{"id":"bgbl1-1990-45-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":45,"date":"1990-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/45#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_45.pdf#page=21","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung","law_date":"1990-08-28T00:00:00Z","page":1837,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                               1837\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung\nVom 28. August 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 15 Satz 1 und des   3. Nach § 4 a Abs. 2 werden folgende Absätze eingefügt:\n§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                ,,(2a) Eine Organisation soll zur Erfüllung der in\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung           Absatz 1 genannten Aufgaben nur so viele sachkun-\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bun-         dige und zuverlässige Personen bestellen, wie für\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im        eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind.\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und           Für die bestellte Person kann ein Vertreter benannt\nfür Wirtschaft:\nwerden, der im Falle der tatsächlichen Verhinderung\nArtikel 1                              der bestellten Person deren Aufgaben wahrnimmt.\nDie Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni 1988             (2b) Die bestellte Person hat über jede Ver-\n(BGBI. 1 S. 846), zuletzt geändert durch die Verordnung         arbeitung ein Protokoll über die Gewichtsermittlung,\nvom 16. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1108), wird wie folgt ge-         Probenahme und Art der Verarbeitung zu erstellen.\"\nändert:\n4. Nach § 4 a wird folgender § 4 b eingefügt:\n1. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                                     ,,§ 4b\n,,(2a) Die Bundesanstalt kann auf Antrag das Lagern                            Verfahrensregelungen\nvon Hülsenfrüchten, die zunächst nicht im Sinne der in          (1) In einer Organisation kann das Gewicht der zu\n§ 1 genannten Rechtsakte in den Betrieb des Verwen-         verarbeitenden Hülsenfrüchte durch Wiegen des be-\nders eingebracht werden sollen, in Räumen auf dem           ladenen Anhängers (Fahrzeug) mit einer geeichten\nBetriebsgelände des Verwenders zulassen, wenn die           Waage festgestellt werden, wenn dessen Leergewicht\nLagerräume (Aufnahmelager) so von den übrigen               vorab ermittelt worden ist.\nBetriebsteilen getrennt sind, daß ein Zusammenlagern\noder ein Vermischen mit Hülsenfrüchten, die im Sinne            (2) Ein nach Absatz 1 festgestelltes Gewicht kann\nder in § 1 genannten Rechtsakte in den Betrieb des          zu Beihilfezwecken nur anerkannt werden, wenn\nVerwenders eingebracht worden sind, ausgeschlos-            1. das Fahrzeug mit einer nicht abtrennbaren Pla-\nsen ist. Der Verwender hat der Bundesanstalt mit dem              kette gekennzeichnet ist, die mit einer Kennummer\nAntrag einen Orts- und Lageplan seines Betriebes in               versehen ist;\nzweifacher Ausfertigung drei Arbeitstage vor Beginn\n2. das Leergewicht des Fahrzeugs jedes zweite Jahr\nder ersten Lagerung vorzulegen, aus dem eindeutig\noder bei jeder Veränderung des Fahrzeugs durch\ndie Lage des Aufnahmelagers ersichtlich ist. Änderun-\neine bestellte Person (§ 4 a Abs. 2) mit einer\ngen an der Aufteilung zwischen dem Aufnahmelager\n• geeichten Waage festgestellt worden ist; dabei\nund den übrigen Betriebsteilen sind der Bundesanstalt\nmuß eine Beschreibung angefertigt worden sein,\nunter Vorlage eines neuen Orts- und Lageplanes ent-\ndie folgende Angaben enthält:\nsprechend Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.\"\na) Name und Anschrift der Organisation,\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                        b) Name und Anschrift des Fahrzeughalters und\n,,§ 4                                        seine Mitgliedsnummer in der Organisation,\nZulassung von Lagerräumen                            c) Hersteller, Baujahr des Fahrzeugs und soweit\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten                      vorhanden Fahrgestellnummer,\nerforderliche Zulassung von Räumen, in denen Hül-                 d) Kennummer der Plakette,\nsenfrüchte außerhalb des Betriebsgeländes eines                   e) Farbe, Höhe, Länge und Breite sowie Zubehör\nVerwenders eingelagert werden (Zusatzlager), wird\ndes Fahrzeugs,\nauf Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt. Die\nZulassung nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach                 f) Leergewicht des Fahrzeugs,\n§ 3 Abs. 1 verbunden werden.                                      g) Tag der Feststellung des Leergewichts,\n(2) Die Zulassung setzt voraus, daß                            h) Name, Anschrift und Unterschrift der das Leer-\n1. eine geeichte Waage zur Feststellung des                            gewicht feststellenden Person;\nGewichts der einzubringenden Hülsenfrüchte vor-         3. bei der Anlieferung zur Verarbeitung die Beschrei-\nhanden ist,                                                   bung nach Nummer 2 vorgelegt worden ist.\"\n2. soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nAntragstellers befinden, der Antragsteller Name\nund Anschrift des Besitzers mitteilt,                    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. der Antragsteller auf Verlangen in zwei Stücken                 ,,Einer Organisation sollen nur so viele Genehmi-\neinen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt.\"             gungen erteilt werden, wie für eine ordnungs-","1838                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngemäße Durchführung der Verarbeitung erforder-          10. § 10 wird wie folgt geändert:\nlich sind.\"                                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen; die                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwender\"\nbisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern                         das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt\n2 bis 4.                                                              und nach dem Wort „Organisation\" die Worte\n,, , Besitzer eines nach § 4 zugelassenen\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4\" durch\nLagerraums sowie Dritte, denen eine Geneh-\ndie Angabe „Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nmigung nach § 5 erteilt worden ist, (Mitwir-\nkungspflichtige )\" eingefügt.\n6. § 6 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „der Verwender\n,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 Buchstabe b                     und die Organisation\" durch die Worte „die\ngilt entsprechend.\"                                                        Mitwirkungspflichtigen\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 5\"\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                        durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 4\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:               ,,Werden Hülsenfrüchte dem Verwender unan-\n,,(1 a) Für Kontrolluntersuchungen sind von den in          gemeldet angeliefert, so hat dieser die Mitteilung\nden Verwendungsbetrieb oder in die Organisation                unverzüglich nachzuholen.\"\neingebrachten Lieferungen zwei Durchschnittspro-           d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nben als Rückstellproben bis zur Freigabe durch die\n,,(4) Kommt ein Verwender seinen Verpflichtun-\nBundesanstalt sachgerecht aufzubewahren; frei-\ngen nach Absatz 3 nicht nach, kann die Bundes-\ngegeben werden können nur solche Rückstellpro-\nanstalt die Zulassung nach§ 3 Abs. 1 nachträglich\nben, die aus Lieferungen entnommen sind, für die\nmit Auflagen versehen, um die Einhaltung der Ver-\neine Eingangserklärung des Verwenders oder eine\npflichtungen sicherzustellen. Insbesondere kann\nVerarbeitungserklärung der Organisation abge-\ndie Bundesanstalt verlangM, daß in den Mitteilun-\ngeben worden ist. Satz 1 gilt nicht für Lieferungen\ngen der Zeitpunkt des Eingangs der Hülsenfrüchte\nmit weniger als 10 t Eigengewicht, wenn deren\nanzugeben ist.\"\nBeschaffenheit von einer nach Absatz 3 anerkann-\nten Untersuchungsstelle festgestellt worden ist.\"\n11. Die Überschrift des vierten Abschnitts wird wie folgt\ngefaßt:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n,,IV. Überwachung\".\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n12. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Absätze werden angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Verwendungserklärung des Verwenders\nder Hülsenfrüchte ist vorbehaltlich der Regelungen             ,,Überwachung eingeführter Hülsenfrüchte\".\nder in § 1 genannten Rechtsakte für jeweils einen         b) Absatz 2 wird aufgehoben, die bisherigen Absätze\nMonat spätestens am Ende des auf die Verwen-                  3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.\ndung folgenden zweiten Monats der Bundesanstalt           c) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden nach der\nvorzulegen.                                                   Angabe „Absatz 1 \" die Worte „oder 2 Satz 2 \" ge-\nstrichen und die Angabe „Absatzes 4\" durch die\n(3) Die Verarbeitungserklärung der Organisation\nAngabe „Absatzes 3\" ersetzt.\nist bis zum Ende des Monats, der auf den Monat\nder Verarbeitung folgt, der Bundesanstalt vorzule-        d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngen. Die Verarbeitungserklärung gilt als Antrag auf            aa) In Satz 1 werden die Worte „oder 2 Satz 2\"\nGewährung der Beihilfe.\"                                             gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3\" durch die\n9. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:\nAngabe „Absatz 2\" ersetzt.\n,,(3) Eine Organisation, die von dem Verfahren nach           e) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\n§ 4 b zur Feststellung des Gewichts der zu verarbei-\ntenden Hülsenfrüchte Gebrauch macht, ist verpflich-                    ,,(4) Wer in den Geltungsbereich dieser Verord-\ntet, in übersichtlicher Form einen Nachweis mit                      nung eingeführte Hülsenfrüchte in einen anderen\nMitgliedstaat verbringt, hat der Versandzollstelle\n1. den Namen und Anschriften der Mitglieder, die das               ein Kontrollexemplar T 5 in zwei Stücken mit den in\nGewicht der Hülsenfrüchte durch Wiegen der Fahr-             den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-\nzeuge feststellen lassen, sowie                                nen Eintragungen vorzulegen. Wer Hülsenfrüchte,\ndie bereits in einem anderen Mitgliedstaat zum\n2. den Daten nach§ 4b Abs. 2 Nr. 2, wobei auch die                 freien Verkehr abgefertigt worden sind, in den Gel-\nBeschreibung in Form einer Abschrift oder Verviel-           tungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat der\nfältigung ausreichend ist,                                    Zollstelle mit dem Antrag auf Abfertigung zum\nfreien Verkehr das im Abgangsmitgliedstaat erteilte\nzu führen.\"                                                          Kontrollexemplar T 5 vorzulegen.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                                    1839\n13. § 13 wird aufgehoben.                                               3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n14. § 15 wird wie folgt geändert:                                          erstattet.\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n17. § 20 wird wie folgt gefaßt:\n,,Eingangsbescheinigung\".\n,,§ 20\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nMuster, Vordrucke\n,,(1) Für die eingeführten Hülsenfrüchte stellt die            Die Bundesanstalt kann für\nBundesanstalt eine Eingangsbescheinigung aus,\nwenn                                                            1. Anträge nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 , § 5 Abs. 1,\n§ 6, § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 1,\n1. sich der Inhaber des Verarbeitungsbetriebs\nschriftlich verpflichtet, die Hülsenfrüchte so zu         2. die Beschreibung nach§ 4b Abs. 2 Nr. 2,\nverwenden, daß die Gewährung der Beihilfe                 3. die Erklärungen nach § 8 Abs. 2 und 3,\nausgeschlossen ist, und\n4. die Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,\n2. die Hülsenfrüchte in den Verarbeitungsbetrieb\neingegangen sind.                                         5. die Verpflichtungserklärung nach § 15 Abs. 1\nEingang und Ende der Verwendung sind der Bun-                   Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vor-\ndesanstalt jeweils innerhalb von zwei Monaten                   drucke bereithalten.\"\nanzuzeigen.\"\nc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 2             18. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nund 3\" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2                    a) In Nummer 1.1 wird das Wort „Anlage\" durch das\nund 3\" ersetzt.                                                     Wort „Verordnung\" ersetzt.\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                       b) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:\na) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe                      „2.2 Proben aus mehreren Lieferungen bis zu\n,,Artikel 31 a\" durch die Angabe „Artikel 31 b\"                           einer Gesamtmenge von 550 t Eigengewicht,\nersetzt.                                                                  die augenscheinlich einheitliche Merkmale\nb) In Absatz 1 wird ferner das Wort „zollrechtlich\"                           besitzen und die an einem Tag in den Ver-\ngestrichen.                                                               wendungsbetrieb eingebracht werden, kön-\nnen bei sachgerechter Aufbewahrung des\n16. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                                   Probenmaterials in luftdicht verschlossenen\nBehältern zu einer Durchschnittsprobe zu-\n,,§ 18                                          sammengefaßt werden. Dies gilt auch bei\nOrdnungswidrigkeiten                                     Lieferungen mehrerer Lieferanten.\"\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nArtikel 2\nfertig\n1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSatz 1 oder Abs. 4 das Kontrollexemplar nicht,             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nnicht mit den vorgeschriebenen Eintragungen oder           Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nnicht in der vorgeschriebenen Anzahl vorlegt oder          auch im Land Berlin.\nnicht oder nich~ rechtzeitig übersendet,\nArtikel 3\n2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 oder 3 Name oder\nAnschrift eines Empfängers nicht oder nicht recht-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeitig mitteilt oder                                       in Kraft.                            ·\nBonn, den 28. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1840                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\n14. 8. 90         ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Bremen)                                                       4321        (157        23. 8. 90)               20. 9. 90\n96-1-2-73\n22. 8. 90         Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongi-\nformen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermit-\nteln tierischer Herkunft                                                4401        (159        25. 8. 90)               26. 8. 90\nneu: 7831 -1 -43-44"]}