{"id":"bgbl1-1990-47-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":47,"date":"1990-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_47.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1990-09-07T00:00:00Z","page":1898,"pdf_page":2,"num_pages":91,"content":["1898                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 7. September 1990\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuer-        10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft getrete-\ngesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom                nen § 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1\n27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 1             s.  233),\nNr. 71 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,      11. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nwird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-                Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), •\ngesetzes in der geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:                                    12. den mit Beginn der 12. Wahlperiode des Deutschen\nBundestages in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom              vom 18. Dezemper 1989 (BGBl..1 S. 221~),\n27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\n2. den am 1. Oktober 1987 in Kraft getretenen Artikel 1     13. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\nNr. 2 und Nr. 7 und den am 1. Januar 1988 in Kraft          kel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\ngetretenen Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 7 bis 9 des\ns. 2212),\nGesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1629),          14. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 14\n3. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 3          des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBJ. 1\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1                 s. 2218),\ns. 2602),\n15. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 69\n4. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 1          des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. t\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093,            s.  2261),\n2074),\n5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete- 16. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1O\nnen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1       des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1\ns. 1185),                                                   s. 2398),\n• 6. den mit Wirkung vom 3. August 1988 in Kraft getrete-    17. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\nnen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988            kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. I\n(BGBI. 1 S. 2262),                                          S. 2408),\n7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 12 18. den am 1. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                 des Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. I s. 266),\ns. 2330),\n8. ·den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 19. den am 29. Juni 1990 in Kraft getretenen § 4 des\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                 Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143),\ns. 2343),                                              20. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 11 Nr. 1\n9. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 4          bis 9 und 11 und den am 30. Juni 1990 in Kraft\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1                 getretenen Artikel 11 · Nr. 1O des Gesetzes vom\ns. 2615),                                                   25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518).\nBonn, den 7. September 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nVoss","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                    1899\nEinkommensteuergesetz 1990\n(EStG 1990)\nInhaltsübersicht\n1.  Steuerpflicht                                                      § 7g   Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und\nmittlerer Betriebe\n§ 1    Steuerpflicht\n§ 7h   Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanie-\nrungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-\nII. Einkommen                                                                 bereichen\n1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung                   § 7i   Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen\n§2     Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen             § 7k   Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozial-\nbindung\n§ 2a   Negative ausländische Einkünfte\n4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten\n2. Steuerfreie Einnahmen\n§ 8    Einnahmen\n§3     Steuerfreie Einnahmen\n§9     Werbungskosten\n§ 3a   Steuerbefreiung bestimmter Zinsen\n§ 9a   Pauschbeträge für Werbungskosten\n§ 3b   Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-,\nFeiertags- oder Nachtarbeit                          4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\n§ 3c   Anteilige Abzüge                                         § 9b   Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\n3. Gewinn                                                      5. Sonderausgaben\n§ 4    Gewinnbegriff im allgemeinen                             § 10   Sonderausgaben\n§ 4a   Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr               § 1o a Steuerbegünstigung     des nicht entnommenen\nGewinns\n§ 4b   Direktversicherung\n§ 1ob Steuerbegünstigte Zwecke\n§ 4c   Zuwendungen an Pensionskassen\n§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag,         Vorsorgepau-\n§ 4d   Zuwendungen an Unterstützungskassen\nschale\n§ 5    Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten\n§ 10d Verlustabzug\nanderen Gewerbetreibenden\n§ 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwek-\n§6     Bewertung\nken genutzten Wohnung im eigenen Haus\n§ 6a   Pensionsrückstellung\n§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwek-\n§ 6b   Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlage-                   ken genutzte Baudenkmale und Gebäude in\ngüter                                                           Sanierungsgebieten und städtebaulichen Ent-\n§ 6c   Gewinn aus der Veräußerung von Grund und                        wicklungsbereichen\nBoden, Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\nAnlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung\ndes Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durch-             § 11   Vereinnahmung und Verausgabung\nschnittssätzen\n§ 11 a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei\n§ 6d   Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,                   Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebau-\nderen Fortbestand gefährdet ist                                 lichen Entwicklungsbereichen\n§ 7    Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-           § 11 b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei\nrung                                                            Baudenkmalen\n§ 7a   Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzun-\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\ngen und Sonderabschreibungen\n§ 12   Nicht abzugsfähige Ausgaben\n§ 7b    Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen            8. Die einzelnen Einkunftsarten\n§ 7c   Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an\na) Land- und Forstwirtschaft\nGebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen\n§ 13    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 7d    Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die\ndem Umweltschutz dienen                                      § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forst-\nwirtschaft nach Durchschnittssätzen\n§ 7e    Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäu-\nser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude                 § 14    Veräußerung des Betriebs\n§ 7f    Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts-              § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung\ngüter des Anlagevermögens privater Krankenhäu-                      bestimmter land- und forstwirtschaftlicher\nser                                                                 Betriebe","1900                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Gewerbebetrieb                                      V.  Steuerermäßigungen\n§ 15   Einkünfte aus Gewerbebetrieb                    1.  Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\n§ 15 a Verluste bei beschränkter Haftung                   § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\n§ 16   Veräußerung des Betriebs                            § 34 d Ausländische Einkünfte\n§ 17   Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell-\nschaften bei wesentlicher Beteiligung           2.  Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und\nForstwirtschaft\nc) Selbständige Arbeit                                         § 34e Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und\n§ 18   Selbständige Arbeit                                         Forstwirtschaft\nd) Nichtselbständige Arbeit                                2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern\nbei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für\n§ 19    Nichtselbständige Arbeit                            Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für\n§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an             eigengenutztes Wohneigentum\nArbeitnehmer                                        § 34 f Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kin-\ndern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-\ne) Kapitalvermögen                                                      gen für Wohngebäude oder der Steuerbegünsti-\n§ 20    Kapitalvermögen                                             gungen für eigengenutztes Wohneigentum\nf) Vermietung und Verpachtung                              2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und\nSpenden an politische Parteien und an unabhängige\n§ 21   Vermietung und Verpachtung                          Wählervereinigungen\n§ 21 a Pauschalierung     des Nutzungswerts der            § 34g Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und\nselbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus                     Spenden an politische Parteien und an unab-\nhängige Wählervereinigungen\ng) Sonstige Einkünfte\n§ 22   Arten der sonstigen Einkünfte                   3.  Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaft-\nsteuer\n§ 23   Spekulationsgeschäfte\n§ 35    Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaft-\nh) Gemeinsame Vorschriften                                              steuer\n§ 24   Gemeinsame Vorschriften\n§ 24 a Altersentlastungsbetrag                      VI. Steuererhebung\n§ 24 b Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\n1. Erhebung der Einkommensteuer\n§ 36   Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer\nIII. Veranlagung\n§ 36 a Ausschluß der Anrechnung von Körperschaft-\n§ 25    Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht                    steuer in Sonderfällen\n§ 26    Veranlagung von Ehegatten                                 § 36b Vergütung von Körperschaftsteuer\n§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten                         § 36c Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von\n§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten                                  Sammelanträgen\n§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeit-             § 36d Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonder-\nraum der Eheschließung                                           fällen\n§ 27    (weggefallen)                                             § 36e Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbe-\ntrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige\n§ 28    Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n§ 37   Einkommensteuer-Vorauszahlung\n§§ 29\nbis 31 (weggefallen)\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)\nIV. Tarif                                                              § 38   Erhebung der Lohnsteuer\n§ 38 a Höhe der Lohnsteuer\n§ 32    Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge\n§ 38 b Lohnsteuerklassen\n§ 32 a Einkommensteuertarif\n§ 38c Lohnsteuertabellen\n§ 32 b Progressionsvorbehalt\n§ 39   Lohnsteuerkarte\n§ 33    Außergewöhnliche Belastungen\n§ 39 a Freibetrag beim Lohnsteuerabzug\n§ 33 a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\n§ 39 b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbe-\n§ 33 b Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und                  schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\nPflegepersonen\n§ 39 c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohn-\n§ 33 c Kinderbetreuungskosten                                            steuerkarte\n§ 34    Außerordentliche Einkünfte                                § 39 d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt\n§ 34a (weggefallen)                                                      einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n§ 34 b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus           § 40   Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen\nForstwirtschaft                                                  Fällen","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                         1901\n§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbe-             4. Veranlagung von Steuerpflichtigen           mit   steuer-\nschäftigte                                                  abzugspflichtigen Einkünften\n§ 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten                § 46     Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nicht-\nZukunftssicherungsleistungen                                         selbständiger Arbeit\n§ 41   Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug                 §§ 46a\nbis 48 (weggefallen)\n§ 41 a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\n§ 41 b Abschluß des Lohnsteuerabzugs\nVII. (weggefallen)\n§ 41 c Änderung des Lohnsteuerabzugs\n§ 42   Lohnsteuer-Jahresausgleich                         VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\n§ 42a Gemeinsamer      Lohnsteuer-Jahresausgleich     für       § 49    Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nEhegatten\n§ 50    Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\n§ 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitge-            § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\nber\n§ 42 c Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohn-    IX. SoJ1stige Vorschriften, Ermächtigungs- und Schlußvor-\nsteuerverfahren                                          schriften\n§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeit-          § 50b Prüfungsrecht\nnehmerüberlassung\n§ 50c Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüt-\n§ 42 e Anrufungsauskunft                                                tungen\n§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung                                   § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungs-\nabkommen\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\n§ 51    Ermächtigung\n§ 43   Kapitalerträge mit Steuerabzug\n§ 51 a Einkommensteuer als Maßstabsteuer\n§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer\n§ 52    Anwendungsvorschriften\n§ 44   Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5                              § 52 a (weggefallen)\n§ 44 a Abstandnahme vom Steuerabzug                             § 53    Anwendung des§ 33a Abs. 1 für die Veranlagungs-\nzeiträume 1988 und 1989\n§ 44 b Erstattung der Kapitalertragsteuer\n§ 53a Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981 (Son-\n§ 44c Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte                   dervorschrift zum Abzug von Aufwendungen für\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                   Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung\nmögensmassen\neines Kindes)\n§ 45   Ausschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer         §§ 53b\n§ 45 a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertrag-           und 54(weggefallen)\nsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5         § 55    Schlußvorschriften (Sondervorschriften für die Ge-\n§ 45 b Besondere Behandlung von Kapitalerträgen im                      winnermittlung nach§ 4 oder nach Durchschnittssät-\nSinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5                                      zen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund\nund Boden)\n§ 45c Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen\ndes§ 43 Abs. 1 Nr. 6                                     § 56    (weggefallen)","1902                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. Steuerpflicht                          4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\n§ 1\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22,\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne        die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten\ndieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik             Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte\nDeutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit       während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht\ndort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresun-         erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\ntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.                 Fall gehören, bestimmt sich nach den§§ 13 bis 24.\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch           (2) Einkünfte sind\ndeutsche Staatsangehörige, die                                1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-              selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7g),\nlichen Aufenthalt haben und                               2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-           Einnahmen über die Werbungskosten(§§ 8 bis 9a).\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Alters-\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen\nentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nKasse beziehen,\nund die nach§ 34c Abs. 2 und 3 abgezogene Steuer, ist\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die         der Gesamtbetrag der Einkünfte.\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-\nkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im        (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die\nInland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für       Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren       gen, ist das Einkommen.\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,               (5) Das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibe-\nlediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-          trag nach§ 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag nach§ 32\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen        Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehen-\nherangezogen werden.                                          den Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses\n(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten       bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkom-\nauch deutsche Staatsangehörige, die die Voraussetzun-         mensteuer.\ngen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr nicht         (6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\ndauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Steuer-          Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkommen-\npflichtigen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten          steuer.\naußerhalb des Inlands einkommensteuerpflichtige Einnah-\nmen von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark im Ver-               (7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die\nanlagungszeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend           Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-\nanzuwenden bei Empfängern von Versorgungsbezügen              derjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder\nim Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür nicht     beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils wäh-\nnach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-              rend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des\nsteuerung das Besteuerungsrecht dem ausländischen             Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Einkommen-\nStaat zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz    steuerpflicht.\nhat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 32 Abs. 2 für zum\nHaushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder nicht                                     §2a\nanzuwenden.\nNegative ausländische Einkünfte\n(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind          (1) Negative ausländische Einkünfte\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 beschränkt einkommen-       1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\nsteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne          land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,\ndes § 49 haben.\n2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\ngewerblichen Betriebsstätte,\nII. Einkommen                            3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als\nstiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,\n1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung                  wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftslei-\ntung in einem ausländischen Staat hat, und\n§2                                4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg-\nlichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\ndiese in einem ausländischen Staat belegen sind,\n(1) Der Einkommensteuer unterliegen                        dOrfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils selben\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                   Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen\nauch nicht nach § 10d abgezogen werden. Soweit die\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,                              negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer-\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                        den können, mindern sie die positiven ausländischen Ein-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                            1903\nkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in  negativon Einkünfte aus einer Betriebsstätte stammen, die\nden folgenden sieben Veranlagungszeiträumen aus dem-        ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätig-\nselben Staat erzielt.                                       keiten in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstel-\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die        lung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,\nnegativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte   außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die\nim Ausland stammen, die ausschließlich oder fast aus-       Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung ande-\nschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren,       rer gewerblicher Leistungen oder das Halten einer Beteili-\naußer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie         gung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer\ndie Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand        Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der\nhat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb  Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\nvon Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der      (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vor-\nVermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern       genannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen\neinschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,          Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat.\nMustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste-\nhen.                                                            (6) Absatz 3 gilt sinngemäß für negative Einkünfte aus\nVermietung und Verpachtung (§ 21 ), die in der Deutschen\n(3) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der           Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) be-\nDoppelbesteuerung bei einem unbeschränkt Steuerpflich-      zogen werden, oder aus land- und forstwirtschaftlicher\ntigen aus einer in einem ausländischen Staat belegenen      oder freiberuflicher Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte in\nBetriebsstätte stammende Einkünfte aus gewerblicher         der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich\nTätigkeit von der Einkommensteuer zu befreien, so ist auf\nBerlin (Ost) ausgeübt wird.\nAntrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den\nVorschriften des inländischen Steuerrechts bei diesen Ein-\nkünften ergibt, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der\nEinkünfte abzuziehen, soweit er vom Steuerpflichtigen                            2. Steuerfreie Einnahmen\nausgeglichen oder abgezogen werden könnte, wenn die\nEinkünfte nicht von der Einkommensteuer zu befreien                                                §3\nwären, und soweit er nach diesem Abkommen zu befrei-\nende positive Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus         Steuerfrei sind\nanderen in diesem ausländischen Staat belegenen               1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und\nBetriebsstätten übersteigt. Soweit der Verlust dabei nicht            aus der gesetzlichen Unfallversicherung,\nausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen          b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\ndes § 1O d der Verlustabzug zulässig. Der nach den Sät-               gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich\nzen 1 und 2 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem               der Sachleistungen nach dem Gesetz über eine\nder folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach die-                 Altershilfe für Landwirte,\nsem Abkommen zu befreienden Einkünften aus gewerb-\nlicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen Staat belege-        c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozial-\nnen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt,            gesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 7, 8\nin dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermitt-              des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzu-                   sowie entsprechende Geldleistungen nach § 9 des\nrechnen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer-                genannten Gesetzes*),\npflichtige nachweist, daß nach den für ihn geltenden Vor-         d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\nschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Ver-                gesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem\nlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein                 Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nnicht beansprucht werden kann.                                        wirte, die Sonderunterstützung für im Familien-\nhaushalt beschäftigte Frauen sowie der Zuschuß\n(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene                zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\nBetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so             gesetz;\nist ein nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 abgezogener Verlust,\nsoweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerech-      2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\nnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im             Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das\nVeranlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechen-               Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach\nder Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag              dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeitneh-\nder Einkünfte hinzuzurechnen. Satz 1 ist nicht anzuwen-           mern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der\nden, wenn                                                         Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt\nwerden, sowie Leistungen nach § 55a des Arbeits-\n1. bei der umgewandelten Betriebsstätte die Vorausset-\nförderungsgesetzes;\nzungen des Absatzes 3 Satz 4 vorgelegen haben oder\n2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach\n2. der Steuerpflichtige nachweist, daß die Kapitalgesell-         dem Soldatenversorgungsgesetz;\nschaft nach den für sie geltenden Vorschriften einen\nAbzug von Verlusten der Betriebsstätte nicht beanspru-    3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren-\nchen kann.                                                    tenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pen-\nsions-)Gesetze*);\n(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für nega-\ntive Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin     •) Die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\n(Ost). Absatz 1 Nr. 2 ist dabei nicht anzuwenden, wenn die     geänderte vorstehende Fassung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.","1904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz-          11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer\nschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der           öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder\nVollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder           als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erzie-\nund Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-             hung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst\nnalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden              unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen über-          schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besol-\nlassenen Dienstkleidung,                                 dungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-\nschriften gewährt werden. Voraussetzung für die\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi-             Steuerfreiheit ist, daß der Empfänger mit den Bezügen\ngungen für die Dienstkleidung der zum Tragen             nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-        künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeit-\nten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke         nehmertätigkeit verpflichtet wird;\nder Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und                Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-\nder Geldwert der im Einsatz unentgeltlich ~bgege-         setz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landes-\nbenen Verpflegung,                                       gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der         oder von der Bundesregierung oder einer Landes-\nfreien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs            regierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt\nvon Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen        sind und als Aufwandsentschädigung im Haushalts-\nBehandlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts-          plan ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere\nberechtigter Kinder;                                      Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffent-\nlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Perso-\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die          nen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß\nSoldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-           sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wer-\nsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des          den oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,\n§ 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;                       offenbar übersteigen;\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus       13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-\nöffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst-         vergütungen, Umzugskostenvergütungen und Tren-\nbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hin-         nungsgelder. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-\nterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie-            wendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die\nbene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer-          Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;\nden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf\n14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenver-\nGrund der Dienstzeit gewährt werden;\nsicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-             seine Krankenversicherung;\nsetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz in       15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Ehe-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         schließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem\n240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt        Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 700 Deutsche\ngeändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1              Mark nicht übersteigen;\nS. 1144), und Leistungen nach dem Reparationsschä-\ndengesetz;                                               16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des\nöffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen             Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder\nim Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-       Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung\nten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen              erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehrauf-\nUnrechts gewährt werden. Die Steuerpflicht von Be-            wendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die\nzügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen                  Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 und bei Familien-\nneu begründeten oder wieder begründeten Dienstver-            heimfahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung\nhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren                  überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach\nDienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgrün-              § 9 Abs. 1 Nr. 4 nicht übersteigen;\nden neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt\nunberührt;                                                17. Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-\nentlastu ngsgesetz;\n9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaß-\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und\nten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des\nGeschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des\nDienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 Deut-\nAusgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichsgesetz) gege-\nsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr\nbenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des\nvollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag\n15. September 1953 (BGBI. 1 S. 1355) im Jahr der\n30 000 Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer das\nHingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;\n55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis\nmindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der            19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die\nHöchstbetrag 36 000 Deutsche Mark;                            Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefange-\nner;\n10 Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus           20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten\neinem Dienstverhältnis;                                      aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ·15. September 1990                             1905\nZuwendungen an besonders verdiente Personen oder            wendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich\nihre Hinterbliebenen;                                       übersteigt;\n21 . Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35      32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung\nAbs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der          eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeits-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            stätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Kraftfahr-\n653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;                zeug, soweit die Sammelbeförderung für den betrieb-\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel,          lichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;\nOrden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt     33. bis 41. (weggefallen);\nTeil 111, Gliederungsnummer 1132-1 , veröffentlichten\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz\nAbkommens gezahlt werden;\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), gewährt wird;\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der\nMitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987\nBezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen\n(BGBI. 1 S. 512);\nder Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldge-\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln\nsetzes oder nachträglich auf Grund der durch das\noder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nBundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kindergeld-\nEinrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-\ngesetze gewährt werden;\nland als Mitglied angehört, zur Förderung der For-\n25. Entschädigungen nach dem Bundesseuchengesetz;                  schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen\n26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätig-            oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung\nkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für       gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu\neine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit oder für       den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Ein-\ndie nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behin-        richtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen\nderter Menschen zur Förderung gemeinnütziger, mild-          Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer\ntätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgaben-        Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nordnung) im Dienst oder Auftrag einer inländischen           masse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-\njuristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer      schaftsteuergesetzes gegeben werden. Vorausset-\nunter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-         zung für die Steuerfreiheit ist, daß\nzes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi-           a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\ngungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne-               schungsaufgabe oder für die Bestreitung des\nten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400                  Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-\nDeutsche Mark im Jahr anzusehen;                                 dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht überstei-\n27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und                    gen und nach den von dem Geber erlassenen\ndas Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung                 Richtlinien vergeben werden,\nder Einstellung det landwirtschaftlichen Erwerbstätig-      b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-\nkeit bis zum Höchstbetrag von 36 000 Deutsche Mark;              pendium nicht zu einer bestimmten wissenschaft-\nlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu\n28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1\neiner Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist,\nBuchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen\nim Sinne des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des§ 4         c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-\nAbs. 2 des Altersteilzeitgesetzes;                               lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen                  der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipen-\ndiums der Abschluß der Berufsausbildung des\nVertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen\nEmpfängers nicht länger als zehn Jahre zurück-\nBeamten und die in ihren Diensten stehenden Perso-\nnen erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staats-               liegt;\nangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt und die         45. (weggefallen);\nBezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen       46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nund deren Personal, soweit sie Angehörige des Ent-           mannsprämien;\nsendestaates sind und in der Bundesrepublik\nDeutschland einschließlich Berlin (West) außerhalb      47. Leistungen nach§ 14a Abs. 4 und§ 14b des Arbeits-\nihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein                 platzschutzgesetzes;\nGewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit       48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\nausüben;                                                     soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2\n30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von            steuerpflichtig sind;\nWerkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld),           49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\nsoweit sie die entsprechenden Aufwendungen des               Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des\nArbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;              Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf\n31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber sei-         diese Zuwendungen angewiesen ist;\nnem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt über-     50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\nläßt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur     erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gel-\neinzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von             der), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeit-\ntypischer Berufskleidung, wenn die Barablösung               nehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Aus-\nbetrieblich veranlaßt ist und die entsprechenden Auf-        lagenersatz);","1906                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt                        c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder\nwerden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht,                            Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,\nsoweit sie 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nübersteigen;                                                               wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht\nin der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den                               den ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als\nArbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-                            sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungs-\nverordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur                        pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten                           Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der\nerscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise                             Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Renten-\nsteuerfrei zu belassen;                                                   versicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen\n53. (weggefallen);                                                              des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher\nsind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Ver-\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche                            sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\nAuslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereini-                      rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen\ngungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im                        Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-2,                     und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers\nveröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die                     zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei\nEntschädigungsansprüche gegen den Bund oder die                           diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und\nLänder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus                       der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Ren-\nSchuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen,                          tenversicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeit-\ndie nach den §§ 9, 1O und 14 des Gesetzes zur                             gebers zu einer Rentenversicherung auf Grund\nnäheren Regelung der Entschädigungsansprüche für                           gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;\nAuslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten berei-                     63. die von unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen in\nnigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für                           der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-\nEntschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen                          lich Berlin (Ost) bezogenen Einkünfte oder Einkunfts-\nwerden;                                                                    teile der in § 49 bezeichneten Art, die dort zu einer der\ninländischen      Einkommensteuer       entsprechenden\n55. und 56. (weggefallen);\nSteuer tatsächlich herangezogen werden;\n57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten\ndes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz                         64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-\nVersicherten aus dem Aufkommen von Künstler-                               schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Bezüge\nsozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger                             insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei einer gleich-\nder Sozialversicherung oder an den Versicherten                            wertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen\nzahlt;                                                                    Kasse dem Arbeitnehmer zustehen würde, überstei-\ngen; bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in ein\n58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die                                Gebiet außerhalb des Inlands entsandten Arbeitneh-\nsonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder                           mern, die dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nBelastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes;                         lichen Aufenthalt haben, der ihnen von einem inländi-\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds                             schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich, so-\nnach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini-                         weit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge\ngungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                           nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi-\nTeil III, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffentlichten                    gen Betrag nicht übersteigt;\nbereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen geleistet\nwerden, die nach § 3a steuerfrei sind;                                65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\n60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer                         Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\ndes Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues,                           Gliederungsnummer 800-22, veröffentlichten berei-\ndes Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlin-                       nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\ndustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Einschränkungs-,                      18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) zugunsten\nUmstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;                             eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterblie-\n61. Leistungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10                       benen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;                        der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-\ntungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung\nSicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberech-\ndes Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund gesetzlicher\ntigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die Leistungen\nVerpflichtung geleistet werden. Den Ausgaben des\nder Pensionskasse oder des Unternehmens der\nArbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund\nLebensversicherung auf Grund der Beiträge nach\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden\nSatz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Ver-\ngleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den\nsorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt\nAufwendungen des Arbeitnehmers\ndes Sicherungsfalls zu erbringen wären. Soweit sie zu\na) für eine Lebensversicherung,                                            den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\nb) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen                    des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-\nRentenversicherung*),                                                 halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die\nPensionskasse oder das Unternehmen der Lebens-\n•) Die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)     versicherung als Arbeitgeber und der Leistungsemp-\ngeänderte vorstehende Fassung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.               fänger als Arbeitnehmer;","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                            1907\n66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch ent-                                      worden sind oder vor dem 21 . Juni· 1948 ihren Sitz\nstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz                                     in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\noder teilweise erlassen werden;                                                       vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt\n67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-                                           haben,\ngeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder                                b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den\nsowie Leistungen nach dem Kindererziehungs-                                           Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach\nleistungs-Gesetz und der Kindererziehungszuschlag                                     Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emissio-\nnach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz *);                                          nen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-\n68. (weggefallen);                                                                          papierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\n69. Leistungen aus der Deutschen Demokratischen                                             mer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nRepublik einschließlich Berlin (Ost), die nach den dort                               geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1\ngeltenden Vorschriften von der Einkommensteuer                                        S. 469), - in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur\nbefreit sind und inländischen steuerbefreiten Leistun-                                Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-\ngen entsprechen.                                                                      bereinigungsgesetz) vom 26. September 1949 (Ver-\nordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzu-\n§3a\nwenden ist.\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Industrieobli-\n(1 ) Steuerfrei sind                                                                 gationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im Saarland\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes                                      nach dem 19. November 1947 und in Berlin (West)\nnach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben worden sind,\noder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und\nKommunalschuldverschreibungen, wenn die Erlöse                                     und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinn-\naus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-                                   obligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem\ndert zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues                                    1. Januar 1952 ausgegebenen Industrieobligationen\nund der durch ihn bedingten Kosten der Aufschlie-                                   (ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-\nßungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrichtungen                                       nen), soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom\nbestimmt sind;                                                                      Hundert ermäßigt worden ist;\n2. Zinsen aus                                                                       4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)\nnach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich des\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bun-                                 Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen\ndes und aus Schatzanweisungen des Bundes mit                                   festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Verwen-\neiner Laufzeit von mindestens drei Jahren,                                     dungszweck des Erlöses nach Anhörung des Aus-\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Län-                                 schusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über\nder und aus Schatzanweisungen der Länder mit                                   den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - Gesetz-\neiner Laufzeit von mindestens drei Jahren, wenn                                blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie-\nder Ausschuß für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes                               tes S. 305) durch Rechtsverordnung als besonders för-\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -                                derungswürdig anerkannt worden ist. Eine Anerken-\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-                               nung darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den\nschaftsgebietes S. 305) festgestellt hat, daß die vor-                         vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen\ngesehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und                                     Bedingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und\nZinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;                                       wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß\ndurch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am Kapi-\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West) vor\ntalmarkt nicht gestört wird.\ndem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des Grundge-\nsetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzins-                             (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als ausge-\nlichen Wertpapieren (ausgenommen Namenschuldver-                                geben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe ver-\nschreibungen) und aus festverzinslichen Wertpapieren,                           äußert worden ist.\ndie in der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezem-                                 (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1\nber 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder                              bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des Aus-\nin Berlin (West) ausgegeben und nach dem Gesetz                                 gabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der Bundes-\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September 1949                                   minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-                               minister der Finanzen die Änderung genehmigt hat.\nschaftsgebietes S. 305) genehmigt worden sind. Die\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 gelten\nSteuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem\nfür Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 2\n21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948\nund 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden\n- außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nsind.\nund von Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen\nWertpapieren\n§3b\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchfüh-\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffent-                                           Steuerfreiheit von Zuschlägen\nlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September 1949) bis                                für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit\nzum 17. Dezember 1952 als verlagert anerkannt                                 (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich gelei-\n•) Die Anfügung der letzten Satzteile durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember stete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem\n1989 (BGBI. 1 S. 2218) tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.                          Grundlohn gezahlt werden, soweit sie","1908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert,                               (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht\n(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt\n2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit\nändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger\n50 vom Hundert,\nBuchführung unter Befolgung der Vorschriften ~!eses\n3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. De-           Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Ande-\nzember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen       rung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung\n125 vom Hundert,                                         des Finanzamts zulässig.\n4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und              (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher\n26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert             Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-\ndes Grundlohns nicht übersteigen.                             mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher\nführen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn\n(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem        den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs-\nArbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen         ausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen\nArbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum           und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rech-\nzusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nacht-      nung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden\narbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.\n(durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Abset-\nSonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit zung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu\nvon O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetz-\nbefolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für\nlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte    nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\ngeltenden Vorschriften bestimmt.                              sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme\n(3) Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen wird,       dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berück-\ngilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:           sichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens sind unter Angabe des Tages der\n1. Für Nachtarbeit in der Zeit von O Uhr bis 4 Uhr erhöht     Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder\nsich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,                Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen\n2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die       Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse\nArbeit in der Zeit von O Uhr bis 4 Uhr des auf den        aufzunehmen.\nSonntag oder Feiertag folgenden Tages.\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch\nden Betrieb veranlaßt sind.\n§ 3 C\n(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn\nAnteilige Abzüge\nnicht mindern:\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmit-       1.   Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht\ntelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen              Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt\nsie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten                 nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nabgezogen werden.                                                  kosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zuge-\nwendeten Gegenstände insgesamt 75 Deutsche Mark\nnicht übersteigen;\n3. Gewinn                            2.   Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus\ngeschäftlichem Anlaß, soweit sie 80 vom Hundert der\n§4                                   Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen\nVerkehrsauffassung als angemessen anzusehen und\nGewinnbegriff im allgemeinen\nderen Höhe und betriebliche Veranlassung nach-\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem              gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der be-\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und                trieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der\ndem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen                 Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu\nWirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen               machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewir-\nund vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen                 tung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewir-\nsind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeug-           tung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen\nnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige         Angaben zu dem Anlaß und den Teilnehmern der\ndem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere          Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist bei-\nbetriebsfremde Zwecke im laufe des Wirtschaftsjahrs ent-           zufügen;\nnommen hat. Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch ent-        3.   Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-\nnommen, daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung              gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder\nnach Absatz 3 oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung             Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer\nder Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermitt-           des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und\nlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinn-          sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuer-\nermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Ent-               pflichtigen befinden;\nnahme. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlun-\ngen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflich-     4.   Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljach-\ntige dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt           ten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und\nhat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften          für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;\nüber die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über        5.   Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie\ndie Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung              140 vom Hundert der höchsten T agegeldbeträge des\nzu befolgen.                                                       Bundesreisekostengesetzes übersteigen;","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                              1909\n6.    Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwi-  3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.\nschen Wohnung und Betriebsstätte und für Familien-        Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-\nheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechender       wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts\nAnwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2          den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-\nergebenden Beträge übersteigen;                          schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn\nsie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für\n7.    andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten\ndiesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.\nAufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-\npflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit      (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-\nsie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unange-  den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist\nmessen anzusehen sind;                               der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus\n8.    von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbe-  Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in\nreich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäi-  folgender Weise zu berücksichtigen:\nschen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ord-    1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-\nnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt         schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\nfür Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Wei-      schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem\nsungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren       das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-\nerteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen       lichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-\nnicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die        äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden\nTat verursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung        und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in\nvon Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den         dem sie entstanden sind;\nGewinn nicht erhöhen;\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\n8 a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der            schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem\nAbgabenordnung;                                          das Wirtschaftsjahr endet.\n9.    Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenste-                               §4b\nhende Anteilseigner geleistet werden.\nDirektversicherung\nDas Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2\nDer Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche-\nbis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinn-\nrung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem\nabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.\nAnlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des\n§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.\nSteuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluß\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer        des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Ver-\nZwecke (§ 1Ob Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.         sicherers die Person, auf deren Leben die Lebensver-\nsicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen\n(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis 5    bezugsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuer-\nund 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen          pflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwen-       abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsbe-\ndungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausge-        rechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei\nschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur    Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die\nberücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders      Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.\naufgezeichnet sind.\n§ 4c\n(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanie-\nrungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsberei-                   Zuwendungen an Pensionskassen\nchen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11 a und 11 b\nentsprechend.                                                 ( 1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von\ndem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger-\nunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,\n§4a                            soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr          der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anord-\nnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder\n(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-   der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.\nden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.\nWirtschaftsjahr ist                                           (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägeruntemehmen\nzum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-\nunmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich\nzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer\nveranlaßt wären.\nZeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-\nlichen Gründen erforderlich ist;                                                   § 4d\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-               Zuwendungen an Unterstützungskassen\nster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-\nmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-         (1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen\nschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-      von dem Untemehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-\nden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im   geruntemehmen), als Betriebsausgaben abgezogen wer-\nEinvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;        den, soweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:","1910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende           für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung\nLeistungen gewähren:                                            verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach\na) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen             Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch\nnach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten                gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstützungs-\nkasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistun-\nTabelle,\ngen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwär-           Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer\nter,                                                        lebenslänglich laufenden Leistung;\naa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung           2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-\noder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt,            stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom\njeweils 6 vom Hundert,                                 Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerun-\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder                ternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von\nohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung oder         der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun-\nHinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom              gen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den\nHundert                                                vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenom-\nmenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im               Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen\nWirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die               dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,\nKasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an die        wenn das Vermögen der Kasse am Schluß des Wirt-\nStelle des in Satz 1 bezeichneten Durchschnitts-            schaftsjahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen jähr-\nbetrags der durchschnittliche Höchstbetrag der jähr-        lichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirt-\nlichen Leistungen, den die Leistungsanwärter, die           schaftsjahre des Trägerunternehmens übersteigt\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs über 60 Jahre alt            (zulässiges Kassenvermögen); für die Bewertung des\nsind, oder deren Hinterbliebene erhalten können;            Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entspre-\nhat eine Unterstützungskasse keine über 60 Jahre            chend. Bei der Berechnung der Lohn- und Gehalts-\nalten Leistungsanwärter, so treten an ihre Stelle die       summe des Trägerunternehmens sind Löhne und\nüber 55 Jahre alten Leistungsanwärter. Leistungs-           Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht\nanwärter ist jede Person, die von der Unterstüt-            lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können,\nzungskasse Leistungen erhalten kann; soweit die             auszuscheiden.\nKasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als\nLeistungsanwärter die Person, deren Hinterblie-         Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht\nbene die Hinterbliebenenversorgung erhalten kön-        lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-\nnen,                                                    mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunterneh-\nc) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an            men Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so\neinen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1\nihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung       und 2 als Einheit zu behandeln.\nverschafft; die Zuwendungen nach den Buchsta-              (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von\nben a und b sind in diesem Fall in dem Verhältnis zu    dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als\nvermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch       Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-\ndie Versicherung gedeckt sind,                          den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Auf-\nd) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär-          stellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunterneh-\nter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung     mens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs geleistet wer-\nfür künftige Versorgungsleistungen gewährt oder         den, können von dem Trägerunternehmen noch für das\nden sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt,       abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung\nder eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung        gewinnmindernd berücksichtigt werden. übersteigen die in\nübernommen hat; dieser Betrag vermindert sich in        einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach\nden Fällen des Buchstabens c um den Anspruch            Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die überstei-\ngegen die Versicherung.                                 genden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf\ndie folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im\nZuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen              Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen\nnicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn           Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.\ndas Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künf-\ntiger Kassenleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs          (3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\ndas zulässige Kassenvermögen übersteigt. Bei der            Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nErmittlung des Vermögens der Kasse ist der Grundbe-         Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen\nsitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer          unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich\nVeranlagung der Kasse zur Vermögensteuer auf den            veranlaßt wären.\nVeranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den\nSchluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermö-                                      §5\ngen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt-                            Gewinn bei Vollkaufleuten\nschaftsjahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen            und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden\nist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen               (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher\nnach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle        Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-\nund dem Achtfachen der nach Buchstabe b abzugs-             mäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche\nfähigen Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel       Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                             1911\nmachen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das             einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist\nBetriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das            davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb\nnach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-           fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß\nger Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche Wahl-         des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlage-\nrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung         vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, kann\nmit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.              der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjah-\nren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-\nist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höch-\ngens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt-\nstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder\nlich erworben wurden.\nder nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende\n(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-,         Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung\nUrheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet       nach § 7, angesetzt werden.\nwerden, wenn                                                2.  Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverlet-          schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-\nzung geltend gemacht hat oder                               gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der\n2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten kann der\nzung ernsthaft zu rechnen ist.\nniedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt wer-\nEine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist späte-        den. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des\nstens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung     vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsver-\nfolgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen,           mögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den\nwenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.               folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann\nansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanz-\n(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-     ansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-\ndung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet        oder Herstellungskosten oder der nach Nummer 5\nwerden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn               oder 6 an deren Stelle tretende Wert angesetzt wer-\nJahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen            den. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist\neines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren vor-         auch der Ansatz des höheren Teilwerts zulässig,\naussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist.                wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-\n(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzuset-         führung entspricht.\nzen                                                         2a. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln,\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag,        können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschafts-\nsoweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach die-        güter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die\nsem Tag darstellen;                                         zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\ngüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind,\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstich-         soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-\ntag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach         nungsmäßiger Buchführung entspricht und kein\ndiesem Tag darstellen.                                      Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nAuf der Aktivseite sind ferner anzusetzen                       stabe m vorgenommen wird. Der Vorratsbestand am\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteu-         Schluß des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen\nAnwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht,\nern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuwei-\nsende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfal-         gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des\nlen,                                                        neuen Wirtschaftsjahrs. Auf einen im Bilanzansatz\nberücksichtigten Bewertungsabschlag nach § 51\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am              Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 dieser Vorschrift\nAbschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.                 entsprechend anzuwenden. Von der Verbrauchs-\noder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den\n(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-\nlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die       folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des\nBetriebsausgaben, über die Bewertung und über die               Finanzamts abgewichen werden.\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind      3.  Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung\nzu befolgen.                                                    der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.\n§6                             4.  Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen\nHaushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind\nBewertung                              mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirtschaftsgut\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,        im unmittelbaren Anschluß an seine Entnahme\ndie nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen          a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-\nanzusetzen sind, gilt das Folgende:                                 gesetzes . von der Körperschaftsteuer befreiten\n1.   Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der                   Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\ngensmasse, die ausschließlich und unmittelbar der\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-\nFörderung wissenschaftlicher Zwecke oder der\noder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-\nFörderung der Erziehung, Volks- und Berufsbil-\nzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der\nTeilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.           dung dient, oder\nTeilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen       b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nBetriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das               öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-","1912                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ntelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke      und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammen-\noder der Förderung der Erziehung, Volks- und        hang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirt-\nBerufsbildung dient,                                schaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages\nder Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit\nschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der\ndem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach\ndie Entnahme von Nutzungen und Leistungen. Wer-\nAbsatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in\nden Gebäude, soweit sie zu einem Betriebsvermögen\neinem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-\ngehören und nicht Wohnzwecken dienen, und der in\ngeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu\nangemessenem Umfang dazugehörende Grund und\nwerden, wenn diese Angaben aus der Buchführung\nBoden entnommen und im Anschluß daran vom\nSteuerpflichtigen in den folgenden zehn Jahren unter    ersichtlich sind.\nden Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2 Nr. 1, 2, 4\nund 5 und Abs. 3 vermietet, so kann die Entnahme bis                               § 6a\nzum 31. Dezember 1992 mit dem Buchwert angesetzt\nPensionsrückstellung\nwerden.\n5.   Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der      (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-\nZuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit     lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-      1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\nzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut                    einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt   2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die\nder Zuführung angeschafft oder hergestellt worden      Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung\nist oder                                               gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der     cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei\nSteuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des      deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen\n§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt     unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung\nentsprechend.                                          oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der\nPensionsleistung zulässig ist, und\nIst die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abset-     3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum\n(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\nzwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirt-\nwerden\nschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die Einlage\nein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem     1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nBetriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen           jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens\nworden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs-       jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der\noder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Ent-         Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,\nnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nZeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeit-\njahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\npunkt der Entnahme.\n6.   Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-        (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem\nchend anzuwenden.                                       Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als\nTeilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\n7.   Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-\nschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit     1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensions-\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-         berechtigten der Barwert der künftigen Pensionslei-\nzen.                                                       stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des\nsich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts\n(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der       betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die\nnach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert        Jahresbeträge sind so zu beme~sen, daß am Beginn\nvon abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des An-           des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis\nlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig            begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der\nsind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstel-       künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-\nlung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung        sionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,\ndes Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-          der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag\nsetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-         ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,\nkosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-        die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6       Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen-\nan deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschafts-     sionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des\ngut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschafts-       Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.\ngut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es        Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionslei-\nnach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusam-            stungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die\nmen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens           hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder\ngenutzt werden kann und die in den Nutzungszusammen-            ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung\nhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander         des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der\nabgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut         Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie ein-\naus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst               getreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1913\nBeginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi-  Schiffe,\nschenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur       Anteile an Kapitalgesellschaften oder\ninsoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pen- im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lebendes\nsionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienst-     Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nverhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-\njahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es     veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung\nals zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu      von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in\ndessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebens-     Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts-\njahr vollendet;                                          jahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirt-\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-          schaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind,\neinen Betrag bis zur Höhe von 50 vom Hundert des bei der\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-\nsionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-    Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen; bei Ver-\nfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am    äußerung von Grund und Boden, Gebäuden, Aufwuchs auf\nSchluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt        oder Anlagen im Grund und Boden kann ein Betrag bis zur\nsinngemäß.                                               vollen Höhe des bei der Veräußerung .entstandenen\nGewinns abgezogen werden; letzteres gilt auch bei der\nBei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich-      Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch\ntung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und         Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des\ndie anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik           Satzes 2 Nr. 5. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaf-\nanzuwenden.                                                  fungs- oder Herstellungskosten von\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschafts-  1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\njahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teil-         2. Grund und Boden,\nwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt-               soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und\nschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nBoden entstanden ist,\nschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr, in dem\nmit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens        3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nbegonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis       dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nzur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am              wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\nSchluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rück-         schaftlichen Betriebsvermögen gehören,\nstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden          soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und\nWirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich        Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf oder\nin einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegange-             Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen\nnen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensions-          Grund und Boden entstanden ist,\nleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für\n4. Gebäuden,\ndieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensions-\nrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden           soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und\nfolgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.          Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nAm Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhält-        Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, von\nnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung sei-        Gebäuden oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall          entstanden ist, oder\neintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe   5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine Unterneh-\ndes Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden;         mensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die\ndie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-       nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-\nsionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die        sellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488)\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt           anerkannt ist, soweit der Gewinn bei der Veräußerung\nwerden.                                                          von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist.\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der         Der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die\nPensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in            Anerkennung haben Wirkung für die Vergangenheit,\neinem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-          wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-\nnis steht.                                                       sellschaft öffentlich angeboten worden sind. Bescheide\nüber die Anerkennung, die Rücknahme oder den\n§6b\nWiderruf der Anerkennung und über die Feststellung,\nGewinn aus der Veräußerung                        ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nbestimmter Anlagegüter                         öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen-\nbescheide im Sinne der Abgabenordnung.\n(1) Steuerpflichtige, die\nGrund und Boden,                                             Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem         Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau\ndazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs             gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand\noder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen    für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der\nBetriebsvermögen gehören,                                    Gebäude oder Schiffe zulässig.\nGebäude,                                                       (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer             Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens            Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem\n25 Jahren,                                                   das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-\n2","1914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nrung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der Wert, mit      Fällen des§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den\ndem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.               Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten maßgebend.\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1\nnicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr           (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage\nder Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde        gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß ein entspre-\nRücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie      chender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der\nvon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in          Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage auf-\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den     gelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die\nfolgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge-      Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufge-\nstellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung      lösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.\noder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug\n(8) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1\ngelten die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2\nzum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von\nbis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist\nvon vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten         städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-\nmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber über-\nGebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor\ntragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzu-\ndem Schluß des vierten auf die Bildung der Rücklage\nfolgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Die           wenden, daß\nRücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinn-          1. die Fristen des Absatzes 3 Sätze 2, 3 und 5 sich jeweils\nerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluß des              um drei Jahre verlängern und\nvierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch      2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist\nvorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend\nvon sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.\naufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungs-\nkosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Her-         Nummer 1 gilt nicht für den Abzug von den Anschaffungs-\nstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist     oder Herstellungskosten von Anteilen an Kapitalgesell-\ndie Rücklage am Schluß des sechsten auf ihre Bildung          schaften oder Schiffen. Erwerber im Sinne des Satzes 1\nfolgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in      sind Gebietsköperschaften, Gemeindeverbände, Ver-\ndiesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.                   bände im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs,\nPlanungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs,\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1          Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-\nund 3 ist, daß                                                wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder       Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als\n§ 5 ermittelt,                                            Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148\nAbs. 1 Baugesetzbuch).\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver-\näußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen               (9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Lan-\nzum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte      desrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Über-\ngehört haben; die Frist von sechs Jahren entfällt für     tragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung\nlebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher         oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder\nBetriebe,                                                 Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 7 Satz 3\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter      bezeichneten Erwerber erfolgt ist.\nzum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte\ngehören,\n§ 6 C\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der\nGewinn aus der Veräußerung\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\nvon Grund und Boden, Gebäuden sowie von\nnicht außer Ansatz bleibt und\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf-                        bei der Ermittlung des Gewinns\nlösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung          nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen\nverfolgt werden können.\n(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschafts-      folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wenn der\ngütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb  Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land- und\ngehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zuläs-    Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden:\nsig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirt-\nschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.           1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,\nsoweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräußerung\n(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-         von\nkosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen\nGrund und Boden,\ndas Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung\nangeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am          Gebäuden oder\nSchluß des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstel-         Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nlung.                                                             dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\n(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören.\nworden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder\nSubstanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im     2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer-\nWirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die         den kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug)\nStelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den          und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                 1915\nbehandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und                     d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhältnisse\nZuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestan-             unbedenklich ist und\nden hat.\ne) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1                   Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital-\nist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den               anlage endete, weniger als 200 Millionen Deutsche\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem                       Mark betragen haben. Ist das Unternehmen ein\nWert nach § 6 b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in                        abhängiges oder herrschendes Unternehmen im\nbesondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenom-                   Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Kon-\nmen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der                       zernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-\nAnschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder                     gesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller herrschen-\nHerstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in                 den und abhängigen Unternehmen oder die Um-\nVerbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung,                  satzerlöse all~r Konzernunternehmen zusammen-\ndie Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die                   zurechnen; Umsatzerlöse aus Lieferungen und\nnach § 6 b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als                   Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innen-\nBetriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen                          umsatzerlöse) dürfen abgezogen werden. An die\n(Zuschlag) behandelt worden sind.                                        Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten\nund Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Ver-\n§ 6d                                       sicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen;\ndie Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze ge-\nBefristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,\nmindert werden, die für Beteiligungen an im Sinne\nderen Fortbestand gefährdet Ist\ndes Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausge-\n(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem                    wiesen sind.\n30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen                     Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschafts-\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts             behörde im Einvernehmen mit der obersten Finanzbe-\nvor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des                   hörde des Landes erteilt, das für die Besteuerung des\nAbsatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr der                  Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag zuständig\nKapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage bil-                ist.\nden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaffungs-\nkosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach            2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4\nAbsatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Umsatz-              Abs. 1 oder § 5.\nerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugsgröße des         3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-\nUnternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche Mark                  posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.\nbetragen haben, darf die Rücklage bis zur Höhe von\n4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach\n40 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapital-\nanlage gebildet werden.                                              Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden\nkönnen.\n(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind\n(4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre\n1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder            Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich minde-\nTeilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-      stens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Die\nstätte,                                                    Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn\n2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15 Abs. 1           1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-\nNr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit              gelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder entnom-\nAusnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen Ein-            men wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräußert\nlagen erworben werden,                                         oder entnommen, ist die Rücklage im Verhältnis des\n3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden                      Anteils der veräußerten oder entnommenen Kapital-\nAnteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und             anlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinn-\nGeschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Anteilen,          erhöhend aufzulösen,\ndie durch Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft           2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die\ngegen Einlagen erworben werden.                                Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt\nwird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des\n(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die\nAnteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der dem\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nUnterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital-\n1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung               anlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teil-\nnach, daß                                                      wert entspricht.\na) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage\nder Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-                               §7\ngelegt oder von der Stillegung bedroht war,                                       Absetzung\nb) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand                 für Abnutzung oder Substanzverringerung\ndes Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte zu      (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut-\nsichern,                                                zung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein-\nc) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauer-        künften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von\narbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion und für    mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der\nden jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem              Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuset-\nGewicht sind, nachhaltig zu sichern,                    zen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf","1916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndie Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein         geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1\nJahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-  letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts\nbeträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der       (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts-            (5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer-\nguts. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des             pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der\nGeschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder      Fertigstellung angeschafft worden sind, können abwei-\neines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit- chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die\nraum von 15 Jahren. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern       folgenden Beträge abgezogen werden:\ndes Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begrün-\ndet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der       1 . bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1\nLeistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der              im Jahr der Fertigstellung\nSteuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für       oder Anschaffung und in\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn             den folgenden 3 Jahren . . jeweils 10 vom Hundert,\ner den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der            in den darauf-\nLeistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche            folgenden 3 Jahren . . . . . . jeweils             5 vom Hundert,\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.        in den darauf-\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-         folgenden 18 Jahren . . . . . jeweils 2,5 vom Hundert,\nmögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für    2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für          im Jahr der Fertigstellung\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die             oder Anschaffung und in\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen             den folgenden 7 Jahren . . jeweils                 5 vom Hundert,\nkann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom\njeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der          in den darauf-\ndabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das               folgenden 6 Jahren . . . . . . jeweils 2,5 vom Hundert,\nDreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen       in den darauf-\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes              folgenden 36 Jahren . . . . . jeweils 1,25 vom Hundert\nbetragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen. § 7 a        der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. Bei\nAbs. 8 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen  Gebäuden im Sinne der Nummer 2, für die der Bauantrag\ndie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen     nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die\nbemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche        vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.   vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in      Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-\nfallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in     schlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende des\ngleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall        Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kön-\nbemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt       nen, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen, anstelle\ndes Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen             der Beträge nach Satz 1 die folgenden Beträge abgezogen\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt-      werden:\nschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnut-      im Jahr der Fertigstellung\nzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-    und in den folgenden\nzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.        3 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . jeweils     7 vom Hundert,\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als        in den darauf-\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur       folgenden 6 Jahren                         jeweils     5 vom Hundert,\nvollen Absetzung abzuziehen:                                in den darauf-\nfolgenden 6 Jahren                         jeweils     2 vom Hundert,\n1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen\ngehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die        in den darauf-\nder Bauantrag nach dem 31 . März 1985 gestellt worden   folgenden 24 Jahren . . . . . . .          jeweils 1 ,25 vom Hundert\nist, jährlich 4 vom Hundert,                            der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. Im\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der         Fall der Anschaffung können die Sätze 1 und 2 nur ange-\nNummer 1 nicht erfüllen und die                         wendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte\nGebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1\na) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden     oder 2 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder\nsind, jährlich 2 vom Hundert,                      Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Die\nb) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind,   Sätze 1 bis 3 gelten bei Gebäuden in der Deutschen\njährlich 2,5 vom Hundert                             Demo~ratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ent-\nsprechend.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die\ntatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen        (5 a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die\nder Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen der        selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie\nNummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fäl-     auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-\nlen der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so       hende Räume entsprechend anzuwenden.\nkönnen an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der           (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-\ntatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzun-        ren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich\ngen für Abnutzung vorgenommen werden. Absatz 1 letzter      bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei\nSatz bleibt unberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Num-       sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs\nmer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1    zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1917\n§ 7a                                (7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurech-\nGemeinsame Vorschriften                     nen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzun-\nfür erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen             gen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Betei-\nligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und\n(1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-        Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten\nschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-       vorgenommen werden. Die erhöhten Absetzungen oder\ngen in Anspruch genommen werden können (Begünsti-            Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei\ngungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufge-      denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheit-\nwendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der         lich vorgenommen werden.\nnachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des\nBegünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung,           (8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen\nerhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach           sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsver-\nden um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten        mögen gehören, nur- zulässig, wenn sie in ein besonderes,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten. Entsprechendes        laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden,\ngilt für nachträgliche Anschaffungskosten. Werden im         das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die\nBegünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstel-        Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebs-\nlungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert,    gewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen\nso bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum           Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und\nEnde des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für          Sonderabschreibungen enthält. Das Verzeichnis braucht\nAbnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei-          nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der\nbungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Her-          Buchführung ersichtlich sind.\nstellungskosten.                                                (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen\n(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzun-     vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des\ngen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen        maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen\nauf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in    für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im\nAnspruch genommen werden, so sind die Vorschriften           Sinne des§ 7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach\nüber erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit        § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Anschaf-       maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschafts-\nfungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf           gütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.\nAnschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und\nan die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung                                 §7b\ndas Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. Nach                         Erhöhte Absetzungen\nAnschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind               für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser\nerhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur                            und Eigentumswohnungen\nzulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf An-\nschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in             (1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-\nAnspruch genommen worden sind. Anzahlungen auf               familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr\nAnschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen       als 66½ vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor\nZahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf Anschaf-         dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden\nfungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so       sind, kann abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr\nsind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Liefe-     im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden\nranten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels       Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs-\ndas Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn     kosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in\nan Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.               den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert\nder Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser\n(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun-    acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen\ngen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem             Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-\nJahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzun-         ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Übersteigen\ngen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7           die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei\nAbs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.                         einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung\n200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus\n(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-\n250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser\nbungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-\nGebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre-\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzu-\nchenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von\nnehmen.\n250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden\n(5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun-     Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten\ngen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen         § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\noder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor-            wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifami-\nschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonder-    lienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an\nabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in    einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung\nAnspruch genommen werden.                                    1 . von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen\nsind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der 2. anschafft und im· zeitlichen Zusammenhang mit der\nAbgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen                  Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,\nüberschritten sind, nicht zu berücksichtigen.                    Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder","1918                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\neinen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer      Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in\nEigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das     Anspruch nehmen. Den erhöhten Absetzungen nach den\nveräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh-        Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach\nnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des       § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Geset-\nSteuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-      zes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach § 15\ngatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt     Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung\nder Veräußerung die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1       des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich.\nvorliegen;                                               Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\nEigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen\n3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder\nanschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen-   nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-\nrechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den\ntumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren\nVeräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen         Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren\nzuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus-        Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren\nsetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                     Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n(Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folge-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten,    objekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und\ndie für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami-        drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in\nlienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-       dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,\nnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die         anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem\nErweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden     Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,\nist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die     Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Im\nEigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt       Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das\nund nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor-        Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu\nden ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder     kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen\ndie Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die           zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das\nausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu           Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm\nmehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach             das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder\nAblauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset-      angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung\nzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert           vorgenommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-         das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-     Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-    Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach\nergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-             (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder\nden Hundertsatz zu bemessen.                                 eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen\nzuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen-\n(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im       den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser\nJahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren     Gebäude oder an einer Eigentumswohnung einem Ein-\nnicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das       familienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nach-    tumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem\nträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten   Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,\nauf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entste-     Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die\nhen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 vom Jahr ihrer       mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist\nEntstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits     nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zwei-\nim ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.        familienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich\nDie Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfami-     dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen\nlienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-       ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des§ 26\ntumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im           Abs. 1 vorliegen.\nSinne des Absatzes 2 entsprechend.\n(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-\n(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück-         lungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend\nsicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-     von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987\nnend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein        erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und\nPersonenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche       Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und\nWohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unter-      im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils\nstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-      5 vom Hundert vornehmen.\nzwecken dienend zu behandeln.\n(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaßnahme .\n(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2         dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilien-\nkann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder   haus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung\nfür ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung      mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzun-\noder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfami-      gen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen\nlienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-       Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeit-\ntumswohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen         raum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können        Baumaßnahme nach § 7 c in Anspruch nehmen, soweit er\nerhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für            diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrund-\ninsgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,           lage nach § 7 c einbezogen hat.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                 1919\n§ 7c                               1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr\nErhöhte Absetzungen\nals 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und\nfür Baumaßnahmen an Gebäuden\nzur Schaffung neuer Mietwohnungen                    2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle beschei-\nnigt, daß\n(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch\nBaumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestell! wor-                a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich-\nden sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 im Jahr                 neten Zweck bestimmt und geeignet sind und\nder Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Abset-          b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungs-                    güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.\ngrundlage vorgenommen werden.\n(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\n(2) Begünstigt sind Wohnungen,\nwenn sie dazu verwendet werden,\n1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989              1 . a) den Anfall von Abwasser oder\ngestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erfor-\nderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt       b) Schädigungen durch Abwasser oder\nbegonnen worden ist,                                           c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\n2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind                Stoffe als Abwasser oder\nund\nd) Verunreinigungen der Luft oder\n3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-\ntelbar oder mittelbar gewährt werden.                          e) Lärm oder Erschütterungen\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder\n(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die\ndem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstan-            2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs-\nden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je                  gesetzes zu beseitigen.\nWohnung. Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile               Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-\nhergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirt-         schlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke\nschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die     des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet wer-\nkeine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden.             den.\n§ 7 Abs. 4; § 7 b Abs. 8 bleibt unberührt.\n(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember\ngenommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der             1974 und vor dem 1 . Januar 1991 entstehende nachträg-\nFertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeitraums          liche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem\nfremden Wohnzwecken dient.                                      Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975\nangeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maßgabe\n(5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein           entsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des          Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbeiten\nGebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-         erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nachträg-\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind          lichen Herstellungskosten vorgenommen werden können.\neinheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-         Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-             Umweltschutz dienen, nachträgliche HerstellungsKosten\ngebenden Hundertsatz zu bemessen. Satz 1 ist auf                nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar\nGebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts-        1991 dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen\ngüter sind, und auf Eigentumswohnunge,1 entsprechend            des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen wer-\nanzuwenden.                                                     den.\n§ 7d\nErhöhte Absetzungen                           (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nfür Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen              bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.\n(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen            § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die            Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der\nVoraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach           bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt\ndem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991                aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten\nangeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei-         nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des\nchend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder           Absatzes 4 sinngemäß.\nHerstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden\nWirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu          (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis\n1O vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-             5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Voraus-\nkosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene            setzung des Absatzes 2 Nr. 1\nerhöhte Absetzungen können nachgeholt werden. Nach-             1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre\nträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor            nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\ndem 1. Januar 1991 entstanden sind, können abweichend               schaftsgüter,\nvon § 7 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entstan-       2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens 1ünf\nden.                                                                Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-\nlungsarbeiten\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nnur in Ansprucr·, genommen werden, wenn                         erfüllt wird.","1920                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974       den, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach\nund vor dem 1 . Januar 1991 durch Hingabe eines               § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\nZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Her-\n(3) Bei nach dem 31 . Dezember 1966 hergestellten\nstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im\nGebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1\nSinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser\noder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn\nWirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht\nabweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe           die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-\ndes Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten          ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer\ngewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit\nAbsetzungen können nur in Anspruch genommen werden,\nwenn der Empfänger                                            im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden\nsind. Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind\n1 . den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-       nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-        oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-        Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begründet und das\narbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und          Gebäude vor Ablauf des zwanzigsten Kalenderjahres seit\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraussetzung    der erstmaligen Begründung hergestellt hat.\nder Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirtschaftsgüter\noder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine\n§ 7f\nBescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.\ndes Anlagevermögens privater Krankenhäuser\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis          (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken-\n7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch genom-        haus betreiben, können unter den Voraussetzungen des\nmen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwen-\nAbsatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des An-\ndet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn     lagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses\ndes Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft     dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\noder hergestellt worden ist, errichtet worden sind. Die\nden vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vorneh-\nVerlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht    men, und zwar\nals Errichtung im Sinne des Satzes 1 , wenn die in Absatz 2\nNr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung      1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nim öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschut-            gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nzes erforderlich ist.                                        2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n§ 7e\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude              (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\nAnspruch genommen werden, wenn bei dem privaten\n(1) Steuerpflichtige, die                                 Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur In-          der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme\nanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen            der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der\nberechtigt sind oder                                     Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt\nsind.\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den          (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits\nNationalsozialismus verfolgt worden sind,                für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den         stellungskosten in Anspruch genommen werden.\nGewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im\neigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar                                                   § 7g\na) der Fertigung oder                                                            Sonderabschreibung\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-                  zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe\nschaftsgütern oder\n(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nc) der Wiederherstellung von Wirtsch_aftsgütern oder         lagevermögens können unter den Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\nin den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für\nfremde Rechnung gelagert werden,                         Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen\nbis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder\ndienen und vor dem 1. Januar 1993 hergestellt worden         Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.\nsind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in dem darauf-\nfolgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschreibungen bis zu je        (2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 können nur\n10 vom Hundert der Herstellungskosten vornehmen.             in Anspruch genommen werden, wenn\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-      1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des\nstellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen               Wirtschaftsguts\nBetriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wie-                a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage„\nderaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise             vermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als\nzerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäu-            240 000 Deutsche Mark beträgt und","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1921\nb) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe-                 (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude, Gebäude-\nsteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als        teile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,\n500 000 Deutsche Mark beträgt und                       Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende\n2. das Wirtschaftsgut                                          Räume in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.\na) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder\nHerstellung in einer inländischen Betriebsstätte die-\nses Betriebs verbleibt und                                                           § 7i\nb) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschrei-                 Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen\nbungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließ-\nlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.    (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach\nden jeweiligen tandesrechtlichen Vorschriften ein Bau-\ndenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7\n§ 7h                               Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 1O vom Hundert der Herstel-\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden                     lungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang\nin Sanierungsgebieten                        zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen                 seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der\nHerstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen.\n(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem           Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-          Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der\nlichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige            schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer\nabweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom           gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen Ge-\nHundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und         bäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nlnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-            schriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2\ngesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden        entsprechend anzuwenden. Bei einem im Inland belege-\nneun Jahren absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-          nen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht\nden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhal-        die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil\ntung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung              einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach\neines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen          den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ais Einheit\nseiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau-          geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten\nlichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren            Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnah-\nDurchführung sich der Eigentümer neben bestimmten               men vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung\nModernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde                 des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der\nverpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten        Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Der\nAbsetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme                Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr\nund in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungs-         des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden\nkosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne           neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch\nder Sätze 1 und 2 entfailen, soweit diese nach dem rechts-      nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1\nwirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsver-            bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen\ntrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt        Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder\nworden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in             eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden\nAnspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-              sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der\noder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanie-              in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.\nrungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt         Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch\nsind. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein            genommen werden, soweit die Herstellungs- oder\nRestwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des          Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffent-\nGebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-         lichen Kassen gedeckt sind.§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entspre-\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind          chend anzuwenden.\neinheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-                (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen\ngebenden Hundertsatz zu bemessen.                               nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini-\ngung der nach Landesrecht zuständigen oder von der\n(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen       Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen\nnur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini-           des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für\ngung der zuständigen Gemeindebehörde die Vorausset-             die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine\nzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maß-              der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen\nnahmen nachweist. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs-            Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheini-\noder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so           gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche\nhat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten;             Zuschüsse nach· Ausstellung der Bescheinigung gewährt,\nwerden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der                so ist diese entsprechend zu ändern.\nBescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu\nändern.                                                            (3) § 7 h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die              (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude und\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie          Gebäudeteile in der Deutschen Demokratischen Republik\nauf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-             einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden. § 7h\nhende Räume entsprechend anzuwenden.                            Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.","1922                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7k                                 b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne\nErhöhte Absetzungen                              des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die\nfür Wohnungen mit Sozialbindung                           zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen\nnach seiner Anforderung einen solchen Mieter\n(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können                   nachgewiesen hat,\nabweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstel-           und\nlung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu\n10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils       2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden\nbis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder                  ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nAnschaffungskosten abgesetzt werden. Im Fall der                  Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72\nAnschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herstel-          Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saar-\nler für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für              land unter Berücksichtigung der Besonderheiten des\nAbnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte                Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch                 Rechtsverordnung festzusetzen. In der Rechtsverord-\ngenommen hat. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als              nung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die\nAbsetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jähr-           Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen\nlich 3½ vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7                 Wohnungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                                   Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.\n(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,\n4. Überschuß der Einnahmen\n1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989\ngestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen\nüber die Werbungskosten\nhergestellt worden sind oder\n§8\nb) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar\n1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt                                     Einnahmen\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen            (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes-\nVertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-     wert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer\nlung angeschafft worden sind,                        der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.\n2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden sind,\n(2) Einnahmen, die nicht .in Geld bestehen (Wohnung,\n3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-    Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den\ntelbar oder mittelbar gewährt werden,                    üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Bei\nArbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsver-\n4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-\nden folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)\ndem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken die-        gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte\nnen und                                                  maßgebend. Die Werte nach Satz 2 sind auch bei Arbeit-\nnehmern anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Renten-\n5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwen-    versicherungspflicht unterliegen, wenn sie für deren Sach-\ndungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet        bezüge nicht offensichtlich unzutreffend sind. Die oberste\nhat, durch eine Bescheinigung nachweist, daß die Vor-    Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des\naussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.                   Bundesministers der Finanzen für weitere Sachbezüge der\nArbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.\n(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der\nnach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen                (3) Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstver-\nStelle, im Saarland von der durch die Landesregierung         hältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitge-\nbestimmten Stelle (zuständige Stelle), nach Ablauf des        ber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer\njeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Woh-         hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren\nnungen zu erteilen,                                           Bezug nicht nach§ 40 pauschal versteuert wird, so gelten\n1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet      als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier vom\nhat, für die                                         Hundert geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber\noder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die\naa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti-        Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern\ngung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset-        im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach\nzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, daß    Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergeben-\ndie Voraussetzungen des § 14 des Wohnungs-      den Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstver-\nbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, aus- hältnis insgesamt 2400 Deutsche Mark im Kalenderjahr\ngestellt worden ist, oder                       nicht übersteigen.\nbb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daß                                 §9\nsie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1\nWerbungskosten\nBuchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes, im Saarland des§ 51 b Abs. 1 Buchstabe b      (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,       bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind\nerfüllen,                                       bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen\nund wenn die Größe der Wohnung die in dieser         sind. Werbungskosten sind auch\nBescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt,     1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün-\noder                                                      den beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                1923\nsie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam-    7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-\nmenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil           rung und erhöhte Absetzungen.§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3\nabgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1             ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von\nSatz 3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den       Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.\nFällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz\n(2) Anstelle der Pauschbeträge nach Absatz 1 Nr. 4\nkann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift\nSatz 4 können\nvorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist,\nabgezogen werden;                                        1. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens\n70 beträgt,\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Ab-\ngaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-      2. Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als\ngaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände bezie-           70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewe-\nhen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung         gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beein-\ndienen;                                                      trächtigt sind,\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-       für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für\nbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen     Familienheimfahrten die tatsächlichen Aufwendungen\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist;                          ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2\nsind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.\n4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-\nschen Wohnung und Arbeitsstätte. Fährt der Arbeitneh-       (3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den\nmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung        Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 entspre-\nund Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätzlichen  chend.\nFahrten nur zu berücksichtigen, soweit sie durch einen\nzusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßi-        (4) Mehraufwendungen für Verpflegung können höch-\ngen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbre-     stens mit 140 vom Hundert der höchsten Tagegeldbeträge\nchung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind. Hat    des Bundesreisekostengesetzes als Werbungskosten\nein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die          anerkannt werden.\nFahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der            (5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und 8a und Abs. 6 gilt sinngemäß.\nArbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen,\nwenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des\nArbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich auf-                                 §9a\ngesucht wird. Bei Fahrten mit einem eigenen oder zur                Pauschbeträge für Werbungskosten\nNutzung überlassenen Kraftfahrzeug sind die Aufwen-\ndungen mit den folgenden Pauschbeträgen anzuset-           Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-\nzen:                                                     künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn\nnicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:\na) bei Benutzung\neines Kraftwagens ......... 0,50 Deutsche Mark,      1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:\nein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 Deutsche\nb) bei Benutzung\nMark;\neines Motorrads\noder Motorrollers .......... 0,22 Deutsche Mark      2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\nfür jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung          ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;\nund Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung         bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen\nist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maß-           veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf\ngebend;                                                      insgesamt 200 Deutsche Mark;\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh-        3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:\nmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten            ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark.\ndoppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar           Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der\nunabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte       um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten\nHaushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte         Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nummern 2 und\nHaushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer        3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen\naußerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-       werden.\nstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-\ngungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom\nBeschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands\nund zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nfür eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungs-\nkosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten\nmit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen                                       § 9b\nKraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen      (1) Der Vorsteuerbetrag nach§ 15 des Umsatzsteuerge-\ndem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti-        setzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen\ngungsort Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwen-           werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel-\nden;                                                     lungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung\n6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werk-   oder Herstellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags~\nzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt       der nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaf-\nunberührt;                                               fungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf","1924                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndessen Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag                     für die Dauer von mindestens 12 Jahren abge-\nentfällt, nicht zugerechnet zu werden,                                      schlossen worden ist.\n1 . wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und                  Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausge-\n500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder                         schlossen;\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen-          3.     50 vom Hundert der an Bausparkassen zur Erlangung\nden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des                     von Baudarlehen geleisteten Beiträge;\nGesamtumsatzes betragen.\n4.     gezahlte Kirchensteuer;\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 a des Umsatz-        5.     Zinsen nach den §§ 233 a, 234 und 237 der Abgaben-\nsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als               ordnung;\nBetriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge\nals Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-            6.     Steuerberatungskosten;\ndeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben       7.    Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufs-\nunberührt.                                                          ausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht\nausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im\nKalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1200\nDeutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der\n5. Sonderausgaben                              Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts\nuntergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand\n§ 10                                   unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen,              Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegat-\nwenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten                 ten erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzun-\nsind:                                                               gen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall\n1.   Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-             können die Beträge von 900 Deutsche Mark und 1200\nernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen-                 Deutsche Mark für den in der Berufsausbildung oder\nsteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit           Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur\nZustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 27 000             einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen für\nDeutsche Mark im Kalenderjahr. Der Antrag kann                 eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören\njeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht            nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei\nzurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit                  denn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die\nAusnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozeßord-             durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des\nnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.           Satzes 2 entstehen;\nDer Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das   8.    Aufwendungen des Steuerpflichtigen bis zu 12 000\ndie Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber           Deutsche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaft-\ndem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten            liche Beschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der\nfür Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe           Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inlän-\nentsprechend;                                                  dischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet\n1 a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende                 werden. Weitere Voraussetzung ist, daß zum Haus-\nRenten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften           halt des Steuerpflichtigen\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei               a) zwei Kinder, bei Alleinstehenden(§ 33c Abs. 2) ein\nder Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-               Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 , die zu\nten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich                 Beginn des Kalenderjahrs das zehnte Lebensjahr\naus der in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten               noch nicht vollendet haben, oder\nTabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3\nBuchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach         b) ein Hilfloser im Sinne des§ 33b Abs. 6\nder in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverord-            gehören. Leben zwei Alleinstehende, die jeweils die\nnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;                       Voraussetzungen von Buchstabe a oder b erfüllen, in\neinem Haushalt zusammen, können sie den Höchst-\n2.   a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-\nbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Für\nsicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche-\njeden vollen Kalendermonat, in dem die Vorausset-\nrungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;\nzungen der Sätze 1 und 2 nicht vorgelegen haben,\nb) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den            ermäßigt sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein\nErlebens- oder Todesfall:                                  Zwölftel.\naa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-        (2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2\nfall eine Leistung vorsehen,                     und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist,\nbb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,      daß sie\ncc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht        1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-\ngegen laufende Beitragsleistung, wenn das            hang mit steuerfreien Einnahmen stehen,\nKapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jah-    2. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen,\nren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden            die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland\nkann,                                                haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\ndd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-            im Inland erteilt ist, oder an einen Sozialversicherungs-\ntragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag       träger geleistet werden und","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                                   1925\n3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für                      cc) die einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschüsse\ndie Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach                         zu Krankenversicherungsbeiträgen haben,\n§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht.\num 3 vom Hundert des Arbeitslohns aus der\nBeschäftigung, der Einkünfte nach § 22 Nr. 4 aus\n(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr\nder Mandatsausübung und des Gewinns aus der\nfolgende Höchstbeträge:\nTätigkeit, mit der die Alters- oder Krankenversor-\n1. ein Grundhöchstbetrag von . . . 2 340 Deutsche Mark,                   gung zusammenhängt, höchstens des Jahresbe-\nim Fall der Zusammen-                                                 trags der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-\nveranlagung                                                           lichen Rentenversicherung der Arbeiter und*) Ange-\nvon Ehegatten von. . . . . . . . . . 4 680 Deutsche Mark;             stellten oder des Anteils dieses Jahresbetrags, der\nauf die Dauer der Beschäftigung, Mandatsaus-\n2. für Beiträge nach                                                      übung oder Tätigkeit im Kalenderjahr entfällt;\nAbsatz 1 Nr. 2 zusätzlich\n3. soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grundhöchst-\nein Vorwegabzug von . . . . . . . 4 000 Deutsche Mark,\nbetrag und den Vorwegabzug übersteigen, können sie\nim Fall der Zusammen-                                             zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des\nveranlagung                                                       Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger\nvon Ehegatten von . . . . . . . . . 8 000 Deutsche Mark.          Höchstbetrag).\nDiese Beträge sind zu kürzen                                    (4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie nach\na) bei Steuerpflichtigen,                                    dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, können für\njedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bausparbeiträge\naa) die bei einem Träger der gesetzlichen Renten-\n(Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug oder eine\nversicherung oder einer öffentlich-rechtlichen\nPrämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erhalten\nVersicherungs- oder Versorgungseinrichtung\nwollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bauspar-\nihrer Berufsgruppe pflichtversichert sind - aus-\nbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer-\ngenommen bei einer landwirtschaftlichen\nden. Steuerpflichtige, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1 Woh-\nAlterskasse - und die Pflichtbeiträge nicht allein\nnungsbau-Prämiengesetz) eine Höchstbetragsgemein-\ntragen,\nschaft (§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz) bilden,\nbb) denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der        können ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahl-\nBeschäftigung auf Grund des Beschäftigungs-         recht wird zugunsten des Sonderausgabenabzugs da-\nverhältnisses oder denen nach Beendigung der        durch ausgeübt, daß der Steuerpflichtige einen ausdrück-\nAusübung eines Mandats eine lebenslängliche         lichen Antrag auf Berücksichtigung der betreffenden Son-\nVersorgung oder an deren Stelle eine Abfin-         derausgaben stellt.\ndung zusteht oder die in der gesetzlichen\nRentenversicherung nachzuversichern sind,              (5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine\nNachversteuerung durchzuführen\ncc) die eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusam-\nmenhang damit auf Grund vertraglicher Verein-       1. bei       Rentenversicherungen gegen                       Einmaibeitrag\nbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Alters-           (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),\nversorgung ganz oder teilweise ohne eigene              wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertrags-\nBeitragsleistung erwerben,                              abschluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung\nder vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge\ndd) für die der Arbeitgeber Ausgaben für die                 ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus\nZukunftssicherung im Sinne des § 3 Nr. 62                dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetre-\nSätze 2 bis 4 leistet,                                  ten oder beliehen werden;\num 9 vom Hundert,                                        2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ablauf\nvon zehn Jahren seit Vertragsabschluß die Bauspar-\nb) bei Steuerpflichtigen,                                        summe ganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete Bei-\naa) die bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-           träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprü-\nversicherung pflichtversichert sind - ausgenom-          che aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen\nmen bei einer landwirtschaftlichen Kranken-              werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Ver-\nkasse - und die Pflichtbeiträge nicht allein tra-        fügung, wenn\ngen,                                                     a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche\nbb) die Anspruch auf Beihilfe in Krankheits- und                  aus dem Vertrag beliehen werden und der Steuer-\nGeburtsfällen oder auf Zuschüsse zu Kranken-                  pflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich\nversicherungsbeiträgen auf Grund beamten-                     und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder\nrechtlicher Regelungen, tarifvertraglicher Rege-         b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-\nlungen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dien-                summe oder die auf Grund einer Beleihung empfan-\nstes oder entsprechender gesetzlicher Vor-                    genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\nschriften oder des Abgeordnetengesetzes, des                  Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen\nEuropaabgeordnetengesetzes oder der ent-                      Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung\nsprechenden Gesetze der Länder oder nach                      verwendet oder\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper-\nschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-\nlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Ver-      *) Die Einfügung der vorstehenden zwei Worte durch Artikel 69 des Gesetzes vom\nbänden von Körperschaften haben,                       18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.","1926                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dauernd  Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letz-\ngetrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß      ter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum\ngestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist     Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge,\noder                                                  die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden\nAbgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet\nd) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß arbeits-\nwerden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnah-\nlos geworden ist und die Arbeitslosigkeit minde-\nmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer\nstens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat\nauf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen\nund im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch\noder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Perso-\nbesteht oder\nnen der Steuerklasse I des § 15 des Erbschaftsteuergeset-\ne) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines     zes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-      Veräußerung des Betriebs(§§ 14 und 16) ergeben, gelten\nbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von         sie zum Zweck der Nachversteuerung als außerordent-\nArbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht         liche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 ; das gilt nicht für\nMitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,         die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der\naa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf           Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des\nDauer verlassen hat oder                          Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann\nvorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr\nbb) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischen-       eine Mehrentnahme nicht vorliegt.\nfinanzierung nach den §§ 1 bis 6 des Gesetzes\nüber eine Wiedereingliederungshilfe im Woh-          (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre-\nnungsbau für rückkehrende Ausländer vom           chend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280) unverzüglich    Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steuer-\nund unmittelbar zum Wohnungsbau im Heimat-        begünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung (Ab-\nland verwendet und innerhalb von vier Jahren      satz 2) für sich zu behandeln ist.\nund drei Monaten nach Beginn der Auszahlung\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3\nder Bausparsumme, spätestens am 31. März\n1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes         kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der\nSteuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes erst-\nauf Dauer verlassen hat.\nmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nAls Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen           betrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und für die\ndes Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Die       folgenden sieben Veranlagungszeiträume in Anspruch\nUnsch~hkeit setzt weiter voraus, daß die empfange-       genommen werden. Die Inanspruchnahme der Steuerbe-\nnen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Ausland ein-        günstigung ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige sei-\ngesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.      nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begrün-\n§ 10a                            det hat und seit der erstmaligen Begründung nicht mehr\nSteuerbegünstigung                       als zwanzig Veranlagungszeiträume abgelaufen sind; sie\ndes nicht entnommenen Gewinns                     ist letztmalig zulässig für den Veranlagungszeitraum -1992.\n(1) Steuerpflichtige, die\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur In-                                       § 10b\nanspruchnahme von .Rechten und Vergünstigungen                           Steuerbegünstigte Zwecke\nberechtigt sind oder\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-      giöser, wissenschaftlicher und der als besonders förde-\nanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den       rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind\nNationalsozialismus verfolgt worden sind,                bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre        betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der\nGewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbe-       gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende-\nbetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können      ten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.\nauf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht         Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förde-\nentnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000 Deutsche          rungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der\nMark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-            Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.\nkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt auch der Teil\n(2) Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par-\nder Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf die\nBetriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem               teien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur\nLastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der als steuer-       Höhe von insgesamt 60 000 Deutsche Mark und im Fall\nbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der          der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe\nvon insgesamt 120 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nGewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen.\nabzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben\n(2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme      abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßi-\nder Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre       gung nach § 34 g gewährt worden ist. Spenden an eine\nbei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts-          Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände,\nnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe           deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 40 000 Deut-\nder bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne        sche Mark übersteigt, können nur abgezogen werden,\naus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so     wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im\nist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur          Rechenschaftsbericht verzeichnet worden sind.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                                1927\n(3) Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die      sorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nut-             oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach-\nzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar         zuversichern sind oder\nvor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnom-          2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht\nmen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe\nunterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im\nder bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten          Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Verein-\nwerden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der\nbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversor-\nAusgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten                   gung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung\nWirtschaftsguts. Aufwendungen zugunsten einer zum\nerworben haben oder\nEmpfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berech-\ntigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein           3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1\nAnspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch                erhalten haben oder\nVertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung       4. Altersrente*) aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nverzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der          erhalten haben,\nBedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.\nbeträgt die Vorsorgepauschale 18 vom Hundert des\n(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der    Arbeitslohns, jedoch höchstens 2 000 Deutsche Mark.\nBestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-\ntrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlau-         (4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\ntere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm    zur Einkommensteuer sind\ndie Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge       1. die Deutsche-Mark-Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3\ngrober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich          und Absatz 3 zu verdoppeln und\noder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt\n2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten\noder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der\ngesondert anzuwenden.\nBestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken\nverwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.          Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und\nDiese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags        ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3\nanzusetzen.                                                  gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die\nsich ergibt, wenn entweder die Deutsche-Mark-Beträge\n§ 10c                           nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich für den\nSonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale              Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2\nerster Halbsatz ergebende Betrag auf 2 000 Deutsche\n(1) Für Sonderausgaben nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4      Mark begrenzt wird oder der Arbeitslohn des nicht unter\nbis 8 und nach § 10 b wird ein Pauschbetrag von 108           Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht bleibt. Num-\nDeutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbe-             mer 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach\ntrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendun-      § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist.\ngen nachweist. Im Fall der Zusammenveranlagung von\nEhegatten ist der Betrag nach Satz 1 zu verdoppeln.\n§ 10d\n(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird\nfür Vorsorgeaufwendungen (§ 1O Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine                                     Verlustabzug\nVorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige           (1) Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nnicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren            der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu\nAbzug führen. Die Vorsorgepauschale beträgt 18 vom            einem Betrag von insgesamt 1O Millionen Deutsche Mark\nHundert des Arbeitslohns, jedoch                              wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte\n1. höchstens 4 000 Deutsche Mark abzüglich 12 vom             des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegange-\nHundert des Arbeitslohns zuzüglich                      nen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug\ndanach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben\n2. höchstens 2 340 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veranla-\nnach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich\ngungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums\n3. höchstens die Hälfte bis zu 1 170 Deutsche Mark,           abzuziehen. Sind für die vorangegangenen Veranlagungs-\nsoweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2         zeiträume bereits Steuerbescheide erlassen worden, so\nüberschritten werden.                                   sind sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu\nDie Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54           gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann,\nohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-         wenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind;\nrunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar     die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die\nist. Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den    Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen\nVersorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersent-       ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden.\nlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.                   (2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nach Absatz 1\n(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder         nicht abgezogen werden können, sind in den folgenden\neines Teils des Kalenderjahrs                                 Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom\nGesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist\n1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-      nur insoweit zulässig, als die Verluste in den vorangegan-\nfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versiche-\nrungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres\n*) Der Ersatz des Wortes „Altersruhegeld\" durch das Wort „Altersrente\" durch Arti-\nAusscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des           kel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) tritt am 1. Januar\nBeschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Ver-      1992 in Kraft.","1928                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngenen Veran~agungszeiträumen nicht abgezogen werden           in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den\nkonnten (verbleibender Verlustabzug).                         Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt\nwerden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums\n(3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums ver-        entstanden.\nbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. Ver-\nbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des           (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann\nGesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust,      der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen\nvermindert um die nach den Absätzen 1 und 2 abgezoge-         Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei\nnen Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des            denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,\nvorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten          können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für\nverbleibenden Verlustabzug. Zuständig für die Feststel-       insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abzie-\nlung ist das für die Besteuerung des Einkommens zustän-       hen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem\ndige Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen,      Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat-\naufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu     ten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der\nberücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der ent-        Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\nsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder        Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen\nzu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn       nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des\nder Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des Steuer-        Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach\nbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.        § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der\njeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom\n§ 10 e                           11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuer-\nSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken              pflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-\ngenutzten Wohnung im eigenen Haus                   tumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des\nAbzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-       deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nkosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eige-       nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugs-\nnen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigen-        beträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im\ntumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs-            Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch\nkosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Be-            nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei\nmessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den      Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranla-\nsieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert,         gungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu\nhöchstens jeweils 15 000 Deutsche Mark wie Sonderaus-         eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder her-\ngaben abziehen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflich-      stellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer\ntige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr       Erweiterung einer Wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der\ndes Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen         Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der\nWohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferien-         Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuer-\nwohnung oder Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu            pflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den\neigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu       Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuer-\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich           pflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum,\nzu Wohnzwecken überlassen werden. Hat der Steuer-             in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken\npflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1       genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut\nbis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des       oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das\nJahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an     Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in\ndie Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten      dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eige-\ntreten. § 6 b Abs. 6 gilt sinngemäß. Bei einem Anteil an der  nen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der             des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7 b Abs. 5\nSteuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugs-          Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1 und des § 15 b Abs. 1 des\nbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Wer-         Berlinförderungsgesetzes gleich.\nden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken\ngenutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den              (5) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu\nnicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kür-        eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab-\nzen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflich-      satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des\ntige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehe-      Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich-\ngatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraus-            steht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der\nsetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                           Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nWohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu\nder Wohnung ausschließlich der Steuerpflichtige und sein\neigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite-\nEhegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzun-\nrungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn-\ngen des § 26 Abs. 1 vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2\nzwecken genutzten Wohnung.\nein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an\n(3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach      der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil ent-\nden Absätzen 1 und 2, die er in den ersten drei Jahren des    fallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 wei-\nAbzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des        ter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt,\nvierten Jahres des Abzugszeitraums abziehen. Nachträg-        wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums\nliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis     die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen und ein\nzum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom             Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Woh-\nJahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume,        nung erwirbt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                1929\n(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum        noch nicht_~erücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im\nBeginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne         Jahr des Ubergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-\ndes Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen,              ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend\nunmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des          anzuwenden.\nGebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaf-\nfung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammen-               (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann\nder Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch\nhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaf-\nfungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungs-             nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach\nkosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der\nVermietung oder Verpachtung der Wohnung als Wer-              den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden\nbungskosten abgezogen werden könnten, können wie              abziehen. Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen\nSonderausgaben abgezogen werden. Wird eine Wohnung            Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21\nbis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen             Satz 6 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x\nWohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder        oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in\neigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Auf-       der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987\nwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben,               (BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind;\nkönnen sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.         Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und       Satz 7.\nErweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Woh-             (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines\nnung.                                                         Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\n(7) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu      daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können              Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt ein Miteigen-\ndie Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die           tümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach\nAufwendungen nach Absatz 6 Satz 1 gesondert und ein-          Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an\nheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Fest-    demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm\nstellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-         durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2\nstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind        auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in\nentsprechend anzuwenden.                                      Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil\nentfallen. § 1Oe Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinn-\ngemäß anzuwenden.\n§ 10f\nSteuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken                 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf\ngenutzte Baudenkmale und Gebäude\nin Sanierungsgebieten                       Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem                6. Vereinnahmung und Verausgabung\neigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der\nBaumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren                                     § 11\njeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abzie-\nhen, wenn die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 bis 3 oder       (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezo-\ndes§ 7i Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das gen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.\nGebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen            Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuer-\nWohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die          pflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach\nBemessungsgrundlage nach § 1Oe einbezogen hat. Für           Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich\nZeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzun-    gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender-\ngen von Aufwendungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen         jahr bezogen. Für Einnahmen aus nichtselbständiger\nhat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge      Arbeit gilt § 38 a Abs. 1 Sätze 2 und 3. Die Vorschriften\nnach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eige-        über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben un-\nnen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu          berührt.\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich             (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in\nzu Wohnzwecken überlassen werden.                            dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkeh-\n(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an    rende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die\neinem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den              Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 , § 5)\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im              bleiben unberührt.\nKalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den                                    § 11 a\nneun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 1O vom\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nHundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-\nbei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nsetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 h Abs. 2\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\nod~r des § 11 b Abs. 1 Sätze 1 oder 2 in Verbindung mit\n§ 71 ~bs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. Dies gilt nur,         (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus\nsoweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen    Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht\nKalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese          gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne\nAufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 abgezogen hat.          des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland be-\nSoweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des          legenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-\nVerteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der   rungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf\n3","1930                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Satz 1 ist ent-                 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanie-\nrungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeck-\n§ 12\nten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung,\nErneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines               Soweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 8, § 10b und§§ 33 bis\nGebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen              33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den\nseiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau-        einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Ein-\nlichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren          künfte abgezogen werden\nDurchführung sich der Eigentümer neben bestimmten             1. die für den Haushalt des Steuerpflichtige·n und für den\nModernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde                   Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten\nverpflichtet hat.                                                 Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die\n(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-              Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesell-\nraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des      schaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich\nErhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als                    bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder\nBetriebsausgabe oder Werbungskosten abzusetzen. Das               der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\ngleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen        2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund\ngehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen einge-                 einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-\nbracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsver-                 dungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder\nmögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr                  seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte\nzur Einkunftserzielung genutzt wird.                              Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese\nZuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-\nberuhen;\nnen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand\nvon allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu ver-       3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nteilen.                                                           steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nbrauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen,\n(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.             die Entnahmen sind; das gilt auch für die auf diese\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäude, Gebäudeteile,        Steuern entfallenden Nebenleistungen;\ndie selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,          4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-\nEigentumswohnungen und im Teileigentum stehende                   stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei\nRäume in der Deutschen Demokratischen Republik ein-              denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen\nschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.                   zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die\nAuflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-\n§ 11 b                              gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens\ndienen.\nSonderbehandlung\nvon Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen\n8. Die einzelnen Einkunftsarten\n(1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus\nöffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand\nfür ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil,                    a) Land - u n d Forstwirtschaft\ndas nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein                          (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)\nBaudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-\nlen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur                                        § 13\nErhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenk-\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die\nMaßnahmen in Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeich-        (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nneten Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-\naus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-\nwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-\nwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäude-\nbau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-\nteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein\nzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-\nBaudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder\nnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte\nGesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrecht-\naus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt-\nlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der\nSteuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-      schaftsjahr\nlen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur              für die ersten 20 Hektar\nErhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-                                  nicht mehr als 10    Vieheinheiten,\ndes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich\nfür die nächsten 10 Hektar\nund die Maßnahmen in Abstimmung mit der in§ 7i Abs. 2                                   nicht mehr als 7     Vieheinheiten,\nbezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. § 7 h\nAbs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a            für die nächsten 1O Hektar\nAbs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.                                               nicht mehr als 3    Vieheinheiten,\nund für die weitere Fläche\n(2) Absatz 1 ist auf Gebäude und Gebäudeteile in der\nnicht mehr als 1 ,5 Vieheinheiten\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\n(Ost) sinngemäß anzuwenden. § 7 h Abs. 3 ist ent-                 je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig\nsprechend anzuwenden.                                             landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehal-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                   1931\nten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbe-     1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor-\ndarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5          schriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regel-\ndes Bewertungsgesetzes und die auf Grund des § 122            mäßig Abschlüsse zu machen, und\nAbs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin       2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deutsche\n(West) erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwen-            Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark\nden. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer        beträgt, und\nGesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-\nmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den      3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-\nEinkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset-         mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insge-\nzungen des§ 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind          samt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem\nund andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser            Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75 vom\nGesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst-           Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze\nwirtschaft gehören;                                           für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hek-\ntar.\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fisch-\nzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei   Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach\nund Wanderschäferei;                                     Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe\nder Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer      Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgaben-\nLandwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-      ordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung\nmenhang steht;\ndes Satzes 1 hingewiesen hat.\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-\nsenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne           (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb\ndes § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.          im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander-\nfolgende Wirtschaftsjahre\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören\nauch                                                        1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn\nfür das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen           werden und ein Abschluß gemacht wird,\nNebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der\ndem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu     2 - durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den\ndienen bestimmt ist;                                         Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste\ndieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,           und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebsein-\nwenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art üb-          nahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden;\nliche Größe nicht überschreitet;                             für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der\n3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur               Abgabenordnung unberührt.\nFörderung der Einstellung der landwirtschaftlichen      Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch\nErwerbstätigkeit.                                       spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschafts-\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden   jahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann\nbei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur      innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.\nberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche       (3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus\nMark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\nzusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von        1. dem Grundbetrag (Absatz 4),\n2 000 Deutsche Mark auf 4 000 Deutsche Mark.                2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und          seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Ab-\nforstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft-       satz 5),\nlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34      3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),\nAbs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und           4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers\nWirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen               (Absatz 7),\nGewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf\nden dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommen-         5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-\nsteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.      nen.\nDer einzelne Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser    Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6\nSteuer betragen.                                             Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die\n(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und        Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die\n§ 15 a sind entsprechend anzuwenden.                         Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung\nnicht berücksichtigt sind.\n§ 13a                                (4) Als Grundbetrag ist\nErmittlung des Gewinns                     a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der\naus Land- und Forstwirtschaft                        sechste Teil,\nnach Durchschnittssätzen                    b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark\nder fünfte Teil\n(1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land;. und\nForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,      des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den fol-\nwenn                                                         genden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:","1932                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1 . Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert          5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen und\ndes Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewie-          Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten Art\nsene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung          eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach\neinschließlich der dazugehörenden Abschläge und               § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen\nZuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch            zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet\nohne Sonderkulturen. Zum Ausgangswert gehören fer-            worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich\nner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der          nach den Vorschriften über die Bewertung des land-\nLand- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektarwerte           und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.\ndes Geringstlandes und die Vergleichswerte der Son-           Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, der\nderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärtneri-         bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb\nschen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirt-          beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde\nschaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen Nut-        gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre.\nzungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge\nund Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes               (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden\nsowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und        Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\ndes Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut-       1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\nzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach den Vor-\nschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte            a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und\nzuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4                   der im Betrieb beschäftigten Angehörigen (§ 15\nergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark                    Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert nach\nnicht übersteigen. Maßgebend ist grundsätzlich der                Absatz 4\nEinheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt          aa) bis     8 000 Deutsche Mark\nfestgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirt-                                       je 8 000 Deutsche Mark,\nschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschafts-           bb) über 8 000 Deutsche Mark\njahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln                  bis    12 000 Deutsche Mark\nist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung                                    je 10 000 Deutsche Mark,\ndie Umstände, die zu der Fortschreibung oder Nach-\ncc) über 12 000 Deutsche Mark\nfeststellung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn\nbis    25 000 Deutsche Mark\ndes Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der Fortschrei-\nje 12 000 Deutsche Mark,\nbungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der\nfortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert              dd) über 25 000 Deutsche Mark\nbereits für die Gewinnermittlung dieses Wirtschafts-                                        je 14 000 Deutsche Mark,\njahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351          b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-\nAbs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein                gangswerts nach Absatz 4.\nZugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaft-\n2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und über\nlichen Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des\n65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehörigen, die\n§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-\nzu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht aber das\nschreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-\n18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der\ngleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die\nArbeitsleistung mit der Hälfte des in Nummer 1 Buch-\nauf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu vermeh-\nstabe a genannten Betrags anzusetzen.\nren oder zu vermindern.\n3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Perso-\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirtschaft-        nen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der\nlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Ver-               körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach\ngleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für die          Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgebenden\nzugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhö-           Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt ent-\nhen. Besteht für die zugepachteten landwirtschaftlichen       sprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für\nFlächen kein besonderer Vergleichswert, so ist die            Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abgeschlossen\nErhöhung nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei            sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeits-\nder Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim            leistung.\nVergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung\nzugrunde gelegt worden ist.                               4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den\nHaushalt führt, vermindert sich für jede im Haushalt voll\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-           beköstigte und untergebrachte Person um 20 vom\nschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern,         Hundert.\nder auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen\nentfällt.                                                 5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und\nder Angehörigen kann höchstens für die nach Art und\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher               Größe des Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeits-\nNutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und           kräften angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte Voll-\nforstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,            arbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer\nAbbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-             Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Arbeits-\npachtet, so sind deren Werte oder deren nach entspre-         kräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen höchstens 0,07\nchender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte              Vollarbeitskräfte berücksichtigt werden.\nWerte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten\nNutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts-        (6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die\ngüter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im       zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 entfal-\nFall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.                lenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenommene","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                              1933\nPachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Einkünften       bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine\naus Land- und Forstwirtschaft gehören.                        Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der\nsich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschaftswert\n(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-\nergeben würde.\nbers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert beson-\nders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. Im Fall              (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1\nder Zupachtung eines Wohngebäudes können die hierauf          steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt-\nentfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von einem Acht-         schaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem\nzehntel des Wohnungswerts abgezogen werden.                   dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer-\nden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazuge-\n(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät-\nhörigen Grund und Boden als entnommen. Der Entnahme-\nzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt 3 000\ngewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf die Wohnung\nDeutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus\n(§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen Grund und\n1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer       Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an\nNutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut- die Veräußerung des Betriebs die Wohnung mindestens\nzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland,      zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht ver-\nwenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewer-        äußert.\ntungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-\nlich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte         (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,\n2 000 Deutsche Mark übersteigen,                         wenn\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung,                             1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und\n3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-       2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-\ngangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt worden          lichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung\nsind,                                                         abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.\n4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und\nBoden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre-       § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\nchend anzuwenden.\n(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach\ndem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1992\n§ 14                             Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb\nVeräußerung des Betriebs                    gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver-\näußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-      Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen,\nren auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land-         als er den Betrag von 120 000 Deutsche Mark übersteigt.\noder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder    Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\neines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen\nBetriebsvermögen erzielt werden. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter    1 . der Steuerpflichtige\nHalbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entspre-            a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\nchend, daß der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu                    rungskosten oder den entnommenen Grund und\ngewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1                    Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Ver-\ngewährt wird.                                                          äußerung oder Entnahme in sachlichem Zusam-\nmenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme\n§ 14a                                      zur Abfindung weichender Erben verwendet\nVergünstigungen bei der Veräußerung                         oder\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe               b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als wei-\nchender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat,\n(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni               entnimmt und\n1970 und vor dem 1. Januar 1992 seinen land- und forst-\nwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der    2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\nVeräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein-             sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder\nkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von                   Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-\n90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn                              gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor-\nangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von\n1 . der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende               24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehe-\nWirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs          gatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt\n40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,                        werden, erhöht sich der Betrag von 24 000 Deutsche\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2            Mark auf 48 000 Deutsche Mark.\nAbs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum\nÜbersteigt das Einkommen den Betrag von 24 000 Deut-\nder Veräußerung vorangegangenen beiden Veranla-\nsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 120 000 DM\ngungszeiträumen jeweils den Betrag von 24 000 Deut-\nnach Satz 1 für jede angefangenen 500 Deutsche Mark\nsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegatten, die\ndes übersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche\nnicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maß-\nMark; bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen\ngabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\nveranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von\njeweils 48 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.\n48 000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich der\nIst im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1            Betrag von 120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede\nmaßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind      angefangenen 1000 Deutsche Mark des übersteigenden\n4","1934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nEinkommens um 20 000 Deutsche Mark. Werden mehrere               als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und\nweichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag               die Vergütungen, die der Gesellschafter von der\nmehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender              Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-\nErbe geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung             schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die\nin mehreren Schritten oder durch mehrere Eigentümer des          Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;\nBetriebs vorgenommen wird. Weichender Erbe ist, wer          3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\ngesetzlicher Erbe eines Eigentümers eines land- und forst-       schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\nwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge     soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,\nwäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist.         und die Vergütungen, die der persönlich haftende\n(5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem                  Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit\n31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1993 Teile des           im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von\nzu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören-        Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-\nden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung            gütern bezogen hat.\nentstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkom-       Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als\nmensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000         nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.\nDeutsche Mark übersteigt, wenn\n(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der\n1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach           Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich\nAbzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schul-      als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr\nden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaft-     darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder\nlichen Betrieb gehören und vor dem 1 . Juli 1985         als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als\nbestanden haben, und                                     Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selb-\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 2 erfüllt sind.    ständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung\nverursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist\nÜbersteigt das Einkommen den Betrag von 24 000 Deut-\nkein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb\nsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90 000\nliegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben\nDeutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500\nsind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht\nDeutsche Mark des übersteigenden Einkommens um\n15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den§§ 26,      nur ein Nebenzweck ist.\n26 b zusammen veranlagt werden und bei denen das                (3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit\nEinkommen den Betrag von 48 000 Deutsche Mark über-          Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit\nsteigt, vermindert sich der Betrag von 90 000 Deutsche\n1 . einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\nMark nach Satz 1 für jede angefangenen 1000 Deutsche\ngesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,\nMark des übersteigenden Einkommens um 15 000 Deut-\nsche Mark. Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deut-             wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des\nsche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des               Absatzes 1 Nr. 1 ausübt,\nSatzes 1 insgesamt nur einmal gewährt.                       2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und bei der aus-\n(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-          schließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften\npreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil          persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese\nzu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken,              oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur\nso ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der            Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte\nVeräußerung oder Entnahme steuerfrei.                            Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte\n(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung       Personengesellschaft als persönlich haftender Gesell-\nsind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem           schafter an einer anderen Personengesellschaft betei-\n1. Januar 1986 geltenden Fassung~n gewährt worden                ligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser\nsind, anzurechnen.                                               Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die\ngewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapi-\ntalgesellschaft gleich.\nb) Gewerbebetrieb                             (4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)                      licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften\naus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen\n§ 15                             Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht\nnach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                   jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der\n(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind                     Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späteren Wirt-\nschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehö-        licher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.\nren auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt-\nschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus                                       § 15 a\nBetrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,\nsoweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben-               Verluste bei beschränkter Haftung\nbetriebe sind;\n(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen        am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und     anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünf-\neiner anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter   ten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                  1935\nsoweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten            (5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 , 2 und 4\nentsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach   sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh-\n§ 10d abgezogen werden. Hattet der Kommanditist am            mer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver-\nBilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund      gleichbar ist, insbesondere für\ndes § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können            1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne\nabweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis             des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille\nzur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister               Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\neingetragene Einlage des Kommanditisten seine gelei-\nanzusehen ist,\nstete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezo-\ngen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapi-      2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-\ntalkonto entsteht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwen-       lichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als\nden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im           Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit\nHandelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung         die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\nnachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf                 den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nGrund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen              ausgeschlossen oder nach Art und Weise des\noder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahr-             Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nscheinlich ist.                                               3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-\nschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer\n(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen\n(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung\noder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die\ndes Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang\ndem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus\nmit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines\nseiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu-\nstillen Gesellschafters entspricht oder soweit die In-\nrechnen sind.\nanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in\n(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditi-          Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag aus-\nsten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlage-          geschlossen oder nach Art und Weise des Geschäfts-\nminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen               betriebs unwahrscheinlich ist,\neine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung        4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-\nbesteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag          gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nder Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der nach             Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-\nSatz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile           schaftsgütern zu tilgen sind,\nam Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen,\n5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Han-\nder im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den            delsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unterneh-\nzehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs-\nmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persön-\noder abzugsfähig gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im          liche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminde-\nder Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder\nrung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung           soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Ver-\nund den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Ver-\nbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des\nluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig\nGeschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.\ngewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haf-\ntungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung\ntatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen;                                     § 16\nSatz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzu-\nVeräußerung des Betriebs\nrechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kom-\nmanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in           (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören\nspäteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der      auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung\nKommanditgesellschaft zuzurechnen sind.\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs;\nals Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an einer Kapital-\n(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-\ngesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nenn-\nfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die\nkapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrecht-\nnach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach\nlichen Gewerkschaft umfaßt;\nAbsatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer\nVerlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer\ndem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-              (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15\nschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des              Abs. 1 Nr. 2);\nFeststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststel-  3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters\nlung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zustän-           einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1\ndige Finanzamt. Der Feststellungsbescheid kann nur inso-          Nr. 3).\nweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust\ngegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegan-             (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\ngenen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. Die gesonder-      der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonder-       der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-\nten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuer-       gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am\npflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte      Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der\nverbunden werden. In diesen Fällen sind die gesonderten       Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den\nFeststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich      Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\ndurchzuführen.                                               zu ermitteln.","1936                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbe-     sehe Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der\nbetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten          Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt\nWirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs            sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den\nveräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.          Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-\nWerden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der        äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.\ngemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei\nAufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Perso-              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,\nnen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der   wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr\ngemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei       Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird, soweit die\nder Auseinandersetzung erhalten hat.                           Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In\ndiesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer        des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurück-\nnur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des            gezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen,\nganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark und bei            soweit es nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den\nder Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am       Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört.\nBetriebsvermögen den entsprechenden Teil von 30 000\nDeutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich\num de:, Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der\nVeräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-\nsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs                          c) Selbständige Arbeit\noder eines Anteils am Betriebsvermögen den entspre-                                   (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nchenden Teil von 100 000 Deutsche Mark übersteigt. An\ndie Stelle der Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt\n§ 18\njeweils der Betrag von 120 000 Deutsche Mark und an die\nStelle der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der          (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\nBetrag von 300 000 .Deutsche Mark, wenn der Steuer-            1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuf-\npflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder\nlichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wis-\nwegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-\nsenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unter-\nbetrieb veräußert oder aufgibt.\nrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige\nBerufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechts-\n§ 17                                 anwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsinge-\nnieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften               Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-\nbei wesentlicher Beteiligung                       und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch           Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti-\nder Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer              ker, Dentisten, Krankengymnasten; Journalisten, Bild-\nKapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der            berichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und\nletzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich         ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs\nbeteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeit-           im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich\nraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert des Kapitals der          tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter\nGesellschaft übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesell-          Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\nschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit             Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-\nbeschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche            antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber-\nBeteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun-           gehender Verhinderung steht der Annahme einer lei-\ngen. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der           tenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent-\nVeräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel          gegen;\nunmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer  2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\nden veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor       wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;\nder Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver-\nentsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\ngütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für\naber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nachein-\nVermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-\nander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der\nsichtsratsmitglied.\nRechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesent-\nlich beteiligt war.                                              (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich-\ntig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist        handelt.\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nder Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-              (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört\nsteigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-      auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-\ngeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des         gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder\nAnteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers           eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-\nmaßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben        digen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und\nhat.                                                          Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer          (4) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\nnur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deut-         § 15 a sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                              1937\nd) N i c h t s e I b s t ä n d i g e A r b e i t     Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachver-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 4)                        steuerung durchzuführen. Für die nachzufordernde Lohn-\nsteuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu\nder sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4\n§ 19\nergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit           nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt\ngehören                                                          werden. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die\nSperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und               das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wert-\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung      papier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere\nim öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;        dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder             Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind oder weil\nund andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-         die Vermögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne\nleistungen.                                                 Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. Eine\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einma-       vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der Festlegung ist\nunschädlich, wenn\nlige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie\nbesteht.                                                         1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\ngetrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-\n(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe\ngensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfähig\nvon 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch\ngeworden ist oder\ninsgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Ver-\nanlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag).          2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\nVersorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus frühe-                gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der\nren Dienstleistungen, die                                            vorzeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts-              und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der\nbeitrag oder als gleichartiger Bezug                            vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens\nzwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind\na} auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender             oder\ngesetzlicher Vorschriften,\n3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper-              gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen        mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden\nRechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von             hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder\nKörperschaften\nder vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch\noder                                                            besteht oder\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-              4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als          ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über\nHinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die               Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern\nwegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden,             abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-\ngelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der                schen Gemeinschaften ist, nach Erhalt der Vermögens-\nSteuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er               beteiligung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\nSchwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet             Dauer verlassen hat oder\nhat.\n5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\n§ 19a                                gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine\nErwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgaben-\nÜberlassung\nordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen\nvon Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer                     hat oder\n(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwär-         6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\ntigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt               Nr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über\nSachbezüge in Form von Kapitalbeteiligungen oder Dar-                 Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im\nlehnsforderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab-                    Sinne des§ 4 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-\nsatz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als      gesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperr-\nder halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 8) ist               frist unter Wiederverwendung des Erlöses zum Erwerb\nund insgesamt 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht                von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\nübersteigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Ver-              Nr. 1 bis 6 veräußert werden; § 4 Abs. 4 Nr. 6 des\nmögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6               Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist entsprechend\nunverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer             anzuwenden.\nFrist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und\nüber Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3                (3) Vermögensbeteiligungen sind\nbis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung,\n1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen\nAbtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-\n(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalender-              ses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer\njahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung                deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum\nerhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine                 geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten\nVermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer                Freiverkehr einbezogen sind,\n4","1938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Kuxe und Wandelschuldverschreibungen, die von                  gelegte Vermögen aus Wertpapieren für das erste und\nUnternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-              zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht\ntungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden,                oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des\nsowie Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeit-             Vermögens maßgebend,\ngeber oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-         7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz\nleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine          und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nKreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn im Fall\nGesetzes,\nvon Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers\nauf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers          8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer\naus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut           Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und\nverbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen               Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\nprivatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut          zes,\noder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich           9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,               § 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des\n3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere              Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im\nausgegeben werden oder an einer deutschen Börse                Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeit-\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt                 nehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15\nzugelassen sind und von Unternehmen mit Sitz und               Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-         10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\nzes, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben \"-.,er-        auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers\nden, wenn mit den Genußscheinen das Recht am                   aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinstitut ver-\nGewinn eines Unternehmens verbunden ist und der                bürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen pri-\nArbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des             vatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,                               Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich die-\n4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen,              ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,\ndie von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des         11 . Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgege-             Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht                 Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses\nfür das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des               Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht\nErhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien im Wert-         als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\npapier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts                 anzusehen ist und über die Genußrechte keine\nder in diesem Sondervermögen befindlichen Wert-                Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden.\npapiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Wert-\npapier-Sondervermögen ist für das erste und zweite          (3 a) Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder\nGeschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder        Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne des\nder erste Halbjahresbericht nach Auflegung des           § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unter-\nSondervermögens maßgebend,                               nehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-\nden ist, stehen Aktien, Gewinnschuldverschreibungen\n5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermö-\noder Genußscheinen gleich, die vom Arbeitgeber ausge-\ngen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\ngeben werden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-\nan einem Unternehmen mit Sitz der Geschäftsleitung im\ngegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbe-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18\nricht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des\nAbs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unterneh-\nErhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der\nmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden\nstillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonder-\nist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber\nvermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem\nan dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt\nSondervermögen befindlichen Wertpapiere und stillen\nist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschaftler am\nBeteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte\nUnternehmen des Arbeitgebers gleich. Eine Dar-\nBeteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und\nlehnsforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und\nzweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\noder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des\ndas im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als\nSondervermögens maßgebend,\nherrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des\n6 Anteilscheine an einem ausländischen Recht unter-         Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem\nstehenden Vermögen aus Wertpapieren, wenn die            solchen Unternehmen stehen einer Darlehnsforderung\nAnteilscheine nach dem Auslandinvestment-Gesetz          gegen den Arbeitgeber oder einem Genußrecht am Unter-\nim Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen     nehmen des Arbeitgebers gleich.\nWerbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden\ndürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder             (4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen\n§ 15b Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes ver-         im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der\nöffentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte     gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige\nGeschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-       Mindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begün-\nscheins der Wert der Aktien in diesem Vermögen           stigt, wenn\n70 vom Hundert des Werts der in diesem Vermögen          1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung\nbefindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim          erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung\nErwerb verbriefter EG-Investmentanteile gemäß § 15           werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung\ndes Auslandinvestment-Gesetzes ist für neu auf-              nicht überschreiten, oder","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                1939\n2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-         1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach\npunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung             Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,\ndie Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert- 2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-\npapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten     pflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteue-\nder Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen-        rung,\ndermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat\nder Ausgabe vorausgeht.                                 3. die vorläufige Nachversteuerung im laufe des Kalen-\nderjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung\n(5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des           der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz,\nAbsatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des\nAbsatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine    4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteue-\nRückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben           rung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen\ndem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindest-              Verfügung oder Aufhebung der Festlegung.\nverzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend.\n(6) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach                       e) Kapitalvermögen\nAbsatz 3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz                        (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nstehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut nach § 20\n§ 20\ndes Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften nicht entgegen.                                (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n(7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 10      1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige\nin Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich       Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit denen\nhiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der          das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer\nDarlehnsforderung eine andere gleichwertige Vermögens-           Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an\nbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der Arbeitneh-        Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs-\nmer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei verschie-          und Wirtschaftsgenossenschaften,         Kolonialgesell-\ndene Formen der Vermögensbeteiligung nach Absatz 3               schaften und an bergbautreibenden Vereinigungen, die\nNr. 1 bis 9 und 11, von denen mindestens eine keine              die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den\nVermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers             sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinn-\nist, zur Auswahl anzubieten.                                     ausschüttungen. Die Bezüge gehören nicht zu den\nEinnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer\n(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine         unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen,\nWert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermö-                 für die Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3             Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;\nüberlassen, die am Tag der Beschlußfassung über die\nÜberlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen           2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder\nHandel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrig-         nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Kör-\nsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten          perschaften oder Personenvereinigungen im Sinne de,\nKurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr           Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für Ausschüttun-\nals n~un Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über             gen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 des\ndie Uberlassung vergangen sind. Liegt am Tag der                  Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt und die\nBeschlußfassung über die Überlassung eine Notierung               Bezüge nicht zu den Einnahmen im Sinne der Num-\nnicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit             mer 1 gehören. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;\ndem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im          3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach\namtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2            den §§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach § 52\nund 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im           des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör-\nSinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten              perschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver-\nMarkt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr ein-          gütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des\nbezogen sind. Sind am Tag der Überlassung von Vermö-              § 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körperschaft-\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3             steuergesetzes als zusammen mit den Einnahmen im\nmehr als ~eun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung             Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2\nüber die Uberlassung vergangen, so tritt an die Stelle des        Buchstabe a bezogen;\nTages der Beschlußfassung über die Überlassung im\nSinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der Wert     4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-\nvon Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3                gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen\nNr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über-            Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter oder\nlassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen            Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. Auf\nim Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem          Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des\nNennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände               Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;\neinen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Vermö-         5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren-\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit          ten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und\ndem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung              Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen\nzuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes            anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest\nfestzustellen ist oder war.                                       entfällt;\n(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-     6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen\nsen werden über                                                   aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Ver-","1940                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthal-          (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-\nten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen    gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von\nim Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit        600 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehe-\nBeiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im     gatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemein-\nFall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von            samer Sparer-Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark\n12 Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt wer-        gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der\nden. Die Sätze 1 und 2 sind auf Kapitalerträge aus         Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte\nfondsgebundenen Lebensversicherungen entspre-              abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten\nchend anzuwenden;                                          Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 600 Deutsche\nMark, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er\n7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\ndie um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge\nz. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,\ndieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten\naus Darlehen und Anleihen;\nabzuziehen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame\n8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-            Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die\nschließlich der Schatzwechsel.                             Werbungskosten geminderten Kapitalerträge.\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\nauch                                                                    f) Vermietung und Verpachtung\n1 . besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in                              (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\nAbsatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren\nStelle gewährt werden;                                                                 § 21\n2. Einnahmen aus der Veräußerung                                  (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen         1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbe-\ndurch den Anteilseigner,                                   weglichem Vermögen, insbesondere von Grundstük-\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuldver-           ken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein\nschreibung,                                                Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile oder\nstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin-\nSchuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.\nnungsrecht);\nAnteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Ab-\ngabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im         2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind. Sind              Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem\neinem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnah-             Betriebsvermögen;\nmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurech-         3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nnen, so gilt er als Anteilseigner;                             Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,                 lerischen und gewerblichen Urheberrechten, von\nwenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mit-              gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten\nveräußert werden und das Entgelt für die auf den               und Gefällen;\nZeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei-          4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\nbung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungs-           zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nzeitraums (Stückzinsen) besonders in Rechnung ge-              Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nstellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiterveräußerung       und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum\nder Zinsscheine vom Erwerber der Zinsscheine verein-           beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.\nnahmten Zinsen sind um das Entgelt für den Erwerb\nder Zinsscheine zu kürzen;                                 § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\n4. Kapitalerträge aus der Veräußerung oder Abtretung              (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung\nvon abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschrei-         gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nbungen, Schuldbuchforderungen und ähnliche Kapital-       Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen\nforderungen, soweit die Kapitalerträge rechnerisch auf     ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung\ndie Zeit der lnnehabung dieser Wertpapiere oder For-      einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gär-\nderungen entfallen.                                       ten. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh-\nnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der\nDie Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-\nortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung\nmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprü-\nin einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzu-\nchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der Nummer 2,\nteilen.\nwenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldver-\nschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft            (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nsind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprü-       Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech-\nchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches        nen, soweit sie zu diesen gehören.\nSchuldbuch eingetragen sind.\n§ 21 a\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2                        Pauschalierung des Nutzungswerts\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-            der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit\noder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie             (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im\ndiesen Einkünften zuzurechnen.                                 Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                 1941\nNutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts      Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für\ndes Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei einer Woh- das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und\nnung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.   bei dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September\nSatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in   1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für\ndem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine           Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Ausbau-\nanderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen        ten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des\nAbsatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\n1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder\nwenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erweite-\n2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder      rung nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist\nAnschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Ver-     und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar\nmietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur      1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf\ndauernden Nutzung vermietet oder                        Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-\nrechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn bei\n3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt    einem Haus im Sinne des Absatzes 1 Schuldzinsen nach\noder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt und der  Satz 1 oder 5 abgezogen worden sind.\nzu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte\nTeil des Hauses mindestens 331/3 vom Hundert der          (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb-\ngesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.                lichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grundstück\nteilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich überlassen und\nAls Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hundert      liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3\ndes maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks anzu-         nicht vor, so vermindert sich der maßgebende Einheitswert\nsetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2        um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis\nnicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so ist nur der  der Nutzflächen auf den gewerblich oder beruflich genutz-\nTeil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen        ten Teil des Grundstücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile\nKalendermonate entfällt, in denen diese Voraussetzungen     des Einfamilienhauses oder Teile einer Wohnung in einem\nvorliegen.                                                  anderen Haus vermietet sind und die Einnahmen hieraus\ndas Dreifache des anteilig auf die vermieteten Teile entfal-\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Fest-\nlenden Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche\nstellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-\nMark im Kalenderjahr, übersteigen.\noder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des\nKalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender-\njahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert zu ermitteln     (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die\nist. Ist das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst      gesamte Fläche des Grundstücks größer als das Zwanzig-\ninnerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für das  fache der bebauten Grundfläche ist; in diesem Fall ist\nder Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert  jedoch mindestens der Nutzungswert anzusetzen, der sich\nmaßgebend, der zuerst für das Einfamilienhaus oder das      nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde, wenn die\nandere Haus festgestellt wird.                              gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer als das\nZwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt werden:\n(7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken       wenden,\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuld-\nzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;                   1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\n30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbsfäl-\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus            len auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechtswirk-\noder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer··           sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\nden, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Num-         sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder\nmer 1 ; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5\ndürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt werden.     2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge\nerworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger\n(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für das der      für dieses· Gebäude die Voraussetzungen der Num-\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September                mer 1 vorlagen.\n1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen vor\ndem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden       An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bestel-\nist, können die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohn-     lung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des\nzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden           Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der\nSchuldzinsen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung        Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerkleinsied-\nund in den beiden folgenden Kalenderjahren über die          lungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nHöhe des Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils        31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 gestellt\n10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 Nr. 1             worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn\ngekürzten Grundbetrag abgesetzt werden. Soweit der          die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 angeschafft worden\nSchuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im      sind. Im Fall des Umbaus eines Einfamilienhauses zu\nErstjahr in Anspruch genommen werden kann, kann er in        einer anderen Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzu-\ndem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung    wenden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbauarbei-\nfolgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Vorausset-        ten begonnen oder der für den Umbau erforderliche Antrag\nzung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle der             auf Baugenehmigung gestellt worden ist. An die Stelle des\nAnschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das Haus bis       Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn\nzum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.     diese baurechtlich ausreicht.","1942                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ng) Sonstige Einkünfte                                                                  Bei Beginn                  Bei Beginn                  Bei Beginn\nErtrags-                    Ertrags-                    Ertrags-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7)                                                            der Rente\nanteil\nder Rente\nanteil\nder Rente\nanteil\nvollendetes                 vollendetes                 vollendetes\nin                          in                          in\nLebensjahr des              Lebensjahr des              Lebensjahr des\nV. H.                       V. H.                       V. H.\nRentenberechtigten          Rentenberechtigten          Rentenberechligten\n§ 22\nArten der sonstigen Einkünfte                                                                34            55            60           29       86 bis 87             6\nSonstige Einkünfte sind                                                                                     35            54            61           28       88 bis 89             5\n36 bis 37           53            62           27       90 bis 91             4\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie                                                          38            52            63           26       92 bis 93             3\nnicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten                                                        39            51            64           25       94 bis 96             2\nEinkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig                                                       40            50            65           24          ab 97               1\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-                                                        41           49\npflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Per-\nson gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzu-\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor\nrechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommen-\ndem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,\nsteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuer-\nund aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\npflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzurech-\nmehrerer Personen oder einer anderen Person als\nnen\ndes Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\na) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti-                                              renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,\ngen, von der Körperschaftsteuer befreiten Körper-                                              wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen,\nmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter\ndie als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;\nZwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-\nnung gewährt werden, und                                                             1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-\nb) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über die\nnen;\nSteuerbegünstigung von Stiftungen, die an die\nStelle von Familienfideikommissen getreten sind, in                                  2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                                        § 23;\nmer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.                                   3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen\nZu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören                                              Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den\nauch                                                                                          Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4\ngehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlun-\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen\ngen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten\nstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuer-\nsind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die\npflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im\ngesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied\nKalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Wer-\nzwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem\nbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende\nBetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des\nBetrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgegli-\nKapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche\nchen werden; er darf auch nicht nach§ 10d abgezogen\nLaufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser\nwerden;\nLaufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts\n(Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle                                    4. Entschädigungen,                     Amtszulagen,               Zuschüsse zu\nzu entnehmen:                                                                             Krankenversicherungsbeiträgen,                               Übergangsgelder,\nÜberbrückungsgelder*), Sterbegelder, Versorgungs-\nBei Beginn\nErtrags-\nBei Beginn\nErtrags-\nBei Beginn\nErtrags-\nabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des\nder Rente                   der Rente                   der Rente                    Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordne-\nanteil                      anteil                      anteil\nvollendetes                 vollendetes                 vollendetes\nin                          in                          in         tengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf\nLebensjahr des              Lebensjahr des              Lebensjahr des\nV. H.                       V. H.                       V. H.\nRentenberechtigten          Rentenberechtigten          Rentenberechligten               Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt\nwerden. Werden zur Abgeltung des durch das Mandat\n0   bis      2    72             42           48             66           23           veranlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen\n3    bis     5    71       43 bis 44          47             67           22           gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaßten\n6    bis     8    70             45           46             68           21           Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen\n9    bis   10     69             46           45             69           20           werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Man-\n11    bis   12     68             47           44             70            19          dats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder\n13    bis   14     67             48           43             71            18          im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungs-\n15    bis   16     66             49           42             72            17          kosten abgezogen werden. Es gelten entsprechend\n17    bis   18     65             50           41             73            16\na) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetz-\n19    bis   20     64             51           39             74            15\nlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengeset-\n21    bis   22     63             52           38             75            14\nzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu\n23    bis   24     62             53           37       76 bis 77           13\nKrankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62,\n25    bis   26     61             54           36             78            12\n27           60             55           35             79            11          b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim Zusam-\n28 bis      29     59             56           34             80            10               mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von\n30           58             57           33       81 bis 82              9\n*) Die Einfügung des Wortes „Überbrückungsgelder\" durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n31 bis      32     57             58           32             83               8      18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2210) tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode des\n33           56             59            31      84 bis 85              7      Deutschen Bundestages in Kraft.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                              1943\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-       c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach\nstens ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Ver-           § 89 b des Handelsgesetzbuchs;\nanlagungszeitraum steuerfrei,                      2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des\nc) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt       § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechts-\nwird, und für die Versorgungsabfindung§ 34 Abs. 3.     verhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar\nauch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als\n§ 23                             Rechtsnachfolger zufließen;\nSpekulationsgeschäfte                   3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind                 solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun-\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwi-          gen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken\nschen Anschaffung und Veräußerung beträgt:                 für öffentliche Zwecke zusammenhängen.\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-\n§ 24a\nten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke\nunterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungs-                   Altersentlastungsbetrag\nrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\nAltersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hun-\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei     dert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Ein-\nWertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;         künfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind,\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung        höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 720 Deut-\nder Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.    sche Mark im Kalenderjahr. Versorgungsbezüge im Sinne\ndes § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräuße- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des\nrung von                                                   § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern,       des Betrags außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag\ndie Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland     wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn\nhaben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen     des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen\nVerzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschafts-    hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Im Fall der\nanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung,   Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommen-\ndie sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung des      steuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten geson-\nSchuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von    dert anzuwenden.\ndem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden\nsind;                                                                               § 24b\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches                     Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nSchuldbuch eingetragen sind.\n(1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1990 finan-\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirt-  zielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2\nschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften   Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes erhalten\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist.        und bei denen die finanziellen Hilfen zu den Betriebsein-\nnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist  oder selbständiger Arbeit gehören, wird ein Ausbildungs-\nder Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer-      platz-Abzugsbetrag in Höhe der finanziellen Hilfen\nseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und    gewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen aus öffentlichen\nden Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekula-      Mitteln, die dazu bestimmt sind, zusätzliche Ausbildungs-\ntionsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus\nplätze bereitzustellen.\nSpekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalen-\nderjahr weniger als 1 000 Deutsche Mark betragen hat.         (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im Sinne\nVerluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur     des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mitunterneh-\nHöhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige     mer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe des Teils\nim gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; der finanziellen Hilfe gewährt, der dem Verhältnis des\nsie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.              Gewinnanteils des Mitunternehmers einschließlich der\nVergütungen zum Gewinn der Gesellschaft entspricht. Der\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag und die Anteile der Mitun-\nh) Gerne i nsa me Vorschritten                  ternehmer am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag sind\ngesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).\n§ 24\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören\nauch                                                                             III. Veranlagung\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\n§ 25\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah-\nmen oder                                                Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,    (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen-\nfür die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer derjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen\nAnwartschaft auf eine solche;                      veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranla-","1944                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine       Ehegatten in Betracht kommenden Betrags bei beiden\nVeranlagung unterbleibt.                                     Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die\nEhegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung be-\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Ver-   antragen. Die nach § 33 b Abs. 5 übertragbaren Pausch-\nanlagungszeitraums bestanden, so wird das während der        beträge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu;\nDauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde          sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. Die nach\ngelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall      § 34 f zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehe-\nder Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.                 gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzun-\n(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-    gen nach § 7 b oder Abzugsbeträge nach § 1Oe Abs. 1 bis\nanlagungszeitraum       eine    Einkommensteuererklärung     5 oder nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in\nabzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammen-        Anspruch nehmen.\nveranlagung(§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuer-             (3) Die Anwendung der§§ 10a und 10d für den Fall des\nerklärung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die           Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-\ngetrennte Veranlagung(§ 26a) oder wählen beide Ehegat-       menveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur\nten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeit-      getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht\nraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten      entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste\neine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Steuer-         vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt.\npflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig\nzu unterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuer-\nerklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unter-\nschreiben.                                                                               § 26b\nZusammenveranlagung von Ehegatten\n§ 26                                Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden\ndie Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen-\nVeranlagung von Ehegatten\ngerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und,\n(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-          soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und    sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.\nbei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranla-\ngungszeitraums vorgelegen haben oder im laufe des\nVeranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwi-                                      § 26c\nschen getrennter Veranlagung(§ 26a) und Zusammenver-\nanlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum                          Besondere Veranlagung\nder EhescMießung können sie statt dessen die besondere          für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung\nVeranlagung nach§ 26c wählen. Eine Ehe, die im laufe             (1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs-\ndes Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für   zeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-\ndie Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer      delt, als ob sie unverheiratet wären. § 12 Nr. 2 und § 33c\nder Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie-         Abs. 2 bleiben unberührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.\nder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.            (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren\nnach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranla-\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer       gende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten         verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des§ 32a\nwerden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungs-       Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.\nzeitraum der Eheschließung- nach§ 26c veranlagt, wenn\nbeide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen.          (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder\nDie zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen         unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32\nsind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-      Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der\ngeben.                                                       Eheschließung begründet wird.\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun-\ngen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegat-\nten die Zusammenveranlagung wählen.                                                       § 27\n(weggefallen)\n§ 26a\n§ 28\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in\n§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von            Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte,\nihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines         die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben-\nEhegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen     den Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig\nEhegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der     ist.\nEinkünfte mitgewirkt hat.\n§§ 29 bis 31\n(2) Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) wer-\nden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der                                    (weggefallen)","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1945\nIV. Tarif                        wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind\n§ 32                          verheiratet oder geschieden, so ist weitere Voraussetzung,\ndaß sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte ihm keinen\nKinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge          ausreichenden Unterhalt leisten kann oder ihm gegenüber\n(1) Kinder im Sinne der Absätze 2 bis 5 und des Absat-    nicht unterhaltspflichtig ist.\nzes 7 sind:                                                     (6) Ein Kinderfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark wird\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen     für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen\nverwandt sind;                                          vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den\n§§ 26, 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt\n2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der           werden, wird ein Kinderfreibetrag von 3 024 Deutsche\nSteuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf län-  Mark abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in\ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er    einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein Kinderfreibetrag\nin seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung       von 3 024 Deutsche Mark wird auch abgezogen, wenn\nist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern\nnicht mehr besteht und der Steuerpflichtige das Kind     1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs\nmindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf            verstorben ist oder während des ganzen Kalenderjahrs\nseine Kosten unterhält.                                      nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen\nist oder\nSteht ein angenommenes Kind zu Beginn des Kalender-\njahrs noch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen leib-   2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat\nlichen Eltern, so kann es bei diesen nur berücksichtigt          oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts-\nwerden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber         verhältnis steht.\ndem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkom-      Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt\nmen. Entsprechendes gilt, wenn ein Pflegekind auch in       einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Vor-\neinem Kindschaftsverhältnis zu seinen Eltern steht.         aussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf\n(2) Ein Kind kann nur berücksichtigt werden, wenn es zu  Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen\nElternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der\nBeginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-\nandere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem\nsteuerpflichtig war oder im laufe des Kalenderjahrs unbe-\nKind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt,\nschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist.\noder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt; die\n(3) Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es lebend  Zustimmung kann nicht widerrufen werden.\ngeboren wurde, und in jedem folgenden Kalenderjahr, zu\n(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark\ndessen Beginn es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet\nwird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-\nhat, berücksichtigt.\nVerfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der\n(4) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das        auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur\n16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr voll-    Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen\nendet hat, wird berücksichtigt, wenn es                     abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag für mindestens\nein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist.\n1. für einen Beruf ausgebildet wird oder                    Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, werden\n2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes         dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im\nnicht beginnen oder fortsetzen kann oder                Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mut-\nter oder mit deren Zustimmung dem Vater; die Zustim-\n3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst lei-\nstet oder                                               mung kann nicht widerrufen werden.\n4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren\nWehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an Stelle                               § 32a\ndes gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes\nabgeleistet wird, oder                                                      Einkommensteuertarif\n5. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-            (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im   dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-\nSinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes     lich der §§ 32 b, 34, 34 b und 34 c jeweils 'in Deutsche Mark\nausübt oder                                             zu versteuernde Einkommen\n6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur  1. bis 5 616 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): O;\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet    2. von 5 617 Deutsche Mark bis 8 153 Deutsche Mark:\noder                                                         0,19 · X - 1067;\n7. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-   3. von 8 154 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:\nrung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.            (151,94 · y + 1900) · y + 472;\nIn den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung, daß    4. von 120 042 Deutsche Mark an:\ndurch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit eine          0,53 · X - 22 842;\nBerufsausbildung unterbrochen worden ist. Im Fall der\nNummer 7 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.                  „x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen\n„y\" ist ein Zehntausendstel des 8 100 Deutsche Mark\n(5) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das        übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden\n27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es  Einkommens.","1946                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-                                   kungsgeld, Eingliederungsgeld oder Krankengeld\nsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-                                  nach dem Arbeitsförderungsgesetz,\nBetrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne                               b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,\nRest teilbar ist.                                                                        Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatz-\n(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer                                leistungen nach der Reichsversicherungsordnung,\nerforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge aus-                               dem Gestz über die Krankenversicherung der Land-\nzuführen, die sich nach dem Homer-Schema ergibt. Dabei                                   wirte, dem Angestelltenversicherungsgesetz oder\nsind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwi-                                   dem Reichsknappschaftsgesetz,\nschenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei                            c) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld\nDezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimal-                                    sowie die. Sonderunterstützung nach dem Mutter-\nstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag                               schutzgesetz,\nist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-\nd) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach\nrunden.\ndem Soldatenversorgungsgesetz,\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deut-                               e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem\nsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3                                      Bundesseuchengesetz,\nberechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem\nGesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grund-                                  f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach\ntabelle) *).                                                                             dem Bundesversorgungsgesetz,\ng) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz,\n(5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen\nzur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarif-                             h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-\nliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und                                  haltssicherungsgesetz\n34 b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die                               oder\nHälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens\nnach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für                      2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen\nzu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deutsche Mark                                  zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei\nergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkom-                            sind, oder Einkünfte, die nach einem sonstigen\nmensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 3                                 zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vor-\n(Einkommensteuer-Splittingtabelle) *).                                               behalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Ein-\nkommensteuer steuerfrei sind,\n(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden                           bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde\nzur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das                           Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.\nzu versteuernde Einkommen\n1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-                            (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der\nanlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem                        Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der\nder Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige                       Einkommensteuer einbezogen werden:\nund sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines                           1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der bezogenen\nTodes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1                                 Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbe-\nerfüllt haben,                                                                   trags (§ 9a Nr. 1 ), soweit er nicht bei der Ermittlung der\n2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen-                             Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;\nderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, durch                         2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeichneten\nTod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist,                              Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-\nwenn in diesem Kalenderjahr                                                     ordentlichen Einkünfte.\na) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte                           (3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absat-\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt                      zes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder\nhaben,                                                                  spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem\nb) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und                         Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art\nund Höhe der während des Kalenderjahrs gezahlten Lei-\nc) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte                          stungen zu bescheinigen. In der Bescheinigung ist der\nebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1                           Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistun-\nSatz 1 erfüllen.                                                        gen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.\nVoraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den\n§§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.\n§ 33\n§ 32b                                                     Außergewöhnliche Belastungen\nProgressionsvorbehalt                                     (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl\n(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger                                    der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,\n1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter-                         gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-\ngeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Über-                     stands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag\ngangsgeld, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Überbrük-                        die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der\nAufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare\n·) Die auf der Tarifformel des Absatzes 1 beruhenden Einkommensteuertabellen für Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der\nVeranlagungszeiträume ab 1990 sind im BGBI. 1988 1 S. 1141 ff. abgedruckt.    Einkünfte abgezogen wird.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1947\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen            um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den\nzwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch-      Betrag von 4 500 Deutsche Mark übersteigen. Ist die\nlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und         unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommen-\nsoweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig            steuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezo-\nsind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.           gen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohn-\nAufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs-            sitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und ange-\nkosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei               messen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach\naußer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des         den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den\n§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nur insoweit, als sie als Sonder-      Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt-\nausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die             lichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen\ndurch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außer-       Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für\ngewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.                   eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen\ngetragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach\n(3) Die zumutbare Belastung beträgt\nergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am\nGesamtbetrag der Leistungen entspricht.\nüber\nbis  30 OOO   über       (2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen\nbei einem Gesamtbetrag\n30 000   Db~   100 000 für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen\nder Einkünfte                      IS\nDM    100 00C   DM    Kinderfreibetrag erhält oder erhielte, wenn das Kind un-\nDM            beschränkt einkommensteuerpflichtig wäre, so wird auf\nAntrag ein Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag der\nEinkünfte abgezogen. Das gleiche gilt, wenn ein Kind im\n1. bei Steuerpflichtigen,\nSinne des § 32 Abs. 1 , für das der Steuerpflichtige keinen\ndie keine Kinder haben und bei                            Kinderfreibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehrdienst\ndenen die Einkommensteuer                                 oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen die Vorausset-\na) nach § 32 a Abs. 1, .....          5      6       7    zungen des Satzes 1 vorliegen, für die Zeit bis zur Voll-\nendung des 29. Lebensjahrs des Kindes. Ausbildungsfrei-\nb) nach § 32 a Abs. 5 oder 6\nbeträge können je Kalenderjahr wie folgt abgezogen wer-\n(Splitting-Verfahren) .....      4       5       6\nden:\nzu berechnen ist;\n1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet hat, in Höhe von 1 800 Deutsche Mark, wenn das\n2. bei Steuerpflichtigen mit\nKind auswärtig untergebracht ist;\na) einem Kind oder\n2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in\nzwei Kindern ......... .         2       3       4\nHöhe von 2 400 Deutsche Mark. Dieser Betrag erhöht\nb) drei oder mehr Kindern .. .               1       2         sich auf 4 200 Deutsche Mark, wenn das Kind aus-\nwärtig untergebracht ist.\nvom Hundert\ndes Gesamtbetrags      Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die\nder Einkünfte.         eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestrei-\ntung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er         bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3600 Deutsche\neinen Kinderfreibetrag erhält.                                  Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem\nKind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von\nFörderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel\n§ 33a                             erhalten, bezogenen Zuschüsse. Der anrechnungsfreie\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen               Betrag kann nur in ·Anspruch genommen werden, wenn\nder Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig          erhält. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflich-\n(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine           tiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach\netwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder der\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 4. Erfüllen mehrere Steuer-\nSteuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf           pflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen des Sat-\neinen Kinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die Einkom-\nzes 1, so kann der Ausbildungsfreibetrag insgesamt nur\nmensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom            einmal gewährt werden. Steht das Kind zu zwei Steuer-\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar           pflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen des § 26\nim Kalenderjahr                                                 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhält-\n1 . für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht          nis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugsbetrags nach den\nvollendet hat oder für die der Steuerpflichtige die Vor-  Sätzen 1 bis 6. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuer-\naussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag nach         pflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein\nAbsatz 2 erfüllt, bis zu 3 024 Deutsche Mark,             Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbetrags. lie-\ngen im Fall des Satzes 9 bei einem Elternpaar die Voraus-\n2. für andere Personen bis zu 5 400 Deutsche Mark.              setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so erhält jeder\nVoraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder        Elternteil ein Viertel des Abzugsbetrags. Auf gemein-\nnur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene         samen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Voraus-\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung        setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in\ndes Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-          den Fällen der Sätze 8 bis 10 bei einer Veranlagung zur\ndern sich die Beträge von 3 024 und 5 400 Deutsche Mark         Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende Anteil","1948                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nam Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil übertragen       § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen\nwerden.                                                      (Behinderten-Pauschbetrag).\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen           (2) Die Pauschbeträge erhalten\ndurch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so kön-\n1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf minde-\nnen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom\nstens 50 festgestellt ist;\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:\n2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger\n1 . 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn\nals 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn\na) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\na) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach\ngetrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau-\nendet hat oder\nfende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn\nb) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines             das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder               auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals ab-\neines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im                 gefunden worden ist, oder\nSinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder einer anderen zu\nb) die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren\nseinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person,\ndauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit\nfür die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt\ngeführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit\nwird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt\nberuht.\nerforderlich ist,\n2. 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn eine der in       (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem\nNummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im      dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge\nSinne des § 33 b oder schwer behindert ist.             werden gewährt bei einem Grad der Behinderung\nErwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin-      von 25 und     30 . . . . . . . . . . . . . . .   600 Deutsche Mark\ngung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwen-        von 35 und     40 . . . . . . . . . . . . . . .   840 Deutsche Mark\ndungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit  von 45 und     50   .......     ........        1 11 O Deutsche Mark\ndenen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so können  von 55 und     60   .......     ........        1 410 Deutsche Mark\nsie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbe-       von 65 und     70   .......     ........        1 7 40 Deutsche Mark\ntrag der Einkünfte abgezogen werden:                        von 75 und     80   .......     ........        2 070 Deutsche Mark\nvon 85 und     90  .......      ........        2 400 Deutsche Mark\n1. 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige oder\nvon 95 und    100 . . . . . . . . . . . . . . . 2 760 Deutsche Mark.\nsein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem\nHeim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,   Für Behinderte, die infolge ihrer Behinderung so hilflos\nsind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder-\n2. 1 800 Deutsche Mark, wenn die Unterbringung zur\nkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens\ndauernden Pflege erfolgt.\nin erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen,\nDie jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können       und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200\nauch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des       Deutsche Mark.\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen\nwerden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflege-          (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge\nbedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen      bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pausch-\nHaushaltsführung gehindert.                                 betrag von 720 Deutsche Mark (Hinterbliebenen-Pausch-\nbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht\n1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten\nsorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für ent-\nBeträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge\nsprechend anwendbar erklärt, oder\nder unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese\nKalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1        2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-\nermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. Als Aus-         sicherung oder\nbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeit-      3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-\nanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalender-           bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls ver-\nmonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.                     storbenen Beamten oder\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-      4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften              gesetzes über die Entschädigung für Schäden an\nbezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine              Leben, Körper oder Gesundheit.\nSteuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nRecht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\nBezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden\n§ 33b\nist.\nPauschbeträge für Behinderte,\nHinterbliebene und Pflegepersonen                  (5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinter-\nbliebenen-Pauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen\n(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die         zu, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird der,\neinem Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung    Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen über-\nerwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach     tragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Erhal-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                             1949\nten für das Kind mehrere Steuerpflichtige einen Kinderfrei-  Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser\nbetrag, so gilt für die Übertragung des Pauschbetrags        Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deut-\n§ 33 a Abs. 2 Sätze 8 bis 1O sinngemäß. Abweichend hier-     sche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\nvon kann auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei      Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,\ndem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht         ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende\nvorliegen, bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer         Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.\nder zu übertragende Pauschbetrag anders aufgeteilt wer-      Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei\nden; in diesem Fall kann eine Steuerermäßigung nach          Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maß-\n§ 33 wegen der Aufwendungen, für die der Behinderten-        gebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte\nPauschbetrag gilt, nicht gewährt werden.                     anzusetzen.\n(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die             (4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei\neinem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person        Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) minde-\nerwachsen, die nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß   stens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalen-\nsie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden      derjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für\nVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheb-       jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3\nlichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, kann er          Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\nanstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pausch-\nbetrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr geltend          (5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nmachen (Pflege-Pauschbetrag). Voraussetzung ist, daß         steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gel-\nder Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner ten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und Absatz 4 entspre-\nWohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen            chend, soweit die Aufwendungen wegen\npersönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von meh-\nreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt,    1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\noder\nwird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen,\nbei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vor-         2. Krankheit\nliegen, geteilt.\neines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmen, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für\ndie Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.\n§ 34\nAußerordentliche Einkünfte\n§ 33c                               (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte\nKinderbetreuungskosten                      enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer\nnach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Dieser\n(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung       beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der\neines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden          den Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark nicht über-\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes, das          steigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der\nnach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist, gelten als    sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach\naußergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit         dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich\ndie Aufwendungen wegen                                       der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte\n1 . Erwerbstätigkeit oder                                    zu bemessen wäre. Auf das verbleibende zu versteuernde\nEinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkom-\n2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung       mensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten\noder                                                    nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentlichen\n3. Krankheit                                                 Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.\ndes Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3           (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absat-\nmuß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden          zes 1 kommen nur in Betracht\nZeitraums von mindestens drei Monaten bestanden\nhaben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmittel-   1. Veräußerungsgewinne im Sinne der§§ 14, 14a Abs. 1,\nbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die Auf-      §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\nwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie       2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;\nden Umständen nach notwendig sind und einen angemes-\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24\nsenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen für Unter-\nNr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei\nricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche\nJahren nachgezahlt werden.\nund andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksich-\ntigt.                                                           (3) Die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Ver-\n(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheira-     gütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, beträgt das\ntete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als    Dreifache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkom-\nalleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte       mensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu ver-\nnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.             steuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes\nEinkommen) und der Einkommensteuer für das verblei-\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei        bende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Drit-\nAlleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000       tels dieser Einkünfte.","1950                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\n_§ 34a                                  b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach dem\n(weggefallen)                                  halben Steuersatz der Nummer 1,\nc) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-\n§ 34 b\ngen, nach einem Viertel des Steuersatzes der Num-\nSteuersätze                                   mer 1.\nbei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz         folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nnicht vorgenommen, so sind die ermäßigten Steuersätze\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutach-\ndieser Vorschrift auf Einkünfte aus den folgenden Holznut-\nzungsarten anzuwenden:                                             tens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für\nzehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzungen,             muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berück-\ndie außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes                 sichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des\n(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen       Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;\nGründen erfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-\nordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um      2. Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen\ndie in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten         Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen wer-\nNutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-            den;\nordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie-       3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich\ngen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen             nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen\ninfolge höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte                  Finanzamt mitgeteilt werden.\nGesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnut-\nzungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-,                      V. Steuerermäßigungen\nWindbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,\nInsektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis,\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\ndas in seinen Folgen den angeführten Ereignissen\ngleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen\nnicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig                              § 34c\nentstehen.                                                   (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen       schen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte\nHolznutzungsarten sind                                         stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent-\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,          sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die fest-\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den          gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\nfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen         mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche\naus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen           Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus\ninfolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssat-    diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-\nzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie     künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der\nsind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den          Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des\nbezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;        zu versteuernden Einkommens (einschließlich der auslän-\ndischen Einkünfte) nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe         ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-\nder Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese       ser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Ein-\nzu verteilen.                                             künfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich                        insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-\nraum bezogenen Einkünfte entfallen.\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steuersatz            (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische\ndes § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, der auf außerordentliche   Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nEinkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwen-      der Einkünfte abzuziehen.\nden ist;\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne            (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine\ndes Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen          ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht\nSteuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen-         angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-\nsteuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksichti-        schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem\ngung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzun-      Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder\ngen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen             weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-\ninfolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf      gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\n1O vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-        mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-\nzungen;                                                   lung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, soweit\n3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer           sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen-\nsteuer unterliegen.\nGewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab-              (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-\nsatz 4 Nr. 1) anfallen, nach dem Steuersatz der       dischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt\nNummer 1,                                             Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1951\nkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-      (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-\nnalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem          sen werden über\nSteuersatz des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu bemessen,       1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus-\nder auf außerordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen          ländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten\nDeutsche Mark anzuwenden ist. Handelsschiffe werden im          stammen,\ninternationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder\ngecharterte Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr über-    2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und\nwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister einge-         gezahlten ausländischen Steuern,\ntragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutsch-      3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nach-\nland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur          träglich erhoben oder zurückgezahlt werden.\nBeförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit\noder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines aus-                                   § 34d\nländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen\nHafen und der freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb                        Ausländische Einkünfte\nvon Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören         Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5\nauch die Vercharterung von Handelsschiffen für die in       sind\nSatz 2 bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe\nvom Vercharterer ausgerüstet worden sind, die mit dem       1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\nBetrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in un-        betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)\nmittelbar&m Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfs-            und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8\ngeschäfte sowie die Veräußerung von im internationalen          Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf-\nVerkehr betriebenen Handelsschiffen. Als ausländische           ten aus Land- und •Forstwirtschaft gehören;\nEinkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Ge-        2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),\nwerbebetrieb ausschließlich den Betrieb von Handelsschif-\na) die durch eine in einem ausländischen Staat be-\nfen im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat,\nlegene Betriebsstätte oder durch einen in einem\n80 vom Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist\nausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter\nGegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließlich\nerzielt werden, und Einkünfte der in den Num-\nder Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-              mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,\nkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des Gewinns des             soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb\nGewerbebetriebs, der auf den Betrieb von Handelsschiffen\ngehören,\nim internationalen Verkehr entfällt, als ausländische Ein-\nkünfte im Sinne des Satzes 1; in diesem Fall ist Vorausset-     b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\nzung für die Anwendung des Satzes 1, daß dieser Teil des             werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nGewinns gesondert ermittelt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5            leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,\nsind sinngemäß anzuwenden, wenn eigene oder gechar-                  oder\nterte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem      c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die             Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nFlagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem              zwischen ausländischen oder von ausländischen zu\nWirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen                  inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich\nHoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen                     der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-\noder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem                gen zusammenhängenden, sich auf das Ausland\nMeeresboden eingesetzt werden.                                       erstreckenden Beförderungsleistungen;\n(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf              ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder\nausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommen-           worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7\nsteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-         und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den\nbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen             Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;\nGründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absat-\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nzes 1 besonders schwierig ist.\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines\n(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2            Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in\nund 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem                 einem ausländischen Staat belegen sind,\nausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in\nschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die                schen Staat hat;\ndeutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1      5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in\nSätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach             einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im\ndem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer an-               Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in\nzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen            einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden\nStaat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Dop-              ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen\npelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses             Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-\nAbkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder             heres Dienstverhältnis gewährt werden. Einkünfte, die\nbezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom              von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der\nEinkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2            Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut-\nentsprechend anzuwenden.                                         schen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-","1952                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ntiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,                           2 a. Steuerermäßigung\ngelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die                      für Steuerpflichtige mit Kindern\nTätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird            bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen\noder worden ist;\nfür Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der                          für eigengenutztes Wohneigentum\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\neinem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermö-\n§ 34 f\ngen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),              (1) Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach\nsoweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-            § 7 b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in\ninbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder       Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-\ndie Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat        mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-\nüberlassen worden sind;                                    gungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um\nje 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn                  Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver-        setzung ist,\npflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in     1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifa-\neinem ausländischen Staat hat,                             milienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-            Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des\nschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen          Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen\nsind,                                                      kann und\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der        2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder\nEinkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1          im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die zum Haus-\nNr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete         halt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem              erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungs-\nausländischen Staat hat.                                   zeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf\nDauer angelegt ist oder war.\n2. Steuerermäßigung                           (2) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung\nbei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft              nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförde-\nrungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die\ntarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen\n§ 34 e\nSteuerermäßigungen mit Ausnahme der§§ 34g und 35,\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-       auf Antrag um je 750 Deutsche Mark für jedes Kind des\nbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die          Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32\nauf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem             Abs. 1 bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haus-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens    halt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die\njedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im          Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat,\nVeranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs nicht        wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.\nnach § 13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000\n(3) Die Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige im\nDeutsche Mark nicht übersteigt. Beträgt der Gewinn mehr\nKalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.\nals 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Höchst-\nbetrag für die Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des\nBetrags, um den der Gewinn den Betrag von 50 000\nDeutsche Mark übersteigt. Sind an einem solchen land-                             2 b. Steuerermäßigung\nund forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige                bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden\nbeteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung                        an politische Parteien\nauf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis auf-            und an unabhängige Wählervereinigungen\nzuteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag\nfür die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen                                       § 34g\n(§ 179 Abgabenordnung).\nDie tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-\n(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen        stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35,\nnicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen.         ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an\nDie auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach\nAbsatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich        1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-\nnach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen             zes und\nEinkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil           2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn\ndes Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem\na) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerich-\nVerhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuer-\ntet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlä-\npflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des\ngen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommu-\nFreibetrags entspricht. Werden Ehegatten nach den §§ 26,\nnalebene bei der politischen Willensbildung mitzu-\n26 b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung\njedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder                   wirken, und\nMitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher           b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-\nBetriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.                          ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1953\nMandat errungen oder der zuständigen Wahlbe-             des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt bei\nhörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt           Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-\nhat, daß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bun-          be a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Divi-\ndes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils          dendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch den\nnächsten Wahl teilnehmen will.                           Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fällen\nNimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht           beträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer höch-\nteil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an      stens o/i6 des Betrags, der auf die veräußerten Ansprü-\nihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. Die             che ausgeschüttet wird. Die Anrechnung erfolgt unab-\nErmäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein             hängig von der Entrichtung der Körperschaftsteuer. Die\nwird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen             Körperschaftsteuer wird nicht angerechnet:\nWahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. Die Ermä-         a) in den Fällen des § 36 a,\nßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spen-\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-\nden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung\nWahl stattfindet, geleistet werden.\nnicht vorgelegt worden ist,\nDie Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben,               c) wenn die Vergütung nach den §§ 36b, 36c oder\nhöchstens jeweils 600 Deutsche Mark für Ausgaben nach                 36d beantragt oder durchgeführt worden ist,\nden Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranla-\ngung von Ehegatten höchstens jeweils 1 200 Deutsche               d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von\nMark. § 10 b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.                          Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen\ndurch den Anteilseigner die veräußerten Ansprüche\nerst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden,\n3. Steuerermäßigung                               das auf den Veranlagungszeitraum folgt,\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                    e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-\n§ 35                                     ren Vertragsstaat besteuert werden können,\nSind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte               f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht\nberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder               erfaßt werden.\nin den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als\n(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind\nErwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen\njeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den\nhaben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßi-\ndurch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die\ngungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese\nSumme der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-\nEinkünfte anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimmten\nrunden; die Summe der von den Kapitalerträgen im Sinne\nHundertsatz ermäßigt. Der Hundertsatz bemißt sich nach\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist\ndem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer\ngesondert aufzurunden.\nzu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem erbschaft-\nsteuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuer-          (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß\ngesetz) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der        zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-\nsteuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes      pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den\nhinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,       fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-\nsoweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ab-          steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen\ngezogen wird.                                                innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-\nscheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Wenn sich nach\nder Abrechnung ein            Überschuß zugunsten des\nVI. Steuererhebung\nSteuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. Bei\n1. Erhebung der Einkommensteuer                   Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Ein-\nkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszah-\n§ 36                            lung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen\nEhegatten.\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem                                     § 36 a\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-                       Ausschluß der Anrechnung\nanlagungszeitraums.                                                    von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:              (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkom-     Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem\nmensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);                        Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft oder Perso-\nnenvereinigung zu versagen oder bei ihm rückgängig zu\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,\nmachen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer\nsoweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-\nnicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaft-\nkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder\nsteuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung\ndurchgeführt worden ist;\nwegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzuneh-\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-         men ist, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personen-      haben wird. Das gleiche gilt für einen wesentlich beteilig-\nvereinigung in Höhe von o/16 der Einnahmen im Sinne      ten Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluß.","1954                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-           so kann von der Übersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses\nschende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu einem      Gesetzes und in§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder in§ 45 des Kör-\nZeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jahr der    perschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen\nAusschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner gilt als         abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,\nwesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1 , wenn er zu      1 . daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1\nmehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar betei-          Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes\nligt war.\nnicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder\n(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der          nach den Angaben des Anteilseigners abhanden\nSteuerbescheid zu ändern.                                          gekommen oder vernichtet ist,\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-\n(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich gezahlt\nmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-\nwird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzu-\ntenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-\nführen und der Steuerbescheid zu ändern.\nzeichnet war,\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-\n§ 36 b                                  gung vorliegt und\nVergütung von Körperschaftsteuer                    4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach\n(1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des            bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres        Über Anträge,. in denen das Kreditinstitut versichert, daß\nZufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,          die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach\nwird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag ver-       den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen\ngütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung       oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. Das\nzur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. § 36 Abs. 2       Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des Sachver-\nNr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entspre-         halts bleibt unberührt.\nchend anzuwenden. Die für die Höhe der Vergütung erfor-\nderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\ninländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1          1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-\nSatz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes                mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\nnachzuweisen.                                                      handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\nschaft überlassen worden sind und von ihr oder einem\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des\ninländischen Kreditinstitut verwahrt werden;\nfür ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen,\ndaß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und daß       2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder\nfür ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraus-               in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-\nsichtlich nicht in Betracht kommt. Die Bescheinigung ist           schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Gel-          handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\ntungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß             schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-\nam Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das                   der oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\nFinanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der                werden;\nAnteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung      3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver-\nweggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt           tretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnah-\ndie Bescheinigung zurückzugeben.                                   men aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen        Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen\nzuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem        Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbunde-\nMuster zu stellen und zu unterschreiben.                       nen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere\nArbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr\n(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres,      verbundenen Unternehmens gleich. Den von der Kapital-\ndas dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge-         gesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich,\nflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert werden.          die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf\n(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,                       Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell-\nschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die\n1. wenn die Vergütung nach§ 36d beantragt oder durch-          den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus\ngeführt worden ist,\nGesellschaftsmitteln gehören.\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht\n(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf\nvorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2\nder Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der\ndes Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet wor-\nAbgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teilweise\nden sind.\nzu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem\nBundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundesamt für\n§ 36 C\nFinanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung von dem\nVergütung von Körperschaftsteuer                    Anteilseigner zurückzufordern, für den sie festgesetzt wor-\nauf Grund von Sammelanträgen                      den ist. Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die\nzurückzuzahlende Vergütung.\n(1) Wird in den Fällen des § 36 b Abs. 1 der Antrag auf\nVergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des                (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. Die\nAnteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut gestellt, Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                  1955\nbeantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4 bezeich-        3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauf-           erfüllt sind.\ntragt hat.\nIn diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von\n(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von Kör-         einer der in§ 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.\nperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der\n(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, dem\nSteuervergütung.\ndie Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.\nDas Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen binden,\ndie die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern\n§ 36 d\nsollen. Im übrigen ist§ 36c sinngemäß anzuwenden.\nVergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n(1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-                                    § 36e\nbare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertre-\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags\nter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseigner\nan beschränkt Einkommensteuerpflichtige\neine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Beschei-\nnigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn             Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungs-\nder Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt         betrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige gilt § 52\nhat, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner ent-            des Körperschaftsteuergesetzes sinngemäß.\ngegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für\nAnteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20\n§ 37\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark\nni~ht überstiegen haben.                                                      Einkommensteuer-Vorauszahlung\n(2) Werden in den Fällen des § 36c Abs. 2 Nr. 1 oder 2         (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\ndie Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in einem      10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf\nWertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des An-             die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-\nteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1          den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.\nzusätzlich voraus:                                              Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit\n1 . Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile durch    Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlun-\ngen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im\ndie Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich\ngemacht;                                                   laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit\nBegründung der Steuerpflicht.\n2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern\nbei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-             (2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-\nrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse-      tige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nnen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-      schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Voraus-\nnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-        zahlungszeitpunkte bestimmen. Das gleiche gilt für\nschaftsmitteln gehören;                                    Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Ein-\nkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der\n3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-\nLohnsteuer nicht unterliegen.\npapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b\nAbs. 2 nicht vorgelegt und                                    (3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch\n4. die Kapitalgesellschaft versichert,                           Vorauszahlungsbescheid        fest.  Die   Vorauszahlungen\nbemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,\na) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlas-       die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und\nsenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den         der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der\nBetrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben          letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis\nkönnen und                                              zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden\nb) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß die 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkom-\nin den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vorausset-          mensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-\nzungen erfüllt sind.                                    raum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlän-\ngert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und\nIst die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung            Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die\ndes Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund der . anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. Bei\nErklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.                   der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Beiträge im\n(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-            Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwendungen im\npflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36 c       Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8, der§§ 10b, 33\nAbs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer        und 33c sowie die abziehbaren Beträge nach§ 33a, wenn\nunbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sam-          die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt\nmelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu stel-          1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen, außer Ansatz.\nlen,                                                             Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstel-\nlung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung\n1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammel-          im eigenen Haus oder der zu eigenen Wohnzwecken\nantrag gestellt werden soll, besonders groß ist,           genutzten Eigentumswohnung auch die Aufwendungen,\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung            die nach § 1Oe Abs. 6 wie Sonderausgaben abgezogen\neines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet     werden. Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Ver-\nund                                                        pachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1","1956                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nwerden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für        nehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu\nKalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung        stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil\noder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein        der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-\nGebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung            ten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht\nangeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertig-  nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht\nstellung. Satz 6 gilt nicht für negative Einkünfte aus der    durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit-\nVermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das           nehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem\nerhöhte Absetzungen nach § 14 a des Berlinförderungs-         Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen.\ngesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 6 gilt für         Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom\nnegative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung        Arbeitnehmer nachzufordern.\neines anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die\n§ 38 a\nAufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.\nHöhe der Lohnsteuer\n(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah-\nlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs-        (1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeits-\nzeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb        lohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jah-\neines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs-             resarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalen-\nbescheids zu entrichten.                                      derjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum\nendet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der\n(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie        Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah-\nmindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und min-         lungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender\ndestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszahlungszeit-       Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem\npunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur         Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer\nzu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des         zufließt.\nAbsatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeit-\npunkt auf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des              (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits-\nAbsatzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark beläuft.        lohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer ent-\nspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\nschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                       (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer\n(Lohnsteuer)                          jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden\nTeilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei\n§ 38                              Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-\nresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die\nErhebung der Lohnsteuer                       Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die   der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen-\nEinkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben           derjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte\n(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeit-        sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer\ngeber gezahlt wird, der                                       ergibt.\n1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufent-         (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die\nhalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebs- Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei-\nstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8   hung der Arbeitnehmer in Steuerklassen(§ 38b), Aufstel-\nbis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeit-       lung von entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und\ngeber) oder                                               Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39)\nsowie Feststellung von Freibeträgen (§ 39a) berücksich-\n2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig\ntigt.\nzur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländi-\nscher Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).\n§ 3e b\nDer Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des                                   Lohnsteuerklassen\nDienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für\neine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.                       Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in\n(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die       Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:\nLohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeits-\nlohn dem Arbeitnehmer zufließt.                               1 . In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die\n(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung             a) ledig sind,\ndes Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn            b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei\neinzubehalten. Bei juristischen Personen des öffentlichen             denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III\nRechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt,          oder IV nicht erfüllt sind;\ndie Pflichten des Arbeitgebers.\n2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1\n(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur            bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus-\nDeckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit-            haltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist;","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                    1957\n3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,                               Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,\na) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-                       die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein-\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht                     kommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Einkom-\ndauernd getrennt leben und                                           mensteuer für das Eineinhalbfache des abgerundeten zu\nversteuernden Einkommens nach der Einkommensteuer-\naa) der Ehegatte des Arbeitnehmers                        keinen     Splittingtabelle ergibt; die auszuweisende Einkommen-\nArbeitslohn bezieht oder                                        steuer beträgt jedoch mindestens 19 vom Hundert des\nbb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag                        abgerundeten zu versteuernden Einkommens; für den\nbeider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-                   60 048 Deutsche Mark übersteigenden Teil des abgerun-\nreiht wird,                                                     deten zu versteuernden Einkommens beträgt die auszu-\nweisende Einkommensteuer 53 vom Hundert. Die in den\nb) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\nEinkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu\nEhegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt\nversteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeits-\neinkommensteuerpflichtig waren und in diesem\nlohn umzurechnen durch Hinzurechnung\nZeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für\ndas Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in                     1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1) für die\ndem der Ehegatte verstorben ist,                                         Steuerklassen I bis V,\nc) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn                                   2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 1Oe Abs. 1)\naa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide                          von 108 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II und\nEhegatten unbeschränkt einkommensteuer-                             IV und von 216 Deutsche Mark für die Steuerklasse III,\npflichtig waren und nicht dauernd getrennt                      3. der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4)\ngelebt haben und\na) für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des\nbb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von                           § 10c Abs. 2,\nseinem neuen Ehegatten nicht dauernd\nb) für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c\ngetrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte\nAbs. 2 und Abs. 4 Nr. 1,\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,\n4. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7) für die Steuer-\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst\nk!asse 11,\nworden ist;\n5. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6)\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-\nheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-                        a) für die Steuerklassen 1, II und III mit dem Einhalb-\nkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt                            bis Sechsfachen von 3 024 Deutsche Mark,\nleben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls                           b) für die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis Sechs-\nArbeitslohn bezieht;                                                              fachen von 1 512 Deutsche Mark,\n5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4                            6. eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des                             Steuerklasse VI.\nArbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\nSteuerklasse III eingereiht wird;                                         Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser\nVorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der\n6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-\nLohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigen-\neinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn\nden Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit mehr als\nbeziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom\nsechs Kinderfreibeträgen anzufügen.\nArbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-\nhältnis.                                                                    (2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-\n§ 38   C\ndere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom\nArbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und\nLohnsteuertabellen                                  bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des§ 10c\n(1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der Grund-                     Abs. 3 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohn-\nlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommensteuer-                             steuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit\ntabellen*> eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle für                         Ausnahme der Nummer 3 anzuwenden; die Vorsorgepau-\nJahresarbeitslöhne bis zu 120 000 Deutsche Mark und für                         schale (§ 10c Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen\nArbeitnehmer mit nicht mehr als sechs Kinderfreibeträgen                        1. für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des\naufzustellen und bekanntzumachen. In der allgemeinen                               § 10c Abs. 3,\nJahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuer-\nklassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge                          2. für die Steuerklasse III nach Maßgabe des§ 1Oe Abs. 3\nauszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die                              und Abs. 4 Nr. 1.\nSteuerklassen 1, II und IV aus der Einkommensteuer-                               (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den nach\nGrundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommen-                       den Absätzen-1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuer-\nsteuer-Splittingtabelle abzuleiten. Die Jahreslohnsteuer-                       tabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeits-\nbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für                       löhne bis zu 1O 000 Deutsche Mark, eine Wochenlohn-\ndiesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommen-                              steuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deut-\nsteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach                    sche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tages-\n§ 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden                         arbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und\n•) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1990 anzuwendenden Einkommensteuertabellen\nbekanntzumachen. Dabei sind die Anfangsbeträge der\nsind im BGBI. 1988 1 S. 1141 ff. abgedruckt.                                Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die","1958                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nMonatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die        ändern. In den Fällen des§ 32 Abs. 6 Nr. 1 Alternative 2\nWochenlohnsteuertabellen mit 1/360 und für die Tageslohn-   und letzter Satz gilt dies nur, wenn nach den tatsächlichen\nsteuertabellen mit 1/360 der Jahresbeträge anzusetzen;      Verhältnissen zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen\nBruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils außer Ansatz.     aüch im laufe des Kalenderjahrs bestehen bleiben. Der\nAbsatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.             Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\ngestellt werden.\n§ 39                                (3 b) Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3 a\nLohnsteuerkarte                        sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßge-\nbend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Auf Antrag des\n(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-         Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuer-\nmensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalender-      klasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuer-\njahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vor-   karte eingetragen werden. In den Fällen der Steuerklassen\ngeschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln.       III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfrei-\nSteht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren           beträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen.\nArbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die          Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von\nGemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten         Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der\nunentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine    Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-\nLohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor-        fung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung über\nden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine         den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nErsatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann die\nausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine                 (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der\nGebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungs-        Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der Kinder-\nkostengesetz ist anzuwenden.                                freibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu\nlassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von\n(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die       den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zugunsten\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitneh-  des Arbeitnehmers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine\nmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die      Änderung als Folge einer nach Absatz 3a Satz 2 durchge-\nLohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals    führten Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht\nnach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in             kommt. Die Änderung von Eintragungen im Sinne des\nErmangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf-          Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderung von Eintra-\nenthalt hatte. Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als     gungen im Sinne des Absatzes 3 a beim Finanzamt zu\nHauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in           beantragen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung\nErmangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren      nicht nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die\nEhegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkom-        Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer\nmensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.   hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanz-\n(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbeson-    amt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung\ndere einzutragen:                                           der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig erhobene\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese\n1. den Familienstand,                                       20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde\n2. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,                  dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr\nvorzunehmende Änderung unterblieben ist.\n3. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen 1\nbis IV, und zwar für jedes Kind im Sinne des § 32           (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Kalen-\nAbs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Pflegekinder und der      derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-\nKinder, die beim Arbeitnehmer nur unter den Voraus-     zungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere\nsetzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu berück-      Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer\nsichtigen sind,                                         bis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen\na) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-    des Absatzes 3 a beim Finanzamt die Änderung der Ein-\nfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark nach § 32         tragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von\nAbs. 6 Satz 1 zusteht, oder                          dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraus-\nsetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die\nb) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-      beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im laufe\nfreibetrag von 3 024 Deutsche Mark zusteht, weil     des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. Novem-\naa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2       ber, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohn-\nvorliegen oder                                  steuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach\n§ 38b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu\nbb) der andere Elternteil vor dem Beginn des\nändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom\nKalenderjahrs verstorben ist oder\nBeginn des auf die Antragstellung folgenden Kalender-\ncc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen      monats an vorzunehmen.\nhat.\n(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte\n(3 a) Soweit bei dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge      ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs\nnach § 32 Abs. 1 bis 6 zu berücksichtigen und nicht nach    beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im laufe des\nAbsatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte ein-      Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig ge-\nzutragen sind, ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-    worden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der\ngene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des§ 38 b     Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt\nNr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu          hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                             1959\nbeschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu            sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Auf-\nmachen. Absatz 3 b Sätze 4 und 5 gilt sinngemäß. Unter-       wendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8, der\nbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zuwenig erhobene        §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge nach\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese         den §§ 33 a und 33 b Abs. 6 insgesamt 1 200 Deutsche\n20 Deutsche Mark übersteigt.                                  Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den Freibetrag\ndurch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls\n(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar-\nWochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antrag-\nten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten\nstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig\nvorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes-\nzu verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der\nfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anwei-\nim Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit\nsungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukom-\nWirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetra-\nmen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungs-\ngen werden.\nakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst\nerlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere          (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nPersonen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte        steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist\nnicht ändern oder ergänzen.                                   jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in\nBetracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; in\n§ 39 a                           den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt an die Stelle des\nSonderausgaben-Pauschbetrags von 108 Deutsche Mark\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug                 der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 216 Deutsche\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn       Mark. Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden              Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden\nBeträge eingetragen:                                          Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den\nArbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwen-\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb-\ndungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8, der\nständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-  §§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach\nPauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen,                   § 33a maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist\n2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4     je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden\nbis 8 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-      Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden\nPauschbetrag von 108 Deutsche Mark übersteigen,         ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.\nFür einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr,\n3. der Betrag, der nach den§§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und\nfür das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und\n§ 33c wegen außergewöhnlicher Belastungen zu\ngewähren ist,                                           dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr\nwieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht\n4. die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene        kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in sei-\n(§ 33 b Abs. 1 bis 5),                                  ner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.\n5. die Beträge, die nach§§ 1Oe, 52 Abs. 21 Sätze 4 und 5         (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\noder nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes abge-     steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteue-\nzogen werden können, sowie der Betrag der negativen     rungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben-\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich      ordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.\nbei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b     Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässi-\noder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsgeset-   gen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit einer\nzes ergeben wird; für jedes Kind, für das der Steuer-   Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener\npflichtige Anspruch auf die Steuerermäßigung nach       schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem\n§ 34 f hat, ist auf Antrag ein zusätzlicher Betrag von  Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-\n3 000 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach       chen wird. § 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht\ninsgesamt ergebende Freibetrag darf außer in den        anzuwenden.\nFällen des § 14 a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes\nerst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begün-       (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der\nstigten Objekts eingetragen werden. Ein Freibetrag      Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen\nwird nicht eingetragen wegen negativer Einkünfte aus    worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeit-\nVermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-    nehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche Mark über-\nsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3            steigt.\nSätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichtigen sind.\n(2) Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts                                   § 39 b\ndie Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs\nder Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen\nfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\neinzutragen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die\nArbeitnehmer\nEintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kom-\nmenden Freibetrags beantragen. Der Antrag kann nur               (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum                unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das       seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder\ndie Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines   beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte\nFreibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3       vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte wäh-\nin Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzu-          rend des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie\nlässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit        dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vor-","1960                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nlage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorüber-           nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahres-\ngehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener            arbeitslohns berücksichtigt worden sind. Der Unter-\nFrist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszu-      schiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuer-\ngeben. Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte      beträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug\neingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der          einzubehalten ist. Werden in einem Lohnzahlungszeitraum\nLohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des        neben laufendem Arbeitslohn sonstige Bezüge von insge-\nArbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich         samt nicht mehr als 300 Deutsche Mark gezahlt, so sind\nzugelassen ist.                                              sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Lohn-\nsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34\n(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden     Abs. 3 in der Weise zu ermäßigen, daß der sonstige Bezug\nArbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden       bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Drittel anzu-\nArbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen.     setzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 7\nVom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum        zu verdreifachen ist. Von steuerpflichtigen Entschädigun-\nentfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19         gen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, die 30\nAbs. 2) und der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende     Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen, ist die nach\nAnteil des Altersentlastungsbetrags (§ 24 a) abzuziehen,     Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten.\nwenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge\njeweils erfüllt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber einen        (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-\netwaigen Freibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf        tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer\nder Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn        aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen\nabzuziehen. Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohn-   dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer-\nsteuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden        tagestabelle od~r Lohnsteuerwochentabelle.\nallgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus\n(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum\nder besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder\nlediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohn-\nnach der diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung\nabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrech-\nzu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzu-\nnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnung~-\nwenden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Ren-\nzeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die\ntenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu\nLohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohn-\ndem in § 10c Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört.\nabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohn-\nDabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuer-\nabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die\nklasse und Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Die\nLohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach\nsich danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn\ndessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann\neinzubehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein\nanordnen, daß die Lohnsteuer von den Abschlagszahlun-\noder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen,\ngen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer\ndurch das die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des\nsonst nicht gesichert erscheint. Wenn wegen ,einer beson-\n§ 42 b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeits-\nderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum\nlohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, daß die zutref-\nnoch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden\nfende Jahreslohnsteuer (§ 38 a Abs. 2) nicht unterschritten\nkann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der\nwird.\ntatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.\n(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem\n(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung d~r\nsonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussicht-\nDoppelbesteuerung der von einem inländischen _Arbeit-\nlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-\ngeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustel-\nzustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn\nlen so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des\nsind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der\nArbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende\nAltersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzun-\nBescheinigung. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung\ngen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie\nals Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren.\nein etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintra-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so\ngekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres-                                        § 39c\narbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jah-\nreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der besonde-              Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nren Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach der                       ohne Lohnsteuerkarte\ndiesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu         (1) Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwen-      tige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn~teuerkarte\nden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten-       schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausge-\nversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in  händigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat der\n§ 1Oc Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei        Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklas~e ~I zu\nist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse    ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die Nicht-\nund Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Außerdem ist       vorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte\ndie Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeits-      nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die\nlohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermit-       Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-\nteln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um  hältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.\neinen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um\nden Versorgungs-Freibetrag und den Altersentlastungs-           (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\nbetrag zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für den           Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs\nAbzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie     abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                             1961\nder Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr         (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte\nermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für   Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen-\ndas neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vor-     derjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzu-\ngelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohn-  legen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube-\nsteuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen und     wahren. § 39b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. Der\nerforderlichenfalls zu ändern. Legt der Arbeitnehmer bis    Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach\nzum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich    Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6, des § 39 c Abs. 1 und 2\nAbsatz 1 anzuwenden. Die zuwenig oder zuviel einbehal-      und des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1\ntene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrech-    erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.\nnung auszugleichen.\n(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-                                §40\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-\nPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen\ngeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-\nkarte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl       (1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)\nder Kinderfreibeträge maßgebend, die nach § 39 Abs. 3       kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Lohn-\nbis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzu-    steuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften\ntragen wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das      des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben\nBetriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die     wird, soweit\nmaßgebe:1de Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge\n1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-\nund einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag(§ 39a)\nren Zahl von Fällen gewährt werden oder\neine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Ein-\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwen-        2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-\nden sind.                                                       erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.\n§ 39d                            Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück-\nsichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Über-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                 nahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber\nfür beschränkt einkommensteuerpflichtige             für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Ein-\nArbeitnehmer                         nahme im Sinne des§ 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden     Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist,\nbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in        daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den §§ 39 b bis\ndie Steuerklasse I eingereiht.§ 38b Nr. 6 ist anzuwenden.   39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeits-\nDas Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt  aufwand erfordern würde. Die Pauschalierung ist in den\nauf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steu-      Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeit-\nerklasse eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über  geber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als\ndie Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maß-       2 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der Arbeit-\ngabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer        geber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus\neine Änderung der Bescheinigung Öis zum Ablauf des          der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrunde-\nKalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen  legung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der\nkann.                                                       durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse\nfür diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge\n(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung     gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.\nträgt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als vom\nArbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe der fol-        (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die\ngenden Beträge ein:                                         Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hun-\ndert erheben, soweit er\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb-    1. arbeitstäglich eine Mahlzeit im Betrieb unentgeltlich\nständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Arbeit-     oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgibt oder Barzu-\nnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen,               schüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das\n2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4        arbeitstäglich eine Mahlzeit unentgeltlich oder verbilligt\nbis 7 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-         an die Arbeitnehmer abgibt,\nPauschbetrag von 108 Deutsche Mark (§ 1Oe) über-        2. Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen\nsteigen,                                                    zahlt,\n3. den Betrag, der nach§ 33a Abs. 1 und 2 in Verbindung     3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit\nmit § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen         Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr frü-\nzu gewähren ist.                                            her gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den\nArbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehegat-\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\ndruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden,         ten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind nicht über-\nsteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Bei-\nfür das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt hat den\nFreibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforder-     hilfen zu Erholungszwec_ken verwendet werden.\nlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die   Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pausch-\nvoraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalen-    steuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form\nderjahr gleichmäßig zu verteilen. § 39a Abs. 4 und 5 ist    der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines\nsinngemäß anzuwenden.                                       Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und","1962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfür Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers           während der Beschäftigungsdauer 18 Deutsche Mark\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben,       durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.\nsoweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den\nder Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als             (5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3\nWerbungskosten geltend machen könnte, wenn die                 ist§ 40 Abs. 3 anzuwenden.\nBezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach Satz 2\npauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1                                     § 40b\nNr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben\nbei der Anwendung des§ 40a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz.\nPauschalierung der Lohnsteuer\nbei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen\n(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\n(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträ-\nübernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.\ngen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und\nDer pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale\nvon den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem\nLohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-\nPauschsteuersatz von 15 vom Hundert der Beiträge und\nmensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausglelch außer\nZuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der\nAnsatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Ein-\nLohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist\nkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurech-\nnur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erle-\nnen.\nbensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abge-\n§ 40a                             schlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versiche-\nPauschalierung der Lohnsteuer                     rungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen\nfür Teilzeitbeschäftigte                     worden ist.\n(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage         (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden\neiner Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz-         Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den\nfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem           Arbeitnehmer 3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr über-\nPauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns           steigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis\nerheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn       bezogen werden. Si~d mehrere Arbeitnehmer gemeinsam\nder Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht       in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pen-\nregelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der       sionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung\nBeschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht            für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei\nübersteigt und                                                 einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten\nZuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitneh-\n1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120\nmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3 000 Deutsche Mark\nDeutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht\nnicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge\nübersteigt oder\nund Zuwendungen von mehr als 4 200 Deutsche Mark im\n2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit-           Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für\npunkt sofort erforderlich wird.                           Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den\n(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage     Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstver-\neiner Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in gerin-     hältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von\ngem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt          3 000 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in\nwerden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von          denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem\n15 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäfti-       Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht\ngung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn         anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um\nliegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber           die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und\nlaufend beschäftigt wird und bei monatlicher Lohnzahlung       Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in\ndie Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeitslohn         dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs\n520 Deutsche Mark nicht übersteigt; bei kürzeren Lohn-         vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.\nzahlungszeiträumen darf die Beschäftigungsdauer 20                (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des\nStunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark wöchent-         Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit\nlich nicht übersteigen.                                        einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert der Beiträge\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der            erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in\nArbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteu-     einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der\nerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und    Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten\nForstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-      Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer\nschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen       ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-\nArbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem          steigt.\nPauschsteuersatz von 3 vom Hundert des Arbeitslohns               (4) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des\nerheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind        § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1\nPersonen, die von Fall zu Fall für eine im voraus              Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.\nbestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein\nDienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitneh-\nmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften                                 § 41\ngehören.                                                            Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug\n(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3             ( 1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte\nsind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn           (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                1963\nein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den     tung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen\nLohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohn-          befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein Lohn-\nsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung         konto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem\nzu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalender-          Finanzamt mitteilt.\njahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art\nund Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der            (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich\nsteuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über-           der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist\nnommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn-         das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-\nzahlung tritt in den Fällen des § 39 b Abs. 5 Satz 1 die        steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 600\nLohnabrechnung. Ist die einbehaltene oder übernommene           Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6000 Deutsche Mark\nbetragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das\nLohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle\n(§ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintra-      Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das\ngung des Großbuchstabens B zu vermerken. Ferner sind           vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 600 Deut-\ndas Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, der              sche Mark betragen hat. Hat die Betriebsstätte nicht wäh-\nZuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-            rend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestan-\ngesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach          den, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzu-\ndem Bundesseuchengesetz sowie Aufstockungsbeträge              führende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-\nnach dem Altersteilzeitgesetz einzutragen. Ist während der     Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurech-\nDauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in         nen. Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalen-\ndenen dos Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn für            derjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahres-\nmindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im             betrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat\nwesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintra-    nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-\ngung des Großbuchstabens U zu vermerken. Die Bundes-           steuer maßgebend.\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit             (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestim-\nZustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche               men, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanz-\nEinzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei           amt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumel-\nkönnen für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für        den und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit\ndie Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleichterungen       die Stellung einer Landesfinanzbehörde. Das Betriebsstät-\nsowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb           tenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse\ndes Lohnkontos zugelassen werden. Die Lohnkonten sind           können anordnen, daß die Lohnsteuer abweichend von\nbis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die          dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden\nzuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.          und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer\nnicht gesichert erscheint.\n(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs\ndes Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des\nLohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.\n§ 41 b\nWird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb\noder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht                     Abschluß des Lohnsteuerabzugs\nim Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt\nder geschäftlichen Leitung des Arbengebers im Inland; im           (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am\nFall des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im    Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohn-\nInland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend         konto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Arbeitgeber\nstattfindet. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische       hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der\nHeimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reede-           Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nrei im Inland keine Niederlassung hat.                          1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-\nderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie zusätz-\n§ 41 a                                 lich die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten\nGroßbuchstaben U,\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer\n2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,\n(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\n3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den\nnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor\nraums\nAblauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer\n1 . dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-              für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder\nstätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-          Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der\namt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die         besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu\nSumme der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-                besteuern war,\nzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer\n4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, den\nangibt (Lohnsteuer-Anmeldung),\nZuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-,\n2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt ein-              schutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstaus-\nbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das                    fall nach dem Bundesseuchengesetz sowie Aufstok-\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.                           kungsbeträge nach dem_ Altersteilzeitgesetz\nDie Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-          zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem\nbenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder               Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht\nvon einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu           vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem ent-\nunterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Verpflich-         sprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu ertei-","1964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteu-       2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht\nerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhält-,             mehr bezieht oder\nnis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird, der Arbeit-\n3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits\nnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder beim\ndie Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat,\nFinanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. In\nden übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbe-       dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.\nscheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.          Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom\nKann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein           Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde\nmaschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbe-              Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. § 42 d bleibt unbe-\nscheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des         rührt.\nDienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteu-\nerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini-                                      § 42\ngung zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine                                Lohnsteuer-Jahresausgleich\nBescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des\nArbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen;                (1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\nin dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-       Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt\ntragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In      werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr (Aus-\ndiesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbeschei-       gleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit erstattet,\nnigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.                  als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahres-\nlohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Hat\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit si~        die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitneh-\nArbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b           mers nicht während des ganzen Kalenderjahrs bestanden,\npauschal besteuert worden ist.                                 so gilt die Dauer der unbeschränkten Einkommensteuer-\npflicht im Kalenderjahr als Ausgleichsjahr und der während\n§ 41 C                             dieses Zeitraums bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeits-\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs                       lohn.\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst-     (2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf\nfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu            des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom\nerstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg-        Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht vom\nlich einzubehalten,                                            Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall der unbe-\nschränkten Einkommensteuerpflicht kann der Lohnsteuer-\n1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit          Jahresausgleich sofort durchgeführt werden. Der Antrag\nEintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-     ist bis zum Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden\nlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder                zweiten Kalenderjahrs nach amtlich vorgeschriebenem\n2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht         Vordruck zu stellen; die Frist kann nicht verlängert werden.\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                          Der Antrag muß vom Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern,\ndie mit einem Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\n(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu         Abs. 1 erfüllen, auch vom Ehegatten eigenhändig unter-\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer          schrieben sein. Hat eine Person oder Vereinigung bei der\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen            Anfertigung des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und\nhat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag         die Anschrift dieser Person oder Vereinigung in dem\nnicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer         Antrag anzugeben.\neinzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehl-\nbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten-            (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind\nfinanzamt ersetzt.                                             beizufügen:\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das            1 . die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenc:m Lohn-\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach           steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen\nBeendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des            Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in\nLohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohn-                denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vor-\nsteuerbescheinigung zulässig. Bei Änderung des Lohn-                gelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach ent-\nsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nach-            sprechendem amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahres-                (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);\narbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu er-       2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während des\nmitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf             Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstverhältnis\ndes Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahres-                gestanden hat, etwaige Unterlagen über die Dauer\nausgleichs nach § 42b zulässig.                                     dieser Zeiträume.\n(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner      (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42a hat das\nBerechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn-         Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den Jah-\nsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die            resarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen des\nLohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann,         Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermäßigt\nweil                                                           besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und\n1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-       Abs. 2 Nr. 2 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht\nmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorge-       ihre Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn         beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in\ndes Dienstverhältnisses zurückwirken,                      Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag und der etwa","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                             1965\nin Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie-        gen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt. Der\nhen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen-          Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht\nsteuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn     durchführen, wenn\ner ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminder-\nten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat;      1 . der Arbeitnehmer es beantragt oder\ndabei sind die §§ 10 e, 34 Abs. 1, §§ 34 c, 34 f, 35 und 52  2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen\nAbs. 21 Sätze 4 bis 6 sowie§ 15b des Berlinförderungsge-         Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V\nsetzes nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die sich             oder VI zu besteuern war oder\nhiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer\nunterschreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erho-  3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs\nben worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu            nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war\nerstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen            oder\nLohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den    4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,\nnach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehal-           Schlechtwettergeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld\nten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß.                nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für\nVerdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz oder\n(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jahres-\nAufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz\nausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.\nbezogen hat oder\n§ 42a                            5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemei-\nnen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) und nach der\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nbesonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu be-\nfür Ehegatten\nsteuern war oder\n(1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für die   6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Ein-\nAnwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein             künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die\nLohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten gemein-            nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Ausgleichs-             steuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach\njahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben.       § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.\nDer Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich\nist von den Ehegatten gemeinsam zu stellen, es sei denn,         (2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit-\ndaß einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen          geber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden\nnicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ist anzu-   Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheinigun-\nwenden.                                                      gen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorangegange-\n(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich       nen Dienstverhältnissen festzustellen. Dabei bleiben\nhat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn der Ehe-     ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34\ngatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnissen festzu-      Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Bezüge im Sinne des § 34\nstellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. Von dem          Abs. 3 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils\nJahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten sind jeweils       die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nder etwa in Betracht kommende Ve11Sorgungs-Freibetrag        beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in\nund der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbe-       Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der etwa in\ntrag abzuziehen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Ein-    Betracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa\nkommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten schulden,       auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuzie-\nwenn sie ausschließlich die sich aus den nach Satz 3         hen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach\ngeminderten Jahresarbeitslöhnen ergebenden Einkünfte         Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetrage-\nerzielt haben; dabei sind die§§ 10e, 34 Abs. 1, §§ 34c,      nen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge die\n34f, 35 und 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 sowie§ 15b des          Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu\nBerlinförderungsgesetzes nicht anzuwenden. Den Betrag,       ermitteln, die für den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug\num den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die      maßgebend war. Den Betrag, um den die sich hiernach\nLohnsteuer unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von    ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschrei-\nbeiden Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das       tet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn\nFinanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und        insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                          Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der ins-\ngesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszu-\nscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebe-\n§ 42b\nnen Bezügen einbehalten worden ist.\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\n(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt ein- gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten\nkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während des         im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,\nAusgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestan-    spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohn-\nden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzu-         zahlungszeitraum, der im Monat März des dem Aus-\nführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-       gleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchführen.\nausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des         Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entneh-\nAusgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäf-        men, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den\ntigt. Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich       Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben\nist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeit-     hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzu-\nnehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwai-         geben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.","1966                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-        Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldner-\ngleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun-     schaft nur in Anspruch genommen werden,\ngen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des\n1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-\nArbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto und auf der\nmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,\nLohnsteuerkarte für das Ausgleichsjahr ist die im Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert      2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die\neinzutragen. Wenn die erstattete Lohnsteuer die vom              einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer insgesamt erhobene              meldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den\nLohnsteuer nicht übersteigt, darf der Arbeitgeber auf der        Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt\nLohnsteuerkarte an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den         hat.\nsich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der\n(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf\nerstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erhobene\nes keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots,\nLohnsteuer eintragen.\nsoweit der Arbeitgeber\n1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder\n§ 42c\n2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine\nÖrtliche Zuständigkeit                         Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.\nder Finanzämter im Lohnsteuerverfahren\nSatz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu über-\nFür die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteu-   nehmender pauschaler Lohnsteuer.\nerkarte (§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in\ndessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antrag-        (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung\nstellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner Be-       oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insge-\nschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die         samt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nbeide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen Wohn-          (6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer\nsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes\ngewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,\nzuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen\nhaftet er mit Ausnahl'Jle der Fälle, in denen eine Arbeitneh-\nund keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älteren\nmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüber-\nEhegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich\nlassungsgesetzes vorliegt, neben dem -Arbeitgeber; dies\nzuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 ist das\ngilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlas-\nFinanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die      sungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist. Der\nöffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn zahlt.      Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaub-\nnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nzugrunde liegt und soweit er nachweist, daß er den in den\n§ 42d                            §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\nHaftung des Arbeitgebers                    § 1o des Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehenen Mel-\nund Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung              depflichten sowie den nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d\nvorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.\n(1) Der Arbeitgeber haftet                               Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorlie-\n1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-       gen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden\nführen hat,                                             irrte. Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für\ndie Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden\n2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der\ngleich zu Unrecht erstattet hat,\nArbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamt-\n3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund      schuldner. Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch\nfehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohn-     genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inlän-\nsteuerbescheinigung verkürzt wird.                      dische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlge-\nschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\nder Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Ist\n1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 5 und    durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die\nin den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des§ 41 c     Lohnsteuer schwer zu ermittel:i, so ist die Haftungsschuld\nAbs. 4 nachzufordern ist,                               mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher\n2. soweit auf Grund der nach § 1O Abs. 5 erlassenen         vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen,\nRechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzufüh-      solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, daß die Lohn-\nren ist,                                                steuer, für die er haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5\nsind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des\n3. soweit aufgrund des§ 19a Abs. 2 Satz 2 eine Nachver-     Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte\nsteuerung in den vom Arbeitgeber oder Kreditinstitut    des Verleihers.\nangezeigten Fällen durchzuführen ist.\n(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Ver-\n(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der\nleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.\nArbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das\nBetriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haf-        (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der\ntungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber          Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen\njedem Gesamtschuldner geltend machen. Der Arbeitgeber       bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent-\nkann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn            gelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur\nder Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.        Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                             1967\nSatz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch          3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-\nmündlich erlassen werden. Die Höhe des einzubehalten-            werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiari-\nden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner           schen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\nBegründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vom-        4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;\nhundertsatz nicht überschritten wird.\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nBerlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem\n§ 42e                              1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wert-\npapieren unter folgenden Voraussetzungen:\nAnrufungsauskunft\na) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines\nDas Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines                Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer\nBeteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit              Börse in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nim einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer               Berlin (West) zugelassen werden;\nanzuwenden sind.\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-\nstens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahl-\n§ 42f                                  bar sein;\nLohnsteuer-Außenprüfung                        c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der\n(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-              Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen\nnahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstät-             Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren\ntenfinanzamt zuständig.                                              nicht geändert werden.\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus Anlei-\n(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der       hen, die im Saarland ausgegeben worden sind, und\nAußenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Darüber              nicht auf Zinsen, die nach § 3a steuerfrei sind. § 3a\nhinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit           Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;\nder Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über\nArt und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlan-         6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer\ngen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkar-         nach § 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des Kör-\nten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer         perschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug wird nicht\nvorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es            vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall\nstreitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder     ihrer Einbehaltung nach § 44c Abs. 1 in voller Höhe an\nwaren.                                                           den Gläubiger zu erstatten wäre.\nDem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte\noder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben\nden in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapitalerträgen\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                 oder an deren Stelle gewährt werden.\n(Kapitalertragsteuer)\n(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn Gläu-\n§ 43                           biger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) im\nZeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.\nKapitalerträge mit Steuerabzug\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird      (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner\ndie Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag             Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\n(Kapitalertragsteuer) erhoben:\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn\n1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;     die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus\n2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen           Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb-\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch        ständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\nin Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine        gehören.\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-\nausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobliga-\ntionen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genußrechten,                                § 43a\ndie nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den                 Bemessung der Kapitalertragsteuer\nGewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuld-\nverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorüberge-       (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nhend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jewei-    1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:\nligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige\nZusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen             25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nZinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitalerträgen      ger die Kapitalertragsteuer trägt,\nim Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank-          33½ vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\ngenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes             Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nüber die Liquidation der Deutschen Reichsbank und            übernimmt;\nder Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesge-\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das      30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nGesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);              ger die Kapitalertragsteuer trägt,","1968                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten         3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländische\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer        Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug\nübernimmt;                                                 der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.\n3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:                     Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-\nerträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der\n25 vom Hundert des Kapitalertrags.\nSchuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig\n(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-      angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich-\nerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist      tung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs-\nnicht anzuwenden.                                           beamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.\n§ 44a\n§ 44\nAbstandnahme vom Steuerabzug\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5              (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der\n(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\nGläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt ein-\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapital-\nkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß für ihn\nerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,\neine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht\nin dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In\nkommt.\ndiesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge den\nSteuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitaler-          (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem\nträge vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalendermonats        Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden\neinbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden    inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des\nMonats an das Finanzamt abzuführen, das für die              für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts nach-\nBesteuerung des Schuldners der Kapitalerträge nach dem       zuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend\nEinkommen zuständig ist. Dabei ist die Kapitalertrag-        anzuwenden.\nsteuer, die ein Schuldner zu demselben Zeitpunkt insge-\nsamt abzuführen hat, auf den nächsten vollen Deutsche-          (3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge auszah-\nMark-Betrag abzurunden.                                      lende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unterlagen\ndas Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-        der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Beschei-\nerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft           nigung angegebene Steuer- und Listennummer zu ver-\nbeschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitaler-       merken.\nträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag\n(4) Ist der Gläubiger\nder Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung\nnur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszah-     1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische\nlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt       Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\ndes Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.                 masse oder\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem        2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili-        Rechts,\ngungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine       so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich\nVereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag     bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die der\nnach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest-   Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten\nstellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,      Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß der Gläubi-\nspätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt-         ger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszah-\nschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder   lenden inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheini-\ngutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen      gung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz\naus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.         zuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körper-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge      Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36 b Abs. 2\nvor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapital-         Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2 bezeich-\nertrags vereinbart, Wtil der Schuldner vorübergehend zur     nete Bescheinigung wird .nicht erteilt, wenn die Kapital-\nZahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst   erträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirt-\nmit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.                   schaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befrei-\nung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder\n(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapi-\nwenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht\ntalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.\nvon der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher\nDer Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch\nArt anfallen.\ngenommen,\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschrifts-                               § 44b\nmäßig gekürzt hat,\nErstattung der Kapitalertragsteuer\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbe-\nhaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig         (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1\nabgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüg-   und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt\nlich mitteilt oder                                      des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt einkam-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                1969\nmensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abgeführte     amt für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine\nKapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen ist, daß     Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-\nfür ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in       amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personenver-\nBetracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen        einigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1\nist durch eine Bescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2     ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf höchstens\nnachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist außer der       drei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalender-\nBescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne       jahrs enden. Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die\ndes § 45a Abs. 3 beizufügen. § 36b Abs. 3 bis 5 und         Kapitalerträge in den Fällen der Nummer 1 in einem wirt-\n§ 36c gelten sinngemäß.                                     schaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befrei-\nung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des   wenn sie in den Fällen der Nummern 2 und 3 in einem\n1\n§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-         nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerb-\npflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36d Körper-       licher Art anfallen. Dem Antrag ist außer der Bescheini-\nschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet, so   gung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a\nist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des        Abs. 2 oder 3 beizufügen.\nAbsatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Vertreter\nzu erstatten. Im übrigen ist§ 36d sinngemäß anzuwenden.        (2) Ist der Gläubiger\n(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des   1. eine nach \"§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16 des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-              Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Geset-\npflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge          zen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,\nauf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem                Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder\ngegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig vom\nRechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\nVorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den\nArbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder     so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des\nerstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertre-  Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des\ntung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit       § 43 Abs. 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten Kapital-\nerklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entge- ertragsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger durch\ngenzunehmen. Die Erstattung wird nur für Gläubiger          eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder\ngewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein  seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er\noder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den        eine Körperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1\ndort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr        Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.\n100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.§ 36d Abs. 4\n(3) § 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und§ 36c\ngilt sinngemäß.\nsind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für Finan-\n(4) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt    zen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gläubigers\nworden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,     verlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzu-\noder hat der Gläubiger im Fall des§ 44a dem Schuldner       halten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist\noder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen       schriftlich zu stellen und zu begründen.\nKreditinstitut die Bescheinigung erst in einem Zeitpunkt\nvorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt\nwar, so ist auf Antrag des Schuldners oder des die Kapital-                               § 45\nerträge auszahlenden inländischen Kreditinstituts die\nAusschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer\nSteueranmeldung (§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern.\nErstattungsberechtigt ist der Antragsteller.                   (1) In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist die Erstattung\nvon Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Dividenden-\nscheinen oder von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der\n§ 44c                            Abgabenordnung ausgeschlossen.\nErstattung von Kapitalertragsteuer                 (2) § 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes\nan bestimmte Körperschaften,\ngilt sinngemäß.\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen\n(1) Ist der Gläubiger\n§ 45a\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung\noder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9                      Anmeldung und Bescheinigung\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder                                        der Kapitalertragsteuer\nin den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder          (1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-\nmildtätigen Zwecken dient, oder                         steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1\nfestgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\n3. eine inländische juristische Person des öffentlichen\ndruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen\nGrund des § 43 Abs. 2 oder des§ 44a ein Steuerabzug\nZwecken dient,\nnicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Der Grund\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des      für die Nichtabführung ist anzugeben. Die Anmeldung ist\nGläubigers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-   mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben voll-\nsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundes-     ständig und richtig sind. Die Anmeldung ist von dem","1970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSchuldner oder einer vertretungsberechtigten Person zu                                    § 45c\nunterschreiben.                                                           Entrichtung der Kapitalertragsteuer\n(2) Der Schuldner ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4                in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6\nverpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen-       In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapital-\nden A(lgaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu          ertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaft-\nbescheinigen:                                                 steuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Bundes-\n1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;                amt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für\nRechnung des Vergütungsberechtigten von der Körper-\n2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;\nschaftsteuer einzubehalten, die nach§ 36e dieses Geset-\n3. den Zahlungstag;                                           zes oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes ver-\n4. den Betrag der nach§ 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren         gütet wird.\nKapitalertragsteuer;\n5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\naußerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapital-\nerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht\nnicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem                                          § 46\nmaschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den                  Veranlagung bei Bezug von Einkünften\nAussteller erkennen läßt.                                                    aus nichtselbständiger Arbeit\n(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des Schuld-        (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus\nners durch ein inländisches Kreditinstitut gezahlt, so hat an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\nStelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung    Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver-\nzu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muß    anlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen\nauch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapital-\nerträge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an         1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach\ndas die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann            § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 54 000 Deutsche\nunterbleiben.                                                     Mark,\n2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen mehr\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist\nals 27 000 Deutsche Mark\nnicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein\nAntrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b      beträgt.\nAbs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.             (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten\n(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht     Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\nentspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch      1.   wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen\neine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte        Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn\nBescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird die             zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf ent-\nzurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines               fallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a, oder\nMonats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung               die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem\nan den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das            Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als\nnach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige                800 Deutsche Mark beträgt;\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen.\n2.   wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre-\n(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-          ren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;\nzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der    3.   wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso-\nBescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht                   nenkreis des § 1Oc Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im\ngewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach               Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veran-\nAbsatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen,\nlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV der\nso haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der                allgemeinen Lohnsteuert:ibelle (§ 38c Abs. 1) zu\nBescheinigung unrichtige Angaben macht. Der Aussteller\nerheben war;\nhaftet nicht\n3a. wenn von Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusam-\n1. in den Fällen des Satzes 2,                                     men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide\n2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflich-            Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranla-\ntungen erfüllt hat.                                            gungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steu-\nerklasse V oder VI besteuert worden ist;\n§ 45b                              4.   wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen\nBesondere Behandlung von Kapitalerträgen                     ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 5 einge-\nim Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5                        tragen worden ist;\nBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ist die 4 a. wenn bei einem Elternpaar\nEinkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapital-                 a) im Fall des § 32 Abs. 6 Nr. 1 Alternative 2 der\nertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige wegen der               Kinderfreibetrag von 3 024 Deutsche Mark auf der\nSteuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen wer-                    Lohnsteuerkarte des einen Elternteils bescheinigt\nden kann.                                                              worden und der andere Elternteil im Kalenderjahr","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                 1971\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden          (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 und 8\nist oder                                             Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der\nb) im Fall des§ 32 Abs. 6 Satz 4 einem Elternteil der    einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der\nübertragene Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuer-     Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\nkarte bescheinigt worden ist oder ein Elternteil die ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte\nÜbertragung des Kinderfreibetrags beantragt oder     insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.\nDer Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent-\nc) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der\nlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeits-\nZustimmung der Mutter entweder auf der Lohn-\nlohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des\nsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II\n§ 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu\nbescheinigt worden ist oder der Vater den Haus-\nberücksichtigenden Betrag.\nhaltsfreibetrag beantragt oder\nd) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 8 ein Elternteil die       (4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla-\nÜbertragung des Anteils am abzuziehenden Aus-        gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die\nbildungsfreibetrag beantragt oder                    Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbstän-\ndiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den\ne) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile     Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu-\neine Aufteilung des Pauschbetrags für Behinderte     wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen wer-\noder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in         den kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.\neinem anderen Verhältnis als je zur Hälfte bean-\ntragen.                                                 (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des\nAbsatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die einkommensteuer-\nDie Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,\npflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom\nder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen\nArbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag\nhat;\nvon 800 Deutsche Mark übersteigen, die Besteuerung so\n5.   wenn der Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum            gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser\ngeheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt einkom-        Einkünfte stufenweise überQeleitet wird.\nmensteuerpflichtig ist und auf seiner Lohnsteuerkarte\nein Freibetrag wegen Kinderbetreuungskosten(§ 33c)\n§§ 46a und 47\neingetragen worden ist;\n(weggefallen)\n6.  wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-\nzeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf-\ngelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufge-\nlösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheira-\nVII.\ntet hat;\n7.  wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte getrennte                               (weggefallen)\nVeranlagung nach den §§ 26, 26 a beantragt oder\nwenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die beson-                                    § 48\ndere Veranlagung für den Veran.lagungszeitraum der\n(weggefallen)\nEheschließung nach den §§ 26, 26c beantragen;\n8.  wenn die Veranlagung beantragt wird\na) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 10e, 34\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\nAbs. 1, §§ 34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6\nund des § 15 b des Berlinförderungsgesetzes,                                     § 49\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer                    Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nanderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselb-\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\nständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von denen der\nEinkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nworden ist, nach Abzug des Freibetrags nach § 13     1.   Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und\nAbs. 3 zusammen einen Verlustbetrag ergeben,              Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\nc) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen(§ 10d),        2.   Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die             a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten\nSteuerschuld,                                                 wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\ne) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die              b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nSteuerschuld.                                                 Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nzwischen inländischen und von inländischen zu\nDer Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern 7\nausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich\nund 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeit-\nder Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-\nraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe\ngen zusammenhängenden, sich auf das Inland\neiner Einkommensteuererklärung zu stellen. Im Fall des\nerstreckenden Beförderungsleistungen,\n§ 10d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vorangegange-\nnen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem                 c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer\nfolgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten voran-              internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines\ngegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des                     Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit\ndiesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.                     Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförde-","1972                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nrung durchführt, aus Beförderungen und Beförde-       9.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch\nrungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,           wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer ande-\nren Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich\nd) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der\num Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im\nNummern 3 und 4 gehören, durch künstlerische,\nInland oder aus der Überlassung der Nutzung oder\nsportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen\ndes Rechts auf Nutzung von gewerblichen, techni-\n·- im Inland oder durch deren Verwertung im Inland\nschen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrun-\nerzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus\ngen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,\nanderen mit diesen Leistungen zusammenhängen-\nMustern-und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt\nden Leistungen, unabhängig davon, wem die Ein-\nwerden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es\nnahmen zufließen, oder\nsich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num-\ne) die unter den Voraussetzungen des § 17 aus der                mern 1 bis 8 handelt.\nVeräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesell-\nschaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre          (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei-\nGeschäftsleitung im Inland hat;                       ben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung\ninländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange-\n3.  Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im           nommen werden könnten.\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;\n(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die\n4.  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im      Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,        5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen ver-\nund Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kas-       einbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche\nsen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-         Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen\nbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht             inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1\nauf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis        Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen des Absat-\ngewährt werden;                                             zes 1 Nr. 2 Buchstabe c.\n5.  Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\n(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steu-\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner        erfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat;   oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen\ndies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und     Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe\nGewinnobligationen;                                   oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, des-\nb) § 20 Abs. 1 Nr. 3;                                       sen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat\nbefindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß\nc) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn                            dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz\naa) das Kapitalvermögen durch inländischen            oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die        Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für der-\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts über     artige Einkünfte gewährt und daß der Bundesminister für\nGrundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,      Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspoli-\ndie in ein inländisches Schiffsregister eingetra- tisch unbedenklich erklärt hat.\ngen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert\nist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen                                     § 50\nund Forderungen, die in ein öffentliches            Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nSchuldbuch eingetragen oder über die Sam-\nmelurkunden im Sinne des § 9 a des Depot-            (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\ngesetzes oder Teilschuldverschreibungen           gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9) nur\nausgegeben sind, oder                             insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift\nbb) das Kapitalvermögen aus Genußrechten\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 5 ist anzuwenden. Die Vorschrift des\nbesteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt   § 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaft-\nsind.\nlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften ste-\n§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;                        hen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbe-\n6.  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),           wahrt werden. Die Vorschriften des§ 34 sind nur insoweit\nwenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe-               anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus der Veräuße-\ngriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inlän-     rung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14),\ndisches öffentliches Buch oder Register eingetragen         eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteili-\nsind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in      gung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des\neiner anderen Einrichtung verwertet werden;                 § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10\nund 34 und die Vorschriften der §§ 9a, 10c, 16 Abs. 4\n7.  sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 1, soweit sie       Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a,\ndem Steuerabzug unterworfen werden;                         33b und 33c sind nicht anzuwenden.\n8.  sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 2, soweit es           (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,\nsich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen              und bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist\nGrundstücken oder mit inländischen Rechten handelt,         für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten\ndie den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über           aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Einkünfte im\nGrundstücke unterliegen;\nSinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug(§ 10d)\nBa. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;                 nicht berücksichtigt werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September_ 1990                              1973\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt        ten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäfts-\nSteuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a          führung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem\nAbs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche     Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).\nMark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteuer\nbeträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens.               (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der\nDieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche Personen  Aufsichtsratsvergütungen.\nmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Deut-          (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost}.             Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reise-\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei          kosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern          gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen\ninsoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen über-\nSinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften der   steigen.\n§ 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, § 10c Abs. 1,      (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer-\n§ 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen       pflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nAufwendungen nachzuweisen,§§ 24a, 33a Abs. 1 für ein\nKind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5     1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, arti-\noder des § 33 a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33 a Abs. 2 für ein        stische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder\nKind des Arbeitnehmers, für das er einen Freibetrag nach         durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, ein-\n§ 33a Abs. 1 erhält, anzuwenden; die Jahres- und Monats-         schließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-\nbeträge ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im           stungen zusammenhängenden Leistungen, unabhän-\nSinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen           gig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1\nKalenderjahrs oder Kalendermonats zugeflossen sind.              Nr. 2 Buchstabe d},\nAbsatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.                        2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuer-        einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-\nabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem            ler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich\nSteuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei            solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk\nbeschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als           (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),\nabgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die      3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn                                 beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-\n1 . die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen           zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe-\nBetriebs sind oder                                           sondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutz-\nrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaft-\n2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen       lichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und\nder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne           Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, her-\ndes § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben; § 39           rühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).\nAbs. Sa ist sinngemäß anzuwenden.\nDer Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen.\n(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und   Soweit die Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 und 2 im\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit,   Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der Steuer-\nfür die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entspre-     abzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem Steuerabzug\nchend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus           unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge, z. B.\neinem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der      für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben\nbeschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-          und Steuern, sind nicht zulässig.\nschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer\nSteuer vom Einkommen herangezogen wird.                         (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\nAufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütun-\n(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit     gen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun-\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die Ein-         gen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt\nkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder      hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der\nzum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,     Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig         beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)\nist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte beson-     vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\nders schwierig ist.                                          jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem\nKalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn\n§ 50a                             zuständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuer-\npflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütun-\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\ngen oder von Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuld-\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Auf- ner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen\nsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktienge-      haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.\nsellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg-      Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,\ngewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder\nund sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften\nder Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt\nund Personenvereinigungen des privaten und des öffent-\nhat oder\nlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als\nUnternehmer (Mitunternehmer} anzusehen sind, unterlie-       2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,\ngen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-         daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor-","1974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt       bleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröff-\nnicht unverzüglich mitteilt.                              net worden ist.\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,              {4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen\ndaß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf        den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des\nNutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die         Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt\nVergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern       an deren Stelle der für di~ steuerliche Gewinnermittlung\nan einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des         maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, soweit\nSchuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein-      eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt\nzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung        worden ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie\nund Abführung haftet.                                         der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der\nSperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf den\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von             erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs\nbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht   nach § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum\nbereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des              verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft gehört.\nSteuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des\nSteueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt                   (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichti-\nbestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.                  gen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesamten\nHand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß,\nsoweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungs-\nIX. Sonstige Vorschriften,                    berechtigte Steuerpflichtige entfallen. Satz 1 gilt sinn-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                  gemäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter,\ndie Mitunternehmer sind.\n§ 50b                                (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner\nPrüfungsrecht                          mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft anrechnungs-\nberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit sinngemäß\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die     anzuwenden. Gehöp der Anteil zu einem Betriebsver-\nfür die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-          mögen, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der\nsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi-     Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften über die\ntalertragsteuer sowie für die Nichtvornahme des Steuer-      steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeit-\nabzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen,      punkt anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechti-\nbei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis   gung eintritt.\n203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.\n(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtig-\nten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in\n§ 50c\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind\nWertminderung von Anteilen                    während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1\ndurch Gewinnausschüttungen                     bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder\nweiteren Rechtsnachfolge.\n(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer\nberechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbe-      (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn die\nschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem     Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum erwor-\nnichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben,         benen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark betra-\nsind Gewinnminderungen, die                                  gen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kreditinstitut\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder           erworben, das den Kaufauftrag über die Börse ausgeführt\nhat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.\n2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme\ndes Anteils\n§ 50d\nim Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun\nJahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu                                   Besonderheiten\nberücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil-            im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\nwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttungen             (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapi-\nzurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen          talertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a\ninsgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht      unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nübersteigen. Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht     Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren\nder Erwerb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis.           Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über\n(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des     die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer\nAnteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß        durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen\nanzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuerpflichti-     im Sinne des § 50 a ungeachtet des Abkommens anzu-\ngen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3       wenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers\ndes Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt.           der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teil-\nweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten\n(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs      Steuer; der Anspruch ist durch Antrag nach amtlich vorge-\noder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und         schriebenem Vordruck geltend zu machen. Für die Erstat-\nabgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende           tung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. Der\nGewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das         Schuldner kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die\ngleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unter-    Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                           1975\n(2) Die Berechtigung des Gläubigers der Kapitalerträge      b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirtschafts-\noder Vergütungen im Sinne des§ 50a, eine Steuerbefrei-            güter des Umlaufvermögens für Wirtschaftsjahre,\nung oder Steuerermäßigung nach einem Abkommen in                  die vor dem 1. Januar 1990 enden, eine den steuer-\nAnspruch zu nehmen, ist durch eine Bestätigung der für             lichen Gewinn mindernde Rücklage für Preissteige-\nihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Vertrags-               rungen in Höhe eines Vomhundertsatzes des sich\nstaats nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzu-             nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ergebenden Werts\nweisen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-           dieser Wirtschaftsgüter zugelassen werden kann,\nnehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder                 wenn ihre Börsen- oder Marktpreise (Wiederbe-\nerleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zu-            schaffungspreise) am Bilanzstichtag gegenüber den\nlassen.                                                           Börsen- oder Marktpreisen (Wiederbeschaffungs-\n(3) Bei Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 kann der         preisen) am vorangegangenen Bilanzstichtag\nwesentlich gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist\nSchuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des Abkom-\nnach dem Umfang dieser Preissteigerung zu\nmens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz\nvornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag             bestimmen; dabei ist ein angemessener Teil der\nPreissteigerung unberücksichtigt zu lassen. Die\nbescheinigt, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen\n(Freistellungsverfahren). Das gleiche gilt, wenn das Bun-         Rücklage für Preissteigerungen ist spätestens bis\ndesamt für Finanzen den Schuldner auf Antrag hierzu               zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten\nallgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren).          Die       Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei\nErmächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeu-          wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preisstei-\ngerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann die\ntung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Einer\nBestätigung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es im Kontroll-           volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu\nmeldeverfahren nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe          einem früheren Zeitpunkt bestimmt werdan. Die Bil-\ndes Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes               dung der Rücklage setzt nicht voraus, daß in der\noder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubi-          handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechen-\ngers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des            der Passivposten ausgewiesen wird;\nZeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen              c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben\nSteuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teilnahme am               zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne\nKontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubi~            des § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte Körper-\ngers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben             schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-\ndes Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläu-          massen sowie über eine Anerkennung gemeinnützi-\nbigers als erteilt. Die Bescheinigung oder die Ermächti-          ger Zwecke als besonders förderungswürdig;\ngung nach den Sätzen 1 und 2 ist als Beleg aufzubewah-\nd) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1\nren. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unbe-\nNr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik\nrührt.\nDeutschland sichern oder die sicherstellen, daß bei\n§ 51                                 Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitneh-\nErmächtigung                              mer von der Steuer der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-           der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Be-\nmung des Bundesrates                                              steuerung im Ausland gewährleistet ist. Hierzu kann\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-             n'ach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen\ngen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-          bestimmt werden, daß\nmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von            aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen\nUnbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung                Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,\ndes Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:\nbb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei-\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die                       stellungsbestimmungen des Abkommens beru-\nBeschränkung der Steuererklärungspflicht auf die                fen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten\nFälle, in denen eine Veranlagung in Betracht                    verletzt;\nkommt, und über die den Einkommensteuererklä-\ne) bis i) (weggefallen);\nrungen beizufügenden Unterlagen,\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßi-\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-\ngungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, für Um-\nlung ·des Einkommens einschließlich der abzugs-\nund Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für Hofbe-\nfähigen Beträge,\nfestigungen und Wirtschaftswege, für bestimmte\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor-          bewegliche Güter des Anlagevermögens ein-\nschriften und die Regelung der Steuerentrichtung          schließlich Betriebsvorrichtungen bei buchführen-\neinschließlich der Steuerabzüge,                          den und nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichti-        Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie für\ngen einschließlich eines Steuerabzugs;                    Um- und Ausbauten von einer höchstens 30jährigen\nNutzungsdauer auszugehen. Die Abschreibungs-\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen                freiheit oder Steuerermäßigung kann auch bei Zu-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von          schüssen zur Finanzierung der Anschaffung oder\nVorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechts-           Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des\nfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-          Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu-\nkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von         schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirt-\nUnbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;           schaftsgüter erworben wird. Die Abschreibungsfrei-","1976                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nheit oder Steuerermäßigung auf Grund der vorste-                  Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Ein-\nhenden Fassung dieser Ermächtigung kann erst-                     richtungen des Grubenrettungswesens und der\nmals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden, die im               Ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufberei-\nVeranlagungszeitraum 1964 beginnen;                                tungsanlagen), die\n1) (weggefallen);                                                        für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in\nm) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-                        Form von Anschlußtagebauen, für Rationali-\ngüter des Umlaufvermögens ausländischer Her-                          sierungsmaßnahmen bei laufenden Tage-\nkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen                    bauen,\nSchwankungen unterliegt und die nach dem Erwerb                      beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-\nweder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, für                    legung und Gewinnung der Lagerstätte\nWirtschaftsjahre, die vor dem 1 . Januar 1990\nund\nenden, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\nergebenden Wert mit einem Wert angesetzt werden                       für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter\nkönnen, der bis zu 20 vom Hundert unter den                           Tagebaue\nAnschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder\nBilanzstichtags liegt. Für das erste Wirtschaftsjahr,\nhergestellt werden. Die Sonderabschreibungen\ndas nach dem 31. Dezember 1989 endet, kann ein\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-\nentsprechender Wertansatz bis zu 15 vom Hundert\nkosten und für Teilherstellungskosten zugelassen\nund für die darauf folgenden Wirtschaftsjahre bis zu\nwerden. Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar\n10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten\n1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer\noder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis\nHerstellung begonnen, so können die Sonderab-\n(Wiederbeschaffungspreis) zugelassen werden. Für\nschreibungen auch für nach dem 31. Dezember\nWirtschaftsgüter, für die das Land Berlin vertraglich\n1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte\ndas mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko\noder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem\nübernommen hat, ist ein Wertansatz nach Satz 1\n1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf\noder 2 nicht zulässig;\nAnschaffungskosten und entstandene Teilherstel-\nn) über Sonderabschreibungen                                    lungskosten in Anspruch genommen werden. Vor-\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-             aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-\nlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt-           abschreibungen ist, daß die Förderungswürdigkeit\nschaftsgütern des Anlagevermögens unter                 der bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan-\nTage und bei bestimmten mit dem Gruben-                 desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit\nbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusam-              dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-\nmenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt,            den ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nWasserhaltung und Wetterführung sowie der               schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nAufbereitung des Minerals dienenden Wirt-               den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch\nschaftsgütern des Anlagevermögens über                  genommen werden, und zwar\nTage, soweit die Wirtschaftsgüter                       bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nfür die Errichtung von neuen Förderschacht-          des Anlagevermögens\nanlagen, auch in Form von Anschlußschacht-                               bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nanlagen,                                             bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie die          des Anlagevermögens\nErweiterung des Grubengebäudes und den                                   bis zu insgesamt 30 vom Hundert\ndurch Wasserzuflüsse aus stilliegenden               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei\nAnlagen bedingten Ausbau der Wasserhal-              den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des\ntung bestehender Sehachtanlagen,                     Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der                zugelassen werden, daß die vor dem 1. Januar\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und          1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis\nAbbauförderung, im Streckenvortrieb, in der          zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige\nGewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,             Betriebsausgaben behandelt werden;\nWetterführung und Wasserhaltung sowie in          o) (weggefallen);\nder Aufbereitung,\np) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nfür die Zusammenfassung von mehreren För-            zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem\nderschachtanlagen zu einer einheitlichen             Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\nFörderschachtanlage                                  die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder herge- .\nund                                                  stellt oder die unentgeltlich erworben sind. Hierbei\nfür den Wiederaufschluß stilliegender Gru-           kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für\nbenfelder und Feldesteile,                           Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-              dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-\nbergbaues                                               bender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweg-             lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der\nlichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß,                von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                            1977\nAnschaffungskosten an einem noch zu bestimmen-              Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen\nden Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung              die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt wor-\nvon Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle            den sein, es sei denn, daß der Anschluß nicht schon\nder Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am              im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäu-\n21 . Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu                  des möglich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen\nbemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für           jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht\ndas Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum                übersteigen. Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn\n1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht            für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in\nwerden konnte. Für das Land Berlin tritt in den             Anspruch genommen wird. Sind die Aufwendungen\nSätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948              Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu\njeweils der 1. April 1949;                                   eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im\neigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr\nq) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten\nbesteuert wird, und liegen in den Fällen des Sat-\naa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im             zes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen\nInland belegenen Gebäudes an eine Fernwär-            des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der\nmeversorgung einschließlich der Anbindung an          Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben\ndas Heizsystem erforderlich sind, wenn die            mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr,\nFernwärmeversorgung überwiegend aus Anla-             in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,\ngen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren-            und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen\nnung von Müll oder zur Verwertung von                 werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar\nAbwärme gespeist wird,                                1992 abgeschlossen worden ist;\nbb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,               r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-\nSolaranlagen und Anlagen zur Wärmerückge-             gen\nwinnung in einem im Inland belegenen Ge-              aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-\nbäude einschließlich der Anbindung an das                 vermögen gehörenden Gebäuden, die überwie-\nHeizsystem,\ngend Wohnzwecken dienen,\ncc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn\ndie mit diesen Anlagen erzeugte Energie über-        bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-\nwiegend entweder unmittelbar oder durch Ver-              lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-\nbaulichen Entwicklungsbereich, die für Maß-\nrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer-\nnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-\npflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs-\nbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die\nunternehmen zur Versorgung eines im Inland\nder Erhaltung, Erneuerung und funktionsge-\nbelegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen\nrechten Verwendung eines Gebäudes dienen,\nverwendet wird, einschließlich der Anbindung\ndas wegen seiner geschichtlichen, künstleri-\nan das Versorgungssystem des Gebäudes,\nschen oder städtebaulichen Bedeutung erhal-\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung                 ten bleiben soll, und zu deren Durchführung\nvon Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen              sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-\nAbfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffab-             nisierungsmaßnahmen gegenüber der Ge-\nschluß entsteht, wenn dieses Gas zur Behei-               meinde verpflichtet hat, aufgewendet worden\nzung eines im Inland belegenen Gebäudes des               sind,\nSteuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei-          cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den\ntung in einem solchen Gebäude des Steuer-                  jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-\npflichtigen verwendet wird, einschließlich der             denkmale sind, soweit die Aufwendungen nach\nAnbindung an das Versorgungssystem des                     Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes\nGebäudes,\nals Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-\nee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur                    zung erforderlich sind,\nVersorgung von mehr als einer Zapfstelle und          auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-\neiner zentralen Heizungsanlage oder bei einer         nen. In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc\nzentralen Heizungs- und Warmwasseranlage              ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsaufwand vor\nfür den Einbau eines Heizkessels, eines Bren-         dem 1. Januar 1990 entstanden ist. In den Fällen\nners, einer zentralen Steuerungseinrichtung,          von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigen-\neiner Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ände-           schaft des Gebäudes und die Voraussetzung, daß\nrung der Abgasanlage in einem im Inland bele-         die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-\ngenen Gebäude oder in einer im Inland belege-          tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner\nnen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau             sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine\nnicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel-     Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen\nlung dieses Gebäudes begonnen worden ist              oder von der Landesregierung bestimmten Stelle\nund der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertig-         nachzuweisen;\ngestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei\nAnschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn        s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\nabnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\nkeine Zentralheizung vorhanden ist.\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nVoraussetzung für die Gewährung der erhöhten                 Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der\nAbsetzungen ist, daß die Maßnahmen vor dem                   Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum\n1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den            der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von","1978                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-             steigende Betrag von der Einkommensteuer für den\nlungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen             darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen\nwerden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt-              werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen\nschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder            der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von der\nsich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung          Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder\nder Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge                Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. Der\nhatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem            Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für\nerheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-            den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder\ntionsgütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes-              Herstellung und den folgenden Veranlagungszeit-\nsung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen              raum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer\nBetrags dürfen nur berücksichtigt werden                    nicht übersteigen. In den Fällen des Doppelbuch-\nstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\ndie Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaf-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb\nfung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum\neines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der\ntritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstel-\nein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungs-\nlungskosten aufgewendet worden sind. Werden\nzeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,\nbegünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im\nbb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von           Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder\nbeweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb           hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach\ndes Begünstigungszeitraums bestellt und ange-          dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der\nzahlt werden oder mit deren Herstellung inner-         Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- oder\nhalb des Begünstigungszeitraums begonnen               Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei\nwird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei             Bemessung des von der Einkommensteuer abzugs-\nSchiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf            fähigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden\ndes Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-         durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht\ntiggestellt werden. Soweit bewegliche Wirt-            gemindert. Rechtsverordnungen, auf Grund dieser\nschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus-            Ermächtigung•bedürfen der Zustimmung des Bun-\nnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres,           destages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der\naber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende             Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang\ndes Begünstigungszeitraums geliefert oder              der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung\nfertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung            verweigert hat;\ndes Abzugs von der Einkommensteuer die\nbis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende           t) (weggefallen);\ndes Begünstigungszeitraums aufgewendeten\nu) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt-\nAnzahlungen und Teilherstellungskosten berück-\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die der For-\nsichtigt werden,\nschung oder Entwicklung dienen und nach dem\ncc) die Herstellungskosten von Gebäuden. bei                18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange-\ndenen innerhalb des Begünstigungszeitraums             schafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für\nder Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,           die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen\nwenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach           ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter aus-\ndem Ende des Begünstigungszeitraums fertig-            schließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter\ngestellt werden;                                       zu mehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder\nEntwicklung dienen. Die Sonderabschreibungen\ndabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im            können auch für Ausbauten und Erweiterungen an\nSinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in           bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-\ngebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von               tumswohnungen oder im Teileigentum stehenden\nder Begünstigung können außerdem Wirtschafts-               Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebau-\ngüter ausgeschlossen werden, für die Sonder-                ten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr\nabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die                als 33½ vom Hundert der Forschung oder Entwick-\nInvestitionszulage nach § 19 des Berlinförderungs-          lung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-\ngesetzes in Anspruch genommen werden. In den                schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet wer-\nFällen der Dop'1elbuchstaben bb und cc können bei           den\nBemessung des von der Einkommensteuer abzugs-\nfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeit-            aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\noder technischen Erkenntnissen und Erfahrun-\nraum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2\ngen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)\nauch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\nEnde des Begünstigungszeitraums aufgewendeten                      oder\nAnzahlungen und Teilherstellungskosten berück-               bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder\nsichtigt werden; der Abzug von der Einkommen-                      Herstellungsverfahren oder\nsteuer kann insoweit schon für den Veranlagungs-             cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\nzeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzah-                     Herstellungsverfahren,   soweit wesentliche\nlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet                     Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfah-\nworden sind. Übersteigt der von der Einkommen-                     ren entwickelt werden.\nsteuer abzugsfähige Betrag die für den Veranla-\ngungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung              Die Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-\ngeschuldete Einkommensteuer, so kann der über-              jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                            1979\nvier folgenden Wirtschaftsjahren       in  Anspruch         liehen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten\ngenommen werden, und zwar                                   die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend,\ndaß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches\naa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nSeeschiffsregister die Eintragung in die deutsche\nvermögens\nLuftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes\nbis zu insgesamt 40 vom Hundert,\nvon 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom\nbb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-           Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die\ngevermögens,                                           Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum\ndie zu mehr als 66½ vom Hundert der For-               von sechs Jahren treten;\nschung oder Entwicklung dienen,\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten\nbis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nfür Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnah-\ndie nicht zu mehr als 66½ vom Hundert, aber zu         men im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie\nmehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder            für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,\nEntwicklung dienen,                                    Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\nbis zu insgesamt 10 vom Hundert,          eines Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-\ncc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-            schichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen\nden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-                Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren\nwohnungen oder im Teileigentum stehenden               Durchführung sich der Eigentümer neben bestimm-\nRäumen, wenn die ausgebauten oder neu her-             ten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der\ngestellten Gebäudeteile                                Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem\nzu mehr als 66½ vom Hundert der Forschung              förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-\noder Entwicklung dienen,                               baulichen Entwicklungsbereich aufgewendet wor-\nbis zu insgesamt 15 vom Hundert,          den sind; Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen\nvor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden\nzu nicht mehr als 66½ vom Hundert, aber zu             sind. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich\nmehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder            10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-\nEntwicklung dienen,                                    steigen;\nbis zu insgesamt 10 vom Hundert\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie              an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-            lichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die\nkosten und für Teilherstellungskosten zugelassen            Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung\nwerden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter             des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\nder Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschafts-              vollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist,\ngüter und die ausgebauten oder neu hergestellten            daß die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abge-\nGebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer An-           schlossen worden sind. Die Denkmaleigenschaft\nschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen            des Gebäudes und die Voraussetzung, daß die\nUmfang der Forschung oder Entwicklung in einer              Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung\ninländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen           des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\ndienen;                                                     vollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine\nv) (weggefallen);                                              Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen\noder von der Landesregierung bestimmten Stelle\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,\nnachzuweisen. Die erhöhten Absetzungen dürfen\ndie in einem inländischen Seeschiffsregister einge-\njährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht\ntragen sind und vor dem 1. Januar 1995 von Steuer-\nübersteigen;\npflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln,\nangeschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall        z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorratsver-\nder Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere            mögens für den Wertansatz von Gold, Silber, Platin,\nVoraussetzung, daß das Schiff in ungebrauchtem               Palladium und Rhodium für Wirtschaftsjahre, die vor\nZustand vom Hersteller erworben worden ist. Die             dem 1. Januar 1990 enden, unterstellt werden kann,\nSonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr              daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten\nder Anschaffung oder Herstellung und in den vier             Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert\nfolgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt                worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen\n40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-              Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-\nlungskosten in Anspruch genommen werden. Sie                spricht und die in der Bilanz für das im Kalenderjahr\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-             1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiesenen\nkosten und für Teilherstellungskosten zugelassen            Wertansätze (Mindestwerte) nicht unterschritten\nwerden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter             werden. Voraussetzung ist, daß die Wirtschafts-\nder Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe            güter zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung von\ninnerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach               Gold, Silber, Platin, Palladium oder Rhodium im\nihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert          eigenen Betrieb bestimmt oder im eigenen Betrieb\nwerden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies        erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden sind.\nentsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe,         Wird die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach\ndie der Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luft-         Satz 1 für den Wertansatz eines Edelmetalls oder\nfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung                Edelmetallgehalts unterstellt, dürfen Rücklagen\nvon Personen oder Sachen im internationalen Luft-           wegen Preissteigerungen bei diesem Edelmetall\nverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerb-             nicht gebildet oder weitergeführt werden; die Wert-","1980                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nansätze eines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts        ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen-\ndürfen bis zur Höhe der Mindestwerte um aufgelö-        derjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung\nste Beträge aus Rücklagen wegen Preissteigerun-         des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten\ngen bei diesem Edelmetall gemindert werden. Vor-        ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringe-\naussetzung für die Unterstellung der Verbrauchs-        rung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge\noder Veräußerungsfolge nach Satz 1 ist ferner, daß      hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem\nder Wertansatz des Edelmetalls oder Edelmetallge-       erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-\nhalts nicht auf Grund der nach Buchstabe m erlas-       tionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;\nsenen Rechtsverordnung ermäßigt wird. Die\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.\nSätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;              Der Zeitraum, für den die Erhöhung ·gilt, darf ein Jahr\n3. die in§ 3 Nr. 52, § 4a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10        nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr\nAbs. 5, § 19a Abs. 9, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a,        decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des\n§ 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a           gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist\nAbs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er-               oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen\nlassen.                                                     mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere,\nwenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bau-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       leistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot\nverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inan-       wesentlich übersteigt.\nspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten\nAbsetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für           Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teil-       bedürfen der Zustimmung des Bundestages.\nweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung         (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist\noder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit  1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nsich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn        der Länder die Vordrucke für\ndie Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Baulei-       a) (weggefallen),\nstungen das Angebot wesentlich übersteigt. Die Inan-\nspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten               b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,\nAbsetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für               c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausge-               sowie die in § 39 Abs. 3 Satz 5, § 39 a Abs. 2 und\nschlossen werden                                                    § 42 Abs. 2 vorgesehenen Anträge,\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines         d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die\njeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit           Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),\ndem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren\ne) die Anmeldung        der Kapitalertragsteuer (§ 45a\nBeschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der ein\nAbs. 1),\nJahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder herge-\nstellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, dk: vor     f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),\nBeginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden       g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom\nsind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses               Steuerabzug nach § 50 a auf Grund von Abkommen\nZeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inan-          zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöh-\nten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung           und die Muster des Antrags auf Vergütung von Körper-\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausge-      schaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte(§ 39)\nschlossen werden;                                           und der in§ 45a Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschei-\nnigungen zu bestimmen;\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die\nin dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt       2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nwerden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum        Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils\nbegonnen wird. Als Beginn der Herstellung gilt bei          geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nGebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-          Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\ngenehmigung gestellt wird.                                  zumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu\nbeseitigen.\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bun-\n§ 51 a\ndesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bun-\ndesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht                   Einkommensteuer als Maßstabsteuer\nbinnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bun-\nFür Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-\ndesregierung die Zustimmung verweigert hat.\nsteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-   als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften      oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug\nzu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließ-     1. von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-\nlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs         pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 512 Deut-\nvom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt           sche Mark,\nSteuerpflichtigen\n2. von 300 Deutsche Mark ·für jedes Kind des Steuer-\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden              pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 3 024 Deut-\nkann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf     sche Mark","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                 1981\nvom Einkommen abgezogen wird (§ 32 Abs. 6). Wird die              (Sa) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsaufwand\nLohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der           anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1989 entstan-\nAbzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Hälfte        den ist.\nzu berücksichtigen.\n(5 b) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das Wirtschafts-\njahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989\n§ 52\nendet.\nAnwendungsvorschriften\n(6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den           dung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet\nfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals       werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwart-\nfür den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. Beim             schaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Bereits gebil-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,       dete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem\ndaß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn       30. Dezember 1988 endenden Wirtschaftsjahrs und der\nanzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember            beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je\n1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und           einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.\nauf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989\n(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals für das\nzufließen.\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\n(2) § 1 Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungs-    1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals für das\nzeitraum 1975 anzuwenden, auf Antrag auch, soweit Steu-        Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\nerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1975 bis         1988 endet. § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\n1980 bereits bestandskräftig sind; bei Arbeitnehmern, die      1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das\nnicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird für die       vor dem 1 . Januar 1990 endet.\nKalenderjahre 1975 bis 1980 der Lohnsteuer-Jahresaus-\n(8) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste\ngleich durchgeführt, wenn dieser abweichend von § 42\nAbs. 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1988 beantragt wird.        Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\n1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des § 6a\n(2 a) § 2 a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des Ver- Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der\nanlagungszeitraums 1990 anzuwenden.                            Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rech-\n(2b) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Veranlagungszeit-      nungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen.\nraum 1989 anzuwenden.                                          Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorange-\n(2c) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Veranlagungszeit-      gangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstel-\nraum 1989 anzuwenden.                                          lung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert\nzu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an\n(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungszeit-      diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigen-\nraum 1989 anzuwenden.                                          den Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-\n(2e) § 3 Nr. 63 ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt\nraum 1989 anzuwenden.\nerge.bende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den\n(2f) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in         folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987            einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.\n(BGBI. 1S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für      (9) § 6 b ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,\ndas Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die Vorschrift ist für\ndie nach dem 31. Dezember 1989 vorgenommen werden.\ndie Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf          § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Sätze 5 und 6, Abs. 3 Satz 2\nZinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der        sowie Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1987\nArbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit\nist letztmals auf Erwerbsvorgänge vor dem 1. Januar 1990\ndie Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten     anzuwenden. § 6b ist nicht anzuwenden auf Erwerbsvor-\nVorteile hinausgehen.\ngänge nach Satz 2. § 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommen-\n(3) Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz oder        steuergesetzes 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr\neinem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete Sonntags-,       anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.\nFeiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt\n(9a) § 6c ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,\nwerden, den nach § 3b steuerfreien Betrag um mehr als\ndie nach dem 31. Dezember 1989 vorgenommen werden.\num 6 vom Hundert des Grundlohns im Lohnzahlungszeit-\nraum überschreiten, bleibt für die im Kalenderjahr 1990           (1 0) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen\nendenden Lohnzahlungszeiträume der über 6 vom Hun-             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die\ndert des Grundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich            nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-\nsteuerfrei. Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende      den sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nKalenderjahr jeweils um 4.                                     vermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem\n(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die      30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar        § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in\n1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.               der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember\n1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei\n(5) § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und 8a ist erstmals für das      beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember          vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt\n1989 endet.                                                    worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9","1982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndes Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der            Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, wenn das\nBekanntmachung vom 5. September 1974 {BGBI. 1                  Haus oder die Eigentumswohnung nach dem 31 . Dezem-\nS. 2165) weiter anzuwenden.                                    ber 1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder der\nAusbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember\n(11) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989\n1986 fertiggestellt worden ist.\n(BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. § 7 Abs. 4 und              { 14 a) § 1Of Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnahmen\n5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1           anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abge-\nS. 2434) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranla-      schlossen worden sind. Soweit Anschaffungskosten\ngungszeitraum 1985 anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor           begünstigt werden, ist § 1Of Abs. 1 auch auf Baumaßnah-\nInkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes gelten-      men anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 abge-\nden Fassungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-             schlossen worden sind.\ngesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1 S. 138) sind weiter         (14 b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf Erhaltungs-\nanzuwenden.                                                    aufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1989\nentstanden ist. § 11 a Abs. 5 und § 11 b Abs. 2 sind erst-\n(12) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in      mals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979               31. Dezember 1990 entstanden ist.\n(BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das§ 15a           (14c) § 12 Nr. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor\nerstmals anzuwenden ist.                                       1990 anzuwenden, soweit die Vorschrift den Abzug steu-\nerlicher Nebenleistungen untersagt.\n{12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind erstmals für\nden Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.                         (15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7\nsind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-\n(12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maßnahmen          wenden. Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abge-               Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwek-\nschlossen worden sind. Soweit Anschaffungskosten               ken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Woh-\nbegünstigt werden, sind die Vorschriften auch auf Maß-         nung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13\nnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 abge-            Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt,\nschlossen worden sind.                                         so sind diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungs-\n(13) § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes          zeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land-\n1987 ist für den Veranlagungszeitraum 1989 mit der Maß-        und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden\ngabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 0,36        Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu\nDeutsche Mark der Betrag von 0,43 Deutsche Mark und an         eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung\ndie Stelle des Betrags von 0, 16 Deutsche Mark der Betrag      errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertigge-\nvon 0, 19 Deutsche Mark tritt.                                 stellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag auf\nBaugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 gestellt worden\n(13a) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 des        ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen\nEinkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals für den Ver-        Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwek-\nanlagungszeitraum 1987 anzuwenden. § 10 Abs. 6 Nr. 1\nken des Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige\ngilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens-\nkann in den Fällen der Sätze 2 und 3 für einen Veranla-\noder Todesfall gegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach           gungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986\n§ 1O Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-\nunwiderruflich beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und\nsetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1        § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungs-\nbezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abge-          zeitraum nicht mehr angewendet werden. Absatz 21\nzogen worden ist.                                              Sätze 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des\n{13b) § 10 b Abs. 2 ist erstmals für den Veranlagungs-     Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und\nzeitraum 1989 anzuwenden. Für die Veranlagungszeit-            die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund\nräume 1984 bis 1988 ist § 1Ob Abs. 2 mit der Maßgabe           und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem\nanzuwenden, daß sich die Höchstbeträge für die abzugsfä-       § 13 Abs. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals\nhigen Mitgliedsbeiträge und Spenden auf 100 000 Deut-          angewendet werden, in den anderen Fällen zum Ende des\nsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-            Veranlagungszeitraums 1998. Der Entnahmegewinn bleibt\ngatten auf 200 000 Deutsche Mark erhöhen und sich der          außer Ansatz. Werden nach dem 31. Dezember 1986\nBetrag von 40 000 Deutsche Mark, ab dem eine Veröffent-        1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und\nlichung im Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den              Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach\nAbzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark vermin-\nSatz 6 als entnommen gelten, oder\ndert. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par-\nteien, die vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist    2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich\n§ 10 b in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-                zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehö-\nnuar 1984 (BGBI. 1 S. 113) anzuwenden, wenn dessen                 rende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 für\nAnwendung zu einer niedrigeren Steuer führt.                       eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines\nAltenteilers entnommen,\n(13c) § 10d Abs. 1 und 2 ist erstmals auf nicht ausgegli-\nso bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben-\nchene Verluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzu-\nfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit\nwenden.\nnicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des\n(14) § 1Oe Abs. 1 bis 5 ist erstmals bei Wohnungen im      Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines\neigenen Haus oder bei Eigentumswohnungen oder bei              Altenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Num-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                              1983\nmer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden,            verordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt\nwenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu                 werden, in dem sie nach§ 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen           der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\ngehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen            der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember\nworden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der          1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung\ndazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezem-              von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung\nber 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim               oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-\nNutzenden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach              ber 1979 begonnen, so ist§ 15a auf Verluste anzuwen-\ndem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß auf                 de_n, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung\ndiesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichti-           oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des\ngen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der      Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach\nEntnahmegewinn ebenfalls außer Ansatz; der Steuer-               dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschafts-\npflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen            jahren entstehen,\nWohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteiler-\n2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung\nwohnung in Anspruch nehmen. Hat das Grundstück im\nVeranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder              und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen\nBetriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes,\neinem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermö-\ngen gehört, so gelten die Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei           die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,\neinem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermö-            3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung\ngens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-       und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit\nten ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über         öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach\ndas in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus             § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland\nanzuwenden.                                                      mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder\nnach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\n(15a) § 13 Abs. 2 Nr. 3 ist erstmals für den Veranla-\nland, gefördert sind,\ngungszeitraum 1989 anzuwenden.\n4. für Verluste, soweit sie\n(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und\ndes § 18 Abs. 5 gilt Absatz 19 sinngemäß.                        a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung,\n(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnah-\nb) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jah-\nmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 vor-\nresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungs-\ngenommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnah-\nkosten oder von den Anschaffungskosten von in\nmen, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen worden\nungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-\nsind, ist § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden\nnen Seeschiffen, die in einem inländischen See-\nFassungen anzuwenden.§ 14a Abs. 2 Satz 3 ist letztmals\nschiffsregister eingetragen sind,\nauf Wohnungen und den dazugehörenden Grund und\nBoden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1987 entnom-             entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren\nmen werden.                                                      Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens\n30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die\n(18) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor\nweder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem\n1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft gilt von\nZusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch\ndem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraussetzungen\nden Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsver-\ndes § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit\nmögen das Schiff gehört.\nSteuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter\ndem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden Gewinne,        § 15 a ist erstmals anzuwenden\ndie durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirt-\nschaftsgütern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3       1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die\nNr. 2 nicht berücksichtigt, w0nn das Wirtschaftsgut nach         in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirt-\ndem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 ver-             schaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1\näußert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer             tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der\nVeräußerung nach dem 10. April 1985 die Veräußerung              31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem\nauf einem nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem                  Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister\n11. April 1985 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-         eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und\nschen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.             diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezem-\nSatz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesellschaften      ber 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober\noder auf Personen entfallen, bei denen die Beteiligung zu        1979 eröffnet worden ist,\neinem Betriebsvermögen gehört oder soweit ohne Anwen-        2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in\ndung der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23           nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-\nvorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die           schaftsjahren entstehen,\nnach Absatz 19 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.          3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4\n(19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in       a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989\ndem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-                      beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die\nschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht                                Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984\n1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980                  bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat,\neröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen          b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994\nnach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungs-                    beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die","1984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesellschaft das Schiff nach dem 15. November              (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals für de~\n1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen      Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Haben bei\nhat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell-    einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichti-\nschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach       gen im Veranlagungszeit,raum 1986 die VoTaussetzungen\n§ 15 a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugs-      ·für die Ermittlung des Nutzungswerts als Uberschuß des\nfähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der ins-       Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsaus-\ngesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a       gaben vorgelegen, so ist§ 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgen-\nauf Verluste anzuwenden, die in nach dem                den Veranlagungszeiträume, in denen diese Vorausset-\n15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren         zungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert\nentstehen.                                              ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998\nnach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunterneh- einen Veranlagungszeitraum nach dem VeranlagungszeIt-\nt9r\nmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleich-         raum 1986 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab die-\nbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der · sem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.\nGesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähi- Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem\ngen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Vor-\naus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten\naufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwen-\nausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des dung, können die den erhöhten Absetzungen entspre-\n§ 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnen-           chenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich\nden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem\nBerücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten          der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals\ngeltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt für\nAnwendung des§ 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berück- Aufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5\nsichtigen, auf die § 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.                in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden\n(19 a) § 19 a Abs. 1 Satz 1 ist auch für Veranlagungszeit-   Fassung und für den'8rweiterten Schuldzinsenabzug nach\nräume vor 1990 anzuwenden, soweit die Vorschrift die § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohnzwecken\nSteuerfreiheit von Geldleistungen ausschließt. § 19 a genutzten Wohnung im eigenen Haus nach dem\nAbs. 3 Nr. 9 und Abs. 3 a Satz 2 sind erstmals auf Vermö- 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 Herstel-\ngensbeteiligungen       anzuwenden,       die    nach   dem lungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs: 1\n31. Dezember 1988 überlassen werden. § 19a des Ein- Nr. 2 Buchstabe q aufgewendet, die im Fall der Vermie-\nkommensteuergesetzes 1983 in der Fassung der Bekannt- tung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungs-\nmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) ist für verordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur\nVermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden\n1983 und vor dem 1. Januar 1987 nach § 19 a überlassen und die der Steuerpflichtige nicht in die Bemessungs-\nwurden, weiter anzuwenden. § 19a Abs. 6 Satz 5 des grundlage des § 1Oe einbezogen hat, so können die Her-\nEinkommensteuergesetzes in der in Satz 3 genannten stellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgen-\nFassung ist für Vermögensbeteiligungen weiter anzuwen- den neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert\nden, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines wie Sonderausgaben abgezogen werden; dies gilt ent-\nvor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen sprechend für Herstellungskosten im Sinne der §§ 7 und\nwerden.                                                         12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen\nim Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in\n(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem 31.\nVerbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-\nDezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungs-\nDurchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden\nverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973\nFassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungskosten,\nabgeschlossen worden sind. Dem Schuldner von Kapital-\ndie nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar\nerträgen im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\n1991 aufgewendet werden und im Fall der Vermietung\nDoppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe\nnach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung\naa in der Fassung des Artikels 1 Nr. 56 des Steuerreform-\nmit § 82g oder § 82i der Einkommensteuer-Durchfüh-\ngesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093) wird die\nrungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fas~ung\nKapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers von dem\nzur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen\nFinanzamt erstattet, an das sie abgeführt worden ist. Die\nwürden. Die Sätze 6 und 7 sind in den Fällen des Satzes 2\nKapitalertragsteueriestsetzungen für die Monate Januar\nnicht anzuwenden.\nbis Juni 1989 werden insoweit von Amts wegen berichtigt.\n§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 44 b Abs. 1 und 4 sowie § 37 Abs. 2 der       (21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den\nAbgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Die               Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.\nRückforderung von Kapitalertragsteuer, die dem Gläubiger\nder Kapitalerträge erstattet worden ist, ist ausgeschlossen.       (21 b) Soweit § 32b die Anwendung eines besonderen\n§ 20 Abs. 2 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,          Steuersatzes wegen des Bezugs von Aufstockungsbeträ-\ndie nach dem 31. Dezember 1988 zufließen. Auf Kapital-          gen nach dem Altersteilzeitgesetz, die §§ 41 und 41 b die\nerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem              Eintragung und Bescheinigung solcher Aufstockungs-\n1. Juli 1989 zufließen, ist § 20 Abs. 2 in der Fassung des       beträge und § 42 b den Ausschluß des Lohnsteuer-Jahres-\nArtikels 4 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom           ausgleichs wegen des Bezugs dieser Aufstocku~gsbe-\n22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262) anzuwenden. § 20 träge vorsehen, sind diese Vorschriften erstma!s fur d~_n\nAbs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 Vera:ilagungszeitraum 1989 anzuwenden. Dabei treten fur\nanzuwenden.                                                     den Veranlagungszeitraum 1989 an die Stelle des in § 32 b","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                               1985\nAbs. 2 Nr. 1 genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags die            (26) § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ist bei vor dem 1. Januar\nFreibeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommen-             1990 hergestellten oder angeschafften Objekten mit der\nsteuergesetzes 1987.                                         Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von\n3000 Deutsche Mark ein Betrag von 2400 Deutsche Mark\n(22) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2     tritt. § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist erstmals für das\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-          Kalenderjahr 1988 anzuwenden.\nsung der Bekanntmachung vom 15. September 1953\n(BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe,         (27) § 41 b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und§ 46 Abs. 6 des Ein-\ndaß                                                          kommensteuergesetzes 1987 sind letztmals für das Kalen-\nderjahr 1987 anzuwenden.\n1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur\nfür das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzun-       (28) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3,\ngen für die Gewährung eines Freibetrags eingetreten      § 43 a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5,\nsind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzu-   § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2\nwenden sind und                                          Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\n2. der Freibetrag                                            Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals\nauf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni\na) bei Steuerpflichtigen, bei denen§ 32a Abs. 5 oder 6   1989 zufließen. Auf Kapitalerträge, die nach dem\nanzuwenden ist,                                      31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen,\n720 Deutsche Mark,                                   sind\nb) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,              a) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 Buchstaben a und b und\n840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark            Satz 2 sowie Abs. 3, §§ 43a, 44 Überschrift und Abs. 1\nfür das dritte Kind und jedes weitere Kind und             Satz 1, §§ 44a, 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 unq 4, §§ 44c,\nc) bei anderen Steuerpflichtigen                               45a Überschrift, Abs. 2 Sätze 2 und 4, §§ 45c und 49\n540 Deutsche Mark                                          Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 1\nNr. 55 bis 60, 62, 65 und 68 des Steuerreformgesetzes\nbeträgt.\n1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) und\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die er\nb) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c, § 44 Abs. 1 Sätze\neinen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr, für das\n5 bis 8, § 44 b Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 und\nder Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für\nAbs. 5, § 44c Abs. 2 Satz 1, § 45a Abs. 1 und Abs. 2\nAufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und\nNr. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie§ 52 Abs. 28\nKleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. Die\nSätze 2 und 3 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 4 bis 9\nVorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflichtigen\nund 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 anzu-\nanzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen Wohn-\nwenden.\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes begründet hat.                                   (28a) § 44c Abs. 2 ist bei Kapitalerträgen, die im Kalen-\nderjahr 1989 zufließen, auch auf Körperschaften, Perso-\n(23) § 33a Abs. 2 ist mit Ausnahme des Satzes 2 erst-     nenvereinigungen oder Vermögensmassen anzuwenden,\nmals für den Veranlagungszeitraum 1988 anzuwenden.           die nach § 5 Abs. 1 Nr. 17 des Körperschaftsteuergesetzes\n(23a) § 34 Abs. 1 ist erstmals auf außerordentliche       in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar\nEinkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989         1984 (BGBI. 1S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nerzielt werden. Für außerordentliche Einkünfte, die vor      Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262), von\ndem 1. Januar 1990 erzielt werden, ist § 34 Abs. 1 in der    der Körperschaftsteuer befreit sind.\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987                  (28b) § 45b ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,\n(BGBI. 1 S. 657) weiter anzuwenden.                          die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.\n(24) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der       (29) § 46a des Einkommensteuergesetzes 1987 ist\nMaßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten           letztmals für den Veranlagungszeitraum 1988 anzu-\nAbsetzungen nach § 7 b oder nach § 15 des Berlinförde-\nwenden.\nrungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderaus-\ngaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen               (30) Soweit § 50 Abs. 4 und § 39d Abs. 2 Nr. 3 die\nnach § 34 f gilt. § 34 f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei  Anwendung des§ 33a Abs. 2 vorsehen, gilt dies mit Aus-\nInanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e            nahme des§ 33a Abs. 2 Satz 2 erstmals für das Kalender-\nAbs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungsgeset-     jahr 1988.\nzes für nach dem 31. Dezember 1989 hergestellte oder\nangeschaffte Objekte. Für vor dem 1. Januar 1990 herge-          (31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nstellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des       1989 anzuwenden.\nEinkommensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden.                  (32) § 50d Abs. 1 und 2 ist erstmals auf Kapitalerträge\n(24a) § 34g in der Fassung des Gesetzes zur Änderung      und Vergütungen im Sinne des § 50a anzuwenden, die\nnach dem 31. Dezember 1988 zufließen. § 50d Abs. 3 ist\ndes Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom\nerstmals auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des\n22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615) ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.                        § 50 a anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.\nAuf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50 a,\n(25) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungs- die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989\nzeitraum 1989 anzuwenden. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f      zufließen, ist § 50d Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1\nist auch für Veranlagungszeiträume vor 1990 anzu-            Nr. 70 des Steuerreformgesetzes 1990 anzuwenden.\nwenden.                                                      Absatz 20 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.","1986                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(33) § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 ist erstmals für Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-\nden Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.                      gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche\nMark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das 18. Lebens-\n§ 52a                             jahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamtbetrag der Ein-\nkünfte abgezogen werden.\n(weggefallen)\n(2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig gewor-\n§ 53                             dene Steuerbescheide sind auf Antrag entsprechend\nAbsatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fassung\nAnwendung des § 33 a Abs. 1                     zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist\nfür die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989              beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Nie-\n§ 33a Abs. 1 ist für die Veranlagungszeiträume 1988        derschrift zu stellen.\nund 1989 in folgender Fassung anzuwenden:\n§§ 53b und 54\nErwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33\nAbs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige                                  (weggefallen)\nBerufsausbildung einer Person, für die weder der Steuer-\npflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen                                        § 55\nKinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die Einkommen-                              Schlußvorschriften\nsteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom                   (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar                  nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen\nim Kalenderjahr                                                                   bei vor dem 1. Juli 1970\nangeschafftem Grund und Boden)\n1. für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat oder für die der Steuerpflichtige die Vor-     (1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-\naussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag nach         schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu\nAbsatz 2 erfüllt, bis zu 2 484 Deutsche Mark,             ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des\n2. für andere Personen bis zu 4 500 Deutsche Mark.             30. Juni 1970 zu ihl;ßm Anlagevermögen gehört hat, als\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4\nVoraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder       und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den\nnur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene        Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum\ndes Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-\ndern sich die Beträge von 2 484 und 4 500 Deutsche Mark        land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1\nSatz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\num den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den\nchung vom 10. Dezember 1965-BGBI. 1S. 1861-, zuletzt\nBetrag von 4 500 Deutsche Mark übersteigen. Ist die\nunterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteu-          geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971\nerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen          vom 27. Juli 1971 - BGBI. 1 S. 1157) gehörenden Grund\nwerden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitz-        und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und\nstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemes-         Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am\n1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäu-\nsen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den\ndeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3\nSätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den\nAufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt-         des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung\nlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen     einzubeziehen. Es sind anzusetzen:\nMaßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für           1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in\neine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen            der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ngetragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach             610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am                 geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset-\nGesamtbetrag der Leistung entspricht.                              zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976\n(BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen sind, für jedes kataster-\n§ 53a                                 mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher\nMark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am\nSchlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981                 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2\n(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen                    der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausge-\nfür Dienstleistungen                           wiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird. Abwei-\nzur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes)                 chend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile\n(1) § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-             a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom                    und Obstbau 4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,\n6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249) ist bei Steuerfest-\nsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982              b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie\nBaumschulen 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter\nin der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am\n24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung                anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt\nnoch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt            gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über\nder Nachprüfung steht:                                             die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen\nErwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für                 abgibt,\nDienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung            2. für Flächen äer forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua-\neines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag die         dratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990                                1987\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der       (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-\nsich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagen-      gen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag\nvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau-   anzusetzen:\nlage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz),    1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar\ndie für ausbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeu-          1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den 1. Januar\ngung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle          1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der\nergibt:                                                     Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964\nund vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert\nAusgangsbetrag             maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grund-\nLagenvergleichszahl          je Quadratmeter            stück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach\nin DM                den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewer-\nten wäre;\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num-\nbis  20                     2,50\nmer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut\n21 bis  30                     3,50\nwäre.\n31 bis  40                     5,00\n41 bis  50                     7,00                (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert für\n51 bis  60                     8,00             Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli\n61 bis  70                     9,00             1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags,\n71 bis 100                   10,00              so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als\nüber 100                   12,50              Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der\nAntrag ist bis zum 31 . Dezember 1975 bei dem Finanzamt\nzu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem\nBetrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert festzustel-\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-\nlen. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung\nlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung\nnur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steu-\nfindet,\nerpflichtigen gegeben ist. Die Vorschriften der Abgaben-\nje Quadratmeter                    1,00 Deutsche Mark,\nordnung und der Finanzgerichtsordnung über die geson-\n5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im        derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten\nSinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes            entsprechend.\nje Quadratmeter                    5,00 Deutsche Mark,\n(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme\n6. für Flächen des Geringstlandes                          von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,\nje Quadratmeter                    0,25 Deutsche Mark,  dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des\n7. für Flächen des Abbaulandes                             Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräuße-\nje Quadratmeter                    0,50 Deutsche Mark,  rungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach\nAbzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen\n8. für Flächen des Unlandes\ndes Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei\nje Quadratmeter                    0, 10 Deutsche Mark.\nAnwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.\n(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor,     (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des\nin dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist der        Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist\nAusgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat-          wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach\nzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnitt-      Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.\nlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nutzung\neines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die\nHauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar                                   § 56\n1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.                               (weggefallen)","1988          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1 zum Einkommensteuergesetz\n(zu§ 4d Abs. 1)\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür lebenslänglich laufende Leistungen\nvon Unterstützungskassen\nDie Jahresbeträge der\nlaufenden Leistungen sind zu\nErreichtes Alter        vervielfachen bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers\n(Jahre)          an männliche       an weibliche\nLeistungs-        Leistungs-\nempfänger mit      empfänger mit\n2                 3\nbis26                        11                17\n27 bis 29                12                17\n30                       13                17\n31   bis  35             13                16\n36  bis  39             14                16\n40   bis  46             14                15\n47   und  48             14                14\n49   bis   52            13                14.\n53  bis  56             13                13\n57  und   58            13                12\n59  und  60             12                12\n61  bis  63             12                11\n64                       11                11\n65   bis  67             11                10\n68   bis  71             10                  9\n72  bis  74               9                 8\n75   bis  77               8                 7\n78                         8                 6\n79 bis 81                 7                 6\n82 bis 84                 6                  5\n85 bis 87                 5                 4\n88                         4                 4\n89 und 90                 4                 3\n91 bis 93                  3                 3\n94                        3                 2\n95 und älter             2                  2\nAnlagen 2 und 3 zum Einkommensteuergesetz\n(zu§ 32a Abs. 4 und 5)\nEinkommensteuer-Grundtabelle\nund\nEinkommensteuer-Splittingtabelle\nab 1990\n(abgedruckt im BGBI. 19881 S. 1141 ff.)"]}