{"id":"bgbl1-1990-48-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":48,"date":"1990-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/48#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_48.pdf#page=28","order":7,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1990-09-13T00:00:00Z","page":2028,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["2028                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil       1\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 13. September 1990\nAuf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-                    „Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            Stabsgefreiten setzen außerdem eine Verpflich-\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch                  tungszeit von mindestens 4 Jahren voraus.\"\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1\nS. 581) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrung:                                                                      ,,(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefrei-\nter und Stabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen\nzu werden.\"\nArtikel 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739)                     ,,(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt\nwird wie folgt geändert:                                                 worden ist, kann abweichend von Absatz 1 nach\neiner Dienstzeit von 36 Monaten zum Stabsgefrei-\nten befördert werden.\"\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nIn Abschnitt  II Buchstabe B Nr. 1 werden nach der             d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nZeile                                                                 ,,(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann abwei-\n,,Einstellung als Unteroffizier ... 13\"                             chend von Absatz 1 auch befördert werden, wer\ndie Zeilen\n1. als Gefreiter oder Obergefreiter in einer Tätig-\n,,Einstellung als Stabsunteroffizier ... 13 a\"\nkeit verwendet wird, die eine technische oder\nund\nentsprechende fachliche Spezialausbildung\n,,Einstellung als Feldwebel ... 13 b\"\nerfordert, und\neingefügt.\n2. eine      dieser Verwendung entsprechende\n2. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 an-                          Abschlußprüfung in einem staatlich anerkann-\ngefügt:                                                                  ten Ausbildungsberuf oder eine Fachprüfung in\nder Bundeswehr erfolgreich abgelegt hat.\"\n„Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nleisten, kann abweichend von Satz 1 ein höherer\nDienstgrad endgültig verliehen werden, wenn sie             5. § 1O wird wie folgt geändert:\na) die militärische Eignung für die dem Dienstgrad             a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „2 Wochen\"\nentsprechende Verwendung durch Lebens- und                      durch die Worte „6 Tagen\" ersetzt.\nBerufserfahrung außerha!b der Bundeswehr erwor-            b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\nben haben oder\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) die dem höheren Dienstgrad entsprechende\nbesondere Eignung für eine rnilitärf achliche Ver-     6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nwendung durch Lebens- und Berufserfahrung\nerworben haben.                                              ,,(1) Als .Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-\noffizier kann eingestellt werden .\nIn den Fällen nach Buchstabe b kann der höhere\nDienstgrad auch für die Dauer der Verwendung verlie-           1. im Sanitätsdienst, wer\nhen werden. Über die Verleihung der höheren Dienst-                 a) die staatliche Erlaubnis zum Führen der\ngrade entscheidet der Bundesminister der Verteidi-                       Berufsbezeichnung Masseur, Masseur und\ngung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu                            medizinischer Bademeister oder Kranken-\nbezeichnon.\"                                                             gymnast besitzt oder\nb) die Abschlußprüfung als Drogist oder Zahn-\n3. § 8 wird wie fo!nt geändert:                                              techniker bestanden hat\nIn der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort                    und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit\n,,Obergefreiter\" durch das Wort „Hauptgefreiter\"                    von mindestens 2 Jahren nachweist;\nersetzt.\n2. im Militärmusikdienst, wer eine für den Musiker-\nberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\npraktische und theoretische Ausbildung in einem\na) In Absatz 1 werden nach den \\iVorten „zum Haupt-                 musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied\ngefreiten nach 24 Monaten\" der Punkt durch ein                  eines Kulturorchesters oder Lehrer in freiberuf-\nKomma ersetzt und die Worte „zum Stabsgefreiten                 licher Tätigkeit (Privatmusikerzieher) abgeschlos-\nnad1 42 Monaten.\" eingefügt sowie Satz 2 wie folgt              sen hat und eine einjährige Orchestererfahrung\ngefaßt:                                                         nachweist.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                            2029\n7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                     nach § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für\neine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier\n,,§ 13a\nerfüllt.\nEinstellung als Stabsunteroffizier\n(5) Im Truppen- und militärgeographischen Dienst\n(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Stabs-           kann abweichend von § 4 Abs. 3 zum Stabsunter-\nunteroffizier kann eingestellt werden für technische           offizier befördert werden, wer mindestens einen Ge-\noder entsprechende fachliche Spezialverwendungen               freitendienstgrad besitzt und die nach § 13a Abs. 1\n1. im Truppendienst, wer                                       geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit\ndem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.\na) das Zeugnis über den ertolgreichen Besuch\neiner Realschule oder einen als gleichwertig              (6) Im Sanitätsdienst kann abweichend von § 4\nanerkannten Bildungsstand besitzt und eine            Abs. 3 zum Feldwebel befördert werden, wer minde-\nAbschlußprüfung in einem der Verwendung               stens einen Gefreitendienstgrad besitzt und die nach\nentsprechenden staatlich anerkannten Ausbil-           § 13 b Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für eine\ndungsberuf bestanden hat oder                          Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.\"\nb) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung\nentsprechenden staatlich anerkannten Ausbil-     10. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndungsberuf bestanden hat und danach eine             a) In Satz 3 werden die Worte „4 Wochen\" durch die\nförderliche berufliche Tätigkeit von mindestens            Worte „ 12 Tagen\" ersetzt.\n2 Jahren nachweist;\nb) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt\n2. im militärgeographischen Dienst, wer die Ab-                    ersetzt und der folgende Text gestrichen.\nschlußprüfung als Vermessungstechniker oder\nKartograph bestanden hat.                            11. § 34 wird wie folgt geändert:\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                         a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „4 Wochen\"\ndurch die Worte „24 Tagen\" ersetzt.\n8. Nach § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „4 Wochen\"\n,,§ 13b                                 durch die Worte „24 Tagen\" ersetzt.\nEinstellung als Feldwebel                    c) Absatz 7 wird gestrichen.\n(1) Im Sanitätsdienst kann als Soldat auf Zeit mit\ndem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden, wer die      12. § 36 wird wie folgt geändert:\nstaatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\nIn Nummer 4 werden nach den Worten ,,§ 4 Abs. 2\"\nnung Krankenpfleger besitzt und entsprechend ver-\nvor dem Semikolon die Worte „Satz 1\" angefügt.\nwendet wird.\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nArtikel 2\n9. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:          (1) Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts ande-\nres bestimmt, mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\n,,(4) Im Sanitätsdienst und im Militärmusikdienst\nkann abweichend von § 12 zum Unteroffizier befördert        (2) Artikel 1 Nr. 2 und 12 tritt am Tage nach der Ver-\nwerden, wer einen Gefreitendinnstgrad besitzt und die     kündung in Kraft.\nBonn, den 13. September 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDor Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}