{"id":"bgbl1-1990-57-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":57,"date":"1990-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_57.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1990-10-19T00:00:00Z","page":2266,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2266                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 19. Oktober 1990\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes und\ndes Weinwirtschaftsgesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1863) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der seit dem 6. September\n1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2404),\n2. den am 19. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli\n1989 (BGBI. 1 S. 1424),\n3. die gemäß seinem Artikel 7 in Kraft tretenden Artikel 2, 3 und 4 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 19. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                                2267\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\n{Weinwirtschaftsgesetz)\n§ 1                              werden, daß die zuständige Behörde entsprechende\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen               Anordnungen im Einzelfall treffen kann.\n(1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im                                     §4\nSinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Weinbaus\nund der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte des                                Neuanpflanzungen\nRates und der Kommission der Europäischen Gemein-              (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen\nschaften, insbesondere Titel I der Verordnung (EWG)          Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen\nNr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für         nach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten sind,\nWein und die zu seiner Durchführung erlassenen Verord-       werden Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für\nnungen des Rates und der Kommission der Europäischen         Flächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A.\nGemeinschaften.                                              bestimmt sind und die\n(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf       1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nWiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die Neu-            zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-\nanpflanzung sind die in den Rechtsakten der Europäi-             gehend nicht bepflanzten Flächen stehen,\nschen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Begriffs-\n2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatzflä-\nbestimmungen anzuwenden.\nchen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbereini-\ngungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten\n§2                                    Zusammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis 103) oder des\nAnerkennung                                freiwilligen Landtausches (§§ 103 a bis 103 i) als Reb-\nder für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen              flächen ausgewiesen werden oder\nFlächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässiger-      3. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbau-\nweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind            versuchen bestimmt sind.\noder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von            (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt,\nQualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein         wenn\nb. A.) geeignet.\n1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein\nb. A. geeignet ist,\n§3\n2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den\nWiederbepflanzungen                            sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-\n(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten          tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,\nFlächen vorgenommen werden, auf denen zulässiger-            3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach\nweise Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt waren.            § 5 Abs. 7 festgesetzte Mindesthangneigung hat und\nAbweichend von Satz 1 kann ein Wiederbepflanzungs-\nrecht auf eine Fläche übertragen werden, die nach der        4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverord-\nVerordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von              nung nach § 5 Abs. 8 aufgeführten besonders frostge-\nPrämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den            fährdeten Flächen gehört.\nWeinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI. EG Nr. L     In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des\n132 S. 3) gerodet worden ist, sofern die Fläche, für die das Geländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1\nWiederbepflanzungsrecht besteht, mindestens das gleiche      Nr. 1 die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden,\ndurchschnittliche Erzeugungspotential hat.                   die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nzulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der\nhend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die Genehmi-\nQualität der Weine oder der Wirtschaftlichkeit der Erzeu-    gung nach Absatz 1 Nr. 3 kann von der Voraussetzung\ngung durch Rechtsverordnung zulassen, daß ein Wieder-\nnach Satz 1 Nr. 2 abgesehen werden.\nbepflanzungsrecht auf eine andere als die gerodete Fläche\nübertragen werden kann. In der Rechtsverordnung kann           (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird mit einer\nbestimmt werden, daß die zuständige Behörde entspre-         dem Zweck des Weinbauversuches entsprechenden Befri-\nchende Zulassungen im Einzelfall aussprechen kann.           stung erteilt.\n(3) Die Landesregierungen können zur Steigerung der          (4) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für nicht\nQualität, zur Erhaltung des Gebietsch2rakters der Weine      weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt, wenn sie\noder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsver-       zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben\nordnung vorschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht          Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und\noder daß nur bestimmte Rebsorten wieder angepflanzt          nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nwerden dürfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt         einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.","2268                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(5) Die Landesregierungen können zur Steigerung der         2. wissenschaftliche Untersuchungen,\nQualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Quali-\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.\ntätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermarktung\ndurch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte\nRebsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten ange-\npflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann                                       §5\nbestimmt werden, daß die für die Genehmigung zustän-\nAnbaueignung, Vermarktung,\ndige Behörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall\nMindesthangneigung, Frostgefährdung\ntreffen kann.\n(1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitäts-\n(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch für\nwein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem\nin den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nGrundstück in den aufgeführten bestimmten Anbaugebie-\n(§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten\nten oder Bereichen die nachstehend bezeichneten Reb-\noder dort nur vorübergehend zugelassene Rebsorten\nsorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen Anbaume-\nerteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der\nthoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost\nfolgenden Zwecke erfolgt:                                      ergeben, der die folgenden Mindestgehalte an natürlichem\n1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,                    Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht:\nGebiet                                      Rebsorte                 % Vol.    Grad Oe\n1. Weißer Traubenmost\nRheinpfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße .....•..                   Riesling                  9,1       (70)\nBereich Südliche Weinstraße .................. .                   Silvaner                   9,1       (70)\nRheinhessen:\nAn den Rhein grenzende Bereiche .............. .                    Riesling                  9,1       (70)\nübrige Bereiche .........................••.•                       Silvaner                  9,1       (70)\nRheingau ................................•...                          Riesling                  9,1       (70)\nNahe ....................... ••.•••••••••••··                          Riesling                  8,3       (65)\nFranken ..................................•..                          Silvaner                  9,4       (72)\nMüller-Thurgau                10,2       (77)\nHessische Bergstraße .........................•                        Riesling                  8,3       (65)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor ............... .               Müller-Thurgau                 8,3       (65)\nübrige Bereiche ........................••...                       Riesling                  7,5       (60)\nMittelrhein, Ahr ...........................•.•.                       Riesling                  7,5       (60)\nBaden ..................................•. ••                    Riesling, Gutedel               9,4       (72)\nSilvaner                  9,8       (75)\nMüller-Thurgau                10,3       (78)\nRuländer                  11,3       (84)\nWürttemberg .............................••••                     Müller-Thurgau                 9,8       (75)\nSilvaner, Riesling              9,4       (72)\nRuländer, Kerner               10,8       (81)\n2. Roter Traubenmost\nRheinpfalz .............................•..•••                       Portugieser                 8,3       (65)\nRheinhessen ...........................•..•..                        Portugieser                 8,3       (65)\nBaden .........••......................•••••                   Blauer Spätburgunder             10,8       (81)\nWürttemberg ....•.......................•••••                         Trollinger                 8,9       (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder             10,3       (78)\nübrige bestirrmte Anbaugebiete ...•.......•...•••             Blauer Spätburgunder               9,1       (70)","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                             2269\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der                                 §6\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbauge-             Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten\nbiete oder Teile davon die Mindestgehalte an natürlichem\nAlkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1 um höch-         Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-\nstens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere als die in       ten (§ 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der Anbau~ignung\nAbsatz 1 genannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten     von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertraubensorten auch\nbestimmen.                                                 auf das Verhalten gegenüber der Reblaus.\n(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Grund-\nstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist ein                                 §7\nSachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusammen-\nEntfernung unzulässiger Anpflanzungen\nsetzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nbestimmen können. Bei der Entscheidung sind insbeson-          Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\ndere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung,\n1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 3 Abs. 1, einer\nBodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte,\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder einer\ndie sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2\ndes Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen.\nSatz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden\n(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Anbau-      sind,\neignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die Landesre-      2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,\ngierungen durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die\nAnbaueignung von Grundstücken auf Grund der Ener-           3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 4 Abs. 3 be-\ngieeinnahme in Joule zu ermitteln ist. Dabei sind für die       fristete Genehmigung abgelaufen ist,\nbestimmten Anbaugebiete oder Teile davon Mindestwerte       4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsverord-\nfestzusetzen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetz-        nung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einer auf Grund einer\nten und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen erhöhten         Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen\nWerten entsprechen. In der Rechtsverordnung sind das            Anordnung vorgenommen worden· sind,\nBerechnungsschema und das Bewertungsverfahren für\n5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung nach\ndie Ermittlung der Energieeinnahme sowie die Bildung, die\n§ 5 Abs. 6 Satz 2 widerrufen worden ist,\nZusammensetzung und die Aufgaben von Sachverständi-\ngenausschüssen zu regeln.                                  zu entfernen sind.\n(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den                                    §8\nsonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtigten\nerzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als                            Ermächtigungen\ngewährleistet, wenn für die Erträge                            (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß,      und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einver-\nder bereit und in der Lage ist, die Erträge zu über-    nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie,\nnehmen,                                                 Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates hinsichtlich des Anbaus, der\n2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder\nErzeugung oder des lnverkehrbringens von Erzeugnissen,\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an      die der gemeinsamen Marktorganisation für Wein unter-\nLetztverbraucher                                        liegen,\nnachgewiesen wird. In den Fällen der Nummern 2 und 3        1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von in\nmuß ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachge-           den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nrechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen           (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder\nwerden. Die Landesregierungen können zur Sicherstel-             Beschränkungen zu erlassen,\nlung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere\n2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder\nVoraussetzungen für die Einlagerung und die fachge-\nBeschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den\nrechte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1\n(6) Werden die Nachweise nach Absatz 5 nicht mit dem          Abs. 1) vorgesehen ist.\nAntrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für\ngung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-\ndie Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister\nweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung\noder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nmit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen werden\nbestimmt werden.\nkann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre\nnach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.                                          §9\n(7) Die Landesregierungen können zur Steigerung der                         Flächenerhebungen,\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbauge-            Ernte~, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen\nbiete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Abhän-\ngigkeit von Hangrichtungen festsetzen.                         Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\n(8) Die Landesregierungen können zur Vermeidung von       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nAnpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flächen        erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in den\ndurch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Flächen        Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1\naufstellen.                                                  Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhebungen","2270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen. In           3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nder Rechtsverordnung können für Bestandsmeldungen             Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nweitere Untergliederungen und Angaben vorgeschrieben          nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nwerden, soweit es zu Zwecken der Marktbeobachtung             würde.\nerforderlich ist.\n(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kennt-\nnisse und Unterlagen sind die§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\n§ 10                              Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\nMelduhgen                             der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,\nvon Rodungen, Aufgaben und Anpflanzungen                 soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-\nführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen        sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-             verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-              des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um\nschreiben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflächen zu           vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder\nroden oder aufzugeben, wieder zu bepflanzen oder Reben        der für ihn tätigen Personen handelt.\nneu anzupflanzen sowie erfolgte Rodungen oder Aufga-\nben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den\nzuständigen Behörden zu melden sind, soweit dies in                                      § 13\nden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1\nVerwendung von Einzelangaben\nAbs. 1) vorgesehen ist.\nDie erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelan-\n§ 11                              gaben in Erklärungen, die nach den Durchführungsvor-\nschriften zu den in den Rechtsakten der Europäischen\nMeldungen von Faß- und Tankraum\nGemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächenerhe-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen       bungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-         Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zur Durch-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vorberei-         führung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und\ntung von Maßnahmen in der Weinwirtschaft, die den Zielen     der §§ 3 bis 7 weiterzuleiten.\nder gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Gemein-\nschaften dienen, vorzuschreiben, daß Weinbaubetriebe\nund Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be- oder verarbei-                                   § 14\nten, lagern oder handeln, einschließlich der Winzerzusam-\nmenschlüsse ihren Faß- und Tankraum für Traubenmost                           Rebflächenverzeichnisse\nund Wein zu melden haben, sowie die näheren Vorschrif-          Die Landesregierungen können zur besseren Erfassung\nten über das Meldeverfahren zu erlassen.                     und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials und\nzur Erstellung, Verwaltung und Überprüfung der gemein-\nschaftlichen Weinbaukartei durch Rechtsverordnung die\n§ 12\nFührung von Verzeichnissen über die mit Reben zur\nAuskunftspflicht                        Erzeugung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vor-\nübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren Eigen-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur\ntums- und Bewirtschaftungsverhältnisse vorschreiben.\nDurchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz,\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen und den Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaften (§ 1 Abs. 1) obliegen, von Personen und nicht-                                   § 15\nrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen                  Übertragung von Ermächtigungen\nAuskünfte verlangen.\nDie Landesregierungen können die Ermächtigungen\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho-        nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ,\nlung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt,       Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 und 8 und § 14 durch\nGrundstücke und Geschäftsräume und zur Verhütung drin-       Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra-\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und            gen.\nOrdnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu\nbetreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-\n§ 16\nmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen\nUnterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.                        Deutscher Weinfonds\nBei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Perso-\n(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Deut-\nnenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder\nscher Weinfonds (Weinfonds) errichtet.\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen\ndie verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen              (2) Der Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm\nnach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-      zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird          kommens aus der Abgabe(§ 23 Abs. 1), die Qualität des\ninsoweit eingeschränkt.                                      Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes\nden Absatz des Weines zu fördern.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-          (3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der\nwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis    Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                                2271\n§ 17                               6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,\nOrgane des Weinfonds                         7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der\ngenossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei-\nOrgane des Weinfonds sind\nstungsunternehmen,\n1. der Vorstand,\n8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der\n2. der Aufsichtsrat,                                                Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-\n3. der Verwaltungsrat.                                              schaften,\n9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschafts-\n§ 18                                   verbände,\nDer Vorstand                          10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der\nGüte des Weines,\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.\nDie Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des        11.   3  Vertretern der Verbraucher,\nAufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf 12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-\nJahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.          richtungen.\nDer Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ·\nein wichtiger Grund vorliegt.                                    (2)   Die Mitglieder  des  Verwaltungsrates werden  vom\nBundesminister berufen und abberufen. Vor der Berufung\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Weinfonds in und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11\neigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten\nAufsichtsrates und des Verwaltungsrates.                      Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten\nMitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Beru-\n(3) Der Vorstand vertritt den Weinfonds gerichtlich und fung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren.\naußergerichtlich.                                             Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.\nArbeitskraft hauptamtlich nur dem Weinfonds zu widmen.\n(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner\nDie §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes und die zu Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-\nihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwen-\nzenden.\ndung.\n(4) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli-\nchen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Weinfonds\n§ 19\ngehören.\nAufsichtsrat\n(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des\nMitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren- Bundesministers bedarf.\namtlich aus.\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor- fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung\nsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird des Vorstandes und des Aufsichtsrates.\nvom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie-\nder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs-\nrat angehörenden Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied                                   §  21\nwird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertre-                                       Satzung\ntern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften\njeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder         Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des\nwerden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.           Weinfonds.      Die Satzung    bedarf der Genehmigung   des\nBundesministers.\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er\nbeschließt über die Einberufung des Verwaltungsrates und                                    § 22\nlegt dessen Tagesordnung fest.\nAufsicht\n(1) Der Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundes-\n§ 20                             ministers. Maßnahmen des Weinfonds sind auf Verlangen\ndes Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetz-\nVerwaltungsrat                         liche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und        öffentliche Wohl verletzen.\nzwar aus                                                          (2) Der Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister\n1. 13 Vertretern des Weinbaus,                               und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine\nTätigkeit zu erteilen.\n2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Ein-\nund Ausfuhrhandels,                                         (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die\n3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,                 Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der\nweinbautreibenden Länder sind befugt, an den Sitzungen\n4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,                       des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzuneh-\n5. 1 Vertreter der Sektkellereien,                           men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.","2272                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Kommt der Weinfonds den ihm obliegenden Ver-           eher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und\npflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt,     insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht\ndie Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten                vorzulegen.\ndurchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.\n(6) Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner\nMittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf\n§ 23*)\nder Genehmigung des Bundesministers.\nAbgabe für den Weinfonds\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufga-    *) § 23 wird ab 1. Januar 1993 durch folgende Vorschriften ersetzt:\nben des Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu entrichten                                            § 21a\nWirtschaftsplan\n1 . von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine\njährliche Abgabe von 1,00 Deutsche Mark je Ar der               Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirt-\nschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundes-\nWeinbergfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt,           ministers.\nund\n§ 23\n2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-                                   Abgabe für den Weinfonds\ngungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben (mit                (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des\nAusnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau-            Weinfonds erforderlichen Mittel ist von Personen und Personenvereini-\nbenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder            gungen für Traubenmost, angegorenen Traubenmost, Wein oder\nsonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von             Schaumwein inländischen Ursprungs, der in Behältnissen bis zu 60\nLitern abgefüllt erstmals in den Verkehr gebracht oder in Behältnissen\n1 ,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals        von über 60 Litern Inhalt an Letztverbraucher abgegeben oder aus dem\nin den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländi-         Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, eine Abgabe von\nschen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erst-          2,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter zu entrichten.\nmals in den Handel gebrachter Trauben oder Trauben-             (2) Die für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung der Entrichtung\nmaische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Ver-     und Beitreibung der Abgabe zuständigen Stellen können von den Abga-\neinigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse,            bepflichtigen die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen.\nsofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich             (3) Personen und Personenvereinigungen, die gewerbsmäßig die in\nvon ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung       Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den Verkehr bringen, an Letztver-\nbraucher abgeben oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nübernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe,             verbringen, sind verpflichtet, den zuständigen Stellen auf Verlangen die\nfalls sie dem Weinfonds auf Verlangen den Kommitten-         Mengen dieser Erzeugnisse mitzuteilen und insoweit ihre Bücher und\nten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gel-        Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.\nten auch dann als erstmals in den Handel gebracht,\nwenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus Gebieten\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder                                         § 23a*)\nüber diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe\nErmächtigung\nnicht bereits vorher zu entrichten war.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genannten         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderli-\nAbgaben betragen vom 1. Januar 1991 an 1,20 Deutsche           chen Vorschriften zu erlassen über\nMark.\n1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festsetzung,\n(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-             Überwachung und Entrichtung, Beitreibung und Abfüh-\nordnung die erforderlichen Vorschriften für die Erhebung,            rung der Abgabe,\nFestsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1           2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung der Abgabe,\nNr. 1.\n3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung der\n(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der                Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung der\nAbgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Weinfonds.                Abgabe,\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n4. die Berechnung der Abgabe bei Verschnitten oder son-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nstigen Erzeugnissen, die teilweise unter Verwendung\ndie erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und\nabgabepflichtiger Erzeugnisse hergestellt sind,\ndie Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei\nihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und           5. die Anrechnung einer nach den bis zum 31. Dezember\nihre Beitreibung zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach             1992 geltenden Vorschriften bereits entrichteten\nSatz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsicht-            Abgabe.\nlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hin-           In der Rechtsverordnung können Behörden oder Stellen,\nsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung           die über entsprechende Angaben verfügen, verpflichtet\nvon Säumniszuschlägen vorgesehen werden.                        werden, Name und Anschrift der Abgabepflichtigen sowie\n(4) Der Weinfonds kann, soweit dies zur Erhebung,           die der Abgabepflicht unterliegenden Mengen den zustän-\nFestsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1            digen Stellen mitzuteilen. Die Rechtsverordnung bedarf\nNr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichtigen Auskünfte     nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit für die\nverlangen.                                                      Erhebung, Festsetzung, Überwachung der Entrichtung,\nBeitreibung und Abführung der Abgabe keine Behörden\n(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenvereini-         oder Stellen der Länder für zuständig erklärt werden.\ngungen, die gewerbsmäßig Trauben, Traubenmaische,\nTraubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem          *) Diese Ermächtigung bezieht sich auf § 23 in der ab 1. Januar 1993\nWeinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in wel-              geltenden Fassung. Siehe auch Fußnote zu § 23.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                                                  2273\n§ 24                                     (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nAbgabe für die gebietliche Absatzförderung                       fahrlässig\n1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23\n(1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in\nAbs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nNr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese\nverweist, *)               '\nAbga?e darf die nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Abgabe\num rncht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.*)                         2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig erteilt,\n~2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Bei-\ntreibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder die                 3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von Prüfungen\nvon ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatz-                    oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder\nförderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere                    die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,\nder gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen, bedie-                  4. entgegen § 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht\nnen.                                                                        richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht\nzur Einsicht vorlegt oder*)\n*) § 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar 1993 in folgender Fassung:\n5. in anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fällen\n(1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet\nerzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1 Abgabepflichtigen eine\neinem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten\nAbgabe erheben. Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene           Verbot oder Gebot zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-\nAbgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.                      verordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n§ 24 a                                     (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer\nUnterrichtung und Abstimmung                             Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ord-\nnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu\nDie gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der                dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.\nWeinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante\nAbsatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst                             (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nsind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen.                    verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-\nDie näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Ge-                      stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach\n~chäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungsein-                Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 5 mit Geldbuße geahndet\nnchtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschäftsord-                  werden können, soweit dies zur Durchführung der Rechts-\nnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers.                          akte nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.\n§ 25                                   *) Die Nummern 1 und 4 des § 25 Abs. 2 gelten ab 1. Januar 1993 in\nfolgender Fassung:\nBußgeldvorschriften                                  1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 1O, 11 oder 23a Satz 1\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                             diese Bußgeldvorschrift verweist,\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Reben wieder anpflanzt,                              4. entgeg~n § 23 Abs. 3 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht\noder Sucher und Geschäftspapiere nicht zur Einsicht vorlegt oder\n2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4\nAbs. 5 Satz 1 oder§ 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                                                    § 26\ngeldvorschrift verweist,\nBerlin-Klausel\n3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3\nAbs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen voll-                   Dies~~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder                              Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n4. einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten                       ~erden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nVerbot der Neu- oder Wiederanpflanzung von Reben                     Uberleitungsgesetzes.\nzuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach\nAbsatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese                                                    § 27\nBußgeldvorschrift verweist.                                                                     ( 1nkrafttreten)","2274                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung\nder zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft\nVom 19. Oktober 1990\nAuf Grund des § 93 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\nschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufs-\nbildung in der Hauswirtschaft vom 29. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1168) wird aufge-\nhoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                       2275\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nnach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nVom 22. Oktober 1990\nAuf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der\nFinanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-\nlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2663) wird wie folgt geändert:\n1 . Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunfts-\nerzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\"\nersetzt.\nb) In § 2 Abs. 2 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nSatz 2\" ersetzt.\nc) In § 2 Abs. 3 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1\" ersetzt.\nb) In§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2\" durch,,§ 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 und Satz 2\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}