{"id":"bgbl1-1990-59-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":59,"date":"1990-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/59#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_59.pdf#page=58","order":9,"title":"Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)","law_date":"1990-10-29T00:00:00Z","page":2394,"pdf_page":58,"num_pages":4,"content":["2394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs\nvon Ausgleichsforderungen\n(BUZAV)\nVom 29. Oktober 1990\nAuf Grund des_ Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages       bestätigte Schlußbilanz sowie Gewinn- und Verlust-\nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,              rechnung zum 30. Juni 1990 in Mark der Deutschen\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik          Demokratischen Republik,\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik         2. die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 23. September\n(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Gesetzes         1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1169) aufgestellte,\nzu diesem V~rtrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II                geprüfte, festgestellte und mit einem Bestätigungsver-\nS. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra-          merk versehene Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\ngung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf            für den 1. Juli 1990 nebst Anhang und vergleichender\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem               Darstellung,\nGesetz zum Vertra·g vom 18. Mai 1990 über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen        3. eine Versicherung der Geschäftsleiter, daß sie dem\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen                  Prüfer alle Unterlagen vorgelegt haben, die mit der\nDemokratischen Republik vom 4. September 1990                     Währungsumstellung in Zusammenhang stehen oder\n(BGBI. 1 S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für            stehen können, und ihn über alle Geschäftsvorgänge\ndas Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundes-               unterrichtet haben, die mit einer eventuellen Umgestal-\nbank und mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-            tung der Geschäftstätigkeit seit dem 1. März 1990\nzen:                                                              zusammenhängen, sowie\n4. den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz\n§ 1                              einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag\nBegriffsbestimmungen                       1. Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deut-\nschen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der\nIm Sinne dieser Verordnung sind                            Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das\n1. Geldinstitute Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im     Kreditwesen - Grundsatz 1 -) (Anlage) einzureichen.\nWährungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati-\n(2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute\nschen Republik befugt Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1\nnach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzern-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der\neröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen,\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472)\nso sind diese Unterlagen sowie der Bericht über die\nbetrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Ver-\nPrüfung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzern-\nordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher\nanhangs bis zum 15. März 1991 dem Bundesaufsichtsamt\nErlaubnis beruhen,\nund der Deutschen Bundesbank einzureichen.\n2. Außenhandelsbetriebe Unternehmen, die vor dem\n1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut-                                     §3\nschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher\nStellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamo-                  Bestätigung der Umstellungsrechnung\nnopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern               Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2\naußerhalb des Währungsgebietes der Mark der Deut-         genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Ver-\nschen Demokratischen Republik betrieben haben.            bindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen\nDazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäfts-        Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt wor-\nbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teil-        den sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist\nweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen               nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.\nhaben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.\n§4\n§2\nZuteilung von Ausgleichsforderungen\nEinreichung von Unterlagen\nder Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben dem\n(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forde-\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf-\nrungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nsichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum               als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögens-\n15. März 1991\nwerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung\n1. die nach der Anordnung über den Abschluß der Buch-         der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der\nführung in Mark der Deutschen Demokratischen Repu-        Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden\nblik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. der        Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu\nDDR Teil I Nr. 40 S. 593) aufgestellte, geprüfte und      decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuwei-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 3. November 1990                                 2395\nsen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme                                       §6\nund die Auslastung des nach § 1O des Gesetzes über das\nVerzinsung und Tilgung\nKreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grund-\nsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom                   (1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2\n19. Dezember 1985 (BAnz. S. 15302) höchstens das            und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsum-\n13fache beträgt.                                             stellung nach § 5 Abs. 1 , 2 und 4 werden unbeschadet des\nZeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1 . Juli 1990\n(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrie-\nvierteljährlich nachträglich verzinst. Die Zinsen sind auf\nben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungs-\nden Teil des Kapitalbetrages zu entrichten, der noch nicht\numstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Ver-\ngetilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem Angebotssatz\nmögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der\nfür Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der\nWährung der Deutschen Mark und der Währungsumstel-\nZinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am\nlung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-\nMain (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist\ngehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstel-\nlungen zu decken.                                           der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor\ndem Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend\n(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der        § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundes-\nGeldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus     republik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer\nderen geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen       113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag).\nzum 1. Juli 1990.\n(2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2\n(4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhun-  und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungs-\ndert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt.                    umstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit\ndem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom\nHundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996.\n§5\nZuteilung von Forderungen                                                  § 7\ndes Ausgleichsfonds Währungsumstellung                               Vorläufigkeit der Zuteilung\n(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds         (1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2\nWährungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute zu,       und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum\nsoweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der       Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet,\nWährung der Deutschen Mark und der Währungsumstel-           vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach Satz 1\nlung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-        werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es sei\ngehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstel-      denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine Ände-\nlungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 über-         rung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als zehn-\nschreiten.                                                    tausend Deutsche Mark zur Folge hätte.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds         (2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind ver-\nWährungsumstellung Forderungen gegen Außenhandels-            pflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung\nbetriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der          eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes\nEinführung der Währung der Deutschen Mark und der             zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestäti-\nWährungsumstellung in der Deutschen Demokratischen           gungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug\nRepublik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich      aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzu-\nder Rückstellungen überschreiten.                             reichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen\nPrüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält.\n(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichfonds\nWährungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinsti-           (3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb\ntut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem   die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlich-\nbetroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entspre-        keiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde. liegen, einem\nchende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Aus-          anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der\ngleichsfonds Währungsumstellung hat.                         Außenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesauf-\nsichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen\n(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds\nhat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlich-\nWährungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten\nkeiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das\nAusgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner\nim Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern\nForderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen\ngesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für\nihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1\ndas übernehmende Unternehmen entsprechend.\nund 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach\nAbsatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Aus-            (4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vor-\ngleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen         läufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1\ndas Sondervermögen des Bundes „Kreditabwicklungs-            und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auf Gn,md\nfonds\" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsfor-     der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung\nderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen         der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen\nnach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Wäh-            waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht\nrungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestäti-     gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb\ngung gilt als Zuteilung.                                     von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1\ngilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilun-\n(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.                  gen nach Absatz 1 Satz 2.","2396                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\n§ 8                               Betrag der Ausgleichsforderungen, der zu hoch bemessen\nAbtretung, Verpfändung und Umwandlung                 war, in Geld zu erstatten.\nvon Ausgleichsforderungen\nin Inhaberschuldverschreibungen                                              § 9\nPrüfungen und Eingriffsbefugnisse\nO) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1\nund 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet wer-                       des Bundesaufsichtsamtes\nden.                                                            (1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle\nmit der Währungsumstellung und der Zuteilung von Aus-\n(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte\ngleichsforderungen zusammenhängenden Geschäfts-\nAusgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom\nAusgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuld-         angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und\nSchriften verlangen, auch soweit sie Vorgänge vor dem\nverschreibungen umzuwandeln; vorläufig zugeteilte Aus-\n1. Juli 1990 betreffen. Es kann insbesondere prüfen, ob\ngleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zu\nAnsprüche gegen frühere Anteilseigner vollständig erfaßt\n75 vom Hundert in Inhaberschuldverschreibungen um-\ngewandelt werden. Der Ausgleichsfonds Währungsum-            sind. Es kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben\nanderer Personen und Einrichtungen bedienen.\nstellung hat die Summe der Nennbeträge der umgewan-\ndelten Ausgleichsforderungen in einer Globalurkunde zu          (2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht frist-\nverbriefen, die beim Deutschen Kassenverein zugunsten        gerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungsauszug nicht\nder Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzel-    unverzüglich eingereicht, so kann das Bundesaufsichts-\nurkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds             amt die Vorlage dieser Unterlagen durch Verfügung ver-\nWährungsumstellung macht die Emissionsbedingungen            langen und mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen\nfür die Inhaberschuldverschreibungen im Bundesanzeiger       des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.\nbekannt. Er beantragt die Einführung der Inhaberschuld-\nverschreibungen zum amtlichen Börsenhandel.                     (3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zu-\nteilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2\n(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in    sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auch ohne\nInhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und          Antrag.\nergibt sich später auf Grund der Berichtigung von Wert-\nansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß                                   § 10\nsie zu hoch bemessen waren, so sind dem Ausgleichs-\nInkrafttreten\nfonds Währungsumstellung nicht umgewandelte Aus-\ngleichsforderungen oder Inhaberschuldverschreibungen in         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nentsprechendem Umfang zurückzugeben oder es ist der          Kraft.\nBerlin, den 29. Oktober 1990\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                                                                                                         2397\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nNu,IOr--lZB\nBerechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß§§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen                                                                                                                   Kontromert\n- Bekanntmachung Nr. 1/69 des Bundesaufstchtsamtes für das Kreditwesen, zuletzt gelindert mit Bekanntmachung vom 23. September 1988 -\n==1 I]\nBanlvlummer                    PY-Utntte,\nStand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nl=I=I,=I                                                                 Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nOrt _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nGB1\nGrundsatzl\n-Betr. . . lnTeclDM-\nVordruck-\nKomponenten\nZeile/Spalte\nForderungen an Unlernehmen und Prlvatper&onen ww,e an öffenthche Haushalte                                             1 I\naußerhalb der Bundearepubhk Deutschland und der DDR                                                  Ol     IBa~: ~ ~00/3\n81 400/4           ...\n• X1 428/4\n02      Bspk : _B.2 4()0/3 .\nabzüglich                                                                                                      B1111/4\nBundesbahn und Bundespost bzw Reichsbahn und Post                                                     llspk El2_111I_3, .         _J _ _ _ __\n03\nB1112/4\nEtgen- und Regiebetriebe der öffentlichen Haushahe                                             04     Bspk.: B2112/3\nWechselkredrte an Unternehmen und Privati-oonen ..,_ an Ollenttlche Hauahane                          05          B2_100/1+2______ .\naußerhalb der Bundearepubhk Oeulacilland und de< OOR\n06      t   82400/1+2\n.... ~..x,__ 4_2_911_+_2.\nabzüglich\nBundesbahn und Bundeapost bzw Reichsbahn und Post                                             07          B2111/1+2              .1.\nE.gen- und Regiebetriebe der Offent1ichen Haushalte                                           06          B21t211+2\nWerterleitungskredrte des die Mittel berertstellenden lnstrtuts,\nsowert dtesem nur der Endkredrtnehmer haftet                                                         09           SAt 062\nabzüglich\nnachstehender Kredrte. so-rt in den Posrtionen B1100/4, B1 400/4, B2100/1 +2, B2 400/1+2\n(Bspk.: B2 100/3. B2 400/3) enthalten\nWerterlertungskredrte, soweit sie nicht mit eigenem Risiko des durchleitenden Instituts                                                                                                 .f.\nbehaftet sind                                                                                 10           SA1050\nForderungen und Wechselkredr1e an juristische Personen des Oftentlichen Rechts im Geltungs-\n$Al 010\n./.\nbereteh des KWG und an die Europ.Aischen Gemeinschaften                                       11\nBauspardarlehen aus Zuteilungen und Darlehen zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistun-\ngen der Bausparkassen auf Bausparverträge von prtvaten Unternehmen und Privatpersonen\nim Gettungsbereich des KWG sowte von N.Chthanken außerhalb des Geltungsbereichs des KWG,\nsoweit !Me mcht von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich des KWG\n........\n30„\n./.\nverbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind                                      12          SA1120\nfot'derungen an private Unternehmen und Privatpersonen Im Geltungsbereich des KWG sowie an\nNichtbanken außerhalb des Gettungsbereichs des KWG. soweit sie von Juristischen Personen des\nOttenthchen Rechts im Geltungsbereich des KWG. von den Europäischen Gemeinschaften oder\nder Europ8ischen lnvestrt1onsbank verbürgt oder von diesen m anderer Weise abgesichert sind   13           SA1 021\nKredrte an private Unternehmen und Privatpersonen im Geltungsbereich des KWG sowie an\nNichtbanken (ohne EuropA1sche Gememschatten) außerhalb des Geltungsbereichs des KWG\ngemaß Absatz 5 Z,ller 2 und 3 des Grundsatzes 1                                              14           SA1 022\nDarlehen an private Unternehmen und Privatpersonen Im Gettungsbereich des KWG sowie an\nNichtbanken (ohne Europ8isch0 Gemeinschaften) außerhalb des Gettungsberelchs dea KWG.\ncjH) als Deckung für Kommunal- oder Schtffskommunalschuk1verschrelbungen dienen\n_____-;,-:-._,._____\nfofderungen und Wech&0lkred1te an Kred1tmst1tute außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nund der DDR\nabzüglich\n./.\nForderungen und Wechselkredite an die EuropAische Investitionsbank                            17          SA1 080\nEventualforderungen aus Bürgschaften. Wechsel~ und Scheckbürgschaften. GewAhrleistungs-\nvertragen (emschheßlich Underwritmg-Verpflichtungen) und aus der Bestellung von Sicherheiten für\nfremde Verbindlichkelten an private Unternehmen und Privatpersonen im Geltungsbereich des KWG\nSOWle an Nichtbanken (ohne EuropAische Gemeinschaften) und Kreditinstitute (ohne EuropAische                                                                                                                    cla•on\nlnvestrt1onsbank) außerhalb des Genungsbere1chs des KWG                                                                                                                                         -----~'\"------\nForderungen und Wechselkredite an Kreditinstitute tn der Bundesrepublik Deutschland\nund der OOR\nzuzüghch\nForderungen und Wechselkredite an die EuropAische Investitionsbank                           20           SA1 080\nabzüghch in vorstehenden Pos,tionen enthattene\n21           HV1 069                 ./.\nForderungen an die Deutsche Bundesbank\n.f.\nKredite. die über andere Kredttinstitute an den Endkreditnehmer gele1tel werden              22            SA1 060\n23         Bspk.: Al 113/6           ./.\nForderungen an etgene HAuser (g1tt nur für Girozentrale/Sparkasse.\nwenn Meldung einschhe61ich der rechtlich unselbstand1gen Bausparkasse erfolgt)\n24         Bspk.: A2113/7            ./.\n-\nWe11er1ertungsk.recUte dea die Mittel bereitstellenden Instituts, soweit diesem das durchleitende\nlnstrtut haftet                                                                                       25           $Al 061\nEventuattorderungen aus BOrgschaften. Wechsel- und Scheckbürgschaften, GewAhrteistungsverträgen\n(einschhe8hch Uoderwriting-Verpflichtungen) und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Ver-                                                                                              _ _ _ _ _ n, _ _ _ _ __\nbmdhchkerten an Kredttmstltute im Gettungabereich des KWG (einschließlich Europ. Investitionsbank) 26              SA1040\nGegenstande, über die etn Kredrtmsbtut als Leesinggeber Leaslngvertr!lge abgeschlossen hat            27           SAl 100\nEventualtorderungen aus unbedmgten Vorpfhchtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder\nZwischenkredrte                                                                                       28           SA1130\nBeteiltgungen                                                                                         29           HVl 130\nabzüghch\npaSS1vierte Wertberichtigungen sowie paaatvierte Rechnungsabgrenzungsposten zu bereits\nveremnahmten. auf kOnft1ge Rechnungsperioden ent1allenden Ertragen\n./.\n(m HOhe der Anrechnungssitze der zugehörigen Kredite gemAO Grundsatz 1)                          30           SA1 070\nAbzugsposten SA4 700\n.1.\n31           SA4 700\n-               1n_.....1 (unbereinigt)                                                              32                                                                                                      Al\n•./.\nSondervefhättniaae sowie Korrekturposten zu den Aktivwerten des Grundsatzes 1                        33           SAl 191\n-               ln_,m,t (bereinigt)                                                                  34                                   zu übertragen au! SA1 195                                          A2\nHaftancln E1->k.Bpl1Bt ~ D ff 10 bzw. 53 KWG                                                         35            SA3 410                                                                                    8\nKennzltt.m dea o.-aatz- I') (Obergrenze 18-lach)                                                                                          Nur bei bestehenden Sondarverhlltnlsean/Korrekturpoetan\nA 1 d1v1diert durch B • unbereinigte Kennziffer\n-lach\n36                                   ilbertragen au! SA3 600                                    unberetnlgt\nA2 dividiert durch B - gültige bzw. bereinigte Kennziffer                                            37\n-laclt\nzu Obertragen auf SA3 500                                    bereinigt\n') Mit einer Oez1malatelle\n-0, 10410         0790 • 6 5 4 J 2 1"]}