{"id":"bgbl1-1990-5-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":5,"date":"1990-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/5#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_5.pdf#page=28","order":1,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1990-02-06T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 6. Februar 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,     3. § 4c Abs. 3 erhält folgende Fassung:\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16         ,,(3) Absatz 1 gilt für den nach § 4a Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-              stillgelegten und den nach § 4 b Abs. 3 ausgesetzten\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom              Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entspre-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-           chend, daß die Mitteilungen an die Milcherzeuger und\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im             die zuständigen Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und             erfolgen.\"\nfür Wirtschaft:\nArtikel 1\n4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\n,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeu-\nder Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1\ngers oder aus sonstigem Grund die Referenzmenge\nS. 1654) wird wie folgt geändert:\nerneut, teilt er diese innerhalb eines Monats dem Milch-\nerzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zustän-\n1. § 4a wird wie folgt geändert:                                  digen Hauptzollamt sowie - zusammen mit der Mel-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 dung nach § 19 - dem Bundesamt mit.\"\n„Mit Beginn des 1. April 1989 wird zusätzlich 1 vom\nHundert der Referenzmenge stillgelegt, die dem          5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nMilcherzeuger zu diesem Zeitpunkt zustand.\"                  ,,(2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktver-\nkaufs-Referenzmengen entsprechend.\"\n,,(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil\nder Referenzmenge wird eine Vergütung in sieben\nJahresraten von je 144 DM je 1000 kg Referenz-\nmenge gewährt.\"                                                                    Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. § 4 b Abs. 3 wird wie folgt geändert:                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n„Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert\num den nach§ 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil,\nwerden mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom\nArtikel 3\nHundert für die Zeit vom 1 . April 1989 bis zum\n31. März 1990 ausgesetzt.\"                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\nb) In Satz 2 wird der Betrag „ 190,90 DM\" durch den\n10. August 1990 an wieder in ihrer am 9. Februar 1990\nBetrag „238,60 DM\" ersetzt.\nmaßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nc) Satz 4 wird gestrichen.                                 Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 6. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}