{"id":"bgbl1-1990-59-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":59,"date":"1990-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/59#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_59.pdf#page=53","order":8,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen","law_date":"1990-10-24T00:00:00Z","page":2389,"pdf_page":53,"num_pages":5,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                              2389\nfünfte Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 24. Oktober 1990\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDer Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGB!. 1 S. 849), wird folgende Ausnahme Nr. E 71 angefügt:\n„Ausnahme Nr. E 71\n(Übergangsweise Anwendung der RIO-Regeln)\n1 Abweichend von der Anlage dürfen bis zum 30. Juni 1991 bei innerstaatlichen Beförderungen gefährlicher Güter auch\ndie Regeln der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) - Anlage I zu\nAnhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF) (BGBI. 1985 II\nS. 666), zuletzt geändert durch die 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990 (BGBI. II S. 461) - angewendet\nwerden, wenn entweder der Versand- oder der Empfangsbahnhof im Bereich der Deutschen Reichsbahn und der\njeweils zugehörige Empfangs- oder Versandbahnhof im Bereich der Deutschen Bundesbahn oder einer nichtbundes-\neigenen Eisenbahn der Bundesrepublik Deutschland liegen.\n2 Abweichend von der Anlage dürfen bei innerstaatlichen Beförderungen gefährlicher Güter bis zum 30. Juni 1991 die\nBestimmungen von Abkommen zu den RIO-Regeln gemäß Artikel 5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften über den\nVertrag für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)-Anhang B des COTIF- angewendet werden,\nsofern diesen die Deutsche Reichsbahn beigetreten ist; hinsichtlich der Versand- und Empfangsbahnhöfe gilt\nNummer 1 in gleicher Weise.\n3 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 71 \".\nIm Falle der Nummer 2 sind zusätzlich die in dem jeweiligen Abkommen zu den RIO-Regeln vorgeschriebenen\nAngaben hinzuzufügen.\"\nArtikel 2\nDie Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 849), wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Ausnahme Nr. S 82 wird in Nummer 2 die Angabe „Ausnahme Nr. S 83\" ersetzt durch „Ausnahme\nNr. S 82\".\nb) Es werden folgende Ausnahmen Nr. S 85 und S 86 angefügt:\n„Ausnahme Nr. S 85\n(Übergangsweise Anwendung des ADR)\n1 Abweichend von den Anlagen A und B dürfen bis zum 30. Juni 1991 bei innerstaatlichen Beförderungen\ngefährlicher Güter im, in das oder aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten\nGebiet auch die Regeln der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489)\nangewendet werden.\n2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 85\".\nAusnahme Nr. S 86\n(Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge)\n1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a darf bis zum 31. Dezember\n1991 bei Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern der Klasse 7 Blätter 5 bis 13 auf die Kennzeichnung\nmit orangefarbenen Tafeln verzichtet werden. Randnummer 10 315 bleibt unberührt.\n2 Abweichend von Anlage B Randnummer 71 500 in Verbindung mit Anlage A Anhang A. 9 Randnummer 3902,\nDarstellung des Zettels 7 D, darf dieser Zettel an Beförderungseinheiten bis zum 31. Dezember 1991 auf eine\nKantenlänge von mindestens 150 mm verkleinert angebracht werden.\"","2390                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Teil 1 wird in der Tabelle bei den Ausnahmen Nr. E 13, E 14 und E 15 in Spalte 5 jeweils angefügt:\n,,und BGBI. 1990 1 S. 849\".\nb) Im Teil 2 wird in der Tabelle in Spalte 6 bei allen Ausnahmegenehmigungen das Datum „30. Juni 1990\" ersetzt\ndurch „31 . Dezember 1990\".\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                  2391\nVerordnung\nzur Änderung der 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nVom 24. Oktober 1990\nAuf Grund\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch\n§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), verordnet der\nBundesminister für Verkehr\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5 a, Abs. 2 a und Abs. 3 des Straßenver-\nkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch das Gesetz vom\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 2a eingefügt und\nAbsatz 3 geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2412) wird wie folgt geändert:\n1. In§ 1 Satz 1 werden die Worte „oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind\"\ngestrichen.\n2. Nach § 1 wird eingefügt:\n,,§ 1 a\nBei den vor dem 1. Januar 1991 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeu-\ngen mit Zweitaktmotor muß in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember\n1991 spätestens in dem auf der Prüfplakette nach § 29 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung oben angegebenen Monat die Abgassonderuntersu-\nchung durchgeführt werden. Bei den ab 1. Januar 1991 in den Verkehr\nkommenden Kraftfahrzeugen mit Zweitaktmotor ist die erste Abgassonderun- _\ntersuchung spätestens 12 Monate nach der erstmaligen Zuteilung des amtli-\nchen Kennzeichens durchzuführen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Z i m m e r m an n\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2392                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Spielverordnung\nVom 25. Oktober 1990\nAuf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 3 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbe-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1\nS. 425) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den\nBundesministern des Innern und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:\nArtikel 1\n§ 13 Nr. 6 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2245) wird wie folgt gefaßt:\n„6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne muß\nbei unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der durch den\njeweils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen. Dies\ngilt entsprechend bei ständiger Betätigung der Risikotaste.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Oktober 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                                2393\nVerordnung\nzur Überleitung von Dienstgraden der Soldaten\nder ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der Bundeswehr\n{Dienstgradüberleitungsverordnung - DÜberlVBw)\nVom 29. Oktober 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 der Anlage I Kapitel XIX          (3) Grundlage für die Entscheidung ist der Vergleich von\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages     Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten, Laufbahnzugehörig-\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des        keit und Funktionen in der ehemaligen Nationalen Volks-\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,     armee mit entsprechenden beruflichen Werdegängen der\n1144) verordnet die Bundesregierung:                       Soldaten der Bundeswehr.\n(4) Der höhere Dienstgrad darf nur verliehen werden,\n§ 1                             wenn die durch den Bundesminister der Verteidigung nach\n§ 35 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom\nSoldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen\n4. Juli 1988 (BGBI. 1 S., 996, 1739) festgelegte Mindest-\nNationalen Volksarmee, die nach § 8 Abs. 1 der Anlage 1\ndienstzeit für eine Beförderung zu diesem Dienstgrad\nKapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs-\nerfüllt ist. Ein vergleichsweise höherer Dienstgrad als der\nvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889,\nin der ehemaligen Nationalen Volksarmee erworbene darf\n1144) auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach den Vor-\nnicht verliehen werden.\nschriften des Soldatengesetzes für zwei Jahre in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden,      (5) Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.\nkann abweichend von § 3 der Soldatenlaufbahnverord-\nnung in der Fassung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996,                                   §3\n1739) ein höherer Dienstgrad als der unterste Dienstgrad\nder Mannschaften verliehen werden.                            Für die Berechnung von Dienstzeiten, die Vorausset-\nzung für eine Beförderung sind, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 der\nSoldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 4. Juli\n§2\n1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739) entsprechend anzuwenden.\n(1) Über die Verleihung der höheren Dienstgrade ent-\nscheidet der Bundesminister der Verteidigung.                                           §4\n(2) Die Festlegung des Dienstgrades richtet sich nach       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr.             Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}