{"id":"bgbl1-1990-58-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":58,"date":"1990-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/58#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_58.pdf#page=30","order":1,"title":"Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten","law_date":"1990-10-24T00:00:00Z","page":2326,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["2326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Durchführung von Maßnahmen\nzur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln\nsowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten\n· Vom 24. Oktober 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, der §§ 15 und     3. alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Ver-\n16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in           günstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-         sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständi-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der               gen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                   nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbe-\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-        wahrungspflicht besteht.\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                                       §4\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 1\nDer Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten\nAnwendungsbereich                          der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgelän-\ndes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nund auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nschen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nder Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von\nsonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\nMaßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Ver-\nzu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-\nwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrus-\nren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen\nfrüchten.\nauf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-\ntet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten\n§2                               Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\nZuständigkeit\n§5\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für                               Verpflichteter\nErnährung und Forstwirtschaft.\nBedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegen-\nüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtun-\n§ 3                             gen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die\n§§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.\nAufzeichnungs-• und Aufbewahrungspflichten\nWer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine                                     §6\nVergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist ver-                             Inkrafttreten\npflichtet,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nKraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem\n2. Aufzeichnungen über Einzelheiten der von ihm durch-      Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des\ngeführten Maßnahmen zu machen,                          Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 24. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}