{"id":"bgbl1-1990-52-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":52,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/52#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_52.pdf#page=18","order":10,"title":"Dritte Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche","law_date":"1990-10-05T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["2150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil '.\nDritte Verordnung\nüber die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche\nVom 5. Oktober 1990\nAuf Grund des Artikels 5 des Einigungsvertragsgesetzes       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Bundesregierung:\n„Als Erbe sowie Rechtsnachfolger gelten auch\nNachfolgeorganisationen im Sinne des Rückerstat-\nArtikel 1\ntungsrechts und - soweit Nachfolgeorganisationen\nDie Verordnung über die Anmeldung vermögensrecht-                  keine Ansprüche anmelden - die Conference on\nlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718),            Jewish Material Claims against Germany, lnc.\"\ngeändert durch die Verordnung vom 21. August 1990\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(GBI. 1 Nr. 56 S. 1260), wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Anmeldung ist schriftlich bei dem Land-\nratsamt des Kreises oder im Falle des Stadtkreises\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbei der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Be-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 rechtigte seinen letzten Sitz oder Wohnsitz hatte.\n,,(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für                   Hatte der Berechtigte keinen Sitz oder Wohnsitz in\nder Deutschen Demokratischen Republik, ist die\na) die Behandlung von Vermögenswerten von Bür-\nAnmeldung bei dem Landratsamt des Kreises oder\ngern und Vereinigungen, die in der Zeit vom\nder Stadtverwaltung einzureichen, wo der Vermö-\n30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassi-\ngenswert belegen ist. Hat der Anspruchsteller sei-\nschen, politischen, religiösen oder weltanschau-\nnen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepu-\nlichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr\nblik Deutschland, kann die Anmeldung auch beim\nVermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteig-\nBundesminister der Justiz, Heinemannstraße 6,\nnungen oder auf andere Weise verloren haben,\n5300 Bonn 2, eingereicht werden. Dies gilt auch für\nb) die Behandlung von Vermögenswerten, die. im                 Anmeldungen i.n den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buch-\nZusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Straf-                stabe a.\"\nverfahren eingezogen wurden, sofern die Be-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nrechtigten die Überprüfung des Strafurteils oder\nanderer Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem                    ,,(3) Anträge nach § 30 des Gesetzes zur Rege-\nRehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990                lung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III\n(GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), geändert durch Artikel 3           Sachgebiet B Abschnitt I Nummer 5 des Einigungs-\nNr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990               vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nin Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 -\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239),            BGBI. 1990 II S. 885, 1159) gelten als Anmeldungen\noder nach den Vorschriften über die Kassation               im Sinne dieser Verordnung.\"\n(§§ 311 ff. der Strafprozeßordnung der Deut-\nschen Demokratischen Republik vom 12. Januar         3. Dem § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1968, die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Verein-\n„In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a und b kann\nbarung vom 1e September 1990 in Verbindung\ndie Anmeldung bis zum 31. März 1991 erfolgen.\"\nmit Artikel 1 des besetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) geändert\nworden ist) beantragt haben,                         4. § 6 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nc) Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendek-           „Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der\nkender Mieten und infolgedessen eingetretener           Berechtigte sein Einverständnis mit der Rechtsände-\nÜberschuldung durch Enteignung, Eigentums-              rung oder Rechtsbegründung in notariell beglaubigter\nverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in             Form oder zu Protokoll der Genehmigungsbehörde\nVolkseigentum übernommen wurden.\"                       erklärt oder wenn ein Anspruch auf Rückübertragung\nvom Berechtigten bis zum 13. Oktober 1990, in den\nb) Absatz 5 Buchstabe b wird aufgehoben.                       Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zum\nc) Absatz 5 Buchstabe c wird Buchstabe b.                      31. März 1991, nicht geltend gemacht worden ist.\"","Nr. 52 - Tac der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                             2151\n5. § 7 wird wie folgt geändert-                                 c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ah\nsätze 3 und 4.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Antrag kann nur bis zum 13. Oktober 1990, in                             Artikel 2\nden Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nzum 31. März 1991, gestellt werden.\"\nVerordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:      Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718) in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\n,,(2) Hat der Anspruchsteller seinen Sitz oder\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nWohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland, kann der Antrag auch beim Bundesminister\nArtikel 3\nder Justiz, Heinemannstraße 6, 5300 Bonn 2, einge-\nreicht werden. Dies gilt auch für die Anträge in den     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nFällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a.\"                   in Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2152                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung der Ergänzungserhebungen\nim Einzelhandel, Großhandel und Gastgewerbe\nVom 5. Oktober 1990\nAuf Grund des § 10 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November\n1978 (BGBI. 1 S. 1733) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\nDie gemäß§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vorgesehenen Ergän-\nzungserhebungen werden für den Einzelhandel im Jahre 1992 für das Kalender-\noder Geschäftsjahr 1991, für den Großhandel im Jahre 1993 für das Kalender-\noder Geschäftsjahr 1992 und für das Gastgewerbe im Jahre 1994 für das\nKalender- oder Geschäftsjahr 1993 durchgeführt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 12 des Handelsstatistikgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Oktober 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                         2153\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes\nVom 3. Oktober 1990\nEntsprechend § 5 Abs. 2 des Sechsten Überleitungs-\ngesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß mit Wirkung vom 3. Oktober\n1990 die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin\nsuspendiert worden sind und dieses Gesetz nach seinem\n§ 5 Abs. 1 in dem Zeitpunkt der Suspendierung in Kraft\ngetreten ist.\nBonn, den 3. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nv. Studnitz\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche    Anordnung    der Wasser-      und\nSchiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von Schiffahrts-\nzeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes\nMecklenburg-Vorpommern                                         5101   (182     27. 9. 90)  3. 10. 90\n14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche    Anordnung    der Wasser-      und\nSchiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von See-\nschiffahrtsstraßen im Zusammenhang mit Fahrbeschränkun-\ngen und Fahrverboten                                           5102   (182     27. 9. 90)  3. 10. 90\n14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche    Anordnung    der Wasser-      und\nSchiffahrtsdirektion Nord über die Schlepperannahmepflicht\nauf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Meck-\nlenburg-Vorpommern                                            5102    (182     27. 9. 90)  3. 10. 90\n27. 9. 90 Verordnung Nr. 7/90 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrleistungen der Binnenschiffahrt                         5157   (184     29. 9. 90) 10. 10. 90\n9500-4-6-4\n28. 9. 90 Einhundertzwölfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste\n- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -                          5173   (185     2. 10. 90)  3. 10. 90\n7400-1\n20. 9. 90 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über\ndie Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/\nRostock/Stralsund (Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stral-\nsund)                                                          5173   (185     2. 10. 90)  3. 10. 90\nneu: 9515-10-1-16","2154                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 35, ausgegeben am 28. September 1990\nTag                                                                    I n h a It                                                                              Seite\n23. 9. 90       Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands\n-Einigungsvertragsgesetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990.................                                                              885\n24. 9. 90      Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von\nStreitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von\nAmerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1246\nneu: 105-4\nPreis dieser Ausgabe: 61,28 DM (58,88 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 62,28 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 36, ausgegeben am 2. Oktober 1990\nTag                                                                    I n h a It                                                                              Seite\n28. 9. 90      Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den\nParteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. JuQi 1951 und zu\ndem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Ubereinkünften\nsowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften\nder Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der\nVereinigten Staaten von Amerika in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1250\n28. 9. 90      Verordnung zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen des befristeten\nAufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1254\n28. 9. 90      Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom\n25. September 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}