder-           Gentechnikgesetzes zu dem Ergebnis, daß sich der Antrag\nheitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist     auf die Freisetzung eines Organismus bezieht, dessen\neine Anwesenheitsliste beizufügen.                             Ausbreitung nicht begrenzbar ist, unterrichtet sie die nach\n(2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsproto-     dem Gentechnikgesetz zuständige Behörde unverzüglich\nkolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf          hiervon.\nTonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Erstellung des\nSitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu löschen.                                     § 15\n(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der         Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit\nKommission und von einem Beauftragten der Geschäfts-             (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeits-\nstelle zu unterzeichnen.                                       bericht, der vom Bundesminister für Jugend, Familie,\n(4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsproto-      Frauen und Gesundheit veröffentlicht wird.\nkoll an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder.\nDie in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten                (2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter\nBundesminister und die zuständigen obersten Landes-            Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung\nbehörden erhalten das Sitzungsprotokoll auf Anforderung.       berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Ver-\nSoweit der Antragsteller oder der Anmelder sowie von           fahrens nach dem Gentechnikgesetz.\ndiesen beauftragte Sachverständige nach § 4 Abs. 2\ngehört werden, erhält die zuständige Behörde den ent-\nsprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll.                                             § 16\nGeschäftsordnung\n§ 13                                  Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die\nGeschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-\nAusschüsse und Arbeitskreise\nministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der\n(1) Die Kommission kann für den jeweiligen Berufungs-       seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2\nzeitraum nach Bedarf unter Hinzuziehung von Sachver-           des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministern trifft.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990                           2421\n§ 17                                                       § 18\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Gentechnik-     Kraft.\ngesetzes auch im Land Berlin.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHeinz Riesenhuber"]}