{"id":"bgbl1-1990-46-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":46,"date":"1990-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/46#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_46.pdf#page=13","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG)","law_date":"1990-08-30T00:00:00Z","page":1853,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                              1853\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\n(1. JGGÄndG)\nVom 30. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        „Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern\noder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil\nbefreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung\nArtikel 1\ngeboten ist.\"\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-        5. § 16 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),                 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:                        ,,(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche\nFreizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine\n1. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                      oder zwei Freizeiten bemessen.\";\na) In der Nummer 3 wird das Wort „Lehr-\" durch das           b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.\nWort „Ausbildungs-\" ersetzt;\n6. § 19 wird gestrichen.\nb) nach der Nummer 4 werden die folgenden Num-\nmern 5 bis 7 eingefügt:\n7. § 21 wird wie folgt geändert:\n,,5. sich der Betreuung und Aufsicht einer be-\nstimmten Person (Betreuungshelfer) zu unter-       a) In Absatz 1 wird das Wort „bestimmten\" gestri-\nstellen,                                               chen;\n6. an einem sozialen Trainingskurs teilzuneh-          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmen,\n,,(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen\n7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem                des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-\nVerletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Aus-              ren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,\ngleich),\";                                             zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung\nc) die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-                   im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen\nmern 8 und 9;                                                geboten ist.\"\nd) in der Nummer 9 werden die Worte „bei einer\n8. § 24 wird wie folgt geändert:\nVerletzung von Verkehrsvorschriften\" gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die Dauer\n2. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     der Bewährungszeit\" durch die Worte „in der\nBewährungszeit für höchstens zwei Jahre\" ersetzt;\n„Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie\nsoll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5         b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\nnicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 1O            fügt:\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate\n,,§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\";\nbetragen.\"\nc) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n3. § 11 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:                        ,,(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getrof-\n,,Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugend-          fene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungs-\narrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung               zeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unter-\ndes Arrestes der Weisung nachkommt.\"                            stellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit\nerneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1\nSatz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten wer-\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\nden.\";\na) In Absatz 1 Satz 1 wird\nd) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;\naa) in der Nummer 2 das Wort „oder\" durch einen\nBeistrich ersetzt;                                 e) in Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „Lehrherrn\noder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung\"\nbb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 ein-\ngefügt:                                                durch das Wort „Ausbildenden\" ersetzt.\n,,3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder\";\n9. In § 25 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 2\" durch die\ncc) die bisherige Nummer 3 Nummer 4.                     Angabe ,,§ 24 Abs. 3\" ersetzt.","1854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil       1\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                                              Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine\nandere Person damit betraut.\";\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndd) die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8\n„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der                  und 9;\nZeit zwischen der Entscheidung über die Strafaus-\nsetzung und deren Rechtskraft begangen worden               b) in Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen\nist.\";                                                           Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sol-\n,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf                len sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungs-\nab, wenn es ausreicht,\nhelfer bestellt werden soll.\"\n1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,\n2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu      15. In § 39 Abs. 2, erster Halbsatz, werden die Worte\neinem Höchstmaß von vier Jahren zu verlän-             ,,oder von unbestimmter Dauer\" gestrichen.\ngern oder\n3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungs-          16. § 43 wird wie folgt geändert:\nzeit erneut einem Bewährungshelfer zu unter-           a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende\nstellen.\"                                                   Fassung:\n„Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche\n11. § 29 erhält folgende Fassung:\nVertreter, die Schule und der Ausbildende sollen,\n,,§ 29                                    soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der\nBe~ährungshilfe                                 Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn\nder Jugendliche davon unerwünschte Nachteile,\nDer Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil                 namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder\nder Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines                     Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte.\";\nBewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1\nSatz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSatz 1 sind entsprechend anzuwenden.\"                                  ,,(2) Wird dem Beschuldigten Hilfe zur Erziehung\nin einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrich-\n12. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                                   tung gewährt, so soll dem Leiter der Einrichtung\nGelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Befin-\n13. § 34 wird wie folgt geändert:                                         det sich der Beschuldigte in freiwilliger Erziehungs-\nhilfe oder in Fürsorgeerziehung, so erhält außer-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Minderjähri-                  dem die zuständige Behörde Gelegenheit zur\ngen über vierzehn Jahre\" durch das Wort „Jugend-                   Äußerung.\";\nlichen\" ersetzt;\nc) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kriminalbiologi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  schen\" gestrichen.\naa) In der Nummer 1 werden das Wort „Maßre-\ngeln\" durch das Wort „Maßnahmen\" und die         17. § 45 erhält folgende Fassung:\nAngabe ,,§ 1631 Abs. 2\" durch die Angabe\n,,§ 45\n,,§ 1631 Abs. 3\" ersetzt;\nAbsehen von der Verfolgung\nbb) in der Nummer 2 werden das Wort „Minder-\njährigen\" durch das Wort „Jugendlichen\" und              (1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des\nRichters von der Verfolgung absehen, wenn die Vor-\ndie Angabe ,,§§ 1666,\" durch die Angabe\n,,§§ 1666, 1666a,\" ersetzt.\naussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vor-\nliegen.\n14. § 38 wird wie folgt geändert:                                       (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab,\nwenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            führt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung\naa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4                des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der\neingefügt:                                           Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen\nMaßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen\n„In Haftsachen berichten sie beschleunigt            gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-\nüber das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In          chen.\ndie Hauptverhandlung soll der Vertreter der\nJugendgerichtshilfe entsandt werden, der die              (3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermah-\nNachforschungen angestellt hat.\";                     nung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7\nund 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an,\nbb) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5               wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staats-\nund 6;                                                anwalt die Anordnung einer solchen richterlichen\nMaßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage\ncc) nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:                aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrich-\n„Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1           ter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der\nSatz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und                Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                                  1855\nAuflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen          22. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3\nSatz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet                a) In Satz 1 wird die Angabe „23,\" durch die Angabe\nentsprechende Anwendung.\"                                            ,,23, 24,\" ersetzt;\nb) nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n18. ·§ 47 wird wie folgt geändert:\n,,Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Ver-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 hängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist\n,,(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Rich-          dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen\nter das Verfahren einstellen, wenn                              Äußerung vor dem Richter zu geben.\";\n1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafpro-             c) der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nzeßordnung vorliegen,\n2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des            23. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil\nentbehrlich macht, bereits durchgeführt oder            ,,(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der\neingeleitet ist,                                      Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungs-\nzeit(§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in\n3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für          der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisun-\nentbehrlich hält und gegen den geständigen\ngen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie\nJugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1               kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewäh-\nbezeichnete Maßnahme anordnet oder\nrungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlän-\n4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich             gert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder\nnicht verantwortlich ist.                             daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.\"\nIn den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der\nRichter mit Zustimmung des Staatsanwalts das           24. In § 60 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende\nVerfahren vorläufig einstellen und dem Jugendli-           Fassung:\nchen eine Frist von höchstens sechs Monaten set-\nzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder            „Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn\nerzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat.                 zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die\nDie Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der                Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen\nBeschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendli-         und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Wider-\nche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen            rufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben,\nMaßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfah-          jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder\nren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind           Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzei-\nnicht anzuwenden.\";                                        gen.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n25. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n„Die Einstellung bedarf der Zustimmung des\nStaatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufi-         ,,(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge\ngen Einstellung zugestimmt hat.\"                           einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe\nerforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4\nund Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.\"\n19. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem           26. In § 64 Satz 2 wird das Wort „Bewährungszeit\" durch\nVerletzten und, falls der Angeklagte der Aufsicht und            die Worte „Bewährungs- und Unterstellungszeit\"\nLeitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung               ersetzt.\nund Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder\nfür ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer      27. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestat-\ntet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem                a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3\nJugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder                   eingefügt:\neiner vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den\nLeiter der Einrichtung. Andere Personen kann der                     ,,Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugend-\nVorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu                    gerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5\nAusbildungszwecken, zulassen.\"                                       bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen\n20. Dem § 50 wird folgender Absatz angefügt:                              Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung\nvon Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem\n,,(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der                 Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äuße-\nHauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung                 rung vor dem Richter zu geben.\";\ndes Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört wer-\nden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer          b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4\nund den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an                    und 5;\ndem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.\"\nc) in Satz 4 wird das Wort „Er\" durch die Worte „Der\n21. § 52a Abs. 2 wird gestrichen.                                         Richter\" ersetzt.","1856                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\n28. § 68 wird wie folgt geändert:                              32. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:\na) In der Nummer 2 wird das Wort „oder\" durch einen                                      ,,§ 72a\nBeistrich ersetzt;                                                  Heranziehung der Jugendgerichtshilfe\nb) in der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort                                     in Haftsachen\n,,oder\" ersetzt;                                             Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der\nc) nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:                Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr\nsoll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt wer-\n,,4. gegen ihn Untersuchungs~1aft oder einstwei-          den. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugend-\nlige Unterbringung gemäß § 126a der Straf-          lichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten,\nprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das      wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten\nachtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der      ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Straf-\nVerteidiger wird unverzüglich bestellt.\"            prozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.\"\n29. § 70 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       33. In § 73 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kriminalbiolo-\n„Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch            gischen\" gestrichen.\nder Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und\ndie Schule werden von der Einleitung und dem Aus-          34. § 76 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngang des Verfahrens unterrichtet.\"\n,,Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichterschrift-\nlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten\n30. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nJugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten\n,,(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung        ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen\nin einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen,             erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen,\nwenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden              Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen,\nMaßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor                 die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht\neiner weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbe-           mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder\nsondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu                  die Einziehung aussprechen wird.\"\nbewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten\ndie §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b, 120, 125 und 126\n35. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 86 bis 89\" durch\nder Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung\ndie Angabe ,,§§ 86 bis 89a\" ersetzt.\nder einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den\nfür das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.\"\n36. § 85 wird wie folgt geändert:\n31. § 72 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                      ,,(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht\n„Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112               nach der Aufnahme des Verurteilten in die Jugend-\nAbs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch               strafanstalt die Vollstreckung auf den Jugendrich-\ndie besonderen Belastungen des Vollzuges für                  ter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die\nJugendliche zu berücksichtigen. Wird Unter-                   Jugendstrafanstalt liegt. Die Landesregierungen\nsuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die              werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\nGründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß                 bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugend-\nandere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige               richter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn\nUnterbringung in einem Heim der Jugendhilfe,                  dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger\nnicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht              erscheint. Die Landesregierungen können die\nunverhältnismäßig ist.\";                                      Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nLandesjustizverwaltungen übertragen.\nb) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n(3) Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt\n,,(2) Solange der Jugendiiche das sechzehnte                auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhän-          die beteiligten Länder vereinbaren, daß der\ngung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr                 Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das\nnur zulässig, wenn er\ndie Jugendstrafanstalt unterhält, zuständig sein\n1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder             soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so\nAnstalten zur Flucht getroffen hat oder                  geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des\nAmtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die\n2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen                  Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde\nfesten Wohnsitz oder Aufenthalt hat.\";                   ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die\nJugendstrafanstalt unterhält, wird ermächtigt,\nc) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der\nd) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4                 Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zustän-\nbis 6;                                                        dig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Grün-\nden günstiger erscheint. Die Landesregierung\ne) in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsheim\"               kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ndurch die Worte „Heim der Jugendhilfe\" ersetzt.               auf die Landesjustizverwaltung übertragen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                                1857\n(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstrek-          treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur\nkung einer Maßregel der Besserung und Sicherung                  Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach\nnach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.\";                  der Entlassung durchgeführt werden können. Er\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5;                            kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des\nVerurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neu\nc) nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7                    eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen\nangefügt:                                                        nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben,\n,,(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste              ob der Verurteilte außerhalb des Jugendstrafvoll-\nLebensjahr vollendet, so kann der nach den Absät-              zugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen\nzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die                wird.\";\nVollstreckung einer nach den Vorschriften des               e) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4\nStrafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugend-               bis 6;\nstrafe oder einer Maßregel der Besserung und               f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nSicherung an die nach den allgemeinen Vorschrif-\nten zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben,                     ,,(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Ausset-\nwenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussicht-               zung der Vollstreckung des Restes der Jugend-\nlich noch länger dauern wird und die besonderen                 strafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2\nGrundgedanken des Jugendstrafrechts unter                       sowie die §§ 23 bis 26 a sinngemäß. An die Stelle\nBerücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteil-              des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungs-\nten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr                   leiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von\nmaßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der                 Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und\nAbgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßord-               § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde\nnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über                  der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der\ndie Strafvollstreckung anzuwenden.                              die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat auf-\nschiebende Wirkung.\"\n(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft\nim Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der\n39. In § 89 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 5\"\nStrafprozeßordnung entsprechend.\"\ndurch die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 6\" ersetzt.\n37. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n40. § 89 wird aufgehoben.\na) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n,,Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstrek-     41. Nach § 89 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nkung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugend-                                        ,,§ 89a\narrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des\nUnterbrechung und Vollstreckung\nRestes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände\nder Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe\nhervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung\nmit den bereits bekannten Umständen ein Ab-                    (1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch\nsehen von der Vollstreckung aus Gründen der                 Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugend-\nErziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der             strafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstrek-\nRechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von          kungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugend-\nder Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen            strafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs\nder Erziehung geboten ist.\";                                Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die\nVollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbre-\nb) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3                  chen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Be-\nund 4;\ntracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Wider-\nc) Satz 4 erhält folgende Fassung:                              rufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbro-\n,,Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungs-             chen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch\nleiter nach Möglichkeit den erkennenden Richter,            sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine\nden Staatsanwalt und den Vertreter der Jugend-              erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454 b Abs. 3\ngerichtshilfe.\"                                             der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.\n(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger\n38. § 88 wird wie folgt geändert:                                   Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so\nwird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft,\na) In der Paragraphenüberschrift werden die Worte               die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung be-\n„einer bestimmten Jugendstrafe\" ersetzt durch die           gangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe voll-\nWorte „der Jugendstrafe\";                                   streckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfah-\nb) in Absatz 1 werden die Worte „einer bestimmten               ren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-\nJugendstrafe\" ersetzt durch die Worte „der                  stellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die\nJugendstrafe\";                                              Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheits-\nstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt,\nc) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer\nso erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugend-\nbestimmten Jugendstrafe\" gestrichen;\nstrafe für erledigt.\nd) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6\n,,(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der     entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstrek-\nAbsätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig            kungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abge-","1858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste       1988 (BGBI. 1 S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt\nLebensjahr vollendet hat.\"                               geändert:\n42. § 90 wird wie folgt geändert:                             1. In § 91 und § 97 Abs. 1 wird jeweils die Verweisung\n,,§§ 84 und 85 Abs. 3\" durch die Verweisung ,,§§ 84\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-              und 85 Abs. 5\" ersetzt;\nfügt:\n„Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch    2. § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ngestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen,\ndie Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Be-           ,, 1. Arbeitsleistungen zu erbringen,\".\ngehung der Straftat beigetragen haben.\";\n3. § 98 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.\n,,(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach\n43. In § 91 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Lehrwerkstätten\"         Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht\ndurch das Wort „Ausbildungsstätten\" ersetzt.                  die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugend-\ngerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er\nentsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter\n44. § 93 wird wie folgt geändert:                                Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine\na) In Absatz 1 werden die Worte ,, , wenn Freiheits-         Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von\nstrafe nicht zu erwarten ist,\" gestrichen;              Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur\nmündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.\"\nb) in Absatz 3 werden die Worte „eines Bewährungs-\nhelfers\" durch die Worte „eines Bewährungs-\nhelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines        4. In § 98 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nBetreuungshelfers\" ersetzt.                                 ,,(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest\nnicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht\n45. § 109 wird wie folgt geändert:                                von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der\nJugendliche nach Verhängung der Weisung nach-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Abs. 3,\"\nkommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest\ndurch die Angabe „50 Abs. 3 und 4,\" ersetzt;\nvollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die\nb) in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „47 Abs. 1              Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für\nNr. 1, 2,\" durch die Angabe „47 Abs. 1 Satz              erledigt erklären.\"\nNr. 1, 2 und 3,\" ersetzt.\n5. Der bisherige Absatz 3 wird mit der Maßgabe Absatz 4,\n46. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         daß die Worte „Absätze 1 und 2\" durch die Worte\n,,Absätze 1 bis 3\" ersetzt werden.\n,,(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der\nzur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste\nLebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwach-\nsenden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierund-                                  Artikel 3\nzwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft               Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nnach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden.\"\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\n47. § 116 Abs. 3 wird gestrichen.                             Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1\nS. 1229, 1985 1 S. 195), geändert durch Artikel 9 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1163) wird wie\n48. § 121 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:             folgt geändert:\n,,§ 121\nÜbergang der Vollstreckung                 1. Am Ende des § 13 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nUnterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem        fügt:\nGebiet eines anderen Landes(§ 85 Abs. 3 in der vom\n1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis            ,,§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend.\"\nzum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstrek-\nkung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amts-       2. In§ 60 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 oder§ 47\ngerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die              Abs. 1 Nr. 1\" durch die Angabe,,§ 45 Abs. 3 oder§ 47\nJugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren          Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\nSitz hat.\"\nArtikel 2                                                     Artikel 4\nÄnderung des Gesetzes                                   Änderung des Gerichtskostengesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung         machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1              zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni\nS. 602), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai         1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5; September 1990                                1859\n1. § 40 wird wie folgt geändert:                              Satz 1\" ersetzt durch die Verweisung .,§ 72 Abs. 1, 4\nSatz 1\".\na) Absatz 2 wird mit der Maßgabe gestrichen, daß die\nVorschrift weiterhin bei einer Verurteilung zu einer\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer anzuwenden                                    Artikel 6\nist, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses\nNeufassung des Jugendgerichtsgesetzes\nGesetzes verkündet wurde;\nb) die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2           Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut\nbis 5.                                                des Jugendgerichtsgesetzes in der vom 1. Dezember\n1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n2. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 6\"\ngeändert in ,,§ 40 Abs. 5\".\nArtikel 7\n3. In § 48 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 1, 6, §§ 42, 43                          Berlin-Klausel\nund 47 sinngemäß\" geändert in ,,§ 40 Abs. 1 und 5,\n§§ 42, 43 und 47 sinngemäß\".                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 8\nIn Nummer 1910 wird die Verweisung ,,(§ 71 Abs. 2,\n§ 72 Abs. 3 JGG)\" durch die Verweisung,,(§ 71 Abs. 2,                             Inkrafttreten\n§ 72 Abs. 4 JGG)\" ersetzt.\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-\nres bestimmt, am ersten Tage des dritten auf die Verkün-\nArtikel 5                           dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nÄnderung des Gesetzes über die                      (2) Artikel 1 Nr. 36 Buchstaben a bis c tritt, soweit sie\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen              Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nvorsehen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nIn § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982                (3) Artikel 1 Nr. 21 und Nr. 40 tritt am 1. Januar des\n(BGBI. 1 S. 2071) wird die Verweisung ,,§ 72 Abs. 1, 3        sechsten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. August 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}