{"id":"bgbl1-1990-52-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":52,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_52.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung des Marktstrukturgesetzes","law_date":"1990-09-26T00:00:00Z","page":2134,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2134                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Marktstrukturgesetzes\nVom 26. September 1990\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Markt-\nstrukturgesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die\nErfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der seit dem 6. September\n1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. November 1975\n(BGBI. 1 S. 2943),\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 77 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),\n3. das am 6. September 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 26. September 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                             2135\nGesetz\nzur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung\nan die Erfordernisse des Marktes\n(Marktstrukturgesetz)\n§ 1                            dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit\nden in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeu-\n(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes\ngerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, kön-\nsind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher\nnen nach§ 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort\noder fischwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2\nZweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den\ngelten nur, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommis-\nErfordernissen des Marktes anzupassen.\nsion nicht entgegenstehen.\n(2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes\nkönnen für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse                                    §3\ngebildet werden. Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem          (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, wenn\nBundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit  sie folgende Voraussetzungen erfüllt:\nZustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere          1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;\nErzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse auf-\n2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zu\nnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnis-\nsen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die Be-          leisten;\noder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder 3. ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über\nZusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu wer-        a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeugerge-\nden pflegt.\nmeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine\n(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind                Gruppe verwandter Erzeugnisse;\nZusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für ein           b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeu-\nbestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter                  gungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, die ein\nErzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die Anwendung                marktgerechtes Warenangebot sicherstellen;\neinheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern\nund durch Unterrichtung und Beratung der Erzeugerge-          c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemein-\nmeinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die               schaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und Quali-\nErfordernisse des Marktes hinzuwirken. Sie können auch            tätsregeln zu überwachen;\nden Absatz der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit      d} die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesamten zur\nihrer Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordi-          Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegen-\nnieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit ihren               stand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft sind,\nErzeugergemeinschaften die Lagerung sowie die marktge-            durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen. Die\nrechte Aufbereitung und Verpackung der vorgenannten               Erzeugergemeinschaft kann beschließen, daß die\nErzeugnisse übernehmen.                                           vorgenannte Verpflichtung ganz oder teilweise ent-\nfällt; insoweit soll der Verkauf nach gemeinsamen\n§2                                    Verkaufsregeln erfolgen;\n(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen          e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen\nwerden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn               wesentliche Mitgliedschaftspflichten;\nsie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden\n4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft oder\nanerkannt sind.\ndes rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß die Sat-\n(2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen         zung ferner bestimmen\nund Vereinigungen von solchen,\na} die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der\n1. die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der               Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens\nKommission der Europäischen Gemeinschaften aner-              zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres\nkannt sind,                                                   gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist\n2. deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder              mindestens ein Jahr betragen muß;\nderen Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes ent-         b} die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Be-\nsprechen,                                                     schlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß\n3. deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse beschränkt,           Beschlüsse über Erzeugungs- und Qualitatsregeln\nauf die sich ihre Anerkennung bezieht,                        sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit\nnicht die Beschlußfassung darüber nach der Sat-\n4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen,           zung dem Vorstand zusteht, durch die General-\nkönnen nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie               oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und\nvorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt           einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen be-\nals Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt          dürfen;","2136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc} das über die Befreiungen von einer Verpflichtung       2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.\nnach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Beschlüsse von\nder General- oder Mitgliederversammlung zu fassen       (2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.\nsind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-\nmen bedürfen;                                                                      §5\n5 wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft          (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und aner-\ngewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesell-      kannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften kön-\nschafter an die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 3      nen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in den\nBuchstaben b bis e auf mindestens drei volle             ersten fünf Jahren nach der Anerkennung staatliche Beihil-\nGeschäftsjahre gebunden sind;                             fen erhalten, um ihre Gründung zu erleichtern und ihre\n6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Mindest-         Tätigkeit zu fördern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr\nerzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe          bis zu 3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v. H., im dritten,\nverwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buchstabe a)             vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des Verkaufs-\nnachweisen;                                               erlöses ihrer von der Anerkennung erfaßten, jährlich nach-\ngewiesenen Erzeugung. Der Betrag darf im ersten Jahr 60\n7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen;               v. H., im zweiten Jahr 40 v. H., im dritten, vierten und\n8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus-           fünften Jahr jeweils 20 v. H. ihrer angemessenen Verwal-\nschließen.                                                tungskosten einschließlich der Kosten für Beratung und\nQualitätskontrolle nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d      der Beihilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeichneten\ngilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für die             Höchstbeträge der Beihilfen für die ersten drei Jahre nach\n1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abge-         der Anerkennung nicht übersteigen.\nschlossen haben, sofern die Erzeugergemeinschaft\nüber Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Bei-           (2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,\ntritt unterrichtet worden ist;                            1. die aus der Umbildung von einem oder mehreren\n2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeuger-            Zusammenschlüssen hervorgegangen ist, deren Tätig-\ngemeinschaft von der Verpflichtung befreit werden.             keit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis\noder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse bezog\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft            wie die der Erzeugergemeinschaft, oder\nund Forsten bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit            2. deren Mitglieder überwiegend Erzeuger sind, die\nZustimmung des Bundesrates                                         bereits einem Zusammenschluß angehören, dessen\nTätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeug-\n1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter                 nis oder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse\nErzeugnisse zusammengefaßt werden können;                      bezieht wie die der Erzeugergemeinschaft,\n2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungs-             kann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche Aufwendun-\nmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusammengefaßt            gen erhalten, die ihr durch eine wesentlich weitergehende\nwerden, zwischen denen ein wirtschaftlicher Zusam-        Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen\nmenhang besteht.                                          an der Tätigkeit der genannten Zusammenschlüsse,\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die       zusätzlich entstehen.\nAnerkennung widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraus-\n(3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe nach\nsetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erzeu-        Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeugergemeinschaft\ngergemeinschaft gegen gesetzliche Vorschriften oder\noder der Vereinigung, gewährt werden.\ngegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher\nVorschriften verstößt.                                           (4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und aner-\nkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften kön-\n§4                             nen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel,\nsoweit nicht derartige Einrichtungen bereits in ausreichen-\n(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird\ndem Umfang bei den. regional in Betracht kommenden\ndurch die nach Landesrecht zuständigen Behörden aner-\nMarktbeteiligten zur Verfügung stehen, in den ersten sie-\nkannt, wenn\nben Jahren nach ihrer Anerkennung staatliche Investi-\n1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:                tionsbeihilfen für Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinve-\na) die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemein-         stitionen der Erzeugergemeinschaften müssen der\nschaften, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Anwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführ-\nGruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen;              ten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einschließlich der\nmarktgerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der\nb) sie führt die Unterrichtung und Beratung der ihr       Lagerung des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter\nangehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren       Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen der Vereinigun-\nMitglieder durch;                                    gen müssen Tätigkeiten betreffen, die sie nach§ 1 Abs. 3\nc) sie stellt im Benehmen mit den ihr angehörenden        übernehmen können. Der Betrag der Investitionsbeihilfen\nErzeugergemeinschaften gemeinsam Erzeugungs-         darf 25 v. H. der Investitionskosten nicht übersteigen.\nund Qualitätsregeln auf, die für deren Mitglieder    Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.\nmaßgebend sind;                                         (5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist gleichzeitig\nd) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als          zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Beihil-\neiner Vereinigung angehören;                         fen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                             2137\nberücksichtigen, wie lange die Anerkennungsvorausset-         1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnis-\nzungen gegeben waren und welcher dem Gesetzeszweck                ses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse Gegen-\nentsprechende Erfolg durch die Beihilfen erzielt worden ist.      stand des Liefervertrages sein müssen;\nDie zurückzuzahlenden Beihilfen sind vom Tage des             2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muß.\nWiderrufs der Anerkennung an mit 2 v. H. über dem jewei-\nligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-            Die Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch für\nzinsen.                                                       Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten\nErzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und\n(6) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das   Vereinigungen.\nLand, in dem die Erzeugergemeinschaft oder die Vereini-\ngung ihren Sitz hat.                                             (3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem Unter-\nnehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig gekündigt, ist zu\nbestimmen, in welchem Umfang die gewährten Investitions-\n§6\nbeihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu\n(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unter-     berücksichtigen, wie lange die Lieferverträge bestanden\nnehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche     und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg\nErzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach      durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die\nMaßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe       zurückzuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage\nvon Investitionsbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es    der Kündigung an mit 2 v. H. über dem jeweiligen Diskont-\nfolgende Voraussetzungen erfüllt:                             satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.\n1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Erzeu-             (4) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das\ngergemeinschaften Lieferverträge abschließen. Die         Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.\nVerträge können, soweit erforderlich, mit Zustimmung\nder Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern                                      §7\nund dem Unternehmen unmittelbar abgeschlossen\nwerden. Die Lieferverträge müssen unter anderem             (1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von\nBestimmungen enthalten über                               Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Rege-\nlungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeuger-\na) die Dauer des Vertrages;                              gemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund\nb) die Kündigungsfristen;                                von Rechtsakten des Rates oder der Kommission anwend-\nbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht aner-\nc) die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden\nkannt werden.\nund abzunehmenden Erzeugnisse;\n(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder\nd) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;\neiner Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach die-\ne) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise unter     sem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten\nBerücksichtigung der Marktlage und der Qualität;     des Rates oder der Kommission als Erzeugergemein-\nf) eine rechtzeitige Information bei größeren Änderun-    schaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von sol-\ngen des Betriebsprogramms des Unternehmens;          chen umgebildet oder anerkannt wird.\ng) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;\n§8\n2. die Investitionen müssen der Verbesserung der Quali-\ntät und des Absatzes des Erzeugnisses oder der              (1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung\nGruppe, von verwandten Erzeugnissen dienen, die           der ihnen nach diesem Gesetz oder durch Rechtsverord-\nGegenstand der Lieferverträge sind;                       nung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben\nvon natürlichen und juristischen Personen und nicht\n3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von       rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen\nfünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen Lieferver-       Auskünfte verlangen.\nträge beantragt werden;\n(2) Der Auskunftpflichtige kann die Auskunft auf solche\n4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines                Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nbestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwand-        einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nter Erzeugnisse auf Grund der Lieferverträge mit einer    nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-\noder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften          cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\noder, wenn eine Zustimmung gemäß Nummer 1 Satz 2          über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nert~ilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen;\n(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\n5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte Mindest-      Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1 , § 111 Abs. 5 in\ndauer abgeschlossen sein;                                 Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der\n6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteiligung           Abgabenordnung und die auf Grund des § 93 a der Abga-\nder Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, der        benordnung erlassenen Rechtsverordnungen nicht anzu-\ndie Erzeugergemeinschaft angehört, die Qualität der       wenden. Dies gilt nicht\nRohwaren und Erzeugnisse prüfen.                          a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft           der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen\nund Forsten bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1           erlangen zu können,\ngenannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit        b) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-             Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates,                              straftat sowie eines damit zusammenhängenden","2138                                      Bundesqesetzblatt, Jahrganq 1990, TAil 1\nBesteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-            (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes\ngung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,         gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. In d~n\noder es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-        Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104 des Gesetzes\nkunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-    gegen     Wettbewerbsbeschränkungen        entsprechende\ndelt.                                                       Anwendung.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für\n§9                                Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und\nVereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechts-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nakten des Rates oder der Kommission gebildet oder aner-\nlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nkannt sind, soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\nausschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeuger-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis       gemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemein-\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                schaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und\nsoweit es sich um Tätigkeiten handelt, die Erzeugerge-\nmeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemein-\n§ 10                               schaften nach diesem Gesetz übernehmen dürfen.\n(weggefallen)\n§ 12\n§ 11                                  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-\n(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-           verordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 auf die\ngen findet keine Anwendung auf Beschlüsse einer aner-           Landesregierungen übertragen.\nkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes,\nsoweit sie die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemäß                                    § 13\nGegenstand ihrer Tätigkeit sind.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemein-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nder Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber          werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.                Überleitungsgesetzes.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                             2139\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nListe der Erzeugniss~, für die Erzeugergemeinschaften gebildet und anerkannt werden können\nKN-Code                                                Erzeugnisse\nex 0102      Hausrinder, einschließlich Zuchttiere, lebend\nex 0103      Hausschweine, einschließlich Zuchttiere, lebend\nex 0104      Hausschafe, einschließlich Zuchttiere, lebend\n0105      Hausgeflügel, lebend\nex 0106     Hauskaninchen, lebend\nex 0106     Damtiere, lebend\nex 0201     Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder gefroren,\nex 0202     in Vierteln, halben oder ganzen Tierkörpern\nex 0203     Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, in Hälften oder ganzen Tierkörpern\nex 0204     Fleisch von Hausschafen, frisch, gekühlt oder gefroren, in ganzen Tierkörpern\nex 0207     Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0208     Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0208     Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren\n0401     Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\nex 0402     Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (mit\nAusnahme von Kondensmilch)\nex 0403     Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln\n0404     Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die\naus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen\nex 0405     Butter\n0406     Käse und Quark\nex 0407     Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht\nex 0408     Eier von Hausgeflügel, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder\nDampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln\n0409     Natürlicher Honig\nKapitel 6    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\n0701     Kartoffeln\nex 0709     Zuckermais\nex 0712     Zuckermais, getrocknet\nex 0712     Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht\nweiter zubereitet\nex 0713     Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert\n0806     Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben\n1001     Weizen und Mengkorn\n1002     Roggen\n1003     Gerste\n1004     Hafer\n1005     Mais","2140                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nKN-Code                                               Erzeugnisse\n~X  1201     Sojabohnen\nex 1204      Leinsamen\nex 1205      Raps- oder Rübsensamen\nex 1206      Sonnenblumenkerne\n1209     Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat\nex 1211      Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riech-\nmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken,\nals Pulver oder sonst zerkleinert\nex 1212      Zuckerrüben\nex 1214      Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnliches Futter, auch in Form von Pellets\nex 2204      Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost\n2401     Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle\n5101     Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt\nex 5105      Wolle, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)\nex 5301      Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon\nex Kapitel  071\nex Kapitel 10\nex Kapitel 12   Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung\nex Kapitel 1404"]}