{"id":"bgbl1-1990-5-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":5,"date":"1990-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/5#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_5.pdf#page=26","order":5,"title":"Neufassung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung","law_date":"1990-01-31T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rind- und\nSchaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 31. Januar 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rind- und\nSchaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2536) wird nachstehend der Wortlaut der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-\nprämienverordnung in der seit 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 14. Oktober 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1987\n(BGBI. 1 S. 2266),\n2. den am 31. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1\nNr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 31. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nan Erzeuger von Rind- und Schaffleisch\n(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)\n§ 1                               (2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie\nAnwendungsbereich                          1. nach § 1 Nr. 1 im Januar 1990 und danach jeweils im\nachten auf den letzten Antragszeitraum folgenden\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nMonat,\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich                  2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis\n1 . der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch-             30. Septembei und\nerzeuger,\n3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember des\n2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des               Wirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden\nMutterkuhbestandes und                                        soll, bis zum 31. Januar des folgenden Wirtschaftsjah-\n3. der Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaf-                res\nfleischerzeuger.\nstellen.\n§2                                 (3) Die Sonderprämie nach § 1 Nr. 1 wird als Bestands-\nAntrag                            prämie gewährt.\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach§ 1 sind\nnach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,                                    §3\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt                               Prämienbescheid\nmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde\neinzureichen.                                                    Die Prämien werden durch Bescheid festgesetzt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                   199\n§ 4                               (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten\ngehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der\nKontrollzeitraum\nzuständigen Behörde verpflichtet hat, die von seinem Vor-\nDer Erzeuger hat die Tiere, für die Prämien nach § 1       gänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüflen.\nNr.1 beantragt worden sind, während mindestens 3 Mona-\nten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Betrieb\nzu halten.                                                                                    §7\nBestandsverzeichnis\n§ 5\n(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach\nKennzeichnung\n§ 1 Nr. 2 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,\n(1) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 1 gestellt für die Prämien beantragt worden sind, zu führen und\nwird, sind im Januar 1990 am rechten Ohr und danach mit      Verringerungen im Bestand der nach Landesrecht zustän-\njedem Antragszeitraum abwechselnd entweder am linken         digen Behörde innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis der\noder am rechten Ohr zu kennzeichnen.                         Bestandsverringerung schriftlich anzuzeigen.\n(2) Die Kennzeichnung ist                                    (2) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach\n§ 1 Nr. 3 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,\n1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-\nfür die Prämien beantragt worden sind, zu führen und\nstens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder\ndieses nach Ablauf der in Artikel 2 Verordnung (EWG)\n2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren lila gefärb-    Nr. 3007/84 der Kommission vom 26. Oktober 1984 (ABI.\nten aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke mit der   EG Nr. L 283 S. 28) genannten Frist der nach Landesrecht\nAufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D\"                    zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\nvor der Antragstellung vorzunehmen.\n(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antrag-\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt        stellung nach § 2 Abs. 1 bis zum Ende des Zeitraums, in\nsicher, daß Tiere, für die ein Antrag auf Gewährung einer    dem der Erzeuger die Tiere nach den Vorschriften der in\nPrämie nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, mit einer Ohrmarke      § 1 genannten Rechtsakte in seinem Betrieb halten muß,\ngekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unverwechsel-     zu führen.\nbar identifiziert.\n§8\n§6\nOrdnungswidrigkeiten\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\n(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben-      Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestands-       nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entge-\nverzeichnis (§ 7) sowie alle im Zusammenhang mit der         gen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschrie-\nPrämiengewährung stehenden Belege aufzubewahren.             benen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.\nDie Aufbewahrungsfrist dauert bis zum Ablauf des vierten\nJahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.\nAndere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-                                       §9\nrungsfrist besteht, bleiben unberührt.\nBerlin-Klausel\n(2) Der Prämienempfänger hat der nach Landesrecht\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzuständigen Behörde und dem jeweiligen Landesrech-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nnungshof das Betreten der Betriebsräume während der\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBetriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden\nauch im Land Berlin.\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu                                     § 10\ngewähren.                                                                               (Inkrafttreten)","200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 6. Februar 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,     3. § 4c Abs. 3 erhält folgende Fassung:\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16         ,,(3) Absatz 1 gilt für den nach § 4a Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-              stillgelegten und den nach § 4 b Abs. 3 ausgesetzten\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom              Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entspre-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-           chend, daß die Mitteilungen an die Milcherzeuger und\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im             die zuständigen Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und             erfolgen.\"\nfür Wirtschaft:\nArtikel 1\n4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\n,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeu-\nder Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1\ngers oder aus sonstigem Grund die Referenzmenge\nS. 1654) wird wie folgt geändert:\nerneut, teilt er diese innerhalb eines Monats dem Milch-\nerzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zustän-\n1. § 4a wird wie folgt geändert:                                  digen Hauptzollamt sowie - zusammen mit der Mel-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 dung nach § 19 - dem Bundesamt mit.\"\n„Mit Beginn des 1. April 1989 wird zusätzlich 1 vom\nHundert der Referenzmenge stillgelegt, die dem          5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nMilcherzeuger zu diesem Zeitpunkt zustand.\"                  ,,(2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktver-\nkaufs-Referenzmengen entsprechend.\"\n,,(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil\nder Referenzmenge wird eine Vergütung in sieben\nJahresraten von je 144 DM je 1000 kg Referenz-\nmenge gewährt.\"                                                                    Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. § 4 b Abs. 3 wird wie folgt geändert:                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n„Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert\num den nach§ 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil,\nwerden mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom\nArtikel 3\nHundert für die Zeit vom 1 . April 1989 bis zum\n31. März 1990 ausgesetzt.\"                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\nb) In Satz 2 wird der Betrag „ 190,90 DM\" durch den\n10. August 1990 an wieder in ihrer am 9. Februar 1990\nBetrag „238,60 DM\" ersetzt.\nmaßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nc) Satz 4 wird gestrichen.                                 Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 6. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 5 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                                                     201\nB u n desg esetzb I att\nTeil II\nNr. 4, ausgegeben am 31. Januar 1990\nTag                                                                      I n h a It                                                                       Seite\n21. 12. 89        Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                            61\n10.   1. 90       Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                64\n10.   1. 90       Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  66\n10.  1. 90        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend\nAuskünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          67\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für\ndas Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1989, beigelegt.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 5, ausgegeben am 6. Februar 1990\nTag                                                                     I n h a It                                                                        Seite\n12. 12. 89         Bekanntmachung de_? Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung d~r Verschmutzung\nder Nordsee durch 01 und andere Schadstoffe und über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens\nzur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   70\n9.  1. 90        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des\nEuropäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            82\n9.  1. 90        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           83\n11.   1. 90        Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über finanzielle Zusamm~narbeit                                                        83\n12.   1. 90        Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                              86\n15.   1 . 90       Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                87\n15.   1 . 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   89\n18.   1. 90       Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                    90\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.\nIm Bezwgspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}