{"id":"bgbl1-1990-45-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":45,"date":"1990-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/45#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_45.pdf#page=18","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung","law_date":"1990-08-24T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1834                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung\nVom 24. August 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 3, des § 14 Abs. 3 Nr. 1,               bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndes§ 16 Abs. 3, des§ 17, des§ 20 Abs. 6, des§ 21 Abs. 1,                      „ Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen\ndes§ 23 Abs. 2 Satz 4, des§ 30 Abs. 3 Satz 2, des§ 31                         im Rahmen der Wettbewerbe im Sinne des\nAbs. 5, des § 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des § 49 und des                    Artikels 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 sowie die\n§ 53 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der                               Zulassung einer Stelle nach Artikel 14 Abs. 2\nBekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1S. 1196),                          Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der Ver-\nvon denen § 14 Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 2                      ordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission\nSatz 4 durch das Gesetz vom 11 . Juli 1989 (BGBI. 1                           vom 26. März 1981 über Durchführungsbe-\nS. 1424) eingefügt oder geändert worden sind, verordnet                       stimmungen für die Bezeichnung und Auf-\nder Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und                            machung der Weine und der Traubenmoste •\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                          (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:                                        durch die Verordnung (EWG) Nr. 632/89 vom\n10. März 1989 (ABI. EG Nr. L 70 S. 6), obliegt\nden nach Landesrecht zuständigen Behör-\nArtikel 1                                          den.\"\nDie Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt                     ,,(1 a) Abweichend von Artikel 14 Abs. 1 Unter-\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Mai 1987 (BGBI. 1                 abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 dürten\nS. 1346), wird wie folgt geändert:                                      Auszeichnungen Qualitätsweinen mit den Prädika-\nten Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Eiswein verliehen werden, sofern die zur Prüfung\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                        angestellten Partien jeweils mindestens 100 Liter,\nbei Qualitätsweinen mit dem Prädikat Auslese min-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                destens 200 Liter, bei Qualitätsweinen mit dem\naa) Im Einleitungssatz werden die Worte „inländi-               Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter und bei\nschem Likörwein und\" gestrichen und die                   Qualitätsweinen mit dem Prädikat Kabinett minde-\nWorte „ausländischem Likörwein\" ersetzt                   stens 600 Liter umfassen.\"\ndurch die Worte „in einem Drittland hergestell-\nc) In Absatz 2 werden die Worte „der Kommission\ntem Likörwein\".\nvom 26. März 1981 über Durchführungsbestim-\nbb) Die Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:                        mungen für die Bezeichnung und Aufmachung der\nWeine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 106\n„ 13. inerte Filterhilfsstoffe,  ausgenommen              S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG)\nAsbest;\".                                           Nr. 2628/81 vom 10. September 1981 (ABI. EG\nc) In Absatz 5 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe                  Nr. L 258 S. 1 0)\" gestrichen.\n,,ppm\" durch die Worte „Milligramm in einem Liter\"\nersetzt.                                                 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                            a) In Satz 1 wird das Wort „überwiegend\" durch die\nWorte „zu mindestens 70 vom Hundert\" ersetzt.\n,,(6) Für Likörwein, der nach den Rechtsvorschrif-\nten des Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg              b) In Satz 2 werden die Worte „den für die\nführen dart, wird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als             Geschmacksangabe ,halbtrocken' höchstzulässi-\nKaliumsulfat berechnet, von 2 500 Milligramm im                 gen Wert übersteigen\" durch die Worte „innerhalb\nLiter zugelassen.\"                                              der nach Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe c der Verord-\nnung (EWG) Nr. 997/81 für die Geschmacksan-\n2. In§ 4 Abs. 1 Satz 9 wird das Wort „Widerspruchsfrist\"               gabe ,lieblich' zulässigen Spanne liegen\" ersetzt.\ndurch die Worte „Widerspruchs- oder Klagefrist\"\nersetzt.                                                     5. Nach § Ba wird folgender§ Sb eingefügt:\n,,§ 8b\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                             Der Neue\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\naa) In Satz 1 werden die Worte „Nr. 3685/81 vom                Für Landwein, der ausschließlich aus Trauben\n15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 )\"         eines Erntejahres gewonnen wurde, dart die Bezeich-\ndurch die Worte „Nr. 3485/87 vom 17. Novem-          nung „Der Neue\" verwendet werden, wenn das Ernte-\nber 1987 (ABI. EG Nr. L 330 S. 1)\" ersetzt.          jahr angegeben ist und er zwischen dem 10. Novem-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                                1835\nber des Erntejahres und dem 15. Januar des der Ernte        8. Nach§ 15 wird folgender§ 15a eingefügt:\nfolgenden Jahres an Letztverbraucher abgegeben\n,,§ 15a\nwird.\"\nAngabe des Alkoholgehalts\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                                    bei weinhaltigen Getränken\n(zu § 31 Abs. 6 des Gesetzes)\na) Im Klammerhinweis der Überschrift wird die\nAngabe „Nr. 1\" gestrichen.                                    (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der bei 20 Grad\nCelsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volu-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           menprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wein\"                anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol ,,%vol\"\ndie Worte „mit Ausnahme der Erzeugnisse,             anzufügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol\" oder\ndie gegebenenfalls zum Süßen verwendet               die Abkürzung „alc\" vorangestellt werden.\nwurden,\" eingefügt und wird der Punkt am                (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholge-\nEnde durch ein Semikolon ersetzt.                    halts ist eine Abweichung von + 0,3 %vol zulässig.\nDie Abweichung gilt unbeschadet der Toleranzen, die\nbb) Folgende Nummer wird angefügt:                          sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts\n,,3. die Angabe einer Rebsorte aus Ver-               verwendeten Analysenmethode ergeben.\"\nsuchen zur Prüfung der Anbaueignung\nnach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung         9. § 16 wird wie folgt geändert:\n(EWG) Nr. 347/79 des Rates vom 5. Fe-\nbruar 1979 über die Grundregeln für die          a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\nKlassifizierung der Rebsorten (ABI. EG                 ,,(4a) Als Maiwein darf nur ein weinhaltiges\nNr. L 54 S. 75), zuletzt geändert durch die          Getränk bezeichnet werden, das aus Wein unter\nVerordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom                     Zusatz von Waldmeister (Asperula odorata) oder\n20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367                 dessen Auszügen so hergestellt ist, daß der Wald-\nS. 39), für die Dauer dieser amtlichen               meistergeschmack deutlich wahrnehmbar ist.\"\nAnbaueignungsprüfung                             b) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4\" durch die\na) bei Tafelwein, wenn                               Angabe „ 1 bis 4a\" ersetzt.\naa) der Anbau dieser Rebsorte nur für\n10. § 21 wird wie folgt geändert:\neine begrenzte Versuchsfläche\ngenehmigt worden ist,                  a) In der Überschrift werden die Worte „und teilent-\nalkoholisierter Wein\" angefügt.\nbb) die für die Genehmigung der\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAnbaueignungsprüfung zuständi-\ngen Landesstellen die Kontrollen            aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Vakuum-\nnach Artikel 13 Abs. 3 der Verord-                verfahren oder im Gegenstrom-Destillations-\nnung (EWG) Nr. 347/79 durchfüh-                   verfahren\" durch die Worte „durch thermische\nren und                                           Prozesse, . Membranprozesse, bei deren\nAnwendung eine Volumenverminderung des\ncc) die Angabe dieser Rebsorte auf                      Weines von höchstens 25 vom Hundert eintre-\ndem Etikett zusammen mit der                     ten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlen-\nAngabe „aus Versuchsanbau\" er-                   dioxid\" ersetzt.\nfolgt;\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) bei Qualitätswein b. A., wenn es sich                   „2. weniger als 0,5 Volumenprozent oder im\nzusätzlich zu den Anforderungen unter                       Falle der Teilentalkoholisierung weniger\nBuchstabe a um eine Rebsorte der Art                        als 2 Volumenprozent und mindestens 0,5\n,,Vitis vinifera\" handelt.\"                                 Volumenprozent Alkohol enthalten und\".\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:                    cc) Nummer 3 wird wie· folgt gefaßt:\n,,(5) Bei Perlwein dürfen die Geschmacksanga-                       „3. deutlich als entalkoholisierter Wein oder\nben                                                                        als teilentalkoholisierter Wein auf den\nFlaschen, Behältnissen, Verpackungen,\n1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen                             Getränkekarten und Preislisten bezeich-\n0 und 35 Gramm je Liter,                                              net sind.\"\n2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwi-\nschen 33 und 50 Gramm je Liter oder                11. § 22 erhält folgende Fassung:\n,,§ 22\n3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als\n50 Gramm je Liter                                                              Mischgetränke\nDurch Vermischen von Wein, Schaumwein und\nverwendet werden.\"                                          Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein\noder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alko-\n7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „in den                   holfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken\nVerkehr gebracht\" durch das Wort „abgefüllt\" ersetzt.            auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den","1836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerkehr gebracht werden, wenn der Anteil der                      24 Stunden stehengelassen wird. Mit der durch\nErzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom                   Dekantieren oder Zentrifugieren enthaltenen\nHundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den             Lösung werden die Untersuchungen auf den\nBehältnissen, Getränkekarten und bei Preisangebo-                 Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.\nten unter Zusatz des Wortes „Mischgetränk\" kenntlich           2. Die Asche der in 1 % iger Weinsäure löslichen\nzu machen.\"                                                       Stoffe darf den Betrag von 3 Gramm pro 100\nGramm lufttrockenen Bentonits nicht übersteigen;\n12. § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen.                                die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1\nhergestellt.\n13. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrock-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                              net) muß mindestens 40 % betragen; der Wir-\naa) Nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 4\" wird die                   kungswert wird wie folgt ermittelt:\nAngabe „oder 5\" eingefügt.                              a) Herstellung der Modell-Lösung:\nbb) Nach der Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 oder 3,                  1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Ka-\nAbs. 5 oder 6,\" wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1                   liumdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm\nbis 4a,\" eingefügt.                                             Methanol z. A. werden mit destilliertem\nb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe                           Wasser zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit\n,,Ba,\" die Angabe „8 b,\" eingefügt.                                   Kaliumcarbonat (in fester Form) genau auf\npH 3,5 eingestellt,\n14. Anlage 2 Abschnitt III erhält folgende Fassung:                       2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z. 8. Merck),\nLebensmittelqualität, werden rnit der Lösung\n„III. Reinheitsanforderungen für Bentonit                         zu 1. bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn                       1 Liter gelöst.\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:                              b) Bestimmung:\n1. In 100 Gramm lufttrockenen Bentonits dürfen nicht                  50 Milliliter der Lösung zu a) 2. werden mit 50\nmehr als                                                          Milligramm des zu untersuchenden Bentonits\na) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches                       eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln\nNatrium (Na)                                                  wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Über-\nb) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Cal-                   stand wird zur Stickstoffbestimmung verwen-\ncium (Ca)                                                     det.\nc) 0,5 Gramm in 1% iger Weinsäure lösliches                   c) Berechnung:\nMagnesium (Mg)                                                Stickstoffgehalt            Stickstoffgehalt\nunbehandelte       minus   behandelte\nd) 0,2 Gramm in 1% iger Weinsäure lösliches                       Probe                       Probe\nEisen (Fe)                                                   - - - - - - - - - - - - - - X 100.\"\nStickstoffgehalt unbehandelte Probe\ne) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches\nArsen (As)\n15. In Anlage 3 wird bei der Position „Kupfer\" die Zahl „5\"\nf) 2,0 Milligramm in 1 %iger Weinsäure lösliches           durch die Zahl „2\" ersetzt.\nBlei (Pb)\ng) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden,             16. In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 3 wird das Wort „Entsäue-\n(bestimmt nach der „Vorschrift im Internationa-        rung\" gestrichen.\nlen Codex der Weinbehandlungsmittel\" des\n,,Internationalen Amtes für Rebe und Wein\")                                   Artikel 2\nenthalten sein.                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Untersuchungslösung für die unter den Buch-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingesetzes\nstaben a bis f angegebenen Untersuchungen wird        auch im Land Berlin.\nin der Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des luft-\nArtikel 3\ntrockenen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkol-\nben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufge-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nfüllt und unter gelegentlichem Umschwenken            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}