{"id":"bgbl1-1990-46-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":46,"date":"1990-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/46#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_46.pdf#page=20","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Marktstrukturgesetzes","law_date":"1990-08-30T00:00:00Z","page":1860,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1860                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Marktstrukturgesetzes\nVom 30. August 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        4. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12\nArtikel 1\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nDas Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekannt-           und Forsten kann die Ermächtigungen zum Erlaß von\nmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943),                 Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2\ngeändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 14. Dezem-            auf die Landesregierungen übertragen.\"\nber 1976 (BGBI. 1 S. 3341), wird wie folgt geändert:\n5. In § 13 Satz 1 werden die Worte „vom 4. Januar 1952\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)\" gestrichen.\n„Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundes-         6. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu diesem\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit           Gesetz.\nZustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere\nErzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse                                 Artikel 2\naufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus\nErzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden,           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nwenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaft-      Forsten kann den Wortlaut des Marktstrukturgesetzes in\nliche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher              der vom Tage des lnkrafttretens des Gesetzes an gelten-\nBetriebe durchgeführt zu werden pflegt.\"                  den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Abgaben-\nordnung\" die Worte „und die aufgrund des § 93a der                                Artikel 3\nAbgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen\"\neingefügt.                                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesge-\nsetzbl. 1 S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nArtikel 4\nGesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güter-\nverkehrs vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. 1              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 2127),\" gestrichen.                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. August 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                              1861\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 6)\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nListe der Erzeugnisse, für die Erzeugergemeinschaften gebildet und anerkannt werden können\nKN-Code                                                 Erzeugnisse\nex 0102      Hausrinder, einschließlich Zuchttiere, lebend\nex 0103      Hausschweine, einschließlich Zuchttiere, lebend\nex 0104      Hausschafe, einschließlich Zuchttiere, lebend\n0105      Hausgeflügel, lebend\nex 0106      Hauskaninchen, lebend\nex 0106      Damtiere, lebend\nex 0201      Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder gefroren,\nex 0202     in Vierteln, halben oder ganzen Tierkörpern\nex 0203      Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, in Hälften oder ganzen Tierkörpern\nex 0204      Fleisch von Hausschafen, frisch, gekühlt oder gefroren, in ganzen Tierkörpern\nex 0207      Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0208      Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0208     Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren\n0401     Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\nex 0402     Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (mit\nAusnahme von Kondensmilch)\nex 0403     Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln\n0404     Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die\naus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen\nex 0405     Butter\n0406     Käse und Quark\nex 0407     Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht\nex 0408     Eier von Hausgeflügel, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder\nDampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln\n0409     Natürlicher Honig\nKapitel 6    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\n0701     Kartoffeln\nex 0709     Zuckermais\nex 0712     Zuckermais, getrocknet\nex 0712     Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht\nweiter zubereitet\nex 0713     Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert\n0806     Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben\n1001     Weizen und Mengkorn\n1002     Roggen\n1003     Gerste\n1004     Hafer\n1005     Mais","1862                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\nKN-Code                                               Erzeugnisse\nex 1201      Sojabohnen\nex 1204      Leinsamen\nex 1205      Raps- oder Rübsensamen\nex 1206      Sonnenblumenkerne\n1209     Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat\nex 1211      Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riech-\nmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken,\nals Pulver oder sonst zerkleinert\nex 1212      Zuckerrüben\nex 1214      Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnliches Futter, auch in Form von Pellets\nex 2204      Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost\n2401     Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle\n5101     Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt\nex 5105      Wolle, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)\nex 5301      Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon\nex Kapitel  071\nex Kapitel 10\nex Kapitel 12   Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung\nex Kapitel 1404"]}