{"id":"bgbl1-1990-52-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":52,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/52#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_52.pdf#page=13","order":9,"title":"Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern","law_date":"1990-09-28T00:00:00Z","page":2145,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                  2145\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen\nund die Zuchtwertfeststellung bei Rindern\nVom 28. September 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset-     die äußere Erscheinung mindestens an männlichen Zucht-\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet          rindern beurteilt.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:                                                          (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der\nAnlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerk-\nmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach\n§ 1\nihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtrind wer-     tung gewichtet. ·\nden mindestens\n(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen\n1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milch-        festgestellten Zuchtwertteile die Genauigkeit angegeben.\nleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile\nsowie                                                                                    §2\n2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfestgestellt, bei einem männlichen Zuchtrind auch die          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 22 des Tierzuchtgeset-\näußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milch-        zes auch im Land Berlin.\nleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Fett-\nmenge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleisch-                                            §3\nleistung mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu-\nnahme und Fleischanteil, der Zuchtwertteil Zuchtleistung          Diese Verordnung tritt, soweit sie die Feststellung der\nmindestens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit und            Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung regelt,\nKalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste.               am 1. Oktober 1991, im übrigen am 1. Oktober 1990 in\nKraft. Die Verordnung über die Körung von Bullen vom\n(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für         20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1477), geändert durch Arti-\nden Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den        kel 1 der Verordnung vom 30. April 1987 (BGBI. 1S. 1316),\nZuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen        tritt, soweit sie die Feststellung des Zuchtwertteils Fleisch-\nund für den Zuchtwertteil Zuchtleistung an männlichen und     leistung regelt, mit Ablauf des 30. September 1991, im\nweiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie      übrigen mit Ablauf des 30. September 1990 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtscha\"ft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","2146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nGrundsätze\nfür die Durchführung der Leistungsprüfungen\nund die Beurteilung der äußeren Erscheinung\nVoraussetzungen\nDie zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen\nin den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.\n2        Milchleistungsprüfung\n2.1      Allgemeines\n2.1.1    In der Milchleistungsprüfung werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft.\n2.2      Prüfungsverfahren\n2.2.1   Am Prüfungstag werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der\nEiweißgehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für\ndie Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes werden eine für mindestens zwei Untersuchungen\nausreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der\nMilchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.\n2.2.2   Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und\nMelkverfahren nicht geändert werden.\n2.2.3   Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur\nBestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung.\n2.2.4   Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von\nMilchtieren (IKEWM) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKEWM festgelegten Standard-\nmethode durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter mindestens elf Einzelprüfungen im Abstand\nvon je etwa 30 Tagen im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und\nEiweißmenge wird mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Kalbetag gilt nicht als\nMelktag.\n2.2.5   Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKEWM anerkannten Methode als der Standardmethode\ndurchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.\n2.2.6   Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird\neine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 70\nTage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenom-\nmen.\n2.3     Leistungsangaben im Zuchtbuch\n2.3.1   Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:\n2.3.1.1 alle 305-Tage-Leistungen; eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem Kalben bis\nzum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, mindestens von 250 Tagen, längstens bis zum Ablauf\ndes 305. Laktationstages; angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktations-\ntage, sowie\n2.3.1.2 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der Durchschnitt aller 305-Tage-Leistungen; angegeben werden die Zahl\nder Laktationen und die mittlere Zwischenkalbezeit.\n2.3.2   Zusätzlich können verwendet werden:\n2.3.2.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer Kuh in einem Prüfungsjahr;\n2.3.2.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Kalben\nbis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zu ihrem Abgang,\ndurch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung\nfür die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten\nKalben an mindestens 730 Tage beträgt;                                                                    ·\n2.3.2.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten\nabgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zum Abgang;\n2.3.2.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge\neines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse\nmit 365, in einem Schaltjahr mit 366, multipliziert werden.\n2.3.3   Werden Leistungen auf das Alter der Kühe standardisiert, so werden sie besonders gekennzeichnet.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                              2147\n2.3.4  Auf Antrag kann die zuständige Behörde zusätzlich Leistungen vori Spenderkühen nach einem Embryotransfer\nkennzeichnen.\n2.4    Nicht einbezogene Leistungen\nIn die Leistungsangaben werden als beeinträchtigt anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Leistungen werden\nauf Antrag von der zuständigen Behörde als beeinträchtigt anerkannt, wenn die Summe aus Fett- und\nEiweißmenge\n2.4.1 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H., bei der zweiten 305-Tage-Leistung oder\nJahresleistung unter 60 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung oder bei einer späteren 305-Tage-Leistung oder\nJahresleistung unter 60 v. H. der mittleren 305-Tage-Leistung oder mittleren Jahresleistung liegt und diese\nLeistungsminderung auf Verkalben, Embryotransfer oder eine durch tierärztliches Attest nachgewiesene Krank-\nheit - ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung - zurückzuführen ist oder\n2.4.2 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung liegt und\ndas geprüfte Rind bei der Kalbung noch nicht 20 Monate alt war.\n2.5   Nachprüfung\n2.5.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise dutch Nachprüfungen oder andere geeig-\nnete Maßnahmen abgesichert. Bestandsnachprüfungen werden im Anschluß an Einzelprüfungen durchgeführt.\nWerden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über mindestens drei, in Betrieben mit täglich drei\nMelkzeiten über mindestens vier Melkzeiten. Die Ergebnisse der Bestandsnachprüfung sind für die Feststellung\nder Leistung im Bestand maßgebend.\n2.5.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine\nÜberbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen\nwerden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.\n3     Fleischleistungsprüfung\n3.1   Allgemeines\n3.1.1 Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwister-\nprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie wird als Stationsprüfung in\neiner Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der\nZuchtorganisationen durchgeführt.\n3.2   Eigenleistungsprüfung\n3.2.1 Stationsprüfung\nDie Stationsprüfung erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der\nZuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate\nund wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung\nwerden mindestens die Futteraufnahme und die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeit-\nraum ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei\nPrüfungsende bewertet. Die Futteraufnahme wird bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch in Kilogramm Trocken-\nmasse je Tag ausgedrückt und auf ein rassespezifisches konstantes Körpergewicht standardisiert.\n3.2.2 Feldprüfung\nDie Feldprüfung erstreckt sich vom Tage nach der Geburt bis mindestens zum Ende des ersten Lebensjahres. In\nder Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt\nsowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei Prüfungsende\nbewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei ·\nPrüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichts, durch die Anzahl der Lebenstage\ndividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht zugrunde\ngelegt. In Mutterkuhherden werden das auf 21 O Tage standardisierte Absetzgewicht und das Alter beim\nAbsetzen sowie das 365-Tage-Gewicht ermittelt.\n3.3   Nachkommenprüfung\n3.3.1 Stationsprüfung\nDie Stationsprüfung beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt\nsich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern\nnach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420.,\nmindestens bis zum 330. Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die durchschnittli-\nche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter\nund der Verfettungsgrad nach einem Notensystem ermittelt. Bei Tieren der Zuchtrichtung Fleisch wird auch die\nFutteraufnahme ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme und zur Ermittlung des\nFleischanteils die Handelsklasseneinstufung ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Zweihälf-\ntengewicht (warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung nach\nNummer 3.2.1 können zusammengefaßt werden.","2148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZusätzlich können ermittelt wP-rden:\n3.3.1.1 während der Prüfungsperiode die Körpermaße und bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch die Futteraufnahme;\n3.3.1 .2 nach der Schlachtung das Nierenfettgewicht und das Vierfüßegewicht zur Ermittlung des Fettanteils und des\nKnochenanteils, der Fleischanteil mittels Zerlegung der Fleisch- und Knochendünnung, die Schlachtausbeute,\nder Pistolenanteil und die Schlachtkörperlänge.\n3.3.2     Feldprüfung\n3.3.2.1 Einfache Feldprüfung: Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer Stichprobe der männlichen Nachkommen des\nPrüfbullen. Die Ergebnisse werden an den Schlachtstätten ermittelt. Es werden mindestens Ort und Datum der\nSchlachtung, das Geschlecht, das Alter bei Prüfungsende, das Zweihälftengewicht, die Nettozunahme und die\nHandelsklasse ermittelt.\n3.3.2.2 Gelenkte Feldprüfung: Sie wird entsprechend Nummer 3.3.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus\nmännlichen Kälbern des Prüfbullen, die eine Stichprobe seiner Nachkommen darstellen. Eine Prüfungsgruppe\nmuß auf mindestens drei Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein.\n3.3.2.3 Prüfung in Kälber-Absatzveranstaltungen: Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfbullen.\nEs werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt.\n3.3.2.4 Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung: Die Ergebnisse der Feldprüfung nach Nummer 3.2.2 können zusammen-\ngefaßt werden.\n3.3.2.5 Bewertung der weiblichen Nachkommen eines Bullen nach rassespezifischen Grundsätzen: Eine Stichprobe von\nTöchtern des Prüfbullen wird innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung beurteilt.\n3.3.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden: Es werden die auf 210 Tage standardisierten Absetzgewichte der Kälber unter\nBerücksichtigung des Geschlechts ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.\n4        Zuchtleistungsprüfung\n4.1      Fruchtbarkeit auf Grund der Non-Return-Rate\nDie Non-Return-Rate wird für die männliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg des Bullen, für die\nweibliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg bei den weiblichen Nachkommen des Bullen ermittelt. Bei\nder Berechnung der Non-Return-Rate von Bullen bleiben Rinder mit Doppelbesamungen unberücksichtigt. Die\nmännliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90. Tage nach der Erstbesamung nicht nachgerinderten Tiere\nan der Gesamtzahl der von dem Bullen besamten Tiere. Die weibliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90.\nTag nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der besamten Nachkommen eines Bullen. Der Tag der\nBesamung wird nicht mitgezählt.\n4.2      Kalbeverlauf\nDer Kalbeverlauf sowie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Mißbildungen werden getrennt für erste und\nspätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.\n4.3      Nutzungsdauer\nDie Nutzungsdauer wird über die Verbleiberate der weiblichen Nachkommen in der Milchleistungsprüfung bis\nzum Alter von 60 Monaten ermittelt. Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Nutzungsdauer über die\nVerbleiberate bis zum Alter von 48 Monaten ermittelt wird.\n4.4      Mutterkuhherden\nIn Mutterkuhherden werden das Erstkalbealter, die Zwischenkalbezeit, die Anzahl geborener Kälber sowie\nMuttereigenschaften ermittelt.\n5        Äußere Erscheinung\nDie äußere Erscheinung wird nach einem Notensystem beurteilt.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                             2149\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 3)\nGrundsätze für die Zuchtwertfeststellung\nAllgemeines\n1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche\nBeziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit ausge-\nschaltet.\n1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet. Die Zuchtwerte der letzten drei vollständig geprüften\nBullenjahrgänge der Population werden auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 12\nstandardisiert.\n1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein\nMittelwert von 100 und eine Standardabweichung der Zuchtwerte von 12 ergibt. Kann im.Einzelfall ein Zuchtwertteil\nnicht festgestellt werden, so wird hierfür der Wert 100 eingesetzt.\n1.4 Die Genauigkeit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder\nZuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.\n1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert wird auf Antrag nach folgender\nFormel umgerechnet:\nx  = a +by\nDabei sind\nx der im Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert,\na die Differenz zwischen den Bezugsbasen außerhalb des Geltungsbereichs und im Geltungsbereich dieser\nVerordnung,\nb ein Skalierungsfaktor, der sich aus unterschiedlichen Maßeinheiten und Definitionen der Zuchtwerte ergibt und\ny der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert.\n2   Milchleistung\nDer Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und,\nsoweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt.\n3   Fleischleistung\n3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei\nkönnen Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefaßt\nwerden.\n3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er\nkann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.\n4   Zuchtleistung\nDer Zuchtwertteil Zuchtleistung wird mindestens für männliche Tiere über die Ergebnisse der Zuchtleistungsprüfung\nfestgestellt. Die männliche und die weibliche Fruchtbarkeit nach Anlage 1 Nr. 4.1, der Kalbeverlauf nach Anlage 1\nNr. 4.2 und die Nutzungsdauer nach Anlage 1 Nr. 4.3 werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert\ndes Rindes zusammengefaßt."]}