{"id":"bgbl1-1990-47-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":47,"date":"1990-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/47#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_47.pdf#page=97","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsvermessungsverordnung (1. SchVmÄV)","law_date":"1990-09-03T00:00:00Z","page":1993,"pdf_page":97,"num_pages":3,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                             1993\nErste Verordnung\nzur Änderung der Schiffsvermessungsverordnung\n(1. SchVmÄV)\nVom 3. September 1990\nAuf Grund des § 9 a des Seeaufgabengesetzes in der             c) In Absatz 4 werden die Worte „nach dem Muster der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                      Anlage 2\" gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 541 ), des § 3 Abs. 4 und 6 des Binnen-              d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:\nschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) sowie des                 ,,(7) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\n§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in               graphie gibt die Muster für Anträge nach dleser\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                 Verordnung im Verkehrsblatt bekannt.\"\n(BGBI. 1S. 602) verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „Sport- und Vergnü-\nArtikel 1                               gungsfahrzeuge\" durch die Worte „auf Antrag\nSportfahrzeuge\" ersetzt.\nDie Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 916, 1169) wird wie folgt geändert:\n,,(4) Vorhandene Schiffe, die vor dem 17. Juli 1994\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     zur Führung der Bundesflagge berechtigt werden,\nkönnen auf Antrag nach den Vermessungsregeln\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             (Oslo-Regeln) des in Oslo am 10. Juni 1947 unter-\naa) In Nummer 2 werden die Worte „sein Brutto-               zeichneten Übereinkommens über ein einheitliches\nraumgehalt 50 Kubikmeter\" durch die Worte              System der Schiffsvermessung - Gesetz vom\n„seine Rumpflänge, gemessen zwischen den               8. Oktober 1957 (BGBI. II S. 1469), geändert durch\näußersten Punkten des Vorstevens und des               die in Oslo am 21 . Mai 1965 beschlossenen Ände-\nHinterstevens, 15 Meter\" ersetzt.                      rungen des Übereinkommens mit den Internationa-\nlen Vorschriften für die Schiffsvermessung-Gesetz\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nvom 11. August 1967 (BGBI. II S. 2157), vermessen\n,,3. das Schiff in ein Seeschiffsregister einge-       werden. Für Schiffe, deren Vermessung vorge-\ntragen werden soll oder auf der Grundlage         schrieben ist, wird ein auf Grund dieses Absatzes\neiner ausländischen Vermessung eingetra-          ausgestellter Meßbrief spätestens am 18. Juli 1994\ngen worden ist,\".                                 ungültig.\"\ncc) Nach Nummer 3 wird folgender Satzteil ange-           c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:\nfügt:\n,,(5) Soweit die Vermessung nicht vorgeschrieben\n,,es sei denn, aus internationalen Vereinbarun-        ist, richtet sich das Verfahren der Schiffsvermes-\ngen ergibt sich etwas anderes.\"                        sung nach dem Antrag.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Grenze der Seefahrt                 (6) Hält sich das Schiff im Ausland auf, so kann\ngemäß § 1 der Dritten Durchführungsverordnung                sich das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nzum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetz-              graphie mit dem Ziel der Kostenersparnis der Hilfe\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-3, ver-             des Germanischen Lloyd oder anderer geeigneter\nöffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch            Stellen im Ausland bedienen.\"\n§ 11.07 der Verordnung vom 14. Januar 1977\n(BGBI. 1 S. 5),\" durch die Worte „Grenzen der See-     4. § 4 wird wie folgt geändert:\nfahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung\nin der jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.                a) Der jetzige Wortlaut wird Absatz 1.\nc) In Absatz 5 werden nach der Angabe „des Arti-              b) Es werden folgende Absätze angefügt:\nkels 2\" die Worte „und der Regel 2 der Anlage I\"               ,,(2) Auf Antrag, in dem die Baunummer und die\neingefügt.                                                   Motornummer sowie sonstige für die Identität des\nSchiffes wesentliche Merkmale anzugeben sind,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     kann die Vermessung im vereinfachten Verfahren\nabweichend von Absatz 1 auf die Größe L be-\na) In Absatz 2 werden die Worte „nach dem Muster der\nschränkt werden.\nAnlage 1\" gestrichen.\n(3) Hält sich das Schiff im Ausland auf und weist\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nder Antragsteller die in Absatz 1 oder Absatz 2\n,,(3) Schiffe, deren Vermessung nicht vorgeschrie-         bezeichneten Größen durch eine Bescheinigung\nben ist, werden vermessen, soweit dies beantragt             des Herstellers des Schiffes nach, welche auf die\nwird.\"                                                       Baunummer und die Motornummer des Schiffes","1994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBezug nimmt, so kann auf Antrag der Meßbrief unter         2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\ndem Vorbehalt des Widerrufs mit der Maßgabe                      ,,(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den\nerteilt werden, daß das Schiff im Inland nachträglich         Zeitraum, in dem das Schiff auf Grund einer Geneh-\nbinnen 12 Monaten im Sinne des § 8 bereitzustellen             migung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes eine\nist.\"                                                         andere Flagge als die Bundesflagge führt.\"\n5. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „für den Bau          8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\neiner Serie\" die Worte „auf Antrag\" eingefügt.\n9. In Anlage 3 werden nach den Worten „Länge über Alles\n6. § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                  Overall length\" die Worte ,,(Bei Sportfahrzeugen nach\n,,3. für Schiffe, die nach§ 3 Abs. 4 vermessen werden,         §§ 3, 4 SchVmV: Rumpflänge)\" angefügt.\nin dem Internationalen Schiffsmeßbrief nach den\nOslo-Regeln; hat das Bundesamt für Seeschiffahrt                                 Artikel 2\nund Hydrographie vor Erteilung einer Genehmi-\ngung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen            Die Gültigkeit von Schiffsmeßbriefen und Schiffsmeß-\nSchiffsmeßbrief ausgestellt, so wird innerhalb von    bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\n3 Monaten, nachdem das Recht zur Führung der          ausgestellt wurden, bleibt unberührt.\nBundesflagge wieder ausgeübt werden darf, dieser\nSchiffsmeßbrief erneuert, soweit § 10 Abs. 2 nicht                               Artikel 3\nentgegensteht,                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n4. für Schiffe, die nach § 3 Abs. 5 vermessen werden,    tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-\ndem Antrag entsprechend in einem Meßbrief oder       gesetzes, § 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\neiner Bescheinigung,\".                               und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch\nim Land Berlin.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 4\n1. In Absatz 2 werden die Worte „oder wenn das Schiff          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Flagge wechselt\" gestrichen.                        in Kraft.\nBonn, den 3. September 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990               1995\nVerordnung\nzur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nauf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nnach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990\nüber die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 4. September 1990\nAuf Grund des Artikels 28 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zu dem\nVertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und\nSozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik (BGBI. II S. 518) verordnet der Bundesminister der\nFinanzen:\n§ 1\nDem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank mit Zustimmung des Bundesmini-\nsters der Finanzen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Artikels 28 Satz 1\ndes Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen.\n§2\n(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in\nVerbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch\nim Land Berlin.\n(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit\nAnlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der\nDeutschen Demol<ratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. September 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}