{"id":"bgbl1-1990-56-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":56,"date":"1990-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-56-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_56.pdf#page=2","order":10,"title":"Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung","law_date":"1990-10-19T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nÄnderung\nder Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes\nin der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag\ngeltenden Fassung\nVom 19. Oktober 1990\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 29. August           (1 a) Der Bundeswahlausschuß besteht abweichend\n1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorberei-           von § 9 Abs. 2 Satz 1 aus dem Bundeswahlleiter und\ntung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl          acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Bei-\ndes Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepu-             sitzern.\nblik Deutschland und der Deutschen Demokratischen                 (2) Parteien und andere politische Vereinigungen\nRepublik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August             oder deren Landesverbände, die am 3. Oktober 1990\n1990 (BGBI. II S. 813) wird die Bekanntmachung des             ihren Sitz im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpom-\nBundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deut-           mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder\nschen Bundestag geltenden Fassung vom 21. September            Sachsen oder der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin\n1990 (BGBI. 1 S. 2059) unter Berücksichtigung des Zehn-        hatten, können gemeinsame Wahlvorschläge einrei-\nten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes               chen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich in einem\nsowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober         Land nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listen-\n1990 (BGBI. 1S. 2141) wie folgt geändert; der Wortlaut des     vereinigungen schließen eine eigenständige Liste oder\n§ 53 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung dieser              eigenständige Kreiswahlvorschläge der beteiligten Par-\nBekanntmachung wird wie folgt neu bekannt gemacht:             teien und anderen politischen Vereinigungen im betref-\nfenden Land aus. § 6 Abs. 6 Satz 1 gilt auch für\n1. Die Bekanntmachung wird wie folgt geändert:                 Listenvereinigungen. § 7 gilt auch für Landeslisten glei-\ncher Listenvereinigungen. Soweit sich die Vorschriften\na) In Satz 1 werden die Wörter „3. September 1990\"\ndieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien\ndurch die Wörter „ 11. Oktober 1990\" ersetzt.\nbeziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen.\nb) In Nummer 11 wird das Wort „und\" durch einen            Zusätzlich gilt folgendes:\nBeistrich ersetzt.                                      1. Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist dem Bun-\nc) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:                            deswahlleiter bis spätestens zum vierzigsten Tage\nvor der Wahl durch die Landesleitungsorgane (Vor-\n„ 12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene           stände) aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu\nGesetz vom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813)         erklären. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge\nund\".                                                können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurück-\nd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ange-                nehmen. Die Regelung über die Beteiligungs-\nfügt:                                                       anzeige (§ 18 Abs. 2) bleibt unberührt.\n„ 13. das am 11 . Oktober 1990 in Kraft getretene       2. Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am\nGesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S.               siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl auch fest,\n2141).\"                                              ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung\nvorliegen.\n2. § 53 des Bundeswahlgesetzes lautet wie folgt:               3. Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Rei-\nhenfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemein-\n,,§ 53                                samen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu\nÜbergangsregelungen                          beschließen.\nfür die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag             4. Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständi-\ngen Vorständen aller beteiligten Parteien oder\n(1) § 6 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative gilt mit der\nanderen politischen Vereinigungen unterzeichnet\nMaßgabe, daß bei der Verteilung der Sitze auf die\nsein.\nLandeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die\nmindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen          5. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibrin-\nZweitstimmen entweder im Gebiet der Länder Schles-             gung von Unterstützungsunterschriften nach § 20\nwig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen,                  Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 befreit, wenn\nNordrhein-Westfalen,       Hessen,    Rheinland-Pfalz,         mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien\nBaden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie der               und anderen politischen Vereinigungen in der\nWahlkreise 249 bis 256 in Berlin oder im Gebiet der            Volkskammer vertreten waren oder in einem Land-\nLänder      Mecklenburg-Vorpommern,     Brandenburg,           tag vertreten sind.\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der            6. Für die Wahl nach Landeslisten sind im Stimmzettel\nWahlkreise 257 bis 261 in Berlin erhalten haben.               bei Listenvereinigungen neben deren Namen die","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990                                 2219\nKurzbezeichnung oder das Kennwort der daran              4. In § 28 tritt\nBeteiligten aufzunehmen.\na) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzig-\n(3) Die in den nachstehend genannten Bestimmun-                   sten Tages der dreißigste Tag,\ngen dieses Gesetzes festgelegten Fristen werden für\nb) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzig-\ndie Wahl zum 12. Deutschen Bundestag wie folgt abge-\nkürzt:                                                               sten Tages der vierundzwanzigste Tag,\n1. In § 18 tritt                                                 c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten\nTages der zwanzigste Tag.\na) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten\nTages der vierzigste Tag,                             5. In § 29 tritt\nb) in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten              a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten\nTages der siebenunddreißigste Tag.                            Tages der zwanzigste Tag,\n2. In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten\nTages der vierunddreißigste Tag.                             b) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten\nTages der sechzehnte Tag,\n3. In § 26 tritt\nc) in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten\na) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzig-\nTages der fünfzehnte Tag.\nsten Tages der dreißigste Tag,\nb) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzig-         (4) § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß auch\nsten Tages der vierundzwanzigste Tag,                 die Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen\nc) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten          ist und die Wörter „mit mindestens fünf Abgeordneten\"\nTages der zwanzigste Tag.                             entfallen.\"\nBonn, den 19. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","2220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1990\nVom 16. Oktober 1990\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den             (3) Hessen leistet zusätzlich auf seinen vorläufigen Aus-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas-       gleichsbeitrag zum Steuer- und Finanzausgleich monatli-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1        che Vorauszahlungen von 7 542 000 DM an die Bundes-\nS. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:           kasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig werden.\n(4) Bremen leistet im Zahlungsverkehr nach den Absät-\n§ 1\nzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1990           Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil\nseiner Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung\nFinanzausgleich überweist der Bundesminister der Finan-\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-\nzen an monatlichen Vorauszahlungen 36 054 000 DM, die\ngleichsjahr 1990 wird der Zahlungsverkehr nach § 14\nam 15. eines jeden Monats fällig werden.\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz-      (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden         hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-\nHundertsätze erhöht oder vermindert wird:                   minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nBaden-Württemberg                       83,4 vom Hundert    Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nBayern                                  65,0 vom Hundert    des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nBerlin                                  53, 1 vom Hundert   gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nBremen                                                      zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.\nHamburg                                 86,8 vom Hundert\nHessen                                 100,0 vom Hundert                                 §2\nNiedersachsen                            5,6 vom Hundert\nNordrhein-Westfalen                     68,8 vom Hundert                           Berlin-Klausel\nRheinland-Pfalz                         54,0 vom Hundert      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSaarland                                15,0 vom Hundert    tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über\nSchleswig-Holstein                      24,2 vom Hundert    den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-   Land Berlin.\ngen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des\nAufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies                                       §3\naus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-                             Inkrafttreten\nnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens\nabzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-      Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-\nmen ist unverzüglich durchzuführen.                         kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}