{"id":"bgbl1-1990-52-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":52,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/52#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_52.pdf#page=9","order":8,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes","law_date":"1990-10-08T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                2141\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nsowie zur Änderung des Parteiengesetzes\nVom 8. Oktober 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           fenden Land aus. § 6 Abs. 6 Satz 1 gilt auch für\nListenvereinigungen. § 7 gilt auch für Landeslisten glei-\nArtikel 1                              cher Listenvereinigungen. Soweit sich die Vorschriften\ndieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien be-\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes                     ziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen.\n§ 53 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der               Zusätzlich gilt folgendes:\nBekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1                  1. Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist dem Bun-\nS. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                deswahlleiter bis spätestens zum vierzigsten Tage\nvom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage 1                 vor der Wahl durch die Landesleitungsorgane (Vor-\nKapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 1 zu dem              stände) aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu\nEinigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885,             erklären. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge\n910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurück-\nnehmen. Die Regelung über die Beteiligungsan-\n1. Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:                       zeige (§ 18 Abs. 2) bleibt unberührt.\n,,(1) § 6 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative gilt mit der    2. Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am sie-\nMaßgabe, daß bei der Verteilung der Sitze auf die              benunddreißigsten Tage vor der Wahl auch fest, ob\nLandeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die           die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung\nmindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen              vorliegen.\nZweitstimmen entweder im Gebiet der Länder Schles-          3. Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Rei-\nwig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen,                   henfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemein-\nNordrhein-Westfalen,      Hessen,     Rheinland-Pfalz,          samen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu\nBaden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie der\nbeschließen.\nWahlkreise 249 bis 256 in Berlin oder im Gebiet der\nLänder      Mecklenburg-Vorpommern,       Brandenburg,      4. Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständi-\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der                gen Vorständen aller beteiligten Parteien oder\nWahlkreise 257 bis 261 in Berlin erhalten haben.\"               anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet\nsein.\n2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.                     5. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibrin-\ngung von Unterstützungsunterschriften nach § 20\n3. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 befreit, wenn\n,,(2) Parteien und andere politische Vereinigungen           mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien\noder deren Landesverbände, die am 3. Oktober 1990               und anderen politischen Vereinigungen in der\nihren Sitz im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpom-            Volkskammer vertreten waren oder in einem Land-\nmern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder              tag vertreten sind.\nSachsen oder der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin           6. Für die Wahl nach Landeslisten sind im Sti;nmzettel\nhatten, können gemeinsame Wahlvorschläge einrei-                bei Listenvereinigw,gen neben deren Namen die\nchen (Listenvereinigungen}. Sie dürfen sich in einem            Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran\nLand nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listen-         Beteiligten aufzunehmen.\"\nvereinigungen schließen eine eigenständige Liste oder\neigenständige Kreiswahlvorschläge der beteiligten Par-   4. In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „sieben-\nteien und anderen politischen Vereinigungen im betref-      undvierzigste\" durch das Wort „vierzigste\" ersetzt.","2142                                   Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 2                             vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage 1\nBesondere Maßgaben                           Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 1 zu dem\nfür die Anwendung des Parteiengesetzes                 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBI. II\nS. 885, 910) geändert worden ist, beschriebenen Wahl-\n§§ 18 bis 21 des Parteiengesetzes in der Fassung der        kreise 249 bis 256 in Berlin oder das Gebiet\nBekanntnachung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327), das          der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990            Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der\nin Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Ab-         in der Anlage zum Bundeswahlgesetz beschriebenen\nschnitt III Nummer 1 zu dem Einigungsvertrag vom               Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin.\n31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 910) geändert worden\n3. Die an Listenvereinigungen beteiligten Parteien und\nist, gelten für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag\nanderen politischen Vereinigungen haben gemeinsam\nmit folgenden Maßgaben:\ndem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die\n1 . Listenvereinigungen werden Parteien gleichgestellt.        Abwicklung der Wahlkampfkostenerstattung eine ver-\n2. Wahlgebiet im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6        antwortliche Person zu benennen.\nSatz 1 ist entweder das Gebiet der Länder Schleswig-\nHolstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nord-\nrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-                                 Artikel 3\nWürttemberg, Bayern und Saarland sowie der in der\nInkrafttreten\nAnlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1 . September 1975 (BGBI. 1            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nS. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes     in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Oktober 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 52 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                  2143\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern\naus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus\nVom 25. September 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im\nSteinkohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n750-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 8 § 6 Abs. 1 Nr. 4\ndes Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211) neu gefaßt worden ist,\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\n§ 1 der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Rationali-\nsierungsverband des Steinkohlenbergbaus vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 58)\nwird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:\n,,(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag eine Bergbaualtgesell-\nschaft zum 31. Dezember 1990 auch aus dem Verband entlassen, wenn sie alle\naus der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen und noch entstehenden Beitrags-\npflichten abgelöst hat und Verbindlichkeiten des Verbandes, die im Rahmen von\nDarlehen und Bürgschaften bestehen, die er auf Grund von bis zum 31. August\n1968 gestellten Anträgen zur Finanzierung von Rationalisierungsdarlehen\ngewährt oder übernommen hat, durch wirtschaftlich vollwertige, dem Verband zur\nVerfügung stehende Vermögenswerte abgedeckt sind.\n(4) Bergbaualtgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 sind Mitglieder, die im\nGeltungsbereich des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkoh-\nlenbergbau am 31. August 1968 mindestens ein Steinkohlenbergwerk betrieben\nhaben, dessen verwertbare Förderung im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1961\nhunderttausend Tonnen überschritten hat, aber seit dem 31. Dezember 1988 kein\nsolches Steinkohlenbergwerk mehr betreiben.\"\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 47 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im\nSteinkohlenbergbau auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. September 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","2144                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz\n(Postsignalflagge für Seeschiffe)\nVom 26. September 1990\nAuf Grund des § 19 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) verordnet der Bundesminister für\nPost und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nVerkehr:\nArtikel 1\nDie Vierte Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsignal-\nflagge für Seeschiffe) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n9514-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 23 des Flaggenrechtsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. September 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}