{"id":"bgbl1-1990-49-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":49,"date":"1990-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_49.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung","law_date":"1990-09-21T00:00:00Z","page":2059,"pdf_page":3,"num_pages":46,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990              2059\nBekanntmachung\ndes Bundeswahlgesetzes\nin der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag\ngeltenden Fassung\nVom 21. September 1990\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 29. August 1990 zu dem Vertrag\nvom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamt-\ndeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ände-\nrungsvertrag vom 20. August 1990 (BGBI. II S. 813) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Bundeswahlgesetzes in der seit dem 3. September 1990 für die Wahl\ndes 12. Deutschen Bundestages geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nFassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes vom 1. Sep-\ntember 1975 (BGBI. 1 S. 2325),\n2. die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung vom 4. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2133, 2799),\n3. das am 28. Juli 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1149),\n4. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 25. Oktober 1979 (BGBI. 1\nS. 1776),\n5. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 15. Januar 1980 (BGBI. 1\nS. 80),\n6. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung von 23. April 1980 (BGBI. 1\nS. 541),\n7. das am 16. Dezember 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1613),\n8. das am 16. März 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 8. März 1985 (BGBI. 1\nS. 521),\n9. das am 29. Dezember 1988 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2422),\n10. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom\n8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),\n11. das am 21. Juni 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1015) und\n12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nDie nach Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes geltenden besonderen\nMaßgaben für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die Vorbereitung\nund Durchführung der Wahl in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden-\nburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin sind als Anhang\nabgedruckt.\nöonn, den 21. September 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","2060                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundeswahlgesetz\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                       § 32  Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensamm-\nWahlsystem (§§ 1 bis 7)                                      lung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragun-\ngen\n§     Zusammensetzung des Deutschen Bundestages\nund Wahlrechtsgrundsätze                               § 33  Wahrung des Wahlgeheimnisses\n§ 2   Gliederung des Wahlgebietes                            § 34  Stimmabgabe mit Stimmzetteln\n§ 3   Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung            § 35  Stimmabgabe mit Wahlgeräten\n§ 4   Stimmen                                                § 36  Briefwahl\n§ 5    Wahl in den Wahlkreisen\n§ 6    Wahl nach Landeslisten\nSechster Abschnitt\n§ 7    Listenverbindung\nFeststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)\nzweiter Abschnitt                                      § 37  Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\nWahlorgane (§§ 8 bis 11)                               § 38  Feststellung des Briefwahlergebnisses\n§ 8   Gliederung der Wahlorgane                              § 39   Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen,\nAuslegungsregeln\n§ 9    Bildung der Wahlorgane\n§ 40   Entscheidung des Wahlvorstandes\n§10   Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände\n§ 41   Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\n§ 11   Ehrenämter\n§ 42   Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl\nDritter Abschnitt\nWahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)\n§12   Wahlrecht                                                     Siebenter Abschnitt\n§13   Ausschluß vom Wahlrecht                                       Besondere Vorschriften für Nachwahlen\nund Wiederholungswahlen(§§ 43 bis 44)\n§14   Ausübung des Wahlrechts\n§ 43  Nachwahl\n§15   Wählbarkeit\n§ 44  Wiederholungswahl\nVierter Abschnitt\nVorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)\nAchter Abschnitt\n§16   Wahltag\nErwerb und Verlust der Mitgliedschaft\n§17   Wählerverzeichnis und Wahlschein                              im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)\n§18   Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige                § 45  Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag\n§19   Einreichung der Wahlvorschl~ge                          § 46  Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag\n§ 20  Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge                 § 47  Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft\n§ 21  Aufstellung von Parteibewerbern                         § 48  Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen\n§ 22  Vertrauensperson\n§ 23  Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen\nNeunter Abschnitt\n§ 24  Änderung von Kreiswahlvorschlägen\nSchlußbestimmungen (§§ 49 bis 56)\n§ 25  Beseitigung von Mängeln\n§ 49  Anfechtung\n§ 26  Zulassung der Kreiswahlvorschläge\n§ 49a Ordnungswidrigkeiten\n§ 27  Landeslisten\n§ 50  Wahlkosten\n§ 28  Zulassung der Landeslisten\n§ 51  Wahlstatistik\n§ 29  Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\n§ 52  Bundeswahlordnung\n§ 30  Stimmzettel\n§ 53  Übergangsregelung\n§ 53a Fristen und Termine\nFünfter Abschnitt\n§ 54  Berlin-Klausel\nWahlhandlung (§§ 31 bis 36)\n§ 55  (Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)\n§ 31  Öffentlichkeit der Wahlhandlung\n§ 56  (Inkrafttreten)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               2061\nErster Abschnitt                            (3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bun-\ndesminister des Innern innerhalb von fünfzehn Monaten\nWahlsystem                             nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bund~s-\n§ 1                              tages zu erstatten. Der Bundesminister des Innern le1~.et\nihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und verof-\nZusammensetzung des Deutschen Bundestages                  fentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des\nund Wahlrechtsgrundsätze                      Bundesministers des Innern hat die Wahlkreiskommission\n(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der       einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fal! gilt\nsich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus            Satz 2 entsprechend.\n656 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittel-           (4) Werden Landesgrenzen nach den geset~lichen Vor-\nbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahl-       schriften über das Verfahren bei sonstigen Anderungen\nberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit         des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7\nder Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.          des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entspre-\n(2) Von den Abgeordneten werden 328 nach Kreiswahl-        chend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Wer-\nvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach           den im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahl-\nLandeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.                 kreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebil-\ndet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des\nneuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der\n§2                               Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeinde-\nfreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird.\nGliederung des Wahlgebietes\n(1) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes.\n§4\n(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt                              Stimmen\nsich aus der Anlage zu diesem Gesetz.\nJeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die\n(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahl-       Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für\nbezirke eingeteilt.                                            die Wahl einer Landesliste.\n§3                                                            §5\nWahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung                                Wahl in den Wahlkreisen\n(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahl-           In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt.\nkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des          Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf\nStatistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundes-          sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom\nverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.            Kreiswahlleiter zu ziehende Los.\n(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über\nÄnderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu                                         §6\nberichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der\nWahl nach Landeslisten\nWahlkreiseinteilung sie mit Hinblick darauf für erforderlich\nhält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen          (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu beset-\nÄnderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur         zenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebe-\nWahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu            nen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksjchtigt\nbeachten:                                                     werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die\n1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten.                        ihre Erststimme für einen im ·Wahlkreis erfolgreichen\nBewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder\n2. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der        von einer Partei, für die in dem betreffenden lande keine\ndurchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise        Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der\nnicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder           Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl\nunten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als          der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in\n331/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzu-          Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu\nnehmen.                                                   berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.\n3. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern soll         (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wer-\nderen Bevölkerungsanteil soweit wie möglich ent-          den auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach\nsprechen.                                                 Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstim-\n4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet            men wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden\nbilden.                                                   Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine\nLandesliste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die\n5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien\nGesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden\nStädte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.\nLandeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so\nBei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer       viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu\n(§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt.          vergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihen-","2062                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der          ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden\nBerechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen       Wahlkreis,\nZahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter         ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahl-\nzu ziehende Los.                                               bezirk und\n(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine  mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für\nLandesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl         jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnis-\nder Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landes-            ses.\nlisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu ver-     Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergeb-\ngebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen         ~is der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können,\nzu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4           bestimmt der Kreiswahlleiter.\nund 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu\nvergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5                 (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein\nzugeteilt.                                                      gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsa-\nmer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung\n(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeord-    trifft der Landeswahlleiter.\nnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkrei-\nsen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die rest-              (3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können\nlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort fest-       Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahl-\ngelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem            kreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden\nWahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unbe-       Kreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die\nrücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als     Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr\nBewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.        bestimmte Stelle. 1 )\n(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer\n§9\nPartei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3\nermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht                             Bildung der Wahlorgane\nsich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unter-\n(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden\nschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen\nvom Bundesminister des Innern, die Landeswahlleiter,\n2 und 3 findet nicht statt.\nKreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter\n(6) Bel Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden     von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten\n1\nnur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert       Stelle ernannt. )\nder im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen\n(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter\nerhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz\nals Vorsitzendem und sechs 2) von ihm berufenen Wahl-\nerrungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien natio-\nberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen\nnaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwen-\naus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stell-\ndung.\nvertreter und weiteren drei bis fünf vom Wahlvorsteher\n§7                               berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landes-\nregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anord-\nListenverbindung\nnen 1), daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der\n(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden,      Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes\nsoweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte     zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahl-\nLandeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen            leiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der\nsein sollen.                                                    Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde\nallein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher beru-\n(2) Verbundene· Listen gelten bei der Sitzverteilung im      fen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem\nVerhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.                jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu\n(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze          berücksichtigen.\nwerden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6            (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied\nAbs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.             sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvor-\nschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen\nnicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.\n§ 10\nzweiter Abschnitt\nTätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände\nWahlorgane\nDie Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln\n§8                               und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstim-\nGliederung der Wahlorgane                      mungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmen-\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\n(1) Wahlorgane sind                                         schlag.\nder Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für\ndas Wahlgebiet,                                                 1)  vgl. Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\nein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für             2) Der Bundeswahlausschuß hat nach § 53 Abs. 1 bei der Wahl zum\njedes Land,                                                         12. Deutschen Bundestag acht Beisitzer. .","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                      2063\n§ 11                            Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absat-\nzes 2 Nr. 2 und 3\nEhrenämter\n1 . für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstan-\n(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder\ndes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach\nder Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\ndem Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nZur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberech-\nTeil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten\ntigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\nGründen abgelehnt werden.\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), die\n(2) (weggefallen)                                             Bundesflagge zu führen berechtigt ist,\n(3) (weggefallen)                                        2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres\nHausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn\ndieses in einem Schiffsregister im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes eingetragen ist,\n3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzie-\nDritter Abschnitt                            hung befindliche Personen sowie für andere Unter-\nWahlrecht und Wählbarkeit                          gebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrich-\ntung.\n§ 12\n(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Ab-\nWahlrecht                          satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der\nWohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubezie-\n(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen 1) im Sinne des\nhen.\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage\n1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,\n§ 13\n2. seit mindestens drei Monaten im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes eine Wohnung innehaben oder sich                             Ausschluß vom Wahlrecht\nsonst gewöhnlich aufhalten,\nAusgeschlossen vom Wahlrecht ist,\n3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Vor-\n2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens\naussetzungen auch diejenigen Deutschen 1 ) im Sinne des\nunter Pflegschaft 3 ) steht, sofern er nicht durch eine\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage\nBescheinigung des Vormundschaftsgerichts nach-\n1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im               weist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung\nöffentlichen Dienst2) auf Anordnung ihres Dienstherrn        angeordnet ist,\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes         3. wer sich auf Grund einer Anordnung 3 ) nach § 63 in\nleben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,              Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem\n2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Euro-           psychiatrischen Krankenhaus befindet.\nparates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und    4. (weggefallen)\nvor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununter-\nbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\nWohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich auf-                                       § 14\ngehalten haben 2 ),                                                        Ausübung des Wahlrechts\n3. in anderen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs            (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis ein-\ndieses Gesetzes leben, sofern sie vor ihrem Fortzug    getragen ist oder einen Wahlschein hat.\nmindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt            (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur\noder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit  in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis\ndem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr      er geführt wird.\nals zehn Jahre verstrichen sind. ) Entsprechendes gilt\n2\n(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des\nfür Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge  Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,\nführen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk\nBei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in den             dieses Wahlkreises oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gilt die Dreimonatsfrist\nb) durch Briefwahl\ndes Absatzes 1 Nr. 2 nicht.\nteilnehmen.\n(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlos-\nsene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.            (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur\nWohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als           einmal und nur persönlich ausüben.\nWohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegent-\nlich fortbewegt werden.\n1) vgl. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\n(4) Sofern sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes        2) vgl. Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\nkeine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als      3) vgl. Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)","2064                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 15                               beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mit-\ngliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzen-\nWählbarkeit\nden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschrift-\n(1) Wählbar ist, wer am Wahltage                             lich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvor-\n1. seit mindestens einem Jahr Deutscher 1 ) im Sinn~ des\nstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorga-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und             nisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftli-\nche Satzung und das schriftliche Programm der Partei\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.                    sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung\n(2) Nicht wählbar ist,\ndes Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.\n1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,                 (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2\n2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die         unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest,\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht         so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn\nbesitzt oder                                              auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der\nAnzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger\n3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besit-        Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht\nzen, Deutscher ) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\n1\nvor, wenn\nGrundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch\nAusschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach       1. die Form oder Frist de::s Absatzes 2 nicht gewahrt ist,\ndem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsange-        2. die Parteibezeichnung fehlt,\nhörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBI. 1 S. 65) erlangt\nhat.                                                      3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschrif-\nten und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen,\nes sei denn, diese Anlagen können infolge von Um-\nständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht\nrechtzeitig vorgelegt werden,\nVierter Abschnitt                         4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so\nVorbereitung der Wahl                              daß ihre Person nicht feststeht.\nNach der Entscheidung über die Feststellung der Partei-\n§ 16\neigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.\nWahltag                              Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängel-\nbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundes-\nDer Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl\nwahlausschuß anrufen.\n(Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher\nFeiertag sein.                                                    (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am sie-\nbenunddreißigsten 5) Tage vor der Wahl für alle Wahl-\n§ 17\norgane verbindlich· fest,\nWählerverzeichnis und Wahlschein\n1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in\n(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk             einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-\nein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerver-                ner Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens\nzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum                fünf Abgeordneten vertreten waren,2)\nsechzehnten Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.\n2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteili-\n(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem              gung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzu-\nWahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er                 erkennen sind.\neingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu\n(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreis-\nvertretenden Grund in das Wähl~rverzeichnis nicht aufge-\nwahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste\nnommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.\neinreichen.\n§ 18                                                                   § 19\nEinreichung der Wahlvorschläge\nWahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige\nKreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landes-\n(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maß-\nlisten dem Landeswahlleiter spätestens am vierunddrei-\ngabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.\nßigsten 6) Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzurei-\n(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem         chen.\nLandtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener\nWahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf                1) vgl. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\nAbgeordneten vertreten waren 2), können als solche einen        2) Nach § 53 Abs. 4 gilt § 18 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß auch die\nWahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am                 Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen ist und die Wörter\nsiebenundvierzigsten 3 ) Tage vor der Wahl dem Bundes-               ,,mit mindestens fünf Abgeordneten\" entfallen.\nwahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich ange-       3) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a\nzeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Partei-             4) vgl. Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\neigenschaft festgestellt hat 4 ). In der Anzeige ist anzuge-     S) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b\nben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl             6) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 2","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                               2065\n§ 20                                 (4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge               Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der\nnächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Partei-\n( 1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines       engesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder\nBewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem         eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene\nWahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag            Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder\nbenannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen           Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen sol-\nwerden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat;    chen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr\ndie Zustimmung ist unwiderruflich.                            Ergebnis ist endgültig.\n(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem           (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die\nVorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesver-            Vertreterversammlung, über die Einberufung und\nbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst-          Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversamm-\nniedrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengeset-      lung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers\nzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und   regeln die Parteien durch ihre Satzungen.\nhandschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge\n(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl\nder in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem\ndes Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Ver-\nvon mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises\nsammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen\npersönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die\nMitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreis-\nWahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung\nwahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der\ngegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvor-\nVersammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer\nschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unter-\ngegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versi-\nschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien\nnationaler Minderheiten.                                     chern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstim-\nmung erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer\n(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von minde-          solchen Versicherung an Eides Statt 1 ) zuständig; er gilt als\nstens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich        Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.\nund handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend.\n(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den\nNamen der einreichenden Partei und, sofern sie eine                                                 § 22\nKurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreis-                                      Vertrauensperson\nwahlvorschläge ein Kennwort enthalten.\n(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauens-\nperson und eine stellvertretende Vertrauensperson\n§ 21\nbezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, s~ gilt die\nAufstellung von Parteibewerbern                  Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensper-\nson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als\n(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahl-\nstellvertretende Vertrauensperson.\nvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederver-\nsammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in               (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\neiner besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung        ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende\nhierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur          Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche\nWahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der        Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und ent-\nim Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deut-      gegenzunehmen.\nschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.\nBesondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung              (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Ver-\nder von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer      trauensperson können durch schriftliche Erklärung der\nMitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversamm-       Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an\nlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Partei-    den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt\ngesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer        werden.\nderartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte\nVersammlung.\n(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere                                              § 23\nWahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen                Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen\nWahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der\nkreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemein-         Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schrift-\nsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt         liche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertre-\nwerden.                                                      tenden Vertrauensperson zurückgenommen werden,\nsolange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein\n(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterver-. von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter\nsammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unter-\nDie Wahlen dürfen frühestens zweiunddreißig Monate, für zeichner durch eine von ihnen persönlich und handschrift-\ndie Vertreterversammlungen frühestens dreiundzwanzig lich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.\nMonate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen\nBundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahl-\nperiode vorzeitig endet.                                     1) vgl. Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)","2066                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 24                              gabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahl-\nÄnderung von Kreiswahlvorschlägen                    ausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind\ndie Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bun-\nEin Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreich-       deswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahllei-\nungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der       ter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Ent-\nVertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-          scheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen\nperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewer-            wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-\nber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach    lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-\n§ 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschrif-      scheidung über die Beschwerde muß spätestens am vier-\nten nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der            undzwanzigsten 2) Tage vor der Wahl getroffen werden.\nEntscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvor-\nschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausge-               (3) Der Kreiswahlleiter macht die- zugelassenen Kreis-\nschlossen.                                                      wahlvorschläge spätestens am zwanzigsten 3 ) Tage vor\n§ 25                               der Wahl öffentlich bekannt.\nBeseitigung von Mängeln                                                            § 27\n(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge                                          Landeslisten\nunverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem\nKreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er                (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht\nsofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare     werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesver-\nMängel rechtzeitig zu beseitigen.                              bandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von\nden Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände\n(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch        (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des\nMängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.         Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien\nEin gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn               außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des\n1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,             Landes bei der letzten Bundestagswahl 4), jedoch höch-\nstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschrift-\n2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3           lich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unter-\nerforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nach-       zeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2\nweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen,        genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung\nes se·i denn, der Nachweis kann infolge von Umstän-        gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste\nden, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertre-    nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften\nten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,                gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minder-\n3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung         heiten.\nfehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung          (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden\nder Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise     Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,\ndes § 21 nicht erbracht sind,                              auch diese enthalten.\n4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine\n(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer\nPerson nicht feststeht, oder                               Reihenfolge aufgeführt sein.\n5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.\n(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in\n(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines           einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landes-\nKreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Män-        liste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung\ngelbeseitigung ausgeschlossen.                                 dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruf-\nlich.\n(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängel-\nbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den                 (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten\nKreiswahlausschuß anrufen.                                     entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an\nEides Statt5) nach§ 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu\n§ 26                              erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der\nZulassung der Kreiswahlvorschläge                   Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung\nerfolgt ist.\n(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am dreißigsten 1 )\nTage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvor-\n§ 28\nschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen,\nwenn sie                                                                             Zulassung der Landeslisten\n1. verspätet eingereicht sind oder                                  (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am dreißig-\n2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses        sten6) Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landesli-\nGesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind,          sten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie\nes sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes\nbestimmt ist.                                                1)   vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a\n2) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b\nDie Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlaus-\n3 ) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c\nschusses bekanntzugeben.\n4)   vgl. Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\n(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvor-           5) vgl. Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\nschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekannt-           6)   vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                       2067\n1. verspätet eingereicht sind oder                               (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die\n2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses     im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren, richtet\nGesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind,       sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der\nes sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes    letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. 6 ) Die\nbestimmt ist.                                            übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Rei-\nhenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der\nSind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewer-     Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der\nber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste  entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvor-\ngestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Lan-     schläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der\ndeswahlausschusses bekanntzugeben.                           Namen der Parteien oder der Kennwörter an.\n(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste\nganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen\nfünfter Abschnitt\nnach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den\nBundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerde-                                         Wahlhandlung\nberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und\nder Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch                                            § 31\ngegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste                           Öffentlichkeit der Wahlhandlung\nzugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwer-\ndeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.        Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann\nDie Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens          Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem\nam vierundzwanzigsten ) Tage vor der Wahl getroffen\n1\nWahlraum verweisen.\nwerden.\n§ 32\n(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Lan-                                    Unzulässige\n2\ndeslisten spätestens am zwanzigsten ) Tage vor der Wahl           Wahlpropaganda und Unterschrlftensammlung,\nöffentlich bekannt.                                                                        unzulässige\nVeröffentlichung von Wählerbefragungen\n§ 29\n(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude,\nAusschluß von der Verbindung von Landeslisten              in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor\n(1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist      dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der\ndem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der        Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede\nstellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch     Unterschrittensammlung verboten.\ngemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am zwan-            (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler-\nzigsten 3) Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen.         befragungen nach der Stimmabgabe über den l!lhalt der\n(2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens         Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.\nam sechzehnten 4 ) 1 age vor der Wahl über die Erklärungen\nnach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die                                       § 33\nEntscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschus-\nWahrung des Wahlgeheimnisses\nses bekanntzugeben.\n(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der\n(3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen    Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und\nund die Landeslisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1  in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der\nabgegeben wurde, spätestens am fünfzehnten 5 ) Tage vor     Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wah-\nder Wahl öffentlich bekannt.                                rung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.\n(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\n§ 30                           körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu\nkennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem\nStimmzettel                        Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne\n(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die   zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person be-\nWahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich herge-      dienen.\nstellt.                                                                                        § 34\n(2) Der Stimmzettel enthält                                                Stimmabgabe mit Stimmzetteln\n1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewer-         (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amt-\nber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreis-    lichen Umschlägen.\nwahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen\nder Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung\nverwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor-         1)  vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b\nschlägen außerdem das Kennwort,                          2) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c\n2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien     3) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a\nund, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,          4)  vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b\nauch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber     s) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c\nder zugelassenen Landeslisten.                           6)  vgl. Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzesvom 29. August 1990 (im Anhang)","2068                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Der Wähler gibt                                      b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen\nStimmzettel\n1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf\nden Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere         so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief späte-\nWeise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber       stens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt\nsie gelten soll,                                        entsprechend.\n2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein          (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person\nauf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere     seines Vertrauens gegenüber dem Kreiswahlleiter an\nWeise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste    Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich\nsie gelten soll.                                        oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekenn-\nzeichnet worden ist. Der Kreiswahll.eiter ist zur Abnahme\n1\neiner solchen Versicherung an Eides Statt ) zuständig; er\n§ 35\ngilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetz-\nStimmabgabe mit Wahlgeräten                   buches.\n(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stim-       (3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder\nmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen        der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die\nund Wahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken       Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in\nbenutzt werden.                                             Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-\ngestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in\n(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die\ndem diese Gemeinde liegt.\nGeheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre\nBauart muß für die Verwendung bei Wahlen vom Deut-\n(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deut-\nschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder all-\nschen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere\ngemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet\nVersendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn\nder Bundesminister des Innern auf Antrag des Herstellers\nsie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei\ndes Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelas-\nInanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat\nsenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch den\nder Absender den das jeweils für die Briefbeförderung\nBundesminister des Innern. Die Genehmigung kann für\ngültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.\neinzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.\nDer Bund entrichtet an das Unternehmen Deutsche Bun-\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,        despost POSTDIENST für jeden von ihr beförderten, unfrei\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des        eingelieferten oder durch eine besondere Versendungs-\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen         form übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das\nüber                                                        jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt.2)\n1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der\nBauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und\nden Widerruf der Zulassung,                                                     sechster Abschnitt\n2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,                 Feststellung des Wahlergebnisses\n3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf\n§ 37\ndie der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende\nAusführung,                                                 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner       Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvor-\nVerwendung,                                             stand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzel-\n5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Ver-      nen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben\nwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf        worden sind.\nder Genehmigung,                                                                           § 38\n6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten                  Feststellung des Briefwahlergebnisses\nBesonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.\nDer für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt\nDie Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern\nfest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die\n1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\neinzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.\nWirtschaft.\n(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt§ 33 Abs. 1\n§ 39\nSatz 1 und Abs. 2 entsprechend.\nUngültige Stimmen,\nZurückweisung von Wahlbriefen,\n§ 36\nAuslegungsregeln\nBriefwahl                             (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel\n(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter  1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben\ndes Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt wor-          worden ist,\nden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag\n1) vgl. Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)\na) seinen Wahlschein,                                        2) vgl. Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              2069\n2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der                                      § 41\noffensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährden-\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nden Weise von den übrigen abweicht oder einen deut-\nlich fühlbaren Gegenstand enthält,                        (1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen\nim Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und\n3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen\nLandeslisten abgegeben worden sind und welcher Be-\nWahlkreis gültig ist,\nwerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.\n4. keine Kennzeichnung enthält,\n(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten\n5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen      Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer\nläßt,                                                  Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.\n6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.\nIn den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen                                    § 42\nungültig.                                                    Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl\n(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm-        (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen\nzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten  im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden\noder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen  sind.\nsie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.\n(2) Der Bundeswahl ausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf\n(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so      die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber\ngelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel gewählt sind.\nnur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene\nStimme ungültig.                                              (3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten\nund fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu\n(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen,   erklären, ob sie die Wahl annehmen.\nwenn\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,\n2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahl-\nschein beiliegt,                                                         Siebenter Abschnitt\n3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt                       Besondere Vorschriften\nist,                                                        für Nachwahlen und Wiederholungswahlen\n4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag                                    § 43\nverschlossen ist,\nNachwahl\n5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber\nnicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vor-        (1) Eine Nachwahl findet statt,\ngeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener    1. wenn in einem Wahlkreis oder i11 einem Wahlbezirk die\nWahlscheine enthält,\nWahl nicht durchgeführt worden ist,\n6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die         2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des\nvorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Brief-      Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.\nwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\n(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1\n7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,          spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\n8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensicht-     spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl\nlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise      stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landes-\nvon den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren  wahlleiter.\nGegenstand enthält.\n(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften\nDie Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht      und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.\nals Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abge-\ngeben.\n(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl                                 § 44\nteilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er\nWiederholungswahl\nvor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach\n§ 13 verliert.                                                (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder\nteilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der\nEntscheidung zu wiederholen.\n§ 40\n(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vor-\nEntscheidung des Wahlvorstandes\nschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der\nDer Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der    Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf\nabgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhand-        Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl\nlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich       statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsver-\nergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das         fahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerver-\nRecht der Nachprüfuno.                                     zeichnisse Abweichungen vorschreibt.","2070                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig            von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer\nTage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden,            deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle\ndurch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die    oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichts-\nWahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unter-      erklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsiden-\nbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß irmer-      ten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen\nhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag          werden.\ngewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt             (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Par-\nder Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl        tei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21\nfür das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.                 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig\n(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahl-         erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im\nergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes        Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre An-\nneu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten ent-     wartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in\nsprechend.                                                    der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung\nder Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundes-\nAchter Abschnitt                          verfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete,\nErwerb und Verlust                         die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in\nWahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahl-\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag\nkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entspre-\n§ 45                             chender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt;\nhierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre\nErwerb                             Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftre-\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag               ten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitglied-\nEin gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im       schaft verloren haben, nach einer Landesliste der für ver-\nDeutschen Bundestag mit dem trist- und formgerechten         fassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der\nEingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2        Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im\noder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahmeerklärung beim            übrigen gilt § 48 Abs. 1.\nzuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahl-                                  § 47\nperiode ~es letzten Deutschen Bundestages und im Falle          Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft\ndes § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem\nursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten.              (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1\nGibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist       wird entschieden\nkeine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die\n1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,\nWahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklä-\nrung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und         2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des\nAblehnungserklärung können nicht widerrufen werden.               Ältestenrates des Deutschen Bundestages,\n3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbar-\n§ 46                                  keit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist,\nVerlust                                durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bun-\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag                   destages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,\n4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des\n(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deut-\nDeutschen Bundestages in der Form der Erteilung\nschen Bundestag bei\neiner Bestätigung der Verzichtserklärung.\n1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,\n(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahl-\n2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,                       prüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeord-\n3. Wegfall einer Voraussetzung          seiner jederzeitigen  nete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deut-\nWählbarkeit,                                              schen Bundestag aus.\n4. Verzicht,                                                     (3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des\nDeutschen Bundestages über den Verlust der Mitglied-\n5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder\nschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung\nder Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch\naus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist\ndas Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2\nunverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von\nSatz 2 des Grundgesetzes.\nzwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der\nVerlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften          Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages\nbleiben unberührt.                                            über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsver-\n(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der   fahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-\nAbgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages, wenn          schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.\ner zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach\n§ 48\n§ 6 Abs. 4 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.\nBerufung von Listennachfolgern\n(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Nieder-                           und Ersatzwahlen\nschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages,\neines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungs-             (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die An-\nbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme          nahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                        2071\nstirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundes-          unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-\ntag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste             schuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent-\nderjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei         zieht,\nder Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejeni-\n2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der\ngen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeit-\nBundeswahlleiter.\npunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei\nausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der                                      § 50\nSitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger\neintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45                                Wahlkosten\ngelten entsprechend.\n(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre\n(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter      Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl ver-\neiner Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im     anlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach\nLand keine Landesliste zugelassen worden war, so findet      Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten.\nErsatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß späte-         (2) Der feste Betrag wird vom Bundesminister des\nstens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens        Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Bei\nstattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb   der Festsetzung werden laufende persönliche und sach-\nvon sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag               liche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und\ngewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen        Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde-\nVorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Lan-      verbände) nicht berücksichtigt.\ndeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.\n§ 51\nWahlstatistik\n(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundes-\nNeunter Abschnitt                      tag ist statistisch zu bearbeiten.\nSchlußbestimmungen                           (2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit\nden Landeswahlleitern und den Statistischen Landes-\n§ 49                            ämtern zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statisti-\nAnfechtung                         ken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlbe-\nrechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimm-\nEntscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar        abgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die\nauf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in        Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlech-\ndiesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgese-          tern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen\nhenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren          Wähler dadurch nicht erkennbar wird.\nangefochten werden.\n§ 49 a                                                              § 52\nOrdnungswidrigkeiten    1\n)\nBundeswahlordnung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               (1) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durch-\nführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlord-\n1 . entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt          nung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über\nablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den\n1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die\nPflichten eines solchen entzieht oder\nBildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände\n2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragun-             sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das\ngen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahl-             Verfahren der Wahlorgane,\nentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.\n2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit         von Ausiagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und\neiner Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ord-              über das Bußgeldverfahren,\n. nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße         3. die Wahlzeit,\nbis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\n4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekannt-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1           machung,\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in\n1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1                    die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung,\na) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das          Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und\ndie Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie\nAmt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahl-\nüber die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,\nvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand\noder im Kreiswahlausschuß,                            6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von\nb) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter             Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Ein-\nspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von\ndas Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,\nWahlscheinen,\nc) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter\ndas Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß      1)  vgl. Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)","2072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,                  b) in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages\nder siebenunddreißigste Tag.\n8. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,\n9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge          2. In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages\nsowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prü-          der vierunddreißigste Tag.\nfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung,      3. In § 26 tritt\ndie Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-\na) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten\nwahlausschusses und des Landeswahlausschusses\nTages der dreißigste Tag,\nsowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,\nb) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten\n10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahl-\nTages der vierundzwanzigste Tag,\numschlag,\nc) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages\n11 . Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der              der zwanzigste Tag.\nWahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und\nWahlzellen,                                             4. In § 28 tritt\nl 2. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhält-              a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten\nnisse besondere Regelungen erfordern,                           Tages der dreißigste Tag,\n13. die Briefwahl,                                                b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten\n14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern,                Tages der vierundzwanzigste Tag,\ngesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen          c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages\nund Justizvollzugsanstalten,                                    der zwanzigste Tag.\n15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weiter-         5. In § 29 tritt\nmeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrich-               a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages\ntigung der Gewählten,                                           der zwanzigste Tag,\n16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungs-                b) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages\nwahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von                  der sechzehnte Tag,\nListennachfolgern.\nc) in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten\n(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zu-                  Tages der fünfzehnte Tag.\nstimmung des Bundesrates.\n(4) § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß auch die\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im      Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen ist und\nFalle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in        die Wörter „mit mindestens fünf Abgeordneten\" entfallen.\ndem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung\nbestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.                                               § 53 a\nFristen und Termine\n§ 53\nÜbergangsregelungen                          Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Ter-\nfür die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag              mine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der\nletzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend,\n(1 J Der Bundeswahlausschuß besteht abweichend von        einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 aus dem Bundeswahlleiter und acht von      geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den\nihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern.               vorigen Stand ist ausgeschlossen.\n(2) Landeslisten verschiedener Parteien, die in keinem\nLand - ausgenommen Berlin - nebeneinander Listenwahl-\nvorschläge einreichen, können durch Erklärung gegenüber                                    § 54\ndem Bundeswahlleiter verbunden werden. Die Erklärung                                  Berlin-Klausel\nist gemeinsam von den Vertrauenspersonen und den stell-\nvertretenden Vert:-auenspersonen aller beteiligten Landes-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nlisten spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahlschrift-     Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1\nlich bis 18 Uhr abzugeben. Für das weitere Verfahren gilt     S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\n§ 29 Abs. 2 und 3 entsprechend.§ 6 Abs. 6 und§ 7 Abs. 2       Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nund 3 gelten für verbundene Landeslisten verschiedener        Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nParteien entsprechend.\n(3) Die in den nachstehend genannten Bestimmungen                                      § 55\ndieses Gesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl\n(Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)\nzum 12. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:\n1. In § 18 tritt\na) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages                                 § 56\nder siebenundvierzigste Tag,                                                (Inkrafttreten)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             2073\nAnhang\nAuszug\naus dem Gesetz vom 29. August 1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur\nVorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen\nBundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-\ntischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990 (BGBI. II S. 813)\nArtikel 3                              die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der\nBesondere Maßgaben                           geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Ein-\nfür die Anwendung des Bundeswahlgesetzes                    richtung für psychisch Kranke eingewiesen sind.\"\n5. Für die Feststellung der Parteieigenschaft durch den\nFür die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die\nVorbereitung und Durchführung der Wahl in den Län-                Bundeswahlausschuß nach § 18 ist auch für das\ndern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-               Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bran-\nAnhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin gelten             denburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen\nfolgende Maßgaben:                                               sowie für Berlin (Ost) § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes\nder Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327)\n1. Die Zuständigkeiten der Landesregierung nach § 8            maßgeblich.\nAbs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz\nwerden wahrgenommen                                      6. Anstelle der Versicherung an Eides Statt (§ 21 Abs. 6,\n§ 27 Abs. 5, § 36 Abs. 2) ist im Bereich der Rechtsord-\na) in Berlin gemeinsam vom Senat und Magistrat oder       nung der Deutschen Demokratischen Republik die\nder von ihnen bestimmten Stelle,                       Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\nb) in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran-            Republik abzugeben.\ndenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen\n7. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-\nvom Minister des Innern der Deutschen Demokrati-\nVorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sach-\nschen Republik oder der von ihm bestimmten\nStelle.                                                sen und Thüringen mit der Maßgabe, daß die Zahl der\nWahlberechtigten bei der Volkskammerwahl am\n2. Deutsche im Sinne der §§ 12 und 15 sind in den              18. März 1990 zugrundezulegen ist.\nLändern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,\nIn Berlin sind 2000 Unterschriften beizubringen.\nSachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in\nBerlin (Ost) Personen, die nach der Rechtsordnung        8. § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-\nder Deutschen Demokratischen Republik Bürger der            Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sach-\nDeutschen Demokratischen Republik oder Bürger der           sen und Thüringen mit der Maßgabe, daß sich die\nBundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin            Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die in der\n(West) sind.                                                Volkskammer vertreten sind, nach der Anzahl der\nStimmen richtet, die sie bei der Wahl zur Volks-\n3. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für vergleichbare Dienst-\nkammer am 18. März 1990 erreicht haben.\nund Arbeitsverhältnisse der Deutschen Demokra-\ntischen Republik entsprechend. Für die Anwendung            In Berlin richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten\nder Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung           von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in der\noder ein früherer Aufenthalt im Gebiet der Länder           Volkskammer vertreten sind, nach der Gesamtzahl\nMecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-               der Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeord-\nAnhalt, Sachsen und Thüringen oder in Berlin (Ost) zu       netenhaus von Berlin und der Stimmen bei der Wahl\nberücksichtigen.                                            zur Volkskammer am 18. März 1990.\n4. In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden-           9. § 36 Abs. 4 gilt für die Deutsche Post entsprechend.\nburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie       10. § 49a wird in den Ländern Mecklenburg-Vorpom-\nin Berlin (Ost) gilt anstelle von § 13 Nr. 2 und 3          mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und\nfolgendes:\nThüringen sowie in Berlin (Ost) mit der Maßgabe\n„Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Bürger, die              angewendet, daß Ordnungsstrafen im Sinne des\nwegen einer psychischen Erkrankung oder schwerer            Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten\nFehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheits-          vom 12. Januar 1968 (GBI. 1 S. 101 ), zuletzt geändert\nwert oder wegen intellektueller Schädigung unter vor-       durch Gesetz vom 29. Juli 1990 (GBI. 1 S. 526), in\nläufiger Vormundschaft oder unter Gebrechlichkeits-         Höhe bis zu 100 000 Deutsche Mark verhängt werden\npflegschaft stehen. Entsprechendes gilt bei Bürgern,        können.","2074                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2)\nWahlkreiseinteilung\nfür die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nSchleswig-Holstein\nFlensburg -                  Kreisfreie Stadt Flensburg,\nSchleswig                    Kreis Schleswig-Flensburg\n2      Nordfriesland -              Kreis Nordfriesland,\nDithmarschen-Nord            vom Kreis Dithmarschen\ndie kirchspielsfreien Gemeinden\nHeide, Wesselburen,\ndie Kirchspielslandsgemeinden\nBüsum ( = Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog,\nOesterdeichstrich, Warwerort, Westerdeichstrich),\nHennstedt ( = Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Delve, Fedderin-\ngen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hollingstedt, Kleve, Linden, Norder-\nheistedt, Schlichting, Süderheistedt, Wiemerstedt),\nLunden ( = Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog, Krempel, Lehe,\nLunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen),\nTellingstedt (= Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaushorn, Hövede, Pah-\nlen, Schalkholz, Süderdort, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüt-\ntel, Westerborstel, Wrohm),\nWeddingstedt ( = Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth,\nWeddingstedt, Wesseln),\nWesselburen ( = Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hellschen-Heringsand-\nUnterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norderwöhrden, Oesterwurth, Reins-\nbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen, Wes-\nselburenerkoog)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)\n3       Steinburg -                  Kreis Steinburg,\nDithmarschen-Süd             vom Kreis Dithmarschen\ndie kirchspielsfreien Gemeinden\nBrunsbüttet, Friedrichskoog, Marne, Meldorf,\ndie Kirchspielslandgemeinden\nAlbersdorf ( =Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh, lmmenstedt,\nOffenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Sehrum, Tensbüttel-Röst, Wenn-\nbüttel),\nBurg-Süderhastedt ( = Gemeinden Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmar-\nschen), Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn,\nSüderhastedt),\nEddelak-Sankt Michaelisdonn ( = Gemeinden Averlak, Dingen, Eddelak,\nSankt Michaelisdonn),\nHeide-Land ( = Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Nord-\nhastedt, Wöhrden),\nMarne-Land ( = Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse, Kaiser-Wilhelm-\nKoog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ram-\nhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen),\nMeldorf-Land ( = Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busenwurth, Elpersbüt-\ntel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krumstedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odde-\nrade, Sarzbüttel, Windbergen, Wolmersdorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)\n4       Rendsburg -                  Kreis Rendsburg-Eckernförde\nEckernförde","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1-990                         2075\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n5      Kiel                          Kreisfreie Stadt Kiel\n6      Plön - Neumünster             Kreisfreie Stadt Neumünster,\nKreis Plön\n7      Pinneberg                     Kreis Pinneberg\n8      Segeberg -                    Kreis Segeberg,\nStormarn-Nord                 vom Kreis Stormarn\ndie amtsfreien Gemeinden\nBad Oldesloe, Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tangstedt,\ndie Ämter\nBad Oldesloe-Land ( = Gemeinden Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz,\nPölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück)\nBargteheide-Land ( = Gemeinden Sargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmen-\nhorst, Harnmoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel),\nNordstormarn ( = Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Harnberge,\nHeidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesen-\nberg, Westerau, Zarpen)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)\n9       Ostholstein                   Kreis Ostholstein\n10       Herzogtum Lauenburg -         Kreis Herzogtum Lauenburg,\nStormarn-Süd                  vom Kreis Stormarn\ndie amtsfreien Gemeinden\nAhrensburg, Ammersbek, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek,\nReinbek,\ndie Ämter\nSiek ( = Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld),\nTrittau ( = Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee, Harnfelde, Hohen-\nfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8)\n11       Lübeck                        Kreisfreie Stadt Lübeck\nHamburg\n12       Hamburg-Mitte                 Vom Bezirk Hamburg-Mitte\ndas Kerngebiet Hamburg-Mitte (Ortsteile 101 bis 128, 140),\ndas Ortsamtsgebiet Veddel-Rothenburgsort (Ortsteile 133 bis 137)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 17, 18),\nvom Bezirk Hamburg-Nord\ndas Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst (Ortsteile 414 bis 429)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15)\n13       Hamburg-Altona                Bezirk Altona (Ortsteile 201 bis 226)\n14       Hamburg-Eimsbüttel            Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321)\n15       Hamburg-Nord                  Vom Bezirk Hamburg-Nord\ndas Kerngebiet Hamburg-Nord (Ortsteile 401 bis 413),\ndas Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel (Ortsteile 430 bis 432)\n(Übrige Ortsteile s. Wk..r. 12),\nvom Bezirk Wandsbek\ndas Ortsamtsgebiet Alstertal (Ortsteile 517 bis 520),\nOrtsamtsgebiet Walddörfer die Stadtteile Lemsahl-Mellingstedt, Duven-\nstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt (Ortsteile 521 bis 524)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 16, 17)","2076                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n16       Hamburg-Wandsbek      Vom Beük Wandsbek\nKerngebiet Wandsbek die Stadtteile Eilbek, Wandsbek, Farmsen-Berne\n(Ortsteile 501 bis 509, 514),\ndas Ortsamtsgebiet Bramfeld (Ortsteile 515 und 516),\nOrtsamtsgebiet Walddörfer der Stadtteil Volksdorf (Ortsteil 525),\ndas Ortsamtsgebiet Rahlstedt (Ortsteil 526)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 17)\n17       Hamburg-Bergedorf     Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614),\nvom Bezirk Hamburg-Mitte\ndas Ortsamtsgebiet Billstedt (Ortsteile 129 bis 132)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 18),\nvom Bezirk Wandsbek\ndie Stadtteile Marienthal, Jenfeld, Tonndorf (Ortsteile 51 O bis 513)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 16)\n18       Hamburg-Harburg       Bezirk Harburg (Ortsteile 701 bis 721 ),\nvom Bezirk Hamburg-Mitte\ndas Ortsamtsgebiet Finkenwerder (Ortsteile ·138 und 139)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 17)\nNiedersachsen\n19       Aurich - Emden        Kreisfreie Stadt Emden,\nLandkreis Aurich\n20       Unterems             Landkreis Leer,\nvom Landkreis Emsland\ndie Gemeinden\nStadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist,\ndie Samtgemeinden\nDörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger,\nNeulehe, Walchum, Wippingen),\nLathen (= Gemeinden Fresenqurg, Lathen, Niederlangen, überlangen,\nRenkenberge, Sustrum),\nNordhümmling ( = Gemeinden Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hil-\nkenbrook, Surwold),\nSögel ( = Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Söge!,\nSpahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh),\nWerlte (= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Werlte)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 26)\n21       Friesland -          Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,\nWilhelmshaven        vom Landkreis Friesland\ndie Gemeinden\nStadt Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wangerooge, Nordseebad\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 22),\nLandkreis Wittmund\n22       Oldenburg -          Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),\nAmmerland            Landkreis Ammerland,\nvom Landkreis Friesland\ndie Gemeinden\nBockhorn, Stadt Varel, Zetel\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 21)\n23       Delmenhorst -        Kreisfreie Stadt Delmenhorst,\nWesermarsch -        Landkreise Oldenburg (Oldenburg), Wesermarsch\nOldenburg-Land","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                          2077\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n24       Cuxhaven                        Landkreis Cuxhaven\n25       Stade - Rotenburg 1             Landkreis Stade,\nvom Landkreis Rotenburg (Wümme)\ndie Gemeinden\nStadt Bremervörde, Gnarrenburg,\ndie Samtgemeinden\nGeestequelle ( = Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt,\nOerel),\nSeisingen ( = Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt,\nRhade, Sandbostel, Seedorf, Seisingen),\nSittensen ( = Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Mek-\nkelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste),\nTarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarm-\nstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),\nZeven ( = Gemeinden Eisdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)\n26       Mittelems                       Landkreis Grafschaft Bentheim,\nvom Landkreis Emsland\ndie Gemeinden\nEmsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen,\nSalzbergen,\ndie Samtgemeinden\nFreren ( = Gemeinden Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen,\nThuine),\nHerzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden),\nLengerich ( = Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lenge-\nrich, Wettrup),\nSpelle ( = Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 20)\n27       Cloppenburg -                   Landkreise Cloppenburg, Vechta\nVechta\n28       Diepholz                        Landkreis Diepholz\n29       Verden - Osterholz              Landkreise Osterholz, Verden\n30       Soltau-Fallingbostel -          Landkreis Soltau-Fallingbostel,\nRotenburg II                    vom Landkreis Rotenburg (Wümme)\ndie Gemeinden\nStadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede,\ndie Samtgemeinden\nBothel (= Gemeinden Bothel, Brocke!, Hemsbünde, Hemslingen, Kirch-\nwalsede, Westerwalsede),\nFinte! (= Gemeinden Finte!, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde),\nSottrum (= Gemeinden Ahausen, Bötersen, Hassendort, Heilwege, Hor-\nstedt, Reeßum, Sottrum)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)\n31       Lüneburg -                      Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg\nLüchow-Dannenberg\n32       Osnabrück-Land                  Vom Landkreis Osnabrück\ndie Gemeinden\nBad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf,\nBohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf,\nHilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln,","2078                            Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\ndie Samtgemeinden\nArtland ( = Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quaken-\nbrück),\nBersenbrück ( = Gemeinden Alf hausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Egger-\nmühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste),\nFürstenau ( = Gemeinden Berge, Sippen, Stadt Fürstenau),\nNeuenkirchen (= Gemeinden Merzen, Neuenkirchen, Voltlage)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)\n33       Stadt Osnabrück          Kreisfreie Stadt Osnabrück,\nvom Landkreis Osnabrück\ndie Gemeinden\nBeim, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasber-\ngen, Wallenhorst\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)\n34       Nienburg - Schaumburg    Landkreise Nienburg (Weser), Schaumburg\n35       Harburg                  Landkreis Harburg\n36       Stadt Hannover  1        „Hannover-Nord\", nördlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover mit den\nStadtteilen\nAnderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heide-\nviertel, lsernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List,\nMarienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahl-\nkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo\n(Übrige Stadtteile s. Wkr. 37)\n37       Stadt Hannover II        „Hannover-Süd\", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover mit den\nStadtteilen\nAhlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt,\nDavenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Lin-\nden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberrick-\nlingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt,- Waldhausen, Waldheim, Wettber-\ngen, Wülfel, Wülferode\n(Übrige Stadtteile s. Wkr. 36)\n38       Hannover-Land 1          Vom Landkreis Hannover\ndie Gemeinden\nStadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, lsernhagen, Stadt Langenha-\ngen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Uetze, Wedemark\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 42)\n39       Celle - Uelzen           Landkreise Celle, Uelzen\n40       Gifhorn - Peine          Landkreise Gifhorn, Peine\n41       Hameln-Pyrmont -         Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden\nHolzminden\n42       Hannover-Land II         Vom Landkreis Hannover\ndie Gemeinden\nStadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt\nPattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Sehnde, Stadt Springe,\nWennigsen (Deister), Stadt Wunstorf\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)\n43       Hildesheim               Landkreis Hildesheim\n44       Salzgitter -             Kreisfreie Stadt Salzgitter,\nWolfenbüttel             Landkreis Wolfenbüttel\n45       Braunschweig             Kreisfreie Stadt Braunschweig\n46       Helmstedt -              Kreisfreie Stadt Wolfsburg,\nWolfsburg                Landkreis Helmstedt","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            2079\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.        Name\n47       Goslar                      Landkreis Goslar,\nvom Landkreis Osterode am Harz\ndie Gemeinden\nStadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa,\ndie Samtgemeinde\nWalkenried ( = Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 48)\n48       Northeim -                  Landkreis Northeim,\nOsterode                   vom Landkreis Osterode am Harz\ndie Gemeinden\nStadt Herzberg am Harz, Stadt Osterode am Harz,\ndie Samtgemeinden\nBad Grund (Harz) ( = Gemeinden Badenhausen, Bergstadt Bad Grund\n[Harz], Eisdorf, Flecken Gittelde, Windhausen),\nHattorf am Harz ( = Gemeinden Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden,\nWulften)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 47)\n49       Göttingen                   Landkreis Göttingen\nBremen\n50        Bremen-Ost                 Von der kreisfreien Stadt Bremen\nder Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385),\nvom Stadtbezirk Mitte\nder Ortsteil Ostertor (Ortsteil 113)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 51, 52),\nvom Stadtbezirk Süd\nder Stadtteil Obervieland (Ortsteile 231 bis 234),\nStadtteil Neustadt\nder Ortsteil Huckelriede (Ortsteil 218)\n(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 51)\n51       Bremen-West                Von der kreisfreien Stadt Bremen\nder Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445),\nvom Stadtbezirk Mitte\ndie Ortsteile Altstadt, Bahnhofsvorstadt, Handelshäfen, Industriehäfen,\nNeustädter Hafen, Hohentorshafen (Ortsteile 111, 112, 121, 122, 124,\n125)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 52),\nvom Stadtbezirk Süd\nStadtteil Neustadt\ndie Ortsteile Alte Neustadt, Hohentor, Neustadt, Südervorstadt, Garten-\nstadt Süd, Buntentor, Neuenland (Ortsteile 211 bis 217),\nStadtteil Huchting (Ortsteile 241 bis 244),\nStadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252),\nOrtsteil Seehausen (Ortsteil 261 ),\nOrtsteil Strom (Ortsteil 271)\n(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 50)\n52       Bremerhaven -              Kreisfreie Stadt Bremerhaven,\nBremen-Nord                von der kreisfreien Stadt Bremen\nder Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535),","2080                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nvom Stadtbezirk Mitte\nStadtteil Häfen\nder Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven (Ortsteil\n123)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 51)\nNordrhein-Westfalen\n53      Aachen                    Kreisfreie Stadt Aachen\n54      Kreis Aachen              Kreis Aachen\n55      Heinsberg                 Kreis Heinsberg\n56       Düren                    Kreis Düren\n57       Erftkreis t              Vom Erftkreis\ndie Gemeinden Bedburg, Bergheim, Eisdorf, Frechen, Hürth, Kerpen,\nPulheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)\n58       Euskirchen -             Kreis Euskirchen,\nErftkreis II             vom Erftkreis\ndie Gemeinden Brühl, Erftstadt, Wesseling\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)\n59       Köln 1                   Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 1 Innenstadt, 7 Porz\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 60, 61, 62)\n60       Köln II                 Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 61, 62)\n61       Köln III                Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 62)\n62       Köln IV                 Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 8 Kalk, 9 Mülheim\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 61)\n63       Bonn                     Kreisfreie Stadt Bonn\n64       Rhein-Sieg-Kreis 1       Vom Rhein-Sieg-Kreis\ndie Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seel-\nscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 65)\n65       Rhein-Sieg-Kreis II     Vom Rhein-Sieg-Kreis\ndie Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim,\nRheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 64)\n66       Oberbergischer Kreis    Oberbergischer Kreis\n67       Rheinisch-Bergischer    Vom Rheinisch-Bergischen Kreis\nKreis 1                    die Gemeinden Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal, Overath, Rösrath,\nWermelskirchen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68)\n68       Leverkusen -            Kreisfreie Stadt Leverkusen,\nRheinisch-Bergischer    vom Rheinisch-Bergischen Kreis\nKreis II\ndie Gemeinden Burscheid, Leichlingen (Rheinland)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             2081\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n69       Wuppertal 1                   Von der kreisfreien Stadt Wuppertal\ndie Stadtbezirke O Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg,\n3 Vohwinkel, 4 Cronenberg\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 70)\n70       Wuppertal II                 Von der kreisfreien Stadt Wuppertal\ndie Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langer-\nfeld-Beyenburg, 9 Ronsdorf\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 69)\n71       Solingen -                   Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen\nRemscheid\n72       Mettmann 1                   Vom Kreis Mettmann\ndie Gemeinden Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann,\nMonheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 73)\n73       Mettmann II                  Vom Kreis Mettmann\ndie Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72)\n74       Düsseldorf 1                 Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf\ndie Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 75)\n75       Düsseldorf 11                Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf\ndie Stadtbezirke 3, 8, 9, 10\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 74)\n76       Neuss 1                      Vom Kreis Neuss\ndie Gemeinden Dormagen, Neuss\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 77)\n77       Neuss II                     Vom Kreis Neuss\ndie Gemeinden Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meer-\nbusch, Rommerskirchen\n78       Mönchengladbach              Kreisfreie Stadt Mönchengladbach\n79       Krefeld                      Kreist reie Stadt Krefeld\n80       Viersen                      Kreis Viersen\n81       Kleve                        Kreis Kleve\n82       Wesel 1                      Vom Kreis Wesel\ndie Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Schermbeck, Voerde\n(Niederrhein), Wesel, Xanten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 83)\n83       Wesel II                    Vom Kreis Wesel\ndie Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rhein-\nberg, Sonsbeck\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 82)\n84       Duisburg 1                  Von der kreisfreien Stadt Duisburg\ndie Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 85)\n85       Duisburg II                  Von der kreisfreien Stadt Duisburg\ndie Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/Beeck, D Homberg/\nRuhrort\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 84)\n86       Oberhausen                   Kreisfreie Stadt Oberhausen","2082                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.        Name\n87      Mülheim                 Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr\n88      Essen 1                 Von der kreisfreien Stadt Essen\ndie Stadtbezirke 3, 4\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 89, 90)\n89       Essen II                Von der kreisfreien Stadt Essen\ndie Stadtbezirke 5, 6, 7\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 90)\n90       Essen III               Von der kreisfreien Stadt Essen\ndie Stadtbezirke 1 , 2, 8, 9\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 89)\n91       Recklinghausen   1      Vom Kreis Recklinghausen\ndie Gemeinden Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92, 94, 95)\n92       Recklinghausen II -     Vom Kreis Recklinghausen\nBorken 1                  die Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-Erkenschwick\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 94, 95),\nvom Kreis Borken\ndie Gemeinden Heiden, Reken\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)\n93       Gelsenkirchen 1        Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen\ndie Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsenkirchen 3 (West), Gelsen-\nkirchen 5 (Süd)\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94)\n94       Gelsenkirchen II -     Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen\nRecklinghausen III        die Stadtbezirke Gelsenkirchen 2 (Nord), Gelsenkirchen 4 (Ost)\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93),\nvom Kreis Recklinghausen\ndie Gemeinde Herten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 95)\n95       Bottrop -              Kreisfreie Stadt Bottrop,\nRecklinghausen IV      vom Kreis Recklinghausen\ndie Gemeinde Gladbeck\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 94)\n96       Borken II              Vom Kreis Borken\ndie Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.), Heek,\nIsselburg, Legden, Raesfeld, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn,\nVelen, Vreden\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92)\n97       Coesfeld -             Kreis Coesfeld,\nSteinfurt 1            vom Kreis Steinfurt\ndie Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen, Neuenkirchen,\nNordwalde, Ochtrup, Steinfurt, Wettringen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)\n98       Steinfurt II           Vom Kreis Steinfurt\ndie Gemeinden Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Lad-\nbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Rheine, Saerbeck,\nTecklenburg, Westerkappeln\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)\n99       Münster                Kreisfreie Stadt Münster\n100       Warendorf              Kreis Warendorf","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                          2083\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n101        Gütersloh                      Kreis Gütersloh\n102        Bielefeld                      Kreisfreie Stadt Bielefeld\n103        Herford                        Kreis Herford\n104        Minden-Lübbecke                Kreis Minden-Lübbecke\n105        Lippe  1                       Vom Kreis Lippe\ndie Gemeinden Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Dörentrup, Extertal,\nKalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 106)\n106        Höxter - Lippe II              Kreis Höxter,\nvom Kreis Lippe\ndie Gemeinden Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schie-\nder-Schwalenberg, Schlangen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)\n107        Paderborn                      Kreis Paderborn\n108        Hagen                          Kreisfreie Stadt Hagen\n109        Ennepe-Ruhr-                  Vom Ennepe-Ruhr-Kreis\nKreis 1                          die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke,\nSchwelm, Sprockhövel, Wetter (Ruhr)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 111)\n110        Bochum 1                       Von der kreisfreien Stadt Bochum\ndie Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenseheid, 6 Bochum-\nSüdwest\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 111)\n111        Bochum II -                    Von der kreisfreien Stadt Bochum\nEnnepe-Ruhr-Kreis II             die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost, 5 Bochum-Süd\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 110),\nvom Ennepe-Ruhr-Kreis\ndie Gemeinde Witten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)\n112        Herne                          Kreisfreie Stadt Herne\n113        Dortmund  1                    Von der kreisfreien Stadt Dortmund\ndie Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost, Innenstadt-\nWest\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114, 115)\n114        Dortmund II                    Von der kreisfreien Stadt Dortmund\ndie Stadtbezirke Bracke!, Eving, Mengede, Scharnhorst\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 115)\n115        Dortmund III                  Von der kreisfreien Stadt Dortmund\ndie Stadtbezirke Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgendortmund\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 114)\n116        Unna 1                        Vom Kreis Unna\ndie Gemeinden Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holzwickede, Kamen,\nSchwerte, Unna\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 117)\n117        Hamm - Unna II                Kreisfreie Stadt Hamm,\nvom Kreis Unna\ndie Gemeinden Lünen, Selm, Werne\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 116)\n118        Soest                         Kreis Soest","2084                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n119      Hochsauerland kreis        Hochsauerlandkreis\n120      Siegen-Wittgenstein 1      Vom Kreis Siegen-Wittgenstein\ndie Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück, Bad Laasphe,\nNetphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 121)\n121       Olpe-                      Kreis Olpe,\nSiegen-Wittgenstein II     vom Kreis Siegen-Wittgenstein\ndie Gemeinden Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 120)\n122       Märkischer Kreis 1         Vom Märkischen Kreis\ndie Gemeinden Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-\nWiblingwerde, Neuenrade\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)\n123       Märkischer Kreis 11        Vom Märkischen Kreis\ndie Gemeinden Altena, Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Mei-\nnerzhagen, Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122)\nHessen\n124       Waldeck                   Vom Landkreis Kassel\ndie Gemeinden Bad Karlshafen, Breuna, Calden, Emstal, Grebenstein,\nHabichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Oberwe-\nser, Reinhardshagen, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg\nund der Gutsbezirk Reinhardswald\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 126),\nvom Landkreis Waldeck-Frankenberg\ndie Gemeinden Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal,\nKorbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)\n125       Kassel                    Kreisfreie Stadt Kassel,\nvom Landkreis Kassel\ndie Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal, Vellmar\n{Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 126)\n126       Werra-Meißner             Werra-Meißner-Kreis,\nvom Landkreis Kassel\ndie Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nie-\nste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 125)\n127       Schwalm-Eder              Vom Schwalm-Eder-Kreis\ndie Gemeinden Borken (Hessen), Edermünde, Frielendorf, Fritzlar, Gilser-\nberg, Gudensberg, Homberg (Efze), Jesberg, Knüllwald, Neuental, Neu-\nkirchen, Niedenstein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt,\nSchwarzenborn, Wabern, Willingshausen, Zwesten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),\nvom Landkreis Waldeck-Frankenberg\ndie Gemeinden Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burg-\nwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Klo-\nster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124)\n128       Hersfeld                  Landkreis Hersfeld-Rotenburg,\nvom Landkreis Fulda\ndie Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttal, Rasdorf\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132),","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              2085\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nvom Schwalm-Eder-Kreis\ndie Gemeinden Felsberg, Guxhagen, Körle, Maisfeld, Melsungen, Mor-\nschen, Spangenberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)\n129       Marburg                        Landkreis Marburg-Biedenkopf\n130       Lahn-Dill                      Lahn-Dill-Kreis,\nvom Landkreis Gießen\ndie Gemeinden Biebertal, Wettenberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)\n131       Gießen                        Vom Landkreis Gießen\ndie Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg,\nHeuchelheim, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohl-\nheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130),\nvom Vogelsbergkreis\ndie Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau,\nHomberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod, Schwalmtal\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)\n132       Fulda                         Vom Landkreis Fulda\ndie Gemeinden Bad Salzschlirf, Dipperz, Ebersburg, Ehrenberg (Rhön),\nEichenzell, Flieden, Fulda, Gersfeld (Rhön), Großenlüder, Hilders, Hofbie-\nber, Hosenfeld, Kalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppen hausen\n(Wasserkuppe), Tann (Rhön)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),\nvom Main-Kinzig-Kreis\ndie Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Birstein, Brachttal, Schlüchtern,\nSinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137),\nvom Vogelsbergkreis\ndie Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hes-\nsen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schotten, Ulrichstein, Wartenberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)\n133       Hochtaunus                    Hochtaunuskreis,\nvom Landkreis Limburg-Weilburg\ndie Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel,\nVillmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 135),\nvom Main-Taunus-Kreis\ndie Gemeinden Eppstein, Kelkheim (Taunus)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 138, 141)\n134       Wetterau                      Wetterau kreis\n135       Rheingau-Taunus -             Rheingau-Taunus-Kreis,\nLimburg                       vom Landkreis Limburg-Weilburg\ndie Gemeinden Brechen, Bad Camberg, Domburg, Elbtal, Elz, Hadamar,\nHünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Wester-\nwald)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)\n136       Wiesbaden                     Kreisfreie Stadt Wiesbaden\n137       Hanau                          Vom Main-Kinzig-Kreis\ndie Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel, Erlensee, Flörs-\nbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Gründau, Hammers-\nbach, Hanau, Hasselroth. Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Main-","2086                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\ntal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfeiden, Rodenbach, Ronneburg, Schö-\nneck und der Gutsbezirk Spessart\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)\n138       Frankfurt am Main 1 -     Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main\nMain-Taunus\ndie Ortsteile Griesheim Hausen, Höchst, Nied, Praunheim, Rödelheim,\nSindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Zeilsheim; vom Ortsteil\nSchwanheim die Stadtbezirke 531 und 532\n(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140),\nvom Main-Taunus-Kreis\ndie Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hattersheim am Main,\nKriftel, Liederbach am Taunus, Schwalbach am Taunus, Sulzbach (Tau-\nnus)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 141)\n139       Frankfurt am Main II     Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main\ndie Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Eschersheim, Gallus-\nviertel, Ginnheim, Gutleutviertel, Heddernheim, Innenstadt, Kalbach, Nie-\nderrad, Niederursel, Sachsenhausen, Westend; vom Ortsteil Dornbusch\nder Stadtbezirk 442, vom Ortsteil Schwanheim der Stadtbezirk 533\n(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 140)\n140       Frankfurt am Main III    Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main\ndie Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Ecken-\nheim, Fechenheim, Harheim, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nord-\nend, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Seckbach; vom Orts-\nteil Dornbusch die Stadtbezirke 462 und 463\n(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 139)\n141       Groß-Gerau               Landkreis Groß-Gerau,\nvom Main-Taunus-Kreis\ndie Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main, Hofheim am\nTaunus\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138)\n142       Offenbach                Kreisfreie Stadt Offenbach am Main,\nvom Landkreis Offenbach\ndie Gemeinden Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen, Mühlheim\nam Main, Neu-Isenburg, Obertshausen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)\n143       Darmstadt                 Kreisfreie Stadt Darmstadt,\nvom Landkreis Darmstadt-Dieburg\ndie Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Griesheim,\nMessei, Modautal, Mühltal, Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, See-\nheim-Jugenheim, Weiterstadt\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)\n144       Odenwald                 Odenwald kreis,\nvom Landkreis Darmstadt-Dieburg\ndie Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen, Fischbachtal,\nGroß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg, Rein-\nheim, Schaafheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 143),\nvom Landkreis Offenbach\ndie Gemeinden Dietzenbach, Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Röder-\nmark, Seligenstadt\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 142)\n145       Bergstraße               Landkreis Bergstraße","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              2087\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nRheinland-Pfalz\n146      Neuwied                 Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied\n147       Ahrweiler              Landkreis Ahrweiler,\nvom Landkreis Mayen-Koblenz\ndie verbandsfreien Gemeinden\nAndernach, Mayen,\ndie Verbandsgemeinden\nAndernach-Land ( = Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saftig),\nMaifeld ( = Gemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt,\nKerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochten-\ndung, Pillig, Polch, Rüber, Walling, Wierschem),\nMayen-Land ( = Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Berme!, Boos,\nDitscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kot-\ntenheim, Langenfeld, Langseheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachts-\nheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Wel-\nschenbach),\nMendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)\n148       Koblenz                Kreisfreie Stadt Koblenz,\nvom Landkreis Mayen-Koblenz\ndie verbandsfreie Gemeinde\nBendorf,\ndie Verbandsgemeinden\nRhens(= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),\nUntermosel(= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Kobern-\nGondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Win-\nningen, Wolken),\nVallendar(= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg),\nWeißenthurm ( = Gemeinden Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-\nKärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 147),\nvom Rhein-Hunsrück-Kreis\ndie verbandsfreie Gemeinde\nBoppard,\ndie Verbandsgemeinden\nEmmelshausen ( = Gemeinden Badenhard, Beulich, Bickenbach, Birk-\nheim, Dörth, Emmelshausen, Gondershausen, Halsenbach, Hausbay,\nHungenroth, Karbach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn, Maisborn,\nMermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath, Pfalzfeld,\nSchwall, Thörlingen, Utzenhain),\nSankt Goar-Oberwesel ( = Gemeinden Damscheid, Laudert, Niederburg,\nOberwesel, Perscheid, Sankt Goar, Wiebelsheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr.149)\n149       Cochem                 Landkreis Cochem-Zell,\nvom Landkreis Bernkastel-Wittlich\ndie verbandsfreie Gemeinde\nMorbach,\ndie Verbandsgemeinden\nBernkastel-Kues ( = Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen,\nErden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochseheid, Kesten, Kleinich,\nKommen, Lieser, Lösnich, Longkamp Maring-Noviand, Monzelfeld, Mül-\nheim [Mosel], Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),","2088               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nNeumagen-Dhron ( = Gemeinden Min heim, Neumagen-Dhron, Piesport,\nTrittenheim),\nThalfang ( = Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach,\nDhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath,\nlmmert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schön-\nberg, Talling, Thalfang),\nTraben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch, lrmenach, Lötz-\nbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 151),\nvom Rhein-Hunsrück-Kreis\ndie Verbandsgemeinden\nKastellaun ( = Gemeinden Alterkülz, Bell [Hunsrück], Beltheim, Brauns-\nhorn, Buch, Dommershausen, Gödenroth, Hasselbach, Hollnich, Kastel-\nlaun, Korweiler, Mastershausen, Michelbach, Roth, Spesenroth, Uhler),\nKirchberg (Hunsrück) ( = Gemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren,\nDickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken,\nHeinzenbach, Henau, Hirschfeld [Hunsrück], Kappel, Kirchberg [Huns-\nrück], Kludenbach, Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitz-\nborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Niederweiler, Ober\nKostenz, Raversbeuren, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohr-\nbach, Schlierschied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth, Unzen-\nberg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth, Würrich),\nRheinböllen ( = Gemeinden Argenthal, Benzweiler, Dichtelbach, Ellern\n[Hunsrück], Erbach, Kisselbach, Liebshausen, Mörschbach, Rheinböllen,\nRiesweiler, Schnorbach, Steinbach),\nSimmern ( = Gemeinden Altweidelbach, Belgweiler, Bergenhausen, Bie-\nbern, Bubach, Budenbach, Fronhofen, Holzbach, Horn, Keidelheim, Klo-\nsterkumbd, Külz [Hunsrück], Kümbdchen, Laubach, Mengerschied, Mut-\nterschied, Nannhausen, Neuerkirch, Niederkumbd, Ohlweiler, Opperts-\nhausen, Pleizenhausen, Ravengiersburg, Rayerschied, Reich, Riegen-\nroth, Sargenroth, Schönborn, Simmern/Hunsrück, Tiefenbach, Wahlbach,\nWüschheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)\n150       Kreuznach     Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld\n151       Bitburg       Landkreise Bitburg-Prüm, Daun,\nvom Landkreis Bernkastel-Wittlich\ndie verbandsfreie Gemeinde\nWittlich,\ndie Verbandsgemeinden\nKröv-Bausendorf ( = Gemeinden Bausendort, Bengel, Diefenbach, Fluß-\nbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid),\nManderscheid ( = Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschrnitt,\nGipperath, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Karl, Laufeid, Mander-\nscheid, Meerfeld, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Ober-\nöfflingen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwarzenborn, Wall-\nscheid),\nWittlich-Land ( = Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergweiler, Binsfeld,\nBruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Esch, Gladbach, Heckenmünster,\nHeidweiler, Hetzerath, Hupperath, Klausen, Landseheid, Minderlittgen,\nNiersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Sehlem)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)\n152       Trier        Kreisfreie Stadt Trier,\nLandkreis Trier-Saarburg\n153       Montabaur    Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                          2089\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n154       Mainz                    Kreisfreie Stadt Mainz,\nvom Landkreis Mainz-Bingen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nBingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein,\ndie Verbandsgemeinden\nBingen-Land ( = Gemeinden Bacharach, Breitseheid, Manubach, Münster-\nSarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtings-\nhausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen),\nGau-Algesheim ( = Gemeinden Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-\nAlgesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwa-\nbenheim a. d. Seiz),\nHeidesheim am Rhein ( = Gemeinden Heidesheim am Rhein, Wackern-\nheim),\nNieder-Olm { = Gemeinden Essen heim, Jugenheim in Rheinhessen,\nKlein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Els-\nheim, Zornheim),\nSprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensin-\ngen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim,\nWolfsheim, Zotzenheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)\n155       Worms                    Kreisfreie Stadt Worms,\nLandkreis Alzey-Worms,\nvom Landkreis Mainz-Bingen\ndie Verbandsgemeinden\nBodenheim ( = Gemeinden Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim,\nLörzweiler, Nackenheim),\nGuntersblum ( = Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim,\nGuntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim, Win-\ntersheim),\nNierstein-Oppenheim ( = Gemeinden Dalheim, Dexheim, Dienheim, Frie-\nsenheim, Hahnheim, Köngernheim, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim,\nSelzen, Undenheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 154)\n156       Frankenthal              Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz),\nDonnersbergkreis,\nvom Landkreis Bad Dürkheim\ndie verbandsfreie Gemeinde\nGrünstadt,\ndie Verbandsgemeinden\nGrünstadt-Land ( = Gemeinden Battenberg [Pfalz], Bissersheim, Bocken-\nheim an der Weinstraße, Dirmstein, Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarl-\nbach, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarlbach, Laumers-\nheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrigheim [Pfalz], Quirn-\nheim),\nHettenleidelheim ( = Gemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidel-\nheim, Tiefenthal, Wattenheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 158),\nvom Landkreis Ludwigshafen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nBobenheim, Roxheim, Lambsheim,\ndie Verbandsgemeinden\nHeßheim ( = Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heu-\nchelheim b. Frankenthal, Kleinniedesheim),\nMaxdorf ( = Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 158)","2090                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n157       Ludwigshafen          Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein,\nvom Landkreis Ludwigshafen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nAltrip, Böhl-lggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen,\ndie Verbandsgemeinde\nDannstadt-Schauernheim ( = Gemeinden           Dannstadt-Schauernheim,\nHochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 158)\n158       Neustadt - Speyer     Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer,\nvom Landkreis Bad Dürkheim\ndie verbandsfreien Gemeinden\nBad Dürkheim, Haßloch,\ndie Verbandsgemeinden\nDeidesheim ( = Gemeinden Deidesheim, Forst an der Weinstraße, Mek-\nkenheim, Niederkirchen b. Deidesheim, Ruppertsberg),\nFreinsheim ( = Gemeinden Bobenheim a. Berg, Dackenheim, Erpolzheim,\nFreinsheim, Herxheim a. Berg, Kallstadt, Weisenheim a. Berg, Weisen-\nheim a. Sand),\nLambrecht (Pfalz) ( = Gemeinden Elmstein, Esthal, Frankeneck, Lam-\nbrecht [Pfalz], Lindenberg, Neidenfels, Weidenthal),\nWachenheim an der Weinstraße ( = Gemeinden Eiterstadt, Friedelsheim,\nGönnheim, Wachenheim an der Weinstraße)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156),\nvom Landkreis Ludwigshafen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nRömerberg, Schifferstadt,\ndie Verbandsgemeinden\nDudenhofen ( = Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen),\nWaldsee(= Gemeinden Otterstadt, Waldsee)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 157)\n159       Kaiserslautern        Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,\nLandkreise Kaiserslautern, Kusel\n160       Pirmasens             Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,\nLandkreis Pirmasens\n161       Südpfalz              Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,\nLandkreise Germersheim, Südliche Weinstraße\nBaden~Württemberg\n162       Stuttgart 1           Vom Stadtkreis Stuttgart\ndie Stadtbezirke\nBirkach mit Kleinhohenheim und Schönberg,\nDegerloch mit Hoffeld,\nHedelfingen mit Lederberg und Rohracker,\nMöhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg,\nPlieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld,\nSillenbuch mit Heumaden und Riedenberg,\nStuttgart-Mitte,\nStuttgart-Nord,\nStuttgart-Süd mit Kaltental.\nStuttgart-West mit Rotwildpark, Schwarzwildpark und Solitude,\nVaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 163)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               2091\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n163       Stuttgart II               Vom Stadtkreis Stuttgart\ndie Stadtbezirke\nBad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Steinhaldenfeld,\nBotnang,\nFeuerbach,\nMühlhausen mit Freiberg, Hofen, Mönchfeld und Neugereut,\nMünster,\nObertürkheim mit Uhlbach,\nStammheim,\nStuttgart-Ost mit Frauenkopf,\nUntertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,\nWangen,\nWeilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch,\nZuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhausen\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 162)\n164       Böblingen                  Landkreis Böblingen\n165       Esslingen                 Vom Landkreis Esslingen\ndie Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denken-\ndort, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen\nauf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlin-\ngen am Neckar, Wernau (Neckar)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)\n166       Nürtingen                 Vom Landkreis Esslingen\ndie Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen\nan der Teck, Oettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frik-\nkenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg,\nLeinfelden-Echterdingen, Lennigen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen,\nNeidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden,\nOwen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)\n167       Göppingen                 Landkreis Göppingen\n168       Waiblingen                Vom Rems-Murr-Kreis\ndie Gemeinden Altdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Rem-\nstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorn-\ndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnen-\nden, Winterbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)\n169       Ludwigsburg               Vom Landkreis Ludwigsburg\ndie Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen,\nKorntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Mög-\nlingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim,\nVaihingen an der Enz\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)\n170       Neckar-Zaber              Vom Landkreis Heilbronn\ndie Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Güglingen,\nllsfeld, Lauffen am Neckar, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen,\nUntergruppenbach, Zaberfeld\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 171 ),\nvom Landkreis Ludwigsburg\ndie Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietig-\nheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am\nNeckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, lngers-\nheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundeis-","2092                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der\nMurr, Tamm, Walheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)\n171       Heilbronn             Stadtkreis Heilbronn,\nvom Landkreis Heilbronn\ndie Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eber-\nstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Flein, Gemmingen, Gundelsheim,\nHardthausen am Kocher, lttlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbret-\ntach, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Massenbachhausen,\nMöckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm,\nOedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Unter-\neisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)\n172       Schwäbisch Hall       Hohenlohekreis,\nLandkreis Schwäbisch Hall\n173       Backnang -            Vom Ostalbkreis\nSchwäbisch Gmünd         die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlan-\ngen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, lggingen,\nLeinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen,\nSchechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174),\nvom Rems-Murr-Kreis\ndie Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Back-\nnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppen-\nweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)\n174       Aalen - Heidenheim    Landkreis Heidenheim,\nvom Ostalbkreis\ndie Gemeinden Aalen, Adelsmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwan-\ngen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauch-\nheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg,\nStödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)\n175       Karlsruhe-Stadt        Stadtkreis Karlsruhe\n176       Karlsruhe-Land         Vom Landkreis Karlsruhe\ndie Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Dettenheim, Eggen-\nstein-Leopoldshafen, Forst, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Harnbrücken,\nKarlsbad, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Linkenheim-\nHochstetten, Marxzell, Oberderdingen, Oberhausen-Rheinhausen, Östrin-\ngen, Pfinztal, Philippsburg, Stutensee, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäu-\nsel, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)\n177       Rastatt                Stadtkreis Baden-Baden,\nLandkreis Rastatt,\nvom Landkreis Karlsruhe\ndie Gemeinden Ettlingen, Malsch, Rheinstetten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)\n178      Heidelberg             Stadtkreis Heidelberg,\nvom Rhein-Neckar-Kreis\ndie Gemeinden Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eppelheim, Hockenheim,\nKetsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 180, 182)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              2093\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n179       Mannheim 1                      Vom Stadtkreis Mannheim\ndie Stadtbezirke Blumenau, Feudenheim, Gartenstadt, Innenstadt, Jung-\nbusch-Mühlau, Käfertal, Käfertal-Speckweggebiet, Käfertal-Sonnen-\nschein, Käfertal-Süd, Luzenberg, Neckarstadt-Ost, Neckarstadt-West,\nOststadt, Sandhofen, Scharhof, Schönau, Schwetzingerstadt, Speckweg-\ngebiet, Vogelstang, Waldhof, Waldhof-Speckweggebiet, Wallstadt, Wohl-\ngelegen\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 180)\n180       Mannheim II                     Vom Stadtkreis Mannheim\ndie Stadtbezirke Almenhof, Casterfeld, Friedrichsfeld, Hochstätt, Linden-\nhof, Neckarau, Neuhermsheim, Neuostheim, Niederfeld, Pfingstberg,\nRheinau, Rheinau-Süd, Seckenheim, Suebenheim\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 179),\nvom Rhein-Neckar-Kreis\ndie Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Hemsbach, Hirsch-\nberg an der Bergstraße, llvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim,\nWeinheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 182)\n181       Odenwald - Tauber              Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis\n182       Rhein-Neckar                   Vom Rhein-Neckar-Kreis\ndie Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfen-\nbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Heim-\nstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhau-\nsen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauen-\nberg, Reichartshausen, Sandhausen, Sankt Leon-Rot, Schönau, Schön-\nbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wies-\nloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 180)\n183       Pforzheim                      Stadtkreis Pforzheim,\nEnzkreis\n184       Calw                           Landkreise Calw, Freudenstadt\n185       Freiburg                       Stadtkreis Freiburg im Breisgau,\nvom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald\ndie Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buchen-\nbach, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Glottertal, Gottenheim, Gun-\ndelfingen, Heuweiler, Horben, lhringen, Kirchzarten, March, Merdingen,\nMerzhausen, Oberried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen, Sankt Peter, Schall-\nstadt, Sölden, Stegen, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 192)\n186       Lörrach - Müllheim             Landkreis Lörrach,\nvom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald\ndie Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottin-\ngen, Buggingen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/\nSchwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 192)\n187       Emmendingen - Lahr              Landkreis Emmendingen,\nvom Ortenaukreis\ndie Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach (Schwarz-\nwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-\nGrafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim,\nMühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau,\nSeelbach, Steinach, Wolfach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 188)","2094                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.         Name\n188         Offenburg            Vom Ortenaukreis\ndie Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Perterstal-Griesbach, Berg-\nhaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl,\nLauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch,\nOffenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald,\nRenchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach,\nWillstätt, Zell am Harmersbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)\n189        Rottweil -           Landkreise Rottweil, Tuttlingen\nTuttlingen\n190         Schwarzwald-Saar     Schwarzwald-Saar-Kreis\n191         Konstanz             Landkreis Konstanz\n192        Waldshut              Landkreis Waldshut,\nvom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald\ndie Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarz-\nwald), Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee,\nTitisee-Neustadt\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 186)\n193        Reutlingen           Landkreis Reutlingen\n194        Tübingen             Landkreis Tübingen,\nvom Zollernalbkreis\ndie Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungin-\ngen, Rangendingen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)\n195         Ulm                  Stadtkreis Ulm,\nAlb-Donau-Kreis\n196         Biberach             Landkreis Biberach,\nvom Landkreis Ravensburg\ndie Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl, Bad\nWaldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im\nAllgäu, Vogt, Wangen im Allgäu, Wolfegg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)\n197         Ravensburg -         Bodenseekreis,\nBodensee             vom Landkreis Ravensburg\ndie Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Sodnegg,\nBorns, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen,\nFronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königsegg-\nwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Waldburg,\nWeingarten, Wilhelmsdorf, Wolpertswende\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 196)\n198         Zollernalb -         Landkreis Sigmaringen,\nSigmaringen          vom Zollernalbkreis\ndie Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen,\nDotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten,\nNusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg,\nWeilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 194)\nBayern\n199        Altötting             Landkreise Altötting, Ebersberg, Mühldorf a. Inn\n200        Freising              Landkreise Erding, Freising, Pfaffenhofen a. d. Ilm\n201        Fürstenfeldbruck      Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           2095\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n202       Ingolstadt                  Kreisfreie Stadt Ingolstadt,\nLandkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen\n203       München-Mitte               Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 1, 5 bis 7, 9 bis 13, 19, 21, 26\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 204, 205, 206, 107)\n204       München-Nord                Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 22, 27, 28, 33\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207)\n205       München-Ost                Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 14, 16, 29 bis 32\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 206, 207)\n206       München-Süd                Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 17, 18, 24, 34, 36, 41\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 207)\n207       München-West               Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 20, 23, 25, 35, 37 bis 40\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 206)\n208       München-Land               Landkreis München\n209       Rosenheim                  Kreisfreie Stadt Rosenheim,\nLandkreis Rosenheim\n210       Starnberg                  Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starnberg\n211       Traunstein                 Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein\n212       Weilheim                   Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Weilheim-Schon-\ngau\n213       Deggendorf                 Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau\n214       Landshut                   Kreisfreie Stadt Landshut,\nLandkreise Kelheim, Landshut\n215       Passau                     Kreisfreie Stadt Passau,\nLandkreis Passau\n216       Rottal-Inn                 Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn\n217       Straubing                  Kreisfreie Stadt Straubing,\nLandkreise Regen, Straubing-Bogen\n218       Amberg                     Kreisfreie Stadt Amberg,\nLandkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.\n219       Regensburg                 Kreisfreie Stadt Regensburg,\nLandkreis Regensburg\n220       Schwandorf                 Landkreise Cham, Schwandorf\n221       Weiden                     Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.,\nLandkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth\n222       Bamberg                    Kreisfreie Stadt Bamberg,\nLandkreis Forchheim,\nvom Landkreis Bamberg\ndie Gemeinden\nBischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt, Hirschaid, Kemmern,\nLitzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strul-\nlendorf, Viereth-Trunstadt,\ndie Verwaltungsgemeinschaften\nBurgebrach ( = Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald),\nButten heim ( = Gemeinden Altendorf, Buttenheim),","2096                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nEbrach ( = Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),\nFrensdorf ( = Gemeinden Frensdorf, Pettstadt),\nLisberg ( = Gemeinden Lisberg, Priesendorf),\nStegaurach ( = Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)\n223       Bayreuth           Kreisfreie Stadt Bayreuth,\nLandkreis Bayreuth\n224       Coburg             Kreisfreie Stadt Coburg,\nLandkreise Coburg, Kronach\n225       Hof                Kreisfreie Stadt Hof,\nLandkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge\n226       Kulmbach           Landkreise Kulmbach, Lichtenfels,\nvom Landkreis Bamberg\ndie Gemeinden\nHeiligenstadt i. OFr., Rattelsdorf, Scheßlitz, Zapfendorf,\ndie Verwaltungsgemeinschaften\nBaunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf),\nSteinfeld ( = Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 222)\n227       Ansbach            Kreisfreie Stadt Ansbach,\nLandkreise Ansbach, Weißenburg-Gunzenhausen\n228       Erlangen           Kreisfreie Stadt Erlangen,\nLandkreis Erlangen-Höchstadt\n229       Fürth              Kreisfreie Stadt Fürth,\nLandkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim\n230       Nürnberg-Nord      Von der kreisfreien Stadt Nürnberg\ndie Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95\n(Übrige Bezirke s. Wkr. 231)\n231       Nürnberg-Süd       Kreisfreie Stadt Schwabach,\nvon der kreisfreien Stadt Nürnberg\ndie Bezirke 14 bis 21, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63, 96, 97\n(Übrige Bezirke s. Wkr. 230)\n232       Roth                Landkreise Nürnberger Land, Roth\n233       Aschaffenburg       Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,\nLandkreis Aschaffenburg\n234       Bad Kissingen       Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld\n235       Main-Spessart      Landkreise Main-Spessart, Miltenberg\n236       Schweinfurt        Kreisfreie Stadt Schweinfurt,\nLandkreise Kitzingen, Schweinfurt\n237       Würzburg            Kreisfreie Stadt Würzburg,\nLandkreis Würzburg\n238       Augsburg-Stadt      Kreisfreie Stadt Ausgsburg\n239       Augsburg-Land       Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg\n240       Donau-Ries          Landkreise Dillingen a. d. Donau, Donau-Ries\n241       Neu-Ulm             Landkreise Günzburg, Neu-Ulm\n242       Oberallgäu          Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),\nLandkreise Lindau (Bodensee), Oberallgäu","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            2097\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n243       Ostallgäu                         Kreisfreie Städte Kaufbeuren, Memmingen,\nLandkreise Ostallgäu, Unterallgäu\nSaarland\n244       Saarbrücken 1                    Vom Stadtverband Saarbrücken\ndie Gemeinden Kleinblittersdorf, Saarbrücken\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245)\n245       Saarbrücken 11                   Vom Stadtverband Saarbrücken\ndie Gemeinden Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen,\nQuierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar, Völklingen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 244),\nvom Landkreis Saarlouis\ndie Gemeinden Sous, Ensdorf, Schwalbach/Saar, Wadgassen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 246, 247)\n246       Saarlouis                        Landkreis Merzig-Wadern,\nvom Landkreis Saarlouis\ndie Gemeinden Dillingen/Saar, Nalbach, Rehlingen, Saarlouis, Saarwellin-\ngen, Überherrn, Wallerfangen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 247)\n247       Sankt Wendel                     Landkreis Sankt Wendel,\nvom Landkreis Neunkirchen\ndie Gemeinden Eppelborn, lllingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 248),\nvom Landkreis Saarlouis\ndie Gemeinden Lebach, Schmelz\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 246)\n248       Homburg                          Saar-Pfalz-Kreis,\nvom Landkreis Neunkirchen\ndie Gemeinden Neunkirchen, Spiesen-Elversberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 247)\nBerlin\n249       Berlin-Tiergarten -              Bezirke Tiergarten, Wedding,\nWedding -                        vom Bezirk Charlottenburg\nNord-Charlottenburg                 das Gebiet nördlich der Spree\n(Übriger Bezirk s. Wkr. 253)\n250       Berlin-Reinickendorf             Bezirk Reinickendorf\n251       Berlin-Spandau                   Bezirk Spandau\n252       Berlin-Zehlendorf -              Bezirk Zehlendorf,\nSteglitz                         vom Bezirk Steglitz\ndas Gebiet westlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd einschließlich des\nGebietes nördlich des Teltow-Kanals und östlich der S-Bahnlinie Lichter-\nfelde-Süd\n(Übriger Bezirk s. Wkr. 255)\n253       Berlin-Charlottenburg -          Bezirk Wilmersdorf,\nWilmersdorf                      vom Bezirk Charlottenburg\ndas Gebiet südlich der Spree\n(Übriger Bezirk s. Wkr. 249)\n254       Berlin-Kreuzberg -               Bezirke Kreuzberg, Schöneberg\nSchöneberg","2098                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n255       Berlin-Tempelhof -          Bezirk Tempelhof,\nSüdost-Steglitz             vom Bezirk Steglitz\ndas Gebiet östlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd und südlich des\nTeltow-Kanals\n(Übriger Bezirk s. Wkr. 252)\n256       Berlin-Neukölln             Bezirk Neukölln\n257       Berlin - Mitte -            Stadtbezirk Mitte,\nPrenzlauer Berg -           Stadtbezirk Prenzlauer Berg,\nWeißensee 1                 vom Stadtbezirk Weißensee\ndie Wohnbezirke: 3-36\n258       Berlin - Pankow -           Stadtbezirk Pankow,\nHohenschönhausen -          Stadtbezirk Hohenschönhausen,\nWeißensee II                vom Stadtbezirk Weißensee\ndie Ortsteile Blankenburg, Karow,\nHainersdorf und die Wohnbezirke:\n1, 2, 41-48, 73, 74, 80\n259       Berlin - Friedrichshain     Stadtbezirk Friedrichshain,\n- Treptow -                 Stadtbezirk Treptow,\nLichtenberg 1               vom Stadtbezirk Lichtenberg\ndie Wohnbezirke: 10, 13-19, 22, 23\n260       Berlin - Köpenick -         Stadtbezirk Köpenick,\nLichtenberg II              vom Stadtbezirk Lichtenberg\ndie Wohnbezirke: 1, 11, 12, 26-73,\n202-210\n261       Berlin - Hellersdorf -      Stadtbezirk Hellersdorf,\nMahrzahn                    Stadtbezirk Mahrzahn\nMecklenburg-Vorpommern\n262       Wismar - Gadebusch -        Stadtkreis Wismar,\nGrevesmühlen - Doberan -    Landkreis  Wismar,\nBützow                      Landkreis  Bad Doberan,\nLandkreis  Grevesmühlen,\nLandkreis  Bützow,\nLandkreis  Gadebusch\n263       Schwerin - Hagenow          Stadtkreis Schwerin,\nLandkreis Schwerin,\nLandkreis Hagenow\n264       Güstrow - Sternberg -       Landkreis  Güstrow,\nLübz - Parchim -            Landkreis  Ludwigslust,\nLudwigslust                 Landkreis  Parchim,\nLandkreis  Lübz,\nLandkreis  Sternberg\n265        Rostock                    Stadtkreis Rostock\n266        Rostock, Land -            Landkreis  Rostock,\nRibnitz-Damgarten -        Landkreis  Malchin,\nTeterow - Malchin           Landkreis  Ribnitz-Damgarten,\nLandkreis  Teterow\n267       Stralsund - Rügen -         Stadtkreis Stralsund,\nGrimmen                     Landkreis  Stralsund,\nLandkreis  Rügen,\nLandkreis  Grimmen\n268       Greifswald - Wolgast -      Stadtkreis Greifswald,\nDemmin                     Landkreis  Greifswald,\nLandkreis  Wolgast,\nLandkreis  Demmin","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2099\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.        Name\n269       Neubrandenburg -                 Stadtkreis Neubrandenburg,\nAltentreptow -                   Landkreis Neubrandenburg,\nWaren - Röbel                    Landkreis Waren,\nLandkreis Altentreptow,\nLandkreis Röbel\n270       Neustrelitz - Strasburg -        Landkreis  Neustrelitz,\nPasewalk - Ueckermünde -         Landkreis  Ueckermünde,\nAnklam                           Landkreis  Pasewalk,\nLandkreis  Anklam,\nLandkreis  Strasburg\nBrandenburg\n271       Neuruppin - Kyritz -             Landkreis  Neuruppin,\nWittstock - Pritzwalk -          Landkreis  Perleberg,\nPerleberg                        Landkreis  Kyritz,\nLandkreis  Pritzwalk,\nLandkreis  Wittstock\n272       Prenzlau - Angermünde -          Landkreis  Prenzlau,\nSchwedt - Templin -              Landkreis  Schwedt,\nGransee                          Landkreis  Gransee,\nLandkreis  Templin,\nLandkreis  Angermünde\n273       Oranienburg - Nauen              Landkreis Oranienburg,\nLandkreis Nauen\n274       Eberswalde - Bernau -            Landkreis Eberswalde,\nBad Freienwalde                  Landkreis Bernau,\nLandkreis Bad Freienwalde\n275       Brandenburg - Rathenow -        Stadtkreis Brandenburg,\nBelzig                          Landkreis Brandenburg,\nLandkreis Rathenow,\nLandkreis Belzig\n276       Potsdam                         Stadtkreis Potsdam,\nLandkreis Potsdam\n277       Fürstenwalde -                  Landkreis Fürstenwalde,\nStrausberg - Seelow             Landkreis Strausberg,\nLandkreis Seelow\n278       Luckenwalde - Zossen -          Landkreis   Luckenwalde,\nJüterbog - Königs               Landkreis  Zossen,\nWusterhausen                    Landkreis  Jüterbog,\nLandkreis   Königs Wusterhausen\n279       FrankfurVOder -                 Stadtkreis  FrankfurVOder,\nEisenhüttenstadt -              Stadtkreis  Eisenhüttenstadt,\nBeeskow                         Landkreis   Eisenhüttenstadt,\nLandkreis  Beeskow\n280       Cottbus - Guben - Forst         Stadtkreis  Cottbus,\nLandkreis  Cottbus,\nLandkreis  Guben,\nLandkreis  Forst\n281       Senftenberg - Calau -           Landkreis Senftenberg,\nSpremberg                       Landkreis Calau,\nLandkreis Spremberg\n282       Bad Liebenwerda -               Landkreis  Bad Liebenwerda,\nFinsterwalde -                  Landkreis  Finsterwalde,\nHerzberg - Lübben -             Landkreis  Herzberg,\nLuckau                          Landkreis  Lübben,\nLandkreis  Luckau","2100                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nSachsen-Anhalt\n283       Altmark                       Landkreis   Stendal,\nLandkreis   Salzwedel,\nLandkreis   Osterburg,\nLandkreis   Gardelegen,\nLandkreis   Klötze\n284       Elbe-Havel-Gebiet und         Landkreis   Burg,\nHaldensleben -                Landkreis   Genthin,\nWolmirstedt                   Landkreis   Havelberg,\nLandkreis   Haldensleben,\nLandkreis  Wolmirstedt\n285       Harz und Vorharzgebiet        Landkreis Wernigerode,\nLandkreis Halberstadt,\nLandkreis Oschersleben\n286       Magdeburg                    Vom Stadtkreis Magdeburg\ndie Wohngebiete:\nNeustädter See, Kannstieg, Rothensee,\nAlte Neustadt, Neue Neustadt, Nord-\nfront, Birkenweiler, Neustädter Feld,\nNordwest, Neuolvenstedt, Altolvenstedt,\nStadtfeld, Stadtzentrum, Cracau/Werder,\nHeumarkt, Prester, Ottersleben,\nLemsdorf, Diesdorf, Kroatenweg,\nLindenweiler\n287       Magdeburg - Schönebeck -      Vom Stadtkreis Magdeburg\nWanzleben - Staßfurt            die Wohngebiete:\nBuckau, Fermersleben, Salbke,\nWesterhüsen, Leipziger Straße, Hopfengarten, Reform,\nLandkreis Schönebeck,\nLandkreis Wanzleben,\nLandkreis Staßfurt\n288       Wittenberg -                  Landkreis  Wittenberg,\nGräfenhainichen -             Landkreis  Gräfenhainichen,\nJessen - Roßlau - Zerbst     Landkreis    Roßlau,\nLandkreis   Jessen,\nLandkreis   Zerbst\n289       Dessau - Bitterfeld          Stadtkreis Dessau,\nLandkreis Bitterfeld\n290       Bernburg - Aschersleben -    Landkreis Bernburg,\nQuedlinburg                   Landkreis Aschersleben,\nLandkreis Quedlinburg\n291       Hai le-Altstadt              Vom Stadtkreis Halle\ndie Stadtgebiete:\nOst, Süd, West\n292       Halle-Neustadt -              Vom Stadtkreis Halle\nSaalkreis - Köthen              das Stadtgebiet Halle-Neustadt,\nLandkreis Saalkreis,\nLandkreis Köthen\n293       Merseburg - Querfurt -        Landkreis Merseburg,\nWeißenfels                    Landkreis Querfurt,\nLandkreis Weißenfels\n294       Zeitz - Hohenmölsen -         Landkreis   Zeitz,\nNaumburg - Nebra              Landkreis   Hohenmölsen,\nLandkreis   Naumburg,\nLandkreis   Nebra","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             2101\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n295       Eisleben - Sangerhausen -      Landkreis Eisleben,\nHettstedt                      Landkreis Hettstedt,\nLandkreis Sangerhausen\nThüringen\n296      Nordhausen - Worbis -           Landkreis Nordhausen,\nHeiligenstadt                   Landkreis Worbis,\nLandkreis Heiligenstadt\n297      Eisenach - Mühlhausen           Landkreis Eisenach,\nLandkreis Mühlhausen\n298       Sömmerda - Artern -             Landkreis  Sömmerda,\nSondershausen -                 Landkreis  Artern,\nLangensalza                    Landkreis   Sondershausen,\nLandkreis   Langensalza\n299       Gotha - Arnstadt               Landkreis Gotha,\nLandkreis Arnstadt\n300       Erfurt                         Stadtkreis Erfurt\n301       Weimar - Apolda -              Stadtkreis  Weimar,\nErfurt, Land                   Landkreis   Weimar,\nLandkreis   Apolda,\nLandkreis   Erfurt\n302       Jena - Rudolstadt -            Stadtkreis Jena,\nStadtroda                      Landkreis Jena,\nLandkreis Rudolstadt,\nLandkreis Stadtroda\n303       Gera, Stadt - Eisenberg -      Stadtkreis Gera,\nGera, Land 1                   Landkreis Eisenberg,\nvom Landkreis Gera\ndie Gemeinden:\nAga, Bocka, Burkersdorf b. Weida, Caaschwitz, Cretzschwitz, Crimla,\nFalke, Forstwolfersdorf, Frießnitz, Gleina, Groß Ebersdorf, Hain, Hart-\nmannsdorf, Hohenölsen, Hundhaupten, Kauern, Köfeln, Bad Köstritz,\nKraftsdorf, Lederhose, Lindenkreuz, Mosen, Münchenbernsdorf, Neun-\ndorf, Niederndorf, Niederpöllnitz, Reichardtsdorf, Roben, Röpsen, Rohna,\nRüdersdorf, Saara, Schömberg, Schwarzbach, Steinsdorf, Teichwitz,\nThränitz, Töppeln, Trebnitz, Weida, Weißig, Wolfsgefährt, Wünschendorf,\nZedlitz\n304       Altenburg - Schmölln -         Landkreis Altenburg,\nGreiz - Gera, Land II          Landkreis Greiz,\nLandkreis Schmölln,\nvom Landkreis Gera\ndie Gemeinden:\nBethenhausen, Brahmenau, Braunichswalde, Endschütz, Gauern,\nGroßenstein, Hermsdorf, Hilbersdorf, Hirschfeld, Korbußen, Linda\nb. Weida, Pölzig, Reichstädt, Ronneburg, Rückersdorf, Schwaara,\nSeelingstädt, Söllmnitz, Friedmannsdorf, Paitzdorf\n305       Saalfeld - Pößneck -           Landkreis   Saalfeld,\nSchleiz - Lobenstein -         Landkreis   Schleiz,\nZeulenroda                     Landkreis   Pößneck,\nLandkreis   Lobenstein,\nLandkreis   Zeulenroda\n306       Meiningen - Bad Salzungen -    Landkreis   Meiningen,\nHildburghausen -               Landkreis   Bad Salzungen,\nSonneberg                      Landkreis   Hildburghausen,\nLandkreis   Sonneberg","2102                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n307      Suhl - Schmalkalden -        Stadtkreis Suhl,\nIlmenau - Neuhaus           Landkreis  Suhl,\nLandkreis  Schmalkalden,\nLandkreis  Ilmenau,\nLandkreis  Neuhaus\nSachsen\n308       Delitzsch - Eilenburg -     Landkreis  Delitzsch,\nTorgau - Wurzen              Landkreis  Torgau,\nLandkreis  Eilenburg,\nLandkreis  Wurzen\n309        Leipzig 1                   Vom Stadtkreis Leipzig\ndie Stadtbezirke: Mitte, Nord, Nord-Ost, West\nmit den Wohnbezirken: 702-729\n310        Leipzig II                  Vom Stadtkreis Leipzig\ndie Stadtbezirke: Süd-Ost, Süd, Süd-West,\nWest II mit den Wohnbezirken: 730-755\n311       Leipzig, Land - Borna -      Landkreis Leipzig,\nGeithain                     Landkreis Borna,\nLandkreis Geithain\n312       Döbeln - Grimma - Oschatz    Landkreis Döbeln,\nLandkreis Grimma,\nLandkreis Oschatz\n313       Meißen - Riesa -             Landkreis Meißen,\nGroßenhain                   Landkreis Riesa,\nLandkreis Großenhain\n314       Hoyerswerda - Kamenz -       Landkreis Hoyerswerda,\nWeißwasser                   Landkreis Kamenz,\nLandkreis Weißwasser\n315       Görlitz - Zittau -           Stadtkreis Görlitz,\nNiesky                       Landkreis Görlitz,\nLandkreis Zittau,\nLandkreis Niesky\n316       Bautzen - Löbau              Landkreis Bautzen,\nLandkreis Löbau\n317       Pirna - Sebnitz -            Landkreis Pirna,\nBischofswerda                Landkreis Bischofswerda,\nLandkreis Sebnitz\n318        Dresden 1                   Vom Stadtkreis Dresden\ndie Stadtbezirke:\nOst und Süd\n319        Dresden II                  Vom Stadtkreis Dresden\ndie Stadtbezirke:\nMitte, Nord und West\n320        Dresden, Land -             Landkreis Dresden,\nFreital -                   Landkreis Freital,\nDippoldiswalde              Landkreis Dippoldiswalde\n321        Freiberg -                  Landkreis  Freiberg,\nBrand-Erbisdorf -           Landkreis  Marienberg,\nFlöha - Marienberg          Landkreis  Flöha,\nLandkreis  Brand-Erbisdorf\n322       Glauchau - Rochlitz -        Landkreis  Glauchau,\nHohenstein-Ernstthal -      Landkreis  Hainichen,\nHainichen                   Landkreis  Hohenstein-Ernstthal,\nLandkreis  Rochlitz","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2103\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\n323       Chemnitz 1                     Vom Stadtkreis Chemnitz\ndie Stadtbezirke:\nMitte-Nord, West, Süd 1\nmit den Stimmbezirken:\n270-285, 320-343\n324       Chemnitz II -                  Vom Stadtkreis Chemnitz\nChemnitz, Land                   der Stadtbezirk Süd II\nmit den Stimmbezirken:\n200-263, 290-314, 600-682,\nLandkreis Chemnitz\n325       Annaberg - Stollberg -         Landkreis Annaberg,\nZschopau                       Landkreis Stollberg,\nLandkreis Zschopau\n326       Aue - Schwarzenberg -          Landkreis Aue,\nKlingenthal                    Landkreis Schwarzenberg,\nLandkreis Klingenthal\n327       Zwickau - Werdau               Stadtkreis Zwickau,\nLandkreis Zwickau,\nLandkreis Werdau\n328       Reichenbach - Plauen -         Landkreis  Reichenbach,\nAuerbach - Oelsnitz            Stadtkreis Plauen,\nLandkreis  Plauen,\nLandkreis  Auerbach,\nLandkreis  Oelsnitz","2104                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes\naußerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes\nVom 18. September 1990\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 4. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2170) gibt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten bekannt:\nEin dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz\nwird in der Deutschen Demokratischen Republik auch Personen mit Wohnsitz\noder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewährt.\nBonn, den 18. Se~ember 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nScholz"]}