{"id":"bgbl1-1990-55-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":55,"date":"1990-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1990-10-12T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["2178                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der zweiten Berechnungsverordnung\nVom 12. Oktober 1990\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung wohnungsrecht-\nlicher Vorschriften vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813) wird nachstehend der\nWortlaut der zweiten Berechnungsverordnung in der seit dem 29. August 1990\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. April 1984 (BGBI. 1\ns. 553),\n2. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai\n1988 (BGBI. 1 S. 643),\n3. den am 1. März 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),\n4. den am 29. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813).\nDie Rechtsverordnungen wurden erlassen\nzu 2. und 3. auf Grund des § 69 Abs. 4 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284), § 105 Abs. 1 geändert durch§ 8\nAbs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625),\nund des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),\nzu 4.         auf Grund des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1\nS. 1730) und des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. JLili 1982\n(BGBI. 1 S. 972), Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 934).\nBonn, den 12. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                                   2179\nVerordnung\nüber wohnungswirtschaftliche Berechnungen\n(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)\n1n ha lts übers icht\n§                                                               §\nTeil 1                            27    Betriebskosten\nAllgemeine Vorschriften                    28    Instandhaltungskosten\n29    Mietausfallwagnis\nAnwendungsbereich der Verordnung\n30    Änderung der Bewirtschaftungskosten\n1a\n31    Erträge\nbis 1 d (weggefallen)\nFünfter Abschnitt\nTeil II                                                  Besondere Arten\nWirtschaftlichkeitsberechnung                             der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nErster Abschnitt                         32    Voraussetzungen für besondere Arten\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\nGegenstand,\nGliederung und Aufstellung der Berechnung                    33 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\n34    Gesamtkosten in der\n2    Gegenstand der Berechnung                                       Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\n3    Gliederung der Berechnung                                 35    Finanzierungsmittel in der\n4    Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Berech-         Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nnung                                                      36    laufende Aufwendungen und Erträge\n4a Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der               in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nBerechnung                                                37    Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung\n4 b Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Auf-   38 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen\nwendungzuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert\nist                                                       39    Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\n4c Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den             39a Zusatzberechnung\nGesamtkosten                                                                             Teil III\nZweiter Abschnitt                                                 Lastenberechnung\nBerechnung der Gesamtkosten                         40   Lastenberechnung\n5    Gliederung der Gesamtkosten                                40a  Aufstellung der Lastenberechnung\n6    Kosten des Baugrundstücks                                       durch den Bauherrn\n7    Baukosten                                                  40b  Aufstellung der Lastenberechnung\ndurch den Erwerber\n8    Baunebenkosten\n9    Sach- und Arbeitsleistungen                                40c  Ermittlung der Belastung\n10    Leistungen gegen Renten                                    40d  Belastung aus dem Kapitaldienst\n11    Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen             41   Belastung aus der Bewirtschaftung\n11 a Nicht feststellbare Gesamtkosten                                                          Teil IV\nDritter Abschnitt                                             Wohnflächenberechnung\nFinanzierung sp I an                       42   Wohnfläche\n12    Inhalt des Finanzierungsplanes                             43   Berechnung der Grundfläche\n13    Fremdmittel                                                44   Anrechenbare Grundfläche\n14    Verlorene Baukostenzuschüsse\n15    Eigenleistungen                                                                          Teil V\n16    Ersatz der Eigenleistung                                               Schluß- und Überleitungsvorschriften\n17     (weggefallen)                                             45    Befugnisse des Bauherrn und seines\nVierter Abschnitt                               Rechtsnachfolgers\nlaufende Aufwendungen und Erträge                       46    Überleitungsvorschriften\n47    (weggefallen)\n18    laufende Aufwendungen\n48    (weggefallen)\n19     Kapitalkosten\n48 a Berlin-Klausel\n20     Eigenkapitalkosten\n49    Geltung im Saarland\n21     Fremdkapitalkosten\n50    (Inkrafttreten)\n22    Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen\n23     Änderung der Kapitalkosten                                                             Anlagen\n23a    Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken               Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten\n24     Bewirtschaftungskosten                                    Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Berechnung des\n25     Abschreibung                                                         umbauten Raumes\n26     Verwaltungskosten                                         Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten","2180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nTeil 1                            herr eine andere Bestimmung über den Gegenstand der\nBerechnung trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der\nAllgemeine Vorschriften\nWeise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt,\ndie demselben Eigentümer gehören und in örtlichem\n§ 1                             Zusammenhang stehen, so entsteht insoweit eine neue\nAnwendungsbereich der Verordnung                   Wirtschaftseinheit.\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn                     (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer dem\nGebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zugehörige\n1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der     Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie das\nangemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten          Baugrundstück einzubeziehen. Das Baugrundstück\nWohnraum                                                  besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Flä-\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes             chen, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht über-\noder des Wohnungsbindungsgesetzes,                        schreiten; bei einer Kleinsiedlung gehört auch die Landzu-\n2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche für      lage dazu.\nsteuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum            (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,            neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlichkeitsbe-\n3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemes-       rechnung aufzustellen ist, noch anderen Raum, so ist die\nsene Kaufpreis                                           Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den Voraussetzungen\nund nach Maßgabe des Fünften Abschnittes als Teilwirt-\nbei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des\nschaftlichkeitsberechnung oder als Gesamtwirtschaftlich-\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\nkeitsberechnung oder mit Teilberechnungen der laufenden\nzu berechnen ist.                                            Aufwendungen aufzustellen.\n(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in\n(5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so sind\nanderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrie-\nWirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der Aufteilung\nben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in\naufzustellen sind, für die einzelnen Gebäude oder, wenn\nanderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten\nneue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, für die neuen\nBerechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausge-\nsetzt ist.                                                   Wirtschaftseinheiten aufzustellen; Entsprechendes gilt,\nwenn die Wirtschaftseinheit aufgeteilt werden soll und im\n§§ 1 a bis 1 d                       Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufge-\nstellt werden. Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-\n(weggefallen)                        rechnungen sind die Vorschriften über die Teilwirtschaft-\nlichkeitsberechnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht\neine andere Aufteilung aus besonderen Gründen ange-\nTeil II                           messen ist; im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nbau bedarf die Wahl einer anderen Aufteilung der Zustim-\nWirtschaftlichkeitsberechnung                   mung der Bewilligungsstelle. Ist Wohnungseigentum an\nden Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines\nErster Abschnitt                         Gebäudes begründet, ist die Wirtschaftlichkeitsberech-\nnung entsprechend Satz 2 für die einzelnen Wohnungen\nGegenstand, Gliederung\naufzustellen.\nund Aufstellung der Berechnung\n(6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau dür-\n§2                             fen mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten oder\nGegenstand der Berechnung                     mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten nachträglich\nzu einer Wirtsr.haftseinheit zusammengefaßt werden,\n(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durch eine   sofern sie demselben Eigentümer gehören, in örtlichem\nBerechnung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) ermittelt. In     Zusammenhang stehen und die Wohnungen keine\nihr sind die laufenden Aufwendungen zu ermitteln und den     wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen.\nErträgen gegenüberzustellen.                                 Die Zusammenfassung bedarf der Zustimmung der Bewil-\nligungsstelle. Sie darf nur erteilt werden, wenn öffentlich\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das\ngeförderte Wohnungen in sämtlichen Gebäuden vorhan-\nGebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie ist     den sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nfür eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen, wenn sie\nder Zusammenfassung aufgestellt werden, sind die bishe-\neine Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirtschaftseinheit ist\nrigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden\neine Mehrheit von Gebäuden, die demselben Eigentümer\nAufwendungen zu übernehmen. Die öffentlichen Mittel gel-\ngehören, in örtlichem Zusammenhang stehen und deren\nten als für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen der\nErrichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde      zusammengefaßten Wirtschaftseinheit bewilligt.\ngelegt worden ist oder zugrunde gelegt werden soll. Ob\nder Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitli-        (7) Absatz 6 gilt entsprechend im steuerbegünstigten\ncher Finanzierungsplan zugrunde gelegt werden soll,          oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfür-\nbestimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten sozialen     sorgemitteln gefördert worden ist. Anstelle der Zustim-\nWohnungsbau kann die Bewilligungsstelle die Bewilligung      mung der Bewilligungsstelle ist die Zustimmung des Dar-\nöffentlicher Mittel davon abhängig machen, daß der Bau-      lehns- oder Zuschußgebers erforderlich.","Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                               2181\n(8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder   keitsberechnung zugrunde gelegt worden, so sind die\n7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere               Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-\nWohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit         wendungen, die bei der Bewilligung auf Grund dieser\nnicht mehr als öffentlich gefördert, so bleibt für die übrigen Berechnung zugrunde gelegt worden sind, in eine spätere\nWohnungen die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung          Wirtschaftlichkeitsberechnung zu übernehmen, es sei\nmit den zulässigen Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzie-        denn, daß\nrungsmittel und laufende Aufwendungen in der Weise\nmaßgebend, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförder-   1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit            geändert haben und ein anderer Ansatz in dieser Ver-\nmaßgebend gewesen wäre.                                           ordnung vorgeschrieben ist oder\n2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauliche\n§3                                 Änderungen vorgenommen worden sind und ein ande-\nGliederung der Berechnung                         rer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben oder\nzugelassen ist oder\nDie Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten\n1. die Grundstücks- und Gebäudebescrreibung,                  3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringerer\nHöhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben oder\n2. die Berechnung der Gesamtkosten,                               zugelassen ist, in Anspruch genommen oder anerkannt\n3. den Finanzierungsplan,                                         worden sind oder auf ihren Ansatz ganz oder teilweise\nverzichtet worden ist oder\n4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.\n4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach dieser\n§4                                  Verordnung nicht mehr oder nur in geringerer Höhe\nzulässig ist.\nMaßgebende Verhältnisse\nfür die Aufstellung der Berechnung                In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamt-\nkosten und die Finanzierungsmittel unverändert. Num-\n(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nmer 3 ist erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-\nBezugsfertigkeit der Wohnungen anzuwenden, es sei\nkeitsberechnung zugrunde zu legen, so ist die Wirtschaft-\ndenn, daß eine andere Frist bei der Bewilligung der öffentli-\nlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen,\nchen Mittel vereinbart worden ist.\ndie beim Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel beste-\nhen. Haben sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung der\nöffentlichen Mittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle      (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nder Bewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde           der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-\nlegen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es      keitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber\nbeantragt.                                                     eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der\nGesamtkosten und Finanzierungsmittel, so gilt Absatz 1\n(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau      entsprechend, soweit bei der Bewilligung auf Grund dieser\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-   Berechnung Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-\nkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber        fende Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im\neine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der              übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.\nGesamtkosten und Finanzierungsmittel, so ist die Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzu-           (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nstellen, die der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung       der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-\nzugrunde gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen       keitsberechnung oder eine Berechnung der in Absatz 2\nist, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-   bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt worden und haben\nnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffent-       sich die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufen-\nlichen Mittel bestanden haben.                                 den Aufwendungen nach der Bewilligung der öffentlichen\n(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau      Mittel geändert oder sind danach bauliche Änderungen\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-   vorgenommen worden, so dürfen diese Änderungen nur\nkeitsberechnung oder eine Berechnung der in Absatz 2           berücksichtigt werden, soweit es sich bei entsprechender\nbezeichneten Art nicht zugrunde gelegt worden, so ist die      Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, die die\nWirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen           Änderung von Gesamtkosten, Finanzierungsmitteln oder\naufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel  laufenden Aufwendungen oder die bauliche Änderungen\nbestanden haben.                                               zum Gegenstand haben, ergibt.\n(4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die Wirt-            (4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau die\nschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen bei           Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-\nBezugsfertigkeit aufzustellen.                                 wendungen nach der Bezugsfertigkeit geändert oder sind\nbauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen\n§ 4a                            diese Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit es in\ndieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist.\nBerücksichtigung von Änderungen\nbei Aufstellung der Berechnung\n(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Verhält-\n(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau      nisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, bleiben\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-   die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 maßgebend.","2182                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 4b                              Wert verwendeter Gebäudeteile angesetzt, so ist er unter\nden Baukosten gesondert auszuweisen.\nBerechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,\nder mit Aufwendungszuschüssen                        (4) Baunebenkosten sind\noder Aufwendungsdarlehen gefördert ist\n1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,\n(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte Woh-   2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal-\nnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen-                  tungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung\ndungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-                    des Bauvorhabens,\ngesetzes gefördert worden sind, zu berechnen, so sind die\nVorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen entspre-      3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung\nchend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung                  und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht\nvon § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der               Erwerbskosten sind,\nBewilligung der Aufwendungszuschüsse oder Aufwen-              4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel,\ndungsdarlehen zugrunde zu legen.                                    die Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie\nauf die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten und die Steuer-\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen auch\nbelastungen des Baugrundstücks,\nmit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Wohnungs-\nfürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vorschriften     5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und\nfür steuerbegünstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus                Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendun-\n§ 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden.                       gen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirtschaf-\ntungskosten,\n§ 4c                              6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durch-\nBerechnung des angemessenen Kaufpreises                       führung des Bauvorhabens.\naus den Gesamtkosten                            (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser Ver-\nIst in Fällen des § 1 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 3 der ange-      ordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der Gesamt-\nmessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vorschriften       kosten\" zugrunde zu legen.\nder§§ 4 und 4a bei der Ermittlung der, Gesamtkosten, der\nKosten des Baugrundstücks oder der Baukosten entspre-\nchend anzuwenden, soweit sich aus§ 54a Abs. 2 Satz 2                                          §6\nletzter Halbsatz des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder                          Kosten des Baugrundstücks\naus § 14 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt.            (1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens ange-\nIm übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten des Bau-          setzt werden,\ngrundstücks und die Baukosten nach den §§ 5 bis 11 a zu        1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förderung\nermitteln.                                                          des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert überlas-\nsen worden ist, der Kaufpreis,\n2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Durch-\nzweiter Abschnitt                                führung des Bauvorhabens vom Bauherrn erworben\nworden ist, die Entschädigung,\nBerechnung der Gesamtkosten\n3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach § 4\n§5                                    maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei\ndenn, daß er unangemessen hoch gewesen ist.\nGliederung der Gesamtkosten\nFür den Begriff des Verkehrswertes gilt § 194 des Bauge-\n(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrundstücks         setzbuchs. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen\nund die Baukosten.                                             neben dem Verkehrswert Kosten der Zwischenfinanzie-\nrung, Kapitalkosten und Steuerbelastungen des Bau-\n(2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des Bau-\ngrundstücks, die auf die Bauzeit fallen, nicht angesetzt\ngrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschließungs-\nwerden. Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a\nkosten. Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Bau-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf\ngrundstück betreffenden freiwilligen oder gesetzlich ge-\nder Bauherr den Wert des Baugrundstücks nach Satz 1\nregelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzrege-\nansetzen, soweit nicht mit dem Darlehns- oder Zuschuß-\nlung (Bodenordnung) entstehen, gehören zu den Erwerbs-\ngeber vertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist.\nkosten, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei oblie-\ngenden Verwaltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrund-               (2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf als\nstück sind Kosten des Baugrundstücks nur die dem               Wert des Baugrundstücks höchstens der Verkehrswert\nErbbauberechtigten entstehenden Erwerbs- und Erschlie-         vergleichbarer unbebauter Grundstücke für Wohngebäude\nßungskosten; zu den Erwerbskosten des Erbbaurechts             in dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt angesetzt wer-\ngehört auch ein Entgelt, das der Erbbauberechtigte ein-        den. Der Wert des Baugrundstücks darf nicht angesetzt\nmalig für die Bestellung oder Übertragung des Erbbau-         werden beim Ausbau durch Umbau einer Wohnung, deren\nrechts zu entrichten hat, soweit es angemessen ist.            Bau bereits mit öffentlichen Mitteln oder mit Wohnungsfür-\nsorgemitteln gefördert worden ist.\n(3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die Kosten\nder Außenanlagen, die Baunebenkosten, die Kosten                   (3) Soweit Preisvorschriften in dem nach§ 4 maßgeben-\nbesonderer Betriebseinrichtungen sowie die Kosten des         den Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens die\nGerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen. Wird der       danach zulässigen Preise zugrunde gelegt werden.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                             2183\n(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen, vor-  Gebäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau\nbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt werden, soweit   tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher\nsie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher  gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der Kosten\ngerechnet werden kann.                                      eines vergleichbaren Neubaues dürfen verwendete\nGebäudeteile, die für einen Neubau nicht erforderlich\n(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem      gewesen wären, nicht berücksichtigt werden. Bei Wieder-\nBauvorhaben durchgeführt, so darf außer den Erschlie-       aufbau ist der Restbetrag der auf dem Grundstück ruhen-\nßungskosten nur der Wert des nicht erschlossenen Bau-      den Hypothekengewinnabgabe von dem nach den Sätzen\ngrundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden. Ist die         2 und 3 ermittelten Wert der verwendeten Gebäudeteile\nErschließung bereits vorher ganz oder teilweise durchge-    mit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung\nführt worden, so kann der Wert des ganz oder teilweise     der Abgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichsge-\nerschlossenen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt       setzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. § 6 Abs. 2\nwerden, wenn ein Ansatz von Erschließungskosten inso-      Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten Gebäudeteile\nweit unterbleibt.                                          entsprechend anzuwenden.\n(6) Liegt das Baugrundstück in dem nach § 4 maß-           (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäudeteils\ngebenden Zeitpunkt in einem nach Jem Städtebau-            und Erweiterung darf der Wert der verwendeten Gebäude-\nförderungsgesetz oder dem Baugesetzbuch förmlich fest-     teile nur nach dem Fünften Abschnitt angesetzt werden.\ngelegten Sanierungsgebiet, Ersatzgebiet, Ergänzungs-\ngebiet oder Entwicklungsbereich und wird die Maßnahme\nnicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt, dürfen                                   §8\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2, 4                              Baunebenkosten\nund 5 als Wert des Baugrundstücks und an Stelle der\nErschließungskosten höchstens angesetzt werden                 (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten,\nIngenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der\n1. der Wert, der sich für das unbebaute Grundstück erge-    Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-\nben würde, wenn eine Sanierung oder Entwicklung       rung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängen-\nweder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre,     den Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden. Als Kosten\nder Kaufpreis für ein nach der förmlichen Festlegung  der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen höchstens\nerworbenes Grundstück, soweit er zulässig gewesen      die Beträge angesetzt werden, die sich nach Absatz 2\nist, oder, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des§ 16    ergeben. Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen\ndes Städtebauförderungsgesetzes oder des § 153         höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach\nAbs. 5 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,   den Absätzen 3 bis 5 ergeben.\nder Verkehrswert, der der Zuteilung des Grundstücks\nzugrunde gelegt worden ist,                               (2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten\nder Architekten- und lngenierleistungen sind die Teile Ibis\n2. der Ausgleichsbetrag, der für das Grundstück zu ent-     III und VII bis XII der Honorarordnung für Architekten und\nrichten ist,                                         Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. 1 S. 2805,\n3616) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu\n3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag angerechnet      legen. Dabei dürfen\nwird, soweit die Anrechnung nicht auf Umständen\nberuht, die in dem nach Nummer 1 angesetzten Wert      1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindestsät-\ndes Grundstücks berücksichtigt sind.                        zen der Honorartafeln in den Honorarzonen der Teile II,\nVIII, X und XII bis einschließlich Honorarzone III und\nder Teile IX und XI bis einschließlich Honorarzone 11,\n§7                            2. die nachgewiesenen Nebenkosten und\nBaukosten                        3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiese-\nnen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer\n(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie\ntatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher        angesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für\ngerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter      andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit\nAbwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausfüh-     die nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforderli-\nrung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt   chen Leistungen nicht gerecht werden. Die in Satz 3\nsind. Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der der   bezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden,\nBauherr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten       soweit\nhat; ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abge-     1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die\nsetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vorschrif-      Bewilligungsstelle,\nten der §§ 9 und 10 bleiben unberührt.\n2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungs-\n(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwand-            bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wor-\nlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Bau-                 den ist, der Darlehns- oder Zuschußgeber\nkosten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Der       ihnen zugestimmt hat.\nWert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage\nanzusetzen, der einem Unternehmer für die Bauleistungen          (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten\nim Rahmen der Kosten des Gebäudes zu entrichten wäre,        der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der\nwenn an Stelle des Wiederaufbaues oder des Ausbaues          Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr\nein Neubau durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des      die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch","2184                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nder Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei    waltungsleistungen die Kosten für die einzelnen Wohnun-\nKosten in der Stufe                                        gen zugrunde zu legen.\n1. bis     250 000 Deutsche Mark einschließlich               (6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient\n3,40 vom Hundert,    auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen,\n2. bis     500 000 Deutsche Mark einschließlich            die der Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung von\n3, 10 vom Hundert,   Finanzierungsmitteln erbringt.\n3. bis., 1 000 000 Deutsche Mark einschließlich               (7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel dür-\n2,80 vom Hundert,    fen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung von Mitteln\n4. bis   1 600 000 Deutsche Mark einschließlich\naus öffentlichen 1-f.aushalten angesetzt werden.\n2,50 vom Hundert,       (8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur\n5. bis   2 500 000 Deutsche Mark einschließlich            Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bauherrn\n2,20 vom Hundert,    angesetzt werden, deren Ersetzung durch zugesagte oder\nsicher in Aussicht stehende endgültige Finanzierungsmit-\n6. bis   3 500 000 Deutsche Mark einschließlich            tel bereits bei dem Einsatz der Zwischenfinanzierungsmit-\n1 ,90 vom Hundert,   tel gewährleistet ist. Eine Verzinsung der vom Bauherrn\n7. bis   5 000 000 Deutsche Mark einschließlich            zur Zwischenfinanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf\n1,60 vom Hundert,    höchstens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-\n8. bis\ntheken angesetzt werden. Kosten der Zwischenfinanzie-\n7 000 000 Deutsche Mark einschließlich\n1,30 vom Hundert,\nrung dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden,\nsoweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit ent-\n9. über 7 000 000 Deutsche Mark                            fallen.\n1,00 vom Hundert.\n(9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist § 20\nDie Vomhundertsätze erhöhen sich                           entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-\n1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigen-      rührt.\nheimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen                                      §9\nsowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trä-\ngerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,                        Sach- und Arbeitsleistungen\n2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenord-             (1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bau-\nnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,               herrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei den\n3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des     Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden, der für\nBauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungs-     eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden\nschwierigkeiten verbunden ist,                         könnte. Der Wert der Architekten-, Ingenieur- und Verwal-\ntungsleistungen des Bauherrn darf mit den nach § 8 Abs. 2\n4. um 1 ,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder      Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5 zulässigen Höchstbeträgen\neiner eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe in   angesetzt werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur\nHöhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten         zu einem Teil, so darf nur der den Leistungen entspre-\ngeleistet wird.                                        chende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistungen ange-\nsetzt werden.\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der Sach-\nden Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt\nund Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein Kaufeigen-\nwerden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages für die\nheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswoh-\nKosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen\nnung und eine Genossenschaftswohnung sowie für den\nÄnderungen nach§ 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden, sind\nWert der Sach- und Arbeitsleistungen des Mieters.\nSatz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Neben\ndem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt wer-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der\nden.                                                       Bauherr, der Bewerber oder der Mieter Sach- und Arbeits-\nleistungen mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen sein~r\n(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach     gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder auf\nAbsatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem          Grund seines Berufes erbringt.\nVomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe ergibt,\ndarf der Höchstbetrag der vorangehenden Kostenstufe\n§ 10\ngewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2 und 3 folgenden\nErhöhungen werden in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1                       Leistungen gegen Renten\nhinzugerechnet. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.\n(1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder\nDurchführung des Bauvorhabens dienende Leistung eines\n(5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für Teile\nDritten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, so darf\neiner Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt,\nder Wert der Leistung des Dritten bei den Gesamtkosten\nso sind für die Berechnung des Höchstbetrages nach den\nangesetzt werden,\nAbsätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude\nzugrunde zu legen; der Kostenansatz dient auch zur Dek-    1. wenn es sich um die Übereignung des Baugrundstücks\nkung der Kosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit           handelt, mit dem Verkehrswert,\nder Eigentumsübertragung obliegenden Verwaltungslei-       2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit dem\nstungen. Bei Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-             Betrage, der für eine gleichwertige Unternehmerlei-\nwohnungen sind für die Berechnung der Kosten der Ver-          stung angesetzt werden könnte.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                                 2185\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erbbau-       ken und dem gesamten Wohnraum zugute kommen,\nrechts.                                                           für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen\n§ 11                                 ist, oder\nÄnderung der Gesamtkosten,                     2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erweiterung\nbauliche Änderungen                            dienen und nicht Modernisierung sind, es sei denn, daß\nes sich nur um die Vergrößerung eines Teils der Woh-\n(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert                       nungen handelt, für die eine Wirtschaftlichkeitsberech-\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach            nung aufzustellen ist.\nder Bewilligung der öffentlichen' Mittel gegenüber dem       (6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die den\nbei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-    Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die\nberechnung zugrunde gelegten Betrag,                      allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern\n2. im steuerbegünstigten         Wohnungsbau     nach    der  oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie bewirken.\nBezugsfertigkeit,                                        Modernisierung sind auch der Ausbau und der Anbau im\nSinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des zweiten\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach die-     Wohnungsbaugesetzes, soweit die baulichen Maßnahmen\nsen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten            den Gebrauchswert des bestehenden Wohnraums nach-\nGesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung         haltig erhöhen.\nder Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht,\ndie der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei öffentlich geför-    (7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförderten\ndertem Wohnraum, auf den das Zweite Wohnungsbauge-            sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn\nsetz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten         die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die Zustimmung\nnur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung        gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für\noder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt worden        die Modernisierung bewilligt worden sind.\nsind.\n(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen der                                        § 11 a\nGesamtkosten anzusehen.                                                    Nicht feststellbare Gesamtkosten\n(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch er-             Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten nach\nhöhen,                                                        § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teilweise nicht\n1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der Bezugs-        oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten fest-\nfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung ergeben,       zustellen, so dürfen insoweit die Kosten angesetzt werden,\nwelche die für die endgültigen Finanzierungsmittel        die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind,\nnach den §§ 19 bis 23 a angesetzten Kapitalkosten         marktüblich waren. Die marktüblichen Kosten der\nübersteigen oder                                          Gebäude (§ 5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen über\ndie Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten\n2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln           berechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten\ndurch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 einmalige Kosten     Raumes ist die Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu\nentstehen oder                                            legen.\n3. daß durch die Verlängerung der vereinbarten Laufzeit\noder durch die Anpassung der Bedingungen nach der\nvereinbarten Festzinsperiode eines im Finanzierungs-                          Dritter Abschnitt\nplan ausgewiesenen Darlehens einmalige Kosten ent-\nstehen, soweit sie auch bei einer Ersetzung nach § 12                        Finanzierungsplan\nAbs. 4 entstehen würden.\n§ 12\n(4) Sind                                                                 Inhalt des Finanzierungsplanes\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach\n(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen,\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel,\ndie zur Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung\n2. im steuerbegünstigten        Wohnungsbau      nach    der  angesetzten Gesamtkosten dienen (Finanzierungsmittel),\nBezugsfertigkeit                                          und zwar\nbauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen die         1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den ver-\ndurch die Änderungen entstehenden Kosten nach den                 einbarten oder vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und\nAbsätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet wer-             Tilgungsbedingungen, auch wenn sie planmäßig getilgt\nden. Erneuerungen, Instandhaltungen und Instandsetzun-            sind,\ngen sind keine baulichen Änderungen; jedoch fallen\n2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,\nInstandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisie-\nrung (Absatz 6) verursacht werden, unter die Modernisie-      3. die Eigenleistungen.\nrung.                                                         Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als\n(5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den          Finanzierungsmittel auszuweisen.\nGesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die               (2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-\nÄnderungen                                                    kosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel auszu-\n1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu ver-       weisen, die zur Deckung der geänderten Gesamtkosten\ntreten hat, oder eine Modernisierung (Absatz 6) bewir-    dienen.","2186                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von              (3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen,\nbaulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech-            namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit\nnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten        dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamt-\ndienen, im Finanzierungsplan auszuweisen. Für diese Mit-      kosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist.\ntel gelten die Vorschriften über Finanzierungsmittel.\n(4) Sind                                                                                § 14\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach\nVerlorene Baukostenzuschüsse\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel oder                Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach- und\n2. im steuerbegünstigten        Wohnungsbau       nach   der  Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Deckung der\nBezugsfertigkeit                                         Gesamtkosten dienen und erbracht werden, um den\nGebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu erlangen\nFinanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt worden, so   oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß vereinbart ist,\nsind die neuen Mittel an der Stelle der bisherigen Finanzie-  den Wert der Leistung zurückzuerstatten oder mit der\nrungsmittel auszuweisen. Sind die Kapitalkosten der           Miete oder einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als\nneuen Mittel zusammen mit den Kapitalkosten der Mittel,       Vorauszahlung hierauf zu behandeln. Verlorene Bau-\ndie der Deckung der einmaligen Kosten der Ersetzung           kostenzuschüsse sind auch Geldleistungen, mit denen die\ndienen, höher als die Kapitalkosten der bisherigen Finan-     Gemeinde dem Eigentümer Kosten der Modernisierung\nzierungsmittel, so sind die neuen Mittel nur auszuweisen,     erstattet oder die ihm vom Land oder von der Gemeinde\nwenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bau-         als Modernisierungszuschüsse gewährt werden.\nherr nicht zu vertreten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist\nder Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf\nin der bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2                                     § 15\nfinden auf diesen Betrag keine Anwendung.                                           Eigenleistungen\n(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel       (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bauherrn,\ngemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig             die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, namentlich\nzurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind die zur Rück-\n1. Geldmittel,\nzahlung oder Ablösung aufgewandten Finanzierungsmittel\nan der Stelle der öffentlichen Mittel auszuweisen. Der        2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der\nBetrag des Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der         Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbsthilfe,\nAblösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der       3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der Wert\nbisherigen Weise auszuweisen.                                     verwendeter Gebäudeteile.\n(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarlehen,         (2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise\ndas dem Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuerkennung         ausgewiesen werden\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 258\n1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den\nAbs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ganz oder teil-\nGesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende Ver-\nweise als nicht entstanden anzusehen, so gilt das Aufbau-\ndarlehen insoweit als durch eigene Mittel des Bauherrn            gütung in voller Höhe angesetzt ist,\nersetzt. Die Ersetzung gilt als auf Umständen beruhend,       2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der\ndie der Bauherr nicht zu vertreten hat, und von dem               Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen seiner\nZeitpunkt an als eingetreten, zu dem der Bescheid über die        gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder\nZuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung                  auf Grund seines Berufes erbringt.\nunanfechtbar geworden ist.\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte sind,\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem Betrage auszu-\nweisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist.\n§ 13                                (4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete\nFremdmittel                           Restkaufgelder ~nd die in § 13 Abs. 2 bezeichneten Ver-\nbindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit dem sie im\n(1) Fremdmittel sind                                      Finanzierungsplan als Fremdmittel ausgewiesen sind.\n1. Darlehen,\n2. gestundete Restkaufgelder,\n§ 16\n3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks\naußer der Hypothekengewinnabgabe,                                         Ersatz der Eigenleistung\n4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen,           (1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nnamentlich von Rentenschulden,                          sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr nichts\nanderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung anzuer-\n5. Mietvorauszahlungen,\nkennen\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.\n1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdar-\nlehen nach § 45 des zweiten Wohnungsbaugesetzes,\n(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die\nauf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als   2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 des\nFremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und         Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen\nder verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen.                 aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                                2187\n3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von         gilt jedoch nicht für Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen,\nWohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenentschädi-      soweit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu\ngungsgesetzes.                                         entrichtenden Tilgungen bewilligt worden sind.\n(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau          (4) Sind Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen gemäß\nkann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn ganz    § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig zurück-\noder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkennen      gezahlt oder abgelöst worden, dürfen für den zur Rückzah-\n1 . der Restfinanzierung dienende verlorene Baukosten-      lung oder Ablösung aufgewendeten Betrag vorbehaltlich\nzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50 Abs. 1 des    des § 46 Abs. 2 keine höheren Zinsen und Tilgungen dem\nZweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig ist,              Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen hinzu-\ngerechnet werden, als im Zeitpunkt der Rückzahlung oder\n2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte          Ablösung für das Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen\nFremdmittel,                                           zu entrichten waren; soweit Annuitätsdarlehen zur Dek-\n3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung         kung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgun-\ndienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem Bau-        gen bewilligt worden sind, können für das Ersatzfinanzie-\ngrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,            rungsmittel Tilgungsbeträge nicht angesetzt werden.\n4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarle-\nhen.                                                                                § 19\n(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten                              Kapitalkosten\nFinanzierungsmittel gelten im übrigen die Vorschriften für\nFremdmittel oder verlorene Baukostenzuschüsse.                 (1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der\nInanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewiese-\nnen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die Zinsen.\n§ 17\nZu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapitalkosten und\n(weggefallen)                      die Fremdkapitalkosten.\n(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus\ndem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen als\nVierter Abschnitt                       Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden, wenn\nlaufende Aufwendungen und Erträge                     der Nebenvertrag der Beschaffung von Finanzierungsmit-\nteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat.\n§ 18                              (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz\nlaufende Aufwendungen                     von Kapitalkosten unzulässig.\n(1) laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten und      (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach § 22\ndie Bewirtschaftungskosten. Zu den laufenden Aufwen-       angesetzt werden.\ndungen gehören nicht die Leistungen aus der Hypotheken-       (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von\ngewinnabgabe.                                             Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet wer-\n(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse zur     den kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht entstan-\nDeckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapital-          den sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht vor dem Ent-\nkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten für den     stehen dieser Gesamtkosten angesetzt werden.\ngesamten Wohnraum gewährt, für den eine Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung aufzustellen ist, so verringert sich der\nGesamtbetrag der laufenden Aufwendungen entspre-                                         § 20\nchend. Der verringerte Gesamtbetrag ist auch für die Zeit                        Eigenkapitalkosten\nanzusetzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für\neinen Teil des Wohnraums entfallen oder in der sie aus        (1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigenlei-\nsolchen Gründen nicht mehr gewährt werden, die der         stungen.\nBauherr zu vertreten hat. Entfallen die Darlehen oder         (2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe\nZuschüsse für den gesamten Wohnraum aus Gründen, die       des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für\nder Bauherr nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der     erste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geför-\nGesamtbetrag der laufenden Aufwendungen entspre-           derten sozialen Wohnungsbau darf für den Teil der Eigen-\nchend; dies gilt nicht, soweit Darlehen oder Zuschüsse     leistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten des\nnach vollständiger Tilgung anderer Finanzierungsmittel     Bauvorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4\nverringert werden.                                         vom Hundert angesetzt werden; für den darüber hinausge-\n(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Aufwen-     henden Teil der Eigenleistungen darf angesetzt werden\ndungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 oder § 88    a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes\nAbs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im           für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen Mittel vor\nSinne des § 2 a Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung des           dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau zu ent-\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5\nrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der laufenden\nvom Hundert.\nAufwendungen. Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für\nAnnuitätsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 des         (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a\nZweiten Wohnungsbaugesetzes zu entrichten sind, erhö-      des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so dür-\nhen den Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen; dies      fen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem Zinssatz","2188                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nangesetzt werden, der mit dem Darlehns- oder Zuschuß-           (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\ngeber vereinbart ist, mindestens jedoch entsprechend          sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als die\nAbsatz 2 Satz 2.                                              Bewilligungsstelle zustimmt.\n(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen sind\n§ 21                             die Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzuwenden.\nFremdkapitalkosten\n(5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer Ansatz für\n(1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die sich    Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig gewesen, als\naus der Inanspruchnahme der Fremdmittel ergeben,              er nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, darf der höhere\nnamentlich                                                    Ansatz in Härtefällen für die Dauer der erhöhten Tilgungen\nin eine nach dem 30. Juni 1972 aufgestellte Wirtschaftlich-\n1. Zinsen für Fremdmittel,\nkeitsberechnung aufgenommen werden, soweit\n2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmittel\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die\nentstehen,\nBewi.lligungsstelle,\n3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmit-           2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungs-\nteln, namentlich aus Rentenschulden.                          bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wor-\nAls Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen.               den ist, der Darlehns- oder Zuschußgeber,\nlaufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungsko-           3. im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen Woh-\nstenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.                        nungsunternehmen die Anerkennungsbehörde\n(2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungsdarle-  zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt werden,\nhen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich aus dem        soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige Ansatz unter\nim Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel mit            Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den\ndem maßgebenden Zinssatz errechnet.                           Vermieter zu einer unbilligen Härte führen würde. Dem\nAnsatz von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen oder Mie-\n(3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorgeschrie-      terdarlehen darf nicht zugestimmt werden.\nben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die Zinsen\ntatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu entrichten\nsind, dieser, höchstens jedoch der für erste Hypotheken im\nZeitpunkt nach § 4 marktübliche Zinssatz. Der niedrigere                                   § 23\nZinssatz bleibt maßgebend                                                     Änderung der Kapitalkosten\n1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,                 (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremd-\n2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere           mittel geändert\nMittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die Erset-\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach\nzung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu vertre-\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem\nten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt.\nbei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-\n(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und Erbbau-          berechnung zugrunde gelegten Satz,\nzinsen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, in     2. im steuerbegünstigten         Wohnungsbau      nach   der\nder vereinbarten Höhe oder, wenn der tatsächlich zu ent-           Bezugsfertigkeit,\nrichtende Betrag niedriger ist, in dieser Höhe anzusetzen,\nhöchstens jedoch mit dem Betrag, der einer Verzinsung zu      so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach die-\ndem im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für          sen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalkosten\nerste Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser        anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung nach Maß-\nVerzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der im         gabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies gilt bei einer\nZeitpunkt nach § 4 maßgebende Verkehrswert des Bau-           Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn sie auf Umständen\ngrundstücks, abzüglich eines einmaligen Entgeltes nach         beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und nur\n§ 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde zu legen.                         insoweit, als der Kapitalkostenbetrag im Rahmen des § 21\noder ces § 22 den Betrag nicht übersteigt, der sich aus der\nVerzinsung des Fremdmittels zu dem bei der Kapitsl-\n§ 22                              kostenerhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe-\nken ergibt.\nZinsersatz bei erhöhten Tilgungen\n(2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten\n(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Tilgungs-\nFremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend. Übersteigt\nsatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgungen als Kapi-\nder erhöhte Erbbauzins den nach Absatz 1 ermittelten\ntalkosten angesetzt werden (Zinsersatz); das gleiche gilt,\nBetrag, so darf der übersteigende Betrag im öffentlich\nwenn der Zinssatz niedriger als 4 vom Hundert ist.\ngeförderten sozialen Wohnungsbau nur mit Zustimmung\n(2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen       der Bewilligungsstelle in der Wirtschaftlichkeitsberech-\nFremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und            nung angesetzt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen,\nzusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein als        soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Bau-\nder Betrag, der sich aus einer Verzinsung des Fremdmit-        herr nicht zu vertreten hat, und unter Berücksichtigung\ntels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller Ansätze für     aller Umstände nach dem durch das Gesetz vom 8. Januar\nZinsersatz darf auch nicht die Summe der Tilgungen über-       1974 (BGBI. 1 S. 41) eingefügten § 9 a der Verordnung\nsteigen, die aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt       über das Erbbaurecht nicht unbillig ist. Im steuerbegünstig-\nwerden können (erhöhte Tilgungen).                             ten Wohnungsbau darf der übersteigende Betrag ange-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                              2189\nsetzt werden, soweit die Voraussetzungen der Zustim-              (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche\nmung nach Satz 3 gegeben sind.                                 Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach § 4\nfestzustellen ist.\n(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen\noder Tilgungen für das der nachstelligen Finanzierung                                       § 24\ndienende öffentliche Baudarlehen nach Tilgung anderer                           Bewirtschaftungskosten\nFinanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der Zinsen und\nTilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbin-             (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur\ndungsgesetzes oder nach § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten          Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-\nWohnungsbaugesetzes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden.            heit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind\nim einzelnen\n(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzierungs-\n1. Abschreibung,\nmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mittel ausge-\nwiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen Mittel inso-    2. Verwaltungskosten,\nweit an die Stelle der Kapitalkosten der bisherigen Finan-    3. Betriebskosten,\nzierungsmittel, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder\ndes § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der       4. Instandhaltungskosten,\nVerzinsung zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zins-       5. Mietausfallwagnis.\nsatz für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungsdarle-\nhen bleibt es für den Betrag, der planmäßig getilgt ist (§ 12    (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den\nAbs. 4 Satz 3), bei der bisherigen Verzinsung. Sind Finan-    Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu ent-\nzierungsmittel durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt       sprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt\nworden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Woh-     werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn\nnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung            mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und\ndes § 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden.                      soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände\nund bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.\n(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten        Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuzie-\nöffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel ausge-     hen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer\nwiesen, so dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel Zin-     bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaf-\nsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden. Vorbehaltlich      tungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei\ndes § 46 Abs. 2 darf jedoch keine höhere Verzinsung           denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung\nangesetzt werden, als im Zeitpunkt der Rückzahlung für        der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.\ndas öffentliche Baudarlehen zu entrichten war. Ist ein\nSchuldnachlaß gewährt worden, dürfen Kapitalkosten für\n§ 25\nden erlassenen Darlehnsbetrag nicht angesetzt werden.\nAbschreibung\n(6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nbaulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech-               (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung\nnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten  fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung\ndienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie      der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschrei-\nim Rahmen des§ 20, des§ 21 oder des§ 22 den Betrag            bung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errech-\nnicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei     nen.\nFertigstellung marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe-\nken ergibt. Sind die Kosten durch eigene Mittel des Bau-         (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert\nder Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der\nherrn gedeckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten\nsozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender          Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere\nAnwendung des§ 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegün-           Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.\nstigten und freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Woh-           (3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Ein-\nnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, nur unter ent-     richtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in\nsprechender Anwendung des§ 20 Abs. 3 angesetzt wer-           der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten\nden.\n1. der Öfen und Herde                         3 vom Hundert,\n§ 23a                              2. der Einbaumöbel                            3 vom Hundert,\nMarktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken              3. der Anlagen und der Geräte zur\nVersorgung mit Warmwasser,\n(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken im\nsofern sie nicht mit einer\nZeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden\nSammelheizung verbunden sind,            4 vom Hundert,\n1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch erste\n4. der Sammelheizung einschließlich\nHypotheken gesicherten Darlehen, die zu dieser Zeit\neiner damit verbundenen Anlage\nvon Kreditinstituten oder privatrechtlichen Unterneh-\nzur Versorgung mit Warmwasser            3 vom Hundert,\nmen, zu deren Geschäften üblicherweise die Hergabe\nderartiger Darlehen gehört, zu geschäftsüblichen           5. der Hausanlage bei eigenständig\nBedingungen für Bauvorhaben an demselben Ort                    gewerblicher Lieferung\ngewährt worden sind oder                                        von Wärme                              0,5 vom Hundert\n2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit zahlen-          und einer damit verbundenen\nmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe unter                  Anlage zur Versorgung\nBerücksichtigung der üblichen Zinsspanne.                       mit Warmwasser                           4 vom Hundert,","2190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. des Aufzugs                               2 vom Hundert,     oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer\nRaum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur\n7. der Gemeinschaftsantenne                  9 vom Hundert,\nDeckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und\n8. der maschinellen                                             Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach\nWascheinrichtung                        9 vom Hundert.     § 25 Abs. 3 zulässig ist.\n(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter\n§ 26                              Wohnfläche im Jahr angesetzt werden\nVerwaltungskosten                         1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 15,50 Deut-\n(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwal-           sche Mark,\ntung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderli-\nchen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Auf-       2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis\nsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich gelei-            zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig geworden sind,\nsteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten                  höchstens 14,50 Deutsche Mark,\ngehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilli-    3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis\ngen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäfts-              zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden sind,\nführung.                                                            höchstens 11,50 Deutsche Mark,\n(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 320          4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979\nDeutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen,                 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden,\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude                  höchstens 9 Deutsche Mark.\nangesetzt werden.                                               Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung weder\n(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen        ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete Dusche\nVerwaltungskosten höchstens mit 45 Deutsche Mark jähr-         vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark. Diese Sätze erhö-\nlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.          hen sich für Wohnungen, für die eine Sammelheizung\nvorhanden ist, um 1 ,1O Deutsche Mark, bei eigenständig\ngewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus-\nanlage vom Vermieter instandgehalten wird, jedoch höch-\n§ 27\nstens um 0,75 Deutsche Mark und für Wohnungen, für die\nBetriebskosten                         ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 ,00\nDeutsche Mark.\n(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer\n(Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück\n(3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltun-\n(Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen\ngen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach\nGebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der\nAbsatz 2 um 1,90 Deutsche Mark. Die kleinen Instandhal-\nNebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grund-\ntungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an\nstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebs-\nden Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und\nkosten ist die dieser Verordnung beigefügte Anlage 3\nGas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und\n,,Aufstellung der Betriebskosten\" zugrunde. zu legen.\nTürverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von\n(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erb-        Fensterläden.\nbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart wer-\nden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für              (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnun-\neine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere         gen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten.\neines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die                Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparatu-\nUmsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.           ren, so dürfen sie höchstens mit 1O Deutsche Mark je\nQuadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Die-\n(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und      ser Satz verringert sich für Wohnungen, die überwiegend\nim steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungs-           nicht tapeziert sind, um 1 Deutsche Mark. Der Satz erhöht\nbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden           sich für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,80 Deutsche\nist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlich-     Mark und für Wohnungen, die überwiegend mit Doppelfen-\nkeitsberechnung angesetzt werden.                               stern oder Verbundfenstern ausgestattet sind, um 0,85\n(4) (weggefallen)                                           Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen umfassen nur das\nTapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Dek-\nken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ-\n§ 28\nlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und\nInstandhaltungskosten                       Außentüren von innen.\n(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während         (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als\nder Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßi-            Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schön-\ngen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die                 heitsreparaturen höchstens 90 Deutsche Mark jährlich je\ndurch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung ent-         Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.\nstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungs-\ngemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungs-               (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen und\nkosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandset-       Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf ein\nzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen,              Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehen-\nsoweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird          den Sätzen angesetzt werden.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                              2191\n(7) Kosten eigener lnstandhaltungswerkstätten sind mit                                   § 31\nden vorstehenden Sätzen abgegolten.                                                         Erträge\n§ 29                                (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten\nund Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung des\nMietausfallwagnis                        Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt\nMietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminde-        werden können. Umlagen und Zuschläge, die zulässiger-\nrung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten,         weise neben der Einzelmiete erhoben werden, bleiben als\nPachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch leer-           Ertrag unberücksichtigt.\nstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, ent-            (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert von\nsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten einer        Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erbbau-\nRechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das Miet-           berechtigten) selbst benutzt werden oder auf Grund eines\nausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der             anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht über-\nErträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt wer-         lassen sind.\nden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich\ndurch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem               (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt,\nDritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt  um für Wohnraum die zur Deckung der laufenden Aufwen-\nwerden.                                                        dungen erforderliche Miete (Kostenmiete) zu ermitteln, so\nist der Gesamtbetrag der Erträge in derselben Höhe wie\n§ 30\nder Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auszu-\nÄnderung der Bewirtschaftungskosten                   weisen. Aus dem nach Abzug der Vergütungen verblei-\nbenden Betrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung\n(1) Haben sich die Verwaltungskosten oder die Instand-\nmaßgebenden Vorschriften. zu· berechnen.\nhaltungskosten geändert\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem\nbei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-                       fünfter Abschnitt\nberechnung zugrunde gelegten Betrag,\nBesondere Arten\n2. im steuerbegünstigten           Wohnungsbau     nach    der       der Wirtschaftl ichkeitsberec hn u n g\nBezugsfertigkeit,\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach die-                                    § 32\nsen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten                        Voraussetzungen für besondere Arten\nKosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser                      der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nKosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der\nBauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten              (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbehaltlich\ndürfen bis zu der in§ 26 zugelassenen Höhe, die Instand-        des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung auf-\nhaltungskosten bis zu der in § 28 zugelassenen Höhe             zustellen, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\nohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt werden,            neben dem Wohnraum, für den die Berechnung aufzustel-\nes sei denn, daß der Ansatz im EinzelfaH unter Berücksich-      len ist, auch anderen Wohnraum oder Geschäftsraum\ntigung__ der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.      enthält.\nEine Uberschreitung der für die Verwaltungskosten und              (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\ndie Instandhaltungskosten zugelassenen Sätze ist nicht          steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum, für\nzulässig.\nden eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des\n(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaftlich-  Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen ist, und\nkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 bezeichne-          anderen steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohn-\nten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern, wenn nach        raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung als Teilwirt-\n§ 11 Abs. ~ bis 3 geänderte Gesamtkosten angesetzt wer-         schaftlichkeitsberechnung aufzustellen.\nden; eine Anderung des für die Abschreibung angesetzten            (3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich\nVomhundertsatzes ist unzulässig.\ngeförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeits-\n(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirt-       berechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungsstelle\nschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1           als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,\nbezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern,         wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch frei-\nwenn sich die Jahresmiete ändert; eine Änderung des             finanzierten Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.\nVomhundertsatzes für das Mietausfallwagnis ist zulässig,           (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich\nwenn sich die Voraussetzungen für seine Bemessung               geförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirtschaft-\nnachhaltig geändert haben.\nlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlichkeitsberech-\n(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von             nung mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen\nbaulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech-              aufzustellen, wenn für einen Teil dieses Wohnraums\nnet, so dürfen die infolge der Änderungen entstehenden          (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem anderen Teil\nBewirtschaftungskosten den anderen Bewirtschaftungs-            des Wohnraums eine stärkere oder länger dauernde Sen-\nkosten hinzugerechnet werden. Für die entstehenden              kung der laufenden Aufwendungen erzielt werden soll\nAbschreibungen und Instandhaltungskosten gelten die             1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Darlehen oder\n§§ 25 und 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend.                              Zuschüsse zur Deckung von taufenden Aufwendungen,","2192                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nFremdkapitalkosten, Annuitäten        oder  Bewirtschaf-                                 § 34\ntungskosten (§ 18 Abs. 2) oder                                                     Gesamtkosten\n2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen                         in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nFinanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen.               (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind nur die\nAnstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlichkeits-          Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil des Gebäudes\nberechnung nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlichkeitsbe-          oder der Wirtschaftseinheit fallen, der Gegenstand der\nrechnung nach den Vorschriften des ersten bis vierten            Berechnung ist. Soweit bei Gesamtkosten nicht festgestellt\nAbschnittes aufgestellt werden, wenn eine Senkung der            werden kann, auf welchen Teil des Gebäudes oder der\nlaufenden Aufwendungen für den begünstigten Wohnraum             Wirtschaftseinheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach\nauf Grund von Umständen, die vom Bauherrn nicht zu               dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das\nvertreten sind, nicht mehr erzielt werden kann oder die          Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum,\nbesondere Zweckbestimmung für diesen Teil des Wohn-              so sind sie für den Wohnteil und den Geschäftsteil im\nraums entfallen ist.                                             Verhältnis des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten\noder Mehrkosten, die nur durch den Wohn- oder\n(4 a) Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den        Geschäftsraum entstehen, der nicht Gegenstand der\nVorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts oder nach         Berechnung ist, dürfen nur diesem zugerechnet werden.\nden Absätzen 1 bis 4 aufgestellt worden, bleibt diese als        Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung für den Wohnraum, der          2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.\nGegenstand ihrer Berechnung ist, weiterhin maßgebend,\nwenn neuer Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung                   (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\ndes Gebäudes oder der zur Wirtschaftseinheit gehörenden          außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur unbe-\nGebäude geschaffen worden ist. Ist für den neu geschaffe-        deutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten des Baugrund-\nnen Wohnraum eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erfor-           stücks, die dem Wohnraum zugerechnet werden, 15 vom\nderlich, ist sie als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzu-    Hundert seiner Baukosten nicht übersteigen; in besonde-\nstellen.                                                         ren Fällen, namentlich bei Grundstücken in günstiger\nWohnlage, kann der Vomhundertsatz überschritten wer-\n(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-      den. Erhöhte Kosten des Baugrundstücks, die durch die\nlich geförderten Wohnraum erstmalig nach dieser Verord-          Geschäftslage veranlaßt sind, dürfen nicht dem Wohn-\nnung aufgestellt, so bleibt die der Bewilligung der öffent-      raum zugerechnet werden.\nlichen Mittel zugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeits-        (3) Bei Wiederherstellung eines Gebäudes gehört zu\nberechnung maßgebend, wenn diese Art auch nach                   den Baukosten auch der Wert der beim Bau des Wohn-\nAbsatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; ist der Bewilligung der        raums, für den die Berechnung aufzustellen ist, verwende-\nöffentlichen Mittel eine ähnliche Berechnung oder eine           ten Gebäudeteile; er ist entsprechend§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis\nBerechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel              4 zu ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch dem\nzugrunde gelegt worden, so gilt dies sinngemäß. Wäre die         noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren Raum\nder Bewilligung zugrunde gelegte Art der Berechnung              zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit angesetzt wer-\nnicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der Bewilli-     den, als die Wiederherstellung dem neu geschaffenen\ngung eine Berechnung nicht zugrunde gelegt worden, so            Wohnraum zugute kommt; Absatz 1 gilt entsprechend.\nist die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die erstmalig nach\ndieser Verordnung aufgestellt wird, unter Anwendung des            (4) Ist Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung neu\nAbsatzes 1, 3 oder 4 und unter Ausübung der dabei                geschaffen worden, gehören zu den Gesamtkosten, die\nzulässigen Wahl aufzustellen.                                    diesem Wohnraum in der Teilwirtschaftlichkeitsberech-\nnung zuzurechnen sind, nur diejenigen Kosten, die durch\n(6) Die nach den Absätzen 3, 4 oder 5 getroffene Wahl        den Ausbau oder die Erweiterung entstanden sind; dies gilt\nbleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnungen         auch, wenn Zubehörräume von öffentlich geförderten\nmaßgebend.                                                       Wohnungen zu neuen Wohnungen ausgebaut werden.\nKosten des Baugrundstücks dürfen bei Ausbau nicht, bei\n(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-       Erweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das Grund-\nnung gelten                                                      stück für einen Anbau neu erworben worden ist.\n1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich aus                                      § 35\nden §§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten,\nFinanzierungsmittel\n2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die sich                   in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\naus § 37 ergebenden Besonderheiten,\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Dek-\n3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwendun-\nkung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finan-\ngen die sich aus § 38 ergebenden Besonderheiten.\nzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der\nWirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der\nBerechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan aus-\n§ 33                               zuweisen. Die anderen Finanzierungsmittel sind angemes-\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung                   sen zu verteilen.\n§ 36\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegen-\nlaufende Aufwendungen und Erträge\nüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nauf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu\nbeschränken, der den Wohnraum enthält, für den die                  (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die lau-\nBerechnung aufzustellen ist.                                     fenden Aufwendungen anzusetzen, die für den Teil des","Nr. 55     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                               2193\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand       betrag der laufenden Aufwendungen nach dem Verhältnis\nder Berechnung ist, entstehen.                             der Wohnfläche auf den begünstigten Wohnraum und den\nanderen Wohnraum aufzuteilen. laufende Aufwendungen\n(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Gebäude    oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein\noder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen, sind nur mit  durch den begünstigten Wohnraum oder den anderen\ndem Teil anzusetzen, der sich nach dem Verhältnis der       Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils in Betracht\nTeilung der Gesamtkosten nach § 34 ergibt. Bewirtschaf-     kommenden Wohnraum zugerechnet werden.\ntungskosten oder Mehrbeträge von Bewirtschaftungsko-\nsten, die allein durch den Wohn- oder Geschäftsraum, der       (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung des\nnicht Gegenstand der Berechnung ist, entstehen, dürfen     Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf den\nnur diesem zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung,      begünstigten Wohnraum und den anderen Wohnraum die\nAusbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten        Verminderung der laufenden Aufwendungen nach § 18\nnur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil des    Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden Aufwendungen\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand       vorzunehmen, der auf den Wohnraum fällt, für den die\nder Berechnung ist, zusätzlich entstehen; ist auch für den  Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden\nvorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlich-       Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder\nkeitsberechnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungs-  Bewirtschaftungskosten gewährt werden.\nkosten nur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden.\n(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnungen\n(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die    des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen für die\nErträge auszuweisen, die sich für den Teil des Gebäudes    der nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen\noder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berech-     Baudarlehen Rechnungszinsen in Höhe des im Zeitpunkt\nnung ist, nach § 31 ergeben.                               nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken\nanzusetzen. Nach Aufteilung des Gesamtbetrages der lau-\n§ 37                            fenden Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum\nund den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung\n1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den\n(1) In der Gesamtwirtschaftlict1keitsberechnung ist die      begünstigten Wohnraum fällt, die für die höheren\nGegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der            öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungszin-\nErträge für das gesamte Gebäude oder die gesamte Wirt-          sen,\nschaftseinheit vorzunehmen und sodann der Teil der lau-\nfenden Aufwendungen und der Erträge auszugliedern, der      2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den\nauf den öffentlich geförderten Wohnraum entfällt.               anderen Wohnraum fällt, die für die anderen öffentli-\nchen Baudarlehen angesetzten Rechnungszinsen.\n(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind mit\nDie Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die\nden Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen Bewirt-\nöffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils\nschaftung des Geschäftsraums laufend erforderlich sind.\nhinzuzurechnen.\n(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Aufwen-\n(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder\ndungen, der auf den öffentlich geförderten Wohnraum fällt,\nZuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von Fremdmit-\nist der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auf\nteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt werden und für\ndiesen Wohnraum und auf den anderen Wohnraum sowie\nden begünstigten Wohnraum höhere Fremdmittel dieser\nden Geschäftsraum angemessen zu verteilen. laufende\nArt ausgewiesen sind als für den anderen Wohnraum;\nAufwendungen oder Mehrbeträge laufender Aufwendun-\nAbsatz 2 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.\ngen, die allein durch den öffentlich geförderten Wohnraum\noder durch den anderen Wohnraum oder den Geschäfts-\nraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in Betracht kom-                                 § 39\nmenden Raum zugerechnet werden.                                   Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\n(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine           (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so fin-    ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die\nden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn in        Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der\nder Berechnung, die der Bewilligung der öffentlichen Mittel Erträge in vereinfachter Form zulässig. Die vereinfachte\nzugrunde gelegt worden ist, eine Ausgliederung des auf      Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als Auszug aus\nden öffentlich geförderten Wohnraum fallenden Teiles der    einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden.\nlaufenden Aufwendungen nicht oder nach einem anderen        Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß\nVerteilungsmaßstab vorgenommen worden ist oder wenn         enthalten\nBewirtschaftungskosten für Geschäftsraum nicht oder nur\n1. die Bezeichnung des Gebäudes,\nin geringerer Höhe in Anspruch genommen oder aner-\nkannt worden sind oder wenn auf Ansätze ganz oder           2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,\nteilweise verzichtet worden ist.                            3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufen-\nden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,\n§ 38                            4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet-\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen                 oder Nutzwert und die Vergütungen.\n(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Aufwendun-       (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn\ngen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den    der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach § 10\nöffentlich geförderten Wohnraum errechnete Gesamt-          Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes aufgestellt wird.","2194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAus dem Auszug muß auch die Erhöhung der einzelnen                  (2) Wird durch Ausbau oder Erweiterung neuer, fremden\nlaufenden Aufwendungen erkennbar werden.                        Wohnzwecken dienender Wohnraum unter Einsatz öffent-\nlicher Mittel geschaffen, ist hierfür eine Teilwirtschaftlich-\n§ 39a                              keitsberechnung aufzustellen. Die Regelungen des § 32\nZusatzberechnung                          Abs. 4 a und des § 34 Abs. 4 sind entsprechend anzuwen-\nden.\n(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-\nstellt worden und haben sich nach diesem Zeitpunkt lau-                                     § 40 a\nfende Aufwendungen geändert, so kann eine neue Wirt-                        Aufstellung der Lastenberechnung\nschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt wer-                              durch den Bauherrn\nden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung um\neine Zusatzberechnung ergänzt wird, in der die Erhöhung            (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die\noder Verringerung der einzelnen laufenden Aufwendungen          Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlichkeits-\nermittelt und der Erhöhung oder Verringerung der Erträge        berechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt sich die\ngegenübergestellt wird.Eine Zusatzberechnung kann auch          Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung nach\naufgestellt werden, wenn die in§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-      den §§ 40 c bis 41 .\nneten Darlehen oder Zuschüsse nicht mehr oder nur in\n(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf\nverminderter Höhe gewährt werden und der Vermieter den\nGrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so\nWegfall oder die Verminderung nicht zu vertreten hat.\nmuß sie enthalten\n(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur Ver-           1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,\ngleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der Neubau-\nmietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die einzelnen          2. die Berechnung der Gesamtkosten,\nlaufenden Aufwendungen nach den Verhältnissen zum               3. den Finanzierungsplan,\nZeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel zusam-\n4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.\nmenzustellen und eine Zusatzberechnung nach Absatz 1\naufzustellen. Dabei bleiben Änderungen der laufenden               (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen\nAufwendungen, die sich nicht auf den Wohnraum bezie-\n1 . bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem\nhen, dessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist, unberück-\nKaufeigenheim für das Gebäude,\nsichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich geför-\nderten Wohnraum auch anderen Wohnraum oder                      2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder\nGeschäftsraum, sind die laufenden Aufwendungen und die               einer Kaufeigentumswohnung\nZusatzberechnung entsprechend § 37 aufzustellen.                     a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung und\n(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-            den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem\nstellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche Änderun-                 gemeinschaftlichen Eigentum oder\ngen vorgenommen worden, so kann eine neue Wirtschaft-                b) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigen-\nlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt werden, daß                tumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen\ndie bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung um eine                     des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (§ 2\nZusatzberechnung ergänzt wird. In der Zusatzberechnung                  Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten\nsind die Kosten der baulichen Änderungen anzusetzen,                     nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf-\ndie zu ihrer Deckung dienenden Finanzierungsmittel aus-                 geteilt werden,\nzuweisen und die sich danach für die baulichen Änderun-\n3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-\ngen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen\nähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung und den\ngegenüberzustellen.\nTeil des Grundstücks, auf den sich das Dauerwohn-\n(4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Ver-                recht erstreckt.\ngleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenverordnung\n(4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im\n1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen zu\nübrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4 a Abs. 1 bis\nermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3\n3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz\nSatz 2 aufzustellen.\n2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der Erhöhung\nTeil III                            der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und\nTilgungen zu berücksichtigen ist.\nLastenberechnung\n§ 40                                                          § 40 b\nLastenberechnung                                      Aufstellung der Lastenberechnung\ndurch den Erwerber\n(1) Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,\neiner Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentums-           (1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Wohnung\nwohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten eigen-           auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen Entgelt\nerworben, so ist die Lastenberechnung nach § 40 a Abs. 2\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch eine Berech-\nnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das gleiche gilt für die     und 3 mit folgenden Maßgaben aufzustellen:\nBelastung des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine              1 . An die Stelle der Gesamtkosten treten der angemes-\nTrägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung oder                  sene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Erwerbs-\neine Wohnung in der Rechtsform des eigentumsfüinlichen               kosten und die nach dem Erwerb entstandenen Kosten\nDauerwohnrechts.                                                     nach § 11;","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                             2195\n2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die        (4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremd-\nzur Deckung des Erwerbspreises und der in Nummer 1       mittel geändert, so sind die Zinsen und Tilgungen anzuset-\nbezeichneten Kosten dienen.                             zen, die sich auf Grund der Änderung bei entsprechender\nAnwendung der Absätze 2 und 3 ergeben; dies gilt bei\n(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im\neiner Erhöhung des Zins- oder Tilgungssatzes nur, wenn\nübrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 entspre-       sie auf Umständen beruht, die derjenige, dessen Bela-\nchend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß    stung zu ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die\nan Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung        Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2 und\nder Kapitalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist.      3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzin-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die       sung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen Zinssatz für\nAufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewerber        erste Hypotheken ergibt.\nnach § 40 Satz 2.\n(5) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten\n§ 40 C                           Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend.\nErmittlung der Belastung                       (6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzierungs-\nmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewiesen, so\n(1) Die Belastung wird ermittelt\ntreten die Kapitalkosten und Tilgungen der neuen Mittel an\n1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und               die Stelle der Kapitalkosten und Tilgungen der bisherigen\n2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.                Finanzierungsmittel; dies gilt für die Kapitalkosten nur\ninsoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2 und 3 den\n(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist,     Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu\neinem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen       dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste\nBeitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu        Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene\nleisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an    Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder Tilgungen\nStelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen,            nicht angesetzt werden.\nsoweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.\n(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten\n(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung   die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerechnet, so\num die Pacht einer gepachteten Landzulage.                   dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten\ndienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapitalkosten\n(4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen,\ninsoweit angesetzt werden, als sie den Betrag nicht über-\nZinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so ver-\nschreiten, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertig-\nmindert sich die Belastung entsprechend.\nstellung der baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz\n(5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegen-      für erste Hypotheken ergibt.\nstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden, ver-\n(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise im\nmindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, die\nFinanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalkosten oder\nzur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der\nTilgungen nicht mehr zu entrichten sind, dürfen diese nicht\nBerechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung nicht\nangesetzt werden.\nangesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der Miet-\noder Nutzungswert der Räume, die von demjenigen, des-                                    § 41\nsen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen               Belastung aus der Bewirtschaftung\nals Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden,\nsowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen.                 (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören\n1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten\n§ 40 d                                laufend zu entrichten sind,\nBelastung aus dem Kapitaldienst                 2. die Betriebskosten,\n(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören        3. die Ausgaben für die Instandhaltung.\n1. die Fremdkapitalkosten,                                   Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend\nanzuwenden.\n2. die Tilgungen für Fremdmittel.\n(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\n(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den          daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen\n§§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für           oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähn-\nFremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan aus-           lichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung\ngewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Tilgungs-         höchstens 385 Deutsche Mark angesetzt werden dürfen.\nsatz zu berechnen. Maßgebend ist der vereinbarte Til-\ngungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsächlich nach             (3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\neinem niedrigeren Tilgungssatz zu entrichten sind, dieser.   daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen\n(3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan eine     1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, nament-\nVerbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Änderung der Ver-          lich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypotheken-\neinbarung über die Verzinsung und Tilgung vom Erwerber           gewinnabgabe,\nübernommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,     2. Kosten der Wasserversorgung,\ndaß die Zinsen und Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag\nder Verbindlichkeit mit dem maßgebenden Zins- und Til-       3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,\ngungssatz zu berechnen sind.                                 4. Kosten der Entwässerung,","2196                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5. Kosten der Schornsteinreinigung,                             (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen\ndie Grundflächen von\n6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.\nBei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswoh-\n1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freiste-\nhenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen\nnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-\nRaumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebs-\nkosten außerdem angesetzt werden                                 0, 1 Quadratmeter beträgt,\n1 . Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,                     2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppen-\nabsätze.\n2. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,\n(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurech-\n3. Kosten für den Hauswart.\nnen die Grundflächen von\n1 . Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fuß-\nboden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter tief\nTeil IV                                 sind,\nWohnflächenberechnung                         2. Erkern und Wandschränken; die eine Grundfläche von\nmindestens 0,5 Quadratmeter haben,\n§ 42                               3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe min-\nWohnfläche                                 destens 2 Meter ist.\nNicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür-\n(1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der\nanrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließ-         nischen.\nlich zu der Wohnung gehören.                                     (6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung\nnach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach\n(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes\nberechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der\nbesteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzu-\nBauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bau-\nzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der Räume,\ndie ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum gehö-         zeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundflä-\nche auf Grund der berichtigten Bauzeie;hnung zu ermitteln.\nren. Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer\nWohnung ist entsprechend zu berechnen.\n§ 44\n{3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe\nder anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur allei-                      Anrechenbare Grundfläche\nnigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die\n(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen\nBewohner bestimmt sind.\n1. voll\n(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von\ndie Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit\n1 . Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Kel-            einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;\nler, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Woh-\n2. zur Hälfte\nnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holz-\nlegen), Garagen und ähnliche Räume;                          die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit\neiner lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weni-\n2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht:              ger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbä-\nFutterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucher-             dern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen\nkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähn-             Räumen;\nliche Räume;\n3. nicht\n3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden\ndie Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit\nAnforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genü-\neiner lichten Höhe von weniger als 1 Meter.\ngen;\n4. Geschäftsräumen.                                              (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone,\nLoggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können\nderen Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur\n§ 43\nHälfte angerechnet werden.\nBerechnung der Grundfläche\n(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen\n(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des        werden\nBauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen\n1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 1O\nzu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnun-\nvom Hundert der ermittelten Grundfläche der Woh-\ngen maßgebend.\nnung,\n(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den         2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlosse-\nWänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen,                nen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten\nWandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern,              Grundfläche beider Wohnungen,\nHerden und dergleichen.\n3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen\n(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind            und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 1O\ndie errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kür-             vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht\nzen.                                                              abgeschlossenen Wohnung.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                          2197\n(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den         anzuwenden, wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember\nAbzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude       1989 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder\noder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. nach diesem Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von\nDie Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen      Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nmaßgebend.                                                oder von Zinszuschüssen verzichtet wurde.\n(3) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit\nTeil V                          auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlich-\nkeitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnun-\nSchluß- und Überleitungsvorschriften             gen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden, sind die\nRegelungen der §§ 32, 34 und 40 in der bis zum\n§ 45                           29. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.\nBefugnisse des Bauherrn\nund seines Rechtsnachfolgers                                            § 47\n(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei                             (weggefallen)\noder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer\nBerechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit sich                             § 48\naus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, befugt, die                        (weggefallen)\nWahl vorzunehmen oder den Rahmen auszufüllen.\n(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verord-                               § 48a\nnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit                            Berlin-Klausel\nder Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu vertre-\nten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu vertreten.    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 125 des Zweiten Woh-\n§ 46                           nungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungsbaugeset-\nzes und Artikel X § 1O des Gesetzes über den Abbau der\nÜberleitungsvorschriften                  Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet-\n(1) Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1      und Wohnungsrecht auch im Land Berlin.\nAbs. 1 und§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohn-\nraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verord-                             § 49\nnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberech-                       Geltung im Saarland\nnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsver-\nordnung) vom 20. November 1950 (BGBI. S. 753) berech-       Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nnet worden ist, bleibt es für diese Berechnungen dabei.\n§ 50\n(2) § 2 Abs. 8, § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 sind in der\nmit Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung                           (Inkrafttreten)","2198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 5)\nAufstellung der Gesamtkosten\nDie Gesamtkosten bestehen aus:                                                   II. Baukosten\n1. Kosten des Baugrundstücks                      Zu den Baukosten gehören:\nZu den Kosten des Baugrundstücks gehören:                  1. Die Kosten der Gebäude\nDas sind die Kosten (getrennt nach der Art der\n1. Der Wert des Baugrundstücks                                  Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistun-\ngen, die für die Errichtung der. Gebäude erforderlich\n2. Die Erwerbskosten                                            sind.\nHierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund-\nstücks verursachten Nebenkosten, z.B. Gerichts- und          Zu den Kosten der Gebäude gehören auch\nNotarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern,          die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden\nVermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen             fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuch-\nund amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenunter-           tung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen\nsuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.               und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und\nZu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im             Warmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum\nZusammenhang mit einer das Baugrundstück betref-             Hausanschluß an die Außenanlagen, Öfen, Koch- und\nfenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umle-         Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, einge-\ngung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Boden-              baute Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen,\nordnung) entstehen, außer den Kosten der dem Bau-            Blitzschutzanlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvor-\nherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen.               sorgeanlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck\nan und in Gebäuden, eingebaute Möbel,\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen-\n3. Die Erschließungskosten\nden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen\nHierzu gehören:                                              Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung\na) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter,                und zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich\nPächter und sonstige Dritte zur Erlangung der freien      sind oder zum Schutz der Gebäude dienen, z. 8. Öfen,\nVerfügung über das Baugrundstück,                         Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtun-\ngen, soweit sie nicht unter den vorstehenden Absatz\nb) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks,             fallen, Aufsteckschlüssel für innere Leitungshähne und\nz. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe-               -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkes-\ngung, Enttrümmern, Gesamtabbruch,                         sel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dachaussteige-\nc) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Ver-           und Schornsteinleitern, Feuerlöschanlagen (Schläu-\nsorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude             che, Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlösch-\noder der Außenanlagen sind, und Kosten öffent-            anlagen), Schlüssel für Fenster- und Türverschlüsse\nlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl.,         usw ..\nsoweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer             Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten\nauf Grund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Anlie-          von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude sowie der\ngerleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen          etwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile.\n(z.B. Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bau-\nherrn zu übernehmen sind,                              2. D i e Kosten de r Au ß e n an I a gen\nd) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und           Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für\nVersorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude          die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.\noder der Außenanlagen sind, und Kosten nichtöf-\nHierzu gehören\nfentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl.,\nwie Privatstraßen, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge,     a) die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungs-\nwenn es sich um Daueranlagen handelt, d. h. um                anlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffentli-\nAnlagen, die auch nach etwaigem Abgang der Bau-               che Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die\nten im Rahmen der allgemeinen Ortsplanung beste-              Daueranlagen sind (13d), außerdem alle anderen\nhen bleiben müssen,                                           Entwässerungs- und Versorgungsanlagen außer-\nhalb der Gebäude, Kleinkläranlagen, Sammelgru-\ne) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn nach\nben, Brunnen, Zapfstellen usw.,\ngesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z.B.\nBauabgaben, Ansiedlungsleistungen, Ausgleichs-            b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und\nbeträge).                                                     Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplätzen usw.,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                            2199\nc) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, die               und Spesen, Wertberechnungs- und Bearbei-\nnicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen                 tungsgebühren, Bereitstellungskosten usw.),\ngehören, der nicht mit einem Gebäude verbunde-            bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die\nnen Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten                Bauzeit entfallen,\nFlaggenmaste, Teppichklopfstangen, Wäsche-\npfähle usw.,                                              cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der\nZwischenfinanzierungsmittel einschließlich der\nd) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luft-\ngestundeten Geldbeschaffungskosten (Dis-\nschutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche\nagiodarlehen),\naußerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den\nKosten für das Herrichten des Baugrundstücks              dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die\ngehören.                                                      auf die Bauzeit entfallen,\nee) Kosten der Beschaffung von Darlehen und\nZu den Kosten der Außenanlagen gehören auch                       Zuschüssen zur Deckung von laufenden Auf-\ndie Kosten aller eingebauten oder mit den Außenanla-              wendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten\ngen fest verbundenen Sachen,                                      und Bewirtschaftungskosten,\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen-    e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bauver-\nden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen           sicherungen während der Bauzeit, der Bauwache,\nSachen an und in den Außenanlagen, z.B. Aufsteck-            der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grund-\nschlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feu-        steinlegungs- und Richtfeier.\nerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für\näußere Feuerlöschanlagen).\n4. Die Kosten der besonderen Betriebsein-\nrichtungen\n3. Die Bau neben kosten\nDas sind z.B. die Kosten für Personen- und Lastenauf-\nDas sind                                                  züge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher,\na) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen;       Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Bade-\ndiese Leistungen umfassen namentlich Planungen,       einrichtungen usw ..\nAusschreibungen, Bauleitung, Bauführung und\nBauabrechnung,                                     5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger\nb) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal-            Wirtschaftsau s statt u n gen\ntungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung      Das sind\ndes Bauvorhabens,\ndie Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-\nc) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die      fenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten\nKosten der Prüfungen und Genehmigungen der            der Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B.\nBehörden oder Beauftragten der Behörden,              Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster-\nd) folgende Kosten:                                       und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät,\nHaus- und Stallgerät usw.,\naa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmit-\ntel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts- und       die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsied-\nNotarkosten, einmalige Geldbeschaffungsko-        lungen usw., z.B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obst-\nsten (Hypothekendisagio, Kreditprovisionen        bäume, Saatgut.","2200                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 2\n(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)\nBerechnung des umbauten Raumes\nDer umbaute Raum ist in m3 anzugeben.                 1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer\nvorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m (Dachauf-\n2\n1.1    Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines\nGebäudes, der umschlossen wird:                              bauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt\n1.42),\n1.11   seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,\n1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-\n1.12 unten                                                          ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-\n1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen              dächer siehe Abschnitt 1.44),\nder untersten Geschoßfußböden,                        1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-\n1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberflä-             kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-\nche des Geländes. Liegt der Fußboden des unter-             säulen und Pilaster,\nsten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt          1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche\nAbschnitt 1.121,                                            bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter\n1.13 oben                                                          der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei\nnichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter\n1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober-               der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt\nflächen der Fußböden über den obersten Vollge-              (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe\nschossen,                                                   siehe Abschnitt 1 .48),\n1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus-          1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,\nköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflä-\nchen der umschließenden Wände und Decken. (Bei        1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-\nAusbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden           schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der\nAußenflächen durch die Außen- oder Oberkante der            umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl.\nTeile zu legen, welche diese Platten unmittelbar            Abschnitt 1.134,\ntragen),                                              1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich\n1. 133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des              nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-\nobersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflä-            baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-\nchen der Tragdecke oder Balkenlage,                         scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berech-\nnen.\n1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken\nvon den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt       1 .4  Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht\n1.35.                                                       erfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-\ngende) Bauausführungen und Bauteile:\n1.2    Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute        1.41   geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit\nRaum des nichtausgebauten Dachraumes, der                   geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie\numschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt             Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von\n1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des                   Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,\nDaches.                                              1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von\nmehr als 2 m2 und Dachreiter,\n1.3    bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2      1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-\nist:                                                        flächen,\n1.31   die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen          1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m\ndes Erdgeschosses zu berechnen,                             Ausladung,\n1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflä-          1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen\nchen der umbaute Raum geschoßweise zu berech-               (und ihre Brüstungen),\nnen,\n1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,\n1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet\n1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-\nwird von:\nschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst\n1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und                 hinausragt,\näußeren Nischen in den Umfassungen,                  1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-\n1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei-           dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,\ntenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen,             deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1 .344\n1 .34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol-              angegeben,\ngende Bauteile bilden:                               1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.","Nr. 55        Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990                                    2201\nAnlage 3\n(zu § 27 Abs. 1)\nAufstellung der Betriebskosten\nBetriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigen-                c) der eigenständig gewerblichen Liefe-\ntümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbau-                    rung von Wärme, auch aus Anlagen im\nrecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßi-                       Sinne des Buchstabens a;\ngen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,                    hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung\nder Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des                          und die Kosten des Betriebs der zugehörigen\nGrundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie                       Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;\nüblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar\noder\ngetragen werden:\nd) de r Re i n i g u n g u n d W a r tu n g v o n Et a g e n -\n1. Die laufenden öffentlichen Lasten. des Grund-                        heizungen;\nstücks                                                              hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von\nHierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch                    Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-\nnicht die Hypothekengewinnabgabe.                                   den in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen\nPrüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebs-\n2. Die Kosten der Wasserversorgung                                      sicherheit und der damit zusammenhängenden Ein-\nstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten\nHierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,                     der Messungen nach dem Bundes-Immissions-\ndie Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten                   schutzgesetz.\nder Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten\ndes Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungs-\nanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage ein-                5. Die Kosten\nschließlich der Aufbereitungsstoffe.                              a) des Betriebs der zentralen Warm-\nwasse rve rsorg u ngsan I age;\n3. Die Kosten der Entwässerung                                           hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung\nHierzu gehören die Gebühren für die Haus- und                        entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort\nGrundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs                      bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der\neiner entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und                    Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buch-\ndie Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.                     stabe a;\noder\n4. Die Kosten\nb) der eigenständig gewerblichen Liefe-\na) d e s Betr i e b s d e r z e n t r a I e n H e i z u n g s -       rung von Warmwasser, auch aus Anla-\nanlage       einschließlich            der     Abgas-             gen im Sinne des Buchstabens a;\nanlage;\nhierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten                        Warmwassers und die Kosten des Betriebs der\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des                   zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer\nBetriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über-                   4 Buchstabe a;\nwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen                   oder\nPrüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-\ncherheit einschließlich der Einstellung durch einen            c) der Reinigung und Wartung von Warm-\nFachmann, der Reinigung der Anlage und des                        wassergeräten;\nBetriebsraums, die Kosten der Messungen nach                      hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von\ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten                     Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-\nder Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchs-                   den im Innern der Geräte sowie die Kosten der\nüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchser-                   regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft\nfassung sowie die Kosten der Verwendung einer                     und Betriebssicherheit und der damit zusammen-\nAusstattung zur Verbrauchserfassung einschließ-                   hängenden Einstellung durch einen Fachmann.\nlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;\noder                                                        6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warm-\nb) des Betriebs der zentralen Brennstoff-                          wasserversorgungsanlagen\nversorgung s an lag e;                                         a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten                        Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des                   mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt\nBetriebsstroms und die Kosten der Überwachung                     sind;\nsowie die Kosten der Reinigung der Anlage und                     oder\ndes Betriebsraums;                                             b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von\noder                                                              Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und","2202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nentsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort         13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung\nbereits berücksichtigt sind;\nHierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-\noder                                                      rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Was-\nc) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-                  serschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtver-\nwasserversorgungsanlagen entsprechend Num-                sicherung für das Gebäude, den Öltank und den Auf-\nmer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2,              zug.\nsoweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.\n14. Die Kosten für den Hauswart\n7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso-\nnen- oder Lastenaufzuges                                      Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und\nalle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erb-\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die             bauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit\nKosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwa-            gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,\nchung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü-            Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen\nfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit        oder die Hausverwaltung betriffl.\neinschließlich der Einstellung durch einen Fachmann\nsowie die Kosten der Reinigung der Anlage.                    Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,\ndürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Num-\n8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr                mern 2 bis 1O nicht angesetzt werden.\nHierzu gehören die für die öffentliche Straßenreini-\ngung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder       15. Die Kosten\ndie Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnah-         a) des       Betriebs      der Gemeinschafts-\nmen.                                                             Antennenanlage;\nhierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und\n9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-                     die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer\nbekämpfung                                                        Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung\nZu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten               durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt\nfür die Säuberung der von den Bewohnern gemein-                  für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende\nsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure,                  Antennenanlage;\nTreppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahr-                  oder\nkorb des Aufzuges.                                           b) des Betriebs der mit einem Breitband-\n10. ,Die Kosten der Gartenpflege                                      kabelnetz verbundenen privaten Ver-\nteilanlage;\nHierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch                 hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-\nangelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von             stabe a, ferner die laufenden monatlichen Grund-\nPflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen               gebühren für Breitbandanschlüsse.\neinschließlich der Erneuerung von Sand und der\nPflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem\n16. Die     Kosten des      Betriebs    der   maschinellen\nnicht öffentlichen Verkehr dienen.\nWascheinrichtung\n11. Die Kosten der Beleuchtung                                    Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die\nHierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen-          Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der\nbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewoh-           maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung\nnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zu-               ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\ngänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch-            sowie die Kosten der Wasserversorgung entspre-\nküchen.                                                      chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-\nsichtigt sind.\n12. Die Kosten der Schornsteinreinigung\nHierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-          17. Sonstige Betriebskosten\nbenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als         Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genann-\nKosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt              ten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten\nsind.                                                        von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen."]}