{"id":"bgbl1-1990-6-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":6,"date":"1990-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_6.pdf#page=1","order":6,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)","law_date":"1990-02-12T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["205\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1990                            Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1990                                                                                                        Nr. 6 ·\nTag                                                                             Inhalt                                                                                  Seite\n12. 2. 90    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) ............. .                                                                   205\nneu: 2129-20; 2129-15, 751-1, 2129-8, 753-1, 791-1, 911-1, 940-9, 931-9, 9240-1, 930-7, 96-1\n12. 2. 90    Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes ........................................ .                                                                          215\n750-15\n6. 2. 90    Erste Verordnung zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher\nDienst .......................................................................... .                                                                            218\n806-21-6-5\n9. 2. 90   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischerei-\nrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  221\n793-12-2\n9. 2. 90   Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Krückau auf die Stadt\nElmshorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      222\nneu: 940-9-14; 940-9\n8. 2. 90   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 128 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     223\n810-1\n12. 2. 90    Berichtigung der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             223\n7110-6-48\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        224\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  224\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I (Band 1 und 2) sowie die\nZeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II, Jahrgang 1989, beigefügt.\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),\nabgeschlossen am 31. Dezember 1989, gesondert übersandt.\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nbei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)\nVom 12. Februar 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                             1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfas-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                     send ermittelt, beschrieben und bewertet werden,\n2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so\nArtikel 1                                                                früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidun-\ngen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                                                                                                     §2\n(UVPG)\nBegriffsbestimmungen\n§1                                                               (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-\nständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der\nZweck des Gesetzes\nEntscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.\nZweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, daß bei                                        Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung,\nden in der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben zur wirk-                                       Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines\nsamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen                                            Vorhabens auf","206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,          (2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die\nKlima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen     Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfor-\nWechselwirkungen,                                       dern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach\nRichtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fest-\nSie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durch-       zulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung\ngeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im      dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen\nRahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in        oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes\ndiesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer      zulassen. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelt-\nGesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließ-       auswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvor-\nlich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt.                  schriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben\nunberührt. Der Bundesminister der Verteidigung unterrich-\n(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3\ntet den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n1. bauliche Anlagen, die errichtet und betrieben werden     Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses\nsollen,                                                 Absatzes.\n2. sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden        (3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.\nsollen,\n3. sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft,\n§4\n4. die wesentliche Änderung einer Anlage nach den Num-\nVorrang anderer Rechtsvorschriften\nmern 1 und 2, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf\ndie Umwelt haben kann.                                     Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-\nschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der\n(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nUmweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren\nsind\nAnforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechts-\n1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-       vorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben\nlungsbeschluß und sonstige behördliche Entscheidun-     unberührt.\ngen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem\nVerwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme                                  §5\nvon Anzeigeverfahren,                                                     Unterrichtung über den\n2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgela-                voraussichtlichen Untersuchungsrahmen\ngerten Verfahren, die für anschließende Verfahren\nbeachtlich sind,                                           Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige\nBehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll\n3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die         diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand\nAufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-         und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vor-\nungsplänen, die die Grundlage für Entscheidungen        habens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang\nüber die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne der         und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie\nAnlage zu § 3 sein können, sowie Beschlüsse nach        sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeits-\n§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die        prüfung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können andere\nPlanfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der   Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen wer-\nAnlage zu § 3 ersetzen,                                 den. Die zuständige Behörde soll den Träger des Vor-\n4. Beschlüsse über die Aufstellung, Änderung oder           habens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen\nErgänzung von Flächennutzungsplänen, die die Grund-     der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und\nlage für Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3        Umfang der nach § 6 voraussichtlich beizubringenden\nsein können.                                            Unterlagen unterrichten. Verfügt die zuständige Behörde\nüber Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen\n§3\nnach § 6 zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen\nAnwendungsbereich                        dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.\n(1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die\nVorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt\nsind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                 §6\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                            Unterlagen des Trägers des Vorhabens\n1. Vorhaben in die Anlage aufzunehmen, die erhebliche\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs-\nAuswirkungen auf die Umwelt haben können,\nerheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des\n2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates        Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Ver-\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-       fahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit\nten aus der Anlage herauszunehmen, die ·nach den        geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen\nvorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswir-    schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine\nkungen auf die Umwelt besorgen lassen.                  sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus,\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung            sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so recht-\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zustim-        zeitig vorzulegen, daß sie mit den übrigen Unterlagen aus-\nmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb   gelegt werden können.\nvon drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der            (2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1\nBundesregierung die Zustimmung verweigert hat.              bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990                                207\nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maß-                                      §8\ngebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden,                   Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nsoweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen\ndurch Rechtsvorschrift nicht im einzelnen festgelegt sind.      (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die\nin § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem\n(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nfolgende Angaben enthalten:                                  haben könnte, so werden die von dem Mitgliedstaat\n1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Stand-        benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im glei-\nort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,     chen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 7 beteilig-\nten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat\n2. Beschreibung von Art und Menge der zu erwartenden\ndie zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die\nEmissionen und Reststoffe, insbesondere der Luftver-\noberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde\nunreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwas-\nser sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um    des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.\nerhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt durch das          (2) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die\nVorhaben feststellen und beurteilen zu können,          in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem\n3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche          Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben\nBeeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert      könnte, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\noder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der       schaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grund-\nErsatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vor-       sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1\nrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,             entsprechend.\n4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswir-          (3) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung\nkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berück-        nach Absatz 1 mit den Behörden des anderen Mitglied-\nsichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der       staats oder nach Absatz 2 mit den Behörden des Nachbar-\nallgemein anerkannten Prüfungsmethoden.                  staats erfolgen, sind nach -den Grundsätzen von Gegen-\nEine allgemein verständliche Zusammenfassung der in          seitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen. Der Grund-\nsatz der Gleichwertigkeit gilt für die Verfahren und Bewer-\nden Nummern 1 bis 4 genannten Angaben ist beizufügen.\ntungsmaßstäbe, die in der Bundesrepublik Deutschland\n(4) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen auch die          und dem anderen Mitgliedstaat oder in dem Nachbarstaat\nfolgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umwelt-      angewandt werden.\nverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erfor-\nderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des            (4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Län-\nVorhabens zumutbar ist:                                      dern bleiben unberührt.\n1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwende-                                     §9\nten technischen Verfahren,\nEinbeziehung der Öffentlichkeit\n2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter\nBerücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes            (1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den\nund der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden;          Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage\nsoweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller son-  der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das\nstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen    Anhörungsverfahren muß den Anforderungen des § 73\nAuswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforder-      Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-\nlich ist,                                                chen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6\nerforderlichen Unterlagen im laufe des Verfahrens, so\n3. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-       kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abge-\nhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe         sehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen\nder wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer          erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen\nBerücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vor-         sind.\nhabens,\n(2) Die zuständige Behörde hat den bekannten Betroffe-\n4. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-       nen und denjenigen, über deren Einwendungen entschie-\nstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische  den worden ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit des\nLücken oder fehlende Kenntnisse.                         Vorhabens und die Entscheidungsgründe zugänglich zu\nDie allgemein verständliche Zusammenfassung nach             machen. Wird das Vorhaben abgelehnt, so sind die\nAbsatz 3 Satz 2 muß sich auch auf die in den Nummern 1       bekannten Betroffenen und diejenigen, die Einwendungen\nbis 3 genannten Angaben erstrecken.                          erhoben haben, von der Ablehnung zu benachrichtigen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-          (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die\ndung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffent-      Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbe-\nlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des Vor- zogen, daß\nhabens ist.\n1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,\n§7                              2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines\nBeteiligung anderer Behörden                      angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,\nDie zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der       3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,\nBehörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vor-           4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet\nhaben berührt wird.                                             wird.","208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nRechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der              Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5\nÖffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten     und 11 zuständig ist. Die Länder können der federführen-\nim nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.         den Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6 bis 9\nübertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben\n§ 10                                im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehör-\nden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren\nGeheimhaltung und Datenschutz\nAufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.\nDie Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-\n(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage\nschutz bleiben unberührt.\nder zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine\n§ 11                               Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor-\nzusammenfassende Darstellung                      habens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Ent-\nder Umweltauswirkungen                        scheidungen zu berücksichtigen. Die federführende\nBehörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehör-\nDie zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage        den sicherzustellen.\nder Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah-\nmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der                                          § 15\nÖffentlichkeit nach § 9 eine zusammenfassende Darstel-\nlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs.                  Linienbestimmung und Genehmigung\n1 Satz 2 genannten Schutzgüter, einschließlich der Wech-                            von Flugplätzen\nselwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind           (1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des\neinzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung ist           Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des\nmöglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erör-      Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten\nterung im Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zu        Verfahren nach§ 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei in\nerarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in          der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben wird die Umwelt-\nder Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit         verträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des\ndes Vorhabens erfolgen.                                       Vorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in\n§ 12                              einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltver-\nträglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der\nBewertung der Umweltauswirkungen                    Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3\nund Berücksichtigung des Ergebnisses                 erfüllt sind.\nbei der Entscheidung\n(2) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Linien-\nDie zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkun-       bestimmung sind die Unterlagen nach § 6 auf Veranlas-\ngen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfas-          sung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in\nsenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese         denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen\nBewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des      Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die\nVorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge        Auslegung vorher ortsüblich bekanntzugeben. Jeder kann\nim Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe         sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist\nder geltenden Gesetze.\näußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch\n§ 13                               ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. § 9 Abs. 3\nVorbescheid und Teilzulassungen                   Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder ent-           (3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelagerten\nsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durch-       Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wer-      Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im\nden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen     übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.\nFällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungs-\n(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die\nstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvor-           Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder\nhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu         andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens\nerstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teil-         beschränkt werden.\nzulassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglich-\nkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den voraus-\n§ 16\nsichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 und bei den\nUnterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen.                         Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren\n(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechen-          (1) Im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen\nden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltverträg-       raumordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des\nlichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelt-       § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes ent-\nauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Ab-             spricht, können die raumbedeutsamen Auswirkungen\nsatz 1 gilt entsprechend.                                     eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten\nSchutzgüter entsprechend dem Planungsstand des Vor-\n§ 14\nhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.\nZulassung eines Vorhabens\ndurch mehrere Behörden                           (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die\nzuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermit-\n(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere        telten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des\nBehörden, so bestimmen die Länder eine federführende          Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 12 bei der","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990                                209\nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nberücksichtigen.                                             werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\n(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hin-\nsichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und                                  § 22\nbeschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforde-\nrungen der§§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden,                            Übergangsvorschrift\nals diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach          (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\nAbsatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach  schriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz\n§ 9 Abs. 1 und die Bewertung der Umweltauswirkungen          gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende\nnach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche      zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses\nUmweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die             Gesetzes oder im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbar-\nÖffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend       keit dieses Gesetzes auf Vorhaben nach den Nummern 1\nden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbezogen wurde.            und 2 der Anlage zu § 3 noch nicht öffentlich bekanntge-\nmacht worden ist; dies gilt auch, wenn in einem Verfahren\n§ 17                             über einen Vorbescheid oder eine erste Teilgenehmigung\noder entsprechende erste Teilzulassung entschieden wer-\nAufstellung von Bauleitplänen\nden soll. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teil-\nWerden Bauleitpläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3         genehmigung oder entsprechende Teilzulassung unter\nund 4 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umwelt-   Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, gilt\nverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im      diese Regelung mit der Maßgabe, daß die Prüfung der\nBauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Bauge-        Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf\nsetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt      zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen\nsich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder       zu beschränken ist.\nErgänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschrif-\n(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der\nten. § 8 ist entsprechend anzuwenden.\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des\nBaugesetzbuchs begonnen oder der Entwurf des Bauleit-\n§ 18                            plans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich\nBergrechtliche Verfahren                    ausgelegt worden, sind auf den Bauleitplan die Vorschrif-\nten dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bauleitpläne, die\nBei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage zu § 3      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgemacht\naufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung      worden sind, bleiben durch die Vorschriften dieses Geset-\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren   zes unberührt.\nnach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5\nbis 14 finden keine Anwendung.\n§ 19\nAnlage\nFlurbereinigungsverfahren\n(zu § 3)\nIm Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und\nGewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan            Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen für\nnach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlich-   folgende Vorhaben:\nkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3\neinzubeziehen. § 5 findet keine Anwendung.                     1. Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Genehmi-\ngung in einem Verfahren unter Einbeziehung der\nÖffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-\n§ 20\ngesetzes bedarf und die im Anhang zu dieser Anlage\nVerwaltungsvorschriften                           aufgeführt ist, sowie die wesentliche Änderung der\nLage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer sol-\nDie Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bun-\nchen Anlage, wenn von der Einbeziehung der Öffent-\ndesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über\nlichkeit nach § 15 Abs. 2 des Bundes-Immissions-\n1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12          schutzgesetzes nicht abgesehen wird und die Ände-\ngenannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung               rung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 2\nund Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1               Abs. 1 Satz 2 genannte Schutzgüter haben kann;\nSatz 2) zugrunde zu legen sind,\n2. Errichtung, Betrieb, Stillegung, der sichere Einschluß\n2. Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussicht-          oder der Abbau einer ortsfesten kerntechnischen\nlichen Untersuchungsrahmen nach § 5,                           Anlage sowie die wesentliche Ä_nderung der Anlage\n3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der             oder ihres Betriebes, die der Genehmigung in einem\nUmweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung             Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach\nnach§ 12.                                                      § 7 des Atomgesetzes bedürfen;\n§ 21                               3. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung\nBerlin-Klausel                              und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die\nwesentliche Änderung einer solchen Anlage oder\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des             ihres Betriebes, die einer Planfeststellung nach § 9 b\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-          des Atomgesetzes bedürfen;","210                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. Errichtung und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage       3. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder\nsowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage           Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder\noder ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach § 7       mehr durchgesetzt werden.\ndes Abfallgesetzes bedürfen;\n4. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle,\n5. Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung                 soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt\neiner Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulas-             werden.\nsung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes\nbedürfen;                                                 5. Anlagen zur Gewinnung von Öl oder Gas aus Schiefer\noder anderen Gesteinen oder Sanden, soweit täglich\n6. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal-            500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.\ntung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von\nDeich- oder Dammbauten, die einer Planfeststellung        6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer\nnach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;               Leistung von 1 000 Tonnen je Tag oder mehr.\n7. Bergbauliche Vorhaben, die der Planfeststellung nach       7. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und\ndem Bundesberggesetz bedürfen;                               Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: Im\nFalle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Lei-\n8. Bau und Änderung einer Bundesfernstraße, die der              stung von jährlich mehr als 20 000 Tonnen Fertig-\nPlanfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßen-            erzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Lei-\ngesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des              stung von jährlich mehr als 50 Tonnen Fertigerzeug-\nBaugesetzbuchs bedürfen;                                     nissen, sowie - bei anderen Verwendungszwecken -\n9. Bau und Änderung einer Anlage der Deutschen Bun-              von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Ton-\ndesbahn, die der Planfeststellung nach § 36 des Bun-         nen im Jahr.\ndesbahngesetzes bedürfen;\n8. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur\n10. Errichtung und jede Änderung einer Versuchsanlage,            Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen\ndie nach den §§ 2 und 12 des Gesetzes über den Bau           von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen.\nund den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung\n9. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht-\nvon Techniken für den spurgeführten Verkehr der\neisenrohmetallen.\nPlanfeststellung bedürfen;\n11. Bau und Änderung einer Straßenbahn, die der Plan-         10. Anlagen\nfeststellung nach § 28 des Personenbeförderungs-             - zur Stahlerzeugung und zugehörige Walzwerke,\ngesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des              - zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl mit\nBaugesetzbuchs bedürfen;                                        einer Leistung von jährlich 200 000 Tonnen oder\n12. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas-                  mehr.\nserstraße, die der Planfeststellung nach § 14 des\n11. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Lei-\nBundeswasserstraßengesetzes bedürfen;\nstung von jährlich 100 000 Tonnen oder mehr.\n13. Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Plan-\nfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedür-    12. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit die\nfen;                                                         Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen nach Num-\nmer 10 betrieben werden.\n14. Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen\nAnlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung        13. Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit die Anlagen\nvorhandener Anlagen, soweit dafür eine Planfest-             im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 11\nstellung nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes              betrieben werden.\nerforderlich ist;                                        14. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen\n15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und              durch chemische Umwandlung, die mindestens mit\nsonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und           einer weiteren derartigen Anlage in einem verfahrens-\nFremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne auf-             technischen Verbund stehen.\ngestellt werden;                                         15. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen\n16. Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage für           oder Nichtmetallen mit Hilfe elektrischer Energie.\nden Ferntransport von Öl oder Gas sowie die wesent-\n16. Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Schmierstoff-\nliche Änderung der Anlage oder ihres Betriebes, die\nraffinerien.\nder Genehmigung nach § 19 a des Wasserhaushalts-\ngesetzes bedürfen.                                       17. Anlagen zum fabrikmäßigen Umgang mit\na) gentechnisch veränderten Mikroorganismen,\nAnhang                                                            b) gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie\n(zu Nummer 1 der Anlage zu § 3)                                       nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert\nzu werden,\n1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und son-            c) Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von\nstige Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen,               Mikroorganismen nach Buchstabe a oder Zellkultu-\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die              ren nach Buchstabe b, soweit sie biologisch aktive,\nFeuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt.                  rekombinante Nukleinsäure enthalten,\n2. Kühltürme bei einer ortsfesten kerntechnischen                soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen nach Num-\nAnlage (Nummer 2 der Anlage zu § 3).                         mer 14 betrieben werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990                                     211\n18. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle.      1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n19. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus          „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit\nAltglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern mit      der Anlage zu prüfen.\"\neiner Leistung von jährlich 200 000 Tonnen oder mehr\nsowie Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasver-      2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfahren betrieben werden, mit einer Leistung von jähr-\na) In Satz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\nlich 100 000 Tonnen oder mehr.\n,,2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder\".\n20. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-\nschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metallober-            b) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3\nflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder                eingefügt:\ndurch Flammspritzen mit einer Leistung von jährlich               ,,3. die Errichtung und der Betrieb einer Abfallent-\n100 000 Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr.                               sorgungsanlage beantragt wird, die ausschließ-\nlich oder überwiegend der Entwicklung und\n21. Schiffswerften für den Bau von Seeschiffen mit einer\nErprobung neuer Verfahren zur Behandlung\nGröße von 100 000 Bruttoregistertonnen oder mehr.\nund Verwertung von Abfällen dient und die\n22. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlings-                      Genehmigung für einen Zeitraum von höch-\nbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen                         stens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der\noder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt                      Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann\nwerden, soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen                          auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlän-\nnach Nummer 14 betrieben werden und Stoffe                              gert werden.\"\ngehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen\nc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndes § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen.\n„Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und\n23. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh              den Betrieb von Anlagen zur Verbrennung, zur\noder ähnlichen Faserstoffen mit Hilfe des Sulfatauf-             chemischen Behandlung oder zur Ablagerung von\nschlusses.                                                       Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2, wenn hiervon\n24. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung,              erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen\nkönnen.\"\nWiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-\ngefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-\nzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,\nTreibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstel-                                   Artikel 3\nlung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch                     Änderung des Atomgesetzes\ndie Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren\nvon Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausge-           Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nnommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.          vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1\n25. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel        S. 1830), wird wie folgt geändert:\noder zum Halten von Schweinen mit\na) 42 000 Legehennenplätzen,                             1. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) 84 000 Junghennenplätzen,                                 a) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nc) 84 000 Mastgeflügelplätzen,                                   ,,6. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-\nd)    1 400 Mastschweineplätzen oder                                    dere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen,\nder Wahl des Standorts der Anlage nicht ent-\ne)      500 Sauenplätzen oder mehr.                                     gegenstehen.\"\nBei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-             b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAnteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen\n„Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach\njeweils ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die\nden Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8,\nSumme der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100,\n10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissions-\nist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.\nschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt.\"\nBestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert\nder in den Gruppen a) bis e) genannten Platzzahlen,\nbleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagen-      2. § 9 b wird wie folgt geändert:\ngröße unberücksichtigt.                                      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n26. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl.                 ,,(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträg-\nlichkeit der Anlage zu prüfen. Die Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung ist Teil der Prüfung nach Absatz 4.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3\nbis 5.\nArtikel 2\nc) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Abfallgesetzes\naa) ·1n Satz 1 werden die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis\n§ 7 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1                       3, 5 und 6\" geändert in ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3\nS. 1410, 1501) wird wie folgt geändert:                                     und 5\".","212                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbb) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:                1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,       „Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach§ 3 des\ninsbesondere im Hinblick auf die Umwelt-           Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer\nverträglichkeit, der Errichtung oder dem           Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem\nBetrieb der Anlage entgegenstehen.\"                Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des\nd) In dem neuen Absatz 5 wird der Nummer 1 folgen-               genannten Gesetzes entspricht.\"\nder Satz angefügt:\n2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:\n„Für Form und Inhalt sowie Art und Umfang des\neinzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die              „Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die\nkerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz              Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträg-\ndie in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vor-              lichkeitsprüfung unterliegen, muß das Verfahren den\nsch ritten entsprechend.\"                                    Anforderungen des genannten Gesetzes entspre-\nchen.\"\n3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 9b\nAbs. 2 Satz 2\" ersetzt durch die Verweisung auf ,,§ 9 b     3. Nach § 18 b wird folgende Vorschrift eingefügt:\nAbs. 3 Satz 2.\"                                                                            ,,§ 18c\nZulassung von Abwasserbehandlungsanlagen\nDer Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Ände-\nArtikel 4                                rung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für mehr\nÄnderung                                  als 3 000 kg/d 8S8 5 (roh) oder für mehr als 1 500\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes                            Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen\nKühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer behördlichen\n§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom                       Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert               erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes\ngemäß Artikel 5 der Verordnung vom 26. November 1986                 über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.\"\n(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 19 b wird folgender Absatz angefügt:\n1. Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                        ,,(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsan-\n„Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme                lage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltver-\nder Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 , nach der                    träglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprü-\nBekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszule-                 fung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden,\ngen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist              das den Anforderungen des genannten Gesetzes ent-\nkönnen Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich                spricht.\"\noder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben wer-\nden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwen-       5. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen\n,,Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umge-\nprivatrechtlichen Titeln beruhen.\"\nstaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau)\nbedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststel-\n2. In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „Auslegungsfrist\" durch           lungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes\ndas Wort „Einwendungsfrist\" ersetzt.                              über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.\"\n3. Absatz 1O wird wie folgt gefaßt:\n,,(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                     Artikel 6\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes\ndas Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechts-\nverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung                Dem § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fas-\neiner Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19)         sung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1\nsowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9) und       S. 889) wird folgender Absatz 10 angefügt:\neiner Teilgenehmigung (§ 8) geregelt werden. In der\n,,(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,\nVerordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen\ndas nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nAnforderungen das Genehmigungsverfahren für Anla-\nkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-\ngen genügen muß, für die nach Nr. 1 der Anlage zu § 3\nliegt, so muß das Verfahren, in dem Entscheidungen nach\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften\neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.\"\nnach Absatz 9 getroffen werden, den Anforderungen des\ngenannten Gesetzes entsprechen.\"\nArtikel 5\nArtikel 7\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1                      Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nS. 1529, 1654) wird wie folgt geändert:                         Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990                                  213\n2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                               Artikel 11\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2669), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                Änderung des Gesetzes über den Bau\nund den Betrieb von Versuchsanlagen\n1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                        zur Erprobung von Techniken\nfür den spurgeführten Verkehr\n„ Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand\nder Planung zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Geset-         Dem § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und den\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt        Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techni-\nunberührt.\"                                              ken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976\n(BGBI. 1 S. 241) wird folgender Satz angefügt:\n2. In§ 17 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu\n„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit  prüfen.\"\nzu prüfen. Die von dem Vorhaben berührten öffent-\nlichen und privaten Belange sind abzuwägen.\"                                      Artikel 12\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\nArtikel 8                              Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des Bundeswasserstraßengesetzes                    machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt\ngeändert gemäß Artikel 27 der Verordnung vom 26. No-\nDas Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968            vember 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:\n(BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verord-\nnung vom 14. März 1989 (BGBI. 1 S. 483), wird wie folgt       1. In § 6 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und\ngeändert:                                                          3 eingefügt:\n„Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer\n1 . Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nPlanfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit\n„Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand          zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nder Planung zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Geset-          Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.\"\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt\nunberührt.\"                                              2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit\n2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nzu prüfen.\"\ngefügt:\n„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit  3. In § 1 0 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Wochen\" durch\nzu prüfen.\"                                                   die Wörter „einen Monat\" ersetzt.\nArtikel 9                                                    Artikel 13\nÄnderung des Bundesbahngesetzes                                            Berlin-Klausel\nIn § 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, ver-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel  verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n46 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265)         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\ngeändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz          leitungsgesetzes.\neingefügt:\nArtikel 14\n„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu\nprüfen.\"                                                                              Inkrafttreten\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von.\nArtikel 10                           Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes                   schriften ermächtigen oder solche Ermächtigungen in\nanderen Gesetzen ändern, treten am Tage nach der Ver-\nDas Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-          kündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-    Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-       dermonats in Kraft.\ntikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547),\nwird wie folgt geändert:                                          (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung nach Artikel 1 dieses Gesetzes sind\nauf Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 erstmals\n1. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nanzuwenden, nachdem eine Rechtsverordnung nach § 7\n„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit  Abs. 4 Satz 3 und § 7 a Abs. 2 des Atomgesetzes in der\nzu prüfen.\"                                              Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes in Kraft getreten\nist, die die Anforderungen des Gesetzes über die Umwelt-\n2. In § 30 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Wochen\" durch       verträglichkeitsprüfung für den Bereich des atomrecht-\ndie Wörter „einen Monat\" ersetzt.                        lichen Genehmigungsverfahrens näher bestimmt.","214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-    Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes in Kraft getreten\nträglichkeitsprüfung nach Artikel 1 dieses Gesetzes sind    ist, die die Anforderungen des Gesetzes über die Um-\nauf Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 erstmals       weltverträglichkeitsprüfung für den Bereich des immis-\nanzuwenden, nachdem eine Rechtsverordnung nach § 10         sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens näher\nAbs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der          bestimmt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Februar 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}