{"id":"bgbl1-1990-46-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":46,"date":"1990-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/46#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_46.pdf#page=23","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1990-08-30T00:00:00Z","page":1863,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                             1863\nGesetz\nzur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 30. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   1. den vorhandenen Bestand an Erzeugnissen,\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n2. die Rebflächen,\n3. die Menge der an andere abgegebenen, ver-\nArtikel 1                                     wendeten oder verwerteten Erzeugnisse und\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung                   4. das Abgeben an andere, die Verwendung und\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert                  die Verwertung von Übermengen und Aus-\ndurch die Verordnung vom 26. März 1990 (BGBI. 1 S. 600),                 tauschmengen,\nwird wie folgt geändert:                                             zu melden haben. Darüber hinaus können in der\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Regelun-\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder zum Eigenver-               gen getroffen werden, die die Einhaltung der Vor-\nbrauch\" gestrichen.                                              schriften über den zulässigen Hektarertrag in Fäl-\nlen gewährleisten, in denen Trauben oder Trau-\n2. § 2a wird wie folgt geändert:                                    benmost an andere abgegeben werden.\"\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. In § 3 Abs. 5 werden das Wort „legen\" durch das Wort\n„Zulässiger Hektarertrag ist die Höchstmenge an          ,,können\" und das Wort „fest\" durch das Wort „fest-\nWein und teilweise gegorenem Traubenmost, die            legen\" ersetzt.\nje Jahrgang an andere abgegeben, verwendet\noder verwertet werden darf.\"                          4. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          ,,(4) Qualitätswein b. A. darf nach Maßgabe des Arti-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        kels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 mit\nTraubenmost gesüßt werden.\"\n,,übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ern-\ntemenge die sich für ihn aus den zulässigen\nHektarerträgen ergebende zulässige Ernte-       5. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nmenge, so darf die Übermenge nur als Grund-        „2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden\nwein für Brennwein oder Weinessig, als Trau-             ist.\"\nbensaft oder zur Herstellung von Traubensaft\nan andere abgegeben, verwendet oder ver-        6. § 14 wird wie folgt geändert:\nwertet werden oder als Traubenmost im eige-\nnen Betrieb zur Weinbereitung verwendet wer-       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sowie\nden.\"                                                   nach Artikel 15a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 823/87 (Herabstufung von Qualitätswein b. A.)\"\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:              gestrichen.\n,,Werden Übermengen mit zulässigen Hektar-         b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nerträgen vermischt, so gilt nach der Vermi-\nschung nur der dem Übermengenanteil ent-                „2. die Bedingungen festgelegt, unter denen ein\nsprechende Teil des Erzeugnisses als Über-                   Qualitätswein b. A. und ein zur Gewinnung von\nmenge.\"                                                      Qualitätswein geeigneter Wein herabgestuft\nwerden können.\"\ncc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die\nSätze 3 und 4.                                  7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndd) In dem neuen Satz 3 ist die Zahl „4\" durch die         ,,(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als deut-\nZahl „3\" zu ersetzen.                              scher Branntwein aus Wein bezeichnet werden, wenn\ndie Herstellung, ausgenommen die des Destillates,\nc) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Worte „in den\nund die Fertigstellung im Inland erfolgt sind.\"\nVerkehr gebracht\" jeweils durch die Worte „an\nandere abgegeben, verwendet oder verwertet\"\nersetzt.                                              8. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Er darf mit dem Namen des Herstellungslandes oder\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ndem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschafts-\n,,(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1            wort bezeichnet werden, wenn die Herstellung, ausge-\nSatz 1 kann bestimmt werden, daß die Betriebe der        nommen die des Destillates, und die Fertigstellung\nfür die Durchführung von Maßnahmen nach den              dort erfolgt sind.\"\nAbsätzen 1 bis 3 zuständigen Stelle die zur Siche-\nrung einer ausreichenden Überwachung erforder-        9. In § 54 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nlichen Angaben zu machen, insbesondere                   ersetzt:","1864                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n,,Sie kann ferner bis zum 31. August 1993 zur Vermei-          ganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei\ndung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahme-           den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die\ngenehmigung zulassen, daß Erzeugnisse an andere                Landesregierungen anzuhören. Die Berufung\nabgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei                erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren.\nderen Herstellung Erzeugnisse verwendet worden                 Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel\nsind, die aus Trauben von unzulässigerweise ange-              der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zu-\npflanzten Reben stammen. Die Ausnahmegenehmi-                  lässig.\"\ngung nach Satz 2 ist auf die Menge zu beschränken,          b) Absatz 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5,\ndie sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse                6 und 7 werden 4, 5 und 6.\nergibt.\"\n5. § 23 wird wie folgt geändert:\n10. In § 57 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „für andere\nBetriebe\" gestrichen.                                       a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Zahl\n,,0,85\" durch die Zahl „ 1,00\" ersetzt.\n11. In § 63 werden die Worte „Regierung des Landes                b) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:\nRheinland-Pfalz wird\" durch die Worte ersetzt „Regie-            ,,(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genann-\nrungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saar-                ten Angaben betragen vom 1. Januar 1991 an\nlandes werden\".                                                1,20 Deutsche Mark.\"\nArtikel 2                            c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nDas Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2404),              6. § 24 Abs. 3 wird gestrichen.\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11 . Juli 1989\n(BGBI. 1 S. 1424), wird wie folgt geändert:                   7. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:\n,,§ 24a\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nUnterrichtung und Abstimmung\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nDie gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und\n,,(2) Die Landesregierungen können zur Steige-         der Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über\nrung der Qualität der Weine oder der Wirtschaftlich-    geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnah-\nkeit der Erzeugung durch Rechtsverordnung zulas-        men selbst sind untereinander und mit dem Weinfonds\nsen, daß ein Wiederbepflanzungsrecht auf eine           abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine\nandere als die gerodete Fläche übertragen werden        gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen\nkann. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-        Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds\nden, daß die zuständige Behörde entsprechende           erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustim-\nZulassungen im Einzelfall aussprechen kann.\"            mung des Bundesministers.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 3\n2. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nDas Weinwirtschaftsgesetz, zuletzt geändert durch Arti-\n,,§ 9                         kel 2 dieses Gesetzes, wird ferner wie folgt geändert:\nFlächenerhebungen,\nErnte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen           1. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:\nDer Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den                                   ,,§ 21 a\nBundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\nWirtschaftsplan\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in         Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner\nden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften              Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf\n(§ 1 Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächener-          der Genehmigung des Bundesministers.\"\nhebungen sowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestands-\nmeldungen. In der Rechtsverordnung können für             2. § 23 wird wie folgt gefaßt:\nBestandsmeldungen weitere Untergliederungen und\n,,§ 23\nAngaben vorgeschrieben werden, soweit es zu Zwek-\nken der Marktbeobachtung erforderlich ist.\"                                   Abgabe für den Weinfonds\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der\n3. In § 15 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2\" die Angabe         Aufgaben des Weinfonds erforderlichen Mittel ist von\n,,und 3\" eingefügt.                                          Personen und Personenvereinigungen für Trauben-\nmost, angegorenen Traubenmost, Wein oder Schaum-\n4. § 20 wird wie folgt geändert:                                 wein inländischen Ursprungs, der in Behältnissen· bis\nzu 60 Litern abgefüllt erstmals in den Verkehr gebracht\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\noder in Behältnissen von über 60 Litern Inhalt an Letzt-\n,,(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden       verbraucher abgegeben oder aus dem Geltungsbe-\nvom Bundesminister berufen und abberufen. Vor            reich dieses Gesetzes verbracht wird, eine Abgabe von\nder Berufung und Abberufung sind bei den in Ab-          2,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter zu ent-\nsatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Or-        richten.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                                1865\n(2) Die für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung           Überwachung der Entrichtung, Beitreibung und Abfüh-\nder Entrichtung und Beitreibung der Abgabe zustän-              rung der Abgabe keine Behörden oder Stellen der\ndigen Stellen können von den Abgabepflichtigen die              Länder für zuständig erklärt werden.\"\nhierfür erforderlichen Auskünfte verlangen.\n(3) Personen und Personenvereinigungen, die             4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngewerbsmäßig die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse                ,,(1) Die Länder können zur besonderen Förderung\nin den Verkehr bringen, an Letztverbraucher abgeben             des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-              § 23 Abs.1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben.\nbringen, sind verpflichtet, den zuständigen Stellen auf         Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene\nVerlangen die Mengen dieser Erzeugnisse mitzuteilen            Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert über-\nund insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur              steigen.\"\nEinsicht vorzulegen.\"\n5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 23 wird folgender neuer § 23 a eingefügt:                a) In Nummer 1 wird die Angabe „23 Abs. 3 Satz 2\"\n,,§ 23a                                    durch die Angabe „23a Satz 1\" ersetzt.\nErmächtigung                             b) In Nummer 4 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 5\" durch\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-                 die Angabe ,,§ 23 Abs. 3\" ersetzt.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erfor-\nderlichen Vorschriften zu erlassen über                                                Artikel 4\n1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festset-          Artikel 2 und 5 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Ände-\nzung, Überwachung und Entrichtung, Beitreibung         rung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 20. Dezember\nund Abführung der Abgabe,                              1988 (BGBI. 1 S. 2401) sowie Artikel 2 Nr. 4 des Sechsten\nGesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 11. Juli\n2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung der          1989 (BGBI. 1 S. 1424) werden gestrichen.\nAbgabe,\n3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung                                     Artikel 5\nder Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung\nder Abgabe,                                               Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit kann den Wortlaut des Weingesetzes, der\n4. die Berechnung der Abgabe bei Verschnitten oder         Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nsonstigen Erzeugnissen, die teilweise unter Ver-      den Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab\nwendung abgabepflichtiger Erzeugnisse hergestellt      6. September 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nsind,                                                  blatt bekanntmachen.\n5. die Anrechnung einer nach den bis zum 31. Dezem-                                   Artikel 6\nber 1992 geltenden Vorschriften bereits entrichteten\nAbgabe.                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nIn der Rechtsverordnung können Behörden oder\nStellen, die über entsprechende Angaben verfügen,                                      Artikel 7\nverpflichtet werden, Name und Anschrift der Abgabe-\npflichtigen sowie die der Abgabepflicht unterliegenden        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nMengen den zuständigen Stellen mitzuteilen. Die            Tage nach der Verkündung in Kraft.\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des              (2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Januar 1993 in\nBundesrates, soweit für die Erhebung, Festsetzung,         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. August 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}