{"id":"bgbl1-1990-59-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":59,"date":"1990-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/59#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_59.pdf#page=42","order":7,"title":"Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)","law_date":"1990-10-24T00:00:00Z","page":2378,"pdf_page":42,"num_pages":11,"content":["2378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren\nnach dem Gentechnikgesetz\n(Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)\nVom 24. Oktober 1990\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 15 des Gentechnikgeset-        § 7    Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen\nzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) verordnet die · § 8            Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen\nBundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis-\nsion für die Biologische Sicherheit:                                                     3. Abschnitt\nGenehmigungsverfahren\nInhaltsübersicht                          §   9 Beteiligung anderer Stellen\n§ 1O Entscheidung\n1. Abschnitt\n§ 11    Inhalt des Genehmigungsbescheides\nAllgemeines                          § 12    Form der Entscheidung, Bekanntgabe\n§ 1     Anwendungsbereich\n4. Abschnitt\n§ 2     Beratung\n§ 3     Formvorschriften                                                              Anmeldeverfahren\n§ 13    Prüfungsumfang\n2. Abschnitt\n§ 14   Inhalt des Bescheides\nAnforderungen an Unterlagen\n5. Abschnitt\n§ 4     Unterlagen für gentechnische Anlagen, erstmalige oder\nweitere gentechnische Arbeiten                                                Schlußvorschriften\n§ 5     Unterlagen bei Freisetzungen                           § 15   Berlin-Klausel\n§ 6     Unterlagen bei Inverkehrbringen                        § 16   Inkrafttreten\n1 . Abschnitt                               heitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagen-\ngenehmigung nach § 8 Abs. 1 oder von der Anmel-\nAllgemeines\ndung nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes um-\nfaßten Arbeiten, nach § 9 Abs. 2 des Gentechnik-\n§ 1                                   gesetzes;\nAnwendungsbereich                             d) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten\nDiese Verordnung regelt Einzelheiten des Verfahrens                zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren\nSicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der\n1. zur Entscheidung über die Erteilung einer Anlagen-                Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gen-\ngenehmigung für                                                   technikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 10\na) die Errichtung und den Betrieb gentechnischer                  Abs. 3 des Gentechnikgesetzes;\nAnlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For-       2. zur Entscheidung über die Erteilung einer Genehmi-\nschungszwecken in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder          gung für\n4 oder zu gewerblichen Zwecken in den Sicherheits-\nstufen 1, 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen,          a) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten\neinschließlich der Durchführung bestimmter gen-               der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen\ntechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 des Gentech-             Zwecken nach § 10 Abs. 2 des Gentechnikgeset-\nnikgesetzes;                                                   zes;\nb) die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf-             b) die Freisetzung gentechnisch veränderter Organis-\nfenheit oder des Betriebs einer gentechnischen                 men nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gentechnik-\nAnlage zu Forschungszwecken der Sicherheits-                   gesetzes;\nstufen 2, 3 oder 4 oder zu gewerblichen Zwecken             c) das Inverkehrbringen von Produkten, die gentech-\nder Sicherheitsstufen 1, 2, 3 oder 4 nach § 8 Abs. 4           nisch veränderte Organismen enthalten oder aus\nSatz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gentechnik-            solchen bestehen, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\ngesetzes;                                                      Gentechnikgesetzes;\nc) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten          d) das Inverkehrbringen von Produkten, die gentech-\nzu Forschungszwecken, die einer höheren Si~~P,r-               nisch veränderte Organismen enthalten oder aus","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                                2379\nsolchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der         Forschungszwecken der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4\nbisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung                oder zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufen 1,\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gentechnikgeset-      2, 3 oder 4 nach § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8\nzes;                                                    Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;\n3. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu\n3. zur Anmeldung                                                 Forschungszwecken, die einer höheren Sicherheits-\na) der Errichtung und des Betriebs gentechnischer           stufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengeneh-\nAnlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For-         migung nach § 8 Abs. 1 oder von der Anmeldung nach\nschungszwecken in der Sicherheitsstufe 1 durchge-        § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten,\nführt werden sollen, einschließlich der vorgesehe-       nach § 9 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;\nnen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 des     4. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu\nGentechnikgesetzes;                                      gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheits-\nb) der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaf-         stufe zuzuordnen sind als die von der Anlagenge-\nfenheit oder des Betriebs einer gentechnischen           nehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes\nAnlage zu Forschungszwecken der Sicherheitsstufe         umfaßten Arbeiten, nach § 10 Abs. 3 des Gentechnik-\n1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8           gesetzes;\nAbs. 2 des Gentechnikgesetzes;                      5. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der\nc) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten       Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken\nder Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungs-         nach § 10 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;\nzwecken nach§ 9 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;      6. die Errichtung und den Betrieb gentechnischer An-\nd) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten        lagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For-\nder Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken          schungszwecken in der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt\nnach § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes.                werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gen-\ntechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 des Gentechnik-\n§ 2                                 gesetzes;\nBeratung                           7. die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit\noder des Betriebs einer gentechnischen Anlage zu\nSobald der Betreiber die zuständige Behörde über das          Forschungszwecken der Sicherheitsstufe 1 nach § 8\ngeplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese        Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des\nihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine not-       Gentechnikgesetzes;\nwendige Anmeldung beraten.\n8. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der\nSicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken\n§ 3\nnach § 9 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;\nFormvorschriften\n9. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der\nDer Antrag auf Erteilung einer nach dem Gentechnik-           Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10\ngesetz erforderlichen Genehmigung ist vom Betreiber bei          Abs. 1 des Gentechnikgesetzes.\nder zuständigen Behörde schriftlich in zehnfacher Ausferti-\ngung zu stellen, sofern nicht die zuständige Behörde eine   Die vorzulegenden Angaben, Beschreibungen, Erklärun-\nandere Anzahl verlangt. Das gleiche gilt für eine Anmel-    gen, Bewertungen und Nachweise müssen insgesamt be-\ndung.                                                       legen, daß das vorgesehene Vorhaben den im Gentech-\nnikgesetz und in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im\neinzelnen geregelten Anforderungen an die Risikobewer-\n2. Abschnitt                         tung, die Sicherheitseinstufung, die Sicherheitsmaßnah-\nmen sowie an die Sachkunde des Projektleiters und des\nAnforderungen an Unterlagen\nBeauftragten für die Biologische Sicherheit erfüllt.\n§ 4\n(2) Die in ,den Unterlagen erforderlichen Angaben\nUnterlagen für gentechnische Anlagen,              bestimmen sich\nerstmalige oder weitere gentechnische Arbeiten\n1. für die Errichtung und den Betrieb und für die wesent-\n(1) Unterlagen sind nach § 11 Abs. 2 und 4, nach § 12        liche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des\nAbs. 2 sowie nach § 12 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes            Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die\nbeizubringen für                                                darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach\n1. die Errichtung und den Betrieb gentechnischer An-            Maßgabe des Teils I der Anlage 1, soweit nicht wegen\nlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For-              der Sicherheitsstufe und des Zwecks Angaben nach\nschungszwecken in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4         Maßgabe der Teile II, III oder IV der Anlage 1 erforder-\noder zu gewerblichen Zwecken in den Sicherheits-            lich sind;\nstufen 1, 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen,       2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1\neinschließlich der Durchführung bestimmter gen-             zu gewerblichen Zwecken nach Maßgabe des Teils II\ntechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 des Gentechnik-        der Anlage 1 ;\ngesetzes;\n3. bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen\n2. die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit        2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach Maßgabe des\noder des Betriebs einer gentechnischen Anlage zu            Teils III der Anlage 1;","2380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen         1. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgeset-\n2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach Maßgabe               zes erforderliche Bezeichnung und dje dem Stand der\ndes Teils IV der Anlage 1.                                    Wissenschaft entsprechende Beschreibung des in Ver-\nkehr zu bringenden Produkts im Hinblick auf die gen-\n(3) Soweit nach § 18 des Gentechnikgesetzes ein An-\nhörungsverfahren durchzuführen ist, hat der Antragsteller          technisch veränderten spezifischen Eigenschaften\nerfolgt nach Maßgabe des Teils Ader Anlage 3;\nder zuständigen Behörde außer den Unterlagen nach den\nAbsätzen 1 und 2 eine allgemein verständliche, für die           2. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgeset-\nAuslegung geeignete Kurzbeschreibung der gentechni-                 zes erforderliche Beschreibung der zu erwartenden\nschen Anlage vorzulegen.                                            Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Ver-\nbreitung erfolgt nach Maßgabe des Teils A c1er An-\nlage 3;\n§5                                 3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgeset-\nUnterlagen bei Freisetzungen                        zes erforderliche Darlegung der durch das Inverkehr-\nbringen möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkun-\n(1) Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgeset-           gen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes\nzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmi-                 genannten Rechtsgüter erstreckt sich auch auf die\ngung einer Freisetzung gilt:                                        Beschreibung von Maßnahmen nach Maßgabe des\n1. der Nachweis der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-              Teils B der Anlage 3, welche den Schutz dieser Rechts-\ndung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgeset-         güter bewirken sollen;\nzes erforderlichen Sachkunde des Projektleiters erfolgt    4. die nach§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Gentechnikgeset-\nnach § 15 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung;                zes erforderliche Beschreibung der geplanten Maßnah-\n2. der Nachweis der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-              men zur Kontrolle des weiteren Verhaltens oder der\ndung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgeset-         Qualität des in Verkehr zu bringenden Organismus\nzes erforderlichen Sachkunde des oder der Beauftrag-           oder Produkts, der entstehenden Reststoffe und ihrer\nten für die Biologische Sicherheit erfolgt nach § 17 der       Behandlung sowie der Notfallpläne erfolgt nach Maß-\nGentechnik-Sicherheitsverordnung;                              gabe des Teils B der Anlage 3;\n3. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgeset-       5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 des Gentechnikgeset-\nzes erforderliche, dem Stand der Wissenschaft ent-             zes erforderliche Beschreibung von besonderen Bedin-\nsprechende Beschreibung der sicherheitsrelevanten              gungen für die Anwendung und den Gebrauch des in\nEigenschaften des freizusetzenden Organismus und               Verkehr zu bringenden Organismus oder Produkts und\nder Umstände, die für das Überleben, die Fortpflan-            der Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpak-\nzung und die Verbreitung des Organismus von Bedeu-             kung erfolgt nach Maßgabe des Teils B der Anlage 3.\ntung sind, erfolgt nach Maßgabe des Teils I der An-           (2) Die durch das Inverkehrbringen möglichen sicher-\nlage 2;                                                    heitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des\n4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgeset-       Gentechnikgesetzes genannten. Rechtsgüter nach Ab-\nzes erforderliche Darlegung der durch die Freisetzung      satz 1 Nr. 3 sowie die Maßnahmen zur Kontrolle des\nmöglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf           weiteren Verhaltens und der Qualität des in Verkehr zu\ndie in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten          bringenden Produkts nach Absatz 1 Nr. 4 sind auf der\nRechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen              Grundlage von Erfahrungen zu beurteilen, die bei der\nerfolgt nach Maßgabe des Teils II der Anlage 2;            Freisetzung des gentechnisch veränderten Organismus\ngesammelt worden sind.\n5. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gentechnikgeset-\nzes erforderliche Beschreibung der geplanten Über-            (3) Der Antragsteller kann auf Antrag von der Vorlage\nwachungsrriaßnahmen sowie die Angaben über entste-         von Unterlagen über einzelne der in Teil B der Anlage 3\nhende Reststoffe und ihre Behandlung sowie über Not-       aufgeführten Anforderungen befreit werden, wenn auf\nfallpläne erfolgen nach Maßgabe des Teils III der          Grund der Ergebnisse einer genehmigten Freisetzung\nAnlage 2.                                                  oder wissenschaftlicher Untersuchungen anzunehmen ist,\ndaß mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung eines\n(2) Die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizu-\ngemäß Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Produkts kein Risiko\nsetzenden Organismus nach Absatz 1 Nr. 3 sowie dessen\nfür eines der in§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genann-\nsicherheitsrelevante Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1\ndes Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter nach               ten Rechtsgüter verbunden ist.\nAbsatz 1 Nr. 4 sind auf der Grundlage von Erfahrungen\nzu beurteilen, die bei gentechnischen Arbeiten im\ngeschlossenen System gesammelt worden sind.\n§ 7\n(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\nAusnahmen von Angaben und Maßnahmen\nKommen einzelne nach den §§ 4 bis 6 und den dazu\n§ 6                              bestehenden Anlagen geforderte Angaben und Maßnah-\nmen wegen der Art des Einzelfalles nicht in Betracht, so ist\nUnterlagen bei Inverkehrbringen\ndies in den Unterlagen zu vermerken. Sind Informationen\n(1) Für folgende der in § 15 Abs. 3 Satz 2 des Gentech-     zu solchen Angaben und Maßnahmen technisch unmög-\nnikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf             lich oder erscheinen sie nicht erforderlich, so sind jeweils\nGenehmigung des lnverkehrbringens gilt:                        die Gründe hierfür anzugeben.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                                2381\n§ 8                             6. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\nlichen und rechtlichen Gründe, die die zuständige Be-\nUnterlagen für eingeschlossene Entscheidungen\nhörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die\nArt und Umfang der einem Antrag auf Erteilung einer           Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.\nAnlagengenehmigung beizufügenden Unterlagen für die\n(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten:\ngemäß § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes im Einzelfall\neingeschlossenen behördlichen Entscheidungen bestim-         1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbe-\nmen sich nach den dafür jeweils maßgeblichen Rechts-             schadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die\nvorschriften.                                                    nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes nicht von der\nGenehmigung eingeschlossen werden, und\n2. die Rechtsbehelfsbelehrung.\n3. Abschnitt\nGenehmigungsverfahren\n§ 12\n§ 9                                       Form der Entscheidung, Bekanntgabe\nBeteiligung anderer Stellen                     Für die Form der Entscheidung sowie deren Bekannt-\n(1) Die zuständige Behörde leitet den Antrag auf Ertei-   gabe und Zustellung gilt§ 69 des Verwaltungsverfahrens-\nlung einer Genehmigung nach § 1 Nr. 1 und 2 und die          gesetzes. Genehmigungen, die ohne Anhörung nach § 18\nerforderlichen Unterlagen zur gentechnischen Sicherheits-    Abs. 3 des Gentechnikgesetzes erteilt werden, sind gemäß\nbeurteilung unverzüglich an die zu beteiligenden Stellen     § 69 Abs. 2 Satz 3 und 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nweiter.                                                      zes öffentlich bekannt zu machen.\n(2) Soweit eine zu erteilende Genehmigung nach § 22\nAbs. 1 des Gentechnikgesetzes andere behördliche Ent-                                4. Abschnitt\nscheidungen mitumfaßt, leitet die zuständige Behörde den\nAnmeldeverfahren\nAntrag und die insoweit zur Prüfung erforderlichen Unter-\nlagen unverzüglich an die jeweils zuständige Fachbehörde\nzur Feststellung weiter, ob die Voraussetzungen für die                                  § 13\nmitumfaßte Entscheidung gegeben sind.                                              Prüfungsumfang\n(3) Soweit nicht anders geregelt, setzt die zuständige       (1) Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich alle\nBehörde den beteiligten Stellen und Fachbehörden für die     Umstände, die für die Beurteilung einer Anmeldung nach\nAbgabe ihrer Äußerung eine angemessene Frist.                § 1 Nr. 3 erforderlich sind.\n(2) Die zuständige Behörde prüft bei einer Anmeldung\n§ 10\nnach § 1 Nr. 3\nEntscheidung\n1. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde des Pro-\n(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung     jektleiters und des oder der Beauftragten für die Biolo-\ndes Antrags von Bedeutung sind, hat die zuständige               gische Sicherheit,\nBehörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.         2. die Eigenschaften der bei den angemeldeten gentech-\n(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Prüfung ergibt,       nischen Arbeiten zu verwendenden Spender- und\ndaß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen              Empfängerorganismen, der Vektoren sowie der gen-\nund ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen                 technisch veränderten Organismen,\nsichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden,        3. die möglichen Auswirkungen der unter Verwendung\nwenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen        dieser Organismen und Vektoren hergestellten gen-\nzu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemesse-            technisch veränderten Organismen auf c;tie in§ 1 Nr. 1\nnen Frist nicht nachgekommen ist.                                des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter,\n4. die erforderliche Sicherheitseinstufung der geplanten\n§ 11                                 gentechnischen Arbeiten nach den Bestimmungen der\nGentechnik-Sicherheitsverordnung und\nInhalt des Genehmigungsbescheides\n5. die erforderlichen Änderungen der sicherheitsrelevan-\n(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten:                    ten Einrichtungen und Vorkehrungen.\n1. Namen und Anschrift des Betreibers,\n(3) Bei der Prüfung nach Absatz 2 ist die Stellungnahme\n2. die Angabe, daß eine Genehmigung erteilt wird, und die    der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit\nAngabe der Rechtsgrundlage,                              zu berücksichtigen.\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der\nGenehmigung, einschließlich des Standortes der gen-                                  § 14\ntechnischen Anlage oder des Freisetzungsvorhabens,                          Inhalt des Bescheides\n4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,\n(1) Soll dem Beginn einer angemeldeten gentechni-\n5. die Angabe der anderen behördlichen Entscheidungen,       schen Arbeit vor Ablauf der nach·§ 12 Abs. 6 des Gentech-\ndie nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes von der      nikgesetzes maßgeblichen Frist zugestimmt werden, so\nGenehmigung eingeschlossen werden, und                   ergeht ein Bescheid, der enthalten muß:","2382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. Namen und Anschrift des Betreibers,                           Vorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-\n2. die genaue Bezeichnung der gentechnischen Arbeit,             schriften erforderlich sind, und\nauf die sich der Bescheid bezieht, einschließlich des    2. die Rechtsbehelfsbelehrung.\nStandorts der gentechnischen Anlage,\n3. die Angabe, daß die zuständige Behörde dem Beginn\nöer bezeichneten gentechnischen Arbeit zustimmt, und\n4. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-                                  5. Abschnitt\nlichen und rechtlichen Erwägungen, die sich bei der                           Schlußvorschriften\nPrüfung durch die zuständige Behörde ergeben haben,\nund die Sicherheitseinstufung der angemeldeten gen-\n§ 15\ntechnischen Arbeit hervorgehen.\nBerlin-Klausel\n(2) Soll die Durchführung einer angemeldeten gentech-\nnischen Arbeit an eine Bedingung, Befristung oder eine          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAuflage gebunden werden, so ergeht ein Bescheid, der         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 35 des Gentechnik-\nenthalten muß:                                               gesetzes auch im Land Berlin.\n1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Angaben\nund\n2. die Bedingung,_ Befristung oder Auflage.                                               § 16\n(3) Der Bescheid soll enthalten:                                                    Inkrafttreten\n1. den Hinweis, daß hierdurch Entscheidungen anderer            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBehörden unberührt bleiben, die für das gentechnische    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Justiz                                       Der Bundesminister\nEngelhard                                          für Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft                                      Der Bundesminister\nH. Haussmann                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister                                            Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                            für Forschung und Technologie\n1. Kiechle                                              Heinz Riesenhuber","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                              2383\nAnlage 1\n(zu § 4 GenTVfV)\nAngaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten\nTeil 1                         - die Sicherheitsstufe; in die eine Einordnung vorgenom-\nmen wird, unter Angabe der Bestimmungen für die\nFür die Errichtung und den Betrieb und für die wesent-      Abfallbehandlung und der zu treffenden Sicherheitsvor-\nliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des\nkehrungen.\nBetriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin\nvorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens                                    Teil IV\nfolgende Angaben erforderlich:                                Bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2,\n3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken sind außer den in den\n- Lage der gentechnischen Anlage;                          Teilen II und III geforderten Angaben mindestens noch\n- Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;        folgende Angaben erforderlich:\n- Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechni-         a) Informationen über die gentechnisch veränderten\nschen Arbeit, einschließlich der Sicherheitseinstufung      Organismen und ihre Merkmale:\nder dabei verwendeten Organismen;                           - Identität und _Merkmale der gentechnisch veränder-\n- voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vor-                 ten Organismen;\nhabens;                                                     - Zweck der gentechnischen Arbeit oder Art des Pro-\n- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.                       dukts;\n- anzuwendendes Vektor-Empfänger-System (soweit\nTeil II                                zutreffend);\nBei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1        - zu verwendende Mengen;\nzu gewerblichen Zwecken sind mindestens folgende An-            - Verhalten und Merkmale der Organismen bei Ver-\ngaben erforderlich:                                                änderung der Einschließungsbedingungen oder Frei-\n- verwendete Ausgangsorganismen (Spezies) oder gege-                setzung in die Umwelt;       ·\nbenenfalls verwendetes Vektor-Empfänger-System                   Übersicht über die potentiellen Gefahren im Zusam-\n(Replikon, Gene für Antibiotika-Resistenz oder hoch-             menhang mit der Freisetzung der Organismen in die\nwirksame Toxine, andere sicherheitsrelevante Verände-            Umwelt;\nrungen);\n- andere Stoffe als das angestrebte Produkt, die bei\n- Quellen und beabsichtigte Funktionen des genetischen              der Verwendung der Organismen erzeugt werden\nMaterials, das für die gentechnischen Veränderungen in           oder werden können.\nFrage kommt; ·\nb) Informationen über Personal:\n- Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten\nOrganismus;                                                  - die Höchstzahl von Personen, die in der Anlage\narbeiten;\n- Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der\nerwarteten Ergebnisse;                                       - Zahl der Personen, die unmittelbar mit den Organis-\nmen arbeiten.\n- zu verwendendes maximales Kulturvolumen;\nc) Informationen über die gentechnische ~nlage:\n- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.\n- Tätigkeit, bei der die Organismen verwendet werden\nTeil III                                sollen;\n- angewendete technologische Prozesse;\nBei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2,\n3 oder 4 zu Forschungszwecken sind außer den in Teil II          - Beschreibung der Teile der Anlage.\ngeforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben         d) Informationen über Abfallbewirtschaftung:\nerforderlich:\n- Art, Menge und potentielle Gefahren von Abfall bei\n- Beschreibung der Teile der Anlage und Verfahren des               der Verwendung der Organismen;\nUmgangs mit den Organismen;\n- angewandte Abfallbewirtschaftungstechniken, ein-\n- Beschreibung der vorherrschenden meteorologischen                 schließlich Rückgewinnung flüssiger oder fe~ter\nBedingungen und der potentiellen Gefahrenquellen, die            Abfälle und Neutralisierungsverfahren;\nsich aus dem Standort der Anlage ergeben, sofern sie\n- endgültige Form und Bestimmung des neutralisierten\nim Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von Bedeu-\ntung sein können;                                                 Abfalls.\ne) Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne:\n- Beschreibung der Schutz- und Überwachungsmaßnah-\nmen, die während der Dauer der Verwendung im                  - Quellen von Gefahren und Bedingungen, unter\ngeschlossenen System getroffen werden;                           denen Unfälle auftreten können;","2384                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n- Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Sicher-                   Verwendung außerhalb der gentechnischen Anlage\nheitsausrüstung, Warnsysteme, Einschließungsme-             ausarbeiten können.\nthoden und Verfahren und verfügbare Ressourcen;        f) Eine umfassende Bewertung der potentiellen Gefahren\n- Beschreibung der den Beschäftigten gegebenen                  und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische\nInformationen;                                            Arbeit entstehen könnten.\n:.... notwendige Informationen für die zuständigen Behör-\nden, damit sie die erforderlichen Notfallpläne zur","Nr. 59 - Tag der Ausaabe: Bonn, den 3. November 1990                             2385\nAnlage 2\n(zu § 5 Gen TVfV)\nAngaben in den Antragsunterlagen für eine Freisetzung\nTeil 1                                     rung latenter Viren (Proviren). Fähigkeit zur\nKolonisierung sonstiger Organismen;\nInformationen\nüber die gentechnisch veränderten Organismen (GVO)                   e) Antibiotikaresistenzen und potentielle Nutzung\ndieser Antibiotika an Menschen und Haustieren\nA. Eigenschaften der a) Spender-, b) Empfänger- oder                     zur Prophylaxe und Therapie;\nc) gegebenenfalls Elternorganismen                                f) Beteiligung an Umweltprozessen, insbeson-\n1. Wissenschaftliche Bezeichnung;                                   dere Primärproduktion, Nährstoffumsatz, Ab-\nbau organischer Stoffe, Atmung;\n2. taxonomische Daten;\n12. Art der bereits natürlich beherbergten Vektoren:\n3. sonstige Namen (Trivialname, Stamm, Cultivar\nusw.);                                                       a) Sequenz;\n4. phänotypische und genetische Marker;                          b) Häufigkeit der Mobilisierung (Mobilisierungsfre-\nquenz);\n5. Grad der Verwandschaft zwischen· Spender- und\nEmpfängerorganismus oder zwischen Elternorga-                c) Spezifität;\nnismen;                                                      d) Vorhandensein von Genen, die Antibiotika-\n6. Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweis-                  Resistenz bewirken;\nverfahren;                                               13. Zusammenfassung der früheren genetischen Ver-\n7. Empfindlichkeit,       Zuverlässigkeit   (quantitative        änderungen.\nAngaben) und Spezifität der Nachweis- und ldenti-\nfizierungsverfahren;                                  B. Eigenschaften des Vektors\n8. Beschreibung der geographischen Verbreitung               1. Art und Herkunft des Vektors;\nund des natürlichen Lebensraumes des Organis-            2. Sequenz des Vektors einschließlich der Sequenz\nmus einschließlich Informationen über natürliche            von Transposons, Kontrollelementen und anderen\nRäuber, Beuten, Parasiten, Konkurrenten, Sym-               nicht-kodierenden genetischen Sequenzen, die zur\nbionten und Wirtsorganismen;                                Konstruktion des GVO verwendet wurden und die\n9. Möglichkeiten des Gentransfers und des Gen-                 Funktion des eingeführten Vektors und Gen-\naustausches mit anderen Organismen;                         abschnitts im GVO sicherstellen;\n10. genetische Stabilität der Organismen und Fakto-           3. Häufigkeit der Mobilisierung des. eingeführten Vek-\nren, die diese beeinflussen;                                tors und/oder Fähigkeit zum Gentransfer und\nMethoden zu deren Bestimmung;\n11. krankheitserregende, ökologische und physiologi-\nsche Eigenschaften                                       4. Informationen darüber, inwieweit der· Vektor auf die\nNukleinsäureabschnitte beschränkt ist, die zur Erfül-\na) Risikoeinstufung nach den derzeit geltenden              lung der geplanten Funktion erforderlich ist.\nBestimmungen hinsichtlich des Schutzes der\nmenschlichen Gesundheit und/oder der Um-\nC. Eigenschaften des veränderten Organismus\nwelt;\n1. Information über die gentechnische Veränderung\nb) Generationsdauer in natürlichen Ökosystemen,\ngeschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fort-           a) zur Veränderung angewandte Methoden;\npflanzungszyklus;                                       b) zur Konstruktion und Einführung der neuartigen\nGenabschnitte in den Empfängerorganismus\nc) Informationen über das Überleben einschließ-                 oder zur Deletion einer Sequenz angewandte\nlich der jahreszeitlichen Aspekte und Fähigkeit            Methoden;\nzur Bildung von Überlebensorganen, z. B. Bil-\nc) Beschreibung des eingeführten Genabschnitts\ndung von Samen, Sporen oder Sklerotien;\nund/oder der Konstruktion des Vektors;\nd) Pathogenität: lnfektiösität, Toxigenität, Viru-          d) Reinheit des eingeführten Genabschnitts in\nlenz, Allergenität, Überträger von Pathogenen,              bezug auf unbekannte Sequenzen und Infor-\nmögliche Überträger, Wirtsspektrum einschließ-              mationen darüber, inwieweit die eingeführte\nlich der Nichtzielorganismen. Mögliche Aktivie-            Sequenz auf die Nukleinsäureabschnitte be-","2386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nschränkt ist, die zur Erfüllung der geplanten                                 Teil II\nFunktion erforderlich ist;\nInformationen\ne) Angaben über die Zielsequenz und über Muta-                     über die Freisetzungsbedingungen\ntionen, die durch die Insertion ausgelöst sind        und die Umwelt, in die GVO freigesetzt werden,\n(soweit bekannt).                                              sowie über die Wechselwirkungen\n·2. Informationen über den endgültigen GVO                             zwischen den GVO und der Umwelt\na) Beschreibung der genetischen Merkmale oder          A. Informationen über die Freisetzung\nphänotypischen Eigenschaften und insbeson-              1. Beschreibung der vorgeschlagenen absichtlichen\ndere jeglicher neuen Merkmale oder Eigenschaf-             Freisetzung einschließlich der Zielsetzungen und\nten, die exprimiert werden können oder nicht               der geplanten Produkte;\nmehr exprimiert werden können;\n2. voraussichtliche Zeitpunkte der Freisetzung und\nb) Struktur und Menge jeder Art von Vektor und/                Zeitplan, einschließlich der Häufigkeit und der\noder einer Donor-Nukleinsäure, die noch in der             Dauer der Freisetzungen;\nendgültigen Konstruktion des veränderten Orga-\nnismus verblieben ist;                                   3. Vorbereitung des Geländes vor der Freisetzung;\nc) Stabtlität des Organismus in bezug auf die gen-           4. Größe des Geländes;\ntechnisch übertragenen Merkmale;                         5. für die Freisetzung angewandte Methoden;\nd) Anteil und Höhe der Expression des gentech-               6. Menge der freizusetzenden GVO;\nnisch übertragenen Materials, Meßverfahren und\n7. Störungen am Freisetzungsgelände (Art und\nderen Empfindlichkeitsgrad;\nMethode des Anbaus, Bergbau, Bewässerung\ne) Aktivität der zur Expression gebrachten Proteine;            oder andere Tätigkeiten);\nf) Beschreibung der Identifizierungs- und Nach-              8. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten wäh-\nweisverfahren einschließlich der Verfahren zur              rend der Freisetzung;           ·\nIdentifizierung und zum Nachweis der eingeführ-\n9. Behandlung des Geländes nach der Freisetzung;\nten Sequenz und des Vektors;\n10. für die Beseitigung oder Inaktivierung der GVO am\ng) Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit (quantitative\nEnde des Versuchs vorgesehene Verfahren;\nAngaben) und Spezifität der Nachweis- und\nldentifizierungsverfahren;                             11. Informationen und Ergebnisse früherer Freisetzun-\ngen, soweit bekannt der GVO, und zwar insbeson-\nh) Zusammenfassung der früheren Freisetzungen\ndere Freisetzungen in unterschiedlichem Maßstab\noder Anwendungen des GVO, soweit bekannt;\nund in verschiedenen Ökosystemen, soweit\ni) gesundheitliche Erwägungen:                                  bekannt.\naa) toxische oder allergene Auswirkungen der\nnicht lebensfähigen GVO und/oder ihre\nStoffwechselprodukte;                          B. Informationen über die Umwelt sowohl am Ort der\nbb) Produktrisiken;                                    Freisetzung als auch in der weiteren Umgebung (bei\neiner Freisetzung von Mikroorganismen und von Pflan-\ncc) Vergleich des veränderten Organismus mit\nzen, die auf Grund des gentechnischen Eingriffs ein\ndem Spender-, Empfänger- oder (gegebe-\ntoxisches Protein produzieren, sind Angaben zu den\nnenfalls) Elternorganismus mit Bezug auf\nNummern 2, 4 bis 8, 10 und 12 notwendig):\ndie Pathogenität;\n1. geographische Lage des Ortes der Freisetzung\ndd) Kolonisierungskapazität;\nund genaue Standortangaben (Raster); zugleich\nee) wenn der Organismus für Menschen patho-                 Angaben über die geplanten Einsatzgebiete des\ngen ist, die immunokompetent sind:                     Produkts;\n- verursachte Krankheiten und Mechanis-             2. physikalische oder biologische Nähe zu Menschen\nmus der Pathogenität einschließlich lnva-           und zu sonstigen Lebewesen, soweit für die ökolo-\nsivität und Virulenz;                               gische Beurteilung von Bedeutung;\n- Übertragbarkeit;                                  3. Nähe zu geschützten Gebieten;\n- Infektionsdosis;                                  4. Umfang der ortsansässigen Bevölkerung;\n- Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung;           5. wirtschaftliche Tätigkeiten der ortsansässigen\n- Möglichkeit des Überlebens außerhalb                 Bevölkerung, die sich auf die natürlichen Ressour-\ndes menschlichen Wirtes;                            cen des Gebiets stützen;\n- Anwesenheit von Vektoren oder Mitteln             6. Entfernung zu den nächstgelegenen Gebieten, die\nder Verbreitung;                                    zum Zwecke der Trinkwassergewinnung und/oder\naus Umweltgründen geschützt sind;\n- biologische Stabilität;\n7. klimatische Merkmale der Gebiete, die wahr-\n- Muster der Antibiotikaresistenz;                     scheinlich von der Freisetzung betroffen werden;\n- Allergenität;                                     8. geographische, geologische und bodenkundliche\n- Verfügbarkeit geeigneter Therapien.                  Eigenschaften;","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                             2387\n9. die vorhandenen Pflanzen- und Tiergesellschaften       2. Wettbewerbsvorteil des GVO gegenüber den nicht\neinschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wan-           veränderten Empfänger- oder Elternorganismen;\ndernde Arten;                                         3. Identifizierung und Beschreibung der Zielorganis-\n10. Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme,           men;\ndie wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen      4. voraussichtliche Mechanismen und Folgen der\nwerden;\nWechselwirkungen zwischen den freigesetzten\n11. Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum .           GVO und den Zielorganismen;\ndes Empfängerorganismus und dem für die Frei-         5. Identifizierung und Beschreibung der Nichtziel-\nsetzung vorgesehenen Gebiet;                             organismen, die unabsichtlich beeinflußt werden\n12. bereits bekannte in dem Gebiet geplante Erschlie-          könnten;\nßungen oder Geländeumwidmungen, die sich auf          6. Wahrscheinlichkeit von Änderungen in den bio-\nden Umwelteinfluß der Freisetzung auswirken              logischen Wechselwirkungen oder im Bereich der\nkönnten.\nWirtsorganismen bei der Freisetzung;\nC. Eigenschaften, die das Überleben, die Vermehrung           7. bekannte oder vorhersehbare Wirkungen auf Nicht-\nund Verbreitung beeinflussen:                                 zielorganismen in der Umwelt, Wirkung auf die\nPopulationsniveaus der Konkurrenten, Beuteorga-\n1. biologische Eigenschaften bezüglich des Über-              nismen, Wirtsorganismen, Symbioten, Räuber,\nlebens, der Vermehrung und Verbreitung;                    Parasiten und Pathogenen;\n2. bekannte und vorhersehbare Umweltbedingungen,           8. bekannte oder vorhersehbare Beteiligung an bio-\ndie das Überleben, die Vermehrung und Verbrei-             geochemischen Prozessen;\ntung beeinflussen könnten (insbesondere Wind,\nWasser, Boden, Temperatur, pH-Wert);                    9. sonstige potentiell signifikante Wechselwirkungen\nmit der Umwelt.\n3. Empfindlichkelt gegenüber spezifischen Agenzien.\nTeil III\nD. Wechselwirkungen mit der Umwelt\nUnterrichtung\n1. Vermutlicher Lebensraum der GVO;                                  über Überwachung, Kontrolle,\n2. Untersuchungen über das Verhalten und die Eigen-                         Abfallentsorgung\nschaften der GVO und ihrer ökologischen Auswir-                         und Noteinsatzpläne\nkungen, die unter simulierten natürlichen Umwelt-\nA. Überwachungsverfahren\nbedingungen wie in Mikrokosmen, Klimakammern\nund Gewächshäusern durchgeführt werden;                 1. Methoden zum Aufspüren der GVO und zur Über-\n3. Fähigkeit zu Gentransfer:                                  wachung ihrer Wirkungen;\na) Transfer genetischen Materials von den GVO in        2. Spezifität (zur Identifizierung der GVO und zu ihrer\nUnterscheidung von den Spender-, Empfänger-\nOrganismen in den betroffenen Ökosystemen\nbei der Freisetzung;                                   oder gegebenenfalls Elternorganismen), Empfind-\nlichkeit und Verläßlichkeit der Überwachungsver-\nb) Transfer genetischen Materials von einheimi-            fahren;\nschen Organismen in die GVO, nachdem die\n3. Verfahren zur Ermittlung einer Übertragung der\nFreisetzung stattgefunden hat;\nübertragenen genetischen Eigenschaften auf an-\n4. Wahrscheinlichkeit einer Selektion nach der Freiset-       dere Organismen;\nzung, die zur Ausprägung unerwarteter und/oder\nunerwünschter Merkmale bei dem veränderten              4. Dauer und Häufigkeit der Überwachung.\nOrganismus führt;\n8. Überwachung der Freisetzung\n5. zur Sicherung und Überprüfung der genetischen\nStabilität angewandte Maßnahmen; Beschreibung           1. Methoden und Verfahren zur Vermeidung und/oder\nder genetischen Merkmale, die die Verbreitung gen-         Minimierung der Verbreitung der GVO außerhalb\ntechnisch übertragenen Materials verhüten oder auf         des Freisetzungsgeländes oder des zugewiesenen\nein Minimum beschränken können; Methoden zur               Nutzungsgebiets;\nÜberprüfung der genetischen Stabilität;                 2. Methoden und Verfahren zum Schutz des Geländes\n6. Wege der biologischen Verbreitung, bekannte oder           vor dem Betreten durch Unbefugte;\npotentielle Arten der Wechselwirkungen mit dem          3. Methoden und Verfahren zum Schutz gegen das\nVerbreitungsagens einschließlich der Einatmung,            Eindringen anderer Organismen in das Gelände.\nEinnahme, Oberflächenberührung, des Eingrabens\nin die Haut usw.;\nC. Abfallentsorgung\n7. Beschreibung von Ökosystemen, in die die GVO            1. Art der erzeugten Abfallstoffe;\nsich ausbreiten könnten.\n2. voraussichtliche Abfallmenge;\nE. Potentielle Auswirkungen auf die Umwelt                    3. mögliche Gefahren;\n1. Potential für eine übermäßige Populationszunahme        4. Beschreibung des geplanten Entsorgungsverfah-\nin der Umwelt;                                             rens.","2388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'990, Teil 1\nD. Noteinsatzpläne                                                  die Ausbreitung oder danach dem GVO ausgesetzt\nwaren;\n1. Methoden und Verfahren zur Kontrolle der GVO für\nden Fall einer unerwarteten Verbreitung;                  4. Methoden zur Abschirmung des durch die Ausbrei-\n2. Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen                tung betroffenen Gebiets;\nGeländeabschnitte, z. B. Vernichtung der GVO;             5. Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit\n3. Methoden zur Beseitigung oder Behandlung insbe-              und der Umwelt im Falle des Auftretens uner-\nsondere von Pflanzen, Tieren und Böden, die durch            wünschter Wirkungen.\nAnlage 3\n(zu § 6 Gen TVfV)\nZusätzliche Angaben in den Antragsunterlagen für ein Inverkehrbringen\nTeil A                                                         Teil B\nAllgemeine Beschreibung                             Besondere Angaben zur Risikobeurteilung\nDie Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des          Unterlagen zur Beurteilung eventueller sicherheitsrele-\nlnverkehrbringens eines Produkts müssen zusätzlich zu       vanter Auswirkungen des inverkehrzubringenden Produkts\nden in der Anlage 2 aufgeführten Angaben noch folgende      müssen außer den in Teil A aufgeführten Angaben zusätz-\nweitere Angaben enthalten:                                  lich noch folgende Angaben enthalten:\n1. im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines\n1. Bezeichnung des Produkts und der darin enthaltenen           Mißbrauchs zu ergreifende Maßnahmen,\ngentechnisch veränderten Organismen (GVO),\n2. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend\n2. Namen und Anschrift des Herstellers oder Vertreibers         Lagerung und Einsatz (einschließlich Maßnahmen zum\ndes Produkts,                                               Schutz der Beschäftigten),\n3. geschätzte Produktion und/oder Einfuhren,\n3. Spezifität des Produkts, Haltbarkeit, genaue Einsatz-\nbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Um- . ·  4   vorgeschlagene     Verpackung,  die zur Verhütung  einer\nweltgegebenheiten und/oder des geographischen               unbeabsichtigten    Freisetzung von  GVO   während   der\nBereichs, für den sich das Produkt eignet, und              Lagerung   oder  in einer späteren  Phase geeignet  sein\nmuß, und\n4. erwarteter Einsatzbereich: Industrie, Landwirtschaft     5. vorgeschlagene Etikettierung, die zumindest in kurz-\nund Fachberufe, Gebrauch durch die breite Öffent-            gefaßter Form die in A.1, A.2, A.3, 8.1 und 8.2 erwähn-\nlichkeit.                                                    ten Informationen enthalten muß."]}