{"id":"bgbl1-1990-52-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":52,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_52.pdf#page=11","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus","law_date":"1990-09-25T00:00:00Z","page":2143,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                  2143\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern\naus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus\nVom 25. September 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im\nSteinkohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n750-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 8 § 6 Abs. 1 Nr. 4\ndes Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211) neu gefaßt worden ist,\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\n§ 1 der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Rationali-\nsierungsverband des Steinkohlenbergbaus vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 58)\nwird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:\n,,(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag eine Bergbaualtgesell-\nschaft zum 31. Dezember 1990 auch aus dem Verband entlassen, wenn sie alle\naus der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen und noch entstehenden Beitrags-\npflichten abgelöst hat und Verbindlichkeiten des Verbandes, die im Rahmen von\nDarlehen und Bürgschaften bestehen, die er auf Grund von bis zum 31. August\n1968 gestellten Anträgen zur Finanzierung von Rationalisierungsdarlehen\ngewährt oder übernommen hat, durch wirtschaftlich vollwertige, dem Verband zur\nVerfügung stehende Vermögenswerte abgedeckt sind.\n(4) Bergbaualtgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 sind Mitglieder, die im\nGeltungsbereich des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkoh-\nlenbergbau am 31. August 1968 mindestens ein Steinkohlenbergwerk betrieben\nhaben, dessen verwertbare Förderung im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1961\nhunderttausend Tonnen überschritten hat, aber seit dem 31. Dezember 1988 kein\nsolches Steinkohlenbergwerk mehr betreiben.\"\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 47 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im\nSteinkohlenbergbau auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. September 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}