{"id":"bgbl1-1990-46-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":46,"date":"1990-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_46.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)","law_date":"1990-08-30T00:00:00Z","page":1842,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1840                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H.     Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\n14., 8. 90        Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Bremen)                                                       4321        (157        23. 8. 90)               20. 9. 90\n96-1-2-73\n22. 8. 90         Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongi-\nformen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermit-\nteln tierischer Herkunft                                                4401        (159        25. 8. 90)               26. 8. 90\nneu: 7831 -1-43-44","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                              1843\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          (4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz\ndas folgende Gesetz beschlossen:                          geregelten Aufgaben.\n§2\nErster Abschnitt                                           Auswärtiger Dienst\nAufgaben, Stellung und Organisation                 Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen\ndes Auswärtigen Dienstes                   Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen. die zusam-\nmen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des\n§ 1                            Bundesministers des Auswärtigen bilden.\nAufgaben\n(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Ange-                                  §3\nlegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen                        Auslandsvertretungen\nder Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten\nsowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtun-     (1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, General-\ngen. Er dient                                              konsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei\nzwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.\n- einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in\nEuropa und zwischen den Völkern der Welt,                  (2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben\nnach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen\n- der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen\nGesetze und Vorschriften. Sie koordinieren .in Durchfüh-\nMenschenrechte als Grundlage jeder menschlichen\nrung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbe-\nGemeinschaft,\nzirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und\n- der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der       anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik\nErde und dem Schutz des kulturellen Erbes der           Deutschland.\nMenschheit,\n(3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Ver-\n- der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,        tretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche\n- dem Aufbau eines vereinten Europa und                    Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsober-\nhaupt des Empfangsstaats.\n- der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.\n(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbeson-\ndere,                                                                                    §4\n- die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Aus-               Gemeinsame Auslandsvertretungen\nland zu vertreten,                                                          mit anderen Staaten\n- die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politi-       (1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Verein-\nschem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kul-  barungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitglied-\nturellem, wissenschaftlichem, technologischem, um-      staaten der Europäischen Gemeinschaft, über die Errich-\nweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu   tung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer\nfördern,                                                Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen.\n- die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwick-          (2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staa-\nlungen im Ausland zu unterrichten,                      ten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen\n- über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu        tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes\ninformieren,                                            ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und\ngegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.\n- Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,\n- bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen\nRechtswesen und bei der Entwicklung der internationa-\nlen Rechtsordnung mitzuarbeiten                                              Zweiter Abschnitt\n- und die außenpolitische Beziehungen betreffenden                  Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung\nTätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen                    des Auswärtigen Dienstes\nEinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Aus-\nland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu                                     §5\nkoordinieren.\nPersonaleinsatz\n(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungs-      Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden\norgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internatio-    nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und\nnalen Kontakte.                                            an den Auslandsvertretungen eingesetzt.","1844                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§6                             liehen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der\nPersonalreserve                        Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen auf-\nbewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner\n(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemes-     Aufgaben benötigt.\nsene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachge-\nrechte Personalplanung unter den besonderen Bedingun-\ngen des Auswärtigen Dienstes.\nDritter Abschnitt\n(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden                        Rechtsverhältnisse\nZwecken:                                                           der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes\n- vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastun-\ngen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklun-                                 § 11\ngen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen                          Rechtsverhältnisse\nGründen,\n(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im\n- angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und       Inland und im Ausland sind Beamte, Angestellte und Arbei-\nFortbildung,                                            ter.\n- Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einfüh-         (2) Die Beamten des Auswärtigen Dienstes sind unmit-\nrung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.    telbare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundes-\nbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n§7\nOrganisation und Ausstattung                      (3) Die Rechtsverhältnisse der im Inland beschäftigten\nund ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeiter\n(1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dien-   richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und\nstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig     sonstigen Bestimmungen. Die Rechtsverhältnisse der im\nanzupassen.                                                 Ausland beschäftigten nichtentsandten Angestellten und\nArbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33.\n(2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem\nBundesminister des Innern Abweichungen von der regel-\n(4) Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der\nmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere\nBundesrepublik Deutschland in ihrem Amtsbezirk nach\nBedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen\nWeisungen des Auswärtigen Amtes und der übergeordne-\ngelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundes-\nten Auslandsvertretung. Ihre konsularischen Befugnisse\nbeamten.\nrichten sich nach dem Konsulargesetz. Für ihre Rechts-\n(3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dien-     stellung gegenüber dem Empfangsstaat gilt das Wiener\nstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kon-   Übereinkommen über konsularische Beziehungen.\ntakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushalts-\nplan Mittel zur Verfügung stellt.\n§ 12\n§8                                       Auswahl und Ausbildung der Beamten\nInspektion                             (1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren,\ngehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch\nInspekteure des Auswärtigen Amts überprüfen regel-\nVorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung\nmäßig Aufgabenerfüllung, Organisation und Ausstattung\nerworben. Näheres regeln Laufbahn-, Ausbildungs- und\nder Auslandsvertretungen, die Einhaltung der organisatori-\nPrüfungsordnungen des Auswärtigen Amts.\nschen, dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschrif-\nten und die Lebensbedingungen der Bediensteten. Sie\n(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als\nachten auf einen zweckentsprechenden Einsatz des Per-\ngleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswär-\nsonals und der Sachmittel und beraten die Auslandsvertre-\ntigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erfor-\ntungen in Fragen der Führung und Zusammenarbeit.\nderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand\nder Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der\n§9                             bisherigen Laufbahn waren.\nKurier- und Fernmeldeverbindungen\n(3) Andere Bewerber im Sinne des § 21 des Bundes-\nZur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem       beamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähig-\nAmt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige          keiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung\nDienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen     erworben haben.\nKurierdienst.\n§ 10                                                        § 13\nPolitisches Archiv                                         Personalaustausch\nIm Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die         (1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bun-\nUrschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrecht-  desbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                             1845\nzeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwal-\ndieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes;   tungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Aus-\nfür ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden     wärtigen Dienstes erfordern.\nVorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.\n(2) Dem Beamten kann Unfallfürsorge wie bei einem\n(2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit       Dienstunfall auch dann gewährt werden, wenn eine\nihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines ande-     Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädi-\nren Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen gende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende\nund überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.           Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei\neinem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt beson-\n(3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können        ders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für einen Unfall\nbefristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik          infolge derartiger Verhältnisse. Der Schadensausgleich ist\nDeutschland verwendet werden.                               ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der\nGefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Aus-\nschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. Ansprüche auf\nGrund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unbe-\nVierter Abschnitt                    rührt. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nPflichten und Rechte der Beamten                 ster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen\nerläßt.\n§ 14\n§ 17\nBesondere Pflichten im Auswärtigen Dienst                      Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung\n(1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für         (1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen\nVerwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.\nbesondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten\nund ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesund-\n(2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Aus-\nheitsdienst.\nland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik\nDeutschland nach besten Kräften zu schützen und zu              (2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen\nfördern.                                                    Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale\nBetreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende\n(3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflich-\nSelbsthilfeeinrichtungen fördern. Diese Einrichtungen kön-\ntet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeits-\nnen auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere\nzeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemejnschaft, und\nergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die\ninternationalen Organisationen betrieben werden.\nnotwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und\nDeutschen zu helfen.\n§ 18\n§ 15                               Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten\nFürsorge und Schutz\n(1) Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäi-\n(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des      schen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub\nAuswärtigen Dienstes und seine Familie trägt den Bela-       jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfer-\nstungen und Gefährdungen des Dienstes und den beson-         nung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. Ent-\nderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.                    sprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienst-\norten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbe-\n(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und      dingungen. Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre\nseinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz          Angehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer\nmöglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare      Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die\nBelastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen          notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhal-\nDienstes einen angemessenen Ausgleich.                     ten.\n(2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermäch-\n(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den\ntigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBeamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und\nminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen\nSchutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.\ndurch Rechtsverordnung zu regeln.\n§ 16                                                Fünfter Abschnitt\nErkrankungen und Unfälle im Ausland                          Fürsorge für Ehepartner und Familien\n(1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, von denen\nder Beamte und seine Familienangehörigen im Ausland                                       § 19\nbetroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewährt,                \\Jnterstützung der Ehepartner und Familien\ndie den besonderen Verhältnissen des Auswärtigen Dien-\nstes Rechnung tragen. Das Auswärtige Amt erläßt im               (1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und           durch seinen Ehepartner und seine Kinder wird zum","1846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSchutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im beson-   den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes\nderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.                   gewährt werden.\n(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehö-       (2) Wirkt der Ehepartner des ins Ausland entsandten\nrigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt,    Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsver-\ninsbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertie-      tretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen\nfung fremdsprachlicher Kenntnisse.                           Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im\nSinne des§ 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung       wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.\ngewähren den Familienangehörigen die am Auslands-               (3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung\ndienstort notwendige Unterstützung.                         der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des § 35 und der §§ 43 bis 46 des\nBeamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte,\n(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind     der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen\nder Ehepartner des Beamten und die Kinder, für die dem       Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von\nBeamten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz          anderer Seite erhält. Im übrigen wird dem Beamten wegen\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8      der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf\ndes Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.                Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung\ndes Bundesversorgungsgesetzes gewährt.\n(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehö-\nrende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugs-          (4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das\nkostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bun-       Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\ndesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.         ster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen\nerläßt.\n§ 23\n§ 20\nReisebeihilfen in besonderen Fällen\nMitwirkung der Ehepartner                        (1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehö-\nan dienstlichen Aufgaben                    rigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes\noder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familien-\nWirken die Ehepartner im dienstlichen Interesse an der    angehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades\nErfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslands-        können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden.\nvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.            Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehö-\nrigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum\nausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der\n§ 21                            Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich\nerkrankt oder gestorben ist.\nVorschulische und schulische Erziehung\nund Ausbildung der Kinder                       (2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\n(1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung   der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit\nund Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen       es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfor-\nDienstes sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persön-  dern.\nlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwach-                                   § 24\nsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausge-\nglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung                     Berufsausübung der Ehepartner\nsind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhn-        (1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehepart-\nlich anfallenden Kosten werden erstattet.                    ner des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufs-\ntätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rück-\n(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem       kehr ins Inland wieder aufnehmen kann.\nanderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen\nzu Besuchsreisen gewährt.                                        (2) Einern Bundesbeamten kann unter Wegfall der\nBesoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepart-\n(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das      ners an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-           er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemein-\nster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen          schaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dien-\nerläßt.                                                      stes mitwirkt.\n§ 22                                                Sechster Abschnitt\nUnfälle und Erkrankungen von Angehörigen                               Fürsorge in Krisenfällen\n(1) Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder             und bei außergewöhnlichen Belastungen\neine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Per-\nson im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder                                      § 25\neine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des§ 31\nMaßnahmen der Krisenfürsorge\ndes Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als\nDienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein             Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren\nAusgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann auch unter         Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslands-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990                             1847\nvertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorher-                                 § 28\ngesehenen schwerwiegenden gesundheitsschädigenden\nAuslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld\nVerhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft\ndas Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum             Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungs-\nSchutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswär-     geld erforderlichen Regelungen werden nach den Grund-\ntigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft      sätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bun-\ngehörenden Personen.                                         desreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des\nBundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit\n§ 26                            dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nminister des Innern getroffen.\nSchadensausgleich\n(1) Schäden, die während eines dienstlich angeordneten\nAuslandsaufenthalts des Beamten diesem, einem Fami-                              Achter Abschnitt\nlienangehörigen oder einer anderen zur häuslichen\nAuslandsbezogene Leistungen\nGemeinschaft gehörenden Person infolge von besonde-\nren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen,\ninsbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegeri-                                   § 29\nschen Ereignissen, Aufruhrs, Unruhe oder Naturkatastro-          Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes\nphen entstehen, können dem Beamten ersetzt werden.\nGleiches gilt für Schäden des Beamten, seiner Familienan-      Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen\ngehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft        Dienstes erfolgt nach dem Bundesbesoldungsgesetz.\nlebenden Personen durch einen Gewaltakt gegen staat-         Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland fol-\nliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn        genden besonderen materiellen und immateriellen Bela-\nder Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes       stungen in der Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen\noder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung       berücksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Aus-\nbetroffen ist.                                              landseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheira-\nteten Beamten die entsprechende Belastung der Ehepart-\n(2) Ein Ausgleich kann auch für Schäden infolge von      ner und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswär-\nMaßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich           tigen Dienstes. Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen\ngegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt       Leistungen sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu\nwerden.                                                     überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Vor-\nbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundes-\n(3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die\nbesoldungsordnungen A und B bleibt unberührt.\ndas Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen\nerläßt.                                                                                § 30\nFremdsprachenförderung\nErwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprach-\nSiebter Abschnitt                     kenntnissen werden vom Auswärtigen Amt durch Fortbil-\nWohnungsfürsorge und Umzüge                    dungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen und\neiner Sprachenaufwandsentschädigung gefördert. Die\n§ 27                           Sprachenaufwandsentschädigung wird nicht gewährt für\nSprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Einstellung\nWohnsitz und Wohnung                      in den Auswärtigen Dienst sind. Das Nähere regelt das\n(1) Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohn-   Auswärtige Amt in Verwaltungsvorschriften.\nsitz am ausländischen Dienstort zu nehmen; der Dienst-\nherr kann Ausnahmen zulassen.\nNeunter Abschnitt\n(2) Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene                            Rechtsverhältnisse\nWohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner                 der nichtentsandten Beschäftigten\nhäuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, der\ndienstlichen Aufgaben des Beamten und der örtlichen\nVerhältnisse zur Verfügung stehen. Der von ihm aus eige-                               § 31\nnen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die                Nichtentsandte Beschäftigte\ndurchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im\nInland nicht übersteigen.                                     An den Auslandsvertretungen werden deutsche und\nnichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter\nbeschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum\n(3) Besteht für den Beamten an einem Dienstort keine\nGesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.\nMöglichkeit, innerhalb einer zumutbaren Frist zu angemes-\nsenen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten,\nsoll eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.                                  § 32\nNichtentsandte Beschäftigte\n(4) Ein Beamter des Auswärtigen Dienstes kann im                       deutscher Staatsangehörigkeit\nAusland zum Bezug einer angemessenen Dienstwohnung\nangewiesen werden, wenn es die dienstlichen und ört-           Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretun-\nlichen Verhältnisse erfordern.                               gen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitneh-","1848                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen  landsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im\nund sonstigen Bestimmungen.                                 Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.\n§ 33\n§ 35\nNichtentsandte Beschäftigte\nanderer Staatsangehörigkeit                              Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nDie Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter,      Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in\ndie nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung      diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchfüh-\nder Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des        rung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvor-\nRechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet.       schriften.\nUnter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden\n§ 36\nangemessene soziale Bedingungen gewährleistet.\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nZehnter Abschnitt                        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nSchlu ßvorschriften                      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\n§ 34\n§ 37\nDatenschutz\nInkrafttreten\nBei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gel-\nten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Aus-      Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. August 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}