{"id":"bgbl1-1990-56-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":56,"date":"1990-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/56#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-56-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_56.pdf#page=33","order":12,"title":"Verordnung über Zuchtorganisationen","law_date":"1990-10-17T00:00:00Z","page":2249,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990                             2249\nVerordnung\nüber Zuchtorganisationen\nVom 17. Oktober 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1                               §3\ndes Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1          Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches\nS. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:                                    (1) Das Zuchtbuch muß für jedes eingetragene Zuchttier\nmindestens folgende Angaben enthalten:\n§ 1                             1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des\nAnforderungen                              Besitzers,\nan das Personal von Zuchtorganisationen               2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sein denn, daß\nIn einer Zuchtorganisation muß der für die Zuchtarbeit         es im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist,\nVerantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissen-        3. das Geschlecht des Zuchttieres,\nschaften und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben;\neine dieser Prüfungen muß als Ausbildungsschwerpunkt         4. das Kennzeichen des Zuchttieres,\ndie Tierproduktion umfassen. Die zuständige Behörde          5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei\nkann im Einzelfall zulassen, daß auf andere Weise nach-           denn, daß diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht\ngewiesen wird, daß der für die Zuchtarbeit Verantwortliche        bekannt sind,\ndie erforderliche Eignung hat.                               6. bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner\nGroßeltern,\n§2\n7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-\nInhalt der Zuchtbuchordnung                         gegangen sind, die genetischen Eltern und deren\nIn der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,                         Blutgruppen,\n8. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse\n1. daß die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und             der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststel-\nihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkom-\nlung,\nmen innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet wer-\nden;                                                     9. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des\nAbgangs und\n2. daß der Züchtervereinigung die Deck- oder Besa-\nmungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm-        10. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.\noder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter       (2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines\nFristen zu melden sind;                                Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordne-\n3. daß in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintra- ten Informationsträgers haben.\ngung in das Zuchtbuch\n(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung\na) Aufzeichnungen über                                 selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für\naa) die Kennzeichen,                               Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchterver-\neinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in\nbb) die Abstammung und                             ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen\ncc) die Deck- oder Besamungsdaten und die          gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrich-\nAbkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten  tungen ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie\nder Zuchttiere,                                    unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere\nnach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung,\nb) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-  so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen zu\nvorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über   unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, daß auch\naa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und  Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht\nden Embryo,                                    bekannt sind, in das Zuchtbuch eingetragen werden, so ist\nfür diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.\nbb) den Zeitpunkt der Besamung,\ncc} die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-\ngung des Embryos und                                                         §4\ndd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-                  Inhalt der Zuchtregisterordnung\nfereinrichtung                                      In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,\nvorgenommen werden;\n1. daß die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere\n4. wie die Abstammung überprüft wird und                         einschließlich der zur Erzeugung von Eltern von End-\n5. wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Auf-              produkten bestimmten Tiere innerhalb bestimmter Fri-\nzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist.               sten gekennzeichnet werden;","2250                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. daß die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-,        jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu\nAbferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach        führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, daß auch\nNummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt wer-       Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht\nden;                                                      bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so\n3. daß in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen              ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.\nBetrieben als Grundlage für die Eintragung in das\nZuchtregister                                                                          §6\na) Aufzeichnungen über                                              Anforderungen an die Kennzeichnung\naa) die Kennzeichen,                                       (1) Die im Zuchtbuch e_inzutragenden Zuchttiere sowie\nbb) die Abstammung und                                 die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für\ndie Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nach-\ncc) die Deck- oder Besamungsdaten und die              kommen sind\nAbkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten\nder Zuchttiere,                                        1 . dauerhaft so zu kennzeichnen oder\nb) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-    2. bei Pferden so genau zu beschreiben,\nvorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über      daß durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre\naa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und     Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei Pfer-\nden Embryo,                                       den gilt die Beschreibung als Kennzeichnung und Kenn-\nzeichen im Sinne dieser Verordnung.\nbb) den Zeitpunkt der Besamung,\n(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich\ncc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-      nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, daß ihre Identi-\ngung des Embryos und                              tät mit Sicherheit festgestellt werden kann.\ndd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-\n(3) Kälber und Lämmer sind innerhalb von acht Wochen\nfereinrichtung\nnach der Geburt, Ferkel vor dem Umsetzen oder Abset-\nvorgenommen werden und                                    zen, spätestens vier Wochen nach der Geburt, zu kenn-\n4. wie die Abstammung überprüft wird.                         zeichnen. Fohlen sind vor dem Absetzen zu kennzeichnen\noder genau zu beschreiben; dabei muß zur Sicherung der\nIdentität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei\n§ 5\ndenn, daß sie abgegangen ist.\nInhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters\n(1) Das Zuchtregister muß für jedes eingetragene Zucht-                                  §7\ntier mindestens folgende Angaben enthalten:                           Anforderungen an die Zuchtbescheinigung\n1. den Namen und die Anschrift des Besitzers,                     Eine Zuchtbescheinigung muß mindestens enthalten:\n2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sein denn, daß        1. den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung\nes im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist,           des Zuchtbuches und im Falle des§ 3 Abs. 3 Satz 3\n3. das Geschlecht des Zuchttieres,                                  und 4 dessen Abteilung,\n4. das Kennzeichen des Zuchttieres,                          2. Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zuchttieres,\n5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei        3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein\ndenn, daß diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht            Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie\nbekannt sind,                                                  vom Kennzeichen abweicht,\n6. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-     4. den Namen und die Anschrift des Züchters und des\ngegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blut-          Besitzers,\ngruppen,\n5. die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der\n7. bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren                Zuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem reinrassi-\ndas Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur               gen Zuchttier auch seiner Großeltern,\nErzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den         6. das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der\nOrt und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,            Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine\n8. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des              Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine\nAbgangs und                                                    Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den\nZuchtwert festgestellt hat,\n9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigun-\ngen.                                                     7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer\nhervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner\n(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches,               genetischen Eltern und deren Blutgruppen,\neines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen\ngeordneten Informationsträgers haben.                        8. den Ort und das Datum der Ausstellung und\n9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortli-\n(3) Das Zuchtregister kann bei dem Zuchtunternehmen\nchen oder seines Vertreters.\nselbst oder in seinem Auftrag bei einer Einrichtung für\nDatenverarbeitung geführt werden. Führt ein Zuchtunter-      Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbeschei-\nnehmen mehrere Zuchtprogramme durch, so hat es für           nigung beigefügt sein.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990                            2251\n§8                             8. den Ort und das Datum der Ausstellung,\nAnforderungen an die Herkunftsbescheinigung           9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortli-\nchen oder seines Vertreters.\nEine Herkunftsbescheinigung muß mindestens enthal-\nten:                                                      Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Her-\nkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer\n1. den Namen des Zuchtunternehmens, die Bezeichnung       abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer\ndes Zuchtregisters und im Falle des§ 5 Abs. 3 Satz 3   einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.\ndessen Abteilung,\n2. Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,\n§9\n3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein\nKennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls                             Berlin-Klausel\nsie vom Kennzeichen abweicht,                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n4. den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das      tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierzuchtgeset-\nZuchttier abgibt,                                       zes auch im Land Berlin.\n5. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder\nHerkunft,                                                                           § 10\n6. den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichproben-                              Inkrafttreten\ntests,                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\n7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer      Gleichzeitig tritt die Verordnung über Züchtervereinigun-\nhervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner         gen und Zuchtunternehmen vom 16. Dezember 1976\ngenetischen Eltern und deren Blutgruppen,               (BGBI. 1 S. 3621) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2252                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Arzneibuchverordnung\n(2. ABVÄndV)\nVom 19. Oktober 1990\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes                              Artikel 2\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) verordnet\nder Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und           Arzneimittel, die dem Zweiten Nachtrag zum Deutschen\nGesundheit:                                               Arzneibuch 9. Ausgabe nicht genügen oder nicht nach\ndessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet\nworden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 1992 in den\nVerkehr gebracht werden, sofern sie den am 31. Dezem-\nArtikel 1                          ber 1990 geltenden Vorschriften entsprechen.\nDas Deutsche Arzneibuch 9. Ausgabe (DAB 9) in der\nFassung der Verordnung vom 27. September 1986                                      Artikel 3\n(BGBI. 1 S. 1610), geändert durch die Verordnung vom        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n22. September 1989 (BGBI. 1 S. 1780), wird nach Maß-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\ngabe des Zweiten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch      gesetzes auch im Land Berlin.\n9. Ausgabe (DAB 9, 2. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle\nder amtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages zum Deut-\nArtikel 4\nschen Arzneibuch 9. Ausgabe ist der Deutsche Apotheker\nVerlag Stuttgart.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}