{"id":"bgbl1-1990-59-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":59,"date":"1990-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/59#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_59.pdf#page=39","order":6,"title":"Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV)","law_date":"1990-10-24T00:00:00Z","page":2375,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                                2375\nVerordnung\nüber Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz\n(Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenT AnhV)\nVom 24. Oktober 1990\nAuf Grund des § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes vom     örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes\n20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) verordnet die Bundes-      der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die bean-\nregierung:                                                 tragte Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich\nbekanntzumachen (Bekanntmachung).\n§ 1                                                       §3\nAnwendungsbereich                                      Inhalt der Bekanntmachung\nAnhörungen nach dieser Verordnung sind durchzufüh-          (1) In der Bekanntmachung nach § 2 ist\nren vor der Entscheidung über die Genehmigung\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei-\n1. der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen         lung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht\nAnlage, in der gentechnische Arbeiten zu gewerblichen       ausgelegt sind;\nZwecken der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt\nwerden sollen,                                          2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in\nder Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-\n2. gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische\nhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf\nArbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheits-\ndie Rechtsfolgen des § 5 hinzuweisen;\nstufe 1 durchgeführt werden sollen, wenn ein Genehmi-\ngungsverfahren nach § 1O des Bundes-Immissions-         3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzu-\nschutzgesetzes erforderlich ist,                           weisen, daß die formgerecht erhobenen Einwendungen\nauch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von\n3. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffen-\nPersonen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert\nheit oder des Betriebs einer in Nummer 1 oder 2\nwerden und\naufgeführten gentechnischen Anlage,\n4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei-\n4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen\ndung über die Einwendungen durch öffentliche\nZwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe als die\nBekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als\nbisher von der Genehmigung umfaßten Arbeiten zuzu-\n300 Zustellungen vorzunehmen sind.\nordnen sind, und\n5. einer Freisetzung, soweit es sich nicht um Organismen      (2) Der Antrag und die Unterlagen sind nach der\nhandelt, deren Ausbreitung auf Grund der Rechtsver-    Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen.\nordnung nach § 18 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes         Die Bekanntmachung muß den Hinweis auf die Aus-\nbegrenzbar ist.                                         legungsfrist unter Angabe des ersten und letzten Tages\nenthalten.\n(3) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und\n§ 2\ndem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen;\nBekanntmachung des Vorhabens                   maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus-\ngabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung,\nSind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegen-\ndie zuletzt erscheint.\nden Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmi-\ngung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das             (4) Wird das Vorhaben während des Genehmigungsver-\nVorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in  fahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungs-","2376                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und             Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-\nAuslegung absehen, wenn keine zusätzlichen oder ande-         tung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen\nren Umstände darzulegen sind, die nachteilige Auswirkun-      erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendunaen\noen für Dritte besorgen lassen.                                zu erläutP-m _\n(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die inner-\nhalb der Einwendungsfrist bei der Genehmigungsbehörde\n§4                               oder der in § 5 Abs. 1 genannten Stelle eingegangen sind.\nAuslegung von Antrag und Unterlagen\n(3) Der Erörterungstermin soll innerhalb eines Monats\n(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforder-      nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.\nlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Stand-\nortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die\nFreisetzung vorgesehen ist, sind auszulegen                                                 §7\n1. der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen, die die                        Besondere Einwendungen\nAngaben über die Auswirkungen der Anlage auf die in\n§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechts-          Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen\ngüter enthalten sowie bei Freisetzungen die Darlegung    Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behan-\nder möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf     deln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechts-\ndie in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten        weg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.\nRechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes und\n2. die Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 oder bei Freiset-\n§8\nzungen nach§ 5 Abs. 3 der Gente~hnik-Verfahrensver-                    Wegfall des Erörterungstermlns\nordnung.\n(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn\nIn den Antrag und die Unterlagen ist während der Dienst-\nstunden Einsicht zu gewähren.\n1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht\nrechtzeitig erhoben worden sind oder\n(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Ablich-\ntung der Kurzbeschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 zu über-         2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge-\nlassen.                                                             nommen worden sind oder\n(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-       3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,\nnisse oder personenbezogene Daten enthalten, ist an ihrer           die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.\nStelle die Inhaltsdarstellung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 oder\n§ 15 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes auszulegen. Hält die            (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu\nGenehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unter-               unterrichten.\nlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für un-\nberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über die Aus-                                     §9\nlegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören.\nVerlegung des Erörterungstermlns\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-\n§5                               machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-\nEinwendungen                           blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich\nist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum\n(1) Einwendungen gegen das Vorhaben können schrift-        frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.\nlich oder zur Niederschrift bis zwei Wochen nach Ablauf\nder Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bei der Geneh-        (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Ein-\nmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei        wendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des\nder Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Mit    Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können durch\nAblauf der Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos-        öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.\nsen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln be-\nruhen.\n§ 10\n(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller\nanonymisiert und im Wortlaut bekanntzugeben. Den nach                       Verlauf des Erörterungstermlns;\n§ 9 der Gentechnik-Verfahrensverordnung zu beteiligen-                     Förmliches Verwaltungsverfahren\nden Stellen ist der Inhalt der Einwendungen bekannt-              Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es\nzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren.                   entziehen, wenn eine von ihm festgesetzte Redezeit für\ndie einzelnen Wortmeldungen überschritten wird oder Aus-\nführungen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des\n§6                                Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem\nZusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung\nErörterungstermln\nstehen. Im übrigen gilt für den Verlauf des Erörterungs-\n(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig       termins § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über\nerhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die        das förmliche Verwaltungsverfahren.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                           2377\n§ 11                                                       § 12\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Gentechnik-    Kraft.\ngesetzes auch im Land Berlin.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHeinz Riesenhuber"]}