{"id":"bgbl1-1990-48-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":48,"date":"1990-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/48#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_48.pdf#page=51","order":2,"title":"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost","law_date":"1990-06-11T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990                            2051\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost\nVom 11. Juni 1990\n1.   Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegen-  3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deut-       Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu\nschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich -        versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\ndie Befugnis,\n3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\n1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die              Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder               sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nGeschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach         oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf\n4.  Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten\nihr Amt gewährt werden,\nmit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,\n1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung\nist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter\nAnordnung diejenige Behörde zuständig, deren\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nGeschäftsbereich der Ruhestandsbeamte oder frü-\n7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch\nhere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendi-\ndie Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),\ngung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.\nBeamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder\nzu versagen.                                          5.  Wir bestimmen, daß die Dienststelle für Sozialangele-\ngenheiten des Direktoriums und das Sozialamt der\n2.   Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-          Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbe-\nten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses              reich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem\ngewährt werden, ist für Entscheidungen nach               Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die\nAbschnitt 1 Nr. 1 .1 dieser Anordnung diejenige Be-       Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\nhörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte\nzuletzt angehört hat.                                 6.  Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\nnach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.\n3.   Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegen-\nheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deut-   7.  Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990\nschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich -        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundes-\ndie Befugnis,                                             ministers für das Post- und Fernmeldewesen über die\nÜbertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des\n3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem              Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes-\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer               post und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,       (BGBI. 1 S. 778) insoweit außer Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1990\nDas Direktorium der Deutschen Bundespost\nDr. Zumwinkel           Ricke        Dr. Schneider"]}