{"id":"bgbl1-1990-58-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":58,"date":"1990-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes","law_date":"1990-10-24T00:00:00Z","page":2298,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["2298                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes\nVom 24. Oktober 1990\nAuf Grund des Artikels 20 § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1\nS. 967) wird nachstehend der Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:                                                      ·\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,\n1339),\n2. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1 S. 2062),\n3. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),\n4. den am 8. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1294),\n5. den am 1 . August 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282),\n6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\n7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapi-\ntel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 1139),\n8. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),\n9. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 14 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 58    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                                2299\nGesetz\nüber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern\n(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt IV\nAllgemeine Vorschriften                                      Bezüge bei Verschollenheit\n§      Geltungsbereich                                          § 29  Zahlung der Bezüge\n§ 2    Arten der Versorgung\nAbschnitt V\n§  3   Regelung durch Gesetz\nUnfallfürsorge\nAbschnitt 11                          § 30  Allgemeines\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag                  § 31  Dienstunf all\n§ 32  Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendun-\n§ 4    Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes\ngen\n§  5   Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                            § 33  Heilverfahren\n§ 6    Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                  § 34  Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\n§ 7    Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit                § 35  Unfallausgleich\n§  8   Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten        § 36  Unfallruhegehalt\n§ 9    Nichtberufsmäßiger Wehrdienst,      Kriegsgefangenschaft § 37  Erhöhtes Unfallruhegehalt\nund vergleichbare Zeiten\n§ 38  Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe-\n§ 10   Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-       standsbeamte\nlichen Dienst\n§ 39  Unfall-Hinterbliebenenversorgung\n§ 11   Sonstige Zeiten                                          § 40  Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie\n§ 12   Ausbildungszeiten                                        § 41  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\n§ 13   Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver-    § 42  Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung\nwendung\n§ 43  Einmalige Unfallentschädigung\n§ 14   Höhe des Ruhegehaltes\n§ 44  Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n§ 14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\n§ 45  Meldung und Untersuchungsverfahren\n§ 15   Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit\n§ 46  Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\nund auf Probe\nAbschnitt III                                                  Abschnitt VI\nHinterbliebenenversorgung                                       Übergangsgeld, Ausgleich\n§ 16   Allgemeines                                              § 47  Übergangsgeld\n§ 17   Bezüge für den Sterbemonat                               § 48  Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen\n§ 18   Sterbegeld\nAbschnitt VII\n§ 19   Witwengeld\nGemeinsame Vorschriften\n§ 20   Höhe des Witwengeldes\n§ 49  Zahlung der Versorgungsbezüge\n§ 21   Witwenabfindung\n§ 50  Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwen-\n§ 22   Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen       dung\nund frühere Ehefrauen\n§ 51  Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehal-\n§ 23   Waisengeld                                                     tungsrecht\n§ 24   Höhe des Waisengeldes                                    § 52  Rückforderung von Versorgungsbezügen\n§ 25   zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unter-    § 53  zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwen-\nhaltsbeiträgen                                                 dungseinkommen\n§ 26   Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf     § 53a zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit außerhalb\nLebenszeit und auf Probe                                       des öffentlichen Dienstes erzieltem Einkommen\n§ 27   Beginn der Zahlungen                                     § 54  zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n§ 28   Witwerversorgung                                         § 55  zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten","2300                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 56   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-        § 79   Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt-\ngung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen-        schaftsgebietes\ndung\n§ 80   Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Her-\n§ 57    Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung             kunftsland\n§ 58   Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge               § 81   Amtlose und andere Zeiten\n§ 59    Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung       § 82   Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahr-\n§ 60\nsam\nErlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer\nerneuten Berufung                                         § 83   Reichsgebiet\n§ 61   Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung\nAbschnitt XIII\n§ 62   Anzeigepflicht\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts\n§ 63   Anwendungsbereich\n§ 84   Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nAbschnitt VIII                          § 85   Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene\nBeamte\nSondervorschriften\n§ 85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem\n§ 64   Entzug von Hinterbliebenenversorgung                             31. Dezember 1991\n§ 65   Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge               § 86   Hinterbliebenenversorgung\n§ 87   Unfallfürsorge\nAbschnitt IX\n§ 88   Abfindung\nVersorgung besonderer Beamtengruppen\n§ 89   Übergangsgeld\n§ 66   Beamte auf Zeit                                           § 90   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-\n§ 67   Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Ober-             gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen-\nassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und               dung\nKünstlerische Assistenten                                 § 91   Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lek-\n§ 68   Ehrenbeamte                                                      toren\nAbschnitt X                                                      Abschnitt XIV\nVorhandene Versorgungsempfänger                                      Änderung von Bundesrecht\n§ 69   Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar    §§ 92\n1977 vorhandene Versorgungsempfänger                      bis 98 (Änderung von Rechtsvorschriften)\n§ 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar    § 99   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n1992 vorhandene Versorgungsempfänger                      §§ 100\nbis\n104    (Änderung von Rechtsvorschriften)\nAbschnitt XI\nAnpassung der Versorgungsbezüge\nAbschnitt XV\n§ 70   Allgemeine Anpassung\nSchlußvorschriften\n§§ 71\nbis 76 (weggefallen)                                             § 105 Außerkrafttreten\n§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nAbschnitt XII                           § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nÜbergangsvorschriften aus bisherigem Recht                       und Zuständigkeitsregelungen\n§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der\n§ 77   Zeiten eines Wartestandes                                         Einheit Deutschlands\n§ 78   Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und     § 108 Berlin-Klausel\nRuhegehaltssätze                                          § 109 (Inkrafttreten)","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                                     2301\nAbschnitt 1                            3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist\noder als in den einstweiligen Ruhestand versetzter\nAllgemeine Vorschriften                              Beamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.\nDie Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in\n§ 1                                das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksich-\nGeltungsbereich                           tigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetz-\nlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10\n(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundes-          als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\nbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der             sind einzurechnen; die Einschränkung des § 1O Abs. 2 gilt\nGemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht               nicht.\neines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts.                             (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem\nBeginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des\n(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen            Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die\nRichtergesetzes entsprechend für die Versorgung der             Dienstbezüge gewährt werden.\nRichter des Bundes und der Länder.\n(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen  gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.                      Dienstzeit berechnet.\n§2                                                              §5\nArten der Versorgung                                        Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\n(1) Versorgungsbezüge sind                                      (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,                           1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besol-\n2. Hinterbliebenenversorgung,                                        dungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem\nentsprechenden Dienstbezüge,\n3. Bezüge bei Verschollenheit,\n2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2,\n4. Unfallfürsorge,\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\n5. Übergangsgeld,                                                    ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\n6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.                     Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-\n(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonder-      beamtengesetzes oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit\nzuwendung.                                                     nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des\nBundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Lan-\n§3                                 desrecht gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die\nRegelung durch Gesetz                         dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge.                                     ·\n(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebe-\nnen wird durch Gesetz geregelt.                                    (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den\nRuhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die        Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgeben-\ndem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-          den Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe\nhende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.           zugrunde zu legen, die er bis zuni Eintritt in den Ruhestand\nDas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem      wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen kön-\nZweck abgeschlossen werden.                                    nen.\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann                (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden.                   getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner\nLaufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses\nAmtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens\nAbschnitt II\nzwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag                     Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der .Beamte\nvorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-\n§4                                 behörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenver-\nsorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von\nEntstehen und Berechnung des Ruhegehaltes                 diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen\n(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte         Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die\n1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet      Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. Zei-\nhat oder                                                   ten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt minde-\n2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä-        stens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen\ndigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus-       Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die\nübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen         Zweijahresfrist einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit,\nhat, dienstunfähig geworden ist oder                       in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwer-","2302                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\ntigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes            bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet\ntatsächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit einer               worden ist,\ninnerhalb der Zweijahresfrist liegenden Beurlaubung ohne       2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider-\nDienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksich-           ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine\ntigt worden ist.                                                   Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf\nLebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,\n(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der\ndie nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt\nFrist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger\nwerden kann,\nBeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei\nAusübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo-            3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf\ngen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gilt auch         Antrag des Beamten beendet worden ist,\nnicht, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen           a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes\nBeförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu ausge-                der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem\nbrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle                  Dienst drohte oder\neingewiesen worden ist.\nb) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer\n(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit                drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzu-\nhöheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und                    kommen.\ndiese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird,         Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;\nsofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen          die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.\nverbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen\nInteresse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den           (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit\nhöheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren           stehen gleich\nAmtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit            1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,\nberechnet. Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre-\nchend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen        2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mit-\nDienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.                  glied der Bundesregierung oder einer Landesregie-\nrung,                           ·\n3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parlamentari-\n§ 6                                   schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-\nRegelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                  regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei\neinem Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte          chende Voraussetzungen vorliegen,\nvom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält-\n4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\noder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienst-\nReichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies\nzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.\ngilt nicht für die Zeit\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,                                             §7\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur                 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nnebenbei beansprucht,\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um\n3, einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe-\ndie Zeit, die\nrechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,         1. ein Ruhestandsbeamter\n4 einer ehrenamtlichen Tätigkeit,                                  a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden\nentgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,\n5 einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer\nBerufssoldat oder berufsmäßiger Angehöriger des\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt\nZivilschutzkorps oder in einem Amt im Sinne des § 6\nwerden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat,· ohne einen\nschriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffent-\nneuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\nlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4\n6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-\nzurückgelegt hat,\nlust der Dienstbezüge,\n7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt     2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,\nist.                                                          bis zu fünf Jahren,\nDienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2   3. auf Grund gewährter Wiedergutmachung national-\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entspre-                  sozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur\nchenden Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehalt-               Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-            schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-\ngen Arbeitszeit entspricht.                                        stes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren\nanzurechnen ist.\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten                 § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend,\n1   in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entschei-      für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außer-\ndung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes                dem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                              2303\n§ 8                            1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nBeamten obliegenden oder später einem Beamten\nBerufsmäßiger Wehrdienst\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\nund vergleichbare Zeiten\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein        oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres              handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach-\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis                         lichen Tätigkeit.\n1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der frühe-     Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren          herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen\nReichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei   gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten\ngestanden hat oder                                       Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-    abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-\nanwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits-   gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden\ndienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-  sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen\nherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.      Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig\nberücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-\n(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7    lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\nSatz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.\n(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach\n§ 9                             Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr\nauf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse\nNichtberufsmäßiger Wehrdienst,                  zu einer Lebensversicherung oder einer öffentlich-recht-\nKriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten            lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gelei-\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein    stet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres         werden, wenn Leistungen aus der Lebensversicherung\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis                    oder der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder .Ver-\nsorgungseinrichtung gewährt werden oder gewährt wor-\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst,       den sind.\nPolizeivollzugsdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps\ngeleistet hat oder                                          (3) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\n2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach§ 9 a\ndes Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlings-\n§ 11\nhilfegesetzes berechtigt ist, in einer Internierung oder\neinem Gewahrsam befunden hat oder                                                Sonstige Zeiten\n3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als           (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung\nFolge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder  des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das\nder vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan-        Beamtenverhältnis\ngenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams\n(Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits-        1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder\nunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.                     als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-\nberechtigung nur Gebühren bezieht, oder\n(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollen-\nb) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\ndung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in\ngionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel\ndas Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder\n140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen öder\nVerwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes\nnichtöffentlichen Schuldienst oder\nohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-\nchenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die           c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-\nEntlassung länger als sechs Monale arbeitsunfähig in                  destages oder der Landtage oder kommunaler Ver-\neiner Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-               tretungskörperschaften oder\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.                         d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-\n(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7          verbänden oder ihren Landesverbänden\nSatz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.                                tätig gewesen ist oder\n2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst\n§ 10                                 gestanden hat oder\nZeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis\n3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-\nim öffentlichen Dienst\nschem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten                Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige\nberücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollen-              Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes\ndung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in                 bilden, oder\ndas Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhält-       b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-\nnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im             helfergesetzes tätig gewesen ist,\nReichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende\nUnterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner    kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-\nErnennung geführt hat:                                       den, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3","2304                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\njedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über   Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der\nzehn Jahre 'linaus.                                           Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen\nDienstjahre zurückbleibt.\n(2) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,\nin denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-\n§ 12                              flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung\nAusbildungszeiten                         des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn\n(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres       sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.\nverbrachte Mindestzeit                                        Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, des-\n1 . der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-       sen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffent-\nbenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak-        lichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn\ntische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-      dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt\nfungszeit),                                               worden ist.\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die     (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben         als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,\nist,                                                      findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift\nAnwendung.\nkann als ruhegehaltf ähige Dienstzeit berücksichtigt wer-\nden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere\nArt der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung                               § 14\ngleich.                                                                         Höhe des Ruhegehaltes\n(2) Für die in § 4 a Abs. 1 des Gesetzes über die             (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfä-\nBundesanstalt für Flugsicherung genannten Beamten             higer Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nsowie für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatz-        Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünfund-\ndienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen        siebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei\nAusbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätig-      Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um\nkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu     eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Steile ein Rest\neiner Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige         verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen\nDienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-      Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung\nnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt       des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;\nentsprechend.                                                 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung          (2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche\nvon Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang          Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stu-\nbegonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso-        fe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-\nweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein-     gesetzes gilt entsprechend.\nschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.            (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert\n(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten        für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des\nfünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4 Satz 1\nnach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden\nwenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie-\nlandesrechtlichen Vorschriften in den Ruhestand versetzt\nben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten\nwird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nbei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das\ngleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn       (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig\nmindestens vorgeschrieben werden müssen.                      vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5)\nzuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. An die Stelle des\nRuhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist,\n§ 13\nfünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähi-\nZurechnungszeit und Zeit                     gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ngesundheitsschädigender Verwendung                   gruppe A 3 zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. Die\nMindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um fünfund-\n(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten\nvierzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und\nLebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\ndie Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung\ngetreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis\nnach § 25 außer Betracht.\nzum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten\nLebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschrif-         (5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten\nten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berech-  Beamten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf\nnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit        Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom\nzu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der    Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nBeamte nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem           stufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur\nentsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenver-          Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des       befunden hat, zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2.\nfrüheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungs-           Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten\nzeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen      in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                            2305\n§ 14a                          chendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt\nVorübergehende Erhöhung\nwerden.\ndes Ruhegehaltssatzes\n(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der\n(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete\nRuhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der         wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der\nBeamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten            Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des\nLebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er           Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes-\nrecht).\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von\nsechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-\nlichen Rentenversicherung erfüllt hat,                                         Abschnitt III\n2. a) dienstunfähig im Sinne des§ 42 Abs. 1 des Bundes-                   Hinterbliebenenversorgung\nbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-\nrecht ist oder\n§ 16\nb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in\nden Ruhestand getreten ist und das sechzigste                              Allgemeines\nLebensjahr vollendet hat,\nDie Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt\n3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch\nnicht erreicht hat und                                  1. Bezüge für den Sterbemonat,\n4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 a Abs. 6 bezieht. Die 2. Sterbegeld,\nEinkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-    3. Witwengeld,\nschnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels\n4. Witwenabfindung,\nder monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.          5. Waisengeld,\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins     6. Unterhaltsbeiträge,\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je      7. Witwerversorgung.\nzwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit\n(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-                               § 17\nzeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten\nLebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-                     Bezüge für den Sterbemonat\nlegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt\n(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-\nsind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf sieb-\nstandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für\nzig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des\nden Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt\n§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung\nder Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.      auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands-\nentschädigung.\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats\nweg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzig-          (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile\nste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der       der Bezüge für den Sterbemonat können statt· an die Erben\nRuhestandsbeamte                                           auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen\ngezahlt werden.\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn                                § 18\nder Rente, oder\nSterbegeld\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht\nmehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem     (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder\nihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder     eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-\nten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des\n3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages\nBeamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des\nvor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.\nZweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.                         des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzu-\nschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf          § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2\nAntrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt      gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeam-\ndes Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhö-  ten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat\nhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.                  einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der\nDienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbei-\n§ 15                          trag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50\nAbs. 1.\nUnterhaltsbeitrag für entlassene Beamte\nauf Lebenszeit und auf Probe                    (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1\nnicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren\n(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung\neiner Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen   1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,\nDienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach         Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur\n§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-             Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher","2306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstor-           Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter\nbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,       dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindun~ mit § 14\nAbs. 4) zurückbleiben\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-\nheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe         (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist\nihrer Aufwendungen.                                        auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.\n(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines\nBeamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein                                     § 21\nUnterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1\nWitwenabfindung\ngenannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,\nWaisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und           (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf\nwer.n sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft       einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder-\nder Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster          verheiratung eine Witwenabfindung.\nHalbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die\nStelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter-            (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzig-\nhaltsbeitrag tritt.                                            fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver-\nheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs-\n(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan-         und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Wit-\nden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers          wengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach\ndie Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2         § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3\nmaßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann          bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer\nvon dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld\nSumme zu zahlen.\naufgeteilt werden.\n(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-\n§ 19\nhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Wit:-\nWitwengeld\nwenabfindung, soweit sie für _eine Zeit berechnet ist, die\n(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines       nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld\nRuhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,          oder Unterhaltsbeitrag liegt, in· angemessenen monat-\nwenn                                                           lichen Teilbeträgen einzubehalten.\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate\ngedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen                                      § 22\nUmständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer-                              Unterhaltsbeitrag\ntigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck              für nicht witwengeldberechtigte Witwen\nder Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaf-                       und frühere Ehefrauen\nfen, oder\n(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den\ndie besonderen Umstände des Falles keine volle oder\nRuhestand geschlossen worden ist und der Ruhe-\nteilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in\nstandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfund-\nHöhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkom-\nsechzigste Lebenjahr bereits vollendet hatte.\nmen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemesse-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf      nem Umfang anzurechnen.\nProbe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-                (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen\ndes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei-         Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-\ndung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder           bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf\ndem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.                 Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie\nim Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbe-\namten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen\n§ 20                             Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerli-\nHöhe des Witwengeldes                       chen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines\nAnspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen\n(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des          Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder            gewährt,\nhätte erhalten können, wenn er am Todestage in den\nRuhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14 a finden         1. solange     die geschiedene Ehefrau berufs- oder\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes                erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozial-\n(§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.                             gesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberech-\ntigtes Kind erzieht oder\n(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der\n2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nVerstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorge-\ngangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes            Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht\nangefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig          die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-\nJahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um         lichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1\nfünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe           festgestellte Betrag ist in einem Hundertsatz des Witwen-\nwerden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer         geldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sech-\ndem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-           stel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht\ndes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.    übersteigen. § 21 gilt entsprechend.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                            2307\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau     (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die\neines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,          Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter-\nderen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt    haltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt\nwar.                                                        werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen\nHinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\n§ 23\nnete Höchstgrenze nicht übersteigen.\nWaisengeld\n( 1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens-                               § 26\nzeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines                 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\nverstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer           von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe\nDienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-\nsetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist         (1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau {§ 22 Abs. 2,\noder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundes-      3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein\nbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht         Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt\nzugestellt war, erhalten Waisengeld.                        werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25\nvorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstor-   Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhält-\nnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der             (2) § 21 gilt entsprechend.\nRuhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhe-\nstand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet                                § 27\nhatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur                      Beginn der Zahlungen\nHöhe des Waisengeldes bewilligt werden.\n(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie\n§ 24\neines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23\nAbs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,\nHöhe des Waisengeldes                      die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Wai-\nsengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom\nHundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des          (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder         Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem\nhätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhe-     eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzun-\nstand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14 a finden keine    gen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbe-\nAnwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14         monats.\nAbs. 4) sind zu berücksichtigen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht    Zahlung eines Unterhaltsbeitrages r:iach § 26.\nzum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch kei-\nnen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält,\n§ 28\nwird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen\ngezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den                           Witwerversorgung\nBetrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach\nDie §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer\ndem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.\noder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer\n(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche      verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die\naus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur        Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses\ndas höchste Waisengeld gezahlt.                             Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der\nWitwer.\n§ 25\nAbschnitt IV\nzusammentreffen von Witwengeld,\nWaisengeld und Unterhaltsbeiträgen                              Bezüge bei Verschollenheit\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch\nzusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu                                    § 29\nlegenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Wit-                          Zahlung der Bezüge\nwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so\nwerden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis             (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter\ngekürzt.                                                    oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm\nzustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen-      die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\ngeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen-       Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit\ngeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des fol-     anzunehmen ist.\ngenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch\n(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1\nnicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.\nbezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn        Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisen-\nneben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag         geld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhal-\nnach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.                       ten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.","2308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n{3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch        rem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundes-\nauf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe              kindergeldgesetzes ), das mit ihm in einem Haushalt\nentgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng-               lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen\nstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach              Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit\nAbsatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge                anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfall-\nsind anzurechnen.                                                  versicherung versicherten Personen gemeinsam ein\nFahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vorausset-           benutzt;\nzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-\ngen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von          2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-\nihm zurückgefordert werden.                                        tut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Beam-\nten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-       Beamte erstmalig nach Überweisung der Dienstbezüge\nzeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über          das Geldinstitut persönlich aufsucht.\nden Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-\nEin Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilver-\nbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts-\nfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege\nkraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung\nerleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.\nder Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksich-\ntigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzuset-          (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienst-\nzen.                                                           lichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimm-\nten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer sol-\nAbschnitt V                          chen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,\ndaß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\nU nfallfü rsorge                       zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit\ngilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-\n§ 30                             heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,\ndenen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten\nAllgemeines                           Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in\nBetracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundes-\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt,\nso wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge          regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngewährt.                                                       Bundesrates.\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-\n(2) Die Unfallfürsorge umfaßt\nden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beam-\n1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-           ter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick\ndungen (§ 32),                                            auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder\n2. Heilverfahren (§§ 33, 34),                                  wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.\nGleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein\n3. Unfallausgleich (§ 35),                                     Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),     gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-\nlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),\nausgesetzt war, angegriffen wird.\n6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43).\n(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.        werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffent-\nlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beur-\n§ 31                             laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser\nTätigkeit einen Körperschaden erleidet.\nDienstunfall\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-                                 § 32\ndes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen                     Erstattung von Sachschäden\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-                           und besonderen Aufwendungen\nübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum\nDienst gehören auch                                               Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-\nstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit\nbeschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-\nam Bestimmungsort,\nmen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.             erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nentstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwen-\n(2) Als Dienst gilt auch\ndige Aufwand zu ersetzen.\n1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-\ngenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der                                     § 33\nBeamte wegen der Entfernung seiner ständigen Fami-\nlienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen                                Heilverfahren\nNähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den        (1) Das Heilverfahren umfaßt\nWeg von und nach der Familienwohnung; der Zusam-\nmenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen,      1. die notwendige ärztliche Behandlung,\nwenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwi-           2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen\nschen der Wohnung und der Dienststelle in vertretba-            Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                                 2309\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den            Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich fest-\nErfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen    gesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Min-\nerleichtern sollen,                                         desthundertsätze festgesetzt werden.\n3. die notwendige Pflege (§ 34).                                   (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in\nden Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend\n(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Ver-\ngewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.\nsorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Kran-          Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf\nkenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt wer-          Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich\nden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhaus-    untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann\nbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn        diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.\nsie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des\nHeilerfolges notwendig ist.                                       (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur-\nlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.\n(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen\nBehandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer\n§ 36\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver-\nletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation                            Unfallruhegehalt\ndann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körper-\n(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfä-\nliche Unversehrtheit bedeutet.\nhig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er\n(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer-         Unfallruhegehalt.\ngewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß,\n(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines\nso sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist           vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den\nder Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,      Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähi-\nso können auch die Kosten für die Überführung und die           gen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach\nBestattung in angemessener Höhe erstattet werden.               § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch           (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt\nmindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der\n§ 34                              ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages\nnach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom Hundert der\nPflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag                ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, nach § 14 Abs. 2 nicht übersteigen. Es darf nicht hinter\ndaß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen           fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen\nkann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in        Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe\nangemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde             A 3 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 zurückblei-\nkann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.                 ben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletz-                                      § 37\nten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag\nzu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhe-                              Erhöhtes Unfallruhegehalt\ngehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kosten-                (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-\nerstattung nach Absatz 1 entfällt.                              lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-\nden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser\n§ 35                              Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-\nsung des Unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der\nUnfallausgleich                          ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner   nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,\nErwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich             wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig\nbeschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert,      geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt\nneben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder               des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in\ndem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in            seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hun-\nHöhe der Grundrente nach§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes-           dert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich\nversorgungsgesetzes gewährt.                                    für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der          Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-           des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungs-\nleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine   gruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobe-\nabschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits             nen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe\nbestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs       A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren\nvon der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die      Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16\nunmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand,        bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die\nauszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individu-      Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Voll-\nellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert         zugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der\nwurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem            Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.","2310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1\n(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,      Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten\nwenn der Beamte                                               Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die\noberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen\nStellen übertragen. ·\nAngriff oder\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne        (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen\ndes § 31 Abs. 4                                           durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-\nten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat\neinen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen       oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.\nerleidet.\n§ 38                                                           § 39\nUnterhaltsbeitrag für frühere Beamte                            Unfall-Hinterbliebenenversorgung\nund frühere Ruhestandsbeamte\n(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter,    oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,\ndessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhe-    an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten\nstand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren(§§ 33,      seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.\n34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursach-     Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:\nten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.              1 . Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\n(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt                              Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei-       2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-\ndrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-             tigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-\nbezüge nach Absatz 4 zuzüglich eines Betrages nach            gehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,\n§ 14 Abs. 2,                                                  deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder\nüberwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens\nzwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechen-           (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt\nden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.           bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,\nso steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhalts-     Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber\nbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles         unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berech-\nunverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Num-    nen.\nmer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt\n§ 34 entsprechend.                                                                         § 40\nUnterhaltsbeitrag\n(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich\nfür Verwandte der aufsteigenden Linie\nnach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf\nim Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde            Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt\nzu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf            zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch\nProbe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem       den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die\nfrüheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst-      Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusam-\nbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge       men dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu\ndes Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 ent-     gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in\nsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren           § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere\nBeamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine       Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbei-\nArbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem     trag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle\nErmessen festzusetzen.                                        eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.\n(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des\nDienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbei-                                   § 41\ntrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfall-                  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\nruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der\nBeamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst-             (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder\nunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden        der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-\nund war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst-    unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig     einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-\nvom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindest-     geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\nunfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der ruhegehalt-        Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-         Nr. 1 ergibt.\ngruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37\nergibt, zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2. Absatz 4      (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands-\nSat7 4 gilt entsprechend.                                     beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-\nben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag\n(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der        bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-         werden, ·das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\nleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des           Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der\nGrades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere     Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                             2311\n(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen   5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-\nverstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn           schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder\nnicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.      eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei\neiner besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-\n(4) § 21 gilt entsprechend.                                  satz oder in der Ausbildung dazu oder\n6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten\n§ 42\nbei einem Drehflügelflugzeug\nHöchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung\neinen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Ver-\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41)  hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurück-\ndarf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter-     zuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhal- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Perso-\nten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von          nenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des\nSatz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze         Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die\nmindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der       Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige\nEndstufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbe-       des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten\nnen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu     Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art\nlegen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallaus-     gehören.\ngleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34\n(4) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3\nAbs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1)\nwird nur einmal gewährt. Besteht auf Grund derselben\nbleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitra-\nUrsache auch ein Anspruch auf Unfallentschädigung nach\nges nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berech-\n§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die\nnung nach § 25 außer Betracht.\nAbsätze 1 bis 3 keine Anwendung.\n§ 43\n§ 44\nEinmalige Unfallentschädigung\nNichtgewährung von Unfallfürsorge\n(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37\nbezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten-         (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte\nrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhält-    den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\nnisses eine einmalige Unfallentschädigung von einhun-\n(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref-\nderttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles     fende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichti-\nin seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig-\ngen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst-\nstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\noder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm\n(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles   die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\nder in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen        Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte\nHinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach     ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:\n(3) ~interbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge-\n1 . Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder      vorschritten wird im Falle des§ 22 Abs. 1 nicht gewährt.\nerhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt\nfünfzigtausend Deutsche Mark.\n§ 45\n2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1\nMeldung und Untersuchungsverfahren\nnicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in\nNummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtig-        (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach\nten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt    diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer\nfünfundzwanzigtausend Deutsche' Mark.                  Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des\n3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1         Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu\nund 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und  melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der\nEnkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt         Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständi-\nzwölftausendfünfhundert Deutsche Mark.                 gen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein       (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge\nBeamter, der                                                nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre\nvergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,\n1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden     daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende\nPersonals während des Flugdienstes,                    Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist\n2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-         oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens\nders gefährlichen Tauchdienstes,                       liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu\nmelden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge\n3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der      bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung\nAusbildung oder                                        weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die\n4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitions-     Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel-\nuntersuchungspersonals während des dienstlichen        dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie\nUmgangs mit Munition oder                              auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.","2312                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von       (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nAmts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt         1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der\nwird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde             §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-\noder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein              gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder\nDienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vor-         des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Ver-          entlassen wird oder\nletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder\n3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 46                                   angerechnet wird oder\nBegrenzung der Unfallfürsorgeansprüche                4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis\noder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlas-\n( 1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen\nsen wird oder\nhaben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienst-\nherrn nur die in den §§ 30 bis 43 geregelten Ansprüche. Ist    5. ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches\nder Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich               Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhält-\neines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt           nis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder\nworden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das        6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3) aus-\ngleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder        geübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsver-\nder Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.                 hältnis geführt hat.\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner             (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die\ngesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-       der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\nrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset-       gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu\nzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen         zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis\nnur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall         bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim\ndurch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen      Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte\nPerson verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz         Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\nüber die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü-            (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über-\nchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember           gangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienstver-\n1943 (RGBI. 1 S. 674) Anwendung.                               hältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im\nöffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\nZahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.\nunberührt.\n§ 48\nAbschnitt VI\nAusgleich bei besonderen Altersgrenzen\nÜbergangsgeld, Ausgleich\n(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatz-\ndienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskon-\n§ 47\ntrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten\nÜbergangsgeld                           Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den\nRuhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen\n(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige-      Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1\nnen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach       Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des\nvollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache        letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche\nund bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle    Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel\nJahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das           für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebens-\nSechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des        jahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nBundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5              chend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird        einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben\nauch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der            einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.\nEntlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge-\n(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\nbend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt\ngegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der\nder Entlassung erhalten hätte.\nErnennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener   Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes\nhauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste dessel-    oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der\nBeamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst\nben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der\nnach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und\nDienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Verset-\nnur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-\nzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren\nbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-\nDienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienst-            schriften bleiben im übrigen unberührt.\nbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksich-\ntigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen                (3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von\nArbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem          Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a\nVerhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit         Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder\nentspricht.                                                    entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                              2313\nAbschnitt VII                                                   § 50\nGemeinsame Vorschriften                                  Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,\njährliche Sonderzuwendung\n§ 49                               (1) Auf den Ortszuschlag(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden\ndie für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-\nZahlung der Versorgungsbezüge\ndungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwi-\n(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungs-     schen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht in\nbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfän-        Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlages wird\ngers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten   neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung  tigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder\nvon Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-         Ruhestandsbeamten für die Stufen des Ortszuschlages in\nten. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes       Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld\nund der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor-      gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für\ngungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen über-   diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder\ntragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten be-        des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde,\nstimmen.                                                    soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag\nnicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt,\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-      wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst     berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn\nbeim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vor-  der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind\nherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf          mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unter-\nGrund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu   schiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der\nberücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen\ndas Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent-        aufgeteilt.\nscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichblei-\n(2) (weggefallen)\nbens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.\n(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-\ngezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des\ngenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\nBundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Person\nhinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das\nder Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskin-\nVersorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen;           dergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 8\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                          des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine Per-\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes    son vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeld-\nbestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen    gesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen\nZeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.       Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskin-\ndergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die\n(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fäl-       Anwendung der§§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug.\nligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugs-      Im Falle des§ 54 wird er nur zu den neuen Versorgungs-\nzinsen.                                                     bezügen gezahlt.                             ·\n(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz         (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-\noder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungs-           zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienst-       lung.\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der\n§ 51\nVersorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs-\nbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes                          Abtretung, Verpfändung,\nabhängig machen.                                                   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\n(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der           (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein         bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit\nKonto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überwei-     abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung\nsung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Aus-        unterliegen.\nnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge\nEmpfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende\nkann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-\nStelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf\ntungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versor-\nein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungs-\ngungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit\nempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der\ngegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf\nVersorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach       Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung\n§ 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gelten-  besteht.\nden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs-\noder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Aus-           (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der\nzahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden,       Kosten des Heilverfahrens(§ 33) und der Pflege(§ 34), auf\nwenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung           Unfallausgleich(§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallent-\neines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet wer-       schädigung (§ 43) können weder gepfändet noch abgetre-\nden kann.                                                   ten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn","2314                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-         öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen\ngewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder        Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nVersorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange-          richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband\nrechnet werden.                                             im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder\nZuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die\n§ 52                            Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der\nRückforderung von Versorgungsbezügen                zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten der\nfür das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-  ihm bestimmte Stelle.\nliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-\nder Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-                                § 53 a\nbeträge nicht zu erstatten.                                       Zusammentreffen von Versorgungsbezügen\nmit außerhalb des öffentlichen Dienstes\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\nerzieltem Einkommen\ngezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer              (1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder\nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts    Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes wird auf das\nanderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des           Ruhegehalt bis zur ~öhe des Betrages angerechnet, um\nrechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der    den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ru-\nMangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte    hens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,\nerkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-      den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe,\nkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde       wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelun-\noder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise       gen der§ 5 Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4\nabgesehen werden.                                            und 5, § 14 a, § 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie§ 4a\nAbs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche-\n§ 53                             rung unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach dem\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen                Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-\nmit Verwendungseinkommen                     zuwendung steht dem Ruhegehal_t nach Satz 1 gleich. Die\nAnrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-   fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.\nwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs-\ner daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-\neinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen\nchen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.\nmit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\n(2) Als Höchstgrenze gelten                              aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das\nRuhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe\nfür Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähi-     des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-       Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-     A 3, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1\ndestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der  überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwands-\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-     entschädigungen sind außer Betracht zu lassen.\nstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des jeweils\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,         (3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rah-\nmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich\nVersorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens\nnach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen\nein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1\nsichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des\nergibt.\nDienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.\nWitwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe von\nzwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu                 (4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz\nbelassen.                                                    entsprechende Leistung aus der Beschäftigung oder Tätig-\nkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im Monat\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1         Juli zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienst-\nund 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi-     bezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den Monat Juli um\ngungen außer Betracht zu lassen.                             den Betrag des Urlaubsgeldes nach§ 4 des Urlaubsgeld-\ngesetzes zu erhöhen.\n(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beam-\nten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf           (5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewäh-\nVersorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als      rung einer jährlichen Sonderzuwendung und eine entspre-\nVersorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung sei-      chende Zuwendung aus der Beschäftigung oder Tätigkeit\nner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienst-       sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im Monat\nunfalles dem Unfallausgleich entspricht.                     Dezember zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den Monat\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des       Dezember zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach\nAbsatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper-      § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts   Sonderzuwendung zu erhöhen.\nim Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist\ndie Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions-         (6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis 3\ngesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im       sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                              2315\nArbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirt-        (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf\nschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselb-    Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er\nständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei       daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-\nden anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des         betrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in\nKalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.          Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten Höchst-\ngrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem\n(7) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffent-    Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäf-   § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig\ntigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung im öffentlichen vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-\nDienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist.                        bleiben.\n(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§ 54\nZusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge                                           § 55\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen                             zusammentreffen\nDienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen                von Versorgungsbezügen mit Renten\n1. ein Ruhestandsbeamter                                       (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,               gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer\nzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Errei-\nstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten\nchen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-\nZu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngung,\ngen rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten-\n3. eine Witwe                                               erhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,               des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe-\nrücksichtigt.\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-\nren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in             (2) Als Höchstgrenze gelten\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\n1. für Ruhestandsbeamte\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                  der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)\nwürde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe-         a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\ngehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der                 die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich\nBesoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe-                das Ruhegehalt berechnet,\ngehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschieds-       b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nbetrages nach § 50 Abs. 1,                                      die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                           bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-             Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit\ngehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-               erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zei-\nschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,                               ten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                                      falles,\nfünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37\n2. für Witwen\nachtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienst-\nder Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ,\nder sich das dem Witwengeld zugtundeliegende Ruhe-\ngehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages           für Waisen\nnach § 50 Abs. 1 und des Betrages nach § 14 Abs. 2.         der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1\nneben dem Waisengeld gezahlt wird,\noder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt\nnach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze        aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.\nmaßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung die-         Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-\nser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung     gungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert,\nnach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende       ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in\nRuhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchst-      sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\ngrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht\nwobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens\nein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert           1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)\nzugrunde zu legen ist.                                          Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder\nTätigkeit des Ehegatten,\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen\nVersorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von          2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nzwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges             Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder\nzu belassen.                                                    Tätigkeit.","2316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer          zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung aus-\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1). dP.r                     zuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstigA\nEntschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-\nZeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu\ngerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus-\nden gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich\nscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder\ndie Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-\nüberstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung\nnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der\ndes Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,\nPflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,         (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der\nwenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,         Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden\ndem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei-     aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige      oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versor-\nBeiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-     gung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung\nzeiten und Anrechnungszeiten entspricht,                  aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                        der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapital-\nbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die        eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei-      übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der\nstet hat.\nBeamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder\n(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-          mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an\ndung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-           den Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich\ngung auszugehen.                                               dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-\nhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-          der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.\ngen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-\nbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere            (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor\nVersorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten          seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder\nneueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der            überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittel-\nhiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter           bar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat\nBerücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-            die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die-\nbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die           sen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist\nBerechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei          die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapi-\ndie Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu     talbetrages zu leisten.\nberücksichtigen.\n(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten\n(7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.                          oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht\n(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-         ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die           Betrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach\nvon einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des         dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem            zweiter Halbsatz und Absatz 2 finden entsprechende\nnichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die         Anwendung.\nBundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-\nlichen Abkommen gewährt werden.                                   (5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§ 56                                                          § 57\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen                               Kürzung der Versorgungsbezüge\nmit Versorgung aus zwischenstaatlicher                                nach der Ehescheidung\nund überstaatlicher Verwendung\n(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-\n(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung        versicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder         Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts\nüberstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein        begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-\ndeutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer          scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehe-\nMinderung des Hundertsatzes von 1 ,875 für jedes im           gatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-        Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den\ndete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50        nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das\nAbs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im          Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunki\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-       der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts\ndete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,        über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt,\nwenn der Ruhestandsbeamte als lnvaliditätspension qie         wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten\nHöchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaat-        eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der           gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach\nRuhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder        dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die\nüberstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht         Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente\nübersteigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die          aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\nZeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer           erfüllt sind.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                                 2317\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet          ergangen ist, die nach§ 48 des Bundesbeamtengeset-\nsich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung            zes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust\ndes Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser         der Beamtenrechte geführt hätte, oder\nMonatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem          2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-\nBeamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der               hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches\nEhezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand        Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-\neingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der                lichen Strafverfahren\nbeamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen\nBeträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in       a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von\nden Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom                    mindestens zwei Jahren oder\nTag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-           b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\ndert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem               schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\nsich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-                  dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung                   desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nder Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.                        strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nMonaten\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-\ngeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach                 verurteilt worden ist,\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat    verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den      als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der\nRuhestand getreten wäre, nach den Anteilsätzen des Wit-     Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des\nwen- oder Waisengeldes.                                     Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund-\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder   gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nnach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfin-           (2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder\ndungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundes-         das entsprechende Landesrecht finden entsprechende\nbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) wer-        Anwendung.\nden nicht gekürzt.\n§ 60\n§ 58\nErlöschen der Versorgungsbezüge\nAbwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge                         bei Ablehnung einer erneuten Berufung\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann        Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-\nvon dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder            schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nteilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den        gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer\nDienstherrn abgewendet werden.                              erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,  nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal-\nder auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts         tens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für\nnach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur       diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst-\nBegründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu      behörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.\nleisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die         Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nHundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-        ausgeschlossen.\ndung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der                                     § 61\nZahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen\nErlöschen der Witwen- und Waisenversorgung\noder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.          (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei        gungsbezüge erlischt\neinem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht      1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\noder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,       dem er stirbt,\nin dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,       2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, ira\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung           dem sie sich verheiratet,\nder Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.               3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung       dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\nder Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-        4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht\nnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-         im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen\nbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhe-              Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheits-\ngehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.            strafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer\nvorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Frie-\n§ 59                               densverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokrati-\nschen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefähr-\nErlöschen der Versorgungsbezüge\ndung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-\nwegen Verurteilung\nstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden\n(1) Ein Ruhestandsbeamter,                                    ist, mit der Rechtskraft des Urteils.\n1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten-        Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf-Grund einer\nverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung           Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß","2318                                      Bundesgesetzblatt, Jahroana 1990 1 Teil 1\nArtikel 18 de·s Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.      4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt§ 41          Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar-\nsinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengeset-                  beitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen\nzes oder das entsprechende Landesrecht finden entspre-               des§ 47 Abs. 5\nchende Anwendung.\nunverzüglich anzuzeigen.\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-\nzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in             (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 , 5 und 6, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4     Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft\ndes Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-            nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-\ngen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen        weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-\noder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2             gen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz\nSatz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Wai-         oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung\nsengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens            trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\ndem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkom-             Stelle.\nmen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengel-\n§ 63\ndes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1)\nübersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüg-                            Anwendungsbereich\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 angerech-\nFür die Anwendung des Abschnitts VII gelten\nnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das sieben-\nundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn               1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,\n1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-            2. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 38 als Ruhegehalt, außer\nzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem              für die Anwendung des § 59,\nsich nach§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundeskin-\ndergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist,      3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Wai-\nwenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-          sengeld,\nausbildung befunden hat,                                   4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1\nund                                                             Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die\nAnwendung des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte\noder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter-     5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als\nhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter-             Witwengeld,\nhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\n6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als\n(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die          Witwengeld, außer für die Anwendung des§ 57,\nEhe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-\nder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe            7. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 23 Abs. 2 als Waisengeld,\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-         8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten-\nanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-                gesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59\nbetrag nach§ 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der                und 61 Abs. 1 Satz 4 und§ 68 als Ruhegehalt, Witwen-\nEhe steht die Nichtigerklärung gleich.                               oder Waisengeld,\n9. die Bezüge der nach§ 32 des Deutschen Richtergeset-\n§ 62\nzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift\nAnzeigepflicht                              nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer\nobersten Rechnungsprüfungsbehörde sowie der vom\n(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54) hat\nAmt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deut-\nder die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Rege-\nlungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlen-                 schen Bundesbahn als Ruhegehalt;\nden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtig-           die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als\nten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede              Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.\nspätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstel-\nlung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich\nanzuzeigen.\nAbschnitt VIII\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-                                 Sondervorschriften\nlenden Kasse\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,                                                            § 64\n2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach\nEntzug von Hinterbliebenenversorgung\nden §§ 10, 14 a und 22 Abs. 1 Satz 2 sowie den §§ 53\nbis 56 und 61 Abs. 2,                                          (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von\n3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1          Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf\nNr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den      Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen\nErwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,         die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\nUnterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1       des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß,\nzweiter Halbsatz),                                         Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                              2319\neinem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die          (7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach\neidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen           Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine\nzulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die    hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb\nLänder können andere Zuständigkeiten bestimmen.              der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben\nhat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,\n(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhe-\ngehaltfähig berücksichtigt werden.\n§ 65\nNichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge                                          § 67\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst                     Professoren an Hochschulen,\n(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser      Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,\nBeschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge          Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten\nzu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der             (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Pro-\nBeschäftigung zu gewährende Versorgung.                       fessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassi-\nstenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künst-\nlerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die\nAbschnitt IX                          Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts\nVersorgung besonderer Beamtengruppen                  anderes bestimmt ist.\n(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes-\n§ 66                             soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-\nnieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten-\nBeamte auf Zeit\nten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hoch-\n(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer      schule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die\nHinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung    zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu\nder Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen          zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines\nentsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes          Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor,\nbestimmt ist.                                                 Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,\nWissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten lie-\n(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige         gende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der beson-\nDienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt        dere Fachkenntnisse erworben .wurden, die für die Wahr-\ndas Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer     nehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des§ 44\nAmtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfunddrei-    Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes\nßig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge            als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen\nzuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit      kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber\njedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um        hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nzwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis       werden.\nzum Höchstruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hun-\n(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach\ndert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur\nDauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einst-     Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden\nweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet\nwerden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-\nAnwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf\nhalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen\nZeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.\nzugrunde liegt.\n(3) Ein Übergangsgeld nach § 4 7 wird nicht gewährt,\n(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-\nwenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-\nnieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten\ntung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter\nbeträgt das Übergangsgeld abweichend von § 4 7 Abs. 1\nBerufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht\nSatz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt\nnachkommt.\nhöchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2\n(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts-     Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten\nzeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als          Monats.\nBeamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende\n§ 68\nAmtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes\ndas Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.                                       Ehrenbeamte\n(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit         Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31 ), so\nentlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.              hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem\nkann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der\n(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er     obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten\nbis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen          Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im\nEintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens       Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zustän-\nbis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einst-     digen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle, ein\nweiligen Ruhestand versetzter Beamter. § 7 Satz 1 Nr. 2       nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag\ngilt entsprechend; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2         bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebe-\ndarf nicht überschritten werden.                              nen.","2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990: Teil 1\nAbschnitt X                              sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember\n1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-\nVorhandene Versorgungsempfänger                         gung des bisherigen Ruhegehaltes;§ 26 dieses Geset-\nzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten\n§ 69                                 auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem\nnach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nAnwendung bisherigen und neuen Rechts\nRecht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte\nfür am 1. Januar 1977\nbewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines\nvorhandene Versorgungsempfänger\nentpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. De-\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-          zember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben\nhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschul-             ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember\nlehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp-              1991 geltenden Fassung entsprechend.\nfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die       6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\nEntpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder             Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember\nwirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember               1991 verstorben ist, regeln· sich nach diesem Gesetz,\n1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:\njedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.           haltes. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten\nHochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991\n2. Die§§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 1\nverstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.\nSatz 2, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2 sowie die §§ 49 bis\n65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6              (2) Für die am 1 . Januar 1977 vorhandenen früheren\nAbs. 1 Satz 5 und § 14 a finden in der bis zum            Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinter-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In         bliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82\nden Fällen des § 141 a des Bundesbeamtengesetzes          findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\noder des entsprechenden bisherigen Landesrechts           sung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Ver-\nrichten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und       sorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei\nder maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 dieses           § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.\nGesetzes. Vorschriften über die Nichtgewährung eines\nUnfallausgleichs während einer Krankenhausbehand-            (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge\nlung sind nicht mehr anzuwenden. Ist in den Fällen der    nicht zugestanden, werden Zahlunger. nur auf Antrag\n§§ 53 und 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung           gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der\nnach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden              Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum\nRecht für den Versorgungsempfänger günstiger, ver-        31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am\nbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember        1. Januar 1977 gestellt.\n1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis\nandauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in\nden Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis                                    § 69 a\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger,                  Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nverbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember                         für am 1. Januar 1992\n1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis                      vorhandene Versorgungsempfänger\nandauert. Bei der Anwendung des § 53 a treten an die\nStelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschrif-      Die Rechtsverhältnisse der am 1 . Januar 1992 vorhan-\nten die entsprechenden Vorschriften des bis zum           denen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschulleh-\n31. Dezember 1976 geltenden Rechts.§ 53 a gilt nicht,     rer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfän-\nsolange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeit-       ger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Ent-\npunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit      pflichtung nach dem 31 . Dezember 1976 eingetreten oder\neines Ruhestandsbeamten andauert.                         wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember\n1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:\n3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2)\nund die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen          1. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie die §§ 53 und 55 Abs. 4 finden\nsich nach diesem Gesetz.                                      in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung\nAnwendung. Ist in den Fällen des§ 53 die Ruhensrege-\n4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65\nlung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\ngelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten\nRecht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über\nHochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten\nden 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäf-\nals Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten\ntigungsverhältnis andauert.\nbeamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech-\nnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens       2. § 53 a findet Anwendung. Hierbei treten an die Stelle\ndes zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleg-           der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften die\ngeldpauschale) als Höchstgrenze im Sirine des § 53            entsprechenden Vorschriften des vor dem 1. Januar\nAbs. 2 Nr. 1 und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im         1992 geltenden Rechts. § 53 a gilt nicht, solange eine\nSinne des § 53 a Abs. 2 dieses Gesetzes. § 65 gilt nicht      am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus\nfür entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der       bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhe-\nvon ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle           standsbeamten andauert.\nvertretungsweise wahrnehmen.\n3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines               Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember\nRuhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember                  1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem\n1976 und vor dem 1 . Januar 1992 verstorben ist, regeln       1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter","l'Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                               2321\nZugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. Für die       Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-\nHinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers,    nung der Rente aus der Rentenversicherung und aus\nder nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt       Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungs-\n§ 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.                           bezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche-\nrungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige\nDienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen\nAbschnitt XI                           auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem\nGebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung\nAnpassung der Versorgungsbezüge                      des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maß-\ngabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten\n§ 70                               Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Ren-\nAllgemeine Anpassung                         ten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinder-\nzuschuß.\n( 1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtig-\nten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben          (2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in\nZeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz          Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über\ndie Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Ver-\nentsprechend zu regeln.\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni\n(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne       1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\ndes Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grund-          schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in\ngehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grund-      voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet.\ngehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Vermin-\nderung der Dienstbezüge um feste Beträge.                                                   § 80\nDienst in ehemals angegliederten Gebieten\n§§ 71 bis 76\nund im Herkunftsland\n(weggefallen)\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nim Reichsgebiet im Sinne der§§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1\nAbschnitt XI 1                        stehen gleich\nÜbergangsvorschriften aus bisherigem Recht               1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\n§ 77                                   Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-\nZeiten eines Wartestandes                          ber 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren,\nDie Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des     2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nBundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des\nDienstherrn im Herkunftsland.\nBeamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes-\nrechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-\nstand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhe-                                     § 81\ngehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen\nAmtlose und andere Zeiten\ndem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\n(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines\n§ 78                              öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand,\nnach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrecht-\nfrühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,               lichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhege-\nDienstbezüge und Ruhegehaltssätze                   haltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Ange-\n(1) Die Vorschriften des § 4 Abs.1 und des § 93 Abs. 1      stellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegs-\ngefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbe-\nNr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,\nhandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht\nsolche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine\neines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nInternierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der\nim Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945\nLänder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses\nund dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nGesetzes begründet worden ist.\nberücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951\n(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte        außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit\naus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der           findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nEingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört,            nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nund er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes      Personen entsprechende Anwendung;§ 11 dieses Geset-\nbereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat.                  zes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beam-\nten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frühe-\nren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst\n§ 79\ngestanden hat.\nBeamte der früheren Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes                    (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes\ntritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des\n(1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten     31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende\nWirtschaftsgebietes in den Bundesdienst üb~rnommenen          Zeitpunkt.","2322                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990: Teil 1\n(3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai                                      § 85\n1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspoli-                                   Ruhegehaltssatz\nzei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhe-         für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte\ngehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen\nWerdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung              (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in\ndes Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung         den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes\ntrifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere     anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am\nZuständigkeiten bestimmen.                                     31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeit-\npunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet\n(4) Eine Schädigung im Sinne des§ 181 a Abs. 6 Satz 1      sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\nund des§ 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt           des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. De.lember\nauch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und        1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3\ndes § 5 Abs. 4.                                                findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen\n1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr,\n§ 82\ndas vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-\nKriegsunfall,                        punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nUnfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam             zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfund-\n(1) Die §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengeset-\nsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3\nzes und die nach den §§ 92 a und 92 b des Beamten-            entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben\nrechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vor-        Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehalt-\nschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht       fähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der\nweiter:                                                       bis zum 31 . Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-\n1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-        dung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.\nendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-             (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis\nstand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen      über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66\nDienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach       Abs. 2 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\n§ 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entspre-    Fassung anzuwenden.\nchend.\n(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dP,m der Beamte in\n2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um\nden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes\nzwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfund-      anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am\nsiebzig vom Hundert.                                     31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4        vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende\nSatz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.              gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung\nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-\n(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen-    satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nden Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in        Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser\nAbsatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.                             Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Errei-\nchens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Alters-\n§ 83                             grenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den\nRuhestand versetzt wird oder verstirbt.\nReichsgebiet\n(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhe-\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das         gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember              zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehalts-\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt       satz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhe-\nin den Grenzen vom 31. Dezember 1937.                          gehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1\nergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz,\nder sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nAbschnitt XIII                        Recht ergäbe, nicht übersteigen.\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts                     (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in\nden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes\nanderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am\n§ 84                             31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgen-\nRuhegehaltfähige Dienstzeit                   den Maßgaben anzuwenden:\nFür am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum         Bei Erreichen der Altersgrenze               beträgt der\nnach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2                Vomhundertsatz\nAusgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum              des Bundesbeamtengesetzes oder               der Minderung\nentsprechendem Landesrecht                   für jedes Jahr\n31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig\nwaren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig     vordem            1.  Januar2002                     0,0,\nberücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar            nach dem        31.   Dezember 2001                  0,6,\n1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich            nach dem        31 .  Dezember 2002                  1,2,\ndes bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als             nach dem        31.   Dezember 2003                  1,8,\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung        nach dem        31.   Dezember 2004                  2,4,\ntrifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder   nach dem        31.   Dezember 2005                  3,0,\ndie von ihm bestimmte Stelle.                                  nach dem        31 .  Dezember 2006                  3,6.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                               2323\n(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1,    diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschluß-\nso sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und des § 55         grund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsech-\nAbs. 2                                                        zigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in\nder bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrecht-\n1 . in der bis zum 31 . Dezember 1991 geltenden Fassung\nlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter,\nbei der Berechnung des für die Höchstgrenzen am\nwenn die Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden hat.\n31. Dezember 1991 erreichten Ruhegehaltssatzes,\n(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes\n2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung bei\nbei großem Altersunterschied der Ehegatten(§ 20 Abs. 2)\nder Berechnung des sich aus Zeiten vom 1. Januar\nfinden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977\n1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes\nbestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beam-\nanzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis      ten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht ent-\nzum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der      sprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.\nbis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;\nsoweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem               (4) Die Vorschrift des§ 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli\n1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein\nZeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar\nScheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig\n1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-\ngeworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine\nden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der\nVereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetz-\nSatz von 1 ,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5\nbuchs getroffen haben.\nder Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbe-\nzug nach Absatz 2 oder 3, so sind die Vorschriften des\n§ 87\n§ 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 2 sowie des § 56 in der bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.                                      Unfallfürsorge\n(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung      (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten\nfür ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich   steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im\nnach§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember      Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem\n1991 geltenden Fassung.                                      Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.\n(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beam-           (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31\nten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlitte-  Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen\nnen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet  Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit\n§ 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-         dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.\nsung Anwendung.                                                  (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung,\n(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der     für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die\nam 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch          Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.\ndann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der\nBeamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-recht-                                  § 88\nliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen\nAbfindung\nZusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 beste-\nhenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorange-          (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis\ngangen sind.                                                 zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften\nüber die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengeset-\n§ 85 a                           zes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht\nErneute Berufung in das Beamtenverhältnis             weiter Anwendung.\nnach dem 31. Dezember 1991\n(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene\nBei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach§ 39 oder       Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren\n§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechen-         neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle\nden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufe-      der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die\nnen Beamten bleibt der nach § 69 a oder nach § 85 dem        Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-\nfrüheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz         besoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor\ngewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhe-         der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die\ngehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhe-      sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten\ngehalt zurückbleibt; § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.    Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grund-\ngehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlas-\nsung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist\n§ 86\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach\nHinterbliebenenversorgung                   Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkraft-\n(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschie-\ntreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von\ndene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis\nzwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis\nzum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen\nauf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der\nVorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschie-\nAbfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung wer-\nden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.\nden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren\n(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so\nAusschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn        behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.\ndie Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu          Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter","2324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990: Teil 1\nBerufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Aus-              mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem\nsch lußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch          nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\nnicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.                        Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol-\nleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53\n§ 89                               Abs. 2 Nr. 1 sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nim Sinne des § 53 a Abs. 2.\nÜbergangsgeld\n3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflich-\n(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach               teten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maß-\nInkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vor-          gabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebe-\nschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es               nenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes\nfür den Entlassenen günstiger ist.                                sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Wai-\nsengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem\n(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim\n1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für\nInkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlas-\ndie Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des\nsen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Über-\n§ 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als\ngangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen gün-\nRuhestandsbeamte.\nstiger ist.\n4. Für Professoren, die unter§ 76 Abs. 4 des Hochschul-\n§ 90\nrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Num-\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen                      mer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das\nmit Versorgung aus zwischenstaatlicher                    ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhält-\nund überstaatlicher Verwendung                       nisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme\ndes Beamtenverhältnisses an einer .Hochschule der\n(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,\nBundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der\ndie ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1 . Juli\nHöchstgrenze im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie den\n1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53 a\nlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer\nAbs. 2 hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in\nBetracht.\nden Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das\n(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs-           Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maß-\nempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe               gebend war.\nAnwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehalt-\n(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem\nfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.\nnach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\n(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor           Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag\ndem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffent-        nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-        gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn\nlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital-    der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.\nbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versor-\ngungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2\nAnwendung.                                                                             Abschnitt XIV\n§ 91                                           Änderung von Bundesrecht\nHochschullehrer,\n§§ 92 bis 98\nWissenschaftliche Assistenten und Lektoren\n(Änderung von Rechtsvorschriften)\n(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-\nschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapi-\n§ 99\ntels 1, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmenge-\nsetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmen-            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\ngesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren\n(1) (vollzogene Änderungen)\noder als Hochschulassistenten übernommen worden sind,\nund ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf              (2) bis (4) (weggefallen)\nLebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vor-\nschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum               (5) (vollzogene Änderungen)\n31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-\n(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht im Land Berlin.\nschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-\nchend.\n§§ 100 bis 104\n(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976                      (Änderung von Rechtsvorschriften)\nvon ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Ent-\npflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:\n1. Die§§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei\nAbschnitt XV\ngelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als                            Schlußvorschriften\nRuhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.\n§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die                             § 105\nAufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-\ngehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.                                      Au ßerkrafttreten\n2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter        Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses\nHinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden,          Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990                            2325\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt    Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nnicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim        rates.\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\n1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-          ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-\nWO rttemberg,                                           behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen\n2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes über   übertragen.\nkommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,\n3. § 150 Abs. 2, § 191 des Landesbeamtengesetzes                                      § 107a\nBerlin,\nÜberleitungsregelungen\n4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,                  aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über            Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ndie Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-\nordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist,\ndung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\nmit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversor-\nschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,\ngung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den\n6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-     besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-\ndestag oder den Landtag gewählten Beamten und           gungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.\nRichter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft-  Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\ntreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.            dere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungs-\nleistungen und Ruhensregelungen abweichend von die-\n§ 106                            sem Gesetz.\nVerweisung auf aufgehobene Vorschriften\nSoweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften                                § 108\noder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses                               Berlin-Klausel\nGesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten\nan ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBezeichnungen dieses Gesetzes.                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n§ 107                            werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\nErmächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-\nvorschriften und Zuständigkeitsregelungen\n(1) Die zur D Jrchführung dieses Gesetzes erforder-\n1\n§ 109\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der                             (1nkrafttreten)","2326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Durchführung von Maßnahmen\nzur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln\nsowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten\n· Vom 24. Oktober 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, der §§ 15 und     3. alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Ver-\n16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in           günstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-         sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständi-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der               gen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                   nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbe-\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-        wahrungspflicht besteht.\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                                       §4\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 1\nDer Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten\nAnwendungsbereich                          der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgelän-\ndes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nund auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nschen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nder Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von\nsonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\nMaßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Ver-\nzu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-\nwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrus-\nren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen\nfrüchten.\nauf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-\ntet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten\n§2                               Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\nZuständigkeit\n§5\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für                               Verpflichteter\nErnährung und Forstwirtschaft.\nBedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegen-\nüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtun-\n§ 3                             gen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die\n§§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.\nAufzeichnungs-• und Aufbewahrungspflichten\nWer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine                                     §6\nVergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist ver-                             Inkrafttreten\npflichtet,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nKraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem\n2. Aufzeichnungen über Einzelheiten der von ihm durch-      Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des\ngeführten Maßnahmen zu machen,                          Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}