{"id":"bgbl1-1990-57-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":57,"date":"1990-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_57.pdf#page=11","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung","law_date":"1990-10-22T00:00:00Z","page":2275,"pdf_page":11,"num_pages":18,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                       2275\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nnach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nVom 22. Oktober 1990\nAuf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der\nFinanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-\nlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2663) wird wie folgt geändert:\n1 . Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunfts-\nerzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\"\nersetzt.\nb) In § 2 Abs. 2 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nSatz 2\" ersetzt.\nc) In § 2 Abs. 3 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1\" ersetzt.\nb) In§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2\" durch,,§ 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 und Satz 2\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie\n(BSHKostV)\nVom 23. Oktober 1990\nAuf Grund                                                      (4) Werden die mit der Amtshandlung betrauten Per-\nsonen aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes\n- des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der\noder die Schiffsführung zu vertreten hat, nicht an Bord ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1\nnommen oder an der Durchführung der Amtshandlungen\nS. 1342),\ngehindert, wird für die dadurch entstandenen Warte- und\n- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-          Ausfallzeiten je Bediensteten und angefangene Stunde ein\nsung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                 Betrag von 80 DM erhoben.\n(BGBI. 1 S. 541 ),\n(5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden bei der\n- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes         Kostenberechnung auf volle Deutsche Mark aufgerundet.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1270) und                                     (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder\nnach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im\n- des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August\n1980 (BGBI. 1 S. 1310),                                     amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-            (7) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ),       Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine\nverordnet der Bundesminister für Verkehr im Einver-            Gebühren erhoben.\nnehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekom-\n§2\nmunikation, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem\nBundesminister der Finanzen:                                      (1) Bei der Berechnung der Gebühren für die Schiffsver-\nmessung werden die im Schiffsmeßbrief angegebene Brutto-\n§ 1                             raumzahl oder Bruttoregistertonnen zugrunde gelegt. Die\nim Schiffsmeßbrief gesondert ausgewiesenen Bruttoregi-\n(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie        stertonnen für Luken und Laderäume werden mitberück-\nerhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten des Flag-           sichtigt. Bei Nachvermessungen werden die Raumzahl\ngenrechts, der Schiffsbesetzung und Schiffsoffizierausbil-     oder die Registertonnen der nachvermessenen Räume\ndung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nautischer            zugrunde gelegt. Die Ergebnisse werden jeweils auf volle\nAnlagen, Geräte und Instrumente sowie für Amtshandlun-         Zehn aufgerundet.\ngen auf dem Gebiet des Bergrechts im Festlandsockel\nKosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verord-               (2) Werden Gebühren nach Aufwand abgerechnet, wer-\nnung. Die Konsulate erheben für die Ausstellung eines          den für jede angefangene Stunde folgende Beträge\nSchiffsvorzertifikats die Gebühr nach Abschnitt I Nr. 1 der   zugrunde gelegt:\nAnlage.                                                        1. für Beamte des höheren Dienstes und\nvergleichbare Angestellte                       95 DM,\n(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden                 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und\nGebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erho-               vergleichbare Angestellte                       70 DM,\nben. Für Auslagen nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Verwal-          3. für sonstige Bedienstete                         50 DM.\ntungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalbetrag\nvon 10 DM erhoben werden.                                         (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden im\nAusland so wird ein Zuschlag von 25 vom Hundert der\n(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außer-      Gebühr nach § 1 Abs. 2 erhoben.\nhalb der Dienstzeit, werden folgende Zuschläge erhoben:\n1. für Arbeiten an gesetzlichen Feier-                                                    §3\ntagen (0 Uhr bis 24 Uhr, am 24. und\n31. Dezember ab 12 Uhr)               100 vom Hundert,        (1) Für Reise- unp Wartezeiten vor und nach einer\nPrüfung an Bord, Kompensierungen und Regulierungen\n2. für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des                          sowie bei kostenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen\nSonnabends bis 24 Uhr des Sonn-                            nach den §§ 16 oder 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-\ntags)                                  50 vom Hundert,     heitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ),\n3. für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7                           geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBI. 1\nUhr), soweit nicht bereits Zuschläge                      S. 1570), wird für jede angefangene Stunde ein Betrag von\nfür Sonn- und Feiertagsarbeit er-                          80 DM, höchstens jedoch je Tag von 960 DM erhoben.\nhoben werden                           25 vom Hundert\n(2) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes tragen\nder Gebühr nach Absatz 2.                                     die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                             2277\nder Schiffssicherheitsverordnung, wenn ein Verstoß gegen                                 §5\ndie Vorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft.\ndes § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5\nBuchstabe a oder Abs. 7 oder des§ 61 Abs. 1 (zugelassener   Gleichzeitig treten\nRadarreflektor) der Schiffssicherheitsverordnung festge-    1. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundes-\nstellt wird.                                                    amtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978\n(BGBI. 1S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung\n(3) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten der           vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 250),\nNachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-\nheitsverordnung, wenn er gegen die mit der Zulassung        2. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-\nverbundenen Auflagen verstoßen hat.                             schen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der\nPrüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente\n§4                                  vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1S. 129), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1\nFür die Genehmigung einer Forschungshandlung nach            S. 2449), und\n§ 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nach-\n3. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-\nträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen\nschen Hydrographischen Instituts im Bereich des Fest-\nder Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebühren-\nlandsockels vom 14. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 4)\nermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebühren-\nbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.             außer Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","2278                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                       Gebühr\nNr.                Gebührentatbestand                            Rechtsgrundlage        Deutsche Mark\n1. Flaggenrecht\nAusstellung eines Schiffsvorzertifikats       § 3 Buchstabe a,                       130,-\n§ 5 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz ),\n1\n§ 26 Abs. 1 Konsulargesetz 2)\n2   Ausstellung eines Flaggenscheines für          § 3 Buchstabe b,                         65,-\nProbe- und Überführungsfahrten                § 10 Flaggenrechtsgesetz\n3   Ausstellung eines Flaggenscheines              § 3 Buchstabe b,\na) für Schiffe in Bareboatcharter              § 11 Flaggenrechtsgesetz\n- Erstausstellung                                                                 250,-\n- Verlängerung                                                                    100,-\n- Widerruf                                                                        100,-\nb) auf Grund einer internationalen Verein-                                         15,-bis 35,-\nbarung\n4   Ausstellung eines Flaggenzertifikats           § 3 Buchstabe d Flaggenrechtsgesetz      70,-\n5   Änderung, Verlängerung, Ersatz-                                                    20,- bis 100,-\nausfertigung oder Widerruf eines Schiffs-\nvorzertifikats, eines Flaggenscheines\noder eines Flaggenzertifikats\n6   Gestattung der Führung einer anderen           § 7 Flaggenrechtsgesetz\nNationalflagge\n- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ                                                      300,-\n- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ                                             500,-\n- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ                                                       800,-\n7    Änderung einer Gestattung zur Führung         § 7 Flaggenrechtsgesetz                100,-\neiner anderen Nationalflagge ohne gleich-\nzeitige Eintragung in das Internationale\nSeeschiffahrtsregister\n8    Eintragung in das Internationale              § 12 Flaggenrechtsgesetz\nSeeschiffahrtsregister\n- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ                                                      150,-\n- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ                                             250,-\n- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ                                                       400,-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                       2279\nLfd.                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand                                 Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                          Deutsche Mark\nII. Schiffsbesetzungsverordnung, Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nErteilung von Ausnahmen hinsichtlich              § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4 SchBesV 3\n)       40,-\nder Befugnisse von Kapitänen sowie von\nSchiffsoffizieren des nautischen und\ntechnischen Schiffsdienstes\n2   Erteilung von Befugniserweiterungen               § 24 Abs. 3 und 5 SchOffzAusbV   4\n) 25,- bis 65,-\nan Kapitäne, Leiter von Maschinenan-\nlagen und Schiffsoffizieren\n3   Zulassung von Soldaten der Marine als             § 24 Abs. 4 und 5 SchOffzAusbV            35,-\nZweiter oder weiterer Schiffsoffizier des\nnautischen und technischen Dienstes\n4   Genehmigung von Abweichungen von                  § 27 Abs. 1 SchOffzAusbV              25,- bis 65,-\nden vorgeschriebenen Ausbildungs-\ngängen zum Erwerb der Befähigungs-\nzeugnisse\nIII. Schiffsvermessung\nVermessung nach den London-Regeln        6\n)      § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV    5\n)\na) für ein vollständiges Vermessungs-\nergebnis\nbis RZ 1 600                                                                           400,-\nzuzüglich je Einheit Raumzahl                                                            -,80\nmindestens jedoch                                                                      740,-\nab RZ 1 601 bis RZ 6 000                                                               560,-\nzuzüglich je Einheit Raumzahl                                                            -,70\nab RZ6 001                                                                             860,-\nzuzüglich je Einheit Raumzahl                                                            -,65\nhöchstens jedoch                                                                   20000,-\nb) für Änderung der Netto-Raumzahl\nbei Änderung des Tiefgangs                                                                200,-\n2   Vermessung nach Regel 1                           § 3 Abs. 4 oder 5 SchVmV\nder Oslo-Regeln 1 ) bzw. Vermessung\nnach ausländischen Vorschriften\na) für ein erstes vollständiges\nVermessungsergebnis\nbis 1 600 AT                                                                           500,-\nzuzüglich je Registertonne                                                               1,-\nmindestens jedoch                                                                      925,-\nab 1 601 AT bis 6 000 AT                                                               660,-\nzuzüglich je Registertonne                                                               -,90\nab 6 001 RT                                                                          1 260,-\nzuzüglich je Registertonne                                                               -,80\nhöchstens jedoch                                                                   25 000,-","2280                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.                                                                                  Gebühr\nGebührentatbestand                          Rechtsgrundlage      Deutsche Mark\nNr.\nb) für jedes weitere vollständige\nVermessungsergebnis\nbis 1 600 RT                                                                 300,-\nzuzüglich je Registertonne                                                     -,60\nmindestens jedoch                                                            660,-\nab 1 601 RT bis 6 000 RT                                                     460,-\nzuzüglich je Registertonne                                                     -,50\nab6 001 RT                                                                 1 060,-\nzuzüglich je Registertonne                                                     -,40\nhöchstens jedoch                                                          12 500,-\n3   Zusätzliche Vermessung eines neuen          § 3 Abs. 4 SchVmV\nSchiffes nach Regel I der Oslo-Regeln\nbis 1 600 AT                                                                   1 000,-\nzuzüglich je Registertonne                                                         -,70\nab 1 601 AT bis 6 000 RT                                                       1 240,-\nzuzüglich je Registertonne                                                         -,55\nab6 001 RT                                                                     2140,-\nzuzüglich je Registertonne                                                         -,40\nhöchstens jedoch                                                              12 500,-\n4  Vermessung nach Regel II                    § 3 Abs. 4 SchVmV             Gebühr nach Nr. 2b\nder Oslo-Regeln\n5  Vermessung nach dem vereinfachten Ver-\nfahren\na) Raumvermessung                           §4Abs.1 SchVmV                        525,-=-\nb) ausschließliche Längenvermessung         § 4 Abs. 2 SchVmV                      95,-\n6  Vermessung von Schiffsbehältern und         §5SchVmV                          nach Aufwand\nLaderäumen\n7  Typ- und Serienvermessung                   § 6 Abs. 1 SchVmV\na) für das erste Typschitf                                                Gebühr nach Nr. 2a\n(eine Registertonne entspricht einer\nEinheit Raumzahl)\nb) für jedes weitere Schiff desselben                                        30 vom Hundert\nTyps                                                                  der Gebühr nach Nr. 7 a\nc) für den ersten Schiffsbehältertyp                                          nach Aufwand\nd) für jeden weiteren Schiffsbehälter                                        30 vom Hundert\ndesselben Typs                                                        der Gebühr nach Nr. 7 c\n8  Projektberechnungen, Vorvermessungen        § 5 Abs. 1 Nr. 1 SeeAufgG,        nach Aufwand\nGutachten und sonstige Vermessungs-         § 3 Abs. 5 SchVmV\nberechnungen\n9  Ausstellung eines Schiffsmeß- oder eines    § 9 Abs. 1 SchVmV                     300,-\nBehältermeßbriefes\n10   Erstellung von Abschriften oder Durch-\nschritten eines Schiffsmeß- oder Behälter-\nmeßbriefes\na) bei der Fertigung mit der Erstschrift                                            32,-\nb) bei der nachträglichen Fertigung                                                 95,-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                       2281\nLfd.                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand                            Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                         Deutsche Mark\n11   Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der        § 9 Abs. 3 SchVmV                            170,-\nUmstellung eines Wechselschiffes\n12   Ausstellung von                               § 9 Abs. 2 SchVmV\na) Bescheinigungen für die Eintragung in\ndas Schiffbauregister                                                                  250,-\nb) Bescheinigungen über das Meßergeb-\nnis oder ein vorläufiges Meßergebnis                                                   125,-\nc) Bescheinigungen über Laderaum- und\nBehälterinhalte\n250,-\nd) sonstigen Bescheinigungen                                                                75,-\n13   Änderung im Schiffsmeß- oder Behälter-        § 10SchVmV\nmeßbrief                                                                                    42,-\n14   Erstellung von Abschriften oder\nDurchschriften von Bescheinigungen\nnach Nr. 12\na) bei der Fertigung der Erstschrift                                                        27,-\nb) bei nachträglicher Fertigung                                                             65,-\n15   Ersatzausfertigung                            § 11 SchVmV\na) eines Meßbriefes                                                                         95,-\nb) einer Meßbescheinigung                                                                   65,-\nIV. Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente\nPrüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen, Selbststeueranlagen,\nMagnet-Femkompaßanlagen und Geräten zur Kursüberwachung\n1  Baumusterprüfung eines Magnet-Regel-          § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 8\n)\noder eines Magnet-Steuerkompasses der\nKlasse!\na) mit Kompaßstand                                                                       9000,-\nb) ohne Kompaßstand                                                                      5300,-\n2  Baumusterprüfung                              § 18Abs. 2, § 19Abs.1 Nr.1,\na) eines Magnet-Steuerkompasses der           § 45 Abs. 5 Nr. 5 a und Abs. 7 SchSV,\nKlasse II oder eines Magnet-Reserve-      § 39 Abs. 2 BinSchUO )  11\nkompasses für einen Magnet-Regel-\noder einen Magnet-Steuerkompaß\nder Klasse I oder II                                                                  5300,-\nb) eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse III                                                                         3900-\nc) eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse IV                                                                         2800,-\nd) eines Magnetkompasses für Binnen-\nschiffe                          ·                                                    2050,-\n3  Baumusterprüfung einer optischen Über-        § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 NL 1 SchSV          750,-\ntragungseinrichtung für Reflexions- oder\nProjektionskompasse","2282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand                          Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                       Deutsche Mark\n4  Baumusterprüfung einer komplizierten        § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\nSelbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformations-\ngeber                                                                             13 000,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                          9500,-\n5  Baumusterprüfung einer einfachen            § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\nSelbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformations-\ngeber                                                                              9 400,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                          5800,-\n6  Baumusterprüfung einer Magnet-Fern-         § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV       9 550,-\nkompaßanlage\n(ohne Magnetkompaß)\n7  Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV       4250,-\n(ohne Magnetkompaß)\n8  Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-        § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV       3900,-\nKursinformationsgebers\n(ohne Magnetkompaß)\n9  Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes        § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV        900,-\nfür Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-\nkompaßanlagen und Kursalarmanlagen\n10   Prüfung eines Baumusters der in den         § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV\nNummern 1 bis 9 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits\nzugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\na) umfangreich sind und eine Labor-                                               40 vom Hundert\nprüfung erfordern                                                             der Grundgebühr\nb) einfach sind und eine Laborprüfung                                              20 vom Hundert\nerfordern                                                                     der Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Labor-                                               1O vom .Hundert\nprüfung erfordern                                                             der Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Laborprüfung                                              5 vom Hundert\nerfordern                                                                     der Grundgebühr\n11   Bestimmung c:!er magnetischen Mindest-      § 22 Abs. 1 SchSV\nabstände\na) eines Einzelgerätes                                                                  850,-\nb) eines Einzelgerätes, für das keine Auf-\nmagnetisierung erforderlich ist                                                     600,-\nc) eines Einzelgerätes mit weniger als\n50 kg Gesamtmasse                                                                   600,-\nd) eines Einzelgerätes mit weniger als\n50 kg Gesamtmasse, für das keine\nAufmagnetisierung erforderlich ist                                                  400,-\n12   Prüfung der Aufstellung der Magnet-         § 22 Abs. 1 SchSV\nRegel- und Magnet-Steuerkompasse\nje angefangene Stunde                                                                    90,-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                     2283\nLfd.                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand                          Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                     Deutsche Mark\n13    Prüfung von Selbststeueranlagen vor Ver-   § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV\nwendung an Bord je angefangene Stunde                                                   90,-\n14    Prüfung von Magnetkornpassen der           § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV,\nKlasse A oder B vor Verwendung an Bord      § 39 Abs. 3 BinSchUO\noder von Magnetkornpassen für die\nBinnenschiffahrt vor dem Einbau                                                         80,-\n15   Beratung zur Beseitigung von Vibrations-    § 22 Abs. 1 SchSV\nstörungen an Bord\nje angefangene Stunde                                                                   90,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n16   Regulierung eines Kompasses auf             § 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,\nSchiffen in Abständen von zwei Jahren,      § 39 Abs. 5 BinSchUO\nauf Schiffen mit einer Länge über alles\na) bis     30m                                                                         160,-\nb) über 30 m bis 60m                                                                   210,-\nc) über 60 m bis 90m                                                                   370,-\nd) über 90 m bis 120 m                                                                 470,----'\ne) über 120 m bis 200 m                                                                600,-\nf) über200 m                                                                           750,-\ng) Regulierung jeden weiteren\nKompasses und Regulierung\neines Kompasses mit besonderer\nSondenfeldkompensation                                                            110,-\n17   Kompensierung einer Peilfunkanlage in       § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV\nAbständen von zwei Jahren auf Schiffen\na) bis 1 600 BRT/BRZ                                                                  420,-\nb) über 1 600 BAT/BRZ                                                                 580,-\nc) sind außer der Aufnahme der Funk-\nbeschickungskurve keine weiteren\nKompensiermaßnahmen erforderlich,\nso ermäßigen sich die Gebühren zu\nden Nrn. 17 a und 17 b auf                                                    75 vom Hundert\n18   Kompensierung jeder weiteren Frequenz       § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV, Kap. IV\noder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit    Regel 12b)i) SOLAS 10)                    110,-\n19   a) Regulierung eines Kompasses - bei\nBinnenschiffen einschließlich der Prü-\nfung des ordnungsgemäßen Einbaus -\noder Kompensierung einer Peilfunk-\nanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich\noder zusätzliche Deviations-\nbestimmung oder zusätzliche Auf-\nnahme der Funkbeschickung                                                           95,-\nb) Regulierung eines Kompasses mit\nbesonderer Sondenfeldkompensation\nvor Inbetriebnahme zusätzlich                                                     170,-\n20   Benutzung eines Funkbeschickungs-           § 22 Abs. 3 SchSV\nsenders je angefangene halbe Stunde                                                     25,-","2284                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand                             Rechtsgrundlage          Deutsche Mark\nNr.\n21   Elektrische Regulierung je Komponente           § 22 Abs. 2 SchSV\nzusätzlich                                                                                  170,-\n22   Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW            § 22 Abs. 2 SchSV\nauf besondere Anforderung zusätzlich\na) bei Schiffen bis     90 m Länge                                                          170,-\nb) bei Schiffen über 90 m Länge                                                             230,-\n23   Ausrichten von Peileinrichtungen                § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 SchSV\nund Kompaßtöchtern (auf besondere\nAnforderung) je angefangene Stunde                                                           90,-\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,\nEcholotanlagen und Wendeanzeigern\n24   Baumusterprüfung einer Kreiselkompaß-           § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\nanlage\na) der Klassen I und II\nmit Horizontanzeige                                                                 28 750,-\nb) der Klassen I und 11\nohne Horizontanzeige                                                                23 300,-\n25   Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage           § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV     9 500,-\n26   Baumusterprüfung einer Echolotanlage            § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV    15 000,-\n27   Baumusterprüfung eines Wende-                   § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV     4400,-\nanzeigers\n28   Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes            § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\nfür\na) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-                                                       2200,-\nanlagen und Echolotanlagen, das eine\nPrüfung an Bord und im Labor\nerfordert\nb) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-\nanlagen, Echolotanlagen und Wende-\nanzeiger, das\naa) eine Prüfung im Labor erfordert;\nmit kor.,plizierten Funktionen                                                   1 000,-\nbb) eine Prüfung im Labor erfordert;\nmit einfachen Funktionen                                                           750,-\ncc) keine Prüfung an Bord\noder im Labor erfordert                                                            470,-\n2S   Prüfung eines Baumusters der in den             § 18 Abs. 2 und Abs. 3,\nNummern 24 bis 28 genannten Anlagen             § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV\nund Geräte, das gegenüber einem bereits\nzugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist die\na) eine Bordprüfung und eine Labor-\nprüfung oder eine Straßenerprobung\nund eine Laborprüfung erfordern                                                  60 vom Hundert\nder Grundgebühr","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Oktober 1990                         2285\nLfd.                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand                            Rechtsgrundlage               Deutsche Mark\nNr.\nb) umfangreich sind und                                                               40 vom Hundert\neine Laborprüfung erfordern                                                       der Grundgebühr\nc) einfach sind und                                                                    20 vom Hundert\neine Laborprüfung erfordern                                                       der Grundgebühr\nd) umfangreich sind und                                                                10 vom Hundert\nkeine Laborprüfung erfordern                                                      der Grundgebühr\ne) einfach sind und                                                                     5 vom Hundert\nkeine Laborprüfung erfordern                                                      der Grundgebühr\n30   Prüfung einer Kreiselkompaßanlage            § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV            280,-\nvor Verwendung an Bord\n31   Prüfung einer Fahrtmeßanlage                 § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV\nvor Verwendung an Bord\nje angefangene Stunde                                                                         90,-\n32   Prüfung eines Wendeanzeigers                 § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV            160,-\nvor Verwendung an Bord\n33   Prüfung einer Echolotanlage                  § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV\nvor Verwendung an Bord\na) der Klassen I und III                                                                     500,-\nb) der Klassen II und IV                                                                     250,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern\n34   Baumusterprüfung eines Winkel-               § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV          3300,-\nmeßgerätes\n35   Baumusterprüfung eines Barometers oder       § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV          3300,-\nBarographen\n36   Prüfung eines Baumusters der in den          § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV\nNummern 34 und 35 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen\nBaumuster Änderungen aufweist, die\na) eine Laborprüfung erfordern                                                         40 vom Hundert\nder Grundgebühr\nb) keine Laborprüfung erfordern                                                        1Ovom Hundert\nder Grundgebühr\n37   Prüfung eines Winkelmeßgerätes               § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV            110,-\nvor Verwendung an Bord\n38   Prüfung eines Barometers oder Baro-          § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV            130,-\ngraphen vor Verwendung an Bord\nPrüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen\n39   Baumusterprüfung einer Positionslaterne      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV,         4400,-\noder einer Signalleuchte                     § 4 der Verordnung über die Farbe und\nLichtstärke der Bordlichter sowie die\nZulassung von Signalleuchten in der\nRheinschiffahrt und im Geltungsbereich\nder Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung ) 11","2286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.                                                                                               Gebühr\nGebührentatbestand                           Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                            Deutsche Mark\n40    Baumusterprüfung einer Morsesignal-         § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            4800,-\nleuchte mit handbetätigtem Signalgeber\n41    Baumusterprüfung eines Tagsignal-/          § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            5000,-\nSuchscheinwerfers\n42   Baumusterprüfung einer Manöversignal-        § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            6000,-\nanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem\nSignalgeber\n43   Baumusterprüfung einer Pfeife mit hand-      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV,           4600,-\nbetätigtem Signalgeber                       § 37 Abs. 4 BinSchUO\n44   Baumusterprüfung eines automatischen         § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            2400,-\nSignalgebers\n45   Baumusterprüfung einer elektrischen          § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            3800,-\nEinrichtung mit den entsprechenden\nSchalleigenschaften einer Glocke und/\noder eines Gongs\n46   Baumusterprüfung einer Glocke oder           § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            1 600,-\neines Gongs\n47   Prüfung eines Baumusters der in den          § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV,\nNummern 39 bis 46 genannten Anlagen          § 37 Abs. 4 BinSchUO,\nund Geräte, das gegenüber einem bereits      § 4 der Verordnung über die Farbe und\nzugelassenen Baumuster Änderungen            Lichtstärke der Bordlichter sowie die\naufweist, die                                Zulassung von Signalleuchten in der\na) einer Laborprüfung mit Prüfung            Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich     40 vom Hundert\nauf Seewasser- und Witterungs-           der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung        der Grundgebühr\nbeständigkeit erfordern\nb) eine Laborprüfung ohne Prüfung                                                        25 vom Hundert\nauf Seewasser- und Witterungs-                                                      der Grundgebühr\nbeständigkeit erfordern\nc) umfangreich sind und                                                                  1Ovom Hundert\nkeine Laborprüfung erfordern                                                        der Grundgebühr\nd) einfach sind und                                                                       5 vom Hundert\nkeine Laborprüfung erfordern                                                        der Grundgebühr\n48   lichttechnische Prüfung                      § 10 Abs. 3 SchSV                               1 550,-\neiner Seenotsignalleuchte\n49   Prüfung der Anbringung von Positions-        § 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV                           90,-\nlaternen, Schallsignalanlagen und\nManöversignalanlagen je angefangene\nStunde\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n50   Baumusterprüfung einer Radaranlage           § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\na) der Klasse I A und I B                                                                   13 000,-\nb) der Klasse II A und II B                                                                 11 000,-\nc) der Klasse III                                                                            8500,-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                 2287\nLfd.                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand                          Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                   Deutsche Mark\nd) eines Zusatzgerätes mit\nelektronischer Datenverarbeitung\noder vergleichbaren Einrichtungen\naa) mit komplizierten Funktionen                                              15 000,-\nbb) mit einfachen Funktionen                                                    8300,-\ne) eines Zusatzgerätes ohne\nelektronische Datenverarbeitung das\naa) eine Prüfung an Bord erfordert                                              3400,-\nbb) eine umfangreiche Prüfung                                                   2600,-\nim Labor erfordert\ncc) eine einfache Prüfung                                                       1 500,-\nim Labor erfordert\ndd) keine Prüfung an Bord oder                                                    800,-\nim Labor erfordert\n51   Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage       § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\na) der Klasse 1                                                                   10000,-\nb) der Klasse II                                                                    8300,-\n52   Prüfung zur Feststellung der nautischen     § 23 Abs. 3 SchSV\nEignung\na) einer Seenotfunkbake                                                           10000,-\nb} eines tragbaren Funkgerätes für                                                  5200,-\nRettungsboote und -flöße\nc) eines Seenotsenders für                                                          5500,-\nnicht ausrüstungspflichtige Schiffe\n53   Baumusterprüfung einer                      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV  22000,-\nintegrierten Navigationsanlage\n54   Baumusterprüfung einer                      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV  18000,-\nSatelliten-Navigationsanlage\n55   Baumusterprüfung einer                      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\nHyperbel-Navigationsanlage\na} mit komplizierten Funktionen                                                    19 000,-\nb) mit einfachen Funktionen                                                        15 000,-\n56   Baumusterprüfung eines Radarreflektors      § 10 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV    5700,-\n57   Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes        § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\nzu den in den Nummern 53 bis 55\ngenannten Anlagen mit elektronischer\nDatenverarbeitung oder vergleichbaren\nEinrichtungen\na) mit komplizierten Funktionen,                                                   16000,-\ndie eine Prüfung an Bord erfordert\nb) mit einfachen Funktionen,                                                       10000,-\ndie eine Prüfung an Bord erfordert\nc) mit komplizierten Funktionen,                                                    6800,-\ndie nur eine Prüfung im Labor erfordert\nd) mit einfachen Funktionen,                                                        5900,-\ndie nur eine Prüfung im Labor erfordert\ne) mit einfachen Funktionen,                                                        3000,-\ndie nur eine eingeschränkte Prüfung\nim Labor erfordert","2288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand                            Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                          Deutsche Mark\n58   Prüfung eines Baumusters der in den           § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3,\nNummern 51 bis 58 genannten Anlagen           § 19 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3 SchSV\nund Geräte, das gegenüber einem bereits\nzugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die\na) eine Prüfung an Bord erfordern                                                      60 vom Hundert\nder Grundgebühr\nb) eine Prüfung im Labor erfordern                                                     40 vom Hundert\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Prüfung                                                  10 vom Hundert\nim Labor erfordern                                                                der Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Prüfung                                                       5 vom Hundert\nan Bord und im Labor erfordern                                                    der Grundgebühr\n59   Prüfung einer integrierten Navigations-       § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV         1 400,-\nanlage vor Verwendung an Bord\n60   Prüfung einer Radaranlage                     § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV\nvor Verwendung an Bord\na) der Klasse I A oder I B                                                                   500,-\nb) der Klasse I A mit automatischem Bild-                                                  1 000,-\nauswertegerät\nc) der Klasse II A oder II B                                                                 300,-\nd) der Klasse 111                                                                            235,-\n61   Prüfung einer Peilfunkanlage                  § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV           235,-\nvor Verwendung an Bord\n62.  Prüfung der Beeinflussung der Ortungs-        §27 SchSV                                      150,-\nfunkanlagen durch Amateurfunkstellen\n63   Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk-      § 22 Abs. 1 SchSV\nund Navigationsanlagen\nje angefangene Stunde                                                                         90,-\nSonstige Amtshandlungen\n64   Umschreibung einer Baumusterzulassung         § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV                        320,-\nauf einen Dritten\n65   Umschreibung der Genehmigung                  § 22 Abs. 1 SchSV                              130,-\nzur Aufstellung oder Anbringung von\nAnlagen und Geräten auf einen Dritten\n66   a) Anerkennung von Betrieben                  § 20 Abs. 3, § 21 SchSV                        310,-\nb) Verlängerung der Anerkennung                                                              135,-\n67   Prüfung der Änderung der Unterlagen,          § 19 Abs. 3 SchSV                              150,-\nAngaben und Kennzeichnungen für ein\nzugelassenes oder zugelassenes und\ngeändertes Baumuster\n68   a) Bauartprüfung nautischer Anlagen,          § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV     50 vom Hundert\nGeräte und Instrumente im Einzelfall                                              der Grundgebühr\nder Baumusterprüfung\nb) Nachprüfung einer bauartzugelassenen                                                1Ovom Hundert\nAnlage                                                                            der Grundgebühr\nder Baumusterprüfung","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                 2289\nLfd.                                                                                    Gebühr\nNr.               Gebührentatbestand                         Rechtsgrundlage\nDeutsche Mark\n69    Ausnahmegenehmigung für nautische         § 8 Abs. 1 SchSV\nAnlagen, Geräte und Instrumente, die\na) nur eine Prüfung der Unterlagen                                                110,-\nerfordern\nb) eine einfache Prüfung im Labor                                             110,- bis 1 000,-\nund/oder an Bord erfordern\nc) eine umfangreiche Prüfung im Labor                                       1 000,- bis 4 000,-\nund/oder an Bord erfordern\n70   Anerkennung von Prüfungen                  § 12 Abs. 2 SchSV\nanderer Stellen die\na) im Einzelfall oder                                                             110,-\nb) allgemein                                                                      270,-\nausgesprochen werden\n71   Durchführung von Messungen zur elektro-    § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV\nmagnetischen Verträglichkeit\nje angefangene Stunde                                                               90,-\n72   Kostenpflichtige Überwachungs-             § 16, § 19 Abs. 2 Satz 4 SchSV\nmaßnahme\nje angefangene Stunde                                                               90,-\nGebührenermäßigung\n73   Werden Teilprüfungen anderer Stellen als\nNachweis der Erfüllung der Zulassungs-\nanforderungen anerkannt, ermäßigen sich\ndie Gebühren der in den Nummern 4, 5, 8,\n25 bis 28, 40 bis 47 und 49 genannten\nGebührentatbestände bei der\na) Prüfung von Bauweise und Schutz                                           um 5 vom Hundert\nb) Vibrationsprüfung                                                         um 10 vom Hundert\nc) Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung                                         um 15 vom Hundert\nd) Prüfung auf Seewasser- und\nWitterungsbeständigkeit                                                  um 15 vom Hundert","2290                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.                                                                                                                               Gebühr\nGebührentatbestand                                      Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                                                           Deutsche Mark\nV. Festlandsockel\nGenehmigung einer Forschungshandlung                     § 132 Abs. 1 BBergG 12)\na) im Zusammenhang mit Sprengungen                                                                               1 500,- bis     5 000,-\nb) in allen übrigen Fällen                                                                                         500,- bis     2 000,-\n2       Genehmigung                                              § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG\na) zur Errichtung                                                                                               5 000,- bis 100 000,-\nb) zum Betrieb                                                                                                  2 000,- bis 20 000,-\neiner Transit-Rohrleitung\n3       Untersagung\na) einer nicht genehmigten Forschungs-                   § 132 Abs. 4 BBergG                                              250,-\nhandlung\nb) einer nicht genehmigten Errichtung                    § 133 Abs. 3 in Verbindung mit                                   250,-\noder eines nicht genehmigten Betriebs              § 72 Abs. 1 BBergG\neiner Transit-Rohrleitung\n4       Nachträgliche Änderung der Genehmigung                  §§ 132, 133 BBergG in Verbindung mit                       100,- bis     1 000,-\nden Vorschriften des VwVfG\n5       Prüfungen und Untersuchungen, die in                    § 132 Abs. 1 und 2 BBergG                                  100,- bis     1 000,-\nNebenbestimmungen einer Genehmigung\nbei einer Forschungshandlung besonders\nangeordnet sind\n6       Prüfungen und Untersuchungen, die in                    § 133 Abs. 1 und 2 BBergG                                  200,-bis      2 000,-\nNebenbestimmungen einer Genehmigung                                                                              ln den Fällen der\nbei einer Transit-Rohrleitung besonders                                                                          Nummern 5 und 6 erhöht\nangeordnet sind                                                                                                  sich die Gebühr bei Mit-\nfahrt eines Beauftragten\ndes Bundesamtes für\nSeeschiffahrt und Hydro-\ngraphie auf dem Fahr-\nzeug eines Dritten\n- am ersten Tag\num900,-DM\n- für jeden weiteren Tag\num400,-DM\n1)   Flaggenrechtsgesetz in aer Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1342)\n2)   Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317)\n3) Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523)\n4)   Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1S. 323)\n5)   Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169)\n6)   London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65)\n7)   Oslo-Regeln: Anlage zu dem Übereinkommen vom 1O. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957\n(BGBI. 1957 II S. 1469)\n8)   Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)\n9)   Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)\n10 )  Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar\n1979 (BGBI. II S. 141)\n11 )  Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775)\n12 )  Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310)","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990                             2291\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\n(ZOVers)                              ·\nVom 27. September 1990\n1.                                - den Unfallausgleich,\nPensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden                - das Vorliegen der Voraussetzung für die Zahlung\nvon erhöhter Dienstunfallversorgung und der ein-\n(1) Auf Grund des§ 49 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über\nmaligen Entschädigung,\ndie Versorgung der Beamten und Richter in Bund und\nLändern in der Fassung der Bekanntmachung vom                   - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570), zuletzt geändert durch       das Sozialamt der Deutschen Bundespost,\nArtikel I des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1221 ), in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Geset-      im Bereich der Landespostdirektion Berlin der Präsi-\nzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen               dent der Landespostdirektion Berlin für alle vor Eintritt\nBundespost vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) übertragen         des Versorgungsfalles notwendig werdenden Entschei-\nwir im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern           dungen,\ndie uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beam-       4. die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge\ntenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der        nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nDeutschen Bundespost zustehenden Befugnisse auf die             der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nnachstehend genannten Behörden (Pensionsfestset-                Personen mit Wohnsitz im Saarland\nzungs- und -regelungsbehörden). Die sachliche Zustän-\ndigkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehör-          die Oberpostdirektion Koblenz -       Bereich POST-\nden umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller           DIENST,\nArt, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung\netwas anderes bestimmt ist.                                 5. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen\nEntscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und\n(2) Örtlich zuständig sind für                                Regelung der von der Generaldirektion POSTDIENST\n1. alle vor Beginn des Ruhestandes sowie aus Anlaß              nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 festgesetzten Versorgungs~\neines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen          bezüge\nund Maßnahmen zur Festsetzung von Versorgungsbe-            die Oberpostdirektion Köln - Bereich POSTDIENST.\nzügen\n6. Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\ndie Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-           oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des\npostdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren         Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,\nBereich der dienstliche Wohnsitz des Versorgungsbe-         so bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-\nrechtigten liegt,                                           lungsbehörde zuständig. Diese ist auch zuständig für\n2. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen         die Bewilligung des Sterbegeldes, wenn Hinterbliebene\nEntscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und            mit Anspruch auf Witwengeld, Waisengeld oder Unter-\nRegelung von Versorgungsbezügen sowie zur Betreu-           haltsbeitrag nicht vorhanden sind.\nung der Versorgungsempfänger\n(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-\ndie Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-       keiten nach Absatz 2 und damit der Generaldirektion\npostdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren\nPOSTDIENST vorbehalten sind:\nBezirk der Versorgungsberechtigte wohnt; wohnen ver-\nsorgungsberechtigte Hinterbliebene (einschließlich der  1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-\nEmpfänger von Unterhaltsbeiträgen) in verschiedenen          dungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall\nOrten, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem            hinausgehende Bedeutung haben,\nWohnsitz der Witwe oder, wenn eine solche nicht vor-    2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal-\nhanden ist, nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise,            tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-\n3. alle vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu           halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6\ntreffenden Entscheidungen auf dem Gebiet der beam-           Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,\ntenrechtlichen Unfallfürsorge über                      3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforde-\n- die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen,            rung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billig-\nkeitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversor-\n- die Erstattung von Sachschäden und besonderen\ngungsgesetz, wenn der von der Generaldirektion\nAufwendungen,\nPOSTDIENST durch besondere Verfügung festge-\n- das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege-           setzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Über-\nkosten (ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag zum           zahlung im Prüfungsbericht des Bundesrechnungs-\nUnfallruhegehalt),                                        hofes erörtert worden ist,","2292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-   1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2\nles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur       Satz 2 des Beamterirechtsrahmengesetzes in der Fassung\nerstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für         der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\ndie den Generaldirektionen der Unternehmen der Deut-       S. 462) übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1\nschen Bundespost und dem Direktorium angehörenden         Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Befugnis, in\nBeamten sowie der beamteten Präsidenten (Rektoren,       Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem\nLeiter) der zentralen und regionalen Mittelbehörden,     Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an\nVersorgungsberechtigte der Deutschen Bundespost zu\n5. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-\nerlassen,\nles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur\nerstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der       den Leitern der in Artikel I genannten Behörden, soweit\nvon § 14 Postverfassungsgesetz erfaßten Personen         diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-\nmit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprü-        tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nche nach § 12 Abs. 5 Postverfassungsgesetz, soweit       abgelehnt haben.\nder Versorgungsanspruch bei der Deutschen Bundes-\npost besteht,                                               (2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\n6. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-   setzes übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1\nles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur       Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Vertretung der\nerstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im        obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenver-\nRahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7        hältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung\nAbs. 1 und 2 Postverfassungsgesetz erfaßten Perso-       den in Artikel I genannten Behördenleitern, soweit sie nach\nnenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 Postverfas-      Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nsungsgesetz sowie nach dem Beamtenversorgungsge-         zuständig sind.\nsetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deut-\nschen Bundespost besteht.\nIII.\nII.\nInkrafttreten\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nund Vertretung des Dienstherrn                    Diese Anordnung tritt am 27. September 1990 in Kraft.\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis                Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertra-\nin Angelegenheiten der Beamtenversorgung               gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-\nrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundes-\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes         ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 23. Sep-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar            tember 1982 außer Kraft.\nBonn, den 27. September 1990\nDeutsche Bundespost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nSender"]}