{"id":"bgbl1-1990-5-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":5,"date":"1990-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_5.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Berlinförderungsgesetzes","law_date":"1990-02-02T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["173\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                  Z 5702 A\n1990                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1990                                        Nr. 5\nTag                                                   Inhalt                                      Seite\n2. 2. 90 Neufassung des Berlinförderungsgesetzes ....                                                173\n610-6-5\n31. 1. 90 Neufassung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung ........ .                  198\n7847-11456\n6. 2. 90 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung                      200\n7847-11-55\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 und Nr. 5 .......... .                                      201\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................... .                                        202\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... .  202\nBekanntmachung\nder Neufassung des Berlinförderungsgesetzes\nVom 2. Februar 1990\nAuf Grund des § 32 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415) wird nachstehend der\nWortlaut des Berlinförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 1990 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2415),\n2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),\n3. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1267),\n4. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),\n5. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408).\nBonn, den 2. Februar 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nGesetz\nzur Förderung der Berliner Wirtschaft\n(Berlinförderungsgesetz 1990 - BerlinFG 1990)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt    1                       § 17  Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Bau-\nmaßnahmen\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer\n§ 18  Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer\nund bei den Steuern vom Einkommen\nund Ertrag,\nGewährung einer Investitionszulage                                             Artikel III\nInvestitionszulage\nArtikel 1\n§ 19  Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer\n§ 20  Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbu-\n§      Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers                     ches\n§ 1 a Kürzungsanspruch für Innenumsätze                                                   Abschnitt II\n§  2   Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers\nSteuererleichterungen\n§  3   Beschränkung auf den Unternehmensbereich                             und Arbeitnehmervergünstigungen\n§  4   Ausnahmen, Einschränkungen\nArtikel IV\n§  5   Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)\n§  6   Herstellung in Berlin (West)\nund Körperschaftsteuer\n§  6a Berliner Wertschöpfungsquote\n§ 21  Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Kör-\n§  6 b Begriffe                                                       perschaftsteuer\n§ 6c Berliner Vorleistungen                                     § 22  Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug\n§ 7    Bemessungsgrundlage                                            von Arbeitnehmern\n§ 8    Ursprungsbescheinigung                                   § 23  Einkünfte aus Berlin (West)\n§ 9    Versendungs- und Beförderungsnachweis                    § 24  Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen\nUnternehmen\n§ 1O   Buchmäßiger Nachweis\n§ 25  Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommen-\n§ 11   Verfahren bei der Kürzung\nsteuer und Körperschaftsteuer\n§ 12   Wegfall der Kürzungsansprüche\n§ 26  Ermäßigung der Lohnsteuer\n§ 13   Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer in Berlin\n§ 27  Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapi-\n(West)\ntals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\nArtikel II\nArtikel V\nVergünstigungen bei den Steuern\nvom Einkommen und Ertrag                                     Vergünstigung für Arbeitnehmer\nin Berlin (West)\n§ 13a Sondervorschriften zur Anwendung des§ 6a des Einkom-\nmensteuergesetzes                                        § 28  Vergünstigung durch Zulagen\n§ 14   Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des  § 29  Ergänzende Vorschriften\nAnlagevermögens                                          § 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abga-\n§ 14 a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser                     benordnung\n§ 14b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei\nArtikel VI\nMehrfamilienhäusern\n§ 14c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden          § 30   Ermächtigungsvorschriften\nzur Schaffung neuer Mietwohnungen\nAbschnitt III\n§ 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung\n§ 15   Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilien-                       Schlußvorschriften\nhäuser und Eigentumswohnungen\n§ 31  Anwendungsbereich\n§ 15 a Verluste bei beschränkter Haftung\n§ 32   Ermächtigung\n§ 15 b Steuerbegünstigung      der zu eigenen   Wohnzwecken\ngenutzten Wohnung im eigenen Haus\nAbschnitt IV\n§ 16   Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von\nbetrieblichen Investitionen                              § 33  Berlin-Klausel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                 175\nAbschnitt     11                        tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn die in Satz 1\nbezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                      ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt\nund bei den Steuern vom Einkommen                        besonders berechnet worden ist und nicht bereits zu\nund Ertrag,                             dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegen-\nGewährung einer Investitionszulage                     stände gehört;\n2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfah-\nArtikel 1                              rungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die aus-\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                            schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)\nentwickelt oder gewonnen worden sind;\n§ 1                           3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten\nAnlagen;\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers\n4. die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestell-\n(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-            ten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und\nschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er                Modefotografien;\nberechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2\nvom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten            5. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder\nEntgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin                der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistun-\n(West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in           gen der Werbungsmittler und We~_beagenturen sow!e\nden übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt               entsprechender Unternehmer der Offentlichkeitsarbe1t,\nsind.                                                             wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum\nwesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung\n6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und\naußerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen\nFernsehateliers verbundenen Leistungen für die Her-\nUnternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände\nstellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur\nals Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm\nAuswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\ngeschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des auf\nzes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernseh-\ndiese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn\nateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen\ndie Gegenstände besonders berechnet worden sind.\nRechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaf-\n(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für            ten betrieben werden, deren Anteile nur juristischen\neinen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausge-           Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren\nführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-      Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen;\nsteuer um 2 vom Hundert des für diese Leistungenverein-       7. die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrech-\nbarten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder             ten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungs-\nverarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übri-          rechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den\ngen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.                 in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West)\n(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-            hergestellten Werken;\nschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpach-         8. die Auswertung und Überlassung von Informationen\ntet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-        und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsaus-\nsteuer um 2 vom Hundert des für die Überlassung dieser            schnittbüros;\nGegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die         9. die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Ton-\nGegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem                 negativen oder Mischbändern von Synchronfassungen\n31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden\nzur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses\nsind und im übrigen Geltungsbereicl1 dieses Gesetzes\nGesetzes.\ngenutzt werden.\n(7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-     Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgefüh_rt,\nschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-         dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) 1m\nbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt,     vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so\ndie von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert         erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungs-\ndes für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Ent-      satz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöp-\ngelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember         fungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr\n1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind.\n1. von mehr als 1 Obis unter 30 auf 1 ,35 zuzüglich 6,5 vom\n(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeut-           Hundert der Wertschöpfungsquote,\nschen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausge-\n2. ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote.\nführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-\nsteuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen ver-        Der Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden\neinbarten Entgelts zu kürzen:                                 und darf 10 nicht übersteigen. Er gilt für den gesamten\nBesteuerungszeitraum und wird nur auf besonderen\n1. die technische und wirtschaftliche Beratung und Pla-\nAntrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung der\nnung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) ein-\nBerliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vorgeschrie-\nschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula-\nbenem Vordruck beizufügen.\ntions- und Betriebsunterlagen und der Überwachung\nder Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei aus-            (8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf\nschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)   die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3 bezeichneten","176                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unter-       Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese\nnehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat.        Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,\nwenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände\n(9) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den\naus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses\nvorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§§ 8, 9)\nGesetzes gelangt sind.\nund buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\n(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-\n§ 1a                            ner Unternehmer Gegenstände gemietet oder gepachtet,\nKürzungsanspruch für Innenumsätze                  so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer\num 4,2 vom Hundert des ihm für die Überlassung dieser\n(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer     Gegenstände in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,\nBetriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks      wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer\ngewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebs-       nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt\nstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1       worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses\nnicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von    Gesetzes genutzt werden.\nihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des\nVerrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten            (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-\nGegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände          schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-\nan Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-          bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist der westdeut-\nzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des         sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete\n§ 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es    Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die Über-\nsei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen            lassung zur Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts\nBetriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die   zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961\nVorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.                     in Berlin (West) hergestellt worden sind.\n(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegen-           (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-\nstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, des-       schen Unternehmer Leistungen der in § 1 _Abs. 6 bezeich-\nsen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vor-        neten Art ausgeführt, so ist der auftraggebende westdeut-\nletzten Wirtschaftsjahr mehr als 1 O betragen hat, so erhöht  sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete\nsich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im        Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese\nvorletzten Wirtschaftsjahr                                    Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.\n(7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den\n1. von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzüglich 6,5 vom\nHundert der Wertschöpfungsquote,                        vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig (§§ 8, 9)\nund buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\n2. ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,\nerhöht um einen Vomhundertpunkt.                                                      §3\nDer Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden             Beschränkung auf den Unternehmensbereich\nund darf 1O nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt\nentsprechend.                                                    Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur\ngewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen\n(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den          und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unterneh-\nAbsätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9) und buchmä-        mens und für das Unternehmen des westdeutschen Unter-\nßig (§ 10) nachzuweisen.                                      nehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.\n§2\n§4\nKürzungsanspruch\nAusnahmen, Einschränkungen\ndes westdeutschen Unternehmers\n(1) Die Kürzungen nach§ 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und§ 2\n(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-\nAbs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbrin-\nner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berech-\ngen oder den Erwerb folgender Gegenstände:\ntigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom\nHundert des ihm für diese Gegenstände in Rechnung              1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht\ngestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in             mehr lebender Künstler;\nBerlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin           2. Gebrauchtwaren;\n(West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngelangt sind.                                                  3. Antiquitäten;\n4. Briefmarken;\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) herge-\nstellte Gegenstände bei einer Werklieferung außerhalb          5. Edelsteine und Sc_hmucksteine (Halbedelsteine), auch\nvon Berlin (West) als Teile verwendet, so ist der auftrag-         synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit\ngebende westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von               diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge\nihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des                (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriedia-\nEntgelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt,            manten);\nwenn die Gegenstände besonders berechnet worden sind.          6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie\n(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werkleistungen            Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;\ndurch einen Berliner Unternehmer in Berlin (West) ausfüh-      7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von\nren lassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete          Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edel-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                  177\nmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören      14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei die-\nnicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetalle-            sen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstel-\ngierungen überzogen sind);                                     lung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitun-\n8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die                gen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und\nmehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insge-              anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung\nsamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten,              von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der\nin Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertig-            zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung\nfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn,       in Berlin (West) ausgeführt werden;\ndie von einem Berliner Unternehmer hergestellt wor-      15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbei-\nden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote(§ 6a             tungsabfälle.\nAbs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50           (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht bereits\nbetragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;\nnach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht gewährt für den\n9. Quecksilber;                                             Erwerb folgender Gegenstände:\n10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht         1. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und\nunter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von            Rohmaterial, wenn die Gegenstände von einem Berli-\nVor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner           ner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-\nUnternehmer durch thermisches Raffinieren oder               ner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten\nLegieren in Berlin (West) hergestellt worden sind;           Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat;\n11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das          2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt                Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil\nTeil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten          111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten berei-\nbereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung         nigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und\nund Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung,            Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, ausge-\nausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebs-           nommen Essenzen;\nstätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 10 Liter\n3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit die\nabgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabri-\nGegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a, Buch-\nkate, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungs-\nstabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind;\nbetrieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen\nworden sind;                                             4. gerösteter Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) und\nKakaohalberzeugnisse (Kakaomasse, Kakaopreßku-\n12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern,          chen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakaopulver,\nKälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder         auch fettarmes, - nicht gezuckert-, Kuvertüre, Milch-\ngefroren; ausgenommen sind                                   schokolade- und Schokoladenüberzugsmasse und\na) Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren,        Schokoladenmassen - ausgenommen Fertigschoko-\ndie in Berlin (West) geschlachtet und in handelsüb-       lade für den Endverbrauch -, wenn die Gegenstände\nliche Teile zerlegt worden sind,                          von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden\nb) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges         sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a\nAbs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10\nEntbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder\nbetragen hat.\nSchafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen\nworden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von        (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kürzung\nSchweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälf-      nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrech-\nten sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber-        nungsentgelt zu mindern bei\nund Schafhälften brauchen nicht entbeint zu wer-\nden. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser          1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmassen)\nnicht entbeinten Gegenstände werden nicht                 und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte\nbegünstigt,                                               Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne,\nPfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um\nc) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern        25 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1\nin Einzelpackungen bis zu 1000 g;                         um 72 vom Hundert;\n13. a) gerösteter Kaffee (Unterpositionen 0901.21 und        2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und\n0901.22 des Zolltarifs), soweit nicht sämtliche zu        Rohmaterial für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um\nseiner Herstellung erforderlichen Bearbeitungen           50 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1\nund Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen                 um 20 vom Hundert;\nvon Koffein und Reizstoffen) einschließlich der zum\nVerkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung         3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbrannt-\n(Einzelpackungen bis zu 1 000 g) in Berlin (West)         weinherstellung, ausgenommen Essenzen, (Absatz 2\nausgeführt werden,                                        Nr. 2) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a\nAbs. 1 mit folgender Maßgabe:\nb) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee\n(Unterpositionen 2101 1011 und 2101 1019 des              a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die\nZolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen nicht             Branntweinabgaben auszuscheiden.\nsämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Be-         b) Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Ver-\narbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen                   rechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu min-\nEntziehen von Koffein und Reizstoffen) in Berlin              dern, wenn die Gegenstände von einem Berliner\n(West) ausgeführt werden;                                     Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-","178                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletz-        bereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten,\nten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat.         soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwen-\nc) Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende            dung findet;\nBemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen           2. eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines\nBetrag anzusetzen;                                       Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen\n4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat.\nNr. 3) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom          (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Geset-\nHundert;                                                 zes ist\n5 geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für         1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übri-\ndie Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und              gen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen\n§ 2 Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Ver-          im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-\nrechnungsentgelt darf nach der Minderung höchstens           nen Betriebsstätten;\n7,20 DM je Kilogramm betragen;\n2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-\n6. Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee                gene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers,\n(Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach         wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berli-\n§ 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je        ner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen\nKilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form um             hat;\n8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern in der\n3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-\nBemessungsgrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist;\ngene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine\n7. Zigaretten und Rauchtabak                                     Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs die-\na) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1        ses Gesetzes hat;\num die in der Bemessungsgrundlage enthaltene         4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und\nTabaksteuer. Der sich danach ergebende Betrag ist        eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich die-\num 33 vom Hundert zu erhöhen,                            ses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonsti-\nb) für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um die im Entgelt         gen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt\nenthaltene Tabaksteuer. Der sich danach erge-            worden sind.\nbende Betrag ist um 18 vom Hundert zu mindern;\n8. den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen-                                    §6\nden sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr . 5) für die                      Herstellung in Berlin (West)\nKürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die\n(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn\nEntgelte, die an Dritte für die Durchführung der Wer-\ndurch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West)\nbung gezahlt werden;\nnach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer\n9. Kakaohalberzeugnissen       (Kakaomasse, Kakaopreß-       Marktgängigkeit entstanden ist, es sein denn, daß der\nkuchen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakao-         Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt\npulver, auch fettarmem, - nicht gezuckert-, Kuvertüre,   worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortie-\nMilchschokolade- und Sahneschokoladeüberzugs-            ren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenstän-\nmasse und Schokoladenmassen - ausgenommen                den zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuer-\nFertigschokolade für den Endverbrauch - für die Kür-     zeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.\nzung nach § 1 a Abs. 1 um 5 vom Hundert und für die\nKürzung nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert.                  (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin\n(West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a\nDie Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts       Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand\nsind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In den Fällen der        in Berlin (West) im Sinne des Absatzes 1 mehr als gering-\nNummern 6 bis 8 hat der Berliner Unternehmer in der          fügig behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr minde-\nRechnung und Rechnungsdurchschrift auch den Betrag           stens 1O betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis\nanzugeben, um den das Entgelt zu mindern ist.                5 und 9 bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung       Anwendung.\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die               (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. Eine\nKürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 oder § 2 Abs. 1      Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch\nhinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden         dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teil-\nsind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz          weise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen\neines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen            läßt.\nUnternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände\ngleicher Art liefern.                                           (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die\nAtelieraufnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich\nin Berliner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-\n§5\ngen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenko-\nBerliner Unternehmer,                     pien) ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner\nwestdeutscher Unternehmer                     filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden sind. Ton-\nnegative und Mischbänder von Synchronfassungen gelten\n(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist\nals in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin     Leistungen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berlin\n(West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungs-         (West) durchgeführt worden sind.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                               179\n§ 6a                                 Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom\nBerliner Wertschöpfungsquote                      Hundert des wirtschaftlichen Umsatzes und\n2. die Umsätze, die den in§ 6b Abs. 1 Satz 2 bezeichne-\n(1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses\nten Beträgen zuzurechnen sind.\nGesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Ver-\nhältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum       Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffee-\nwirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen      steuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen\nBetriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den     Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unterneh-\nFällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes        mer entrichtet hat.\nsind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unter-\nnehmers anzusehen.                                             (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleich-\n(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus\nmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbil-\n1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1),                      ligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des\n2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2),               Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wert-\nschöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher\n3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner        bestimmen.\nArbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berli-\nner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personen-\nvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des                                      § 6b\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes                              Begriffe\nsind (§ 6b Abs. 3),\n(1) Als Berliner Gewinn im Sinne des§ 6a Abs. 2 Nr. 1\n4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berli-    gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte\nner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4),                         Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebs-\n5. den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5),                       stätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personen-\nvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Kör-\n6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6),\nperschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körper-\n7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche          schaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nund unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes\n(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unter-    bleiben unberücksichtigt\nnehmers genutzt werden,\n1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im\n8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbau-            Sinne der §§ 14, 14a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkom-\nzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher        mensteuergesetzes,\nWirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen\nBetriebsstätten des Berliner Unternehmers und           2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwick-\nlung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Kör-\n9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen            perschaftsteuergesetzes),\n(§ 6c).\n3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschafts-\nDieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Num-           gütern des Anlagevermögens,\nmern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und\n4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubezie-  4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Ent-\nhen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die           nahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,\nSätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen.  5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommen-\n(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin        steuergesetzes genannten Art und\n(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unterneh-     6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft,\nmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt         einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen\nGesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunter-\n1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes\nnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes\nbezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuer-\nanzusehen sind.\nbaren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit\nden Bemessungsgrundlagen nach § 1O des Umsatz-          Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und\nsteuergesetzes,                                         an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn\n2. die Überlassung von Gegenständen an Unternehmens-        der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge berei-\nteile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne  nigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis\nUmsatzsteuer,                                           ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der\nSumme der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen\n3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unferti-      Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-\ngen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten      den sind.\nund\n4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungs-          (2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6 a Abs. 2\nkosten.                                                 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeits-\nlöhne zuzüglich der unter§ 3 Nr. 63 oder§ 40 des Einkom-\nAus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden\nmensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungs-\nwerden\nabkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeits-\n1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin  löhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4\n(West) hergestellten Gegenständen und sonstige          Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen","180                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nwegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich                                   § 6c\nausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.\nBerliner Vorleistungen\n(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a Abs. 2          (1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6a Abs. 2\nNr. 3 sind                                                   Nr. 9 gelten\n1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des      1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer\neinzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maß-            Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in\ngebenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-              Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner\nlichen Rentenversicherung der Angestellten übersteigt,       Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner\ndas Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert                Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehö-\ndieses Jahresbetrages übersteigt,                             ren oder als Warenumschließungen des Vertriebs\n2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen                 bestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für\ngezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-        deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4\ntigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner             Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden;\nArbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60\nvom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden           2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin\nBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren-             (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unter-\ntenversicherung der Angestellten je Person, und               nehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebs-\nstätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat:\n3. 21 O vom Hundert des Jahresbetrages der maßgeben-\nden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen             a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder Materia-\nRentenversicherung der Angestellten, wenn der Berli-             leingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausge-\nner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereini-             führt worden sind,\ngung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1              b) die technische und wirtschaftliche Beratung und\nNr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist.                   Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung\nvon Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsun-\n(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der\nterlagen und der Überwachung der Ausführung\nBerliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 4\nsowie die betriebswirtschaftliche Unternehmensbe-\ngelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner\nratung, ausgenommen Rechts- und Steuerbera-\nArbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für\ntung, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen\nden Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des\nausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin\nAlters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitneh-\n(West) tätig geworden ist,\nmer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäfti-\ngung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder frü-           c) die Überlassung von gewerblichen Verfahren,\nheren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendun-               Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,\ngen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet                die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in\nwerden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzuset-              Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden\nzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne            sind,\nzu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.\nd) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installier-\n(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5             ten Anlagen,\ngelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für                 e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst herge-\nFremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstät-             stellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen\nten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesell-            und Modefotografien,\nschafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Ein-\nkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unter-               f) die üblicherweise und ausschließlich der Werbung\nnehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen                oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen\nOrten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner            Leistungen der Werbungsmittler und der Werbe-\nZinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend.                                  agenturen sowie entsprechender Unternehmer der\nÖffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei\n(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6a                  diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesent-\nAbs. 2 Nr. 6 gelten                                                   lichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,\n1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-             g) die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten\ngerung,                                                          Lehr-, Industrie- ünd Werbefilmen,\n2. die erhöhten Absetzungen,                                      h) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und\n3. die Sonderabschreibungen,                                          Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die\nHerstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht\n4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und                für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen\n5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als                Personen des öffentlichen Rechts oder in Form\nBetriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder                  privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden,\nHerstellungskosten,                                              deren Anteile nur juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts gehören und deren Erträge nur die-\ndie sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche\nsen juristischen Personen zufließen, und\nWirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der\nin Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner           i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen\nUnternehmers gehören und dort genutzt werden.                         Grundstücken.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                    181\n(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten                                  §8\nanzurechnen:\nUrsprungsbescheinigung\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts,\n(1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin (West)\nder sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Ab-         hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin (West) ausge-\nsatz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minde-\nführt worden ist, ist durch eine Ursprungsbescheinigung zu\nrungen des Entgelts nach§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buch-\nführen, die die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, auf\nstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist der\nAntrag des Berliner Unternehmers ausstellt. Der Antrag ist\nLieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamt-\nunter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine zu stel-\numsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht\nlen und mit der Versicherung zu versehen, daß die Voraus-\nüberstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berech-\nsetzungen der Herstellung in Berlin (West) (§ 6) erfüllt\nneten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von\nsind. Die Ursprungsbescheinigung wird dem Antragsteller\n40 vom Hundert angewendet werden;\ngrundsätzlich in zwei Ausfertigungen erteilt, von denen\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den      eine Ausfertigung für den westdeutschen Unternehmer\nFällen des Buchstabens f gemindert um die Entgelte,       bestimmt ist. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin,\ndie an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt    kann Berliner Unternehmern auf Antrag gestatten, die\nwerden.                                                   Ursprungsbescheinigung selbst auszustellen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im\n(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der\nSinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie für die Berliner\nsich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfa-\nVorleistungen im Sinne des§ 6c Abs. 1.\nche der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2) zum wirtschaft-\nlichen Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht. Der             (3) Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin,\nVomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze     bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Sie ist ermäch-\nZahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem          tigt, von den beteiligten Unternehmern Angaben und\nvorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln.                      Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie über\ndie Höhe der Berliner Wertschöpfungsquote zu verlangen .\n(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pau-   Die Finanzämter können Auskunft erteilen.\nschale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der\nRechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben.                (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Ertei-\nÄndern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten          lung der Ursprungsbescheinigungen ist der Finanzrechts-\nnachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung       weg gegeben.\nder Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste\nWirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer                                       §9\nnoch keine Rechnungen ausgestellt hat.\nVersendungs- und Beförderungsnachweis\n(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen           (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3, § 1 a\nausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berech-         Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 3 bezeichneten Gegenstände in\nnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pau-       den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt\nschale Quote belegmäßig (§ 8) und buchmäßig (§ 10)            sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere\nnachzuweisen.                                                 durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnosse-\nment oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonsti-\ngen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch ein~\n§7\nBescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spe,d1-\nBemessungsgrundlage                        teurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine\nEmpfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des_ Erw~r-\n(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht\nbers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich die-\ndie Umsatzsteuer.§ 1o Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes\nses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu\nist anzuwenden.\nführen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die\nhandelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegen-\n(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der vereinbar-\nstände, der Tag der Versendung oder Beförderung und\nten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unter-\ndas Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahn oder Lastkraft-\nnehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten\nwagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versiche-\nberechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist das ver-\nrung des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem\neinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buch-\nBeleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht -~ur-\nmäßig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteue-\nden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprufbar\nrungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in\nAnspruch genommen werden.                                     sind.\n(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1\n(3) Als Vefrechnungsentgelt im Sinne des§ 1 a Abs. 1 ist   Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Gel-\nder Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte auf-         tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet\nwenden müssen, um den in die westdeutsche Betriebs-           werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen\nstätte verbrachten Gegenstand von einem fremden Unter-        Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum\nnehmer zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist        der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.\nein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln,\nso sind der Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach           (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf\nden einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten            Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege\nHerstellungskosten zugrunde zu legen.                         geführt wird.","182                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\n§ 10                                  d) der Verwendungszweck,\nBuchmäßiger Nachweis                            e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung,\n(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen              f)   in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Berechnung der\nmüssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchfüh-              Berliner Wertschöpfungsquote,\nrung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich         g) in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorlei-\ndieses Gesetzes zu führen.                                            stung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf\ndie Ursprungsbescheinigung (§ 8),\n(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden\nh) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den das\n1. bei den Kürzungen nach § 1:                                       Verrechnungsentgelt zu mindern ist;\na) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der       3. bei den Kürzungen nach § 2:\nGegenstände, die geliefert oder im Werklohn bear-         a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der\nbeitet oder verarbeitet worden sind,                          Gegenstände, die erworben oder im Werklohn bear-\nb) die Herstellung des Gegenstandes oder die Werk-                beitet oder verarbeitet worden sind,\nleistung in Berlin (West) unter Hinweis auf die           b) der Lieferer oder der leistende,\nUrsprungsbescheinigung (§ 8),\nc) der Ort der Herstellung oder der Werkleistung unter\nc) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den                  Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),\nBerliner Unternehmer oder der Werkleistende und\nder Tag der Werkleistung an den Berliner Unterneh-        d) die Art der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 unter\nmer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegen-                 Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),\nstand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet     e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im übrigen\noder verarbeitet hat,                                         Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Hinweis auf\nd) die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6 unter             den Frachtbrief oder andere Belege,\nHinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),             f) die Zeit, während der die gemieteten oder gepach-\ne) der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen                 teten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die-\nLeistung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-             ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative\nzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbe-                      oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-\nzweigs oder Berufs und Anschrift,                             gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet\nworden sind,\nf) der Tag der Versendung oder der Beförderung des\ngelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder ver-       g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die emp-\narbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Ver-            fangene Rechnung,\nsendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9             h) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den das\nAbs. 1),                                                      Entgelt zu mindern ist.\ng) die Zeit, während der die vermieteten oder verpach-       (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen\nteten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die-     Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nach-\nses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative      weis in anderer Weise erbringt.\noder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-\ngen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet                                   § 11\nworden sind, unter Hinweis auf die darüber ausge-                      Verfahren bei der Kürzung\nstellte Bescheinigung des westdeutschen Unterneh-\nmers (§ 9 Abs. 2),                                       (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2 sind\nmit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteue-\nh) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der\nrungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.\nBerliner Wertschöpfungsquote,\ni)  in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorlei-      (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemin-\nstung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf     dert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2\ndie Ursprungsbescheinigung (§ 8),                     insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminde-\nrung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer\nj)  das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rech-   für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum)\nnungsdurchschrift,                                    hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.\nk) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte\nEntgelt zu mindern ist;\nuneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nach-\nträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung\n2. bei der Kürzung nach § 1 a:\nder Umsatzsteuer erneut vornehmen.\na) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der\nGegenstände, die in die westdeutsche Betriebs-                                    § 12\nstätte verbracht worden sind,                                       Wegfall der Kürzungsansprüche\nb) die Herstellung der Gegenstände in einer Betriebs-\nGelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder\nstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf die\nErwerb Anspruch auf die Kürzungen nach § 1 a oder § 2\nUrsprungsbescheinigung (§ 8),\nbesteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß die Gegen-\nc) der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeut-       stände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer\nschen Betriebsstätte eingegangen sind,                Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                              183\nunterlegen haben, so darf die Kürzung der geschuldeten      2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung des\nUmsatzsteuer nicht vorgenommen werden. liefert der             Dienstverhältnisses de.s Pensionsberechtigten unter\nwestdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Ber-           Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder\nliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1       nach Eintritt des Versorgungsfalles in dem letzten Wirt-\nnicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorge-       schaftsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnis-\nnommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das                ses oder dem Eintritt des Versorgungsfalles\nFinanzamt zurückzuzahlen.                                   mindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) belegenen\nBetriebsstätte beschäftigt war.\n§ 13\nBesonderer Kürzungsanspruch\n§ 14\nfür Unternehmer in Berlin (West)\nErhöhte Absetzungen für abnutzbare\n(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanzamt           Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nin Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der Abgabenordnung).,\nsind unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2       (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlage-\nberechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Besteue-   vermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte\nrungszeitraum schulden, um 4 vom Hundert der Bemes-        gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absat-\nsungsgrundlage für ihre im gleichen Zeitraum bewirkten      zes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nsteuerpflichtigen Umsätze zu kürzen, wenn § 19 Abs. 1       fung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschafts-\ndes Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung findet und         jahren an Stelle der nach§ 7 des Einkommensteuergeset-\nder Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergeset-        zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte\nzes) im laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark        Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert\nnicht übersteigt. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamt-     werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte\numsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im   Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen wer-\nSinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-       den können, spätestens vom fünften auf das Wirtschafts-\nzes oder aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder      jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt-\nMakler enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höch-       schaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnut-\nstens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr.                  zung nach § 7 a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.\n(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach               (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in\nAbsatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und       Anspruch genommen werden\nergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedrige-\nrer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann         1. für neue bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens\nauch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen ein            drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in\nKürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark                 einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verblei-\nberechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungsbe-             ben;\nträgen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.   2. für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirt-\nschaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-\n(3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden Kalen-\nwohnungen oder im Teileigentum stehende Räume\nderjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich der\nsind (Gebäude), wenn sie im Betrieb des Steuerpflichti-\nBetrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatzgrenze\ngen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nvon 200 000 Deutsche Mark höchstens absetzbar wäre,\nHerstellung zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar\num 4 vom Hundert des Betrages., um den der Gesamtum-\nsatz höher ist als 200 000 Deutsche Mark.                      a) der Fertigung oder Bearbeitung von Wirtschafts-\ngütern, die zum Absatz bestimmt sind, oder der\nErzeugung von Energie oder Wärme\noder\nArtikel II                             b) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern\nVergünstigungen bei den Steuern                            oder\nvom Einkommen und Ertrag                            c) der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommen-\n§ 13a                                   steuergesetzes\nSondervorschriften zur Anwendung                       oder\ndes§ 6a des Einkommensteuergesetzes                   d) der Geschäftsführung oder Verwaltung oder der\nBei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsver-            Lagerung von Vorräten im Zusammenhang mit den\npflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz des        in den Buchstaben a bis c bezeichneten Tätigkeiten\nEinkommensteuergesetzes ein Rechnungszinsfuß von                dienen.\nmindestens 5 vom Hundert anzuwenden, wenn der Pen-\nBei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der\nsionsberechtigte\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums\n1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung des       von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt. Für Luftfahr-\nDienstverhältnisses des Pensionsberechtigten in dem    zeuge können erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht in\nbetreffenden Wirtschaftsjahr,                          Anspruch genommen werden.","184                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können        führt worden sind. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem\nauch in Anspruch genommen werden                            nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden\nkönnen, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstel-\n1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West)     lungskosten des _Gebäudes oder dem an deren Stelle\nbelegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder her-\ntretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzun-\ngestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre        gen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte\nnach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absat-   Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und\nzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und                        dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu\n2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in      bemessen.\nBerlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die\nGebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der             (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Bauherr\nnachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzun-   oder der Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der\ngen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen.               Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht\nausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der\nDie erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen    Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche\nnach den Herstellungekosten, die für den Ausbau, für die    Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das\nErweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstel-   Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, kön-\nlungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirt-        nen abweichend von§ 7a Abs. 1 des Einkommensteuer-\nschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1      gesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so beh~~de!t\nnicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert      werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begunst1-\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-        gungszeitraums entstanden.\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-      (4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern,\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach         die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-         nungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach\nden Hundertsatz zu bemessen.                                ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-\nzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt\n(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 3   oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten       schafft worden sind, können anstelle der in Absatz 1\nund für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen         bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7\nwerden.                                                     Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der\nFertigstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-\n§ 14a\nden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge-\nErhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser             samt 50 vom Hundert der Herstellungskosten oder der\nAnschaffungskosten vorgenommen werden. Im Falle der\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr\nAnschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herst~_l-\nals zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu       ler für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen fur\nmehr als 66¾ vom Hundert Wohnzwecken dienen und             Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-\nvom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des     zes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\nJahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können   gen in Anspruch genommen hat. Die erhöhten Absetzun-\nabweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuer-         gen nach Satz 1 stehen unter der Bedingung, daß nicht vor\ngesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und    Ablauf von 5 Jahren nach der Fertigstellung oder Anschaf-\ndem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 14 vom Hundert,     fung des Gebäudes für darin befindliche Wohnungen\nferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 4    öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des zweiten\nvom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungs-       Wohnungsbaugesetzes gewährt werden. Von dem Jahr\nkosten abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist       an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr\nSatz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das          vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf\nveräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung          das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden\nnach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch            Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem\nerhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in            Restwert und dem nach§ 7 Abs. 4 des Einkommensteuer-\nAnspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwölf Jahre\ngesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer\nsind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Abset-    maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nzung jährlich 3,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-        (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1\nsprechend.                                                  können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber-\nlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch\n{2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1        genommen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterun-\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber-      gen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch        nungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten\ngenommen werden, wenn die ausgebauten oder neu her-         oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre\ngestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert          nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert\nWohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes-         Wohnzwecken dienen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz\nsen sich nach den Herstellungskosten für die ausgebauten    4 Satz 3 gelten entsprechend.        ·\noder neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den\nAnschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile entfallen,      (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis\nsoweit die Ausbauten oder Erweiterungen nach dem            5 können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzah-\nrechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbs-     lungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen\nvertrags oder eines gleichgestellten Rechtsakts durchge-    werden. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist§ 7a Abs. 2","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                185\ndes Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-            Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei\nwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 14            Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten\nvom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres           Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zustän-\ninsgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder          digen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese\nAnzahlungen nicht übersteigen darf.                          Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des\nGebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.\n(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum Gebäude\ngehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche          (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Ab-\nNutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit         satzes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und\nin ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in   Einrichtungen geschaffen werden:\ndem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden\nkann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen          1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der\nsind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.             Wohnung,\n(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswohnungen,       2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-\nstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für\ndie mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-\nstellung fremden Wohnzwecken dienen, entsprechend                  Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-\nanzuwenden.                                                        kammer oder entlüftbarer Speiseschrank,\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen,\n§ 14b\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche\nErhöhte Absetzungen                          je Wohnung sowie Waschbecken,\nfür Modernisierungsmaßnahmen\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges\nbei Mehrfamilienhäusern\nHeizgerät,\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern     6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen,\nkann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für\nAbnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten,          7. Heizungs- und Warmwasseranlagen,\ndie er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat,           8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier\nanstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuer-           Geschossen,\ngesetzes oder nach § 14a zu bemessenden Absetzungen\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser-\nim Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und\nversorgung,\nin den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen.         10. Umbau von Fenstern und Türen,\nSatz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten,.die auf     11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des\nModernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit diese nach              Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,\ndem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen\nErwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts        12. Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die über-\ndurchgeführt worden sind. Von dem Jahr an, in dem                  wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur\nerhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-               Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von\nmen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr             Abwärme gespeist wird,\nder Beendigung der Modernisierungsarbeiten folgenden         13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen\nJahr an, ist der Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen ab-         zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der\nzusetzen.                                                          Anbindung an das Heizsystem.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nist, daß                                                                                  § 14c\n1. das Mehrfamilienhaus                                                Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen\na) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem                            an Gebäuden\n1. Januar 1961,                                                zur Schaffung neuer Mietwohnungen\nb) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem     Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c des\n1. Januar 1978                                    Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwen-\nden, daß\nfertiggestellt worden ist,\n1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht\n2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der\nSenatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Ber-          anzuwenden ist,\nlin, nachweist, daß das zu modernisierende Mehrfami-   2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-\nlienhaus nach Art der Nutzung der Festsetzung eines        sche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige\nBebauungsplans nicht widerspricht und die Durchfüh-        im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2\nrung der Modernisierungsmaßnahmen einer geordne-           Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33% vom Hundert\nten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes             der Bemessungsgrundlage vornehmen kann,\nsowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hin-  3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei\nsichtlich Erschließung und Auflockerung entspricht und\nfinanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,\n3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens            abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage\n3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbei-         höchstens 100 000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt\nten zu mehr als 66% vom Hundert Wohnzwecken dient;         und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und\n§ 14a Abs. 7 gilt entsprechend.                            in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe","186                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nvon insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann;                 bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden\n§ 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.                        1O Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaf-\nDie erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch                   fungs- oder Herstellungskosten absetzen kann,\ngenommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der           2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\nFertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der          an die Stelle des 1 . Januar 1964 der 1. Januar 1977\nFertigstellung folgenden Jahres fremden Wohnzwecken               tritt,\ndient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen, die durch den\n3. bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-\nUmbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter\nmensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer\nRäume geschaffen worden sind.\nBetracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von\nVorschriften in Anspruch genommen hat oder in\n§ 14d                                  Anspruch nimmt, die vor dem 1 . Januar 1977 in Kraft\ngetreten sind, und\nErhöhte Absetzungen für Wohnungen\nmit Sozialbindung                         4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 des\nEinkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist§ 7k           stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr\ndes Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-                 zulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu\nwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a              10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\n1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem dar-             kosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt\nauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert, fer-         in Anspruch genommen werden können und daß in den\nner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu           Fällen des § 7b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des\n5,5 vom Hundert der Herstellungskosten oder der An-           Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die\nschaffungskosten vornehmen kann; § 14a Abs. 1                 Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung\nSatz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend,                          das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Begünsti-\ngungszeitraum beginnt.\n2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau\nerrichtet worden sind, abweichend von Nummer 1 im         § 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu-\nJahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren     wenden.\nAbsetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom\nHundert der Herstellungskosten oder der Anschaf-             (2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und\nfungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem       Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer\ndie Absetzungen nicht mehr vorgenommen werden             Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken\nkönnen, spätestens vom fünften auf das Jahr der Fer-      dienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei\ntigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für   finanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 herge-\nAbnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7              stellt, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichne-\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berück-          ten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-         5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstel-\ndertsatz zu bemessen.                                     lung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Abset-\nzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der\n(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abwei-\nHerstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem\nchend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergeset-\nerhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-\nzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Woh-\nmen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr\nnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des\nder Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzun-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.\ngen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7\n(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungs-   Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichti-\nkosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in          gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz\nAnspruch genommen werden. In den Fällen des Ab-               zu bemessen. § 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkom-\nsatzes 1 Nr. 1 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommensteuergeset-     mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 b\nzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der             Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maß-\nerhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende          gabe entsprechend anzuwenden, daß\ndes jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilher-\n1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach\nstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.\nden Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der erhöhten\nAbsetzungen nach § 7b des Einkommensteuergeset-\n§ 15                                 zes gleichsteht,\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,              2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen                     mensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3\nentsprechend gilt und\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern,\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei          3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\nAusbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belege-           nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7b\nnen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-            Abs. 5 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes\ntumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommen-               keine Anwendung finden.\nsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Sätze 1, 3\n1 . der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder      und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an\nAnschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils       einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                     187\neiner Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch         dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft\ngenommen werden, wenn                                        auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähi-\n1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die       gen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft\nEigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertigge-       aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft\nstellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 ange-       aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht\nschafft worden ist,                                     ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des\n§ 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach\n2. die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1. Januar       Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den\n1987 im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-  anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für\nnungsbau hergestellt worden sind und                    die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver-\n3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile      lustanteile anzusetzen.\nmindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr\nals 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.                                               § 15b\nDie erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall         Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken\nnach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die               genutzten Wohnung im eigenen Haus\nErweiterung aufgewendet worden sind.§ 7b Abs. 2 Satz 3\ndes Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.                 (1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnun-\ngen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und\n(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem    bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswoh-\nZweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne       nungen in Berlin (West) gilt § 1Oe des Einkommensteuer-\ndes Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der       gesetzes mit der Maßgabe, daß\nFertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche\nPerson (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb        1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach\nauf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Ab-        § 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im\nsatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den Zweit-         Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Woh-\nerwerber, wenn                                                    nung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10\nvom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens\n1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,\njeweils 30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffol-\n2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwi-             genden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der\nschenerwerber                                                Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9 000 Deut-\nfür das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die            sche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann,\nEigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend          2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken\ngemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiter-              genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entspre-\nwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die            chenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie\nAnschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der               Sonderausgaben abziehen kann,\nFertigstellung das Jahr der Anschaffung.\n3. bei Anwendung des§ 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-\n(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet§ 7b          mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung              · Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von\nauf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifami-        Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in\nlienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuer-                Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft\npflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor              getreten sind, und\ndem 1. Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der       4. bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des\nSteuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor-           Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-               stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr\nsetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme                zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom\neiner gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder        Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils\nnichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist          30 000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt\nund die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt.           oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen\nDie Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von                werden können und in den Fällen des § 1Oe Abs. 4\n5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder            Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-\nder selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen.        zes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der\nSatz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der           Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem\nSteuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor-          für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilien-      Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14a\nhaus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.              Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch\ngenommen worden sind, können Abzugsbeträge nach\nSatz 1 nicht abgezogen werden.\n§ 15a\nVerluste bei beschränkter Haftung                  (2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Woh-\nnung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus\n§ 15a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit     oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-\nVerluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,  wohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei\nGewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inan-      finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient\nspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14, 14 a       sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eige-\nbis 14d oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer,       nen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in","188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAbsatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertig-                                  § 16\nstellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis\nSteuerermäßigung für Darlehen\nzu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung\nzur Finanzierung von betrieblichen Investitionen\nzuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu-\ngehörenden Grund und Boden, höchstens 150 000 Deut-            (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner\nsche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2       Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung\nund § 1Oe Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des         Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-\nEinkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-          sche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absat-\nden. § 1Oe Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes         zes 2 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommen-\nist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß            steuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-\nraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen·\n1 . die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den\nDarlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs\nSätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbe-\ngegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer\nträge nach § 1 Oe des Einkommensteuergesetzes\noder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in\ngleichsteht,\ndem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die\n2. bei Anwendung des§ 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-         Darlehen gegeben worden sind.\nmensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt\nund                                                        (2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach\nAbsatz 1 ist, daß die Darlehen\n3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den\nSätzen 1 und 2 § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-       1. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit\nsteuergesetzes keine Anwendung findet.                      von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom\nEnde des vierten Jahres an jährlich mit höchstens\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungskosten,        einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen\ndie für im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-        sind und\nnungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an\neiner eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in              2. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem\neinem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder an           Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste-\neiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums-               hen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite\nwohnung in Berlin (West) aufgewendet worden sind.               ist unschädlich.\nDie Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der\n(4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belege-  Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der\nnen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer in     Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von\nBerlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb          Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.\nvon drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche\nPerson (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb           (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die\nauf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt       Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-\nAbsatz 2 entsprechend für eine von dem Ersterwerber         schaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen,\noder dem Zweiterwerber zu eigenen Wohnzwecken               gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinsti-\ngenutzte Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Sätze 1 und        tuten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen\n2, wenn          ·                                          unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Her-\nstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-\n1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,                    gens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte ver-\n2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwi-       wenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,\nschenerwerber\n1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören,\nfür die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2              mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-\nnicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und           stellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebs-\nden Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungsko-      stätte verbleiben,\nsten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die\n2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehö-\nStelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaf-\nren, in Berlin (West) errichtet werden.\nfung.\nBei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren\n(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet        ein Zeitraum von 8 Jahren. Für die Anschaffung oder\n§ 1Oe Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine              Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach\nAnwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen         Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines\nWohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus              Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweite-\noder Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger          rung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines\nanschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder    Gebäudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industrie-\ndessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des          bank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der\n§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im       Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Indu-\nZusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen            striebank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu\nTätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen  diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an\nArbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Vorausset-    Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können\nzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung      die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Nie-\noder Herstellung muß innerhalb von fünf Jahren nach         derlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-\nAufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbständi-    schaft - Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer\ngen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen.                Darlehensverträge ablehnen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                  189\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darle-        chend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Ände-\nhen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar an Unter-             rungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine\nnehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten              Zinshöhe sind jedoch zulässig.\nZwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der            Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen\nFällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensge-          (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den\nber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner             Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen\nIndustriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung\n1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn\nBerlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-\nunverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des\nsche Industriebank damit einverstanden erklären, daß\nBaues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82\ndiese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-\nZwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags\nund Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet\nüberwacht.\nwerden,\n(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-         2.. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmit-\nschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermä-             telbar\nßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nnach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder                  a) von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues,\nKörperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die               des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung\nErmäßigung ergeben würde.                                             oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin\n(West) verwendet werden oder\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im\nb) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des\nSinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nErwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigen-\nder Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),\ntumswohnungen in Berlin (West) verwendet wer-\ngeändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezem-\nden, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-\nber 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ).\nlung anschafft.\n§ 17                              Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzie-\nrung von Anschaffungskosten verwendet werden, die auf\nSteuerermäßigung für Darlehen\nMaßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-\nzur Finanzierung von Baumaßnahmen\nstabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unverzins-      Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder\nliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit     eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden\neiner Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermä-        sind. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraus-\nßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7        setzung, daß die Darlehen weder unmittelbar noch mittel-\ndie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den            bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme\nVeranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert             eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den\nder hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von             Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß\nSteuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder§ 5      eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet;\ndes Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln des         vorzeit~ge Rückzahlungen, die nach Ablauf von 1O Jahren\nBetriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit       seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer Kündi-\ndem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischen-         gung oder Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind\nzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom             jedoch unschädlich. Die entgeltliche Abtretung von Darle-\nNennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem            hensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.\nZinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwen-\nSätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen\nden, soweit die Darlehen 1O 000 Deutsche Mark für jede\nnicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen\ngeförderte Wohnung nicht übersteigen.\naus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt\nsich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des              (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darle-\nVeranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,       hen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-\nin dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.            Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank\ngewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin\n(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die verzinsliche    und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen,\nDarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren           gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinsti-\ngewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der          tuten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die\nAbsätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaft-         Darlehen unverzüglich und unmittelbar zu den in Absatz 3\nsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20          Nr. 2 bezeichneten Zwecken verwenden. Die Wohnungs-\nvom Hundert der hingegebenen Darlehen. Satz 1 ist nur          bau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank\nanzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen           haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen\nVereinbarungen                                                 Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen\n1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im           für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Woh-\nDarlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen,        nungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-\nzu tilgen oder                                             Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.\n2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleich-        (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-\nbleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung       schaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen\nder Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entspre-  mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-","190                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nschaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommen-               c) Personenkraftwagen, die nicht im Betrieb des\nsteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich             Anspruchsberechtigten ausschließlich\nohne die Ermäßigungen ergeben würde.\naa) der Beförderung von Personen gegen Entgelt\n(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,                      dienen,\nAbsatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten               bb) kurzfristig an Selbstfahrer vermietet werden\nVoraussetzungen ist eine Bescheinigung der Senatsver-\nwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der                        oder\nvon ihr bestimmten Stelle vorzulegen.                                  cc) für Fahrschulzwecke verwendet werden\nund nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen\n§ 18                                Wirtschaftsgütern\nAnwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer                    und\nBesteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-         2. die .Herstellung von Gebäuden in Betrieben der Elektri-\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein               zitätserzeugung, Gaserzeugung und Fernwärmever-\nSteuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraus-               sorgung sowie Ausbauten, Erweiterungen und andere\nsetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-               nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Gebäu-\ngesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwen-             den.\ndung der Vorschriften der§§ 16 und 17 beantragt werden;\nKurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c\n§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des\nDoppelbuchstabe bb ist eine Vermietung von jeweils bis zu\nEinkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\n3 Monaten.\n(3) Bewegliche Wirtschaftsgüter und nachträgliche Her-\nArtikel III\nstellungsarbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern sind\n1n ve st it i onszu lage                    begünstigt,\n1 . wenn die Wirtschaftsgüter\n§ 19\na) in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ver-\nlnvestitionszu lage\nbleiben und es sich nicht um Lastkraftwagen, Zug-\nfür Investitionen in Berlin (West)\nmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger handelt, die\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-               zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen\nsetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begün-                  sind,\nstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf eine                oder\nInvestitionszulage. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes                b) in einem Betrieb des Dienstleistungsgewerbes\ntritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als         unmittelbar der Datenverarbeitung dienen und der\nAnspruchsberechtigter.                                                 Umsatz des Betriebs in Berlin (West) im Kalender-\njahr der Anschaffung oder Herstellung und in den\n(2) Begünstigte Investitionen sind unter den Vorausset-            beiden folgenden Kalenderjahren überwiegend auf\nzungen des Absatzes 3                                      ·           sonstige Leistungen an Auftraggeber außerhalb von\nBerlin (West) entfällt\n1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutz-\nbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,                              oder\n2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren               c) ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im\nbeweglichen Wirtschaftsgütern,                                    Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des\nEinkommensteuergesetzes dienen\n3. die Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern,\ndie Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen                     oder\noder im Teileigentum stehende Räume sind                  2. wenn andere als die nach Nummer 1 begünstigten\n(Gebäude), und                                                Wirtschaftsgüter in einem Betrieb in Berlin (West) ver-\n4. Ausbauten und Erweiterungen sowie andere nachträg-              bleiben.\nliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,                   Gebäude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von\nwenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder her-        Gebäuden sind begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen\ngestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung       des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Andere nachträgliche\noder Herstellung oder nach Beendigung der nachträgli-          Herstellungsarbeiten an Gebäuden sind begünstigt, wenn\nchen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines             das Gebäude die Voraussetzungen des§ 14 Abs. 2 Satz 1\nBetriebs in Berlin (West) gehören. Hat ein Betrieb             Nr. 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3\nBetriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin      müssen in einem Betrieb in Berlin (West) mindestens\n(West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin    3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach\n(West) als ein Betrieb in Berlin (West). Nicht begünstigt      Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vor-\nsind                                                           liegen. Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von\n3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.\n1. die Anschaffung oder Herstellung von\na) geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6         (4) Die Investitionszulage beträgt\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes,\n1. 15 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage,\nb) Luftfahrzeugen,                                            der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                  191\nzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3                                    § 20\nNr. 1 entfällt,\nVerfolgung von Straftaten\n2. 7,5 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage,                      nach § 264 des Strafgesetzbuches\nder auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-\nzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3           Für die Verfolgung einer Straftat nach§ 264 des Strafge-\nNr. 2 entfällt, höchstens 22 500 Deutsche Mark im Wirt-  setzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,\nschaftsjahr,                                             sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche\nStraftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgaben-\n3. 10 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage,          ordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entspre-\nder auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-    chend.\nzes 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entfällt.\nBemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die\nSumme der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im\nWirtschaftsjahr vorgenommenen begünstigten Investitio-                                 Abschnitt 11\nnen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-\nschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungsko-                           Steuererleichterungen\nsten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen                    und Arbeitnehmervergünstigungen\nwerden. In den Fällen des Satzes 3 dürfen im Wirtschafts-\njahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-                               Artikel IV\nter oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungs-\narbeiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei                  Einkommensteuer (Lohnsteuer)\nder Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt                       und Körperschaftsteuer\nwerden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungs-\nkosten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-                                  § 21\nmensteuergesetzes gilt entsprechend.                                Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\n(5) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum                             und Körperschaftsteuer\n30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das\n(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die\nWirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenom-\nmen worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilher-         1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu\nstellungskosten entstanden sind. Der Antrag ist bei dem             Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im\nfür die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem              Laute des Veranlagungszeitraums begründen oder\nEinkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine           2 .. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veran-\nGesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3\nlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West)\ndes Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so\nhaben und sich dort vorwiegend aufhalten oder\nist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die\neinheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte        3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses\nzuständig ist. Der Antrag muß von dem Anspruchsberech-              Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\ntigten eigenhändig unterschrieben sein. In dem Antrag               Berlin (West) haben,\nmüssen die Investitionen, für die eine Investitionszulage     ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs.\nbeansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau         1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf\nbezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nach-      Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, um\nprüfung möglich ist.                                          30 vom Hundert. Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1\n(6) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergü-  des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßi-\ntungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung ent-          gung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des\nsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 163 der Abga-       Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer,\nbenordnung. Die Investitionszulage ist innerhalb eines         die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\nMonats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Ein-             des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den\nnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer              Veranlagungszeitra·um gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1\nauszuzahlen.                                                   Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt.\nZulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach\n(7) Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-\n§ 40 a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-\nben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten· geän-\nsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.\ndert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach§ 238\nder Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi-              (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und\ntionszulage, in den Fällen des § 175 der Abgabenordnung        Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren\nvom Tag des Eintritts des Ereignisses an zu verzinsen. Die     Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich\nFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in     vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer\ndem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.          (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteu-\nergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nSinne des § 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarifliche\nGrund der Absätze 1 bis 7 ergehenden Verwaltungsakte\nKörperschaftsteuer ermäßigt sich um 10 vom Hundert für\nist der Finanzrechtsweg gegeben.\nEinkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit die Einkünfte\n(9) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften  Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert              Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaf-\nnicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-        ten oder Personenvereinigungen enthalten, die unbe-\nkosten.                                                        schränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.","192                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer\nder Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere               in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden\nBetriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)            sind;\nunterhalten, in denen während des Veranlagungszeit-\nraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens          4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der\n25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich            Arbeitslohn\ndie tarifliche Einkommensteuer um 30 vom Hundert oder             a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem\nvorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer          gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird\num 22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf                   im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeits-\nEinkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2               lohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb\nSatz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunter-          von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in\nnehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-                  diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer\nsteuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeich-             ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)\nnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in                haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt\nBerlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unterneh-             steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt          leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen\nworden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten           ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine\nmehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die              vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin\nErmäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebs-               (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12\nstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1                   Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer\nbezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt                 anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die\nworden ist.                                                           auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durch-\nführung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist,\naußerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeits-\n§ 22\nlohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer                        Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und\nbei Zuzug von Arbeitnehmern                            Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden,\nin denen eine Beschäftigung in einem gegenwärti-\nBei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern,                 gen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die\ndie, ohne die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 1 zu erfüllen,\ngleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus\nin Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demsel-\nnichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhän-\nben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen\ngenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen,\nKasse bezogen werden,\nermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer(§ 32a Abs.\n1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf              b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letzter\nEinkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser              Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai-\nBeschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1                sengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus frü-\nSatz 3 und 4 gilt entsprechend.                                       heren Dienstleistungen zufließt;\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen\n§ 23                                 a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9\nEinkünfte aus Berlin (West)                           des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuer-\npflichtige nachweist,\nEinkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind\naa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen\n1 . Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und                   ausschließlichen      Wohnsitz     oder    seine\nForstwirtschaft;                                                       Geschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin\n(West) hat oder\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebs-\nstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein              bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließ-\nGewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebs-                    lich Darlehen bei einer in Berlin (West) belege-\nstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unter-                  nen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,\nhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin      b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-\n(West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem               steuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch\nVerhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei        Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin\nden Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten                 (West), die den Vorschriften des bürgerlichen\nArbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der                 Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch\nArbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstät-           Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin {West)\nten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.               eingetragen sind, gesichert ist;\nFür den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften\ndes § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend.              6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne\nliegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des             des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,\nEinkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die        wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe,\nStelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeits-       gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Ber-\nlöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte          lin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder\ndes anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-          Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer\nnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt wer-            in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet\nden;                                                          werden;","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                     193\n7. Einkünfte im Sinne des§ 22 des Einkommensteuerge-           Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag\nsetzes.                                                   der Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur\nSumme der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die\n§ 24\nErmäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselb-\nBehandlung von Organgesellschaften                 ständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a\nund verbundenen Unternehmen                     entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach\n(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-          § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt.\nschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in               (4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nBetriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus       daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Kör-\nGewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als            perschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten\nBetriebsstätten des Organträgers anzusehen.                    gilt, im Falle des Absatzes 2 unberücksichtigt bleiben,\n(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder           Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne,\nabzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Kör-\nmehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisa-        perschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden,\ntorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die\nFinanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkom-            sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen\nmensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus               diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch\nGewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von              Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der\ndem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn               §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes die außer-\nansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den          ordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkom-\nVerhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten           mensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenom-\nVerbindungen ergeben hätte.                                    men oder für die Bere?!1nung der Ermäßigung nach den\nGrundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt\nwerden.\n§ 25                                                           § 26\nBerechnung der Ermäßigung der veranlagten                                Ermäßigung der Lohnsteuer\nEinkommensteuer und Körperschaftsteuer\n(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West}\n(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin          im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich\n(West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Ein-        um 30 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die\nkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die\nErmäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem              a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu\nUmfang gewährt.                                                     Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im laufe des\nKalenderjahrs begründen oder\n(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus\nBerlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die      b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalen-\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berech-             derjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und\nnung der Ermäßigung                                                 sich dort überwiegend aufhalten oder\nc) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses\n1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des§ 21 Abs. 1 und 2 im\nVerhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West)          Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\n- § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte,                        Berlin (West) haben.\n2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis       Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind\nund nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermä-\nder nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu\nßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen\nberücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger\nerfüllt.\nArbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-\nkünfte,                                                       (2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein\n3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im           Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach\nVerhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigen-      den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des\nden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West)         Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer für\n- § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünft~              die Berechnung des Erstattungsbetrags um 30 vom Hun-\ndert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des\naufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der      § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt.\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu\nberücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deut-           (3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin\nsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des            (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Ein-\nAbsatzes 3 in vollem Umfang gewährt.                           künfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die\nBerechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25\n(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließ-    Abs. 2 entsprechend.\nlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\ndes§ 23 Nr. 4 _Buchstabe a, so wird die nach den Absät-           (4) liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer\nzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt,        Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a\nals sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 über-        vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nsteigt. Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum       setzes zu ermittelnden Pauschsteuersätze oder die\nTeil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne     Pauschsteuersätze nach § 40 Abs. 2, § 40a und § 40b\ndes § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im           des Einkommensteuergesetzes um 30 vom Hundert zu\nVerhältnis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des      ermäßigen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Über-","194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber               chen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsge-\nfür den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Ein-               setz,\nnahme darstellt.\n9. Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaß-\n§ 27                                    nahme nach § 26 a des Bundesversorgungsgesetzes,\nErmittlung der Teilbeträge                   10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz\ndes verwendbaren Eigenkapitals\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften           bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78\nWochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt,\nHat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin   die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz\n(West) nach§ 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermä-        beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die\nßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des ver-      der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat,\nwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungs-              die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen.\nbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Ver-       Das gilt nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen\nmögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des            gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuer-\nKörperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die      pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerge-\nKörperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Ein-         setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im\nkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die    Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversiche-\nVorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuer-        rung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten arbeitsrechtlich\ngesetzes.                                                     nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist\nArtikel V\nVergünstigung für Arbeitnehmer                        1. in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 der aus\nin Berlin (West)                              einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene\nArbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrech-\n§ 28\nnungszeitraums,\nVergünstigung durch Zulagen                   2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen\nKalendertag entfallende laufende Arbeitslohn des\n(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäfti-        Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung\ngung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstver-          oder Einschränkung vorhergeht. Hat das Dienstverhält-\nhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbe-         nis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum\nschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften           begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der\nder §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewäh-              für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen\nrung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbre-            Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die\nchung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen              Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre,\neines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortge-         auf einen Kalendertag umzurechnen. Sonstige Bezüge,\nzahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschrän-          die während der Unterbrechung oder Einschränkung\nkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht           zufließen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für den\nmehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag wei-           Zuflußtag; laufender Arbeitslohn, der während der\ntergewährt, solange                                               Unterbrechung oder Einschränkung zufließt, bleibt\naußer Betracht,\n1 . der Arbeitnehmer\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt\na) nachweislich erkrankt ist oder\naus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4\nb) Erziehungsurlaub auf Grund des Bundeserzie-              Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfall-\nhungsgeldgesetzes erhält                                geld begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförderungs-\noder                                                        gesetzes).\n2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche-       Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der lau-\nrung,                                                  fende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum\ngezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnab-\n3. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nrechnungszeitraum zufließen; in den Fällen des§ 40a des\nrung,\nEinkommensteuergesetzes ist der Betrag maßgebend,\n4. Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16f des Bundes-        nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird.\nversorgungsgesetzes,                                   Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und\n5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,               40 b des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-\nsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit\n6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutter-     Ausnahme der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feier-\nschutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung         tags- und Nachtarbeit (§ 3 b des Einkommensteuergeset-\noder des Gesetzes über die Krankenversicherung der     zes) bleiben außer Betracht.\nLandwirte,\n(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach\n7. Übergangsgeld während der Durchführung medizini-\nAbsatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrech-\nscher und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabili-\nnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrech-\ntation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,\nnung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrech-\n8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnah-         nung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag\nmen der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld         aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen\nwährend der Teilnahme an Maßnahmen der berufli-        ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                195\nZahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der   nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzuset-\nauf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurun-    zen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,\nden ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind von der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der\nder Zahl der Kalendertage des Lohnabrechnungszeit-          übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von\nraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungs-      dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,\ngrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom\ndurch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage     Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom\nnach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest           Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom\nteilbaren Betrag aufzurunden.                               Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohn-\nsteuereinnahmen.\n(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungs-\ngrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des           (6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz\nArbeitnehmers, das nach Absatz 4 a auf seiner Lohnsteu-      4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitge-\nerkarte eingetragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für    ber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag\nein Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach Absatz 4 a      nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt\nNr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden       errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des\ndarf. Der Kinderzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark         § 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für\nmonatlich, 11,25 Deutsche Mark wöchentlich oder 2,25         einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers\nDeutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei anderen als        zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßi-\nmonatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnabrech-        gen sich die in Absatz 4 Sätze 3 und 4 genannten Beträge\nnungszeiträumen beträgt der Zuschlag 2,25 Deutsche           des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume\nMark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2).                        auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die\nZulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von\n(4 a) Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, der    dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzun-\nAnspruch auf die Zulage nach Absatz 1 hat, ist die Zahl der  gen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen\nKinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-         haben.\nsteuergesetzes einzutragen; liegen bei einem unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Vor-         (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem\naussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-           zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusammen mit\nsteuergesetzes nicht vor, sind nur Kinder einzutragen, die   dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeit-\nnach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu              nehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausge-\nberücksichtigen sind. Für die Eintragung gilt § 39 des       zahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt auf Antrag von\nEinkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender           dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer\nMaßgabe:                                                     abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer\nersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.\n1. Eine Gemeinde außerhalb von Berlin (West) hat die\nEintragung von Kindern, die zu Beginn des Kalender-        (8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit der\njahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,    Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes\nnur auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen.           beauftragt (§ 141 i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat\nder Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und\n2. Wird ein Kindschaftsverhältnis in Beziehung zu beiden     auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden vom\nEhegatten erst nach der im laufe des Kalenderjahrs      Arbeitsamt dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt\nvollzogenen Eheschließung begründet, ist die Eintra-    und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an\ngung des Kindes nur dann zulässig, wenn wegen der       das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,\nEheschließung bereits die Steuerklassen geändert        ersetzt.\nworden sind.\n(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistun-\n(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei   gen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der\nist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4)   Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenan-\nnur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuer-    spruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber\nkarte des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrech-       nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Bele-\nnungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug          gen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeich-\nnach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die    neten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art\nin Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf        der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden\ndie Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen ·                ist, im Lohnkonto zu vermerken.\n1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeit-           (10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.\nräumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,\n2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-                                      § 29\nräumen jeweils für alle in einem Kalendermonat enden-                    Ergänzende Vorschriften\nden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem\nArbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat           (1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen gel-\nendenden Lohnabrechnungszeitraum                        tenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend\nanzuwenden. Dies gilt nicht. für § 163 der Abgabenord-\nauszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnab-\nnung.\nrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt\nauszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen          (2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanz-\ndem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an       amt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen\nLohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der         hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen","196                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nhätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt.          der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nDas gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festset-           Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erfor-\nzung der Zulage von 8 vom Hundert die Gewährung eines              derlich ist, und zwar\nKinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum             a) über die Abgrenzung des begünstigten Personen-\nAblauf von 2 Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für                 kreises,\nden die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in\nden Fällen des§ 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von 2               b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte\nMonaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes,                 aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallen-\nzu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Für          den Betriebsausgaben und Werbungskosten;\ndie Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das         2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nWohnsitzfinanzamt zuständig.\na) über das Verfahren bei der Gewährung von Zula-\n(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festge-            gen,\nsetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage\nb) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber,\nan den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen\nwenn die Summe der Zulagen den Betrag über-\nBescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die\nsteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist;\nZulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitge•\ndabei kann auch eine Verrechnung mit anderen\nber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu über-\nAbgaben oder B~iträgen des Arbeitgebers zugelas-\nsenden.\nsen werden. Die' verrechneten Beträge sind vom\n(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zula-            Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnah-\ngen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers                   men zu behandeln;\noder in den Fällen des§ 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage des\n3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen\nArbeitsamts oder des Konkursverwalters Auskunft über die\nzu erlassen.\nAnwendung der Vorschriften über die Gewährung der\nZulagen im einzelnen Fall zu erteilen.                           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßi-\n(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3\ngenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Ein-\ngezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohn-\nkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle\nkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht\nabgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.\nzu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutra-\nBei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die\ngen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.\ngleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstel-\n(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der    lung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und\nZahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestan•              Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche,\ndes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von           wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die\nZulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme           allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschrif-\ndes Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung eingehen,           ten anzuwenden.\nerhöhen die Lohnsteuereinnahmen.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf  zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher,\nGrund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der          wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.               aufzustellen und bekanntzumachen.\n§ 29a                                                     Abschnitt III\nAnwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften                                    Schlußvorschriften\nder Abgabenordnung\n(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des§ 370                                § 31\nAbs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie\nAnwendungsbereich\ndie Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des\n§ 384 der Abgabenordnung entsprechend.                           (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\n(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzu-\nsowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat\nwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit\nbegangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeld-\nder Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Geset-\nverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen\ndie §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.\nnach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungs-\nzeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach\nArtikel VI                           dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. Für\nE rmächtlg u ngsvorschrlften                       die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der\nMaßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\n§ 30                            erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist,\ndie nach dem 31. Dezember 1989 enden. Überschreitet\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-        der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an\nmung des Bundesrates                                          seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.\n1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnun-           (2) Die §§ 1 bis 13 sind erstmals auf Umsätze und\ngen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-      Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung       1989 ausgeführt werden.","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990                                 197\n(3) § 13a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-  chen Jahresbeträgen wie Sonderausgaben abgezogen\nden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet (Über-            werden.\ngarigsjahr). Auch für die Berechnung des Teilwerts der         (9) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a sind\nPensionsverpflichtung nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 des Ein-    erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwen-\nkommensteuergesetzes am ~chluß des dem Übergangs-          den.\njahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ist ein Rechnungs-\nzinsfuß von 5 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine       (10) § 15a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-\nam Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen             den, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erst-\nWirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den        mals anzuwenden ist.\nmit einem Rechnungszinsfuß von 5 vom Hundert zu                (11) § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 3 Satz 4 sind\nberechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an die-     erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem\nsem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigenden    22. März 1988 abgetreten werden.\nBetrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuer-\nlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die          (12) § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals bei Darlehen\nsich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende      anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unter-\nRücklage ist in diesem und den folgenden 11 Wirtschafts-    nehmen weitergegeben werden.\njahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinnerhö-       (13) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von\nhend aufzulösen. Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung       Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzuwenden,\ndes 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember           wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990 gewährt wor-\n1981 (BGBI. 1 S. 1523) gebildete Rücklage ist mindestens    den sind.\nnach Maßgabe dieser Vorschrift aufzulösen.\n(14) § 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf\n(4) § 14 ist erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter,   Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\ndie nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder herge-      1989 abgeschlossen werden. § 19 in der Fassung der\nstellt werden, sowie auf nachträgliche Herstellungsarbei-   Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1\nten, die nach diesem Zeitpunkt beendet werden.              S. 2415) ist weiter anzuwenden auf\n(5) § 14 Abs. 6, § 14a Abs . 7, § 14b Abs. 4 und§ 15     1. nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar\nAbs. 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           1991 abgeschlossene Investitionen,\nvom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1S. 1) sind letztmals     2. vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts-        Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungs-\njahr vorangeht, für das § 15 a des Einkommensteuergeset-        kosten,\nzes erstmals anzuwenden ist.\nwenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem\n(6) § 14a ist vorbehaltlich der Absätze 7 und 9 erstmals 1. April 1989 begonnen hat. Investitionen sind in dem\nauf Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten und              Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter\nErweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen         angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Her-\nhergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach      stellungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen sind\ndem 28. Februar 1989 gestellt worden ist, und auf           in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter\nGebäude und Eigentumswohnungen, die vom Steuer-             bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den\npflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines       nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen worden ist.\nnach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen         Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die\nobligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.           eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\ndem der Bauantrag gestellt wird.\n(7) § 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit Anschaf-\nfungskosten begünstigt werden, auch anzuwenden, wenn           (15) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranlagungszeit-\ndie ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile vor     räume vor 1990 anzuwenden.\ndem 1. Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisie-\nrungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen                                        § 32\nworden sind.                                                                       Ermächtigung\n(8) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des      Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den\n§ 14 b bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-      Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nnung im eigenen Haus kann der Steuerpflichtige      im Jahr sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in\nder Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und in          neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nden beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50 vom         Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nHundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Moder-\nnisierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 1986 und\nvor dem 1. Januar 1992 beendet worden sind, die\nAbschnitt IV\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in die                                 Berlin-Klausel\nBemessungsgrundlage des § 15 b einbezogen worden\nsind und für die Wohnung kein Nutzungswert nach § 21\n§ 33\nAbs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angesetzt\nwird. Von dem Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nSatz 1 nicht mehr abgezogen werden können, spätestens       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nvom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisie-     Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nrungsmaßnahmen folgenden Jahr an, können die restli-        Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nchen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fünf glei-    § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}