{"id":"bgbl1-1990-45-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":45,"date":"1990-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_45.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes","law_date":"1990-08-23T00:00:00Z","page":1818,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes\nVom 23. August 1990\nAuf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechts-       12. den am 10. Dezember 1978 in Kraft getretenen § 2 der\nbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221)          Verordnung vom 6. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 1946),\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundeswasserstraßen-\ngesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung be-\n13. den am 2. Februar 1979 in Kraft getretenen § 2 der\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                     Verordnung vom 17. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 113),\n14. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n1. das am 10. April 1968 in Kraft getretene Gesetz vom\nGesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649),\n2. April 1968 (BGBI. II S. 173),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-        15. den am 1. November 1980 in Kraft getretenen § 2 der\nkel 142 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1               Verordnung vom 30. September 1980 (BGBI. 1\ns. 503),                                                     s. 1929),\n3. den am 1 . November 1972 in Kraft getretenen § 2 der    16. den am 11. Februar 1984 in Kraft getretenen § 2 der\nVerordnung vom 17. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 77),              Verordnung vom 2. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 209),\n4. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen Artikel 2      17. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 7 des\nNr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBI. 1               Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\nS. 966},\n18. den am 27. Juni 1986 in Kraft getretenen § 5 des\n5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 273        Gesetzes vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913),\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),         19. den am 1. September 1987 in Kraft getretenen Arti-\n6. den am 7. Juli 1974 in Kraft getretenen Artikel 4 des        kel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1\nGesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1401),                 s. 1120),\n7. den am 12. April 1975 in Kraft getretenen § 2 des       20. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 25\nGesetzes vom 7. April 1975 (BGBI. 1 S. 829),                 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\n8. den am 9. April 1976 in Kraft getretenen § 2 des             s. 2089),\nGesetzes vom 2. April 1976 (BGBI. 1 S. 913),            21. den am 21. Dezember 1986 in Kraft getretenen § 2\n9. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 94         der Verordnung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                  s. 2454),\nS. 3341),                                               22. den am 22. März 1989 in Kraft getretenen § 2 der\n10. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen§ 36             Verordnung vom 14. März 1989 (BGBI. 1 S. 483),\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1             23. den am 1 . März 1990 in Kraft getretenen § 2 der\nS. 3574),                                                    Verordnung vom 9. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 222),\n11. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 5 des   24. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 32 des\nGesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613),                  eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 23. August 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                                 1819\nBundeswasserstraßengesetz\n(WaStrG)\nAbschnitt 1                           straße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen\ndem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem\nBundeswasserstraßen\nkünftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundes-\ngesetz; der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\n§ 1                              Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen den\nBinnenwasserstraßen, Seewasserstraßen                 Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur\nörtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken.\n(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind\n(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage\n1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem all-           zum Gesetz zu ändern.\ngemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der\nAnlage zum Gesetz aufgeführten Wasserstraßen,                                          §3\n2. die Seewasserstraßen.                                                    Erweiterung und Durchstiche\n(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der\n(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße\nKüstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärti-\nzum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der\ngen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der see-\nBundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das\nwärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den See-\nGewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.\nwasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von\nLeitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind,        (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund\ndie Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Land-      zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat der-\ngewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trocken-              jenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu\nfallende Badestrand.                                          entschädigen.\n(3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an\nBundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land     Bundeswasserstraßen.\ndas Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und\nan den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnen-\nwasserstraßen unentgeltlich nutzen,                                                    Abschnitt 2\n1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, ins-                       Wahrung der Bedürfnisse\nbesondere zur Landgewinnung, Boden- oder Wasser-                der Landeskultur und der Wasserwirtschaft\nentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maß-\nnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserab-                                       §4\nfluß sowie für die Durchführung des Badebetriebes,\nEinvernehmen mit den Ländern\n2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei,\nder Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus         Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von\ndem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nut-           Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landes-\nzung von Bodenschätzen.                                    kultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den\nLändern zu wahren.\nDas Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonne-\nnen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es\nkann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im                                    Abschnitt 3\nEinzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter blei-             Befahren mit Wasserfahrzeugen\nben unberührt.                                                                  und Gemeingebrauch\n(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch\n§5\n1. die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, bedonders\nSchleusen, Schleusenkanäle, Wehre, Schiffshebe-                        Befahren mit Wasserfahrzeugen\nwerke, Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen sowie bun-\nJedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schiff-\ndeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere\nfahrtsrechts einschließlich des Schiffahrtabgabenrechts\nbundeseigene Speisungsanlagen,\nsowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundes-\n2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufer-       wasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das\ngrundstücke, Tonnenhöfe, Bau- und Schirrhöfe.              Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicher-\nbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung\n§2                                nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der\nBundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Natio-\nBestandsänderung\nnalparken nach den §§ 13 und 14 des Bundesnaturschutz-\n(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder        gesetzes kann durch Rechtsverordnung, die der Bundes-\nsoll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasser-            minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-","1820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit        zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Sicher-\nerläßt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden,        heits- und Bauhäfen.\nsoweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforder-\nlich ist.                                                         (4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseiti-\ngung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken,\ndie durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen\n§6\nkönnen, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrund-\nGemeingebrauch                          stücke gefährden.\nDurch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der               (5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen(§ 1 Abs. 1\nGemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt wer-       Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von\nden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in       der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\neinem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand notwendig     gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaft-\nist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behör-       lich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und\nden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes          Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln\ndurch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschrän-          Helgoland (ohne Düne}, Wangerooge und Borkum.\nken oder untersagen.                                          Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\n(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung\nAbschnitt 4                           nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver-\ntrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den\nUnterhaltung der Bundeswasserstraßen\nLändern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBI.\nund Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen              S. 222) bleiben unberührt.\n§7\nAllgemeine Vorschriften                                                   §9\nüber Unterhaltung und Betrieb                    Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen\n(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und               (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstra-\nder Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen sind          ßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige\nHoheitsaufgaben des Bundes.                                    Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder\nzu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung.\n(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der\nDie§§ 14 bis 23 sind anzuwenden.\nBetrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen kann im\nEinzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei         (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können ohne Planfest-\ngehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.            stellung genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht\nzu rechnen ist. § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3 sind\n(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen,           anzuwenden.\ndie der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der\nErrichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schiff-                                      § 10\nfahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner wasserrechtlichen\nErlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung.                                   Anlagen und Einrichtungen Dritter\nAnlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer\n(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen\nBundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren\nsowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen\nEigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu\nSchiffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmal-\nschutzes zu berücksichtigen.                                  betreiben, daß die Unterhaltung der Bundeswasserstraße,\nder Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen oder\nder Schiffahrtszeichen sowie die Schiffahrt nicht beein-\nträchtigt werden.\n§8\n§ 11\nUmfang der Unterhaltung\nBesondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung\n(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1\nAbs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsge-              (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasser-\nmäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung        straße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinter-\nder Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen      lieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß Beauf-\ndes Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-         tragte des Bundes die Grundstücke betreten, vorüberge-\nlungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichti-        hend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen,\ngen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren.       wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten\nbeschafft werden können.\n(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen\nZustandes nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unter-             (2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu\nhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der           dulden, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswasser-\nSchutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen           straße erforderlich ist. Die Anlieger können durch Ver-\nUfern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu   fügung der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\nnehmen.                                                       tung des Bundes verpflichtet werden, die Ufergrundstücke\nin erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unter-\n(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die      haltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nut-\nZufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie        zung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                                                      1821\n(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2                        (2) Bei der Planung und Linienführung sind die Erforder-\nSchäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schaden-                         nisse der Raumordnung und der Landesplanung zu\nersatz.                                                                    beachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme\noder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom\n(4) Der Inhabereinerstrom- und schiffahrtspolizeilichen\n8. April 1965 (BGBI. 1 S. 306) vorhanden sind oder diese\nGenehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Entschädi-\nkeine Bestimmungen über die Planung und Linienführung\ngung zu dulden, daß die Ausübung der Genehmigung\nenthalten. § 6 des Raumordnungsgesetzes findet sinn-\ndurch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert\ngemäß Anwendung.\noder unterbrochen wird. Auf die Interessen des zur Dul-\ndung Verpflichteten ist Rücksicht zu nehmen.                                  (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Orts-\nplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchfüh-\nrung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für\nAbschnitt 5\nEntschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maß-\nAusbau und Neubau der Bundeswasserstraßen                               nahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein\nBebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder auf-\n§ 12                                    gehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstande-\nnen Kosten zu ersetzen.\nAllgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau\n(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasser-                                                             § 14\nstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bun-                                     Planfeststellung, Genehmigung,\ndes.                                                                                              vorläufige Anordnung\n(2) Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen                             (1) Der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasser-\nUmgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder bei-                     straßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. *) Der Aus-\nder Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die                    bau oder der Neubau kann ohne Planfeststellung geneh-\nBundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Für die                      migt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.\nBeseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vor-                       Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Wasser-\nschriften über den Ausbau entsprechend. ·                                  und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch Genehmigungs-\n(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die                     behörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf den Bereich\nzum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vor-                     mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, bestimmt\nsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt                     der Bundesminister für Verkehr eine der beteiligten Was-\nwerden können, bleiben unberührt.                                          ser- und Schiffahrtsdirektionen zur zuständigen Behörde.\n(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nach-                        (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann\ntrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den                   die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung\nÜbergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das                         des Bundesministers für Verkehr und nach Anhörung der\nReich vom 18. Februar 1922 (RGBI. S. 222) bleiben un-                      zuständigen Landesbehörde und der anliegenden\nberührt.                                                                   Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige\nAnordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau\n(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall                       oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls\nDritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen                      der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten\nhoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.                              erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes und nach§ 19 Nr. 1 zu berücksichtigen-\n(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau\nden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anord-\neiner Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner\nnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen\nwasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmi-\nund der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten fest-\ngung.\nzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu\n(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundes-                           einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder\nwasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und                   der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden\nErholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die                          Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteilig-\nErhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsver-                        ten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzu-\nmögens des Gewässers· zu beachten. Die natürlichen                         machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn\nLebensgrundlagen sind zu bewahren.                                         nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den\nArbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststel-\n§ 13                                    lung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststel-\nlung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand\nPlanungen                                    wiederherzustellen. Der Betroffene ist zu entschädigen,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einver-                  soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wieder-\nnehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung                       herstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen\nund Linienführung der Bundeswasserstraßen.*)                               wird.\n(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder\nder Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung\n*) Nach Artikel 8 Nr. 1 des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Gesetzes\nvom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) werden dem § 13 Abs. 1 fol-\ngende Sätze angefügt:                                                   *) Nach Artikel 8 Nr. 2 des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Gesetzes\n„Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planung zu         vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) wird dem § 14 Abs. 1 Satz 1\nprüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-        folgender Satz angefügt:\nkeitsprüfung bleibt unberührt.\"                                            .,Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.•","1822                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndes Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anord-              gen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht\nnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landes-                 dem Wohl der Allgemeinheit dient.\nbehörde.\n§ 19\n§ 15\nVeränderungssperre                                        Planfeststellungsbeschluß\nFür den Planfeststellungsbeschluß gilt § 74 des Ver-\n(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit\nwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:\ngegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan           1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vor-\nbetroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme                   habens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unter-\nwesentlich wertsteigemde oder die geplanten Baumaß-                haltung von Anlagen(§ 74 Abs. 2 Satz 2) auch dann\nnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht                  aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu\nvorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände-                  erwarten sind, daß\nrungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen\na) der Wasserstand verändert wird oder\nworden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung\neiner bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht                 b) eine Gewässerbenutzung, die· auf einer Erlaubnis\nberührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der                    oder anderen Befugnissen beruht, beeinträchtigt\nAnordnung von Vorkehrungen und Anlagen(§ 74 Abs. 2                    wird.\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im         2. Die Regelung der Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3)\nEntschädigungsverfahren unberücksichtigt.                          bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,         3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entscheidun-\nkönnen die Eigentümer für die dadurch entstandenen Ver-           gen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2\nmögensnachteile Entschädigung verlangen.                          ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vor-\nhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.\n§ 16                              4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für\nBesondere Pflichten Im Interesse des Vorhabens                  eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach § 7 4\nAbs. 1 und 2 von Bedeutung sein können, besonders\n(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des           zur Feststellung des Zustandes einer Sache, können\nVorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinter-        die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden,\nlieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre         wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich\nGrundstücke betreten und vorübergehend benutzt werden.            erschwert werden würde.\nEntstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf\nSchadenersatz.                                                5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vor-\nbehaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist § 75\n(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.                             Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzu-\nwenden.\n§ 17                                                         § 20\nAnhörungsverfahren                                               (weggefallen)\nFür das Anhörungsverfahren gilt§ 73 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:                                                § 21\nAusschluß von Ansprüchen\n1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4) erho-\nbene Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche             Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der\nwegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen         Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar,\ndes Vorhabens können nach Ablauf der Einwendungs-         gilt§ 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der\nfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Verwaltungsver-   Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1\nfahrensgesetzes geltend gemacht werden.                   S. 1529, 1654) entsprechend.\n2. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 sind\ndie Regelungen der Nummer 1 aufzuführen.                                             § 22\n(weggefallen)\n§ 18\nVersagung der Planfeststellung                                              § 23\nDie Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem                                (weggefallen)\nAusbau oder Neubau\n1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu                              Abschnitt 6\nerwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder                        Ordnungsvorschriften\nausgeglichen werden kann, oder\n2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen                                     § 24\noder der in § 19 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten\nStrompolizei\nsind, die nicht durch Auflagen(§ 74 Abs. 2 Satz 2 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes) verhütet oder aus-            (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\ngeglichen werden können, der Berechtigte Einwendun-       tung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                               1823\nMaßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundes-          andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der\nwasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen      Störung getroffen werden können.\nZustand zu erhalten (Strompolizei).\n(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundes-                                    § 27\nwasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schiff-                     Strompolizeiverordnungen\nfahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen\nsowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf              (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des         Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                  Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.\n(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.       (2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-\nverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Was-\nser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\n§ 25\nVerantwortliche Personen                        (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt\nbestimmt sein.\n(1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Ver-\nhalten von Personen erforderlich werden, sind gegen die          (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer\nPersonen zu richten, die die Gefahr oder die Störung         Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung\nverursacht haben. Sie können auch gegen diejenigen           oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde.\ngerichtet werden, die für die Personen aufsichtspflichtig\nsind.                                                                                     § 28\n(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist                Strompolizeiliche Verfügungen\nneben diesem dafür verantwortlich, daß sich der andere          (1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erful-\nbei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß ver-        lung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlas-\nhält.                                                        sen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimm-\n(3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhal-    ten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Ver-\nten oder den Zustand eines Tieres oder durch den Zustand      bot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).\neiner anderen Sache erforderlich werden, sind gegen den          (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich,\nEigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maßnahmen kön-      schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müs-\nnen auch gegen den gerichtet werden, der die tatsächliche     sen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich erlas-\nGewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur gegen diesen zu        sene Verfügungen sind zu begründen.\nrichten, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen\ndes Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberech-             (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht\ntigten ausübt, oder wenn er auf einen im Einverständnis       rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiff-\nmit dem Eigentümer schriftlich gestellten Antrag als allein  fahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Ver-\nverantwortlich anerkannt worden ist.                          antwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unter-\nrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können\nsie ihm auferlegt werden. Die Vorschriften der §§ 486 bis\n§ 26\n487 e des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.\nInanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen\n(1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden                                       § 29\nGefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen                  Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel\nStörung können die Behörden der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnah-            (1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu einem\nmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten           Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkenn-\nPersonen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung         bar außer Verhältnis steht. Die Wasser- und Schiffahrts-\nanhalten, wenn                                               ämter sollen das Mittel zur Abwehr der Gefahr oder zur\nBeseitigung der Störung bestimmen, wenn dieses für den\na) nach § 25 verantwortli(?he Personen nicht in Anspruch     Betroffenen nach den Umständen nicht ohne weiteres\ngenommen werden können,                                erkennbar ist. Kommen für die Erfüllung einer Aufgabe\nb) Maßnahmen durch die Behörden der Wasser- und              mehrere Maßnahmen in Betracht, haben die Wasser- und\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder durch     Schiffahrtsämter nach pflichtgemäßem Ermessen die\nbeauftragte Dritte nicht möglich oder ausreichend sind Maßnahmen zu wählen, die den einzelnen und die Allge-\nund                                                    meinheit am wenigsten beeinträchtigen.\nc) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche                 (2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, an\neigene Gefahr oder Verletzung überwiegender ander-     Stelle eines durch strompolizeiliche Verfügung angedroh-\nweitiger Verpflichtungen in Anspruch genommen wer-     ten oder festgesetzten Mittels ein von ihm angebotenes\nden können.                                            anderes Mittel anzuwenden, das die Gefahr ohne Beein-\nträchtigung der Allgemeinheit ebenso wirksam abwehren\nDer Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme\nentstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung          kann. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer Frist\nin Geld verlangen.                                           gestellt werden, die dem Betroffenen zur Ausführung der\nVerfügung gesetzt wird, spätestens bis zum Ablauf der\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange und       Frist für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen\nsoweit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht      Anfechtungsklage.","1824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 30                                  (9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der\nBesondere Befugnisse                         Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die Post.\nzur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen                   (10) Verfahren die Behörden der Wasser- und Schiff-\n(1) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand einer fahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der\nBundeswasserstraße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit         Absätze 2 bis 8, ist § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht\ndes Verkehrs auf einer Bundeswasserstraße durch in der           anzuwenden.\nBundeswasserstraße hilflos treibende, festgekommene,                 (11) (weggefallen)\ngestrandete oder gesunkene Fahrzeuge oder schwim-\nmende Anlagen oder durch andere treibende oder auf                  (12) Für die Kosten der Beseitigung haften persönlich\nGrund geratene Gegenstände beeinträchtigt, können die\n1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er Schiffs-\nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des                    eigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbe-\nBundes das Hindernis beseitigen, wenn ein sofortiges\nschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Han-\nEinschreiten erforderlich ist und wenn ein nach § 25 Ver-\ndelsgesetzbuchs) ist und (:las Hindernis in unmittel-\nantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen\nbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes\nwerden kann oder wenn zu besorgen ist, daß dieser Ver-\nverursacht worden ist,\nantwortliche das Hindernis nicht oder nicht wirksam be-\nseitigen wird.                                                  2. der nach§ 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich bei\ndem beseitigten Gegenstand um ein Schiff handelt und\n(2) Hat das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennbar mit               der Verantwortliche Eigentümer des Schiffes im Sinne\nder Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine Zustim-                des Artikels 1 des Haftungsbeschränkungsüberein-\nmung das Hindernis nicht mehr beseitigt und Gegenstände               kommens ist.\nnicht mehr von diesem fortgeschafft werden. Soweit mög-\nlich, sind die nach § 25 Verantwortlichen und die Eigen-        Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf\ntümer der beseitigten Gegenstände darüber unverzüglich          den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseitigung\nzu unterrichten.                                                nach Satz 1 sind die §§ 486 bis 487 e des Handelsgesetz-\nbuchs anzuwenden.\n(3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Verant-\nwortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegenstände\nund den Inhabern von Rechten an den Gegenständen,                                            § 31\nsoweit sie bekannt und alsbald zu erreichen sind, von der           Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung\nWasser- und Schiffahrtsdirektion anheimzugeben, binnen\neiner von ihr zu bestimmenden Frist zur Vermeidung der              (1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmi-\nZwangsvollstreckung in die Gegenstände die Kosten der           gung des Wasser- und Schiffahrtsamtes bedürfen\nBeseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu leisten.    1. Benutzungen (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)\neiner Bundeswasserstraße,\n(4) Die Kosten der Beseitigung sind aus den beseitigten\nGegenständen zu zahlen, soweit sie nicht bis zu dem             2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von\nBetrag erstattet werden, der sich aus der Verwertung der              Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße\nGegenstände erwarten läßt; der Erstattung steht die                   oder an ihrem Ufer,\nSicherheitsleistung gleich.                                     wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträch-\n(5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im          tigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der\nWege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstreckungs-           Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit\nbehörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Vollstrek-    des Verkehrs zu erwarten ist.\nkungsschuldner sind die Eigentümer der beseitigten                  (2) Wer eine in der Anlage zum Gesetz aufgeführte\nGegenstände, die als solche jedoch nur zur Duldung der          Binnenwasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder\nZwangsvollstreckung in die Gegenstände verpflichtet sind.       unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer\nDer Anspruch des Bundes wegen der Kosten der Beseiti-           errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem\ngung und der Verwertung geht allen anderen Rechten an           Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Die Maßnahme\ndem Erlös vor.                                                  bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmi-\n(6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung nach      gung, wenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines\nAbsatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der Frist           Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt.\nangeordnet werden, die den in Absatz 3 genannten Per-           Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung\nsonen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gesetzt             erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung\nist.                                                            dieser Genehmigung.\n(7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll-            (3) Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizei-\nstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,             liche Genehmigung ist nicht erforderlich\nkann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion auch öffentlich        1 . für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fische-\nversteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen\nrei,\nGesetzbuches gelten entsprechend. Aus dem Erlös sind\ndie Kosten der Beseitigung und der Verwertung vorweg zu         2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Geset-\nentnehmen.                                                            zes in zulässiger Weise ausgeübt werden,\n(8) Ein Überschuß bei der Verwertung der beseitigten         3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nGegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der Rück-                rechtmäßig vorhanden sind,\nnahme zu hinterlegen.                                           4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                                1825\n(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf-      oder die Untersuchungen auf seine Kosten aufgegeben\nlagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die werden.\nSchiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasser-\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nverhüten oder ausgleichen.\nwortung ihm selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\n(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn        bis 3 der. Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\ndurch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung      der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\ndes für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bun-    rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\ndeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des    setzen würde.\nVerkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und\n(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nAuflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann.\nUnterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in\nSind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf\nVerbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-\ndie Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der\nbenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die\nAllgemeinheit erteilt werden.\nFinanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung\n(6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen       eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\nRechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.          damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\nbenötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-\n§ 32                            liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-\nlich falsche Angaben des Auskunftpflichtigen oder der für\nRücknahme und Widerruf                     ihn tätigen Personen handelt.\nder strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung\n(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die strom- und                            Abschnitt 7\nschiffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder teilweise\nwiderrufen, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasser-                            Besondere Aufgaben\nstraße in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand\noder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und                                     § 34\nLeichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Wenn ein Verwal-\nSchiffahrtszeichen\ntungsakt, der nach anderen Rechtsvorschriften für die\nMaßnahme erlassen ist(§ 31 Abs. 6), nur gegen Entschä-         (1) Das Setzen und Betreiben von Schiffahrtszeichen,\ndigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, ist      die für die Schiffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten,\nauch bei gänzlichem oder teilweisem Widerruf der strom-     sind Hoheitsaufgaben des Bundes.\nund schiffahrtspolizeilichen Genehmigung Entschädigung\nzu leisten.                                                    (2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiff-\nfahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben unbe-\n(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi-     rührt. Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben\ngung ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise          will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer\nzurücknehmen, wenn der Unternehmer den Zweck der            Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Die\nMaßnahme so geändert hat, daß er mit den Antragsunter-      Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Zuständigkeit\nlagen nicht mehr übereinstimmt.                             zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasser- und\nSchiffahrtsamt übertragen. Die Genehmigung kann unter\n(3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi-\nBedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beein-\ngung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der\nträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\nUnternehmer\noder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der\n1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung             Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. Die\nerheblich ausgedehnt hat,                               Genehmigung kann befristet werden. Für die Überwa-\nchung gilt § 33 entsprechend.\n2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemesse-\nnen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei        (3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder\nJahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat.                einer Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder\nbetreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis des Bun-\n§ 33                             des wahr.\nBesondere Pflichten im Interesse der Überwachung              (4) Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen\nweder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb\n(1) Überprüft das Wasser- und Schiffahrtsamt, ob die\nzu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen Anlaß geben,\nBedingungen und Auflagen der strom- und schiffahrtspoli-\nderen Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb- behindern\nzeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der Inhaber der\noder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelun-\nGenehmigung das Betreten von Grundstücken zu gestat-         gen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschafts-\nten, die Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen,\nwerbung in Verbindung mit Schiffahrtszeichen ist unzu-\nAuskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte,\nlässig.\nUnterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und\ntechnische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.                (5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung oder\nzum Betrieb von Schiffahrtszeichen gelten § 7 Abs. 3 und\n(2) Werden besondere Überwachungsmaßnahmen, vor\n§ 16 entsprechend.\nallem fachtechnische Untersuchungen, erforderlich, kön-\nnen dem Inhaber der strom- und schiffahrtspolizeilichen         (6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundesei-\nGenehmigung die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt            gener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anla-","1826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngeteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte          (3) Wird die Nutzung eines Grundstückes durch den\nsetzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt auf          entschädigungspflichtigen Vorgang unmöglich gemacht\nAntrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem          oder erheblich erschwert oder kann das Grundstück nach\nAmt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom           seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem           genutzt werden, kann der Grundstückseigentümer statt\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für       einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungs-\nPost und Telekommunikation festgelegten Vergütungs-          pflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt.\nsätze fest.\n§ 37\n§ 35                                          Einigung, Festsetzungsbescheid\nWasserstands- und Hochwassermeldedienst,                   (1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist\nEisbekämpfung und Feuerschutz                   die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Sie hat auf eine\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes      gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der\nsoll neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung         Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Nieder-\neinen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im             schrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:\nBenehmen mit den Länder unterhalten und, unbeschadet         1. Ort und Zeit der Verhandlung;\nanderer besonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämp-\n2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsbe-\nfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie\nrechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetz-\nwirtschaftlich zu vertreten ist.\nlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;\n(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den        3. die Erklärungen der Beteiligten.\nangrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstra-\nßen den Verkehr behindern können, ist der Bund zur           Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur\nUnterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit        Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermer-\nden Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig.          ken, daß es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.\n(2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In den\nFestsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1\nAbschnitt 8                         Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen und den\nEntschädigung                         Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39)\nzuzustellen;§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-\nsprechend.\n§ 36\nAllgemeine Vorschriften über Entschädigung                                           § 38\n(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemißt                                  Vollstreckung\nsich nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leistung      (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßord-\nim Wirtschaftsverkehr üblich ist. Fehlt es an einer ver-     nung findet statt\ngleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu\nermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung    1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die voll-\nder Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu          streckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vor-\nbemessen. Wenn zur Zeit des Vorgangs, der die Entschä-           her zugestellt ist;\ndigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist die    2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreck-\nEntschädigung nach deren Beeinträchtigung zu bemes-              bare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig\nsen; der Entschädigungsberechtigte kann ferner eine              zugestellt wird.\nangemessene Entschädigung verlangen, soweit durch den\ndie Entschädigungspflicht auslösenden Vorgang Aufwen-           (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\ndungen an Wert verlieren, mit denen er die Nutzung seines    Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nGrundstückes vorbereitet und die er im Vertrauen auf den     erteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nFortbestand des bisherigen Zustandes gemacht hat. Auch       tion ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,\nist eine durch den entschädigungspflichtigen Vorgang         785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das\neingetretene Minderung des Verkehrswertes des Grund-         in Satz 1 bezeichnete Gericht.\nstückes zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 3\n(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungs-\nbereits berücksichtigt ist.\nbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für die\n(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als       Beteiligten unanfechtbar ist.\nEntschädigung können auch andere Maßnahmen festge-\nsetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mit-                                 § 39\nteln durchgeführt werden können und der Entschädigungs-\nRechtsweg\nberechtigte zustimmt. Ist die Entschädigung in wiederkeh-\nrenden Leistungen festgesetzt und haben sich die tatsäch-       (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können\nlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Entschädi-      die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach\ngung zugrunde lagen, wesentlich geändert, kann die Höhe      Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen\nder wiederkehrenden Leistungen neu festgesetzt werden,       Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne\nwenn es notwendig ist, um eine offenbare Unbilligkeit zu     der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben\nvermeiden.                                                   werden, wenn die Wasser- und Schiffahrtsdirektion binnen","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                                1827\nsechs Monaten nach Erlaß des Verwaltungsaktes oder               (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die\nnach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbeigeführt      Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an\nhat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist eine       dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berück-\nEntschädigung nach § 22 Abs. 2 festzusetzen, beginnt die      sichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung not-\nFrist von sechs Monaten mit der Antragstellung.               wendig sind.\n(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf      (4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffent-\nden Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zustän-        licher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die\ndig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte\ndessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt; § 36 Nr. 4 der   zu tragen.\nZivilprozeßordnung gilt entsprechend.\n(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird\n(3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen          gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, besei-\nwegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des           tigt oder durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der\nverlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die         Kreuzung vermindern, entlastet, haben die beiden Beteilig-\nKlage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf         ten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu\nzu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder        tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der\nAbänderung des Bescheides anders festgesetzt wird.            Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig\ngelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlan-\n(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf\ngen oder hätten verlangen müssen.\nAntrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig voll-\nstreckbar erklären.                                              (6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die\nKosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreu-\nzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die\nAbschnitt 9                          Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseiti-\nKreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen                gung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt\nüber die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande,\nso ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß (§ 19) zu ent-\n§ 40\nscheiden.\nDuldungspflicht\n(7) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-\n(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden      mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen,\nBundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentli-         durch die\nchen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Betei-\nligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen      1. der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die\nund betrieblichen Belange sind angemessen zu berück-              Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt wer-\nsichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender            den;\nKreuzungsanlagen.                                             2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der\nMaßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter\n(2) Öffentliche Verkehrswege sind\nAnwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in\n1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,          vereinfachter Form ermittelt werden.\nsowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Ver-\nkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen                                   § 42\ndes öffentlichen Verkehrs übergehen können (An-\nUnterhaltung der Kreuzungsanlagen\nschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen\ngleichgestellten Eisenbahnen,                                (1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Ver-\n2. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,                 kehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die\nKosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder\n3. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen           überwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfaßt auch\nBahnkörpern.                                              spätere Erneuerungen und den Betrieb der beweglichen\n§ 41                             Bestandteile der Kreuzungsanlagen.\nKosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen                  (2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 und 5 Herstel-\nlungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, ist er ver-\n(1} Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu-         pflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhal-\ngebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen            tungskosten beizutragen.\nVerkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert\nwerden, hat die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des            (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterhaltung Verpflich-\nBundes die Kosten der Kreuzungsanlagen zu tragen,             tete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der\nsoweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden          Erfüllung ihrer Unterhaltungsaufgaben durch die Kreu-\nRechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.                    zungsanlagen erwachsen.\n(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder            (4) Ist die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\nneu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundes-           des zur Unterhaltung nach Absatz 1 verpflichtet, erstreckt\nwasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert wer-       sich ihre Verpflichtung nur auf das Kreuzungsbauwerk. Die\nden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges     übrigen Teile der Kreuzungsanlagen haben die Beteiligten\ndie Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen         zu unterhalten, zu deren öffentlichen Verkehrswegen sie\nzu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines beste-    gehören. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\nhenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.             des hat den Beteiligten die Mehrkosten der Unterhaltung","1828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nan den Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreuzungsbau-             habens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der\nwerks zu erstatten.                                            Zulässigkeit bedarf es nicht.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem            (2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten            Planfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsver-\nnach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt           fahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für\nist oder wenn etwas anderes vereinbart wird.                   die Enteignungsbehörde bindend.\n§ 43                                (3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landes-\nDurchfahrten unter Brücken                    behörden nach Landesrecht durchgeführt.\nIm Zuge öffentlicher Verkehrswege                                              § 45\n(1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentlicher                        Zuständigkeiten\nVerkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben,\nAbsetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern oder          (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\ndurch Schiffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der Rechts-        tung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn es\nträger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet oder geän-      nichts anderes bestimmt.\ndert wird, auch die Kosten der Herstellung dieser Einrich-        (2) (weggefallen)\ntungen zu tragen.\n(3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasser-\n(2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der Was-    und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesanstalt\nser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Die Unterhal-       für Wasserbau, die Bundesanstalt für Gewässerkunde\ntung umfaßt auch spätere Erneuerungen und den Betrieb          und, soweit Fragen der Fischerei berührt werden, auch die\nder Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf dessen Kosten         Bundesforschungsanstalt für Fischerei zur Verfügung.\ndie Einrichtungen hergestellt sind, hat der Wasser- und\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes die Unterhaltungs-               (4) Die nach diesem Gesetz begründeten Zuständig-\nkosten zu erstatten.                                           keiten bestehen auch in den Teilen einer Bundeswasser-\nstraße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom\n(3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung der\nBund betrieben wird. Die Zuständigkeiten für die Hafenauf-\nSchiffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvorschriften      sicht (Hafenpolizei) bleiben unberührt.\ndurch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat die Wasser-\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes die neuen Einrich-           (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Freien und\ntungen auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.        Hansestadt Hamburg nach den mit Hamburg und Preußen\nDer nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete hat zu den weiteren     abgeschlossenen Zusatzverträgen zum Staatsvertrag\nUnterhaltungskosten bis zur Höhe seiner bisherigen Ver-        betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Län-\npflichtungen beizutragen.                                      dern auf das Reich und ihre Ergänzungen - Nachtrag zu\ndem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Über-\n(4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errichtung       gang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich\nder Brücke notwendig, hat sie die Wasser- und Schiffahrts-     vom 18. Februar 1922 (RGBI. S. 222) - Zusatzvertrag mit\nverwaltung des Bundes auf ihre Kosten herzustellen und         Hamburg - und Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den\nzu unterhalten.\nStaatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstra-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem          ßen von den Ländern auf das Reich vom 22. Dezember\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten           1928 (RGBI. 1929 II S. 1) - Nachtrag zum Zusatzvertrag\nnach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt           mit Hamburg - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des\nist.                                                           Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der\n(6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brücke        Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBI. 1S. 352),\nerfordern, kann die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung           § 1 der Verordnung über die Verwaltung der Elbe im\ndes Bundes mit dem für die Brücke zuständigen Rechtsträ-        Gebiete Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937 (RGBI. 1\nger vereinbaren, daß dieser Einrichtungen ganz oder teil-       S. 727) und § 1 der Verordnung über die Verwaltung der\nweise herstellt, betreibt oder andere Aufgaben der Was-        Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hanse-\nser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu ihrer Unter-      stadt Hamburg vom 31. Dezember 1938 (RGBI. 1939 1\nhaltung wahrnimmt. Durch die Vereinbarung werden die           S. 3) - bleiben unberührt.\nObliegenheiten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung                                        § 46\ndes Bundes nach den Absätzen 2 bis 4 nicht berührt.\nRechtsverordnungen\nAbschnitt 1O                             Der Bundesminister für Verkehr wird          ermächtigt,\nRechtsverordnungen zu erlassen über\nDurchführung des Gesetzes\n1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1\n§ 44                                  Abs. 4 Nr. 1,\nEnteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen               2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Spei-\ncherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),\n(1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des\nNeubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für            3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des\ndie Errichtung von bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und             Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,\nbundeseigenen Schiffahrtszeichen sowie für Maßnahmen           4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und\nin Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die              Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zustän-\nEnteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vor-             digkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                             1829\nDer Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsverord-        b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder\nnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrts-           Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder\ndirektionen übertragen.                                        c) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder\n§ 47                                    nicht rechtzeitig erteilt,\nKostenregelung                       6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung\nein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder\n(1) Für Amtshandlungen nach den§§ 14, 18, 19, 22, 23,\n7. der Vorschrift des§ 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung\n28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund der\noder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen\n§§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden\noder Schiffahrtszeichen zuwiderhandelt.\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen         (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nAmtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-\nund dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die     und Schiffahrtsdirektion.\nGebührensätze sind so zu bemessen,. daß der mit den\nAmtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand\ngedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann                                §§ 51 bis 55\ndaneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der                            (weggefallen)\nsonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen\nberücksichtigt werden.\n§ 56\n§ 48\nÜberleitungsbestimmungen\nAnforderungen der Sicherheit und Ordnung\n(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Tal-\nDie Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist    sperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen\ndafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrts-   befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der\nanlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen     auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung\nwasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicher-    nicht nötig.\nheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigun-\ngen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.                (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses\nGesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neu-\nbau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen\nAbschnitt 11                        dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum\nBußgeldvorschriften, Schlußvorschriften            Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist.\n(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die\n§ 49                            Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktien-\n(weggefallen)                       gesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktienge-\nsellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft vertrag-\nlich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszubauen\n§ 50\noder neuzubauen, ist eine neue Übertragung nach § 12\nOrdnungswidrigkeiten                    Abs. 5 nicht nötig.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     (4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in\nlässig                                                     Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom\n13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Aufhe-\n1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken\nbung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai 1938\nmit Wasserfahrzeugen befährt,\n(§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.\n2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46\nNr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-                                § 57\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                   (Aufhebung von Vorschriften)\n3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis\nbeseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft,                                  § 58\n4. entgegen§ 31 Abs. 1 ohne strom- und schiffahrtspoli-                            Berlin-Klausel\nzeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße be-\nnutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\noder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht    Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1\nnachkommt,                                             S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\n5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1\nBerlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\na) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet,\nAnlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht\noder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht                               § 59\nduldet,                                                                    (Inkrafttreten)","1830                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\nzu § 1 Abs. 1 Nr. 1\ndes Bundeswasserstraßengesetzes\nVerzeichnis\nder dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                            Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n1     Aller                                Mühlenwehr in Celle                  Weser\nmit\nLeine von km 110,0 bis zur\nMündung in die Aller\n2     Datteln-Hamm-Kanal                   Datteln                              Schmehausen\n3     Donau                                Kelheim (km 2414,60)                 Deutsch-österreichische Grenze\n4     Dortmund-Ems-Kanal                  Dortmund {km 1,441)                   Papenburg\nmit\nEms von Gleesen bis Papenburg,\nHase unterhalb der Einmündung\ndes Ems-Hase-Kanals\n5     Eider                               Gieselau-Kanal                        Nordsee,\nVerbindungslinie zwischen der\nMitte der Burg {Tränke) und dem\nKirchturm von Vollerwiek\n6     Elbe                                Demarkationslinie zur Sowjetischen    Nordsee,\nmit Norderelbe,                     Besatzungszone Deutschlands           Verbindungslinie zwischen der\nSüderelbe einschließlich                                                  Kugelbake bei Döse und der\nKöhlbrand;                                                                westlichen Kante des Deichs des\nvon den Nebenarmen,                                                       Friedrichskoogs\nohne Gauensieker Süderelbe                                                {Dieksand)\nund Borsteler Binnenelbe,\ninsbesondere:\nBützflether Süderelbe,\nRuthenstrom\n(von km 3, 75 bis zur\nMündung in die Elbe},\nWischhafener Süderelbe\n(von km 8,0 bis zur\nMündung in die Elbe)\n6a    Elbe-Seitenkanal                    Elbe                                  Mittellandkanal\n7     Elbe-Lübeck-Kanal                   Elbe                                  Trave,\n100 m nordöstlich der Geniner\nStraßenbrücke\n8     Ems                                 Papenburg                             Nordsee,\nVerbindungslinie der nordöstlichen\nDeichecke bei Het Oude Schip\n{ungefähre Lage 53° 26' 5\" N und\n6° 52' 4\" 0)\nund der vorspringenden Deichecke\nwestlich Pilsum {ungefähre Lage\n53° 29' 8\" N und 7° 1' 52\" 0)\n9     Ems-Seitenkanal                     Unterhaupt der Borssumer              Ems\nSchleuse in Emden\n10     Este                                Unterwasser der Schleuse              Elbe\nBuxtehude\n11     Freiburger Hafenpriel               Deichschleuse in Freiburg an der      Elbe\nElbe","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                 1831\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n12      Fulda                              Kiesgrube bei km 76, 78               Weser\n13      Gieselau-Kanal                     Nord-Ostsee-Kanal                     Eider\n14      Hunte                              Unterhaupt der Oldenburger            Weser\nSchleuse\n15      Ilmenau                            Abtsmühle zu Lüneburg                 Elbe\n16      Krückau                            Südwestkante der im Verlauf           Elbe\nder Straße Wedenkamp liegenden\nStraßenbrücke in Elmshorn\n17      Küstenkanal mit                    Unterhaupt der Oldenburger            Ems\nStichkanal Dörpen                  Schleuse\n(km 64,47 bis 65,37)\n18      Lahn                               Wetzlar (km 12,22)                    Rhein\n19     Leda                                Grenze zwischen dem Regierungs-       Ems\nbezirk Aurich und dem\nVerwaltungsbezirk Oldenburg\n20     Lesum                               Zusammenfluß der Wümme                Weser\nund Hamme\n21     Lühe                                Mühle in Horneburg                    Elbe\n22     Main                                km 396,50 bei der Eisenbahn-          Rhein\nbrücke Hallstadt\n22a    Main-Donau-Kanal                    Main                                  Roth (km 93,80)\nRiedenburg (km 153,700)               Donau\n23     Mittellandkanal                     Demarkationslinie zur Sowjetischen    Dortmund-Ems-Kanal\nmit                                 Besatzungszone Deutschlands\nNordabstieg und Südabstieg\nzur Weser,\nZweigkanal nach Osnabrück\nbis km 12,988,\nZweigkanal nach Hannover-\nLinden bis km 10,750 nebst\nAbstiegkanal zur Leine einschließ-\nlieh Leine oberhalb des Wehres\nHerrenhausen bis zur Einmün-\ndung der lhme und der lhme\nois zur Einmündung des Schnel-\nlen Grabens,\nZweigkanal nach Hildesheim\nbis km 14,623,\nZweigkanal nach Salzgitter\nbis km 17,964,\nHafenkanal nach Misburg\nbis km 0,920\n24     Mosel                               Deutsch-französische Grenze           Rhein\n25     Neckar                              Gemeindegrenze Wernau-                Rhein\nPlochingen\n26     Nord-Ostsee-Kanal                   Ostsee                                Elbe\nmit\nSchirnauer See,\nBorgstedter See,\nAudorfer See,\nObereidersee mit Enge,\nAchterwehrer Schiffahrtskanal,\nFlemhuder See","1832                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                              Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n27     Oste                                Mühlenwehr Bremervoerde                 Elbe\n28     Pinnau                              Eisenbahnbrücke zu Pinneberg            Elbe\n28a    Regen                               Regen - km 0,435                        Donau (Donau-Nordarm)\n29     Regnitz                             170 m oberhalb der Brückenachse         Main\ndes Wehres Bamberg\n30     Rhein                               Deutsch-schweizerische Grenze           Deutsch-niederländische Grenze\nmit                                 (Basel)\nAltrhein Stockstadt-Erfelden\n(Mündung unterstrom km 0,0\nbis 9,8),\nGinsheimer Altrhein\n(Mündung unterstrom km 0,0\nbis 1,5), ·\nLampertheimer Altrhein\n(Mündung unterstrom km 0,0\nbis 4,7)\n31     Rhein-Herne-Kanal                   Ruhrorter Hafen,                        Unterer Vorhafen des alten\nmit                                 Mündung des Beckens C                   Hebewerks Henrichenburg\nVerbindungskanal zur Ruhr\n32     Ruhr                                Unterwasser der Schleuse                Rhein\nmit                                 Wasserbahnhof Mühlheim\nWehrarmen des Wehres Raffel-\nberg und des Ruhrwehres bei\nDuisburg\n33     Saar ohne Altarm                    km 64,975                               Mosel\nzwischen Fechingerbach              (lothringische Kilometrierung)\nund Scheidterbach\n(km 2,820 bis km 3,115,\nsaarländische Kilo-\nmetrierung)\n34     Schiffahrtsweg Rhein-Kleve          Rhein                                   Kleve\nmit\nGriethauser Altrhein\n(Rhein bis Unterwasser\nSchleuse Brienen),\nSpoykanal (Schleuse Brienen\nbis km 1,77)\n35     Schwinge                            Fußgängerbrücke unterhalb der           Elbe\nGüldensternbastion in Stade\n36     Stör                                Pegel Rensing                           Elbe\n37     Trave                               Elbe-Lübeck-Kanal,                      Ostsee,\nmit                                 100 m nordöstlich der                   Verbindungslinie der Köpfe der\nKanaltrave,                         Geniner Straßenbrücke                   Süderinnenmole und Norder-\nAltarm an der lachswehr,                                                    außenmole\nStadttrave,\nAltarmen an der Teerhofinsel,\nDassower See,\nPötenitzer Wiek\n38     Werra                               Staustufe „ Letzter Heller\"             Weser\n39     Wesel-Datteln-Kanal                 Rhein                                   Dortmund-Ems-Kanal","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990                         1833\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                         Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n40    Weser                              Zusammenfluß von Werra              Nordsee,\nmit                                und Fulda                           Verbindungslinie zwischen dem\nfolgenden Nebenarmen:                                                  Kirchturm von Langwarden und der\nKleine Weser in Bremen                                                 Mündung des Oxstedter Baches\n(unterstromige Kante des\nWehres am T eerhof bis\nzur Weser),\nWestergate,\nRekumer Loch,\nRechter Nebenarm,\nSchweiburg"]}