{"id":"bgbl1-1990-6-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":6,"date":"1990-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_6.pdf#page=11","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes","law_date":"1990-02-12T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990                              215\nGesetz\nzur Änderung des Bundesberggesetzes\nVom 12. Februar 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         allgemeine Angaben über das beabsichtigte\nVorhaben, dessen technische Durchführung\nund voraussichtlichen zeitlichen Ablauf ent-\nArtikel 1                                     halten müssen;\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1                 2. für bestimmte Teile des Betriebes oder für\nS. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                  bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne auf-\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt                  gestellt werden.\"\ngeändert:\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze ein-\ngefügt:\n1. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Lagerstätten-\nschutzes\" die Worte „bei sparsamem und schonen-                   ,,(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebs-\ndem Umgang mit Grund und Boden\" eingefügt.                       planes ist zu verlangen und für dessen Zulassung\nein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der\n2. Dem § 48 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                  §§ 57 a und 57 b durchzuführen, wenn ein Vorha-\nben nach § 57 c einer Umweltverträglichkeitsprü-\n„Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den                fung bedarf. Die zuständige Behörde soll mit dem\nSchutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die            Unternehmer auf der Grundlage des Verlangens\nZulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde                 Gegenstand, Umfang und Methoden der Umwelt-\nden Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als                verträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die\n300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betrof-          Durchführung dieser Prüfung erhebliche Fragen\nfenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4            erörtern; hierzu können andere Behörden, Sach-\nund 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des               verständige und Dritte hinzugezogen werden.\nVerwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe               Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschut-\nentsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der                  zes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung\nGemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet                ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen\nerhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hier-                des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwend-\nauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.\"                     baren Vorschriften in anderen Gesetzen hinaus-\ngehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne\n3. In § 49 werden                                                  des§ 48 Abs. 2.\na) in Nummer 2 am Ende das Wort                                    (2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt,                            Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen\nAusdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selb-\nb) in Nummer 3 die Worte „oder die Erhaltung der                ständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt\nlebenden Meeresschätze\" gestrichen und anstelle             werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach\ndes Kommas nach dem Wort „Schiffahrt\" das Wort              Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten\n„oder\" angefügt und                                         oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es\nc) nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:                   sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbezie-\nhung der erheblichen Auswirkungen des gesamten\n„4. die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer\nVorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise\nals Bestandteil des Naturhaushalts unange-\nunmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonde-\nmessen\".\nren Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3\nunterliegen, finden Absatz 2a, § 7 Abs. 1 Satz 2\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                   Wasserhaushaltsgesetz und § 8 Abs. 10 Bundes-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             naturschutzgesetz keine Anwendung, wenn in die-\nsem Verfahren die Durchführung einer Umweltver-\n,,(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß\nträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den\n1. für einen bestimmten längeren, nach den je-             Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das\nweiligen Umständen bemessenen Zeitraum                 Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist","216                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen                standes und der allgemein anerkannten Prüfungs-\nbehördlichen Entscheidungen über die Zulässig-               methoden zumutbar ist.\nkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür gel-\nEinzelheiten regelt der Bundesminister für Wirtschaft\ntenden Vorschriften zu berücksichtigen.\ndurch Rechtsverordnung nach § 57 c. Der Unterneh-\n(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die         mer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Aus-\nwesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne             legung geeigneten Plan und eine allgemeinverständ-\ndes Absatzes 2 a Satz 1, wenn die Änderung                liche Zusammenfassung der beizubringenden Anga-\nerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben              ben beizufügen.\nkann.\"\n(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über\n5. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 werden die Worte                  zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den\n„Erhaltung der lebenden Meeresschätze\" durch die              Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf\nWorte „ Pflanzen- und Tierwelt\" ersetzt.                       Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für\nInformationen aus einem vorausgegangenen Raum-\n6. Nach §     57  werden folgende Vorschriften eingefügt:         ordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat\ndie Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die\n,,§ 57a\nUmweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein\nPlanfeststellungsverf ahren,                   können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen\nUmweltverträglichkeitsprüfung                   Behörde zur Verfügung zu stellen. -\n(1) Das im Falle des§ 52 Abs. 2a durchzuführende              (4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist\nPlanfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Ver-\nhinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen\nfahrens nach den §§ 54 und 56 Abs. 1. Anhörungsbe-             nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu\nhörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die             treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und\nZulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde.               Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im\nBei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei\nSinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür\nder Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsver-             geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch\nfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren             für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.\nan die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde;             In der Begründung der Entscheidung ist zur Bewer-\nals Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich          tung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt\nauswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde.\neine zusammenfassende Darstellung dieser Auswir-\nkungen aufzunehmen.\n(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderun-\ngen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für                 (5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten\ndie Durchführung des Planfeststellungsverfahrens               Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter\nunter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für            im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechts-\ndie vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen             wirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulas-\nbehördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmen-               sung und Verlängerung der zur Durchführung des\nbetriebsplan muß alle für die Umweltverträglichkeits-          Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Son-\nprüfung bedeutsamen Angaben enthalten, soweit sie              der- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich\nnicht schon nach Satz 1 zu machen sind, insbeson-              darauf beziehenden Einwendungen entschieden wor-\ndere                                                           den ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte\nentschieden werden können; Entscheidungen nach\n1. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen\nAuswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt\n§ 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2\ngenannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter\nunter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-\ndurch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlos-\nstandes und der allgemein anerkannten Prüfungs-\nmethoden,                                                 sen.\n(6) Bei Vorhaben, die in einem anderen Mitglied-\n2. alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen\nstaat der Europäischen Gemeinschaften erhebliche\nfeststellen und beurteilen zu können, sowie\nAuswirkungen auf die Umwelt haben können, sind die\n3. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen                 zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats wie\nerhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermie-         die im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behör-\nden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen         den zu unterrichten. Für Nachbarstaaten der Bundes-\nwerden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht              republik Deutschland, die nicht Mitgliedstaaten der\nausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in             Europäischen Gemeinschaften sind, gilt unter den\nNatur und Landschaft.                                    Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-\nkeit und Gleichwertigkeit Satz 1 entsprechend. Einzel-\nWeitere Angaben zur Umwelt und ihren Bestandteilen,\nheiten regelt der Bundesminister für Wirtschaft durch\nAngaben zu geprüften Vorhabenalternativen und über\nRechtsverordnung nach § 57 c.\netwaige Schwierigkeiten bei der Angabenzusammen-\nstellung sind erforderlich, soweit\n1 . sie in Anbetracht der besonderen Merkmale des                                       § 57b\nVorhabens und der möglichen Auswirkungen auf                         Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide,\ndie Umwelt von Bedeutung sind und                                      Teilgenehmigungen, Vorrang\n2. ihre Zusammenstellung für den Unternehmer                      (1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vor-\nunter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-         behalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der","Nr. 6   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990                                      217\nPlanfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens                3. unter welchen Voraussetzungen und nach wel-\nbegonnen wird, wenn                                                  chem Verfahren die zuständigen Behörden\nbenachbarter Staaten im Rahmen der Umweltver-\n1 . mit einer Entscheidung zugunsten des Unterneh-\nmers gerechnet werden kann,                                     träglichkeitsprüfung beteiligt werden.\n2. eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung               In der Rechtsvemrdnung können für die Bestimmung\nvon Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,             der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder\n3. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Inter-             Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellen-\nwerten und anderen Kriterien bestimmt werden.\"\nesse oder ein berechtigtes Interesse des Unter-\nnehmers besteht und\n4. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Ent-       7. In § 132 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte\nscheidung durch die Ausführung des Vorhabens                „Erhaltung der lebenden Meeresschätze\" durch die\nverursachten Schäden zu ersetzen und, falls das             Worte „Pflanzen- und Tierwelt\" ersetzt.\nVorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren\nZustand wiederherzustellen.\n8. Die §§ 145 und 146 werden wie folgt geändert:\n(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgeneh-\na) In § 145 Abs. 1 Nr. 8 werden vor den Worten „einer\nmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Plan-\nfeststel Iu ngsbesch lu ß eingeschlossenen behördlichen              vollziehbaren Auflage\" die Worte „einer mit einer\nBetriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen\nEntscheidungen vorgesehen sind, gelten entspre-\nchend mit der Maßgabe, daß                                           vollziehbaren Auflage oder\" eingefügt.\n1. eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften               b) In§ 145 Abs. 4 wird die Angabe „Absatzes 3 Nr. 1\"\nnur nach Durchführung einer sich auf den Gegen-                  durch „Absatzes 3 Nr. 2\" und die Angabe „Absat-\nstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung                       zes 3 Nr. 2\" durch „Absatzes 3 Nr. 1\" ersetzt.\nerstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung ge-\ntroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen            c) In § 146 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 145 Abs. 3\nPlanungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen                    Nr. 1\" durch ,,§ 145 Abs. 3 Nr. 2\" ersetzt.\ndes Gesamtvorhabens einbezieht,\n2. eine abschließende Entscheidung im Planfeststel-          9. § 149 wird wie folgt geändert:\nlungsbeschluß vorzubehalten und dabei                       a) In Absatz 2 wird die Einleitung wie folgt gefaßt:\n3. eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durch-                   ,,(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im\nzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für          Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in\ndie Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeut-                 Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit\nsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder                      folgender Maßgabe:\".\nbisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen\nerkennbar werden.                                           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2 a auch                  ,,(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nnach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren                 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50\noder vergleichbare behördliche Entscheidungen vor-                   aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch einge-\ngesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a                    tragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,\nbis 57c durchzuführen. In den Fällen des§ 126 Abs. 3                daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeich-\nhat § 9 b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folge-                  nete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet\nmaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststel-                    entsprechende Anwendung.\"\nlungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Ver-\nfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.         10. Dem § 160 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Für Rechte im Sinne des § 149 Abs. 2a, die\n§ 57c\nnoch nicht bestätigt worden sind, gelten die Absätze 1\nErmächtigung                              bis 5 entsprechend.\"\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                          Artikel 2\nVorschriften darüber zu erlassen,                                                     Überleitung\n1. welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die\nBei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem\nerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben\nRecht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit ent-\nkönnen, unter Beachtung der Rechtsakte des\nschieden wird, ist ein nach dem Bundesberggesetz bereits\nRates oder der Kommission der Europäischen\nbegonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses\nGemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprü-\nGesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei\nfung bedürfen,\nInkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich\n2. welche Angaben im einzelnen entscheidungser-             bekanntgemacht worden ist. Im übrigen sind die bei\nheblich im Sinne des § 57 a Abs. 2 sind, welchen       Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfah-\nAnforderungen die Angaben genügen müssen und           ren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu\nwelche Unterlagen dazu beizubringen sind,              führen."]}