{"id":"bgbl1-1990-53-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":53,"date":"1990-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag","law_date":"1990-10-04T00:00:00Z","page":2158,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2158                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6\ndet besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag\nVom 4. Oktober 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 6 Satz 2 der besonderen\nBestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage 1\nKapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsver-\ntrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n961) verordnet der Bundesminister der Justiz:\n§ 1\nDie in § 3 Abs. 6 Satz 1 der besonderen Bestimmungen\nzur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sach-\ngebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom\n31. August 1990 enthaltene Ermächtigung wird auf den\nPräsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 4. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990                            2159\nVierte V~rordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 9. Oktober 1990\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahl-                       die in § 53 Abs. 2 des Gesetzes genannten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           Parteien und politischen Vereinigungen hin.\n21. September 1990 (BGBI. 1 S. 2059), das zuletzt durch               4. Der Bundeswahlleiter prüft auch, ob die Vor-\ndas Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2141)                         aussetzungen für das Eingehen einer Listen-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-              vereinigung im Sinne des § 53 Abs. 2 des\nzes vom 29. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 813) sowie in                  Gesetzes. erfüllt sind. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt\nVerbindung mit Artikel 2 Satz 2 des Vertrages zur Vorbe-                 sinngemäß.\nreitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen\nWahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundes-                   5. In Wahlvorschlägen für Listenvereinigungen\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen                    sind neben deren Namen die Kurzbezeichnung\nRepublik verordnet der Bundesminister des Innern:                        oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzu-\nnehmen. Für Bewerber ist jeweils die Partei\noder politische Vereinigung anzugeben, der sie\nangehören. Die Kreis- und Landeswahlleiter\nArtikel 1\nhaben bei der Ausgabe der Formblätter gemäß\nÄnderung der Bundeswahlordnung                              Anlage 13/13 A und 20 das Merkblatt nach dem\nMuster der Anlage 34 im Anhang dieser Verord-\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-\nnung vorzuheften.\nmachung vom 7. Dezember 1989 (BGBI.1990I S. 1, 142),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. September               6. Die Kreis- und Landeswahlleiter haben bei\n1990 (BGBI. 1 S. 2030), wird wie folgt geändert:                         der Ausgabe der Formblätter gemäß Anlage\n17/17 A und 23/23 A bei der Verwendung\n1. In § 34 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „oder bei der                  für Listenvereinigungen ein Merkblatt nach\nStändigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland                  dem Muster der Anlage 35 im Anhang dieser\nbei der Deutschen Demokratischen Republik\" ge-                       Verordnung vorzuheften.\nstrichen.                                                         7. Bei Listenvereinigungen sind in den Stimm-\n2. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                zettel (§ 45)\na) bei Kreiswahlvorschlägen neben den An-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\ngaben zur Person des Bewerbers der Name\n\"1. Politische Vereinigungen im Sinne des Ge-                       der aufstellenden Listenvereinigung und die\nsetzes über die Wahlen zur Volkskammer der                      Parteizugehörigkeit des Bewerbers,\nDeutschen Demokratischen Republik am\nb) bei Landeslisten neben dem Namen der\n18. März 1990 vom 20. Februar 1990 (GBI. 1\nListenvereinigung die Kurzbezeichnung\nNr. 9 S. 60) sind bei der Anwendung der\noder das Kennwort der daran Beteiligten\nBundeswahlordnung den Parteien gleichge-\nstellt. Soweit sich die Vorschriften dieser Ver-            aufzunehmen.\nordnung auf Wahlvorschläge von Parteien und              8. Wahlgebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2\ndie Ermittlung des Wahlergebnisses beziehen,                Nr. 3 sind jeweils die in § 53 Abs. 1 des Ge-\ngelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen.\"              setzes aufgeführten Gebiete.\"\nb) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n,,3. Die Kreis- und Landeswahlleiter weisen frühest-\nInkrafttreten\nmöglich durch öffentliche Bekanntmachung auf\ndie Möglichkeit zur Einreichung gemeinsamer         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWahlvorschläge (Listenvereinigungen) durch        Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","2160                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1\nAnhang\n(zu Artikel 1)\nAnlage 34\n(zu § 91 a Abs. 1 Nr. 5)\nMerkblatt für Listenvereinigungen\nDie Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über Wahlvorschläge von Parteien gelten sinngemäß für Listenvereini-\ngungen.\nZusätzlich gilt:\nWahlvorschläge müssen von den jeweils zuständigen Landesleitungsorganen (Vorständen) aller beteiligten Parteien\noder anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet sein.\nListenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und\n§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes befreit, wenn mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien und anderen\npolitischen Vereinigungen in der Volkskammer vertreten waren oder in einem Landtag vertreten sind.\nIn Wahlvorschlägen für Listenvereinigungen sind neben deren Namen die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der\ndaran Beteiligten aufzunehmen. Für Bewerber ist jeweils die Partei oder politische Vereinigung anzugeben, der sie\nangehören.\nAnlage 35\n(zu § 91 a Abs. 1 Nr. 6)\nMerkblatt für Listenvereinigungen\nDie Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über Wahlvorschläge von Parteien gelten sinngemäß für Listenvereini-\ngungen.\nZusätzlich gilt:\nÜber die Aufstellung von Bewerbern und über ihre Reihenfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemeinsamen\nMitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen.\nIn den Niederschriften über die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern oder Landeslisten ist in geeigneter Form kenntlich\nzu machen, daß es sich um gemeinsame Versammlungen gehandelt hat. Neben dem Namen der Listenvereinigung sind\ndie Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzunehmen. Sind Einladungen von Beteiligten einer\nListenvereinigung gesondert erfolgt, so ist dies im einzelnen anzugeben."]}