{"id":"bgbl1-1990-59-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":59,"date":"1990-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_59.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken (Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)","law_date":"1990-10-24T00:00:00Z","page":2338,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2338                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten\nzu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken\n(Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)\nVom 24. Oktober 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 3 Satz 2 und des§ 30 Abs. 1 des       9. für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des\nGentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080)             gentechnisch veränderten Organismus,\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Zentra-      10. die weiteren Personen, die an der unmittelbaren\nlen Kommission für die Biologische Sicherheit:                     Durchführung der gentechnischen Arbeiten beteiligt\nsind, unter Angabe ihrer Aufgaben; dies gilt nicht für\n§ 1                                    gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 , und\nAnwendungsbereich                               ferner\n11. jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf\nWer gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken\nder gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem\noder zu gewerblichen Zwecken durchführt, hat nach Maß-\nder Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des\ngabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzu-\nGentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht\nbewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen\nauszuschließen ist.\nvorzulegen.\nDie Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die\n§2                               Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnik-\ngesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach\nAufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten              Maßgabe der in Anhang I zur Gentechnik-Sicherheitsver-\nzu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken            ordnung festgelegten Kriterien erfolgen.\n(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten\nmüssen folgende Angaben enthalten:                              (2) Bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken\nsind zusätzlich aufzuzeichnen:\n1. Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der\ngentechnischen Anlage, in der die gentechnischen        1. Beschreibung der gentechnischen Arbeiten einschließ-\nArbeiten durchgeführt werden,                               lich ihrer Zielsetzung und\n2. Namen des Projektleiters,                                2. Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der\nBegründung hierfür und des Zeitpunktes.\n3. Namen des oder der Beauftragten für die Biologische\nSicherheit,                                                (3) Bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwek-\n4. bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2, § 9         ken sind zusätzlich aufzuzeichnen:\nAbs. 1 oder § 1O Abs. 1 des Gentechnikgesetzes          1. Darstellung des Prinzips der Herstellung und Aufarbei-\nZeitpunkt der Anmeldung der gentechnischen Arbei-           tung, soweit zum Schutz der in§ 1 Nr. 1 des Gentech-\nten,                                                        nikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter erforderlich,\n5. Aktenzeichen und Datum                                       einschließlich Beschreibung des durch die gentechni-\nschen Arbeiten herzustellenden Erzeugnisses,\na) der Genehmigungsbescheide bei gentechnischen\nArbeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 oder    2. die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die\n§ 1O Abs. 2 oder 3 des Gentechnikgesetzes, oder         zur laufenden Kontrolle während der Herstellung\n(lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und\nb) der Zustimmung zum Beginn der gentechnischen             Geräte und\nArbeiten oder der Bestätigung der Anmeldung bei\ngentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2, § 9        3. Anzahl der Ansätze einschließlich der einzelnen Pro-\nAbs. 1 oder § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes,         duktionsvolumina.\n6. die Sicherheitsstufe,                                      (4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3\n7. Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der          oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:\ngentechnischen Arbeiten,                                1. die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der\n8. Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangs-                 gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt,\nstoffe:                                                     Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,\na) Organismen als Spender der genetischen Infor-        2. bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken\nmation,                                                  die voraussichtliche Anzahl der gentechnisch veränder-\nten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils\nb) Reinigungsgrad der Nukleinsäuren,\nzumindest nach Mindest- und Höchstmenge, sowie bei\nc) Vektor, soweit benutzt,                                  Mikroorganismen oder Zellkulturen das voraussicht-\nd) Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie             liche Volumen des größten einzelnen Ansatzes und\nfür die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen    3. bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken\nArbeiten von Bedeutung sind,                             die Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990                                  2339\nbei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach        Abschluß der jeweiligen gentechnischen Arbeit vollständig\nMindest- und Höchstmenge.                                 aufzubewahren.\n(5) Angaben nach Absatz 1 bis 4 können auch durch            (2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung\nAnmelde- und Genehmigungsunterlagen oder durch in             der Aufzeichnungen beauftragen.\nnachträglichen Auflagen enthaltene Angaben ersetzt\n(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gen-\nwerden.\ntechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der\n(6) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fort-    zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Ab-\nlaufend zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2        satz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.\nsind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeich-\nnen. Die Aufzeichnungen sind von dem Betreiber, dem von\n§5\nihm beauftragten Projektleiter oder einer von diesem\nbestimmten Person zu unterschreiben.                                            Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des\n§3                              Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich\nForm der Aufzeichnungen                      oder fahrlässig\n(1) Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichung     1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2, 3 oder 4 Aufzeich-\nnoch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es              nungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,\ndürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die           2. entgegen § 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht\nnicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Ein-         rechtzeitig vorlegt oder nicht zehn beziehungsweise\ntragung oder erst später vorgenommen worden sind.                 dreißig Jahre aufbewahrt, oder\n(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergabe        3. die Aufzeichnungen entgegen § 4 Abs. 3 nicht unver-\nauf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-         züglich der zuständigen Behörde aushändigt.\nwahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen\nauf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein,\n§6\ndaß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar\nsind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar                                   Berlin-Klausel\ngemacht werden können. Absatz 1 gilt entsprechend.               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Gentechnik-\n§4                               gesetzes auch im Land Berlin.\nAufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger,\nAufbewahrungsfrist\n§7\n(1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständi-                             Inkrafttreten\ngen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die\nAufzeichnungen bei Sicherheitsstufe 1 zehn Jahre und bei         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Sicherheitsstufen 2 bis 4 dreißig Jahre nach dem          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Justiz                                        Der Bundesminister\nEngelhard                                            für Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft                                       Der Bundesminister\nH. Haussmann                              für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister                                              Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                              für Forschung und Technologie\n1. Kiechle                                               Heinz Riesenhuber"]}