{"id":"bgbl1-1990-57-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":57,"date":"1990-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/57#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_57.pdf#page=27","order":7,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST (ZOVers)","law_date":"1990-09-27T00:00:00Z","page":2291,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                             2291\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\n(ZOVers)                              ·\nVom 27. September 1990\n1.                                - den Unfallausgleich,\nPensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden                - das Vorliegen der Voraussetzung für die Zahlung\nvon erhöhter Dienstunfallversorgung und der ein-\n(1) Auf Grund des§ 49 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über\nmaligen Entschädigung,\ndie Versorgung der Beamten und Richter in Bund und\nLändern in der Fassung der Bekanntmachung vom                   - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570), zuletzt geändert durch       das Sozialamt der Deutschen Bundespost,\nArtikel I des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1221 ), in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Geset-      im Bereich der Landespostdirektion Berlin der Präsi-\nzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen               dent der Landespostdirektion Berlin für alle vor Eintritt\nBundespost vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) übertragen         des Versorgungsfalles notwendig werdenden Entschei-\nwir im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern           dungen,\ndie uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beam-       4. die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge\ntenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der        nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nDeutschen Bundespost zustehenden Befugnisse auf die             der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nnachstehend genannten Behörden (Pensionsfestset-                Personen mit Wohnsitz im Saarland\nzungs- und -regelungsbehörden). Die sachliche Zustän-\ndigkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehör-          die Oberpostdirektion Koblenz -       Bereich POST-\nden umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller           DIENST,\nArt, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung\netwas anderes bestimmt ist.                                 5. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen\nEntscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und\n(2) Örtlich zuständig sind für                                Regelung der von der Generaldirektion POSTDIENST\n1. alle vor Beginn des Ruhestandes sowie aus Anlaß              nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 festgesetzten Versorgungs~\neines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen          bezüge\nund Maßnahmen zur Festsetzung von Versorgungsbe-            die Oberpostdirektion Köln - Bereich POSTDIENST.\nzügen\n6. Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\ndie Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-           oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des\npostdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren         Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,\nBereich der dienstliche Wohnsitz des Versorgungsbe-         so bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-\nrechtigten liegt,                                           lungsbehörde zuständig. Diese ist auch zuständig für\n2. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen         die Bewilligung des Sterbegeldes, wenn Hinterbliebene\nEntscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und            mit Anspruch auf Witwengeld, Waisengeld oder Unter-\nRegelung von Versorgungsbezügen sowie zur Betreu-           haltsbeitrag nicht vorhanden sind.\nung der Versorgungsempfänger\n(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-\ndie Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-       keiten nach Absatz 2 und damit der Generaldirektion\npostdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren\nPOSTDIENST vorbehalten sind:\nBezirk der Versorgungsberechtigte wohnt; wohnen ver-\nsorgungsberechtigte Hinterbliebene (einschließlich der  1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-\nEmpfänger von Unterhaltsbeiträgen) in verschiedenen          dungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall\nOrten, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem            hinausgehende Bedeutung haben,\nWohnsitz der Witwe oder, wenn eine solche nicht vor-    2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal-\nhanden ist, nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise,            tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-\n3. alle vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu           halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6\ntreffenden Entscheidungen auf dem Gebiet der beam-           Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,\ntenrechtlichen Unfallfürsorge über                      3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforde-\n- die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen,            rung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billig-\nkeitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversor-\n- die Erstattung von Sachschäden und besonderen\ngungsgesetz, wenn der von der Generaldirektion\nAufwendungen,\nPOSTDIENST durch besondere Verfügung festge-\n- das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege-           setzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Über-\nkosten (ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag zum           zahlung im Prüfungsbericht des Bundesrechnungs-\nUnfallruhegehalt),                                        hofes erörtert worden ist,","2292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-   1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2\nles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur       Satz 2 des Beamterirechtsrahmengesetzes in der Fassung\nerstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für         der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\ndie den Generaldirektionen der Unternehmen der Deut-       S. 462) übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1\nschen Bundespost und dem Direktorium angehörenden         Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Befugnis, in\nBeamten sowie der beamteten Präsidenten (Rektoren,       Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem\nLeiter) der zentralen und regionalen Mittelbehörden,     Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an\nVersorgungsberechtigte der Deutschen Bundespost zu\n5. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-\nerlassen,\nles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur\nerstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der       den Leitern der in Artikel I genannten Behörden, soweit\nvon § 14 Postverfassungsgesetz erfaßten Personen         diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-\nmit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprü-        tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nche nach § 12 Abs. 5 Postverfassungsgesetz, soweit       abgelehnt haben.\nder Versorgungsanspruch bei der Deutschen Bundes-\npost besteht,                                               (2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\n6. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-   setzes übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1\nles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur       Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Vertretung der\nerstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im        obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenver-\nRahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7        hältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung\nAbs. 1 und 2 Postverfassungsgesetz erfaßten Perso-       den in Artikel I genannten Behördenleitern, soweit sie nach\nnenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 Postverfas-      Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nsungsgesetz sowie nach dem Beamtenversorgungsge-         zuständig sind.\nsetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deut-\nschen Bundespost besteht.\nIII.\nII.\nInkrafttreten\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nund Vertretung des Dienstherrn                    Diese Anordnung tritt am 27. September 1990 in Kraft.\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis                Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertra-\nin Angelegenheiten der Beamtenversorgung               gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-\nrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundes-\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes         ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 23. Sep-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar            tember 1982 außer Kraft.\nBonn, den 27. September 1990\nDeutsche Bundespost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nSender","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990               2293\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministers\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nVom 16. Oktober 1990\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni\n1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten\na) der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)\ndem Präsidenten der Bundesbaudirektion,\ndem Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde\nund Raumordnung,\nb) die Einstellung der Referendare des höheren bautechnischen Verwaltungs-\ndienstes\ndem Präsidenten der Bundesbaudirektion.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter\nAbschnitt 1. genannten Beamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung ergänzt meinen Delegationserlaß vom 17. Mai 1988. Sie wird\nim Bundesgesetzblatt veröffentlicht.\nBonn, den 16. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","2294                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 23. Oktober 1990\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-\nzeichen auf Au'istellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\nDie in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen vom 8. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2189) bezeichnete\nVeranstaltung\n,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik\",\ndie in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 1990 in Frankfurt stattfinden sollte, wird\nnunmehr in der Zeit vom 31. Oktober bis 2. November 1990 stattfinden.\nBonn, den 23. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}