{"id":"bgbl1-1990-55-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":55,"date":"1990-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/55#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_55.pdf#page=27","order":2,"title":"Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970","law_date":"1990-10-12T00:00:00Z","page":2203,"pdf_page":27,"num_pages":12,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                 2203\nBekanntmachung\nder Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970\nVom 12. Oktober 1990\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung wohnungsrecht-\nlicher Vorschriften vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813) wird nachstehend der\nWortlaut der Neubaumietenverordnung 1970 in der seit dem 29. August 1990\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. April 1984 (BGBI. 1\nS. 579),\n2. die am 1 . Januar 1988 in Kraft getretenen Nummern 1, 4 und 6 und die am\n1. Juli 1988 in Kraft getretenen Nummern 2, 3 und 5 des Artikels 2 der\nVerordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 643),\n3. den am 1. März 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),\n4. den am 29. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 2. und 3. auf Grund des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1284), geändert durch § 8 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom\n14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625), und des § 28 Abs. 1 und 2 des\nWohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),\nzu 4.           auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1\nS. 1730) und des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982\n(BGBI. 1 S. 972), Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 934).\nBonn, den 12. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","2204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nVerordnung\nüber die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen\n(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)\nInhaltsübersicht\n§                                                               §\nTeil 1                             17   Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Auf-\nAllgemeine Vorschriften                           wendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen geför-\n1   Anwendungsbereich der Verordnung                               dert sind\n2   Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung               18   Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit\nAufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen ge-\nfördert sind\nTeil II                             19   (weggefallen)\nZulässige Miete\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                                             Teil IV\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen\n1. Abschnitt\nErmittlung der Kostenmiete                       20   Umlagen neben der Einzelmiete\n21   Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der\n3   Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete                         Entwässerung\n4   Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufen-    22   Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und\nden Aufwendungen                                              Warmwasser\n5   Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufen-      Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brenn-\n23\nden Aufwendungen\nstoffversorgungsanlage\n5a  Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der Wirt-           (weggefallen)\n23a\nschaftseinheit\n23b  (weggefallen)\n6   Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen\n24   Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge\n7   Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch\nAusbau oder Erweiterung des Gebäudes                     24a  Umlegung der Kosten des Betriebs der mit einem Breit-\nbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage\n8   Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung\n25   Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für\nBa  Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der         maschinelle Wascheinrichtungen\nWohnungen als öffentlich gefördert gilt\n25a  Umlageausfallwagnis\n9   Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeits-\nberechnung                                               25b  Übergangsregelung\n26   Zuschläge neben der Einzelmiete\n10   Mieterleistungen\n27   Vergütungen neben der Einzelmiete\n2. Abs c h n i tt                      28   Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Ver-\nErmittlung der Vergleichsmiete                           gleichsmiete\n11   Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete\n12   Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der lau-\nfenden Aufwendungen                                                                  Teil V\n13   Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Änderun-                         Schlußvorschriften\ngen                                                      29   Auskunftspflicht des Vermieters\n14   Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen und        30   Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften\nWohnungsvergrößerung                                     31   Zulässige Miete für Untervermietung\n15   Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete         32   Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände\n33   Erhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichsmiete\nTeil III                                in besonderen Fällen\nZulässige Miete                         34   Überleitungsvorschrift\nfür preisgebundene steuerbegünstigte                 35   Sondervorschrift für Berlin\nund frei finanzierte Wohnungen                   36   Berlin-Klausel\n16   Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Woh-   37   Geltung im Saarland\nnungsfürsorgemitteln gefördert sind                      38   (Inkrafttreten)","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                              2205\nTeil 1                         Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstverantwortlich\nden unterschiedlichen Wohnwert der Wohnungen, insbe-\nAllgemeine Vorschriften\nsondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt, angemessen zu\nberücksichtigen. Die Summe der Einzelmieten darf den\n§ 1                           Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung\nAnwendungsbereich der Verordnung                 der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern\nberechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich ge-\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebun-      förderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaftlichkeits-\ndene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugs-          berechnung bezieht, ergibt.\nfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.\n(4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine unter-\n(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den schiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel unterschied-\n§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässige         liche Durchschnittsmieten genehmigt, so sind die Einzel-\nMiete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II und IV     mieten nach Absatz 3 jeweils auf der Grundlage der für\ndieser Verordnung zu ermitteln.                             die Wohnungen maßgebenden Durchschnittsmiete zu be-\n(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei       rechnen.\nfinanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111 oder 88 b\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisg·ebunden sind,                                     §4\nist die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nach                       Erhöhung der Kostenmiete\nMaßgabe der Vorschriften der Teile III und IV dieser Ver-       infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen\nordnung zu ermitteln.\n(1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der\n§2                             Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\nAnwendung der zweiten Berechnungsverordnung                 gen auf Grund von Umständen, die der Vermieter nicht zu\nvertreten hat, oder wird durch Gesetz oder Rechtsverord-\nIst zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirtschaft- nung ein höherer Ansatz für laufende Aufwendungen in\nlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohnfläche zu     der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so kann\nberechnen oder sind die laufenden Aufwendungen zu           der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung\nermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der zweiten     aufstellen. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete\nBerechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung      bildet vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Auf-\nanzuwenden.                                                 wendungen an die Grundlage der Kostenmiete.\nTeil II                            (2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel\nnach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, die\nZulässige Miete                      Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor der Anerken-\nfür öffentlich geförderte Wohnungen               nung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch vor Ablauf\nvon zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit der Wohnun-\n1. Abschnitt                         gen eingetreten, so erhöht sich die Durchschnittsmiete\nnach Absatz 1 nur, wenn oder soweit die Bewilligungs-\nErmittlung der Kostenmiete                       stelle deren Erhöhung genehmigt hat. Die Bewilligungs-\nstelle hat die Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich\n§3                            aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des\nErstmalige Ermittlung der Kostenmiete              Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeit-\npunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendungen, läng-\n(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete für       stens jedoch drei Monate vor Stellung eines Antrags mit\nöffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete sowie       prüffähigen Unterlagen zurück. Ist eine Genehmigung\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach       nicht erteilt worden, so darf die Erhöhung der laufenden\nden §§ 20 bis 27 zulässig sind.                             Aufwendungen auch bei einer späteren Ermittlung der\nKostenmiete nicht berücksichtigt werden.\n(2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist\nauszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die öffentlich     (3) (weggefallen)\ngeförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-\nschaftseinheit als Durchschnittsmiete für den Quadrat-         (4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Darlehen\nmeter Wohnfläche monatlich ergibt. Die Durchschnittsmiete   oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nist auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung,    gen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Gründen, die der\ndie der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde ge-    Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des Bewilligungs-\nlegen hat, aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-       zeitraums nicht mehr oder nur in verminderter Höhe\ndungen nach Abzug von Vergütungen zu errechnen. Bei         gewährt werden, tritt nach Ablauf des Bewilligungszeit-\nWohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem      raums eine entsprechende Erhöhung der Durchschnitts-\n31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist von der        miete ein. Der Vermieter hat es auch zu vertreten, wenn er\nDurchschnittsmiete auszugehen, die die Bewilligungsstelle   vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Fortgewäh-\nauf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der         rung der in Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse\nBewilligung der öffentlichen Mittel genehmigt hat.          verzichtet.\n(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der        (5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absätzen\nVermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach deren         1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen Einzel-","2206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur            zur Durchschnittsmiete zu senken. Die Mietsenkung ist\nDurchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.        den Mietern unverzüglich mitzuteilen; sie ist zu berechnen\nund entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.\n(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen\nauf Umständen beruht, die nur in der Person einzelner              (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein\nMieter begründet sind und nicht sämtliche Wohnungen             Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen\nbetreffen, tritt eine Erhöhung der Durchschnittsmiete und       erhoben, so senkt sich der Zuschlag entsprechend, wenn\nder Einzelmieten nach den Absätzen 1 und 5 nicht ein. Für       sich die zugrundeliegenden laufenden Aufwendungen ver-\ndie betroffenen Wohnungen ist vom Zeitpunkt der Er-             ringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.\nhöhung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur                   (3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau-\nDeckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach                fenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs- oder\n§ 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. Die Vorschriften des Absat-         Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaftlichkeits-\nzes 2 gelten sinngemäß. Bei Wohnungen, die nach dem             berechnung enthalten, wird jedoch die Anlage eigenstän-\nGesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues              dig gewerblich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-\nim Kohlenbergbau gefördert worden sind, ist ein Zuschlag        nung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der\nentsprechend Satz 1 bis 3 auch zulässig, soweit die Erhö-       Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 115)\nhung der laufenden Aufwendungen darauf beruht, daß die          betrieben, verringern sich die Gesamtkosten, Finanzie-\nals Darlehen gewährten Mittel nach dem 24. Juli 1982            rungsmittel und laufenden Aufwendungen in dem Maße, in\ngemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes zurückge-               dem sie den Kosten der eigenständig gewerblichen Liefe-\nzahlt, jedoch nur einzelne Wohnungen des Gebäudes oder          rung von Wärme und Warmwasser zugrunde gelegt wer-\nder Wirtschaftseinheit von der Zweckbindung der Berg-           den. Dieser Anteil ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis\narbeiterwohnungen unbefristet freigestellt worden sind.         36 der zweiten Berechnungsverordnung über die Aufstel-\nlung der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln.\n(7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhöhung\ngegenüber dem Mieter sowie der Zeitpunkt, von dem an            Absatz 1 gilt entsprechend.\nsie wirksam wird, bestimmt sich nach § 1O des Wohnungs-\nbindungsgesetzes, soweit nichts anderes vereinbart ist.                                     § 5a\nBei der Erläuterung der Mieterhöhung sind die Gründe                            Änderung der Kostenmiete\nanzugeben, aus denen sich die einzelnen laufenden Auf-                  infolge Änderung der Wirtschaftseinheit\nwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen lau-\nfenden Aufwendungen fallenden Beträge. Dies gilt auch,             (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-\nwenn die Erklärung der Mieterhöhung mit Hilfe automati-         miete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so hat der Vermie-\nscher Einrichtungen gefertigt ist.                              ter unverzüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die\neinzelnen Gebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten\n(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete  entstanden sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzu-\nvereinbart, so gilt für die Durchführung einer Mieterhöhung     stellen. Wird Wohnungseigentum an den Wohnungen\n§ 1O Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes entspre-               einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begründet,\nchend. Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Satz 1 darf           so hat der Vermieter unverzüglich eine Wirtschaftlichkeits-\nder Vermieter eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhö-           berechnung für die einzelnen Wohnungen aufzustellen.\nhung der laufenden Aufwendungen nur für einen zurück-\n(2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-\nliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung voran-\nmiete mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten\ngehenden Kalenderjahres nachfordern; für einen weiter\noder mehrere Gebäude und Wirschaftseinheiten mit\nzurückliegenden Zeitraum kann eine zulässige Miet-\nZustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Wirtschafts-\nerhöhung jedoch dann nachgefordert werden, wenn der\neinheit zusammengefaßt worden, so hat der Vermieter\nVermieter die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu\nunverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für\nvertreten hat, erst nach dem Ende des auf die Erhöhung\ndie entstandene Wirtschaftseinheit aufzustellen.\nder laufenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres\ngeltend machen konnte und sie innerhalb von drei Mona-             (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den nach den\nten nach Wegfall der Gründe geltend macht. Auf Grund            Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberech-\nvon Zinserhöhungen nach den§§ 18a bis 18f des Woh-             nungen ergeben, bedürfen der Genehmigung der Bewilli-\nnungsbindungsgesetzes ist eine Mieterhöhung für einen          gungsstelle. Sie bilden vom Zeitpunkt der Genehmigung\nzurückliegenden Zeitraum nicht zulässig.                       an die Grundlage der Kostenmiete. Für die Berechnung\nder Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich die zulässige\nEinzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmi-\n§5\ngung, gilt § 4 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1. Verringert sich die\nSenkung der Kostenmiete                       zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor der\ninfolge Verringerung der laufenden Aufwendungen               Genehmigung, so hat der Vermieter die Miete zu senken\nund die Mietsenkung den Mietern unverzüglich mitzuteilen;\n(1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung der\ndie Mietsenkung ist zu berechnen und entsprechend § 4\nKostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\nAbs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.\ngen oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung nur\nein verringerter Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberech-\nnung zugelassen, so hat der Vermieter unverzüglich eine                                      §6\nneue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich                       Erhöhung der Kostenmiete\nergebende verringerte Durchschnittsmiete bildet vom Zeit-                     wegen baulicher Änderungen\npunkt der Verringerung der laufenden Aufwendungen an\ndie Grundlage der Kostenmiete. Der Vermieter hat die               (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten\nEinzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis           Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umstän-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                                  2207\nden, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen, so kann        keit an als öffentlich geförderter preisgebundener Wohn-\ner zur Berücksichtigung der hierdurch entstehenden lau-         raum. Bei der Ermittlung der Kostenmiete für diese Woh-\nfenden Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsbe-            nungen ist von der Durchschnittsmiete auszugehen, die\nrechnung aufstellen. Das gleiche gilt, wenn er mit Zustim-      auf Grund der für sie gesondert aufgestellten Teilwirt-\nmung der Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen          schaftlichkeitsberechnung berechnet worden ist. Die sich\nvorgenommen hat, die eine Modernisierung im Sinne des           ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung\n§ 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewir-            der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den\nken; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentli- Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neu geschaffenen Woh-\nchen Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden         nungen, jedoch nicht mehr als vier Jahre zurück. Auf der\nsind. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bil-        Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete sind die\ndet vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden             Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die\nMonats an die Grundlage der Kostenmiete. Für die Erhö-          Einzelmieten sind vom Ersten des Monats, der auf den in\nhung der Einzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit      Satz 3 genannten Zeitpunkt folgt, maßgebend.\ndie baulichen Änderungen nach Art oder Umfang für die\neinzelnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der         (4) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun-\nBerechnung der Einzelmieten angemessen zu berücksich-           gen ohne Einsatz öffentlicher Mittel mit Genehmigung der\ntigen.                                                          Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut worden oder\nwird der Ausbau nachträglich genehmigt, so gelten die neu\n(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen Teil der     geschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an\nWohnungen vorgenommen worden, so ist für diese Woh-             nicht als öffentlich geförderter preisgebundener Wohn-\nnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung           raum.\nder erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\nNr. 4 zulässig; bei einer Modernisierung von unterschied-       einzelne Räume ausgebaut worden sind, die selbständig\nlichem Umfang gilt für die Höhe des Zuschlags Absatz 1          vermietet werden.\nSatz 5 sinngemäß. Von dem Zeitpunkt an, in dem die\nbaulichen Änderungen für sämtliche Wohnungen durchge-\n§8\nführt worden sind, tritt an die Stelle der Zuschläge zur\nEinzelmiete eine Erhöhung der Durchschnittsmiete und                   Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung\nder Einzelmieten nach den Vorschriften des Absatzes 1.\n(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen\ndurch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume\nvergrößert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirt-\n§7                                 schaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich erge-\nbende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der\nKostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen                  Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeit-\ndurch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes                  punkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung\n(1) Werden in einem Gebäude oder einer Wirtschafts-          zurück. Die neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3\neinheit mit öffentlich geförderten Wohnungen durch Aus-         Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die\nbau oder Erweiterung neue Wohnungen geschaffen, so ist          Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der bisher\nfür die bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen die         zulässigen Einzelmieten.\nbisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaft-        (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohn-\nlichkeitsberechnung weiter maßgebend; die bisherige             räume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten Woh-\nDurchschnittsmiete und die bisherigen Einzelmieten              nungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben der\nändern sich infolge des Ausbaus oder der Erweiterung            Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.\nnicht. Sind durch den Ausbau oder die Erweiterung Zube-\nhörräume der öffentlich geförderten Wohnungen ganz                 (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entsprechend.\noder teilweise weggefallen und ist hierfür kein gleichwerti-\nger Ersatz geschaffen worden, ist die Einzelmiete der\nbetroffenen Wohnung um einen angemessenen Betrag zu\nsenken.                                                                                      § Ba\nKostenmiete in Fällen,\n(2) Werden in einem Gebäude oder einer Wirtschafts-                 in denen nur noch ein Teil der Wohnungen\neinheit mit öffentlich geförderten Wohnungen durch Aus-                         als öffentlich gefördert gilt\nbau oder Erweiterung neue Wohnungen unter Einsatz\nöffentlicher Mittel geschaffen, ist bei der Ermittlung der         Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7\nKostenmiete für diese Wohnungen von der Durchschnitts-          des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere Woh-\nmiete auszugehen, die auf Grund der für sie gesondert           nungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit\naufgestellten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung berechnet       nicht mehr als öffentlich gefördert, so bleiben für die übri-\nund von der Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid          gen Wohnungen die bisherige Einzelmiete sowie Um-\ngenehmigt worden ist. Auf der Grundlage der genehmigten         lagen, Zuschläge und Vergütungen unverändert. Ändern\nDurchschnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend           sich die laufenden Aufwendungen, so bleibt für jede\n§ 3 Abs. 3 zu berechnen.                                        spätere Berechnung der Einzelmiete die bisherige Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen Ansätzen für\n(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun-         Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwen-\ngen ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh-             dungen in der Weise maßgebend, wie sie für alle bisheri-\nnungen ausgebaut worden, so gelten die durch den Aus-           gen öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes\nbau neu geschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertig-            oder der Wirtschaftseinheit maßgeblich gewesen wären.","2208                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§9                             zulässigen Betrag angesetzt worden, so bestimmt sich die\nZusatzberechnung,                        Vergleichsmiete nach Absatz 2.\nAuszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnun_g              (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,\nZur Berechnung einer Änderung der Durchschnittsmiete      Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit\nkann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirtschaftlich-     diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27\nkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen         zulässig sind. § 1O gilt entsprechend.\nWirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 a Abs. 1 oder 3\nder zweiten Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er                                     § 12\ndem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung                      Änderung der Vergleichsmiete\noder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der            infolge Änderung der laufenden Aufwendungen\nZweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur\nBerechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete kann           (1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-\nan Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auch     dungen gegenüber dem Betrag geändert, der im Zeitpunkt\nein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach        der Bewilligung der öffentlichen Mittel tatsächlich zu ent-\n§ 39 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufge-         richten war oder im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbe-\nstellt werden.                                               rechnung hätte angesetzt werden können, so ändert sich\ndie Vergleichsmiete vom Ersten des folgenden Monats an\n§ 10\num den Änderungsbetrag, der je Monat anteilig auf die\nMieterleistungen                      Wohnung entfällt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist.\nÄnderungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht\nEinmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf\nauf diese Wohnung beziehen, bleiben unberücksichtigt.\ndie Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen,\nBei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen tritt eine\nsind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungs-\nÄnderung der Vergleichsmiete nach Satz 1 nur ein, soweit\ngesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Lei-\ndie Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter\nstungen eines Dritten zugunsten des Mieters.\nnicht zu vertreten hat, oder soweit durch Gesetz oder\nRechtsverordnung ein höherer Ansatz in der Wirtschaft-\nlichkeitsberechnung zugelassen ist.\n2. Abschnitt\nErmittlung der Vergleichsmiete                         (2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzbe-\nrechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten Berechnungsver-\nordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung entfallende\n§ 11\nAnteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzel-\nErstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete              nen Wohnungen des Gebäudes zueinander zu berechnen;\nsoweit sich laufende Aufwendungen geändert haben, die\n(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig nach\nsich ausschließlich auf die Wohnung beziehen, sind diese\nden Einzelmieten solcher öffentlich geförderter Mietwoh-\nin voller Höhe anzurechnen.\nnungen, die mit der Wohnung nach Art und Ausstattung\nsowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößenklasse              (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder Senkung\nvergleichbar sind (vergleichbare Wohnungen); maßge-          der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter gelten die\nbend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung      Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie des § 5 Abs. 1\nder öffentlichen Mittel. Die Einzelmiete der vergleichbaren  Satz 4 entsprechend.\nWohnung ist mit dem Betrag zugrunde zu legen, der auf\n(4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages der\nden Quadratmeter Wohnfläche monatlich entfällt.\nlaufenden Aufwendungen nach einer Änderung gemäß\n(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht    Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\nfestzustellen, so darf als Vergleichsmiete der Miethöchst-\nsatz zugrunde gelegt werden, der im Zeitpunkt der Bewilli-                                § 13\ngung der öffentlichen Mittel von der zuständigen obersten\nErhöhung der Vergleichsmiete\nLandesbehörde für öffentlich geförderte Mietwohnungen\nwegen baulicher Änderungen\neiner entsprechenden Gemeindegrößenklasse und Aus-\nstattungsstufe bestimmt ist; für Wohnungen mit geringe-         (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten\nrem Wohnwert, insbesondere für Dachgeschoßwohnun-            Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umstän-\ngen, ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die          den, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen oder hat\nBewilligungsstelle hat dem Vermieter auf Verlangen den       er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche\nmaßgebenden Miethöchstsatz mitzuteilen.                      Änderungen vorgenommen, die eine Modernisierung im\nSinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverord-\n(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung der\nnung bewirken, so erhöht sich die nach § 11 oder § 12\nöffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer Lasten-\nzulässige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die Fertig-\nberechnung, für die Wohnung unter Berücksichtigung\nstellung folgenden Monats an um die zusätzlichen laufen-\nihres Wohnwertes und des nach Absatz 2 maßgebenden\nden Aufwendungen, die durch die baulichen Änderungen\nMiethöchstsatzes einen bestimmten Mietbetrag zugrunde\nentstanden sind und je Monat auf die Wohnungen anteilig\ngelegt, so bestimmt sich die Vergleichsmiete abweichend\nentfallen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus\nvon Absatz 2 nach diesem Betrag; das gleiche gilt, wenn\nöffentlichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt\nder Bauherr in der Lastenberechnung einen derartigen\nworden sind.\nMietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle\nangesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Gründen, die in der       (2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzbe-\nPerson des Mieters liegen, unter dem nach Absatz 2           rechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten Berechnungsver-","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                                2209\nOrdnung zu ermitteln. Für die Aufteilung des Erhöhungsbe-    wenn das Beibehalten der Vergleichsmiete für den Ver-\ntrages auf die einzelnen Wohnungen bei unterschiedlichen      mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\nbaulichen Änderungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.    zelfalles unbillig wäre und wenn die Vermietbarkeit der\nWohnung an. Wohnberechtigte im Sinne des § 5 des\n(3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil der\nWohnungsbindungsgesetzes durch den Übergang zur\nWohnungen vorgenommen werden, gelten die Vorschrif-\nten des§ 6 Abs. 2 sinngemäß.                                   Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich er-\nschwert wird.\n§ 14                                 (4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der\nVergleichsmiete\nBewilligung der öffentlichen Mittel unter Berücksichtigung\nnach Ausbau von Zubehörräumen\nder seitdem eingetretenen Änderungen der laufenden Auf-\nund Wohnungsvergrößerung\nwendungen zu ermitteln. Auf der Grundlage der sich erge-\n(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun-      benden Durchschnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeich-\ngen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete ist,     nete Wohnung die Einzelmiete entsprechend § 3 Abs. 3 zu\nohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Woh-         berechnen; dabei sind neben dem unterschiedlichen\nnung ausgebaut worden, so bestimmt sich für diese Woh-        Wohnwert auch sonstige Umstände, die für die Höhe der\nnung die Vergleichsmiete erstmalig nach den Einzelmieten     Einzelmiete im Vergleich zum Mietwert der Hauptwohnung\nvergleichbarer Wohnungen. Ist eine vergleichbare Woh-         von Bedeutung sind, namentlich eine ungleiche Grund-\nnung vom Vermieter nicht festzustellen, ·so gelten die        stücksnutzung und das Fehlen von Zubehörraum, ange-\nVorschriften des § 11 Abs. 2 entsprechend; maßgebend          messen zu berücksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der   darf die Einzelmiete je Quadratmeter Wohnfläche höch-\nWohnung.                                                      stens 80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen.\n(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun-         (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides tritt\ngen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete ist, mit die Kostenmiete als zulässige Miete an die Stelle der\nGenehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Wohnung           Vergleichsmiete. In den Fällen des Absatzes 3 ist die nach\nausgebaut worden oder wird der Ausbau nachträglich            Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem Genehmi-\ngenehmigt, so gilt die neugeschaffene Wohnung von der         gungsbescheid bezeichnet ist, maßgebend.\nBezugsfertigkeit an nicht als öffentlich geförderter preis-\ngebundener Wohnraum.                                             (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die Vor-\nschriften der§§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach Absatz 4\n(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume ausge-          erstmalig berechneten Einzelmiete gegenüber der Durch-\nbaut und nicht durch anderen Zubehörraum ersetzt wor-         schnittsmiete ist auch bei späteren Änderungen der Durch-\nden sind, ist die bisher zulässige Vergleichsmiete um         schnittsmiete zu erhalten, es sei denn, daß sich die\neinen angemessenen Betrag zu senken.                          zugrundeliegenden Änderungen der laufenden Aufwen-\ndungen nicht auf die Wohnung beziehen, deren Einzel-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die     miete zu errechnen ist.\nZubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut wor-\nden sind, die selbständig vermietet werden.\n(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch Aus-\nbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume vergrößert                                     Teil III\nworden ist, erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die                               Zulässige Miete\nbisherige Wohnfläche vergrößert worden ist.                            für preisgebundene steuerbegünstigte\n(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5 ermit-                   und frei finanzierte Wohnungen\ntelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften der §§ 12\nund 13.                                                                                    § 16\n§ 15                                    Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\nÜbergang                                die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind\nvon der Vergleichsmiete zur Kostenmiete                  (1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finanzierte Woh-\n(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zuständige          nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige\nStelle genehmigen, daß an Stelle der nach den §§ 11 bis       des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen\n14 zulässigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erhoben         unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts\nwird.                                                         gefördert worden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt,\nso ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für diese\n(2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlun-       Wohnungen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-\ngen mit einer Wohnung und für Eigentumswohnungen soll         nung als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohn-\nder Übergang zur Kostenmiete genehmigt werden, wenn           fläche monatlich ergibt.\nder Vermieter die Eigennutzung der Wohnung auf Grund\nvon Umständen, die er nicht zu vertreten hat, aufgeben           (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den Vor-\nmuß oder wenn aus sonstigen Gründen für ihn die Ver-          schriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustel-\ngleichsmiete als zulässige Miete unbillig wäre.               len, die für den steuerbegünstigten Wohnungsbau und für\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert\n(3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem Eigen-     worden sind, gelten. Dabei sind die Verhältnisse im Zeit-\nheim!. einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung darf      punkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen zugrunde zu\nder Ubergang zur Kostenmiete nur genehmigt werden,            legen.","2210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der       monatlich ergibt und von der für die Bewilligung der Mittel\nVermieter für die einzelnen Wohnungen des Gebäudes            zuständigen Stelle genehmigt worden ist.\noder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entsprechend\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entsprechend\n§ 3 Abs. 3 zu berechnen. Die für die Bewilligung der Woh-\nden für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Vor-\nnungsfürsorgemittel zuständige Stelle kann Maßstäbe für\nschriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustel-\ndie Staffelung der Einzelmieten festsetzen. Die Vorschrif-\nlen; dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilli-\nten des § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.\ngung der Mittel zugrunde zu legen.\n(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen eintre-\n(3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich aus\ntende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durch-\nlaufenden Aufwendungen gelten die Vorschriften des § 4\nschnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die\nAbs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 8, des § 5,\ngenehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.\ndes§ Sa Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 und des§ 9\nentsprechend, § Sa Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit der           (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durchschnitts-\nMaßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Genehmi-       miete hat der Vermieter für die einzelnen Wohnungen des\ngung im Falle der Aufteilung der Zeitpunkt der Aufstellung   Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung, im Falle der Zusam-       entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 zu berechnen. Die Vor-\nmenfassung der Zeitpunkt der Zustimmung des Darlehns-        schriften des§ 3 Abs. 1 gelten entsprechend.\noder Zuschußgebers zur Zusammenfassung tritt. Sind die\nWohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt oder             (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete\nabgelöst und durch andere Finanzierungsmittel mit höhe-      eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge Ände-\nren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich zu entrichten rung der laufenden Aufwendungen, infolge Änderung der\nwaren, ersetzt worden, so tritt auf Grund dieser Ersetzung   Wirtschaftseinheit oder wegen baulicher Änderungen\neine Erhöhung der Kostenmiete vor Ablauf des Woh-            gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 9 entsprechend.\nnungsbesetzungsrechts nicht ein.                                (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die auch\n(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der       mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen\nWohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umstän-          gefördert worden sind, sind an Stelle der Absätze 1 bis 5\nden, die er nicht zu vertreten hat, oder solche bauliche     nur die Vorschriften des § 16 anzuwenden.\nÄnderungen, die eine Modernisierung im Sinne des § 11           (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten\nAbs. 6 der zweiten Berechnungsverordnung bewirken,           hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen die Vor-\nvorgenommen, so gelten für die Erhöhung der Kosten-          schriften des § 1O entsprechend.\nmiete die Vorschriften des § 6 und des § 9 Satz 1 ent-\nsprechend.                                                      (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten entspre-\nchend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnungen, die\n(6) Werden in einem Gebäude oder einer Wirtschafts-       mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des zweiten Woh-\neinheit mit in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen durch         nungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971\nAusbau oder Erweiterung neue Wohnungen geschaffen,           geltenden Fassung gefördert worden und nach dem\nsind die Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2 und 5 und des § 26   31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind.\nAbs. 7 sinngemäß anzuwenden. Werden Zubehörräume\nder in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen zu Wohnungen\noder Wohnräumen ausgebaut, so gelten die neugeschaf-\nfenen Wohnungen oder Räume nicht als preisgebundener\nWohnraum.                                                                                 § 18\nErmittlung der Verglelchsmiete für Wohnungen,\n(7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeichneten\ndie mit Aufwendungszuschüssen\nWohnungen um weitere Wohnräume gelten die Vorschrif-\noder Aufwendungsdarlehen gefördert sind\nten des § 8 sinngemäß.\n(1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstigte Wohnun-\n(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die Bewilli-\ngen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die ohne Vor-\ngung der Wohnungsfürsorgemittel zuständigen Stelle,\nlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund\nwonach die Modernisierung, der Ausbau von Zubehörräu-\neiner vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Auf-\nmen oder Wohnungsvergrößerungen der Genehmigung\nwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen nach\nbedürfen, bleiben unberührt.\n§ 88 des zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wor-\nden sind, bestimmt sich erstmalig nach den Einzelmieten\nsolcher steuerbegünstigter, mit Aufwendungszuschüssen\n§ 17                              oder Aufwendungsdarlehen geförderter Mietwohnungen,\nErmittlung der Kostenmiete für Wohnungen,               die nach Art und Ausstattung sowie nach Förderungsjahr\ndie mit Aufwendungszuschüssen                    und Gemeindegrößenklasse mit den Wohnungen ver-\noder Aufwendungsdarlehen gefördert sind               gleichbar sind; maßgebend sind die Verhältnisse im Zeit-\npunkt der Bewilligung der Mittel.\n(1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit Auf-\nwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen nach                (2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht\n§ 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wor-          festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf Verlangen\nden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von    des Vermieters bei der Bewilligung der Mittel einen ange-\ndem Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun-        messenen Mietbetrag als Vergleichsmiete bestimmen. Die\ngen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als        Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entspre-\nDurchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche           chend.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                              2211\n(3) Für die Änderungen der Vergleichsmiete infolge       Betriebskosten gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Eine\nÄnderung der laufenden Aufwendungen oder wegen bau-          Erhöhung der Vorauszahlungen für einen zurückliegenden\nlicher Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 12 und     Zeitraum ist nicht zulässig.\n13 entsprechend; dabei sind die für öffentlich geförderte\nWohnungen geltenden Vorschriften der zweiten Berech-                                    § 21\nnungsverordnung entsprechend anzuwenden.\nUmlegung der Kosten\n(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten         der Wasserversorgung und der Entwässerung\nhinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen die Vor-\nschriften des § 10 entsprechend.                                (1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die\nKosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entspre- die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-.\nchend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnungen, die       schenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen\nmit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten Woh-           Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei-\nnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971            tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.\ngeltenden Fassung gefördert worden und nach dem\n31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind.                   (2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der\nWasserversorgung sind zunächst die Kosten des Wasser-\nverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen Benut-\n§ 19\nzung der Wohnungen zusammenhängt. Die verbleibenden\n(weggefallen)                       Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder\nnach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasser-\nverbrauch der Wohnparteien Rechnung trägt, umgelegt\nTeil IV                          werden.\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen                     (3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die\nGebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässe-\n§ 20                            rungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer entspre-\nchenden nicht öffentlichen Anlage sowie die Kosten des\nUmlagen neben der Einzelmiete\nBetriebs einer Entwässerungspumpe. Die Kosten sind mit\n(1) Neben der Einzelmiete ist die Umlage der Betriebs-   dem nach Absatz 2 gewählten Maßstab umzulegen.\nkosten im Sinne des § 27 der zweiten Berechnungsverord-\nnung und des Umlageausfallwagnisses zulässig. Es dür-\n§ 22\nfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissen-\nhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher                            Umlegung der Kosten\nGeschäftsführung gerechtfertigt sind. Soweit Betriebs-             der Versorgung mit Wärme und Warmwasser\nkosten geltend gemacht werden, sind diese nach Art und\n(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs zentraler\nHöhe dem Mieter bei Überlassung der Wohnung bekannt-\nHeizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der\nzugeben.\nKosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von\n(2) Soweit in den§§ 21 bis 25 nichts anderes bestimmt    Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs-\nist, sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der         und Warmwasserversorgungsanlagen, findet die Verord-\nWohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die nicht für          nung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der\nWohnraum entstanden sind, sind vorweg abzuziehen;            Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 592),\nkann hierbei nicht festgestellt werden, ob die Betriebs-     geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar\nkosten auf Wohnraum oder auf Geschäftsraum entfallen,        1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung.\nsind sie für den Wohnteil und den anderen Teil des Gebäu-\n(2) Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung über\ndes oder der Wirtschaftseinheit im Verhältnis des umbau-\nHeizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt werden\nten Raumes oder der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.\nBei der Berechnung des umbauten Raumes ist Anlage 2          1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn-\nzur Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde zu legen.             fläche oder nach dem umbauten Raum; es darf auch\ndie Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten\n(3) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind           Räume zugrunde gelegt werden,\nmonatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe\nzulässig, soweit in§ 25 nichts anderes bestimmt ist. Über    2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der\ndie Betriebskosten, den Umlegungsbetrag und die Voraus-          Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwas-\nzahlungen ist jährlich abzurechnen (Abrechnungszeit-             serverbrauch in anderer Weise als durch Erfassung\nraum). Der Vermieter darf alle oder mehrere Betriebs-            Rechnung trägt.\nkostenarten in einer Abrechnung erfassen. Die jährliche      § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung über\nAbrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des      Heizkostenabrechnung gelten entsprechend. Genehmi-\nzwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeit-           gungen nach den Vorschriften des § 22 Abs. 5 oder des\nraumes zuzuleiten; diese Frist ist für Nachforderungen       § 23 Abs. 5 in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fas-\neine Ausschlußfrist, es sei denn, der Vermieter hat die      sung bleiben unberührt.\nGeltendmachung erst nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu\nvertreten.                                                      (3) Werden für Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1981\nbezugsfertig geworden sind, bei verbundenen Anlagen die\n(4) Für Erhöhungen der Vorauszahlungen und für die       Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser\nErhebung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten       am 30. April 1984 unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiter-\nUmlegungsbetrages sowie für die Nachforderung von            hin zulässig.","2212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 23                               Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der\nUmlegung der Kosten des Betriebs                  maschinellen Einrichtung und der regelmäßigen Prüfung\nder zentralen Brennstoffversorgungsanlage              ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die\nKosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoff-  nach § 21 umgelegt werden. Für die Kosten der Instand-\nversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten          haltung darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag ange-\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs-     setzt werden.\nstromes und die Kosten der Überwachung sowie die\nKosten der Reinigung der Anlage und des Betriebs-                  (2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für maschi-\nraumes.                                                        nelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der\nEinrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab\n(2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoff-             muß dem Gebrauch Rechnung tragen.\nverbrauch umgelegt werden.\n(3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umle-\n§ 23 a                             gungsbetrag sind nicht zulässig.\n(weggefallen)\n§ 25a\n§ 23 b                                                 Umlageausfallwagnis\n(weggefallen)                             Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnah-\nmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von\n§ 24                              Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten\ninfolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung\nUmlegung der Kosten                         bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten\ndes Betriebs maschineller Aufzüge                einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. Das Umla-\n(1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder        geausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungs-\nLastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstromes          zeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten\n~owie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung,           nicht übersteigen. Soweit die Deckung von Ausfällen\nUberwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen           anders, namentlich durch einen Anspruch gegenüber\nPrüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit     einem Dritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erhöht\nwerden.\neinschließlich der Einstellung durch einen Fachmann\nsowie der Reinigung der Anlage.                                                              § 25b\n(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflä-                           Übergangsregelung\nchen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit\nSoweit andere als die in den §§ 22 und 23 genannten\nallen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart\nist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung              Betriebskosten am 30. April 1984 in der Einzelmiete ent-\nausgenommen werden.                                            halten sind, dürfen die Vorschriften über die Bildung der\nDurchschnittsmiete in der bis zum 30. April 1984 gelten-\n§ 24a                             den Fassung bis zur Umstellung auf die Umlage nach den\nUmlegung der Kosten des Betriebs                 §§ 20, 21, 24, 24a und 25 angewendet werden, längstens\nder mit einem Breitbandkabelnetz                jedoch für die Abrechnungszeiträume, die im Jahre 1986\nverbundenen privaten Verteilanlage               enden.\n§ 26\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breit-\nbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage gehö-                      Zuschläge neben der Einzelmiete\nren die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der\n(1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der\nregelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft ein-\nAbsätze 2 bis 7 folgende Zuschläge zulässig:\nschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder\ndas Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit     1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu anderen\ngehörende Verteilanlage. Zu den Betriebskosten gehören              als Wohnzwecken (Absatz 2),\nferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breit-      2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum\nbandanschlüsse.                                                     (Untermietzuschlag, Absatz 3),\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nach dem        3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 des\nVerhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht             Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),\nim Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umle-\ngungsmaßstab vereinbart ist. Die Kosten nach Absatz 1          4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendun-\nSatz 2 dürfen nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungen               gen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Gebäu-\numgelegt werden, die mit Zustimmung des Nutzungsbe-                  des oder der Wirtschaftseinheit entstehen (Absatz 5),\nrechtigten angeschlossen worden sind.                          5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, die nicht\nallgemein üblich sind oder nur einzelnen Mietern zu-\n§ 25                                    gute kommen (Absatz 6),\nUmlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten              6. Zuschlag für Wohnungen, die durch Ausbau von Zu-\nfür maschinelle Wascheinrichtungen                       behörräumen neu geschaffen wurden (Absatz 7).\n(1) Zu den Kosten des Betriebs maschineller Waschein-           (2) Wird die Wohnung mit Genehmigung der zuständi-\nrichtungen gehören die Kosten des Betriebsstromes, die         gen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich zu anderen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                              2213\nals Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder              (8) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags neben\nberuflichen Zwecken benutzt und ist dadurch eine erhöhte     der zulässigen Einzelmiete und für die Durchführung einer\nAbnutzung möglich, so darf der Vermieter einen Zuschlag      Erhöhung des Zuschlags gegenüper dem Mieter gilt § 4\nerheben. Der Zuschlag darf je nach dem Grad der wirt-        Abs. 7 und 8 entsprechend. Für den Wegfall oder die\nschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters bis zu 50 vom      Verringerung des Zuschlags gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 sinn-\nHundert der anteiligen Einzelmiete der Räume betragen,       gemäß.\ndie zu anderen als Wohnzwecken benutzt werden. Ist die\nGenehmigung zur Benutzung zu anderen als Wohnzwek-                                       § 27\nken von einer Ausgleichszahlung des Vermieters, insbe-                  Vergütungen neben der Einzelmiete\nsondere von einer höheren Verzinsung des öffentlichen\nBaudarlehens, abhängig gemacht worden, so darf auch             Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die Über-\nein Zuschlag entsprechend dieser Leistung, bei einer voll-   lassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Haus-\nständigen oder teilweisen Rückzahlung des öffentlichen       gartens eine angemesse Vergütung verlangen. Das glei-\nBaudarlehens höchstens entsprechend der Verzinsung           che gilt für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Aus-\ndes zurückgezahlten Betrages mit dem marktüblichen           stattungsgegenständen und für laufende Leistungen zur\nZinssatz für erste Hypotheken, erhoben werden.               persönlichen Betreuung und Versorgung, wenn die\nzuständige Stelle dies genehmigt hat.\n(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in sonstiger\nWeise einem Dritten zur selbständigen Benutzung über-\nlassen, so darf der Vermieter einen Untermietzuschlag                                    § 28\nerheben                                                               Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nin Höhe von 5 Deutschen Mark monatlich, wenn der                          neben der Vergleichsmiete\nuntervermietete Wohnungsteil von einer Person benutzt        Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschläge\nwird,                                                     und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der\nin Höhe von 10 Deutschen Mark monatlich, wenn der         §§ 20 bis 27 zulässig.\nuntervermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per-\nsonen benutzt wird.\n(4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-\nTeil V\nnung im Hinblick auf ihre Freistellung von Bindungen nach                       Schlußvorschriften\n§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine höhere Verzin-\nsung für das öffentliche Baudarlehen oder sonstige lau-                                 § 29\nfende Ausgleichszahlungen zu entrichten, so darf er für die\nWohnung einen Zuschlag entsprechend diesen Leistun-                      Auskunftspflicht des Vermieters\ngen erheben.                                                   (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus-\n(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2 kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der\nSatz 1 oder § 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Deckung erhöhter    zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaft-\nlaufender Aufwendungen, die nur für einen Teil der Woh-     lichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine\nnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit entste-     Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.\nhen, zulässig, so darf dieser für die einzelnen betroffenen    (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen\nWohnungen den Betrag nicht übersteigen, der nach der        kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der\nHöhe der zusätzlichen laufenden Aufwendungen auf sie        Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete\nentfällt. Bei der Berechnung der zusätzlichen laufenden     eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so\nAufwendungen sind die Vorschriften der Zweiten Berech-      kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ab-\nnungsverordnung sinngemäß anzuwenden.                       lichtung davon verlangen.\n(6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für\nNebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbe-                                     § 30\nnutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind oder        Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften\nnur einzelnen Mietern zugute kommen, zulässige Vergü-\ntungen erhoben worden, so kann in dieser Höhe ein              Die Vorschriften dieser Verordnung über die zulässige\nZuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden. Dies gilt    Miete für Wohnungen gelten entsprechend für einzelne\nnicht, wenn die für die Nebenleistungen entstehenden        Wohnräume, die selbständig vermietet werden, und für\nlaufenden Aufwendungen im Rahmen der Wirtschaftlich-        Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverhältnis ähn-\nkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete         lichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere\nberücksichtigt werden können.                               eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, über-\nlassen werden.\n(7) Sind im Falle des§ 7 Abs. 2, 3 oder 5 durch Ausbau\nvon      Zubehörräumen     preisgebundene      Wohnungen                                 § 31\ngeschaffen worden, darf für sie ein Zuschlag erhoben\nZulässige Miete für Untervermietung\nwerden, wenn durch den Ausbau bisherige Zubehörräume\nöffentlich geförderter Wohnungen ganz oder teilweise           (1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der\nweggefallen sind und hierfür kein gleichwertiger Ersatz     Wohnfläche untervermietet, so darf die Miete für den\ngeschaffen worden ist. Der Zuschlag darf den Betrag nicht   untervermieteten Teil (Untermiete) den Betrag nicht über-\nübersteigen, um den die Einzelmieten der betroffenen        steigen, der nach der für die Wohnung zulässigen Einzel-\nWohnungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 gesenkt worden            miete oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermie-\nsind.                                                       tete Wohnfläche entfällt. Bei der Ermittlung der Wohn-","2214                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfläche und des Anteils bleiben gemeinschaftlich genutzte      (BGBI. 1 S. 969, 971) genehmigt worden, so ist an Stelle\nRäume außer Betracht.                                        der Vergleichsmiete die Kostenmiete die zulässige Miete.\nDie Vorschriften der §§ 4 bis 10 gelten entsprechend.\n(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Wohnung zu\nentrichtenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen mit\ndem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben werden. Die                                   § 34\nnach§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu entrichtenden Zuschläge                          Überleltungsvorschrlft\ndürfen, soweit sie den untervermieteten Wohnungsteil\nbetreffen, in voller Höhe erhoben werden.                        (1) § 4 Abs. 6 .und § 8 a sind in der mit Inkrafttreten\ndieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn\n(3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungs-       die Darlehen nach dem 31. Dezember 1989 vorzeitig\ngegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder           zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder nach diesem\nEinrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist eine      Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von Zuschüssen zur\nVergütung nur in angemessener Höhe zulässig.                 Deckung der laufenden Aufwendungen oder von Zins-\nzuschüssen verzichtet wurde.\n(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende Einzel-\nmiete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert sich die          (2) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit\nzulässige Untermiete entsprechend. Die Vorschriften des      auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlich-\n§ 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1 Satz 4 gelten sinngemäß.       keitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnun-\ngen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden, sind die\n(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der\nRegelungen der§§ 7, 16 und 26 in der bis zum 29. August\nEigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte von der\n1990 geltenden Fassung anzuwenden.\nvon ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte der\nWohnfläche vermietet.\n§ 35\n§ 32                                            Sondervorschrift für Berlin\nVom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände\nIm Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgen-\nSoweit nach dieser Verordnung die Höhe der zulässigen     der Fassung:\nMiete davon abhängt, ob die Erhöhung von Aufwendungen          .,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebun-\nauf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten oder    dene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugs-\nnicht zu vertreten hat, stehen solche Umstände gleich, die   fertig geworden sind oder bezugsfertig werden.\"\nein Rechtsvorgänger des Vermieters, insbesondere der\nBauherr, zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.\n§ 36\nBerlin-Klausel\n§ 33\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nErhebung der Kostenmiete\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 33 a des Wohnungs-\nan Stelle der Vergleichsmiete\nbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbau-\nIn besonderen Fällen\ngesetzes auch im Land Berlin.\nIst für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche die\nöffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-                                § 37\nberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden sind, die Erhe-                       Geltung Im Saarland\nbung der Kostenmiete nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nBindungen für öffentlich geförderte Wohnungen vom\n23. Juni 1960 (BGBI. 1 S. 389, 402) zugelassen oder eine\n§ 38\nMieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 6 Abs. 1 des\nDritten Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965                                      (Inkrafttreten)"]}