{"id":"bgbl1-1990-51-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":51,"date":"1990-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-Überleitungsverordnung)","law_date":"1990-09-28T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["2117\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                        Z 5702 A\n1990                            ~usgegeben zu Bonn am 2. Oktober 1990                                                                        Nr. 51\nTag                                                  I n h a It                                                                         Seite\n28. 9. 90   Überleitung des Rechts der ~µropäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannte Gebiet (EG-Recht-Uberleitungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .  2117\nneu: 105-3-1\nDas Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 nebst Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und Vereinbarung vom\n18. September 1990 ist am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 erschienen.\nDas Gesetzblatt Teil II Nr. 35\nkann beim Verlag gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags zum Einzelverkaufspreis bezogen werden.\nÜberleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften\nauf das In Artikel 3 des Elntgungsverlragesigenannte Gebiet\n1\n(EG-~ht--Oberleitungsverordnung)                                                       .\nVom 28. September 1990\nAuf-Grund des Artikels 4 des ·einigungsvertragsgesetzes             ~uwenden, daß. die unter diese fleebtsvorschriften\nvom 23. September 1990 (BGBJ. 1990 II S. 885) verordnet                faltenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den\ndie Bundesregierung:                                                   Verkehr gebracht werden ,können, wenn sie den in\ndiesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngeltenden Anforderungen entsprechen.\n§1                                2. Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften\nsind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.\nDie in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittel-\nbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemein-\n§3\nschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten . Gebiet                (1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwen-\nanzuwenden.                                                       dung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 herge-\nstellt sind, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\n§2                                trages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder in\nDrittstaaten ausgeführt werden. Inverkehrbringen ist das\nFür das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung               Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger\ngenannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen              Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.\nGemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:              (2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere\nMaßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in\n1. Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften            dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nsind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe                in den Verkehr gebracht werden.                                              ·","2118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§4                                                          §6\nOrdnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nEinigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Einigungs-\nfahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den    vertragsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerkehr bringt oder ausführt.\n§7\n§5\n(1) Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.\nAnpassungen auf Grund des Einigungsvertrages sowie\nauf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen            (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nVorschriften bleiben unberührt.                             1990 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                 2119\nAnlage 1\n(zu § 1)\nListe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,\ndie nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften\nerlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für\nGetreide (ABI. EG Nr. L 281 S. 1) mit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kauft die Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nMarktordnung abweichend von Artikel 7 auch in der Zeit vom Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum\n31. Oktober 1990 die ihr angebotenen Mengen an Weizen, Roggen und Gerste an, sofern das Getreide in diesem\nGebiet geerntet wurde und den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Anforderun-\ngen für die Intervention von Getreide entspricht.\nb) Die Interventionsankaufspreise betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für\nBrotweizen                                                                376,07 DM/t,\nFutterweizen, Roggen, Gerste                                              357,28 DM/t.\nDie Ankaufspreise sind um die in den Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden festgesetzten Zu- und Abschläge zu vermindern oder\nzu erhöhen.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 über das Verfahren und die Bedingungen für die\nÜbernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 174 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung\n(EWG) Nr. 1022/90 vom 25. April 1990 (ABI. EG Nr. L 106 S. 11), mit folgender Maßgabe:\nArtikel 3 Abs. 6 und Artikel 4 Abs. 2 werden in dem in Artikel 3 aes Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum\n31. Dezember 1990 nicht angewandt.\n3. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und\nMilcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 148 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11.\nDezember 1989 (ABL. EG Nr. L 378 S. 1), mit folgenden Maßgaben:\na) Artikel 5c ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März\n1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990\ndes Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen\nRepublik über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter\nanzuwenden.\nb) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 kauft die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung auch das in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellte Sprüh- und Walzenmagermilchpulver, das ihr bis\nzum 31. Dezember 1990 angeboten wird.\nc) Die in Artikel 1O Abs. 1 genannte Beihilfe wird für Magermilch und Magermilchpulver, das in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt worden ist und dort für Futterzwecke verwendet wird, bis zum\n31. Dezember 1990 wie folgt festgesetzt:\nMagermilch zum Füttern von Tieren, ausgenommen junge Kälber                                      = 22,00 DM/100 kg\nMagermilchpulver zur Fütterung von Tieren, ausgenommen junge Kälber                             = 242,00 DM/100 kg\nMagermilchpulver zur Verarbeitung in Mischfutter\nfür andere Tiere als junge Kälber                                                                = 358, 70 DM/100 kg\nFür die Gewährung der Beihilfe und die Durchführung der Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 1990 die im\nAnhang 2 zu dieser Anlage aufgeführte Verfügung des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 21 . August 1990 angewendet.","2120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. Verordnung (EWG) Nr. 1014/68 des Rates vom 20. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die öffentliche\nLagerhaltung von Magermilchpulver (ABI. EG Nr. L 173 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1272/79\nvom 25. Juni 1979 (ABI. EG Nr. L 161 S. 13), mit folgender Maßgabe:\nAbweichend von Artikel 1 Abs. 1 kauft die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bis zum Ende des\nMilchwirtschaftsjahres 1992/93 auch Walzenmagermilchpulver erster Qualität, wenn es den in Artikel 1 Abs. 1\nBuchstabe a und b der genannten Verordnung bezeichneten Qualitätsanforderungen entspricht und in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt wurde; im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 beträgt der Inter-\nventionspreis für Walzenmagermilchpulver 163,81 ECU/100 kg.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen\nzur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch\nVerordnung (EWG) Nr. 1113/89 vom 27. April 1989 (ABI. EG Nr. L 118 S. 5), mit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nnicht angewendet; es wird das bis zum 3. Oktober 1990 dort geltende Recht für die Erhebung der Mitverantwortungs-\nabgabe für Milch angewendet.\n6. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI.\nEG Nr. L 84 S. 1) mit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende\nErzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August\n1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute\nRebsorten der Art „Vitis vinifera\" handelt:\n-   frische Weintrauben,\n-   Traubenmost,\n-   teilweise gegorener Traubenmost,\n-   Jungwein und\n-   Wein.\nb) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf abweichend von Artikel 16 Abs. 7 Wein, der aus\ndem vor dem 31. August 1990 vorgenommenen Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit\neinem Wein stammt, der aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geernteten Trauben\ngewonnen wurde, bis zur Erschöpfung der Bestände zum Verkauf vorrätig gehalten oder als Tafelwein vermarktet\nwerden.\nc) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet beginnt abweichend von Anhang V Buchstabe e die\nFrist für die nach dem 1. September 1970 gerodeten Flächen mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr\n1. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI.\nEG Nr. L 370 S. 8) mit folgenden Maßgaben:\na) Auf Fahrzeuge, die ab dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nzugelassen werden, ist die Verordnung ab dem 1. November 1990 anzuwenden.\nb) Auf Fahrzeuge, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nzugelassen worden sind, sind ab dem 1. November 1990 die Artikel 14, 15 und 16 Abs. 2 entsprechend\nanzuwenden; ab dem 1. Januar 1993 ist die gesamte Verordnung anzuwenden.\nc) Auf Fahrzeuge, bei denen ein den Vorschriften der Verordnung entsprechendes Kontrollgerät eingebaut worden\nist, ist die Verordnung ab dem Tage des Einbaus des Kontrollgerätes anzuwenden.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt\n(ABI. EG Nr. L 116 S. 25) mit folgenden Maßgaben:\na) Beiträge gemäß Artikel 4 Abs. 1 sind für Schiffe, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet eingetragen waren, ab 1. Januar .1991 zu entrichten.\nb) Artikel 8 Abs. 1 und 2 sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nicht vor dem 2. September 1990 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet eingetragen waren.\nc) Artikel 8 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Fahrzeuge anzuwenden, deren Bau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet am 1. September 1990 bereits begonnen hatte und deren Übergabe und Inbetriebnahme vor\ndem 1. Februar 1991 erfolgen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                           2121\n3. Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die\nKostenrechnung der Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 258 S. 1} mit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.\n4. Verordnung (EWG) Nr. 2839/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der\nVergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 334\nS. 13) mit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der\nKonten der Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 156 S. 8) mit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.","2122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§2Nr.1)\nÜberleitung von Bundesrecht,\ndas auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nerlassen worden ist\nListe des Bundesrechts,\ndas gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet zeitlichen Maßgaben unterliegt:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. §§ 3 und 4 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).\n2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der\nVerordnung vom .23. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1140).\n3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI.I S. 412), zuletzt\ngeändert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140).\n4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGB!. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).\nKapitel 11\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\n1. Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und\nSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.\nKapitel III\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n1. Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch\n§ 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).\n2. Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom\n6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329).\n3. Zuckerarten-Verordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\n4. Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\n5. Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 782), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982\n(BGBI. 1 S. 1446).\n6. Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).\n7. Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1\nS. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).\n8. Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom\n13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).\n9. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1\nS. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435).","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                             2123\n10. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch § 7 der\nVerordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).\n11. Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989\n(BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBI. 1 S. 481, 1514).\n12. Konfitürenverordnung vom 26 . Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n9. Dezember 1983 (BGBI. I S.1421).\n13. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBL I S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 13. Juni 1990 (BGBL I S. 1053).\n14. Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016).\n15. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).","2124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 2 Nr. 2)\nÜberleitung von Bundesrecht,\ndas auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nerlassen worden ist\nListe des Bundesrechts,\ndas gemäß§ 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden Maßgaben:\na) Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut\nAbweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\naa) Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unterneh-\nmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsvertrages\nerzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsges_etzes und der dazu\nergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum\n31. Dezember 1994 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,\nbb) Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind,\naber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,\ncc) Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994\nauch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn\naaa) das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung\nmit den vorgeschriebenen Angaben enthält,\nbbb) diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und\nccc) von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des\nSaatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.\nb) Überleitung von Sortenzulassungen\nDie Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulas-\nsung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der\nBundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die\nDauer der Sortenzulassung vom Tag der Zulassung durch das Bundessortenamt an zu rechnen. Für Sorten, bei\ndenen die in § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des\nBeitritts überschritten sind, gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach § 36 Abs. 2 des\nSaatgutverkehrsgesetzes verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes\nvor Ablauf des zweiten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf\nVerlängerung der Sortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder\ninnerhalb einer etwa vom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.\n2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n12. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1414), mit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet der Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch gestellt und das Saatgut\nanerkannt werden, wenn es aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder. Basissaatgut erwächst, das nach den\nVorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\nb) Bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von den §§ 6, 11, 12, 29, 31, 34 und 40 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem\nGebiet erzeugt war oder aus einem Pflanzenbestand gewonnen werden soll, der bis zum 30. Juni 1991 in diesem\nGebiet ausgesät war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften\nentspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 30. Juni 1994 anerkannt und gekennzeichnet\nworden ist.                                                                                              ·","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                               2125\nc) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den §§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und § 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingei, Gelbklee, Alexandriner Klee und\nPersischem Klee, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den\nam Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn es bis zum 31. März 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für\nSaatgut, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. März 1991 in\ndas in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.\nd) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die\nverschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut\nerwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekenn-\nzeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\n3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), mit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von§ 5 Abs. 3 und 4 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet der Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut auch gestellt und das Pflanzgut\nanerkannt werden, wenn es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den\nVorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\nb) Bis zum 31. Dezember 1991 darf abweichend von den §§ 8, 23 bis 25, 28 und 30 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem\nGebiet erzeugt war oder aus einem 1990 geernteten Pflanzenbestand gewonnen werden soll und den am Tag\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden,\nwenn es bis zum 30. Juni 1991 anerkannt und gekennzeichnet worden ist.\n4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der\nGattung „Candida\" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.\nb) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in\nMischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur\nVerwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungs-\nförderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2\ndie mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.\n5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1096), mit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und\nVormischungen noch bis zum 21. Januar 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden\nVorschriften gekennzeichnet sind.\nb) Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung\n„Candida\" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am\nTag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.\n6. Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1S. 822) mit folgender ·\nMaßgabe:\nAbweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91\ndie Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.\n7. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1S. 118), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBI. 1 S. 965), mit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von§ 3 Satz 2 auch Saatgut der\nErnte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1 Nr. 37 S. 394) zugelassenen\nSorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten\nhaben.","2126                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nb) Die Meldung nach§ 4 muß abweichend von§ 4 Abs. 1 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts abgegeben werden.\nc) Abweichend von§ 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach§ 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungs-\nbescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.\nd) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert das Bundesamt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelas-\nsene Sorte züchten.\ne) Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen den Antrag auf Registrierung nach\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeben.\nf)  Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.\n8. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden\nMaßgaben:\na) Vermehrungsgut der in§ 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung\ndes Ausgangsmaterials über Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es\nder Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut\n(ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum\n31. Dezember 1994 vertrieben werden.\nb) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von§ 6 Abs. 1 für die Zulassung\nvon Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut\" auch Ergebnisse von Vergleichs-\nprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungs-\ngut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut\n(ABI. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial\nstammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem\n30. Juni 1990 begonnen worden sind.\nc) Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut\nin seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht\nentspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994\nvertrieben werden.\nd) Beim Vertrieb vom Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, ist dies auf den Partien\nund, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden,\nwelche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), zuletzt\ngeändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084).\n§ 1\n(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der\nAnordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBI. 1Nr. 10 S. 124) erteilt worden ist\nund zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im\nSinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.\n(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 27. November 1986 (GBI. 1Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach§ 13 Abs. 1\ndes Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von\nArzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die\nHerstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die\nin Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestell-\nten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die\nAnzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige bis zum 3. Juli 1991\nzu bestätigen. Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über\nden Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln.","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                               2127\n(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung\neines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4\nund 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.\n(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen\nBehörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des\nArzneimittelgesetzes erfüllt.\n(5) § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.\n§2\n(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Vorausset-\nzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf\nErweiterung der Erlaubnis stellen.\n(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die\nVoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten\nBetrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb\nder Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.\n§3\n(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit\ndes Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.\n(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum\nArzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit\nGesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstel-\nlungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende\nTätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann:\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.\n§4\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein Fertigarzneimittel, das ein Arzneimittel im\nSinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes ist und sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befindet oder nach Abschnitt II der\nErsten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 479) zugelassen ist, als zugelassen. In\ndem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein Arzneimittel nach Satz 1 als\nzugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das Arzneimittel entsprechend den\nAnforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546),\ngeändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) hergestellt ist.\nArzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\n(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelge-\nsetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach\ndem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird, oder das Arzneimittel durch Rechtsverord-\nnung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.\n(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder\nmit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur\nZulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren-\nden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1086) unterliegen und sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts im Verkehr befunden haben.\n§5\n§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des\nArzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.\n2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), geändert durch die Verordnung vom\n21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219), wird wie folgt geändert:\nArzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991\nvon pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden,\nsofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik entsprechen.","2128                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 1)\nListe der Erzeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1\nErzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den folgenden Vorschriften unterliegen:\nAnlage 1: Kapitel I Nr. 6\nAnlage 2: Kapitel I Nr. 1 bis 4\nKapitel II Nr. 1\nKapitel III Nr. 1 bis 15\nAnlage 3: Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8\nKapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                2129\nAnhang 1\nzu Anlage 1\nAnordnung\nüber die Liefermengen von Kuhmilch\nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991\nVom 22. August 1990\n§ 1\n(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungsbe-\nhörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 199G bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage\nangegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der\nVerbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für\njeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich\ngewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferun-\ngen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der\nMolkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung\nabzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge\neinbehalt9n und abgeführt wird.\n(2) liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung\nwahrnehmen soll.\n(3) liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen,\ndaß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung\nwahrnimmt.\n(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen\nInformationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.\n§2\n(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte land-\nwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.\nBerlin, den 22. August 1990\nStaatssekretär\nim Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nDr. Schwarze\nAnlieferungsmengen für Kuhmilch\nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991\nBezirk                                                        Milchmenge in kt\nBerlin                                                                  7,5\nCottbus                                                              317\nDresden                                                              513\nErfurt                                                                 74\nFrankfurt                                                            250\nGera                                                                 267\nHalle                                                                381\nChemnitz                                                             507\nLeipzig                                                              363\nMagdeburg                                                            494\nNeubrandenburg                                                       448\nPotsdam                                                              467\nRostock                                                              392\nSchwerin                                                             446\nSuhl                                                                 138,5\nDDR gesamt                                                          5365","2130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnhang 2\nzu Anlage 1\nVerfügung\nüber die Gewährung von Beihilfen\nfür Magermilch und Magermilchpulver\nVom 21. August 1990\nAuf der Grundlage des§ 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung vom 11. 7. 1990 über die Marktorganisation für Milch\nund Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 Nr. 55 S. 1215) wird folgendes verfügt:\n1.     Anwendungsbereich\n1.1 .  Diese Vorschriften gelten für die Gewährung von Beihilfen für\na) Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,\nb) Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke,\nc) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,\nd) Magermilch, die zu Kasein oder Kaseinaten verarbeitet wird und\ne) die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter verarbeitete\nMagermilch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern (Länder außerhalb der EG).\n1.2.   Die Beihilfe gemäß Ziffer 2 wird gewährt, soweit die in dieser Verfügung aufgeführten Voraussetzungen\neingehalten werden.\n2.     Höhe der Beihilfen\n2.1.   Flüssige Magermilch für die Direktverfütterung an landwirtschaftliche Haustiere erhält eine Beihilfe in Höhe von\n- an junge Kälber              11,39 DM/100 kg;\n- an Schweine                  22,00 DM/100 kg.\n2.2.   Magermilchpulver zur Herstellung magermilchpulverenthaltender Mischfuttermittel (ohne Kälmil und Kimat und\nnicht zur Verwendung für Kälberfutter) erhält eine Beihilfe von 358,70 DM/100 kg.\n2.3.   Magermilchpulver zur Lieferung an die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Kälmil/Kimat zu Futterzwecken\nerhalten folgende Beihilfen:\n- Magermilchpulver zur Verfütterung an junge Kälber sowie Kälmil/Kimat\nentsprechend der staatlich empfohlenen Rezeptur                  140,23 DM/100 kg;\n- Magermilchpulver zur Verfütterung an die Schweine                 242,00 DM/100 kg.\n2.4.   Magermilch, die zu Kasein verarbeitet wird, erhält eine Beihilfe von 15,55 DM/100 kg flüssige Magermilch.\n3.     Zuständigkeit\nDie Anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (nachfolgend ALM genannt), ist zuständig für die Gewährung von\nBeihilfen an\na) Molkereibetriebe und Milchtrocknungsanlagen,\nb) Futtermittelhersteller,\nc) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern,\nd) Kasein oder Kaseinatehersteller.\n4.     Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe\n4.1.   Zulassungen werden auf Antrag von der ALM durch einen Erlaubnisschein erteilt.\n4.2.   Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der\n4.2.1. die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt,\n4.2.2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht und\n4.2.3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet\nwerden sollen,\nb) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milch-\nmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit der Angabe der voraussicht-\nlichen Ausbeute.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                             2131\nAuf Verlangen der zuständigen Stellen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach den\nZiffern 4.2.1. und 4.2.2. vorliegen.\n4.3.    Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Verfügung festgestellt wird. Im übrigen\nkann sie ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,\n4.3.1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;\n4.3.2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\neiner ihm gesetzten Frist erfüllt hat;\n4.3.3. wenn die ALM auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu\nerlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;\n4.3.4. wenn die ALM auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungakt nicht zu erlassen,\nsoweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungs-\naktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet\nwürde;\n4.3.5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.\nErhält die ALM von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen,\nso ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht,\nwenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.\n5.      Anzeigepflicht\nWer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttert, sich an einer in Ziff. 1 genannten\nMaßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will, hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe\nmaßgeblichen Tätigkeit der ALM anzuzeigen. Diese Anzeige ist entbehrlich, wenn der Beteiligte einer Zulassung\nnach den in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften bedarf.\n6.     Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n6.1.   Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können\nAufzeichnungen, die aufgrund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte\nist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege\nsieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-\nstehen.\n6.2.   Tierhalter, die im Rahmen der Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften Magermilch verfüttern, sind verpflichtet, sich\nBelege, die für den Nachweis der Beihilfenvoraussetzungen geeignet sind, erteilen zu lassen. Soweit Belege nicht\nerteilt werden oder nicht mehr vorhanden sind, sind Aufzeichnungen zu machen, die das Vorliegen der\nBeihilfenvoraussetzungen erkennen lassen. Ziff. 6.1. Satz 2 und 3 gilt insoweit entsprechend.\n7.     Sachkundige Personen\nDer Beteiligte hat der jeweils zuständigen Stelle mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu benennen, die\nbefugt ist, gegenüber den zuständigen Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach\ndieser Verfügung vom Beteiligten gefordert werden können.\n8.     Anträge auf Gewährung der Beihilfe\n8.1.   Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der nach Ziff. 3 zuständigen Stelle auf den von dieser herausgegebe-\nnen Formblättern einzureichen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einem Monat gestellt werden.\n9.     Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nDie in Ziff. 3 genannten Betriebe und Personen haben der ALM das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-\nschen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die in Ziff. 3 genannten Betriebe und Personen haben im Falle\nautomatischer Buchführung auf ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Stellen auf Verlangen\nListen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\n10.    Wiedereinziehung der Beihilfe bei der Ausfuhr nach dritten Ländern (Länder außerhalb der EG)\n10.1. Soll denaturiertes Magermilchpulver oder Magermilchpulver enthaltendes Mischfutter nach einem dritten Land\nausgeführt werden, so ist vor der zollamtlichen Behandlung eine Bescheinigung über die Wiedereinziehung der\nBeihilfe oder die Freistellung von der Wiedereinziehung bei der ALM auf dem von dieser herausgegebenen\nFormblatt zu beantragen.","2132                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\n10.2. Die ALM setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid fest und erteilt nach Eingang des Betrages oder bei\nFreistellung von der Wiedereinziehung eine Bescheinigung in zwei Stücken. Die erste Ausfertigung ist der für die\nzollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung zuständigen Versandzollstelle vorzulegen.\n11.       Kosten\nSoweit auf Grund von in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften für die amtliche Überwachung Proben entnommen\noder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der ALM die entstandenen Auslagen für die Verpackung und\ndie Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den\nAntrag auf Beihilfe gestellt hat.\n12.       Inkrafttreten\nDiese Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.\nBerlin, den 21. August 1990\nMinisterium\nfür Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nDr. Schwarze\nStaatssekretär"]}