{"id":"bgbl1-1990-54-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":54,"date":"1990-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts","law_date":"1990-10-12T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2170                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts\nVom 12. Oktober 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nArtikel 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Auslän-\nderrechts vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354) wird wie folgt\ngeändert:\nNach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b, 4, 5 Buchstaben b\nund c, 7 Buchstabe a und 8 Buchstaben a und b dieses\nGesetzes tritt am 15. Oktober 1990 in Kraft.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am 15. Oktober 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Oktober 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990                            2171\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nVom 10. Oktober 1990\nAuf Grund des § 137 Abs. 3 und des § 138 Abs. 4 des      5. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitsförderungsgesetzes verordnet der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem                                     ,,§ 11\nBundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundes-                Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten\nanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-           Außer den in § 138 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-\nrungsgesetzes:                                                 gesetzes genannten Einnahmen gelten nicht als Ein-\nkommen\nArtikel 1                            1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entste-\nhungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht\nDie Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974             dem laufenden Lebensunterhalt dienen,\n(BGBI. 1 S. 1929), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\ntel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsver-     2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallver-\ntrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1             sicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,              Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der\n1039), wird wie folgt geändert:                                    Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerst-\nbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Min-\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               derung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist\nein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung\n,,(1) Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd         der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein\ngetrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines min-          Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrund-\nderjährigen unverheirateten Arbeitslosen ist zu berück-        rente anzusetzen,\nsichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung         3. die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Berg-\nzumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen                mannsrente des Arbeitslosen bis zur Höhe des\nVerwertung zumutbar ist, jeweils achttausend Deut-             Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach\nsche Mark, bei den Eltern eines minderjährigen unver-          § 136 des Arbeitsförderungsgesetzes und der\nheirateten Arbeitslosen jeweils zwölftausend Deutsche          Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach\nMark übersteigt.\"                                              zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht\nwegen Berufsunfähigkeit, verminderter bergmänni-\n2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „dem Spar-Prämien-               scher Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer wirt-\ngesetz oder\" gestrichen und die Worte „Dritten Vermö-          schaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert\ngensbildungsgesetz\" durch die Worte „Fünften Vermö-            wäre,\ngensbildungsgesetz\" ersetzt.\n4. Einnahmen, soweit mit ihnen unabwendbare Auf-\nwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-\n3. In § 9 werden die Worte „der Hauptbetrag der\" durch             rung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestrit-\ndas Wort „die\" ersetzt.                                       ten werden und s9weit hierfür keine Leistungen\nDritter gewährt werden,\n4. In § 10 werden die Worte „seiner Angehörigen, für die\nein Anspruch auf Familienzuschlag besteht\" durch die       5. Einnahmen eines Angehörigen des Arbeitslosen,\nsoweit der Angehörige damit die fälligen Kosten\nWorte „seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er\nseiner Schul- oder Berufsausbildung bestreitet,\nAnspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\ngesetz oder auf eine das Kindergeld ausschließende         6. die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten\nLeistung für Kinder hat\" ersetzt.                             Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, insbeson-","2172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndere solche, die wegen Bedürftigkeit an besonders          Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld\nverdiente Personen oder Künstler oder deren Hin-           nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nterbliebene gewährt werden.\"                               genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleich.\"\n6. In § 12 wird das Wort „Einkünfte\" durch das Wort                                Artikel 2\n,,Einnahmen\" ersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsförde-\n7. § 13 a wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                               Artikel 3\n,,(2) Bis zum 31. Dezember 1990 steht bei der       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAnwendung des § 10 dem Kindergeld nach dem          Kraft.\nBonn, den 10. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}