{"id":"bgbl1-1990-56-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":56,"date":"1990-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/56#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-56-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_56.pdf#page=37","order":13,"title":"Änderungsverordnung 1990 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1990-10-22T00:00:00Z","page":2253,"pdf_page":37,"num_pages":8,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990                             2253\nÄnderungsverordnung 1990\nzur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 22. Oktober 1990\nAuf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-\nSchlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § 126 geändert und\nder § 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der 1. DV-BEG\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1 S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar\n1989 (BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren\nErziehung nicht von anderer Seite laufend\nein höherer  Betrag  als 125 Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1. Juli 1967                                  ein höherer  Betrag  als 150 Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1. Januar 1971                                ein höherer  Betrag  als 200 Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1. Februar 1977                               ein höherer  Betrag  als 360 Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1 . März 1978                                 ein höherer  Betrag  als 430 Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1. März 1979                                  ein höherer  Betrag  als 550 Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1 . März 1981                                 ein höherer  Betrag  als 650 Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1 . Januar 1987                               ein höherer  Betrag  als 750 Deutsche  Mark  monatlich und\nab 1. Januar 1990                                ein höherer  Betrag  als 850 Deutsche  Mark  monatlich\ngezahlt wird.\"\n2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbs-\nunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie\nnicht ein eigenes Einkommen\nvon  mehr  als 125  Deutsche  Mark monatlich,\nab  1. Juli 1967                                 von  mehr  als 150 Deutsche   Mark monatlich,\nab  1. Januar 1971                               von  mehr  als 200  Deutsche  Mark monatlich,\nab  1. Februar 1977                              von  mehr  als 360  Deutsche  Mark monatlich,\nab  1. März 1978                                 von  mehr  als 430  Deutsche  Mark monatlich,\nab 1. März 1979                                  von  mehr  als 550  Deutsche  Mark monatlich,\nab 1 . März 1981                                 von  mehr  als 650  Deutsche  Mark monatlich,\nab 1. Januar 1987                                von  mehr  als 750  Deutsche  Mark monatlich und\nab 1. Januar 1990                                von  mehr  als 850  Deutsche  Mark  monatlich\nhaben;\".","2254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. § 18 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. für Pflegekinder auch mit Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung\nvon anderer Seite laufend\nein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Juli 1967                                 ein    höherer Betrag als 150  Deutsche  Mark  monatlich,\nab  1. Januar 1971                               ein    höherer Betrag als 200  Deutsche  Mark  monatlich,\nab  1. Februar 1977                              ein    höherer Betrag als 360  Deutsche  Mark  monatlich,\nab  1. März 1978                                 ein    höherer Betrag als 430  Deutsche  Mark  monatlich,\nab 1. März 1979                                  ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1981                                  ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Januar 1987                                ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich und\nab 1. Januar 1990                                ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich\ngezahlt wird,\".\n4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:\n„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens\nvon mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Juli 1967                                  von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Januar 1971                                von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Februar 1977                               von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1978                                  von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1979                                  von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1981                                  von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Januar 1987                                von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und\nab 1. Januar 1990                                von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,\n5. die Zahlung eines Betrages\nvon mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Juli 1967                                  von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Januar 1971                                von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Februar 1977                               von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1978                                  vor:-i mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1979                                  von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. März 1981                                  von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,\nab 1. Januar 1987                                von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und\nab 1. Januar 1990                                von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich\nim Falle des§ 5 Abs. 2 Nr. 5,\".\n5. § 21 a wird wie folgt geändert:\nDie Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990\" werden ersetzt durch folgende Zahlen:\n„1 148\n1 148\n577\n437\n319\n287\n577\n864\n577\".\n6. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:\nIn den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990\") ersetzt durch folgende\nZahlen:\na) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge\"):\n,,32 218      40 196     53 862     70 622\",\nb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66½ % aus Nr. 1]\"):\n„21 479       26 797     35 908     47 081 \",","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990                                 2255\nc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]\"):\n,,12888     16080       21540     28248\",\nd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]\"):\n,,6444      8040      10776     14124\".\nArtikel 2\nÄnderung der 2. DV-BEG\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 1989\n(BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:\n1. § 21 a wird wie folgt geändert:\nDie Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990\" werden ersetzt durch folgende Zahlen:\n„580\n723\n865\n1 008\n1 149\n1 433\".\n2. § 21 b wird wie folgt geändert:\nDie Zahl „ 1 305\" in der Spalte „ab 1. 1. 1990\" wird ersetzt durch die Zahl „ 1 338\".\n3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:\nIn den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990\") ersetzt durch folgende\nZahlen:\na) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst\"):\n,,26 820    27 900      28 980    30 060     31 140       32 220\",\nb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst\"):\n,,28 152    30 552      32 964    35 376     37 788       40 200\",\nc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst\"):\n,,34 368    37 392      40 428    43 452     46 476       49 500\",\nd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst\"):\n„44 664     48 180      51 696     55 212    58 728       62 244     65 760\".\nArtikel 3\nÄnderung der 3. DV-BEG\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 1989\n(BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:\n1. § 22 a wird wie folgt geändert:\nDie Zahl „2 606\" in der Spalte „ab 1. 1. 1990\" wird ersetzt durch die Zahl „2 630\".\n2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nDie Zahl „ 750\" in der Spalte „ab 1. 1. 1990\" wird ersetzt durch die Zahl „ 769\".\n3. § 33 Abs. 4 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:\n„ Die seit dem 1. Januar 1987 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1988 um 2,3 v. H., ab 1. Januar 1989 um\nweitere 1,4 v. H. und ab 1. Januar 1990 um weitere 4,2 v. H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag gemäß\n§ 33a nicht überschritten werden darf.\"\n4. § 33a wird wie folgt geändert:\nDie Zahl „2 606\" in der Spalte „ab 1. 1. 1990\" wird ersetzt durch die Zahl „2 630\".","2256                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nDie Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990\" werden ersetzt durch folgende Zahlen:\n„1 324\n1 667\n137\"\n6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:\nDie jeweiligen letzten Zeilen der Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:\na) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1. Januar 1990       1 205 Deutsche Mark.\",\nb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Januar 1990          137 Deutsche Mark.\",\nc) in Absatz 4:           „ab 1. Januar 1990        435 Deutsche Mark.\",\nd) in Absatz 5:           „ab 1. Januar 1990        568 Deutsche Mark.\"\n7. § 38a wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 bis 3 werden die jeweiligen letzten Spalten wie folgt gefaßt:\na) in Absatz 1 :\n„ab\n1. 1. 1990\nDM\n831\",\nb) in Absatz 2:\n„ab\n1. 1. 1990\nDM\n637\",\nc) in Absatz 3:\n„ab\n1. 1. 1990\nDM\n319\".\n8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:\nIn den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990\") ersetzt durch folgende\nZahlen:\na) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst\"):\n,,28979      31138       32218\",\nb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst\"):\n,,32 966    37 786       40 196\",\nc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst\"):\n,,40 422    46 473       49 499\",\nd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst\"):\n,,51 696     58 725      62 240      65 754\".\n9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:\nIn den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990\") ersetzt durch folgende\nZahlen:\na) in Abschnitt 1 Nr. 1 :\n,,28979     31138        32218\",\nin Abschnitt 1 Nr. 2:\n,,13 041    20 240       23 519\",","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990                      2257\nin Abschnitt 1 Nr. 3:\n„8 700     13 488    15 684\",\nin Abschnitt 1 Nr. 4:\n„725     1 124     1 307\";\nb) in Abschnitt 2 Nr. 1:\n„32 966     37 786     40 196\",\nin Abschnitt 2 Nr. 2:\n„14 835     24 561     29 343\",\nin Abschnitt 2 Nr. 3:\n„9 888     16 380    19 560\",\nin Abschnitt 2 Nr. 4:\n„824     1 365     1 630\";\nc) in Abschnitt 3 Nr. 1:\n„40 422      46 473    49 499\",\nin Abschnitt 3 Nr. 2:\n„18 190      30 207    36 134\",\nin Abschnitt 3 Nr. 3:\n„ 12 132     20 136    24 084\",\nin Abschnitt 3 Nr. 4:\n„ 1 011     1 678     2 007\";\nd) in Abschnitt 4 Nr. 1:\n„51 696      58 725    62 240     65 754\",\nin Abschnitt 4 Nr. 2:\n„18 223      32 299    42 946     47 343\",\nin Abschnitt 4 Nr. 3:\n„12 144      21 528    28 632     31 560\",\nin Abschnitt 4 Nr. 4:\n„1 012      1 794     2 386     2 630\".\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-\nentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verördnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","2258          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 u. a. - wird die Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des\nBundeswahlgesetzes sind bei der Wahl zum 12. Deut-\nschen Bundestag mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nauch\na) Parteien, ihnen gleichgestellte politische Vereini-\ngungen und Listenvereinigungen in den Ländern\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen,\nb) Parteien, die bei der Wahl zum 11. Deutschen Bun-\ndestag mindestens 75 000 Zweitstimmen erhalten\nhaben, in den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder-\nsachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,\nSaarland und Schleswig-Holstein,\nfür die Einreichung von Kreiswahlvo_rschlägen und von\nLandeslisten von der Pflicht zur Beibringung von Unter-\nstützungsunterschriften befreit sind.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 19. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 56     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990             2259\nErlaß\nüber die Genehmigung von Änderungen der Satzung\ndes Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste\nVom 5. Oktober 1990\nDas Ordenskapitel des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste\nhat am 29. Mai 1990 eine Änderung der Satzung des Ordens beschlossen.\nNach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses Ober die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-\nzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBI. 1S. 422) genehmige ich die Satzungsänderung.\nDie Neufassung der Satzung wird vom Bundesminister des Innern im Bundes-\nanzeiger veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nBerichtigung\nder Margarine- und Mischfettverordnung\nVom 11. Oktober 1990\nDie Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August\n1990 (BGBI. 1 S. 1989) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 7 Nr. 3 ist die Angabe „Nr. 14\" durch die Angabe\n,,Nr. 8\" zu ersetzen.\nBonn, den 11. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nScherer","2260                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBund esg esetzb I att\nTeil II\nNr. 39, ausgegeben am 16. Oktober 1990\nTag                                                                                 I n h a It                                                                             Seite\n10. 9. 90       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über Amts- und\nRechtshilfe in Verwaltungssachen . • . . • . . . . . . . • . • . . • . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • •                  1334\n10. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •           1334\n10. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .         1335\n10. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . •                   1335\n10. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . •                            1336\n1O. 9. 90       Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . • • •                                                            1336\n17. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . • • . . . . • • . •                    1338\n17. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • •         1339\n21. 9. 90       Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                             1339\n24. 9. 90       Bekanntmachung über den Gelt~ngsbereich der Internationalen Weizenübereinkunft von j 986, beste-\nhend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986 und dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkom-\nmen von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1341\n25. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • •                  1342\n26. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-\nsierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • •                                   1343\n26. 9. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . • • . • . . . . . • . . . . . • . . • . . . • . . . . . . • • . . . . • . • . . . • • . . . • • • . • • . . . . • . • . . • • . • . • • • 1343\n26. 9. 90       Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Überein-\nkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . • • •                                                 1344\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}