{"id":"bgbl1-1990-50-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":50,"date":"1990-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/50#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_50.pdf#page=6","order":6,"title":"Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)","law_date":"1990-09-27T00:00:00Z","page":2110,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["2110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nViertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz\n(4. ASEG)\nVom 27. September 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,6fachen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres\nund\nb) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des\nArtikel 1                                     Berechtigten an einem Wirtschaftswert von\nÄnderung des Gesetzes                                 40 000 Deutsche Mark\nüber eine Altershilfe für Landwirte                    den Wert 100 nicht überschreitet. Das gleiche gilt,\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der            wenn\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965                   a) der Wirtschaftswert des Unternehmens des\n(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des                 Berechtigten nicht mehr als 40 000 Deutsche\nGesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie folgt              Mark beträgt,\ngeändert:\nb) der Wert 100 überschritten ist und\nc) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der\n1. In § 3 b Abs. 1 Buchstabe d werden die Worte „das das\n16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das                    Bezugsgröße nicht überschreitet.\ninfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer-             Die einzelnen Vomhundertanteile werden auf zwei\nstande ist, sich selbst zu unterhalten,\" durch die Worte         Dezimalstellen berechnet.\"\n„das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder        c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\ndas wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\nBehinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-                ,,(3a) Beträgt der Wirtschaftswert des Unterneh-\nhalten,\" ersetzt.                                                mens über 40 000 bis 60 000 Deutsche Mark, ist der\nGrenzwert nicht überschritten, wenn\n2. § 3c wird wie folgt geändert:                                    a) das Einkommen nach Absatz 1 einschließlich\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das im letzten               des Arbeitseinkommens aus der Land- und\nKalenderjahr erzielte Einkommen\" durch die Worte                 Forstwirtschaft das 1,6fache der Bezugsgröße\n,,das im vorvergangenen Kalenderjahr erzielte Ein-               und\nkommen\" ersetzt und nach den Worten „Grenzwert               b) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der\nnach Absatz 3\" die Worte „oder 3a\" eingefügt.                    Bezugsgröße\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               nicht überschreiten.\"\n,,(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn       d) In Absatz 7 werden die Worte „Minderungen des\ndie Summe der Vomhundertanteile                              Einkommens nach Absatz 1\" durch die Worte „Min-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990                             2111\nderungen des Einkommens (Absatz 2) des laufen-      4. § 9 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nden Kalenderjahres\" ersetzt.\nIn Buchstabe b werden die Worte „das das 16. Lebens-\ne) Absatz 8 wird gestrichen.                                jahr noch nicht vollendet hat\" durch die Worte „das das\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das\n3. § 4 b wird wie folgt gefaßt:                                  wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\nrung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten\"\n,,§ 4b                             ersetzt.\n(1) Für Zuschußberechtigte nach § 3c Abs. 3 Satz 1\nwerden zehn Zuschußklassen gebildet, die in Vom-           5. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nhundert des Grenzwertes(§ 3c Abs. 3 Satz 1) gemes-             ,,(8) Der Zuschuß zum Beitrag wird unter dem Vorbe-\nsen gleich groß sind. Eine weitere Zuschußklasse wird        halt der Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung\nfür Unternehmer, die nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder            für die Vergangenheit für den Fall bewilligt, daß auf\nAbs. 3a zuschußberechtigt sind, gebildet.                    Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder\n(2) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses             seiner mangelnden Mitwirkung das Recht unrichtig\nzum Beitrag ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betra-       angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen\nges nach Absatz 4 durch die Summe aus den Produk-            worden ist, der sich als unrichtig erweist, oder daß das\nten der Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen       der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen über-\nZuschußklasse mit dem in der einzelnen Zuschuß-              schritten ist.\"\nklasse maßgebenden jeweiligen Vielfachen des Grund-:     6. § 13 wird wie folgt geändert:\nbetrages nach Absatz 3 geteilt wird. Die mitarbeitenden\na) In Satz 1 wird die Zahl „80,3\" durch die Zahl „77,5\"\nFamilienangehörigen gelten hierbei als Zuschußbe-\nersetzt.\nrechtigte; ihre Anzahl sowie die der nach § 27 Beitrags-\npflichtigen sind mit 50 vom Hundert zu berücksichtigen.      b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Zuschüsse werden auf volle Deutsche Mark auf-                 „Die Leistungsaufwendungen für die Zuschüsse\ngerundet.                                                          zum Beitrag trägt der Bund.\"\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nArtikel 2\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den                              Änderung des Gesetzes\nGrundbetrag des Zuschusses zum Beitrag und das                zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte\njeweilige Vielfache des Grundbetrages. Der Zuschuß\nwird für Unternehmer, die                                   Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe\nfür Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) bis zu 10 vom Hundert des Grenzwertes (§ 3c           14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt ge-\nAbs. 3 Satz 1) erreichen, in Höhe von 90 vom Hun-    ändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II\ndert des Beitrages,                                  Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nb) nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a berechtigt       Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nsind, in Höhe des Grundbetrages                      1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1060), wird wie folgt geändert:\ngeleistet. Das jeweilige Vielfache des Grundbetrages     1. § 5 a wird wie folgt gefaßt:\nist im übrigen unter Berücksichtigung der Zahl der\nvoraussichtlich Leistungsberechtigten und des Betra-                                    ,,§ 5a\nges nach Absatz 4 festzulegen. Der Unterschiedsbe-               (1) Zuschüsse zum Beitrag nach § 3c des Gesetzes\ntrag zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zuschuß-             über eine Altershilfe für Landwirte in der am\nklassen soll ausgehend von der höchsten Zuschuß-             31. Dezember 1990 geltenden Fassung, auf die am\nklasse nicht abnehmen und das Einfache des Grund-            31. Dezember 1990 ein Anspruch bestanden hat, kön-\nbetrages nicht überschreiten.                                nen bis zur Entscheidung der landwirtschaftlichen\n(4) Die Zuschüsse betragen insgesamt                      Alterskasse über den Fortbestand des Leistungs-\nanspruchs, längstens bis zum 30. Juni 1991 , vorläufig\na) 1991      415 Millionen Deutsche Mark,                     unverändert weitergezahlt werden, es sei denn, die\nb) 1992      433 Millionen Deutsche Mark,                     Leistungsvoraussetzungen sind offenkundig entfallen.\nDie weitergezahlten Leistungen sind auf die zuste-\nc) ab 1993 15,75 vom Hundert der nach § 13 Satz 1             hende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese über-\nfür das vorvergangene Kalenderjahr zustehenden           steigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 42\nBundesmittel.                                            Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und§ 50\nIst nach dem Abrechnungsergebnis eines Kalender-              Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten\njahres der Betrag nach Satz 1 um mehr als zwei vom            entsprechend.\nHundert überschritten oder unterschritten worden, wird           (2) Zuschüsse zum Beitrag nach § 2 Abs. 3 Satz,2\nder für das übernächste Kalenderjahr maßgebende               bis 4 und Abs. 4 der GAL-Beitragszuschußverordnung,\nBetrag in gleichem Umfang vermindert oder erhöht.             auf die am 31 . Dezember 1990 ein Anspruch bestan-\n(5) Für mitarbeitende Familienangehörige und nach         den hat, werden in der sich für das Jahr 1990 ergeben-\n§ 27 Beitragspflichtige wird der Zuschuß in halber Höhe       den Höhe spätestens bis zum 30. Juni 1991 gezahlt.\ngezahlt.                                                         (3) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes über\n(6) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum            eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der landwirt-\nselben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.\"                     schaftlichen Alterskasse endgültig aus, wenn sie dies","2112                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbis zum 31. Dezember 1991 gegenüber der landwirt-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nschaftlichen Alterskasse erklären. Die Erklärung wird\n,,(2) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaft-\nwirksam mit Ablauf des Monats, in welchem sie der\nliche Unternehmer die Flächen ohne Stillegung\nlandwirtschaftlichen Alterskasse zugegangen ist.\"\nabgegeben oder hat er Flächen nach § 2 stillgelegt\n2. § 9 c wird wie folgt gefaßt:                                       und nach § 3 abgegeben, gilt er in der Altershilfe\nfür Landwirte als Empfänger eines vorzeitigen\n,,§ 9c                                  Altersgeldes. Hat der Leistungsberechtigte die\nDer Beitrag für das Jahr 1991 beträgt 250 Deutsche             Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen\nMark monatlich.\"                                                   nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte abgegeben, trägt der Bund die Beiträge;\nist die Erklärung bereits mit Wirkung für die Zeit vor\nArtikel 3                                  dem 1. Oktober 1990 abgegeben worden, gilt dies\nÄnderung des Gesetzes                               nur für Zeiten nach dem 30. September 1990.\nzur Förderung der Einstellung                          Absatz 1 Satz 7 gilt. Für die Beiträge zur landwirt-\nder landwlrtschaftllchen Erwerbstätigkeit                     schaftlichen Unfallversicherung gilt Absatz 1 ent-\nsprechend, soweit Flächen stillgelegt werden.\"\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\n(BGBI. 1 S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes           d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt\ngeändert:                                                      9. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Verweisung,.§ 14 Abs. 4 und 5\"\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                           durch die Verweisung,.§ 14 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\n„1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder                b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb: das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufs-          ,,§ 9 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung sind,\".\n10. In § 20 wird die Zahl „ 1992\" durch die Zahl „1997\"\n2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semi-             ersetzt.\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich\ngenutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen                                  Artikel 4\nam Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar\nvor der Antragstellung nicht mehr als 30 vom Hundert            Änderung des Einkommensteuergesetzes\nbeträgt,\".                                                 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898)\n3. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:                    wird wie folgt geändert:\n,,Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwen-\ndige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberück-         1. § 3 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:\nsichtigt.\"                                                  „ 17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte;\".\n4. In § 6 Abs. 3 wird Satz 5 gestrichen.\n5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „ein Sechstel\" durch       2. § 52 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „30 vom Hundert\" ersetzt.                           a) Nach Absatz 2 a wird folgender neuer Absatz 2 b\neingefügt:\n6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   ,.(2b) § 3 Nr. 17 ist erstmals für den Veran-\n,.Leistungen werden frühestens gewährt ab Voll-                  lagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 3 Nr. 17 des\nendung                                                           Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 ist\n1. des 55. Lebensjahres,\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1990\n2. des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte be-                anzuwenden.\"\nrufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-\nb) Die bisherigen Absätze 2b bis 2f werden die\nsicherung ist;\nAbsätze 2c bis 2g.\ndas maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar\n1997 vollendet sein.\"\n7. In § 13 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 5\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                                    Berlin-Klausel\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n,,§ 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-  des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nwirte findet insoweit keine Anwendung.\"              Land Berlin.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990                           2113\nArtikel 6                            (3) Artikel 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben b bis d, Nr. 9\nund 1O tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nInkrafttreten, abgelöste Vorschriften\n(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten außer Kraft\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am\n1. Januar 1991 in Kraft.                                     1. das     Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz\nvom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070),\n(2) Die Artikel 1 und 2 treten am 31. Dezember 1994       2. die GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986\naußer Kraft.                                                    (BGBI. 1 S. 750).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. September 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","2114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung\nvon Jubiläumszuwendungen an Soldaten\nVom 21. September 1990\nAuf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1 S. 578),\ngeändert durch Verordnung vom 20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2158), wird wie folgt geändert:\n1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(SJubV)\" angefügt.\n2. In § 2 Nr. 1 wird die Zahl „200\" durch die Zahl „300\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. September 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 1991\nVom 24. September 1990\nAuf Grund des§ 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch\nGesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDer Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1991 für den Bereich Wort 1,7 vom Hundert, für den\nBereich bildende Kunst 7,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 3,3 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst\n6,9 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversiche-\nrungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Se~ember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990                2115\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung\nder Schweinepest aus Österreich\nVom 25. September 1990\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n§ 1\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) ist die Einfuhr\nlebender Schweine und von Fleisch von Schweinen aus Österreich verboten.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die ausweislich\neiner amtlichen Bescheinigung\n1. a) in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von minde-\nstens 3,00 oder\nb) in anderer Weise, bei der die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht\nhaben muß,\nerhitzt oder\n2. im Falle entbeinten Schinkens mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilo-\ngramm, einem aw-Wert von höchstens 0,93 und einem pH-Wert von höchstens 6\neiner natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Mona-\nten unterzogen\nworden sind.\n§2\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 lebende Schweine\noder Fleisch von Schweinen einführt.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land\nBerlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. September 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","2116                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark\nVom 21. September 1990\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                                    der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1990, angebracht,\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                   unterhalb des rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten                                     der Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland (D, F,\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum                                          G, J) oder das Münzzeichen der Münze Berlin (A), die in\n40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ab                                     die Prägung aller Stückelungen der Umlaufmünzen einge-\n1990 eine 2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ver-                                       schaltet wird.\nstorbenen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz\nJosef Strauß prägen zu lassen. Die Höhe der Auflage                                         Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben\nrichtet sich nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs.                                  und wird von einem schützenden glatten Randstab um-\nMit der Ausgabe wird ab 9. Oktober 1990 begonnen.                                         geben.\nDie Bildseite der Münze zeigt das Porträt des Bayeri-                                   Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:\nschen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz Josef Strauß und                                       ,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT\"\ndie Umschrift:\nversehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am\n„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.\n1949                     1989\".\nDie Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen\nDie Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes-                                Durchmesser von 26,75 Millimetern. Sie besteht über-\nadler. Das Adlerbild ist von der Umschrift:                                               wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent\nKupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-\n„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nkern.\n2 DEUTSCHE MARK\"\numschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte                                      Der Entwurf der Bildseite stammt von Erich Ott,\nunter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist _das Jahr                                   München.\nBonn, den 21. September 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}