{"id":"bgbl1-1990-53-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":53,"date":"1990-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_53.pdf#page=5","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1990-10-09T00:00:00Z","page":2161,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990                    2151\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 9. Oktober 1990\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) verordnet der\nBundesminister der Verteidigung:\nArtikel 1\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerich-\nten vom 24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2154), die zuletzt durch die Verordnung\nvom 13. April 1987 (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die ihren Standort in den\nWehrbereichen 1, 11, VII und VIII haben und für die nach Absatz 2 oder 3 keine\nandere Zuständigkeit begründet ist.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nCarl","2162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche\nVom 11. Oktober 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung über die Anmeldung vermö-\ngensrechtlicher Ansprüche vom 5. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2150) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher\nAnsprüche in der seit dem 11. Oktober 1990 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 27. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung über die Anmeldung\nvermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718),\n2. die am 30. August 1990 in Kraft getretene Zweite Verordnung über die\nAnmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBI. 1\nNr. 56 S. 1260),\n3. die am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. und 2. gelten nach Anlage II Kapitel III Sachge-\nbiet B Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1157) fort.\nDie Rechtsvorschrift zu 3. wurde erlassen auf Grund des Artikels 5 des\nEinigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885).\nBonn, den 11. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nVerordnung\nüber die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche\nZur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche und          c) Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die\nsich daraus ergebender Erfordernisse im Grundstücksver-          Behandlung des Vermögens von Personen, die die\nkehr wird folgendes verordnet:                                   Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni\n1953 verlassen (GBI. 1 Nr. 57 S. 664),\n§ 1                             d) Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die Be-\nGeltungsbereich                             handlung des Vermögens von Personen, die die Deut-\nsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953\n(1) Diese Verordnung gilt für die Behandlung von Ver-         verlassen (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 673),\nmögenswerten, die auf der Grundlage folgender Rechts-\nvorschriften beschlagnahmt, staatlich oder treuhänderisch    e) Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte\nverwaltet wurden:                                   ·            und Pflichten des Verwalters des Vermögens von\na) Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom              Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Repu-\n17. Juli 1952 (GBI. Nr. 100 S. 615) und vom 4. Sep-          blik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläu-\ntember 1952 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 458),           bigern in der Deutschen Demokratischen Republik\n(GBI. II 1969 Nr. 1 S. 1),\nb) Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur\nSicherung von Vermögenswerten vom 8. September            f) Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwal-\n1952 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 459),                  tung und den Schutz ausländischen Eigentums in der","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990                               2163\nDeutschen Demokratischen Republik (GBI. Nr. 111                                      §2\ns. 839),                                                                Anmeldung von Ansprüchen\ng) Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwal-              (1) Natürliche und juristische Personen, deren Ver-\ntung und den Schutz ausländischen Eigentums in\nmögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3\nGroß-Berlin (VOBI. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)\nbetroffen sind (Berechtigte), können Ansprüche auf diese\nh) Verordnung vom 20. März 1952 über devastierte land-        Vermögenswerte anmelden. Das gilt auch für Erben sowie\nwirtschaftliche Betriebe (GBI. Nr. 38 S. 226)            Rechtsnachfolger juristischer Personen. Als Erbe sowie\ni) sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anwei-        Rechtsnachfolger gelten auch Nachfolgeorganisationen im\nsungen.                                                  Sinne des Rückerstattungsrechts und - soweit Nachfolge-\norganisationen keine Ansprüche anmelden - die Con-\n(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für                 ference on Jewish Material Claims against Germany, lnc.\na) die Behandlung von Vermögenswerten von Bürgern                 (2) Die Anmeldung ist schriftlich bei dem Landratsamt\nund Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933    des Kreises oder im Falle des Stadtkreises bei der Stadt-\nbis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, reli-    verwaltung einzureichen, wo der Berechtigte seinen letz-\ngiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wur-       ten Sitz oder Wohnsitz hatte. Hatte der Berechtigte keinen\nden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsver-       Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen\nkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren       Republik, ist die Anmeldung bei dem Landratsamt des\nhaben,                                                    Kreises oder der Stadtverwaltung einzureichen, wo der\nb) die Behandlung von Vermögenswerten, die im Zusam- Vermögenswert belegen ist. Hat der Anspruchsteller sei-\nmenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren ein- nen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik\ngezogen wurden, sofern die Berechtigten die Überprü-, Deutschland, kann die Anmeldung auch beim Bundes-\nfung des Strafurteils oder anderer Strafverfolgungs- minister der Justiz, Heinemannstraße 6, 5300 · Bonn 2,\nmaßnahmen nach dem Rehabilitierungsgesetz vom eingereicht werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 1\n6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), geändert Abs. 2 Buchstabe a.\ndurch Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. Sep-          (3) Anträge nach § 30 des Gesetzes zur Regelung\ntember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachge-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) biet B Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrages vom\noder nach den Vorschriften über die Kassation 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\n(§§ 311 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen vom 23. September 1990 - BGBI. 1990 II S. 885, 1159)\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968, die gelten als Anmeldungen im Sinne dieser Verordnung.\nzuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom\n18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                                    §3\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nAnmeldefrist\nS. 885, 1239) geändert worden ist) beantragt haben,\nc) Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendeckender            Die Anmeldung ist ab 15. Juli 1990 bis spätestens\nMieten und infolge dessen eingetretener Überschul- 13. Oktober 1990 einzureichen. In den Fällen des § 1\ndung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schen- Abs. 2 Buchstabe a und b kann die Anmeldung bis zum\nkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum über- 31. März 1991 erfolgen.\nnommen wurden.\nEntgegennahme und Bestätigung der Anmeldung\n(3) Die Verordnung gilt auch für Vermögenswerte ein-\nschließlich Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer\nMachenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption,                                    §4\nNötigung oder Täuschung des Erwerbers, staatlicher Stel-          (1) Mit der Anmeldung sind, soweit bekannt, Angaben\nlen oder Dritter erworben wurden.                              zur Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögens-\nwerte sowie zum Berechtigten und zu zwischenzeitlich\n(4) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind\neingetretenen Erbfällen zu machen. Bei rechtsgeschäft-\nGrundstücke, dingliche Rechte an Grundstücken, beweg-\nlicher Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht des\nliche Sachen sowie Unternehmen und ihre Vermögen, die\nBerechtigten beizufügen.\nauf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik\nbelegen sind. Vermögenswerte im Sinne dieser Verord-              (2) Der Eingang der Anmeldung ist durch das Landrats-\nnung sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzah-         amt oder die Stadtverwaltung innerhalb von 6 Wochen\nlungen gerichtete Forderungen, deren Schuldner ihren Sitz      schriftlich zu bestätigen.\nbzw. Wohnsitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokrati-\nschen Republik haben. Ausgenommen sind Anteilsrechte              (3) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung kann vom\nan der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe der Deutschen             Berechtigten weitere Angaben fordern, wenn die Anmel-\nDemokratischen Republik.                                       dung nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entspricht.\n(5) Diese Verordnung gilt nicht für                                                     §5\na) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-                Die Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche\nrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage,        und deren Abwicklung sowie die Bedingungen für die\nb) Ansprüche auf Vermögenswerte, die seitens der Deut-         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschulde-\nschen Demokratischen Republik durch zwischenstaat-        ter Versäumung der Anmeldefrist werden durch Gesetz\nliche Vereinbarungen geregelt wurden.                     geregelt.","2164                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n. Regelungen zum Grundstücksverkehr                 Antrag kann nur bis zum 13. Oktober 1990, in den Fällen\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zum 31. März 1991,\n§ 6                              gestellt werden. Die Vertragspartner sind an dem Verfah-\nren zu beteiligen.\nVersagungs- und Aussetzungsgründe\n(2) Hat der Anspruchsteller seinen Sitz oder Wohnsitz\n(1) Im Genehmigungsverfahren nach der Verordnung          außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann der\nüber den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksver-          Antrag auch beim Bundesminister der Justiz, Heinemann-\nkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBI. 1 1978         straße 6, 5300 Bonn 2, eingereicht werden. Dies gilt auch\nNr. 5 S. 73), geändert durch Verordnung vom 14. Dezem-       für die Anträge in den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a.\nber 1988 (GBI. 1 Nr. 28 S. 330), ist die Genehmigung zu\nversagen, wenn durch die vorgesehene oder mit der vor-          (3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmi-\ngesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung ein           gungsverfahrens hat aufschiebende Wirkung.\nGrundstück in treuhänderischer oder staatlicher Verwal-\n(4) Ist die Eintragung im Grundbuch bereits erfolgt, so\ntung betroffen ist und die Zustimmung des Eigentümers\nhat das zuständige Genehmigungsorgan die Eintragung\nnicht vorliegt.\neines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grund-\nbuches von Amts wegen zu veranlassen, wenn der Antrag-\n(2) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücks-       steller sein früheres Eigentumsrecht an dem betroffenen\nverkehrsverordnung ist solange auszusetzen, bis abschlie-    Grundstück glaubhaft macht und das Rechtsgeschäft nach\nßend geklärt ist, daß durch die vorgesehene oder mit der     dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen wurde. Die\nvorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung            Löschung des Widerspruchs ist zu veranlassen, wenn im\nkein Grundstück betroffen ist, an dem frühere Eigentums-     Falle einer Beschwerde gegen das Wiederaufgreifen des\nrechte ungeklärt sind. Als ungeklärt gelten Fälle, in denen  Genehmigungsverfahrens eine abschließende Entschei-\nGrundstücke nach dem 6. Oktober 1949 durch Beschlag-         dung zugunsten des Beschwerdeführers ergangen ist.\nnahme, aus vorläufiger staatlicher Verwaltung oder staat-\nlicher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt\noder an Dritte veräußert worden sind sowie Fälle, in denen                                §8\nAnsprüche Berechtigter angemeldet worden sind. Die                               Beschwerdeverfahren\nGenehmigung kann erteilt werden, wenn der Berechtigte                   und Zulässigkeit des Gerichtsweges\nsein Einverständnis mit der Rechtsänderung oder Rechts-\nbegründung in notariell beglaubigter Form oder zu Proto-        (1) Wird die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 versagt,\nkoll der Genehmigungsbehörde erklärt oder wenn ein           steht den Vertragspartnern das Recht der Beschwerde zu.\nAnspruch auf Rückübertragung vom Berechtigten bis zum           (2) Wird der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmi-\n13. Oktober 1990, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buch-         gungsverfahrens abschlägig entschieden, kann der\nstabe a und b bis zum 31. März 1991, nicht geltend           Antragsteller dagegen Beschwerde einlegen.\ngemacht worden ist.\n(3) Gegen das Wiederaufgreifen des Genehmigungs-\nverfahrens kann vom Erwerber Beschwerde eingelegt\n§ 7\nwerden.\nWiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens\n(4) Auf das Recht der Beschwerde und die gerichtliche\n(1) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücks-       Nachprüfung finden die Bestimmungen der Grundstücks-\nverkehrsverordnung ist auf Antrag des früheren Eigen-       verkehrsverordnung Anwendung. Die Beschwere' 1 gemäß\ntümers oder des durch die vorläufige staatliche bzw. treu-  Absätze 1 , 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.\nhänderische Verwaltung betroffenen Berechtigten wieder-\naufzugreifen, sofern das Rechtsgeschäft nach dem                                         §9\n18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6\nAbsätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen. Der                            (1nkrafttreten)"]}