{"id":"bgbl1-1990-48-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":48,"date":"1990-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_48.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)","law_date":"1990-09-12T00:00:00Z","page":2002,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2002                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Reform des Rechts\nder Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige\n(Betreuungsgesetz - BtG)\nVom 12. September 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            6. § 1447 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-\ngabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten\nArtikel 1                                      fällt.\"\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n7. § 1469 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-               ,,5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des ande-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                ren Ehegatten, das sich aus der Gütergemein-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                schaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers\nGesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1S. 1762), wird wie                  erfaßt wird.\"\nfolgt geändert:\n8. In § 1484 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n1. § 6 wird aufgehoben.\n„Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer\ndes überlebenden Ehegatten.\"\n2. § 104 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen           9. In § 1491 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nPunkt ersetzt.\n„Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                  des Abkömmlings.\"\n3. Die §§ 114 und 115 werden aufgehoben.                     10. In § 1492 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Dies gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer\n4. § 1411 wird wie folgt geändert:                                des überlebenden Ehegatten.\" .\na) Absatz 1:\n11 . § 1493 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\na) In Satz 1 werden die Worte „oder bevormundet\n„Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für\nwird\" gestrichen.\ndiese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbe-\nhalt angeordnet ist.\"                                 b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; es werden                 „Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen\ndarin nach dem Wort „ Vormund\" die Worte                   eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Auf-\n,,oder Betreuer\" eingefügt.                                gabenkreis eines Betreuers gehört.\"\ncc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; es werden\ndarin nach den Worten „für einen in der          12. § 1495 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nGeschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten\"            ,,3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-\ndie Worte „oder einen geschäftsfähigen                      gabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehe-\nBetreuten\" eingefügt.                                       gatten fällt;\".\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vor-\nmund\" die Worte „oder Betreuer\" eingefügt.            13. § 1600d wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n5. § 1436 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur\na) In Satz 1 werden nach den Worten „unter Vor-                    selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt\nmundschaft\" die Worte „oder fällt die Verwaltung                unberührt.\"\ndes Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines                 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nBetreuers\" und nach den Worten „der Vormund\"\ndie Worte „oder Betreuer\" eingefügt.\n14. Dem § 1600 k Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „zum Vormund\"             ,,Der Betreuer eines Geschäftsfähigen kann die Aner-\ndie Worte „oder Betreuer\" eingefügt.                       kennung nicht anfechten.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                              2003\n15. Dem § 1615e Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:         25. In§ 1748 Abs. 3 werden die Worte „besonders schwe-\n,,Der Betreuer des Berechtigten kann die Verein-             rer geistiger Gebrechen\" durch die Worte „einer\nbarung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsge-             besonders schweren psychischen Krankheit oder\nrichts treffen.\"                                             einer besonders schweren geistigen oder seelischen\nBehinderung\" ersetzt.\n16. § 1617 wird wie folgt geändert:\n26. § 1768 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n„ Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Erklärung  27. In § 1780 werden die Worte „oder wegen Geistes-\nnur selbst abgeben; § 1903 bleibt unberührt.\"            schwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rausch-\ngiftsucht entmündigt\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung „Absatz 2\nSatz 1 und 3\" durch die Verweisung „Absatz 2\nSatz 1 und 4\" ersetzt.                               28. § 1781 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Worte „oder nach § 1906\n17. Dem § 1618 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                  unter vorläufige Vormundschaft gestellt\" ge-\n„ Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Einwilligung            strichen.\nnur selbst erteilen; § 1903 bleibt unberührt.\"                b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;\".\n18. § 1625 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen           29. § 1786 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nseiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist\nim Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Ver-                  „ 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch\nmögen gewährt.\"                                                         nicht schulpflichtige Kinder überwiegend\nbetreut oder glaubhaft macht, daß die ihm\n19. Nach § 1631 b wird folgender § 1631 c eingefügt:                         obliegende Fürsorge für die Familie die Aus-.\n,,§ 1631 C                                     übung des Amtes dauernd besonders\nerschwert;\".\nDie Eltern können nicht in eine Sterilisation des\nKindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in        b) Nummer 6 wird aufgehoben.\ndie Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine            c) In Nummer 8 werden nach den Worten „mehr als\nAnwendung.\"                                                       eine Vormundschaft\" ein Komma und das Wort\n,,Betreuung\" eingefügt.\n20. § 1673 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „oder wenn er nach         30. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „ist\" ein\n§ 191 0 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und        Komma und die Worte „oder bei einem anderen Kre-\nsein Vermögen erhalten hat\" gestrichen.                  ditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden\nSicherungseinrichtung angehört\" eingefügt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Mei-   31. § 1808 wird aufgehoben.\nnung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der\ngesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder   32. In § 1809 werden die Worte „oder nach § 1808\"\nPfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und        gestrichen.\n§ 1628.\"\nc) Satz 4 wird aufgehoben.                               33. In § 1810 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1806 bis\n1808\" durch die Verweisung,,§§ 1806, 1807\" ersetzt.\n21 . § 1720 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"         34. In § 1811 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1807, 1808\"\ndurch die Verweisung ,,§ 1807\" ersetzt.\n22. Dem § 1728 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist        35. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreihundert\"\nauch erforderlich, wenn der Vater nach§ 1903 zu dem          durch das Wort „fünftausend\" ersetzt.\nAntrag der Einwilligung eines Betreuers bedarf.\"\n36. In § 1814 Satz 1 werden die Worte „bei der Reichs-\n23-. In § 1729 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „in            bank, bei der Deutschen Zentralgenossenschafts-\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt ist\" die Worte              kasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutsche\n„oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt         Kommunalbank)\" durch die Worte „bei einem der in\nnach § 1903 unterliegt\" eingefügt.                            § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute\" ersetzt.\n24. In § 1740c Satz 2 werden nach den Worten „in der\n37. § 1822 Nr. 12 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsfähigkeit beschränkt ist\" die Worte „oder\nder Antrag einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903           a) Das Wort „dreihundert\" wird durch das Wort „fünf-\nunterliegt\" eingefügt.                                            tausend\" ersetzt.","2004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Nach dem Wort „übersteigt\" werden die Worte                  des Vormunds. § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4\n,,oder der Vergleich einem schriftlichen oder proto-        gelten entsprechend.\"\nkollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag ent-\nspricht\" eingefügt.                                   41 . § 1837 wird wie folgt geändert:\n38. § 1835 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vor-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nmünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben\n,,(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer                 einzuführen.\"\nangemessenen Versicherung gegen Schäden, die\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und um\ndem Mündel durch den Vormund oder Gegenvor-\nmund zugefügt werden können oder die dem Vor-                   folgenden Satz 2 ergänzt:\nmund oder Gegenvormund dadurch entstehen                        „Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund\nkönnen, daß er einem Dritten zum Ersatz eines                   aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die\ndurch die Führung der Vormundschaft verursach-                  sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.\"\nten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die      c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die\nKosten der Haftpflichtversicherung des Halters\nAbsätze 3 und 4.\neines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nwenn der Vormund oder Gegenvormund eine Ver-\n42. § 1840 wird wie folgt geändert:\ngütung nach § 1836 Abs. 2 erhält.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die\nAbsätze 3 und 4.                                                  ,,(1) Der Vormund hat über die persönlichen Ver-\nhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsge-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in seinem\nricht mindestens einmal jährlich zu berichten.\"\nSatz 2 werden nach den Worten „Allgemeine Ver-\nwaltungskosten\" die Worte „einschließlich der               b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze\nKosten nach Absatz 2\" eingefügt.                                2 bis 4.\n39. § 1836 wird wie folgt geändert:                            43. § 1844 wird aufgehoben.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n44. In § 1846 wird das Wort „Mündels\" durch das Wort\n,,(2) Werden jemandem Vormundschaften in                  ,,Betroffenen\" ersetzt.\neinem solchen Umfang übertragen, daß er sie nur\nim Rahmen seiner Berufsausübung führen kann,           45. § 1885 wird aufgehoben.\nso ist ihm eine Vergütung auch dann zu bewilligen,\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2         46. In § 1895 wird die Verweisung „1885\" durch die\nund 3 nicht vorliegen. Die Vergütung entspricht             Verweisung „ 1886\" ersetzt.\ndem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als\nEntschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt      47. Im Dritten Abschnitt des Vierten Buches wird der\nwerden kann. Die Vergütung kann bis zum Drei-               Zweite Titel wie folgt gefaßt:\nfachen erhöht werden, soweit die Führung der\n„ZWEITER TITEL\nVormundschaft besondere Fachkenntnisse erfor-\ndert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbun-                                   Betreuung\nden ist; sie kann bis zum Fünffachen erhöht wer-                                    § 1896\nden, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die\n(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychi-\ndie Besorgung bestimmter Angelegenheiten\nschen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen\naußergewöhnlich erschweren. § 1835 Abs. 4 gilt\noder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten\nentsprechend.\"\nganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die                    Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von\nAbsätze 3 und 4.                                            Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann\nauch ein Geschäftsunfähiger steifen. Soweit der Voll-\n40. Nach § 1836 wird folgender§ 1836a eingefügt:                    jährige auf Grund einer körperlichen Behinderung\nseine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der\n,,§ 1836a                               Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt wer-\nZur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann                den, es sei denn, daß dieser seinen Willen nicht\nder Vormund als Aufwandsentschädigung für jede                  kundtun kann.\nVormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht,               (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt\neinen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem               werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die\nFünfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeu-               Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegen-\ngen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine                heiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten\nStunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann              oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher\n(Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für sol-              Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen\nche Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz                  Betreuer besorgt werden können.\nerhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädi-               (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltend-\ngung entsprechend. Die Aufwandsentschädigung ist                machung von Rechten des Betreuten gegenüber sei-\njährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung           nem Bevollmächtigten bestimmt werden.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                             2005\n(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr               (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Auf-\ndes Betreuten und über die Entgegennahme, das                 gabenkreis betraut werden, können sie die Angele-\nÖffnen und das Anhalten seiner Post werden vom               genheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen,\nAufgabenkreis des Betreuers nur dann erfaßt, wenn            es sei denn, daß das Gericht etwas anderes bestimmt\ndas Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.                hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.\n(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der\n§ 1897                              Weise bestellen, daß der eine die Angelegenheiten\n(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsge-           des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere\nricht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem        verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt.\ngerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegen-\nheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im                                   § 1900\nerforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.                    (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere\n(2) Der Mitarbeiter eines nach§ 1908f anerkannten          natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden,\nBetreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teil-         so bestellt das Vormundschaftsgericht einen aner-\nweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur      kannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestel-\nmit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entspre-        lung bedarf der Einwilligung des Vereins.\nchendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungs-            (2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der\nangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort aus-           Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Voll-\nschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behör-    jährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht\ndenbetreuer).                                                wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem\n(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer           Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der\nsonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige            Betreuung übertragen hat.\nuntergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeits-            (3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus\n. verhältnis oder in einer anderen engen Beziehung             denen sich ergibt, daß der Volljährige durch eine oder\nsteht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.              mehrere natürliche Personen hinreichend betreut wer-\n(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum     den kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.\nBetreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vor-               (4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere\nschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Voll-           natürliche Personen oder durch einen Verein nicht\njährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine            hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht\nbestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf        die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2\nRücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2                und 3 gelten entsprechend.\ngelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor\ndem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn,               (5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung\ndaß er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhal-       Ober die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreu-\nten will.                                                   ten nicht übertragen werden.\n(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum\nBetreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl                                 § 1901\ndes Betreuers auf die verwandtschaftlichen und son-              (1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des\nstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, ins-         Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl ent-\nbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und           spricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die\nzum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessen-          Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein\nkonflikten Rücksicht zu nehmen.                              Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstel-\nlungen zu gestalten.\n§ 1898                                (2) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu\n(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte            entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider-\nist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn         läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch\ner zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme         für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des\nunter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen       Betreuers geäußert hat, es sei denn, daß er an diesen\nund sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.           Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der\nBetreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht\n(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer          er sie mit dem Betreuten, sofem dies dessen Wohl\nbestellt werden, wem er sich zur Übernahme der              nicht zuwiderläuft.\nBetreuung bereit erklärt hat.\n(3) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der\nBetreuer dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt\n§ 1899\nwerden, die Krankheit oder Behinderung des Betreu-\n(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere               ten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung\nBetreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des             zu verhüten oder ihre Folgen zu mildem.\nBetreuten hierdurch besser besorgt werden können.                (4) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die\nIn diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit             eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er\nwelchem Aufgabenkreis betraut wird.\ndies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Glei-\n(2) Für die Entscheidung Ober die Einwilligung in       ches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des\neine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonde-     Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweite-\nrer Betreuer zu bestellen.                                  rung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die","2006                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903)                    Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen\nerfordern.                                                          Gesundheitszustandes der Schwangeren zu\n§ 1901 a                                    erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise\nabgewendet werden könnte, und\nWer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den\nFall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des                 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumut-\nBetreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der                          bare Mittel verhindert werden kann.\nBetreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das               Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen\nVormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von               Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die\nder Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung             Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das\neines Betreuers Kenntnis erlangt hat.                            ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche\nMaßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbun-\n§ 1902\nden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen\nIn seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den            werden müßten.\nBetreuten gerichtlich und außergerichtlich.\n(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des\n§ 1903                               Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst\nzwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung\n(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen             durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der\nGefahr für die Person oder das Vermögen des Betreu-            Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisie-\nten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht          rung zuläßt.\nan, daß der Betreute zu einer Willenserklärung, die\n§ 1906\nden Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Ein-\nwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108              (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den\nbis 113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten entsprechend.              Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,\nist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten\n(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht\nerforderlich ist, weil\nerstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung\neiner Ehe gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes             1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geisti-\nwegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein                      gen oder seelischen Behinderung des Betreuten\nbeschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften                   die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder\ndes Vierten und Fünften Buches nicht der Zustim-                    erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt,\nmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.                         oder\n2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,\n(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so                eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff\nbedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung                  notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreu-\nseines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem                     ten nicht durchgeführt werden kann und der,\nBetreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.               Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit\nSoweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies               oder geistigen oder seelischen Behinderung die\nauch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige                   Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen\nAngelegenheit des täglichen Lebens betrifft.                        oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.\n(4) § 1901 Abs. 4 gilt entsprechend.                            (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des\nVormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmi-\n§ 1904\ngung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem\nDie Einwilligung des Betreuers in eine Unter-                Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist\nsuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbe-                  unverzüglich nachzuholen.\nhandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der                 (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die                wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die\nbegründete Gefahr besteht, daß der Betreute auf                 Beendigung der Unterbringung dem Vormundschafts-\nGrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und              gericht anzuzeigen.\nlänger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\nOhne die Genehmigung darf die Maßnahme nur\ndem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim\ndurchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr\noder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne unter-\nverbunden ist.\ngebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen,\n§ 1905                                Medikamente oder auf andere Weise über einen län-\n(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation    geren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen\ndes Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so         werden soll.\nkann der Betreuer nur einwilligen, wenn                                                   § 1907\n1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht                (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über\nwiderspricht,                                               Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der\nBetreuer der Genehmigung des Vormundschaftsge-\n2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig blei-            richts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf\nben wird,                                                   die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses\n3. anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu             gerichtet ist.\neiner Schwangerschaft kommen würde,                            (2) Treten andere Umstände ein, auf ~rund derer\n4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für               die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht\ndas Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden             kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormund-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                             2007\nschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein             (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten\nAufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufent-            bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzu-\nhaltsbestimmung umfaßt. Will der Betreuer Wohn-              heben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts\nraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kün-           wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein\ndigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses auf-          Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten\ngeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzu-       für die Einschränkung des Aufgabenkreises ent-\nteilen.                                                     sprechend.\n(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem         (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu er-\nanderen Vertrag, durch den der Betreute zu wieder-          weitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften\nkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der          über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür ent-\nBetreuer der Genehmigung des Vormundschaftsge-              sprechend.\nrichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier            (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die\nJahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet\nAbsätze 1 und 3 entsprechend.\nwerden soll.\n§ 1908\n§ 19088\nDer Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Ver-\nmögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vor-                (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der\nmundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.               Verein Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1\nund 4 und eine Vergütung nach§ 1836 Abs. 1 Satz 2\n§ 1908a                            und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungs-\nMaßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch             kosten werden nicht ersetzt.\nfür einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebens-            (2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte\njahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzuneh-          nach den§§ 1835 bis 1836a geltend machen.\nmen ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforder-\nlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem\nEintritt der Volljährigkeit wirksam.                                                   § 1908f\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungs-\n§ 1908b                             verein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu        er\nentlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten           1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat\ndes Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet               und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen\nist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung           Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer\nvorliegt.                                                         Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern\nwird,\n(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen,\nwenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf          2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher\nGrund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet                Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt,\nwerden kann.                                                      fortbildet und berät,\n(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn        3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mit-\nder Betreute eine gleich geeignete Person, die zur                arbeitern ermöglicht.\nÜbernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.\n(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundes-\n(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn      land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt\nder Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht          werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen\nzum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das             erteilt werden.\nVormundschaftsgericht star. dessen mit Einverständ-\n(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann\nnis des Betreuers aussprechen, daß dieser die\nauch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung\nBetreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die\nvorsehen.\nSätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer ent-\nsprechend.                                                                              § 1908g\n(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen,           (1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein\nsobald der Betreute durch eine oder mehrere natür-           Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.\nliche Personen hinreichend betreut werden kann.\n(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten\ngemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei\n§ 1908c\nder er tätig ist.\nStirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein\nneuer Betreuer zu bestellen.                                                            § 1908h\n(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die\n§ 1908d                             zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach\n§ 1835 Abs. 1 verlangen. § 1835 Abs. 5 gilt entspre-\n(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Vor-\nchend.\naussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzun-\ngen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers               (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung\nweg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.             nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.","2008                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte                               Artikel 2\nnach den §§ 1835 bis 1836 a geltend machen.\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n§ 1908i                             Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\n(1) Im übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nbis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791 a Abs. 3 Satz 1\n5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ), wird wie folgt geändert:\n,zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797\nAbs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis     1. In § 23b Abs. 2 Satz 1 und in § 23c Satz 1 wird das\n4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis       Wort „Vormundschaftssachen\" ersetzt durch die Worte\n1836 a, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843,           ,,Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungs-\n1845, 1846, 1857 a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinn-          sachen\".\ngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann\nbestimmt werden, daß Vorschriften, welche die Auf-       2. In § 138 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „sowie in\nsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrecht-          Entmündigungssachen\" gestrichen.\nlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und\nArbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständi-      3. § 171 wird aufgehoben.\ngen Behörde außer Anwendung bleiben.\n(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann\nArtikel 3\nder Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegen-\nheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem                  Änderung des Rechtspflegergesetzes\nWunsch des Betreuten entspricht und nach seinen\nLebensverhältnissen üblich ist. § 1857 a ist auf die        Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nBetreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten     (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2\noder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den        des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird\nVereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinnge-         wie folgt geändert:\nmäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht\nnichts anderes anordnet.\"                                1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort „Vormund-\nschaftssachen\" durch die Worte „Vormundschafts-,\n48. Die §§ 1910, 1920 werden aufgehoben.                          Familien- und Betreuungssachen\" ersetzt.\n49. Dem § 1999 wird folgender Satz 2 angefügt:                2. § 14 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in            a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nden Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.\"              ,,4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900,\n1908 a, 1908 b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen\n50. In § 2201 werden die Verweisung ,,§ 191 0\" durch· die                  Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestel-\nVerweisung ,,§ 1896\" und das Wort „Pfleger\" durch                     lung eines neuen Betreuers, die Bestellung\ndas Wort „Betreuer\" ersetzt.                                          eines neuen Betreuers im Falle des Todes des\nBetreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetz-\n51. § 2229 wird wie folgt geändert:                                        buchs), Verrichtungen auf Grund des § 1908d\na) In Absatz 2 werden die Worte „oder ein unter                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des§ 69c des\nvorläufige Vormundschaft gestellter Volljähriger\"                 Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\ngestrichen.                                                       gen Gerichtsbarkeit, sofern die genannten Ver-\nrichtungen nicht nur eine Betreuung nach\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                           § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbetreffen, Verrichtungen auf Grund der §§ 1903\n52. § 2230 wird aufgehoben.                                                bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die\nAnordnung einer Vormundschaft, einer Betreu-\n53. § 2253 Abs. 2 wird aufgehoben;§ 2253 Abs. 1 wird                       ung oder einer Pflegschaft über einen Angehöri-\n§ 2253.                                                                gen eines fremden Staates einschließlich der\nvorläufigen Maßregeln (Artikel 24 des Einfüh-\n54. In § 2290 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten                         rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)\n,,unter Vormundschaft\" die Worte „oder wird die Auf-                  sowie die Anordnung einer Betreuung oder\nhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt\"                      Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vor-\neingefügt.                                                            schriften;\".\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n55. Dem § 2347 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 ,,6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegat-\n„Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist                       ten, eines Sorgeberechtigten oder eines\nauch für den Verzicht durch den Betreuer erforder-                    Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft mit\nlich.\"                                                                Ausnahme der Ersetzung der Zustimmung\neines Ehegatten nach § 1452 des Bürgerlichen\n56. In§ 2351 wird nach,,§ 2347 Abs. 2\" eingefügt „Satz 1                   Gesetzbuchs;\".\nerster Halbsatz, Satz 2\".                                    c) Die Nummern 9 bis 11 und 17 werden aufgehoben.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                              2009\nd) In Nummer 20a wird die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1         2. § 13a wird wie folgt geändert:\nSatz 3\" durch die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n,,(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen\ne) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:\nkann das Gericht die Auslagen des Betroffenen,\n,,21. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Ver-             soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\nrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines           gung notwendig waren, ganz oder teilweise der\nPflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3;\".                    Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungs-\nmaßnahme nach den§§ 1896 bis 1908i des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs oder eine Unterbringungs-\nmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\nArtikel 4                                  abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, einge-\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                           schränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung\nüber eine Maßnahme beendet wird. Wird in den\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt                 Fällen des Satzes 1 die Tätigkeit des Gerichts von\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-            einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veran-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                  laßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so\nGesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1S. 1762), wird wie               können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder\nfolgt geändert:                                                     · teilweise auferlegt werden. Wird ein Antrag auf\neine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1\n1. In § 53 werden vor dem Wort „Pfleger\" die Worte                    Satz 2 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und\n,,Betreuer oder\" eingefügt.                                       hat das Verfahren ergeben, daß für die zuständige\nVerwaltungsbehörde ein begründeter Anlaß, den\n2. § 313a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen\na) Nummer 3 wird aufgehoben.                                      hat, so hat das Gericht die Auslagen des Betroffe-\nb) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3                       nen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde\nund 4.                                                       angehört, aufzuerlegen.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 455 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und\na) In Satz 1 werden die Worte „sowie Volljährige, die             der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten\nwegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunk-                 entsprechend.\"\nsucht oder Rauschgiftsucht entmündigt sind oder\nunter vorläufige Vormundschaft gestellt sind,\"          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ngestrichen.\nb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Pfleger\" die Worte      3. In § 20 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Betreuer oder\" eingefügt.\n„Gegen die Auslagenentscheidung nach§ 13a Abs. 2\nfindet jedoch die sofortige Beschwerde der Staats-\n4. In § 572 Abs. 1 werden nach der Verweisung ,,§§ 380,          kasse, des Betroffenen, des Dritten oder der Körper-\n390, 409, 613\" das Komma und die Verweisung „656,            schaft, deren Verwaltungsbehörde den Antrag auf\n678\" gestrichen.                                             eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt, wenn der Wert des\n5. In der Überschrift des Sechsten Buches wird das Wort          Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark\n,,Entmündigungssachen\" gestrichen.                           übersteigt.\"\n6. § 640 b Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:     4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt\n,,dies gilt nicht für das minderjährige Kind.\"               gefaßt:\n7. Der Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird aufge-                                  „Zweiter Abschnitt\nhoben.                                                                Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs-\nund Unterbringungssachen\".\nArtikel 5\n5. Nach der Überschrift des zweiten Abschnitts wird\nÄnderung des Gesetzes über die                       folgende Überschrift eingefügt:\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                                  ,,1. Allgemeine Vorschriften\".\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-   6. Nach § 35 wird der bisherige § 50 Abs. 1 als § 35 a\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           eingefügt; der bisherige § 35 a wird § 35 b.\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:     7. Vor § 35b wird folgende Überschrift eingefügt:\n,,II. Vormundschafts- und Familiensachen\".\n1. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort „Vormund-\nschaftssachen\" ein Komma und die Worte „der\nBetreuungssachen\" eingefügt.                             8. § 38 wird aufgehoben.","2010                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Tel J\n9. § 43 wird wie folgt geändert:                                     (5) Für vorläufige Maßregeln nach Artikel 24 Abs. 3\na) In Absatz 1 wird die Verweisung „35 a\" durch die           des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nVerweisung „35 b\" ersetzt.                                buche sowie Maßregeln nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in\nVerbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Vor-             und einstweilige Anordnungen nach § 69f ist auch das\nmundschaft\" ein Komma und das Wort „Betreu-              Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der\nung\" eingefügt.                                          Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den ange-\nordneten Maßregeln dem nach den Absätzen 1, 3 und\n4 zuständigen Gericht Mitteilung machen.\n10. § 46a wird aufgehoben.\n§ 65a\n11 . § 50 Abs. 2 wird nach § 74 als § 74 a eingefügt.\n(1) Für die Abgabe an ein anderes Vormundschafts-\ngericht gelten § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs.\n12. § 52 wird aufgehoben.                                          2 Satz 2 entsprechend. Als ein wichtiger Grund für die\nAbgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der\n13. § 54 wird aufgehoben.                                          gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat\nund die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am\n14. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Sind mehrere\nBetreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt,\na) In Nummer 1 werden nach den Worten „des Mün-\nso kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das\ndels\" das Komma und die Worte „es sei denn, daß\nnur einen Betreuer betreffende Verfahren abgeben.\ndie Verfügung eine vorläufige Vormundschaft\nbetrifft\" gestrichen.                                        (2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit\nzur Äußerung zu geben. Widerspricht er der Abgabe,\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 so gilt § 46 Abs. 2 entsprechend.\nc) In Nummer 3 werden die Worte „in den Fällen der                                      § 66\n§§ 1909, 1910\" durch die Worte „im Falle des\nIn Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der\n§ 1909\" ersetzt und die Worte „diese Vorschrift gilt\nBetroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähig-\njedoch im Falle des§ 1910 nur dann, wenn eine\nkeit verfahrensfähig.\nVerständigung mit dem Pflegebefohlenen nicht\nmöglich ist;\" gestrichen.                                                           § 67\n(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen\nd) In Nummer 8 werden die Worte „den§§ 1631 b,\"               des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht\ndurch ,,§\" ersetzt.                                       dem Betroffenen einen Pfleger für pas Verfahren. Die\nBestellung ist insbesondere erforderlich, wenn\n15. § 60 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.\n1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung\ndes Betroffenen abgesehen werden soll,\n16. § 61 wird aufgehoben.\n2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines\nBetreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten\n17. Die §§ 64 a bis 64 i werden aufgehoben.\ndes Betroffenen oder die Erweiterung des Aufga-\nbenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der\n18. § 64k wird § 64.                                                   Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4\nund § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n19. Nach § 64 wird eingefügt:                                          bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,\n„III. Betreuungssachen                      3. Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung\neiner Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation\n§ 65\n(§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.\n(1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen,\nDie Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben wer-\nist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrof-\nden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt\nfene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angele-\noder von einem anderen geeigneten Verfahrensbe-\ngenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhat.                                                          vollmächtigten vertreten wird.\n(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug\n(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnli-\nchen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar,      gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und\nso ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das            Begründung eines Rechtsmittels.\nBedürfnis der Fürsorge hervortritt.\n§ 68\n(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die\n(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der\nZuständigkeit weder aus Absatz 1 noch aus Absatz 2,\nAnordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das\nso ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne-           Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und\nberg zuständig.                                               sich einen unmittelbaren ·Eindruck von ihm zu ver-\n(4) Ist für den Betroffenen bereits ein Betreuer          schaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das\nbestellt, so ist das Gericht, bei dem die Betreuung           Gericht in der 'üblichen Umgebung des Betroffenen\nanhängig ist, auch für weitere die Betreuung betref-         verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es\nfende Verrichtungen zuständig.                               der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                            2011\nwiderspricht. Das Gericht unterrichtet ihn über den        fene auf die Begutachtung verzichtet hat und die\nmöglichen Verlauf des Verfahrens. Verfahrenshand-          Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick\nlungen nach Satz 1 dürfen nur dann durch einen             auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers\nersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein            unverhältnismäßig wäre. Ein ärztliches Zeugnis\nanzunehmen ist, daß das entscheidende Gericht das          genügt auch, wenn ein Betreuer nur zur Geltendma-\nErgebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Ein-           chung von Rechten des Betroffenen gegenüber sei-\ndruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag. Hat          nem Bevollmächtigten bestellt wird. Der Sachverstän-\nder Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur vorüberge-      dige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutach-\nhend im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen          tens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.\nnach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen Rechts-      Kommt nach Auffassung des Sachverständigen die\nhilfe.                                                     Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich\n(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann       das Gutachten auch auf den Umfang des Aufgaben-\nunterbleiben, wenn                                         kreises und die voraussichtliche Dauer der Betreu-\n1. nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche            ungsbedürftigkeit zu erstrecken.\nNachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu           (2) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbe-\nbesorgen sind oder                                     halts gilt Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 entsprechend.\n2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck              (3) Das Gericht kann anordnen, daß der Betroffene\ndes Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist,     zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und\nseinen Willen kundzutun.                               durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung\n(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die          vorgeführt wird. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.\nzuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich              (4) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sach-\nweigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1              verständigen anordnen, daß der Betroffene auf\nSatz 1 mitzuwirken.                                         bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird,\n(4) Das Gericht kann einen Sachverständigen hin-        soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforder-\nzuziehen, wenn es den Betroffenen persönlich anhört         lich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhö-\nund sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm ver-          ren. Die Unterbringung darf die Dauer von sechs\nschafft. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer Per-       Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum\nson seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.         nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das\nAnderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit           Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis\ngestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betrof-        zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert\nfenen.                                                      werden. Für die Vorführung gilt Absatz 3 entspre-\n(5) Das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des         chend.\nSachverständigen oder das ärztliche Zeugnis, der\n§ 69\netwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage,\nwelche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht             (1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer\nkommt, sind mit dem Betroffenen mündlich zu erör-           bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet\ntern, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen             wird, muß enthalten\nGehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich ist             1. die Bezeichnung des Betroffenen,\n(Schlußgespräch). Die Verfahrenshandlungen nach\nAbsatz 1 Satz 1 und das Schlußgespräch können in            2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung\neinem Termin stattfinden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt            a) des Betreuers,\nentsprechend.\nb) seines Aufgabenkreises,\n§ 68a\nVor der Bestellung eines Betreuers oder der Anord-\n3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behör-\ndenbetreuers zusätzlich die Bezeichnung\nnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht\nder zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung,              a) als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer,\nwenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der\nb) des Vereins oder der Behörde,\nSachaufklärung dient. Im Falle des§ 1908a des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem            4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die\ngesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit             Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürf-\nzur Äußerung. In der Regel soll auch dem Ehegatten             tigen Willenserklärungen,\ndes Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kin-      5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über\ndern Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Auf              die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme\nVerlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehen-            zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höch-\nden Person und den in Satz 3 genannten Personen                stens fünf Jahre nach Erlaß der Entscheidung lie-\nGelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies ohne              gen,\nerhebliche Verzögerung möglich ist.\n6. eine Rechtsmittelbelehrung.\n§ 68b                                (2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ableh-\n(1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem     nung einer Maßnahme zu begründen.\ndas Gutachten eines Sachverständigen über die Not-\nwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Für                                   § 69a\ndie Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betrof-          (1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets\nfenen genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betrof-       selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung","2012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nder Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann               wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des\nabgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeug-             Betroffenen zuwiderläuft. § 33 ist nicht anzuwenden.\nnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit\n(3) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer\nerforderlich ist.                                             bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.\n(2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer\nbestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet                                      § 69d\nwird, ist auch der zuständigen Behörde bekanntzu-\nmachen. Entscheidungen sind ihr auch dann bekannt-               (1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Ent-\nzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gele-             scheidung nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nmit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823\ngenheit zur Äußerung gegeben hatte.\nund 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich\n(3) Entscheidungen werden mit der Bekannt-                 anhören. Gleiches gilt im Falle des § 1908 i Abs. 1\nmachung an den Betreuer wirksam. Ist die Bekannt-             Satz 1 in Verbindung mit § 1836 des Bürgerlichen\nmachung an den Betreuer nicht möglich oder ist                Gesetzbuchs, es sei denn, daß die Vergütung aus der\nGefahr im Verzug, so kann das Gericht die sofortige           Staatskasse zu zahlen ist. Vor einer Entscheidung\nWirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Ent-           nach den §§ 1904, 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerli-\nscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und            chen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen\ndie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der                  persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung\nGeschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung               kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile\nübergeben werden; das Gericht hat den Zeitpunkt auf           für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind\nder Entscheidung zu vermerken.                               oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist,\n(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Be-           seinen Willen kundzutun;\ntreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürger-         (2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines\nlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an            Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszu-\nden Verfahrenspfleger oder im Falle des § 67 Abs. 1          standes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen\nSatz 3 an den Verfahrensbevollmächtigten sowie an             Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat\nden für die Entscheidung über die Einwilligung in eine       das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen\nSterilisation bestellten Betreuer wirksam.                   einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt\ndürfen nicht personengleich sein.§ 68a Satz 3 und 4\n§ 69b                              gilt entsprechend.\n(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. Er ist           (3) Für die Genehmigung der Einwilligung eines\nüber seine Aufgaben zu unterrichten. Die Sätze 1 und          Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des\n2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer,         Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 2 Satz 2,\nVereine und die zuständige Behörde.                          § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 68 a und 69 a\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfah-\n(2) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine\nrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind\nBestellung. Die Urkunde soll enthalten\nausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt\n1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Be-               werden, nachdem Gutachten von Sachverständigen\ntreuers,                                                eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psycho-\n2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behör-         logischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexu-\ndenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeich-         alpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die\nSachverständigen haben den Betroffenen vor Erstat-\nnung des Vereins oder der Behörde,\ntung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder\n3. den Aufgabenkreis des Betreuers,                          zu befragen.\n4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die                                       § 69e\nBezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürf-            Im übrigen sind §§ 35b, 47, 53 Abs. 1 Satz 2,\ntigen Willenserklärungen.\nAbs. 2, §§ 55 und 62 entsprechend anzuwenden. Das\n(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem        Vormundschaftsgericht kann im Fall des § 1901 a des\nBetreuer und dem Betroffenen ein Einführungsge-              Bürgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer einer Betreu-\nspräch.                                                      ungsverfügung durch Festsetzung von Zwangsgeld\n§ 69c                              zur Ablieferung der Betreuungsverfügung anhalten.\nIm übrigen gilt § 83 Abs. 2 entsprechend.\n(1) Hat das Gericht einen Verein oder die zustän-\ndige Behörde zum Betreuer bestellt, so prüft es in                                        § 69f\nAbständen von höchstens zwei Jahren, ob anstelle\ndes Vereins oder der Behörde eine oder mehrere                   (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung\nnatürliche Personen zum Betreuer bestellt werden             einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vor-\nkönnen.                                                      läufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn\n(2) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein          1 . dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß\ndie Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat,                      die Voraussetzungen für die Bestellung eines\nkann der Betroffene gerichtliche Entscheidung bean-                Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungs-\ntragen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Verein                  vorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub\naufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn                     Gefahr verbunden wäre,\neinem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichti-           2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des\ngen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen                       Betroffenen vorliegt,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                              2013\n3. im Falle des § 67 ein Pfleger für das Verfahren         an ihn selbst, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf\nbestellt worden ist und                                Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer.\n4. der Betroffene und der Pfleger für das Verfahren            (5) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vor-\npersönlich angehört worden sind.                        schriften über den ersten Rechtszug entsprechend.\nVerfahrenshandlungen nach§ 68 Abs. 1 Satz 1 sollen\nDie Anhörung des Betroffenen kann auch durch einen\nin der Regel nicht durch den beauftragten Richter\nersuchten Richter erfolgen. § 69d Abs. 1 Satz 4 gilt\nvorgenommen werden. Das Beschwerdegericht kann\nentsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht\nvon solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn\ndie einstweilige Anordnung bereits vor Anhörung des\ndiese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wor-\nBetroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des\nden und von einer erneuten Vornahme keine zusätz-\nPflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrens-\nlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwer-\nhandlungen sind unverzüglich nachzuholen. Bei\ndegericht kann seine Entscheidung auf im ersten\nGefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen\nRechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärzt-\nBetreuer auch abweichend von § 1897 Abs. 4 und 5\nliche Zeugnisse stützen.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen.\n(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von                                § 69h\nsechs Monaten nicht überschreiten; sie kann nach               Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilli-\nAnhörung eines Sachverständigen durch weitere              gungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerecht-\neinstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer          fertigt aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von\nvon einem Jahr verlängert werden.                          oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen\n(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung       Rechtsgeschäfte nicht auf Grund dieses Einwilli-\neinen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für        gungsvorbehalts in Frage gestellt werden.\ndie Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für\ndie Entlassung vorliegen und mit dem Aufschub\n§ 69i\nGefahr verbunden wäre.\n(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des\n(4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der\nBetreuers gelten die Vorschriften über die Bestellung\nÜbergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der\ndes Betreuers entsprechend. Wird der Aufgabenkreis·\nBekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeit-\nnur unwesentlich erweitert, so kann das Gericht von\npunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu vermer-\nVerfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 und § 68b\nken.                                                        absehen; in diesem Fall muß es den Betroffenen\n§ 69g                              anhören. Eine unwesentliche Erweiterung liegt insbe-\n(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines            sondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder\nBetreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Ein-          teilweise die Personensorge oder wenn eine der in\nwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch           § 1896 Abs. 4, §§ 1904 bis 1906 de$ Bürgerlichen\ndie die Bestellung eines Betreuers oder die Anord-          Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den Aufgaben-\nnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird,          kreis einbezogen wird.\nsteht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des                   (2) Für die Erweiterung des Kreises der einwilli-\nBetroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in         gungsbedürftigen Willenserklärungen gilt Absatz 1\ngerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Sei-       entsprechend.\ntenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der\nzuständigen Behörde zu.                                        (3) Für die Aufhebung der Betreuung, die Ein-\nschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers, die\n(2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die        Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die\nseinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des             Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürfti-\nBetreuten Beschwerde einlegen. Führen mehrere                gen Willenserklärungen gelten §§ 68 a, 69 a Abs. 2\nBetreuer ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von         Satz 1 und § 69g Abs. 1, 4 entsprechend.\nihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde\neinlegen.                                                      (4) Hat das Gericht nach § 68b Abs. 1 Satz 2 von\nder Einholung eines Gutachtens abgesehen, so ist die\n(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist,       Begutachtung nachzuholen, wenn ein Antrag des\ndie Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen,            Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder auf\nin dessen Bezirk er untergebracht ist.                       Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers\n(4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen           erstmals abgelehnt werden soll.\nEntscheidungen,                                                 (5) Für die Bestellung eines weiteren Betreuers\n1. durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet           nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\noder abgelehnt wird,                                     Absatz 1, soweit damit eine Erweiterung des Aufga-\nbenkreises verbunden ist; im übrigen gelten §§ 68 a\n2. durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestel-\nund 69g Abs. 1 entsprechend.\nlen zu lassen, zurückgewiesen worden ist,\n(6) Für die Verlängerung der Bestellung eines\n3. durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlas-        Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvor-\nsen worden ist.                                         behalts gelten die Vorschriften für die erstmalige Ent-\nDie Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in            scheidung entsprechend. Von der erneuten Einholung\ndem die Entscheidung dem Betreuer bekanntgemacht             eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich\nworden ist. Im Falle der Nummer 1 beginnt für den            aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und\nBetroffenen die Frist nicht vor der Bekanntmachung           einem ärztlichen Zeugnis ergibt, daß sich der Umfang","2014                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nder Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verrin-       Aufgabenkreis hierauf erweitert, so teilt das Vormund-\ngert hat.                                                      schaftsgericht dies der für die Führung des Wählerver-\n(7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des          zeichnisses zuständigen Behörde mit. Dies gilt auch,\nBetreuers (§ 1908 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs),             wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4 und\nso hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer            § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten\npersönlich anzuhören. § 69d Abs. 1 Satz 4 gilt ent-            Angelegenheiten nicht erfaßt. Eine Mitteilung hat auch\nsprechend.                                                    dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach den\n(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach          Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod\n§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Betrof-          des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt\nfene persönlich anzuhören; im übrigen gelten§§ 68a,           wird.\n69d Abs. 1 Satz 4 und § 69g Abs. 1 entsprechend.                 (2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der\nsich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen\n§ 69k                               erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der\n(1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht         Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine\nanderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffent-            Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilli-\nlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung               gungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein\nberechtigter Interessen des Betroffenen nach den              Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.\nErkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich            (3) § 69 k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\nist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des\nBetroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicher-                                § 69m\nheit abzuwenden.\n(1) Während der Dauer einer Unterbringungsmaß-\n(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Ver-        nahme sind die Bestellung eines Betreuers, die sich\nfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Ab-             auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen\nsatz 1 vor Abschluß des Verfahrens erfordern, so hat           erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und\ndas Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen.                 jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter\n(3) Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zu-              der Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.\ngleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Pfle-           (2) § 69 k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\nger für das Verfahren und seinen Betreuer über deren\nInhalt und über den Empfänger. Die Unterrichtung des                           IV. Unterbringungssachen\nBetroffenen unterbleibt, wenn\n§ 70\n1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der\n(1) Die folgenden Vorschriften gelten für Verfahren\nMitteilung durch die Unterrichtung gefährdet\nüber Unterbringungsmaßnahmen. Unterbringungs-\nwürde,\nmaßnahmen sind\n2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nach-\nteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besor-        1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit\ngen sind oder                                                 Freiheitsentziehung verbunden ist,\n3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck                  a) eines Kindes (§§ 1631 b, 1705, 1800, 1915 des\ndes Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist,                Bürgerlichen Gesetzbuchs) und\nden Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.                    b) eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bür-\nSobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die                       gerlichen Gesetzbuchs);\nUnterrichtung nachzuholen.                                     2. die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906\n(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer          Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\nÜbermittlung, der Empfänger, die Unterrichtung des             3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unter-\nBetroffenen oder die Gründe für das Unterbleiben                   bringung nach den Landesgesetzen über die\ndieser Unterrichtung sowie die Unterrichtung des Pfle-             Unterbringung psychisch Kranker.\ngers für das Verfahren und des Betreuers sind akten-\nFür Unterbringungsmaßnahmen sind die Vormund-\nkundig zu machen.\nschaftsgerichte zuständig.\n(5) Der Empfänger darf die übermittelten personen-\n(2) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1\nbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts\nSatz 2 Nr. 1 und 2 ist das G~richt zuständig, bei dem\nanderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden,\neine Vormundschaft oder eine Betreuung oder Pfleg-\nzu dem die Informationen übermittelt worden sind.\nschaft, deren Aufgabenbereich die Unterbringung\n(6) Der Empfänger löscht die mitgeteilte personen-          umfaßt, anhängig ist. Ist ein solches Verfahren nicht\nbezogene Information, soweit er sie zur Erfüllung sei-         anhängig, so finden § 65 Abs. 1 bis 3, § 65 a Abs. 1\nner Aufgabe nicht mehr benötigt. Stehen der                    Satz 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. In\nLöschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entge-               den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt für vorläufige Maßre-\ngen, ist die Information Bestandteil einer Akte gewor-         geln § 65 Abs. 5 entsprechend.\nden oder ist die Löschung nur mit unverhältnismäßi-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann das\ngem Aufwand möglich, tritt an ihre Stelle eine Sper-\nVormundschaftsgericht das Verfahren über die Unter-\nrung.\nbringungsmaßnahme aus wichtigen Gründen mit\n§ 691                               Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Anhö-\n(1) Wird einem Betroffenen zur Besorgung aller             rung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in\nseiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt oder der         dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist, wenn","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                             2015\nsich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens                                          § 70c\nbereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird\nVor einer Unterbringungsmaßnahme hat das\ndas gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist\nGericht den Betroffenen persönlich anzuhören und\ndas Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden\nsich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu ver-\nsoll, von dem Eingang der Akten bei ihm an bis zu\nschaffen. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich\nder Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen\ndas Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der übli-\nGerichts für eine vorläufige Maßregel zuständig. Eine\nchen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht unter-\nweitere Abgabe ist zulässig. Das nach der Abgabe\nrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfah-\nzuständige Gericht ist auch für die Verlängerung einer\nrens. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht\nUnterbringungsmaßnahme zuständig.\ndurch einen ersuchten Richter erfolgen. Im übrigen gilt\n(4) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1            § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.\nSatz 2 Nr. 1 und 2 gelten die§§ 35b und 47 entspre-\nchend.                                                                                 § 70d\n(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das\n(5) Für eine Unterbringungsmaßnahme nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Gericht zuständig, in         Gericht Gelegenheit zur Äußerung\ndessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung           1. dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegat-\nhervortritt. Das Gericht kann das Verfahren durch                ten nicht dauernd getrennt leben,\nunanfechtbaren Beschluß an das Gericht abgeben, in\n2. jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene\ndessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist.                  lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,\n(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur         3. dem Betreuer des Betroffenen,\nsachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledi-\n4. einer von dem Betroffenen benannten Person sei-\ngung die Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen\nnes Vertrauens,\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 durch Rechtsverordnung\neinem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsge-          5. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene\nrichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können                  lebt, und\ndie Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen           6. der zuständigen Behörde.\nübertragen.\nDas Landesrecht kann vorsehen, daß weiteren Perso-\n(7) Ist für die Unterbringungsmaßnahme ein ande-         nen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben\nres Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine           ist.\nVormundschaft oder eine die Unterbringung erfas-\nsende Betreuung oder Pflegschaft anhängig ist, so              (2) Ist der Betroffene minderjährig, sind die Eltern-\nteilt dieses Gericht dem für die Unterbringungsmaß-         teile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzli-\nnahme zuständigen Gericht die Aufhebung der Vor-            che Vertreter in persönlichen Angelegenheiten und\nmundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, den Wegfall         die Pflegeeltern persönlich anzuhören.\ndes Aufgabenbereiches Unterbringung und einen\n§ 70e\nWechsel in der Person des Vormunds, Betreuers oder\nPflegers mit; das für die Unterbringungsmaßnahme               (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme nach§ 70\nzuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die            Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das Gericht das\nUnterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlänge-            Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der\nrung und Aufhebung mit.                                     den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu\nbefragen hat. Der Sachverständige soll in der Regel\nArzt für Psychiatrie sein; in jedem Fall muß er Arzt mit\n§ 70a                             Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Für\nDer Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Ge-          eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1\nschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das vier-         Satz 2 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.\nzehnte Lebensjahr vollendet hat.                               (2) § 68 b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 70f\n§ 70b\n(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbrin-\n(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen\ngungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten\ndes Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht\ndem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. § 67       1 . die Bezeichnung des Betroffenen,\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 gilt entsprechend.              2. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaß-\nnahme,\n(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen\nPfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entschei-     3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaß-\ndung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme                      nahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert\ngetroffen wird, zu begründen.                                    wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei\noffensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit\n(3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher             höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entschei-\naufgehoben wird,                                                 dung liegen,\n1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließen-       4. eine Rechtsmittelbelehrung.\nden Entscheidung oder\n(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ableh-\n2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.               nung zu begründen.","2016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 70g                              nahme entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer\nGesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das\n(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets\nGericht in der Regel keinen Sachverständigen bestel-\nselbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung\nlen der den Betroffenen bisher behandelt oder begut-\nder Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann\nachtet hat oder der Einrichtung angehört, in der der\nabgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeug-\nBetroffene untergebracht ist.\nnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit\nerforderlich ist.                                                                     § 70k\n(2) Die Entscheidung, durch die eine Unterbrin-             (1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unte_r-\ngungsmaßnahme getroffen wird, ist auch den in§ 70d          bringung nach§ 70 Abs. 1 Satz.2 Nr. 3 aussetzen. Die\ngenannten Personen und Stellen sowie dem Leiter             Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden.\nder Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht        Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht\nwerden soll, bekanntzumachen. Der zuständigen               überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert\nBehörde sind die Entscheidungen stets bekanntzuma-          werden.\nchen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit\n(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen,\nzur Äußerung gegeben hatte.\nwenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder\n(3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbrin-           sein Zustand dies erfordert.\ngungsmaßnahme getroffen oder abgelehnt wird, wird               (3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren\nerst mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch       Widerruf gilt§ 70d entsprechend.\ndie sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle\nwird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in                                    § 701\ndem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksam-\n(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner\nkeit der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntma-\nAngelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach\nchung übergeben werden.\n§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtli-\n(4) Eine Vorführung auf Anordnung des Gerichts ist       che Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann\nvon der zuständigen Behörde durchzuführen.                  auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten\n(5) Die zuständige Behörde hat den Betreuer, die         oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.\nEltern, den Vormund oder den Pfleger auf ihren                 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene\nWunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach             geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung\n§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu unterstützen. Gewalt darf       oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu\ndie zuständige Behörde nur auf Grund besonderer             sein.\ngerichtlicher Entscheidung anwenden. Die zuständige            (3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.\nBehörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstüt-      Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anord-\nzung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.         nen.\n§ 70h                                  (4) Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.\n(1) Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläu-                                 § 70m\nfige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden.\n(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Ent-\n§ 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d\nscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam\ngilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.\nwerden.\n(2) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von\n(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnah-\nsechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeit-\nmen, vorläufige Unterbringungsmaßnahmen oder die\nraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines\nAblehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht\nSachverständigen durch eine weitere einstweilige\nunbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten\nAnordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Mona-            Personen oder Stellen zu.\nten verlängert werden. Eine Unterbringung zur Vorbe-\nreitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese           (3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.\nGesamtdauer einzubeziehen.\n§ 70n\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nFür die Mitteilung von Entscheidungen gilt § 69 k\ngemäß § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine\nentsprechend.\"\nUnterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.\n§ 70i                          20. In§ 97 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vormund\" ein\nKomma und das Wort „Betreuer\" eingefügt.\n(1) Die Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben,\nwenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Auf-\nhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70           21. In § 199 Abs. 2 Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 64\"\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 gibt das Gericht der zuständigen        und das Wort „und\" gestrichen.\nBehörde Gelegenheit zur Äußerung, es sei denn, daß\ndies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des\nVerfahrens führen würde. Die Aufhebung einer sol-                                 Artikel 6\nchen Unterbringungsmaßnahme ist der zuständigen\nÄnderung des Ehegesetzes\nBehörde stets bekanntzumachen.\n(2) Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaß-      Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Maß-   Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                                   2017\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Geset-         Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1749), wird wie folgt\nzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt          geändert:\ngeändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „oder aus anderen                  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nGründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt\" gestri-\n,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach§ 1903\nchen.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand\ndes Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreu-\n2. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshand-\n,,§ 9                                    lungen fähig, als er nach den Vorschriften des bür-\nAuseinandersetzungszeugnis                            gerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers\ndes Vormundschaftsrichters                           handeln kann oder durch Vorschriften des öffentli-\nchen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.\"\nWer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft\nelterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nsorgen hat, oder wer mit einem minderjährigen\nAbkömmling oder einem Abkömmling, für den in Ver-           2. § 16 wird wie folgt geändert:\nmögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in            a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „körperlicher\nfortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe                oder geistiger Gebrechen\" durch die Worte „einer\nnicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormund-                  psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen\nschaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er dem                oder seelischen Behinderung\" ersetzt.\nKind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus\nb) In Absatz 2 werden die Worte „seinen Wohnsitz\nAnlaß der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt\nhat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen.\"                 oder bei Fehlen eines solchen\" gestrichen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n3. In§ 13a Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2                     ,,(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für\nSatz 2 und 3\" durch die Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2                 das Amt des Vertreters in den Fällen des Ab-\nSatz 2 bis 4\" ersetzt.                                             satzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung,\nin den übrigen Fällen die Vorschriften über die\nArtikel 7                                     Pflegschaft entsprechend.\"\nÄnderung sonstigen Bundesrechts\n§4\n§ 1                                     Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes                       Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\n§ 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung              Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),\nder Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1                zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai\nS. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:\n29. August 1990 (BGBI. II S. 813) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:                                           1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angele-          a) Nummer 2 wird aufgehoben.\ngenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige            b) Nummer 3 wird Nummer 2.\nAnordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufga-\nbenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und\n2. In § 9 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Gliede-\n§ 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten\nrungsnummer „2.\" gestrichen.\nAngelegenheiten nicht erfaßt,\".\n3. § 26 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n§2                                 4. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Verwaltungszustellungsgesetzes                     a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Ehren-\nIn § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der             ämter\" die Worte „sowie einer unentgeltlichen Vor-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,                 mundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                 Angehörigen\" eingefügt.\nArtikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1               b) Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nS. 3341) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 ange-\n„a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in\nfügt:                                                                         Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormund-\n,,Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,              schaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer\nsoweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.\"                               Testamentsvollstreckung,\".\n§3                                                                 § 5\nÄnderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes                          Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976                Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\n(BGBI. 1 S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des           kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),","2018                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Au-                                    §8\ngust 1990 (BGBI. 1 S. 1849), wird wie folgt geändert:                    Änderung des Transsexuellengesetzes\n1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           § 3 Abs. 1 Satz 1 des Transsexuellengesetzes vom\n10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654), das durch Ar-\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                              tikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nb) Nummer 3 wird Nummer 2.                                S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2. In § 12 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Gliede-\n§9\nrungsnummer „2.\" gestrichen.\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes\n3. § 44 wird wie folgt geändert:                                  Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der\na) In Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 bis 5 wird       Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\ndas Wort „Pfleger\" jeweils durch das Wort „Vertre-   S. 2262; 1980 1 5. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 7\nter\" ersetzt.                                        des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird\nwie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. In § 6 Abs. 3 wird fo,gender Satz 2 eingefügt:\n4. In § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort\n„Ehrenämter\" die Worte „sowie einer unentgeltlichen             „Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer eines\nVormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines                der in Absatz 1 genannten Ausscheider, soweit die\nAngehörigen\" eingefügt.                                        Sorge für die Person des Ausscheiders zu seinem\nAufgabenkreis gehört.\"\n5 § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 1O Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vor-            „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von\nmundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie             Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 betroffenen\neiner Testamentsvollstreckung,\".                         Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffe-\nnen zu seinem Aufgabenkreis gehört.\"\n3. In § 45 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§6\n„Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach\nÄnderung der Bundesdisziplinarordnung                     den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die\nDie Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der                 Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750,984),              Aufgabenkreis gehört.\"\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt geän-                                   § 10\ndert:                                                                            Änderung des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der\n,,(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das    Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt\nVormundschaftsgericht                                     Teil 111, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten berei-\n1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten       nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetz-es\neinen Betreuer,                                      vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefaßt:\n2. wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahr-\nnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger     ,,(2) Bei Minderjährigen soll der behandelnde Arzt außer-\ndem die Eltern oder Erziehungsberechtigten von dem\nals gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der\nKrankheitsfall unterrichten und über dessen Aust1eilung\nRechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer\nbelehren, wenn dies zur Inanspruchnahme oder Fortset-\noder Pfleger muß Beamter sein. § 16 Abs. 2 des\nzung der ärztlichen Behandlung notwendig erscheint und\nVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.\"\ndieser Unterrichtung keine anderen schwerwiegenden\nGründe nach ärztlichem pflichtgemäßem Ermessen ent-\n2. In § 111 Abs. 2 Nr. 8 werden vor dem Wort „Pflegers\"       gegenstehen. Gleiches gilt bei Betreuten für die Unterrich-\ndie Worte „Betreuers oder\" eingefügt.                     tung und Belehrung des Betreuers, wenn die Sorge für die\nPerson des Betreuten zu seinem Aufgabenkreis gehört.\"\n§ 7\n§ 11\nÄnderung des Paßgesetzes\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nIn § 6 Abs. 1 Satz 3 des Paßgesetzes vom 19. April 1986\nDas Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der\n(BGBI. 1 S. 537) werden die Worte „oder aus anderen\nBekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1S. 633, 795),\nGründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäfts-\nfähigkeit beschränkt\" gestrichen.                             zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                              2019\n1. In § 4 Nr. 2 wird die Verweisung „54a\" durch die                                          § 15\nVerweisung „53\" ersetzt.                                             Änderung der Bundesnotarordnung\n2. Abschnitt Va wird aufgehoben.                                Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n3. § 69 Abs. 5 wird aufgehoben.\nGesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird wie\nfolgt geändert:\n§ 12\n1. In § 39 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „ein nach\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\n§§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestell-\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der                ter Pfleger\" durch die Worte „ein nach § 1896 des\nBekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401,              Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein\n494), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom          nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert:         Pfleger\" ersetzt.\n1. In§ 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „nach Eintritt der   2. § 54 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nGeschäftsfähigkeit\" durch die Worte „nach Vollendung         ,, 1. wenn das Vormundschaftsgericht der Aufsichtsbe-\ndes 18. Lebensjahres\" ersetzt.                                     hörde eine Mitteilung nach § 69 k des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n2. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               barkeit gemacht hat;\".\na) Satz 1:\naa) Die Worte „die nicht unter Vormundschaft ste-                                     § 16\nhen\" und das nachfolgende Komma werden                  Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\ngestrichen.\n§ 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im\nbb) Nach den Worten „diesen Personen\" werden\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, ver-\ndie Worte „oder den für sie bestellten Betreu-\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nern\" eingefügt.\nkel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „dieser Perso-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnen\" die Worte „oder ihrer Betreuer\" eingefügt.\n1. In Nummer 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt\n§ 13                                ersetzt.\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes\n2. Nummer 4 wird aufgehoben.\n§ 6 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982\n(BGBI. 1 S. 946), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                                   § 17\nvom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist,\nÄnderung des Zwangsversteigerungsgesetzes\nwird wie folgt gefaßt:\n,,§ 6                              In § 181 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangs-\nHandlungsfähigkeit                      versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf-\nFähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach          fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5\ndiesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16.            Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301)\nLebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe       geändert worden ist, werden nach dem Wort „Vormund\"\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im       die Worte „oder dem Betreuer\" eingefügt.\nFalle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu\nbetreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen\nwäre.\"                                                                                       § 18\n§ 14                                          Änderung der Konkursordnung\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                   In § 61 Abs. 1 Nr. 5 der Konkursordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, ver-\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der              öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 36\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGB!. 1 S. 713),          des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130) geän-\nzuletzt geäncjert durch Artikel 4 des Gesetzes vorn 26. Juni dert worden ist, werden nach den Worten „der Mündel\" ein\n1990 (ßGBI. 1 S. 1206), wird wio folgt geändert:             Komma und die Worte „der Betreuten\" eingefügt.\n1. § 18 Abs. 2 wird wio folgt geGndert:\n§ 19\na) In Nummer 1 wi(d dD.s Kornrna durch das Wort\n!;oder\" orsetzt.                                                    nr.1.~r,1ru·, der Strafprozeßordnung\nb) Nummer 2 wird                                            Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bakanntrna-\nc!1ung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt\n2. In § 19 Abs. 2 werden dle Nummer 1 und die GHede-         geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1990\nrungsnurnrner „2.\"                                       (BGB!. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert:","2020                                     Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1990, Teil 1\n1. In § 22 Nr. 2 werden die Worte „Ehegatte oder Vor-                b) In Satz 2 werden die Worte „der§§ 9 und 11\" durch\nmund\" durch die Worte „Ehegatte, Vormund oder                         die Worte „des § 11\" ersetzt.\nBetreuer\" ersetzt.\n5. § 32 Abs. 2 Nr. 10 wird aufgehoben.\n2. § 52 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandes-          6. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.\nreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen\neiner psychischen Krankheit oder einer geistigen oder        7. In § 60 Abs. 1 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 1837\nseelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeug-                Abs. 3\" durch die Verweisung ,,§ 1837 Abs. 4\" ersetzt.\nnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung,\nso dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur\nAussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter                                     § 21\nder Vernehmung zustimmt.\"                                                        Änderung des Gesetzes\nüber das gerichtliche Verfahren\n3. In § 60 Nr. 1 wird das Wort „Verstandesschwäche\"                                 bei Freiheitsentziehungen\ndurch die Worte „einer psychischen Krankheit oder\neiner geistigen oder seelischen Behinderung\" ersetzt.           § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren\nbei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt\n4. § 81 c Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                  Teil 111, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des\n,,Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandes-\nGesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert\nreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\neiner psychischen Krankheit oder einer geistigen oder\nseelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Wei-           ,,(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine\ngerungsrechts keine genügende Vorstellung, so ent-          Person auf Grund des Aufenthaltsbestimmungsrechts\nscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2      ihres gesetzlichen Vertreters untergebracht wird.\"\nund Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n§ 22\n§ 20\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes\nIn § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der           sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1                 (BGBI. 1 S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Geset-\nS. 1229; 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3       zes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert\ndes Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1853), wird         worden ist, werden nach den Worten „eines Vormundes\"\nwie folgt geändert:                                             ein Komma und das Wort „Betreuers\" eingefügt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 23\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nb) In Nummer 6 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2,\"\ngestrichen.                                                § 62 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffent-\n2. § 9 wird aufgehoben.\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2\n3. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                  Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\n,,§ 19                          S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAufhebung von Entscheidungen\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung\naufgehoben oder durch eine neue Entscheidung                       ,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903\ngegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Regi-             des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des\nster entfernt.                                                   Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur\ninsoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\n(2) Entsprechend wird verfahren, wenn                        fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen\n1. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen             Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann\nEntscheidung aufgrund behördlicher oder gericht-            oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als\nlicher Entscheidung entfällt,                               handlungsfähig anerkannt ist.\"\n2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-\ndung erlassen oder in der Mitteilung an das Register   2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3\nbestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine             und 4.\nbestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese                                     § 24\nFrist abgelaufen ist.\"\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung\n4. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 58 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\na) In Satz 1 werden die Worte „nach § 9, falls die          (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 1O des Gesetzes\nEntmündigung wieder aufgehoben ist, sowie\"             vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) geändert wor-\ngestrichen.                                            den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                             2021\n,,(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des        Mark für jede angefangenen 10 000 Deutsche Mark\nBürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfah-                 des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3 und\nrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur        4 ist anzuwenden.\nVornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach\n(3) · Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilli-\nden Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürf-\ngung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften\ntige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen\ndes öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.\"\nbesonders erhoben.\n(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgül-\n§ 25\ntige oder kraft Gesetzes eine Vormundschaft in eine\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                      Pflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormund-\nschaft über oder wird eine Vormundschaft, Betreuung,\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\nPflegschaft oder Beistandschaft von einem anderen\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),\nGericht übernommen, so bildet das Verfahren eine\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nEinheit.\"\n30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:\n2. § 93 wird wie folgt geändert:\n1. § 49 Satz 2 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 60 werden nach der Verweisung ,,§ 100 Abs. 4\"                   „Betreuung, Pflegschaft und Beistandschaft für\ndas Komma und die Verweisung,,§ 658 Abs. 2\" gestri-                einzelne Rechtshandlungen\".\nchen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Pflegschaf-\nten\" das Wort „Betreuungen,\" eingefügt.\n3. In§ 65 Abs. 2 werden die Worte „und für Anfechtungs-\nklagen in Entmündigungssachen nach §§ 664, 679,                c) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n684, 686 der Zivilprozeßordnung\" gestrichen.\n,,§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, bei Pfleg-\nschaften jedoch nur, sofern sie minderjährige Per-\n4. Im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-                   sonen betreffen. Eine Gebühr wird nicht erhoben,\ngesetz) werden die Nummern 1141 und 1142 gestri-                   wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormund-\nchen.                                                              schaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft oder -bei-\nstandschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen\n§ 26                                     ist.\"\nÄnderung der Kostenordnung                          d) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben; Absatz 1\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              wird § 93.\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des            3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie\na) In Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung „ 1631 b,\"\nfolgt geändert:                                                         gestrichen.\n1 . § 92 wird wie folgt gefaßt:                                    b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n,,§ 92                                 ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Gebühr\nVormundschaft, Dauerbetreuung,                        wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürfti-\n-pflegschaft und -beistandschaft                      gen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung, -pfleg-\nschaft oder -beistandschaft besteht oder wenn die\n(1) Bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen,                  Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts in den Rah-\nPflegschaften für Minderjährige und Beistandschaf-                men einer Betreuung, Pflegschaft oder Beistand-\nten, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen                      schaft für einzelne Rechtshandlungen fällt.\"\nbeschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn\ndas Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug\nder Verbindlichkeiten mehr als 50 000 Deutsche Mark\n4. § 96 wird wie folgt gefaßt:\nbeträgt; der in§ 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfe-                                 ,,§ 96\ngesetzes genannte Vermögenswert wird nicht mitge-                            Nichterhebung von Auslagen\nrechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird                                 in besonderen Fällen\neine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für jede\nWird\nangefangenen 10 000 Deutsche Mark erhoben, um\ndie das reine Vermögen die in Satz 1 genannten                a) die Bestellung eines Betreuers oder il1re Verlänge-\nVermögenswerte übersteigt. Für das bei der Einlei-                rung,\ntung der Fürsorgemaßnahme laufende und das fol-\ngende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erho-           b) die Ervveiterung des Aufgabenkreises des Betreu-\nben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der                   ers,\nFürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn\nc) die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilli-\neines Kalenderjahres fällig.\ngungsvorbehalts,\n(2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht minderjährige\nPersonen betreHen, wird für jedes angefangene                 d) die Erweiterung das Kreises der\nKuier.derjs:hr eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche                 dürftigen Willenserklärungen oder","2022                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ne) eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905                                           § 28\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                    Änderung\nabgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung               der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nüber die Maßnahme beendet oder wird eine dieser\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\nMaßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\neingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusam-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nmenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990\nEntscheidung entstehen, von dem Betroffenen in kei-\n(BGBI. 1 S. 1765), wird wie folgt geändert:\nnem Fall erhoben.\"\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Vormund,\"\n5. § 97 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Betreuer,\" eingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Verfügungen des Vormundschaftsgerichts oder         2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndes Familiengerichts, die sich nicht auf Minderjäh-      ,,3. der Kläger in Ehesachen oder in Rechtsstreitigkei-\nrige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen\".                 ten über die Feststellung der Rechtsverhältnisse\nb) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                            zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhan-\ndelt.\"\n,,3. für sonstige Verfügungen des Vormund-\nschaftsgerichts, die sich nicht auf Minderjäh-\n3. § 44 wird aufgehoben.\nrige, Betreute oder Pflegebefohlene bezie-\nhen.\"\n4. § 112 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 119 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß im Verfah-\n„Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld           ren über Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 des\ngegen Vormünder, Betreuer, Pfleger und Beistände.\"           Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit).\"\n7. Nach § 128 a wird folgender § 128 b eingefügt:                                          § 29\n,,§ 128b                                     Änderung des Einführungsgesetzes\nUnterbringungssachen                                   zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nIn Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70 n          Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ngen Gerichtsbarkeit werden keine Kosten erhoben.\"         400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\n8. § 131 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                       (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geändert:\n,,(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ent-\n1. Artikel 8 wird aufgehoben.\nscheidung des Vormundschaftsgerichts oder des\nFamiliengerichts und ist sie von dem Minderjährigen,\ndem Betreuten oder dem Pflegebefohlenen oder im           2. In Artikel 1O Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die\nInteresse dieser Personen eingelegt, so ist sie in             Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3\" durch die\njedem Fall gebührenfrei.\"                       ·              Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4\" ersetzt.\n3. Artikel 24 wird wie folgt gefaßt:\n9. In§ 136 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Vormund-\n„Artikel 24\nschaften\" ein Komma eingefügt; die Worte „und Dau-\nerpflegschaften\" werden durch die Worte „Dauerbe-                     Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft\ntreuungen und -pflegschaften\" ersetzt.                            (1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der\nVormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der\n10. In § 139 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten „und             Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft\nPflegschaftssachen\" ein Komma und das Wort                    unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel,\n„Betreuungs-\" eingefügt; die Verweisung ,,§ 96\" wird          Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehöri-\ngeändert in ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1\".                            gen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen\nAufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufent-\n§ 27                                halt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem\nRecht bestellt werden.\nÄnderung der Justizverwaltungskostenordnung\n(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht fest-\n§ 9 Nr. 6 der Verordnung über Kosten im Bereich der             steht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil\nJustizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-      ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so\nderungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-            ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit\nsung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 d~s Gesetzes vom          maßgebend ist.\n20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1765) geändert worden ist,                (3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreu-\nwird wie folgt gefaßt:                                            ung und der angeordneten Vormundschaft und Pfleg-\n„6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft in Ehe- und          schaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staa-\nKindschaftssachen sowie im Aufgebotsverfahren.\"              tes.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                             2023\n§ 30                                                         § 33\nÄnderung des Gesetzes                                   Änderung des Gesetzes betreffend\nüber die Änderung von Familiennamen                       die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nund Vornamen\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit\n§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familien-          beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nnamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,     Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\nGliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 4 des Geset-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom      zes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt\n10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685) geändert worden ist, wird     geändert:\nwie folgt gefaßt:\n1 . In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,,§ 2\n,,Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermö-\n(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäfts-        gensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Ein-\nunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den              willigungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetz-\nAntrag; ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu          buchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein.\"\nder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Für eine\ngeschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit\nein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach    2. In § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie § 66\n§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist,\nAbs. 4 wird jeweils die Verweisung ,,§ 6 Abs. 2 Satz 2\nstellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Ge-          und 3\" durch die Verweisung ,,§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4\"\nersetzt.\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts.\n(2) Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in                                 § 34\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt                   Änderung des Strafgesetzbuchs\nGeschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet\nhat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem           Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nAntrag zu hören.\"                                            machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. August 1990\n§ 31                             (BGBI. 1 S. 1764), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nüber die religiöse Kindererziehung               1. § 77 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nIn§ 2 Abs. 3 Satz 4 und§ 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes\nüber die religiöse Kindererziehung in der im Bundes-         2. In § 247 werden die Worte „ein Angehöriger oder der\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 404-9, veröffent-         Vormund\" durch die Worte „ein Angehöriger~ der Vor-\nlichten bereinigten Fassung wird jeweils die Verweisung           mund oder der Betreuer\" ersetzt.\n,,§ 1847 Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 1779 Abs. 3\nSatz 2\" ersetzt.                                                                           § 35\n§ 32                                         Änderung des Kastrationsgesetzes\nÄnderung des Aktiengesetzes                       In § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die freiwillige\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1            Kastration und andere Behandlungsmethoden vom\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes       15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1143), das zuletzt durch Arti-\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geän-     kel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. November 1973 (BGBI. 1\ndert:                                                         S. 1725) geändert worden ist, werden die Worte „Vormund\noder Pfleger\" durch das Wort „Betreuer\" ersetzt.\n1. In§ 37 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 3 Satz 1 sowie§ 265\n§ 36\nAbs. 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung,,§ 76 Abs. 3\nSatz 2 und 3\" durch die Verweisung,,§ 76 Abs. 3 Satz 3                Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nund 4\" ersetzt.                                             (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt\n2. In § 76 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:           geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989\n,,Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Ver-        (BGBI. 1 S. 1292), wird wie folgt geändert:\nmögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem\nEinwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen           1. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Vor-\n,,§ 9\nstands sein.\"\nWehrdienstunfähigkeit\n3. In § 100 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                   Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht\nwehrdienstfähig ist.\"\n„Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner\nVermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem\nEinwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen         2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Auf-         a) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch\nsichtsrats sein.\"                                                einen Punkt ersetzt.","2024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil       1\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                             geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n1 . § 8 wird wie folgt gefaßt:\n§ 37                                                              ,,§ 8\nÄnderung des Soldatengesetzes                                            Zivildienstunfähigkeit\n(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt            zivildienstfähig ist.\"\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt geändert:              2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Das Komma am Ende der Nummer 2 wird durch\n1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem                   einen Punkt ersetzt.\nWort „Ehrenämter\" die Worte „sowie einer unentgelt-\nlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft             b) Nummer 3 wird aufgehoben.\neines Angehörigen\" eingefügt.\n3. In § 43 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „und 3\" ge-\n2. § 21 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             strichen.\n„Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in§ 20 Abs. 1        (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nSatz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,\nBetreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des\nAmtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers\nder Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten.\"                                          § 40\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                                   Änderung der Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\n§ 38                            S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408), wird\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung\nwie folgt geändert:\n(1) Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1                 1. § 79 wird wie folgt geändert:\nS. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\na) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nvom 13. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                 ,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand\n1 . § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreu-\nter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshand-\n,,(2) Auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts bestellt           lungen fähig, als er nach den Vorschriften des bür-\ndas Vormundschaftsgericht                                        gerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers\n1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten             handeln kann oder durch Vorschriften des öffent-\neinen Betreuer,                                             lichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.\"\n2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahr-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger\nals gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der           2. § 81 wird wie folgt geändert:\nRechte des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer\noder Pfleger muß Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Ver-           a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „körperlicher\nwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.\"                   oder geistiger Gebrechen\" durch die Worte „einer\npsychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen\noder seelischen Behinderung\" ersetzt.\n2. § 100 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. wenn der Soldat nach § 78 durch einen Betreuer           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\noder Pfleger vertreten wird.\"                                ,,(2) Für die Bestellung des Vetreters ist in den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschafts-\n3. § 129 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                          gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte\n„8. die Auslagen des nach § 78 Abs. 2 bestellten                 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 65 Abs. 1 des\nBetreuers oder Pflegers.\"                                  Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit) hat; im übrigen ist das Vormund-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                            schaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die er-\nsuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.\"\n§ 39\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\n,,(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für\n(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-             das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes\nmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt                 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                                   2025\nübrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft                                   § 45\nentsprechend.\"\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n- Verwaltungsverfahren -\n3. Dem § 171 Abs. 11 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-\n„Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer      fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,\nbestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des   BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer     Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt\njedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen       geändert:\noder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des\nBetreuten verhindert ist.\"                               1 . § 11 wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903\n§ 41                                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand\nÄnderung des Waffengesetzes                            des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreu-\nter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshand-\n(1) In § 43 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung               lungen fähig, als er nach den Vorschriften des bür-\nder Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),                   gerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar                handeln kann oder durch Vorschriften des öffent-\n1986 (BGBI. 1 S. 265) geändert worden ist, werden die                  lichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.\"\nWorte „Vormund oder Pfleger\" durch die Worte „Vormund,\nBetreuer oder Pfleger\" ersetzt.                                    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                    2. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „körperlicher\noder geistiger Gebrechen\" durch die Worte „einer\n§ 42                                      psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen\noder seelischen Behinderung\" ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber den Versicherungsvertrag                      b) In Absatz 2 werden nach den Worten „der Be-\nteiligte\" die Worte „seinen Wohnsitz oder bei Fehlen\nIn § 159 Abs. 2 Satz 2 und § 179 Abs. 3 Satz 2 des                   eines solchen\" gestrichen.\nGesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, ver-             c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-                    ,,(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für\ntikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)                  das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes\ngeändert worden ist, werden jeweils nach den Worten „in                   1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt\" die Worte „oder ist für                übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft\nihn ein Betreuer bestellt\" eingefügt.                                     entsprechend.\"\n3. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 43                                  ,,(3) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist\nauch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermes-\nÄnderung des Heimarbeitsgesetzes\nsen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vor-\nIn § 2 Abs. 5 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes in           mundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer               oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu\n804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt           ermöglichen.§ 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1            entsprechend.\"\nS. 1034) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n,,Mündel\" ein Komma und das Wort „Betreute\" eingefügt.\nArtikel 8\nGesetz\nüber die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben\n§ 44\nbei der Betreuung Volljähriger\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                          (Betreuungsbehördengesetz - BtBG)\n- Gemeinsame Vorschriften\nfür die Sozialversicherung -\n1. Behörden\n§ 50 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -\nGemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung --                                              § 1\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1             Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungs-\nS. 3845), das zuletzt durch Artikel 12 Abs . 7 des Gesetzes     angelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Lan-\nvom 9. Juli 1990 (BGB!. 1 S. 1354) geändert worden ist,\ndesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsange-\nwird wie folgt gefaßt:                                          legenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch-\n,,(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer nach§ 13 des Bundes-      stabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nwahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.\"                 der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.","2026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§2                                                            §8\nZur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfül-       Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht.\nlung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können          Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachver-\nnach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.          halts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für\ndie Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde\nvom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird,\nschlägt sie eine Person vor; die sich im Einzelfall zum\nII. Örtliche Zuständigkeit                  Betreuer eignet.\n§3                                                            §9\n(1) Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren         Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschrif-\nBezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.     ten obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im\nHat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes         Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.\nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht fest-\nstellbar oder betrifft die Maßnahme keine Einzelperson, so\nist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Bedürfnis\nfür die Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem                           IV. Berlin-Klausel\nAufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist.\n§ 10\n(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach\nAbsatz 1 maßgebenden Umstände im laufe eines gericht-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbleibt für dieses Verfahren die zuletzt angehörte Behörde\nallein zuständig, bis die nunmehr zuständige Behörde dem                                 Artikel 9\nGericht den Wechsel schriftlich anzeigt.\nÜbergangsvorschriften\n§ 1\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisheri-\nIII. Aufgaben der örtlichen Behörde                gen Vormundschaften über Volljährige und die Pflegschaf-\nten nach § 191 0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Betreu-\n§4\nungen nach diesem Gesetz. Vorläufige Vormundschaften\nDie Behörde berät und unterstützt die Betreuer auf ihren   werden zu Betreuungen, bei denen der Betreuer als durch\nWunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.                    einstweilige Anordnung bestellt gilt.\n(2) Der bisherige Vormund oder Pfleger wird Betreuer;\n§5                              dies gilt auch dann, wenn er nach den Vorschriften dieses\nDie Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausrei-   Gesetzes nicht zum Betreuer bestellt werden könnte.\nchendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre              (3) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vor-\nAufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.              mundschaft oder vorläufige Vormundschaft, so erfaßt der\nAufgabenkreis des Betreuers alle Angelegenheiten des\n§6                             Betreuten mit Ausnahme der Entscheidung über die Ein-\nZu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die            willigung in eine Sterilisation. Außerdem gilt für den\nTätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen         gesamten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt nach\nund freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürfti-       § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als angeordnet.\nger anzuregen und zu fördern.                                    (4) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Pfleg-\nschaft nach § 191 0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ent-\n§7                             spricht der Aufgabenkreis dem bisherigen Wirkungskreis\nmit Ausnahme der Entscheidung über eine Einwilligung in\n(1) Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht\neine Sterilisation des Betreuten.\nUmstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers\noder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erfor-\nderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter                                     §2\nInteressen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der           Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung\nBehörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das  oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvor-\nWohl des Betroffenen abzuwenden.                              behalten nach § 1 zu entscheiden,\n(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer     1. wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei Inkraft-\nÜbermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu                treten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn\nmachen.                                                           Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mittei-        Jahre nach diesem Zeitpunkt,\nlungen anderer Behörden an das Vormundschaftsgericht.         2. im übrigen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten\nEine Mitteilung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche           dieses Gesetzes.\nVerwendungsregelungen entgegenstehen oder wenn die\n§3\nAbwägung im Einzelfall ergibt, daß das Interesse des\nBetroffenen, eines Dritten oder der Allgemeinheit an dem          Ist ein Verein oder eine Behörde Betreuer nach §\nAusschluß der Mitteilung überwiegt.                            Abs. 2, so hat die in § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                                 2027\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Mitteilung      anhängig, so wird sie an das Vormundschaftsgericht\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses        zurückgegeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nGesetzes zu erfolgen.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nach einer Ent-\n§4                              mündigung oder Anordnung einer vorläufigen Vormund-\nschaft oder einer Pflegschaft nach § 191 O des Bügerlichen\nIst ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für      Gesetzbuchs ein Vormund oder Pfleger noch nicht bestellt\ngeeignet erklärt worden, zum Vormund oder Pfleger             ist.\nbestellt zu werden, so gilt er als anerkannter Betreuungs-\nverein im Sinne des § 1908 f des Bürgerlichen Gesetz-           (4) Die Zulässigkeit eines bei Inkrafttreten dieses Geset-\nbuchs.                                                       zes eingelegten Rechtsmittels beurteilt sich nach den bis-\nherigen Vorschriften.\n§5\n(5) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem anhän-\n(1) Eine anhängige Entmündigungssache ist bei Inkraft-     gigen Verfahren lediglich die Kostenentscheidung noch\ntreten dieses Gesetzes an das zuständige Vormund-             offen, so wird diese nach bisherigem Recht gefällt.\nschaftsgericht abzugeben. Das Vormundschaftsgericht\nkann seine Entscheidung auf im Entmündigungsverfahren                                          §6\neingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse\nstützen. Ist der Betroffene im Entmündigungsverfahren            Eintragungen über Entmündigungen werden aus dem\nbereits angehört worden, so genügt es, wenn das Vor-          Zentralregister entfernt.\nmundschaftsgericht ihn im Rahmen eines Schlußge-\nsprächs nach § 68 Abs. 5 des Gesetzes über die Angele-                                         §7\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erneut anhört.         Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet der Aus-\nFür die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen        schluß vom Wahlrecht auf Grund der Anordnung einer\nist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des     Pflegschaft.\nVerfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behan-\ndeln.\nArtikel 10\n(2) Ein Verfahren über die Anordnung oder Aufhebung\nBerlin-Klausel\nder vorläufigen Vormundschaft oder der Pflegschaft nach\n§ 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBestellung oder Entlassung eines Vormunds für einen\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVolljährigen oder Pflegers nach § 1910 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs wird als Betreuungssache fortgeführt. Glei-\nches giH für Verfahren, die auf andere Maßnahmen des\nVormundschaftsgerichts gerichtet sind. Ist nach den Vor-                                   Artikel 11\nschriften dieses Gesetzes die Zuständigkeit eines anderen                                Inkrafttreten\nGerichts begründet, so ist das Verfahren an dieses Gericht\nabzugeben. Ist die Sache bei einem Rechtsmittelgericht           Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. September 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}