{"id":"bgbl1-1990-47-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":47,"date":"1990-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/47#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_47.pdf#page=93","order":4,"title":"Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse (Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV)","law_date":"1990-08-31T00:00:00Z","page":1989,"pdf_page":93,"num_pages":4,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                              1989\nVerordnung\nüber Margarine- und Mischfetterzeugnisse\n(Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV)\nVom 31. August 1990\nEs verordnen                                          entsprechen, dürfen nicht zur Abgabe an Verbraucher\nhergestellt und nicht an Verbraucher abgegeben werden.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten\n§4\nauf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch-                 Kennzeichnungsvorschriften\nund Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1\nS. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für        (1) Für Margarine- und Mischfetterzeugnisse sind die in\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und   der Anlage genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-\nfür Wirtschaft                                           nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nordnung.\nder Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit                                                  (2) Margarine- und Mischfetterzeugnisse dürfen in Fer-\ntigpackungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nauf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4       auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-    Etikett zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kenn-\ngesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im   zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben an\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,      einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft            deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angege-\nder Bundesminister für Wirtschaft                        ben sind\n1. bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von\nauf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des            50 Gewichtshundertteilen und weniger der Hinweis\nEichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,zum Braten nicht geeignet\";\n22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und    2. bei Erzeugnissen, die nicht unter der Bezeichnung\nForsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und      einer der in der Anlage genannten Standardsorten in\nder Finanzen:                                                den Verkehr gebracht werden, der Fettgehalt in Hun-\ndertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung in engem\nräumlichem Zusammenhang mit der Angabe der\n§ 1\nVerkehrsbezeichnung;\nBegriffsbestimmungen\n3. bei Mischfetterzeugnissen der Milchfettanteil an den\nMischfetterzeugnis im Sinne dieser Verordnung ist ein     Fettstoffen im Anschluß an das Verzeichnis der Zu-\nmit Butter, Milchfett- oder Milchstreichfetterzeugnissen     taten.\nverwechselbares, aus genußtauglichen Fettstoffen her-    Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 3 können entfallen,\ngestelltes streichfähiges Erzeugnis mit einem Anteil an  wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis zu 25 g oder\nMilchfett, das kein Margarineerzeugnis im Sinne des § 2  als Gratisproben abgegeben werden.\nAbs. 1 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes ist.\n(3) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der\nNährwert-Kennzeichnungsverordnung kann die Kenn-\n§2                           zeichnung von Margarine- und Mischfetterzeugnissen\nAnwendungsbereich                     enthalten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das 1. den Hinweis „fettreduziert\" bei Erzeugnissen mit einem\ngewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehr-           Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichtshundertteilen,\nbringen von Margarine- und Mischfetterzeugnissen. Dem    2. den Hinweis „fettarm\" bei Erzeugnissen mit einem\ngewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehr-          Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichtshundertteilen,\nbringen steht es gleich, wenn diese Erzeugnisse für Mit-\nglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtun-  wenn sie nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte\ngen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung   in den Verkehr gebracht werden.\nhergestellt, behandelt oder abgegeben werden.               (4) Bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen, die\nunverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des § 1\n§3                            Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an\nAnforderungen an die Herstellung              Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach\nden Absätzen 2 und 3 auf einem Schild bei der Ware\nMargarine- und Mischfetterzeugnisse, die den in Spal- deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher\nte 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht     Sprache zu machen.","1990                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§5                                2. In Anlage 3 Liste B Nr. 16 erhält Spalte 1 folgende\nFassung:\nAusländische Erzeugnisse\n,,Margarine-, Mischfett- und Milchstreichfetterzeug-\n(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung            nisse\".\nhergestellte Margarine- und Mischfetterzeugnisse (auslän-\ndische Margarine- und Mischfetterzeugnisse), die nicht        3. In Anlage 6 Liste B Nr. 14 werden die Worte „Marga-\nden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen             rine, Halbfettmargarine\" durch die Worte „Margarine-\nvorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht               und Mischfetterzeugnisse\" ersetzt.\nwerden, wenn\n1 . sie nach den Rechtsvorschritten des Herstellungslan-\ndes hergestellt und dort verkehrsfähig sind und                                           §8\n2. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürttige                        Änderung der Verordnung\nZusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebens-                        über vitaminisierte Lebensmittel\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen\nworden ist.                                                  In § 1 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-\nstabe a der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in\n(2) Ausländische Margarine- und Mischfetterzeugnisse,      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndie in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbe-\n2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nsondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung\nzuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember\nvon Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen\n1987 (BGBI. 1 S. 2443) geändert worden ist, werden\nabweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\njeweils die Worte „Margarine und Halbfettmargarine\"\nwenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und\ndurch die Worte „Margarine- und Mischfetterzeugnisse\"\nnach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung die\nBeschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder        ersetzt.\ndem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbe-\nzeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Zusätzlich darf\nauch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes                                           §9\nverwendet werden.\nÄnderung der Fertigpackungsverordnung\nDie Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981\n§6                               (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                 die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 991 ), wird\nwie folgt geändert:\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen        1. In Anlage 1 Nr. 15 Spalte 1 werden die Worte „Marga-\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 ausländische Margarine- und Mischfett-           rine, Halbfettmargarine\" durch die Worte „Margarine-,\nerzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen          Mischfetterzeugnisse\" ersetzt.\nWeise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.          2. In Anlage 1 Nr. 16 Spalte 1 wird nach dem Wort\n,,Butter\" das Wort ,,, Milchstreichfetterzeugnisse\" ange-\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\nfügt.\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.                3. In Anlage 3 Nr. 13 Spalte 1 werden die Worte „Marga-\nrine und Halbfettmargarine\" durch die Worte „Milch-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des\nstreichfetterzeugnisse, Margarineerzeugnisse und\nMilch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich\nMischfetterzeugnisse\" ersetzt.\noder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse\nherstellt oder an Verbraucher abgibt oder\n§ 10\n2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 in Verbindung\nmit Abs. 2 Satz 1 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse                    Änderung der Diätverordnung\nin den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-\nIn der Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind.\nmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni\n1990 (BGBI. 1S. 1053), werden in Anlage 2, Liste A, Nr. 4.8\n§7                               in der Spalte „Verwendungszweck\" in Buchstabe c die\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung               Worte „Margarine und Halbfettmargarine\" durch die Worte\n,,Margarine- und Mischfetterzeugnisse\" ersetzt.\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezem-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1053), wird wie folgt geändert:                                                           § 11\n1. In Anlage 2 werden im Abschnitt „Emulgatoren\" in                        Aufhebung des Margarinegesetzes\nSpalte 3 die Worte „für Margarine, Halbfettmargarine\"\ndurch die Worte „für Margarine-, Mischfetterzeugnisse\"        Das Margarinegesetz in der Fassung der Bekannt-\nersetzt.                                                   machung vom 27. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 326), zuletzt","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                            1991\ngeändert durch § 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli        reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974\n1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), wird aufgehoben.                   (BGBI. 1S. 1945) und § 42 des Eichgesetzes auch im Land\nBerlin.\n§ 12\n§ 13\nBerlin-Klausel\nInkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nMargarinegesetzes, Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt-      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen","1992                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu § 3)\nGruppe                                                  Standardsorte\n1                                  2                        3                         4\na) Bezeichnung                                                           Herstellungsweise,         a) Fettgehalt in\nBezeichnung                                            100 Gewichtsteilen,\nbesondere Merkmale\nb) Herstellungsweise\nb) sonstige Zusammen-\nsetzung\n1.\na) Margarineerzeugnis                           1. Margarineschmalz      1. wie Spalte 1, 1 b),     1. a) mindestens 99\n(Schmelzmargarine)       jedoch nicht als\nb) hergestellt aus genußtauglichen Fettstof-                                Emulsion, aromatisiert,\nfen pflanzlicher oder tierischer Herkunft,                              in der Regel kräftig\nauch durch Emulgieren hauptsächlich                                     gelb\nnach dem Typ Wasser in Öl mit einem\nGesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder       2. Margarine             2. wie Spalte 1, 1 b),     2. a) mindestens 80\nmindestens 80 % und einem Höchstge-                                     jedoch als Emulsion\nhalt an Milchfett von 3 % des Gesamtfett-                               hauptsächlich nach\ngehaltes                                                                dem Typ Wasser in Öl\n3. Dreiviertelfett-      3. wie Nr. 2               3. a) 60-62\nmargarine                           •\n4. Halbfettmargarine     4. wie Nr. 2               4. a) 40-42\nII.\na) Mischfetterzeugnis                           1. Mischfettschmatz      1. wie Spalte 1, II b),    1. a) mindestens 99\n(Schmelzmischfett)       jedoch nicht als           b) Milchfettanteil\nEmulsion                       am Gesamtfett\n15-25 %\n45-55 %\n65-75 %\n:0) hergestellt aus genußtauglichen Fettstof-   2. Mischfett             2. wie Spalte 1, II b),    2. a) mindestens 80\nfen pflanzlicher und tierischer Herkunft,                               als Emulsion haupt-        b) wie Nr. 1 b)\nauch durch Emulgieren hauptsächlich                                     sächlich nach dem\nnach dem Typ Wasser in Öl mit einem                                     Typ Wasser in Öl\nGesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder\nmindestens 80 % und einem Milchfett-        3. Dreiviertel-          3. wie Nr. 2               3. a) 60-62\nanteil von 15 - 25 % , 45 - 55 % oder          mischfett                                           b) wie Nr. 1 b)\n65 - 75 % , jedoch mindestens 8 % des\nProduktgewichts\n4. Halbmischfett         4. wie Nr. 2               4. a) 40-42\nb) Milchfettanteil\nam Gesamtfett\njedoch\n20-25 %\n45-55 %\n65-75 %"]}