{"id":"bgbl1-1990-48-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":48,"date":"1990-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/48#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_48.pdf#page=52","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost","law_date":"1990-06-11T00:00:00Z","page":2052,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["2052                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost\nVom 11. Juni 1990\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\nim Bereich der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und des\nSozialamts der Deutschen Bundespost\na) den jeweiligen Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der\nUnternehmen der Deutschen Bundespost,\nb) dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nabgelehnt haben.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.\ngenannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns\ndie Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom\n25. September 1979 (BGBI. 1 S. 1669) insoweit außer Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1990\nDas Direktorium der Deutschen Bundespost\nDr. Zumwinkel             Ricke       Dr. Schneider"]}